Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-42/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
9. November 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2008/48/EG — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 — Auslegung der Begriffe ‚auf Papier‘ und ‚ein anderer dauerhafter Datenträger‘ — Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument — Schriftformerfordernis im Sinne des nationalen Rechts — Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter — In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente — Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen — Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑42/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2015, in dem Verfahren
Home Credit Slovakia a.s.
gegen
Klára Bíróová
erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und A. Tokár als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juni 2016
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Home Credit Slovakia a.s. und Frau Klára Bíróová wegen einer Aufforderung zur Zahlung von ausstehenden Beträgen auf einen Kredit, den das Unternehmen ihr gewährt hatte und in Bezug auf den sie in Zahlungsverzug war. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In den Erwägungsgründen 7, 9, 10, 19, 30, 31 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:
…
…
…
…
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4 |
Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.“ |
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Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der genannten Richtlinie sieht in Buchst. m vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
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Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der genannten Richtlinie sieht vor: „(1) Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt. (2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
(3) Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung. (4) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. …“ |
7 |
Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 2008/48 sieht in Abs. 1 vor: „Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt
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Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen. …“ |
9 |
Art. 23 („Sanktionen“) der genannten Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ |
10 |
Anhang II der Richtlinie 2008/48 über „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthält in seinem Punkt 2 („Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts“) eine Rubrik mit der Bezeichnung „Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden“. Diese Rubrik enthält folgende Beschreibung: „Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:“ |
Slowakisches Recht
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Das Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in das slowakische Recht. |
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In § 9 dieses Gesetzes heißt es: „(1) Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform. Jede Vertragspartei erhält mindestens eine Ausfertigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zugänglich ist. (2) Der Verbraucherkreditvertrag muss außer den allgemeinen Vertragsbestandteilen nach dem Zivilgesetzbuch … die folgenden Elemente enthalten: …
…“ |
13 |
§ 11 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet: „Der gewährte Kredit gilt als zins- und kostenfrei, wenn
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14 |
§ 40 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) sieht vor: „(1) Ein Rechtsgeschäft, das nicht in der vom Gesetz oder von den Parteien vertraglich vereinbarten Form geschlossen worden ist, ist nichtig. … (3) Ein Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf, ist gültig, wenn es von der handelnden Person unterschrieben ist; wird das Rechtsgeschäft von mehreren Personen geschlossen, müssen ihre Unterschriften nicht auf derselben Urkunde angebracht sein, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist anderes bestimmt. Sofern üblich, kann die Unterschrift durch elektronische Mittel ersetzt werden. (4) Die Schriftform ist eingehalten, wenn das Rechtsgeschäft telegrafisch, per Fernschreiben oder mit elektronischen Mitteln geschlossen worden ist, die es ermöglichen, den Inhalt des Rechtsgeschäfts zu erfassen und die Person zu bestimmen, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat. Die Schriftform ist immer dann eingehalten, wenn das mit elektronischen Mitteln geschlossene Rechtsgeschäft mit einer gesicherten elektronischen Unterschrift versehen ist. …“ |
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§ 46 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Bedarf ein Vertrag der Schriftform, genügt es, dass der Antrag schriftlich verfasst ist und die Annahme schriftlich erfolgt. …“ |
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§ 273 des Obchodný zákonník (Handelsgesetzbuch) sieht vor: „(1) Ein Teil des Vertragsinhalts kann auch durch Verweis auf von Fach- oder Interessenvereinigungen ausgearbeitete allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Verweis auf andere Geschäftsbedingungen, die den vertragschließenden Parteien bekannt oder dem Antrag beigelegt worden sind, bestimmt werden. … (3) Zum Zweck des Vertragsschlusses können im Handelsverkehr übliche Vertragsformulare benutzt werden.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Am 29. Juni 2011 schloss die Home Credit Slovakia als Kreditgeberin mit Frau Bíróová als Kreditnehmerin einen Kreditvertrag auf der Grundlage eines Standardformulars, das zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits auszufüllende Felder enthielt. |
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Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Felder vor allem Informationen über die personenbezogenen Daten der Kreditnehmerin und über ihre Beschäftigung, einschließlich ihres Einkommens, enthielten. Ferner waren Daten in Bezug auf den Kredit selbst sowie auf die Zurverfügungstellung der Gelder angegeben, d. h. insbesondere der Gesamtkreditbetrag und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, der Betrag der monatlichen Zahlungen, die Anzahl der monatlichen Zahlungen und die Zahlungsfristen für die Rückzahlung des Kredits, der Sollzinssatz sowie die Frist für die Rückzahlung des gesamten Kredits, nämlich 36 Monate nach dem Zeitpunkt seiner Gewährung. Der geschätzte effektive Jahreszins wurde mit zwischen 35 % und 37,5 % angegeben, sein genauer Betrag sollte nach Gewährung des Kredits festgelegt werden. |
