Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-42/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

9. November 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2008/48/EG — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 — Auslegung der Begriffe ‚auf Papier‘ und ‚ein anderer dauerhafter Datenträger‘ — Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument — Schriftformerfordernis im Sinne des nationalen Rechts — Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter — In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente — Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen — Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑42/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2015, in dem Verfahren

Home Credit Slovakia a.s.

gegen

Klára Bíróová

erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juni 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Home Credit Slovakia a.s. und Frau Klára Bíróová wegen einer Aufforderung zur Zahlung von ausstehenden Beträgen auf einen Kredit, den das Unternehmen ihr gewährt hatte und in Bezug auf den sie in Zahlungsverzug war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 7, 9, 10, 19, 30, 31 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7)

Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. …

(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. …

(10)

Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. …

(19)

Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. …

(30)

Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches Angebot abgegeben wird[,] und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein Angebot zum selben Zeitpunkt abgegeben wie die vorvertragliche Information gemäß dieser Richtlinie, so sollte es wie alle weiteren Informationen, die der Kreditgeber dem Verkäufer erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument überreicht werden, das dem Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ beigefügt werden kann.

(31)

Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.“

5

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der genannten Richtlinie sieht in Buchst. m vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

m)

‚dauerhafter Datenträger‘ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“.

6

Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der genannten Richtlinie sieht vor:

„(1)   Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)   Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

a)

die Art des Kredits;

b)

die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

c)

die Laufzeit des Kreditvertrags;

d)

der Gesamtbetrag des Kredits und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

e)

bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;

f)

der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;

g)

der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen.

h)

der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

j)

ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen;

k)

gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

l)

der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

m)

einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;

n)

soweit zutreffend, ein Hinweis dass Notargebühren anfallen;

o)

gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;

p)

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag;

q)

Informationen über die aus Artikel 15 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

r)

das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung;

s)

die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags und

t)

die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;

u)

gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

v)

gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3)   Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

(4)   Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

…“

7

Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 2008/48 sieht in Abs. 1 vor:

„Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)

entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)

an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

8

Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

…“

9

Art. 23 („Sanktionen“) der genannten Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

10

Anhang II der Richtlinie 2008/48 über „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthält in seinem Punkt 2 („Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts“) eine Rubrik mit der Bezeichnung „Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden“. Diese Rubrik enthält folgende Beschreibung:

„Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:“

Slowakisches Recht

11

Das Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in das slowakische Recht.

12

In § 9 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)   Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform. Jede Vertragspartei erhält mindestens eine Ausfertigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zugänglich ist.

(2)   Der Verbraucherkreditvertrag muss außer den allgemeinen Vertragsbestandteilen nach dem Zivilgesetzbuch … die folgenden Elemente enthalten:

k)

die Höhe, die Anzahl und die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Gebühren, gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Zinssätze gelten, des Verbraucherkredits zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden;

l)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans gemäß Abs. 5 zu erhalten,

…“

13

§ 11 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Der gewährte Kredit gilt als zins- und kostenfrei, wenn

a)

der Verbraucherkreditvertrag die Schriftform gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt und die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a bis k, r und y und § 10 Abs. 1 nicht enthält,

b)

der Verbraucherkreditvertrag zu Ungunsten des Verbrauchers einen falschen effektiven Jahreszins angibt.“

14

§ 40 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„(1)   Ein Rechtsgeschäft, das nicht in der vom Gesetz oder von den Parteien vertraglich vereinbarten Form geschlossen worden ist, ist nichtig.

(3)   Ein Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf, ist gültig, wenn es von der handelnden Person unterschrieben ist; wird das Rechtsgeschäft von mehreren Personen geschlossen, müssen ihre Unterschriften nicht auf derselben Urkunde angebracht sein, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist anderes bestimmt. Sofern üblich, kann die Unterschrift durch elektronische Mittel ersetzt werden.

(4)   Die Schriftform ist eingehalten, wenn das Rechtsgeschäft telegrafisch, per Fernschreiben oder mit elektronischen Mitteln geschlossen worden ist, die es ermöglichen, den Inhalt des Rechtsgeschäfts zu erfassen und die Person zu bestimmen, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat. Die Schriftform ist immer dann eingehalten, wenn das mit elektronischen Mitteln geschlossene Rechtsgeschäft mit einer gesicherten elektronischen Unterschrift versehen ist.

…“

15

§ 46 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Bedarf ein Vertrag der Schriftform, genügt es, dass der Antrag schriftlich verfasst ist und die Annahme schriftlich erfolgt. …“

16

§ 273 des Obchodný zákonník (Handelsgesetzbuch) sieht vor:

„(1)   Ein Teil des Vertragsinhalts kann auch durch Verweis auf von Fach- oder Interessenvereinigungen ausgearbeitete allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Verweis auf andere Geschäftsbedingungen, die den vertragschließenden Parteien bekannt oder dem Antrag beigelegt worden sind, bestimmt werden.

(3)   Zum Zweck des Vertragsschlusses können im Handelsverkehr übliche Vertragsformulare benutzt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Am 29. Juni 2011 schloss die Home Credit Slovakia als Kreditgeberin mit Frau Bíróová als Kreditnehmerin einen Kreditvertrag auf der Grundlage eines Standardformulars, das zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits auszufüllende Felder enthielt.

18

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Felder vor allem Informationen über die personenbezogenen Daten der Kreditnehmerin und über ihre Beschäftigung, einschließlich ihres Einkommens, enthielten. Ferner waren Daten in Bezug auf den Kredit selbst sowie auf die Zurverfügungstellung der Gelder angegeben, d. h. insbesondere der Gesamtkreditbetrag und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, der Betrag der monatlichen Zahlungen, die Anzahl der monatlichen Zahlungen und die Zahlungsfristen für die Rückzahlung des Kredits, der Sollzinssatz sowie die Frist für die Rückzahlung des gesamten Kredits, nämlich 36 Monate nach dem Zeitpunkt seiner Gewährung. Der geschätzte effektive Jahreszins wurde mit zwischen 35 % und 37,5 % angegeben, sein genauer Betrag sollte nach Gewährung des Kredits festgelegt werden.

19

Der streitgegenständliche Gesamtkreditbetrag betrug 700 Euro, der vom Kreditnehmer zu zahlende Gesamtbetrag wurde im Vertrag auf 1087,56 Euro festgelegt.

20

Darüber hinaus sah der Vertrag vor, dass das Dokument mit dem Titel „Kreditvertragsbedingungen der Home Credit Slovakia a.s. – Barkredit“ (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) Bestandteil dieses Vertrags ist.

21

Der so verfasste Kreditvertrag wurde von Home Credit Slovakia und Frau Bíróová unterzeichnet. Entsprechend den Vertragsbestimmungen bestätigte Frau Bíróová mit ihrer Unterschrift ferner, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten habe, dass sie diese zur Kenntnis genommen habe, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln klar und ausreichend genau seien und dass sie ihr Einverständnis erklärt habe, an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden zu sein.

22

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich wurden von den Parteien des Kreditvertrags nicht unterzeichnet.

23

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Kreditnehmer vom Kreditgeber kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans verlangen kann, aus dem hervorgeht, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten, einschließlich der Aufschlüsselung der einzelnen Rückzahlungen nach Darlehenstilgung, Zinsen und gegebenenfalls zusätzlichen Kosten.

24

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen legten jedoch nicht fest, welche Anteile der monatlichen Zahlungen des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Darlehens für die Zahlung der Zinsen und Kosten einerseits und für die Darlehenstilgung andererseits bestimmt sind.

25

Nachdem sie zwei Monatsraten gezahlt hatte, stellte Frau Bíróová die Rückzahlung des gewährten Kredits ein. Infolgedessen verlangte die Home Credit Slovakia die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags und forderte Frau Bíróová auf, das Kapital, Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe wegen Verzugs zu zahlen.

26

Da die geforderte Zahlung nicht einging, legte die Home Credit Slovakia bei dem vorlegenden Gericht Klage wegen Beitreibung ihrer Forderung ein. Das vorlegende Gericht äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an der Gültigkeit des Vertrags; da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von den Parteien unterzeichnet worden seien, hänge die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2008/48 ab.

27

Die Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie sich nicht nur auf den (physischen) Text des von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokuments („hard copy“), das die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v der Richtlinie erforderlichen Elemente (Informationen) enthält, sondern auch auf ein sonstiges Dokument, auf das dieser Text verweist und das nach innerstaatlichem Recht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist (beispielsweise „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, „Gebührentarif“, ein vom Gläubiger erstellter „Zahlungskalender“), beziehen, und zwar auch dann, wenn dieses Dokument als solches das Schriftformerfordernis im Sinne des einschlägigen innerstaatlichen Rechts nicht erfüllt (beispielsweise weil es von den Vertragsparteien nicht unterschrieben ist)?

2.

Anknüpfend an die Antwort auf die Frage Nr. 1:

Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit ihrem Art. 1, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegensteht, die verlangen, dass alle in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v geregelten erforderlichen Elemente des Vertrags in einem Dokument, das dem Erfordernis der „Schriftform“ gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats entspricht (d. h. im Prinzip in dem von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokument), enthalten sind, und dem Verbraucherkreditvertrag nur deswegen keine vollen Rechtswirkungen zuerkennen, weil ein Teil der genannten erforderlichen Elemente nicht in einem solchen unterschriebenen Dokument enthalten ist, obwohl diese Elemente (oder ein Teil von ihnen) in einem gesonderten Dokument enthalten sind (beispielsweise in „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einem „Gebührentarif“, einem vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“), wobei: i) der schriftliche Vertrag auf dieses Dokument verweist, ii) die Bedingungen der Einbeziehung dieses Dokuments in den Vertrag nach innerstaatlichem Recht erfüllt sind und iii) ein so vereinbarter Verbraucherkreditvertrag als Ganzes dem Erfordernis der Vereinbarung auf „einem anderen dauerhaften Datenträger“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie entsprechen würde?

3.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung notwendigen Angaben (konkret „Periodizität der Zahlungen“)

im Vertrag in den Bedingungen des fraglichen konkreten Vertrags individualisiert sein müssen (im Prinzip durch die Angabe genauer Daten [Tag, Monat, Jahr] und der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen), oder

genügt es, wenn sie im Vertrag durch einen allgemeinen Verweis auf objektiv feststellbare Parameter angegeben sind, aus denen sie abgeleitet werden können (beispielsweise durch eine Klausel „die monatlichen Raten sind spätestens am 15. Tag jedes Kalendermonats zur Zahlung fällig“, „die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Unterschrift des Vertrags zur Zahlung fällig und jede weitere Rate jeweils nach einem Monat nach Fälligkeit der vorausgehenden Rate“ oder in einer ähnlichen Weise)?

4.

Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des zweiten Gedankenstrichs der Frage Nr. 3 zutreffend ist: Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen, dass die von dieser Bestimmung geforderte Angabe (konkret „Periodizität der Zahlungen“) auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein kann, auf das der Vertrag in der geforderten Schriftform (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie) verweist, das jedoch selbst diesem Erfordernis nicht entsprechen muss (d. h. im Prinzip, dass es nicht von den Vertragsparteien unterschrieben sein muss; es kann sich beispielsweise um „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einen „Gebührentarif“, einen vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“ handeln)?

5.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Buchst. h der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, bei dem der Darlehensbetrag im Rahmen der einzelnen Ratenzahlungen zurückgezahlt wird, beim Vertragsschluss keine genaue Bestimmung darüber enthalten muss, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h. ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan muss nicht Bestandteil des Vertrags sein), sondern diese Angaben auch in einem Zahlungskalender/Tilgungsplan enthalten sein können, den der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Aufforderung vorlegt, oder dass

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dem Schuldner das zusätzliche Recht gewährt, eine Aufstellung des Tilgungsplans an einem innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags genau bestimmten Tag zu verlangen, dieses Recht die Vertragsparteien jedoch nicht von der Pflicht befreit, bereits im Vertrag selbst festzulegen, wie die einzelnen geplanten Ratenzahlungen (die gemäß dem Kreditvertrag während seiner Laufzeit fällig werden) auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und die Zahlung der laufenden Zinsen und Gebühren aufzuteilen sind, und zwar in einer für den betreffenden konkreten Vertrag individualisierten Art und Weise?

6.

Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des ersten Gedankenstrichs der Frage Nr. 5 zutreffend ist: Fällt diese Frage in den Bereich der von der Richtlinie 2008/48 angestrebten vollständigen Harmonisierung, so dass ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 nicht verlangen kann, dass der Kreditvertrag die genaue Bestimmung darüber enthält, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h., dass ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan Bestandteil des Vertrags ist)?

7.

Sind Art. 1 der Richtlinie 2008/48, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, oder Art. 23 der Richtlinie, wonach Sanktionen angemessen sein müssen, dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen, wonach das Fehlen der meisten der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erforderlichen Elemente des Kreditvertrags zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt, so dass der Schuldner dem Gläubiger nur die Rückzahlung des Darlehensbetrags schuldet, den er vertragsgemäß erhalten hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

28

Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass erstens alle Elemente des Kreditvertrags gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen, dass, zweitens, der auf Papier erstellte Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet werden muss und dass, drittens, diese Bedingung der Unterzeichnung für alle Elemente eines solchen Vertrags gilt.

29

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48 Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden.

30

In der genannten Richtlinie findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die von dieser Vorschrift erfassten Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen.

31

Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 unter Berücksichtigung ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist die Bedingung, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

32

Diese Bedingung dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).

33

Im Hinblick auf dieses Ziel brauchen zwar nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten zu sein. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 dieses Artikels müssen aber alle Elemente, die dieser Abs. 2 auflistet, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrags sein.

34

Da die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es – wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge dargelegt hat – notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann.

35

So hat der Gerichtshof – insbesondere auf die Definition des „dauerhaften Datenträgers“ in Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 Bezug nehmend – entschieden, dass dieser Datenträger dem Verbraucher in derselben Art und Weise wie eine Unterlage auf Papier den Besitz der betreffenden Informationen garantieren muss, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Entscheidend ist in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, dass er sich sicher sein kann, dass ihr Inhalt nicht verändert wird und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich bleiben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [ABl. 1997, L 144, S. 19], Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44).

36

Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellter Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden.

37

Obwohl der Begriff „auf Papier“ nicht durch diese Richtlinie definiert wird, sieht diese in ihrem Art. 3 Buchst. m vor, dass der Begriff „dauerhafter Datenträger“„jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“, bezeichnet.

38

Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird. Gleichwohl möchte das vorlegende Gericht konkret wissen, ob diese Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindert, eine solche Bedingung in seiner Rechtsordnung vorzusehen.

39

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48 innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, durch diesen Artikel unberührt bleiben.

40

Die Voraussetzung, wonach ein auf Papier erstellter Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet sein muss, die – wie sich insbesondere aus Rn. 26 des vorliegenden Urteils ergibt – vom im Ausgangsverfahren gegenständlichen innerstaatlichen Recht als Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags vorgesehen ist, gehört zu einer innerstaatlichen Vorschrift über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen im Sinne der genannten Bestimmung der Richtlinie 2008/48.

41

Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.

42

Was drittens die Frage angeht, ob diese im innerstaatlichen Recht vorgesehene Voraussetzung der Unterzeichnung auf alle Elemente dieser Verträge angewendet werden kann, ist festzustellen, dass ein gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellter „Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente nennen muss.

43

Folglich müssen alle diese Elemente, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwingend in einem solchen Vertrag enthalten sein.

44

Sieht unter diesen Umständen eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats vor, dass die Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, steht weder die Richtlinie 2008/48 noch das Unionsrecht im Allgemeinen dieser Voraussetzung entgegen.

45

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass

der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;

er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen, dass der Kreditvertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt und der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und zum anderen, dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind.

Zur dritten und zur vierten Frage

46

Mit seinen Fragen 3 und 4, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag jede vom Verbraucher zu leistende Zahlung durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss oder ob dafür in diesem Vertrag ein allgemeiner Verweis genügt, der es ermöglicht, die Daten für diese Zahlungen festzustellen.

47

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, angegeben werden müssen.

48

Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll mit dieser Bestimmung gewährleistet werden, dass der Verbraucher das Datum kennt, zu dem jede zu leistende Zahlung fällig ist.

49

Sofern die Bedingungen dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, die Daten dieser Zahlungen ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu erkennen, ist dieses Ziel folglich erreicht.

50

Daher ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.

Zur fünften und zur sechsten Frage

51

Mit seinen Fragen 5 und 6, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der periodische Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt, und für den Fall, dass diese Frage verneint wird, ob im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie diese Bestimmungen einen Mitgliedstaat daran hindern, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung eine solche Bedingung vorzusehen.

52

Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass – wie oben in Rn. 47 ausgeführt – Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorsieht, dass im Kreditvertrag nur der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, angegeben werden müssen.

53

Aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. i und Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Kreditgeber nur auf Verlangen des Verbrauchers, das zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags geäußert werden kann, verpflichtet ist, ihm kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu übermitteln.

54

In Anbetracht des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen.

55

Was die Befugnis der Mitgliedstaaten anbelangt, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 63 und 64).

56

Es ist jedoch feststellen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält.

57

Zwar muss der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. u dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen angeben. Mit dieser Bestimmung soll aber die Verpflichtung vorgesehen werden, in den auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellten Vertrag jede Klausel oder Bedingung aufzunehmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung in Bezug auf den Kredit vereinbart wurde.

58

Diese Bestimmung ist jedoch nicht so auszulegen, als gestatte sie den Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Regelungen die Verpflichtung vorzusehen, dass in einem Kreditvertrag andere Elemente als die, die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgelistet werden, aufgenommen werden müssen.

59

Auf die fünfte und die sechste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.

Zur siebten Frage

60

Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, dass der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente des Vertrags nennt, der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt.

61

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen müssen.

62

Wie sich jedoch aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, müssen diese Sanktionen, auch wenn ihre Wahl den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

63

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190), bereits die Einhaltung dieser den von den Mitgliedstaaten definierten Sanktionsregelungen auferlegten Beschränkungen beurteilt, nämlich in Bezug auf die grundsätzlich vollständige Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf die Zinsen im Fall einer Verletzung der in Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.

65

Im Hinblick auf die Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs abgeschwächt oder sogar ganz zunichte gemacht werden sollte, dies zwangsläufig hieße, dass diese Sanktion nicht wirklich abschreckend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53).

66

Was die fehlende Angabe bestimmter Informationen zu den Bedingungen der Rückzahlung und den mit diesem Kredit verbundenen Kosten in einem Kreditvertrag anbelangt, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass im Hinblick auf den mit der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. 1998, L 101, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 87/102) verfolgten Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen und ihn bei Vertragsschluss umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild zu setzen, Art. 4 dieser Richtlinie verlangte, dass dem Kreditnehmer bei Vertragsschluss alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C‑348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 57).

67

So wurde entschieden, dass der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag im Zusammenhang mit der Richtlinie 87/102 eine wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 70 und 71).

68

Die Richtlinie 87/102 wurde dahin ausgelegt, dass sie es einem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 76).

69

Angesichts der in den Rn. 63 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Verstoß eines Kreditgebers gegen eine Verpflichtung, der im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48 eine wesentliche Bedeutung zukommt, nach innerstaatlichem Recht mit der Verwirkung seines Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden darf.

70

Die Verpflichtung zur Angabe solcher Elemente in einem Kreditvertrag, wie sie insbesondere der effektive Jahreszins gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, die Anzahl und die Periodizität der Zahlungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie und gegebenenfalls anfallende Notargebühren sowie verlangte Sicherheiten und Versicherungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. n und o der genannten Richtlinie darstellen, hat eine solche wesentliche Bedeutung.

71

Soweit die fehlende Angabe dieser Elemente im Kreditvertrag dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anzusehen.

72

Die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Anwendung einer solchen Sanktion, die schwerwiegende Folgen für den Kreditgeber hat, kann jedoch nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn Angaben zu solchen in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elementen fehlen, die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, wie insbesondere der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. v der Richtlinie 2008/48.

73

Unter diesen Umständen ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, dieser Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen.

Kosten

74

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;

er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen, dass der auf Papier erstellte Kreditvertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt und der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und zum anderen, dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind.

 

2.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.

 

3.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.

 

4.

Art. 23 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, der Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.

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Referenzen

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