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Der streitgegenständliche Gesamtkreditbetrag betrug 700 Euro, der vom Kreditnehmer zu zahlende Gesamtbetrag wurde im Vertrag auf 1087,56 Euro festgelegt. |
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Darüber hinaus sah der Vertrag vor, dass das Dokument mit dem Titel „Kreditvertragsbedingungen der Home Credit Slovakia a.s. – Barkredit“ (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) Bestandteil dieses Vertrags ist. |
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Der so verfasste Kreditvertrag wurde von Home Credit Slovakia und Frau Bíróová unterzeichnet. Entsprechend den Vertragsbestimmungen bestätigte Frau Bíróová mit ihrer Unterschrift ferner, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten habe, dass sie diese zur Kenntnis genommen habe, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln klar und ausreichend genau seien und dass sie ihr Einverständnis erklärt habe, an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden zu sein. |
22 |
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich wurden von den Parteien des Kreditvertrags nicht unterzeichnet. |
23 |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Kreditnehmer vom Kreditgeber kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans verlangen kann, aus dem hervorgeht, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten, einschließlich der Aufschlüsselung der einzelnen Rückzahlungen nach Darlehenstilgung, Zinsen und gegebenenfalls zusätzlichen Kosten. |
24 |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen legten jedoch nicht fest, welche Anteile der monatlichen Zahlungen des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Darlehens für die Zahlung der Zinsen und Kosten einerseits und für die Darlehenstilgung andererseits bestimmt sind. |
25 |
Nachdem sie zwei Monatsraten gezahlt hatte, stellte Frau Bíróová die Rückzahlung des gewährten Kredits ein. Infolgedessen verlangte die Home Credit Slovakia die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags und forderte Frau Bíróová auf, das Kapital, Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe wegen Verzugs zu zahlen. |
26 |
Da die geforderte Zahlung nicht einging, legte die Home Credit Slovakia bei dem vorlegenden Gericht Klage wegen Beitreibung ihrer Forderung ein. Das vorlegende Gericht äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an der Gültigkeit des Vertrags; da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von den Parteien unterzeichnet worden seien, hänge die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2008/48 ab. |
27 |
Die Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
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Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass erstens alle Elemente des Kreditvertrags gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen, dass, zweitens, der auf Papier erstellte Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet werden muss und dass, drittens, diese Bedingung der Unterzeichnung für alle Elemente eines solchen Vertrags gilt. |
29 |
Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48 Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden. |
30 |
In der genannten Richtlinie findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die von dieser Vorschrift erfassten Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. |
31 |
Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 unter Berücksichtigung ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist die Bedingung, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann. |
32 |
Diese Bedingung dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61). |
33 |
Im Hinblick auf dieses Ziel brauchen zwar nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten zu sein. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 dieses Artikels müssen aber alle Elemente, die dieser Abs. 2 auflistet, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrags sein. |
34 |
Da die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es – wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge dargelegt hat – notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann. |
35 |
So hat der Gerichtshof – insbesondere auf die Definition des „dauerhaften Datenträgers“ in Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 Bezug nehmend – entschieden, dass dieser Datenträger dem Verbraucher in derselben Art und Weise wie eine Unterlage auf Papier den Besitz der betreffenden Informationen garantieren muss, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Entscheidend ist in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, dass er sich sicher sein kann, dass ihr Inhalt nicht verändert wird und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich bleiben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [ABl. 1997, L 144, S. 19], Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44). |
36 |
Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellter Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden. |
37 |
Obwohl der Begriff „auf Papier“ nicht durch diese Richtlinie definiert wird, sieht diese in ihrem Art. 3 Buchst. m vor, dass der Begriff „dauerhafter Datenträger“„jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“, bezeichnet. |
38 |
Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird. Gleichwohl möchte das vorlegende Gericht konkret wissen, ob diese Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindert, eine solche Bedingung in seiner Rechtsordnung vorzusehen. |
39 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/48 innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, durch diesen Artikel unberührt bleiben. |
40 |
Die Voraussetzung, wonach ein auf Papier erstellter Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet sein muss, die – wie sich insbesondere aus Rn. 26 des vorliegenden Urteils ergibt – vom im Ausgangsverfahren gegenständlichen innerstaatlichen Recht als Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags vorgesehen ist, gehört zu einer innerstaatlichen Vorschrift über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen im Sinne der genannten Bestimmung der Richtlinie 2008/48. |
41 |
Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen. |
42 |
Was drittens die Frage angeht, ob diese im innerstaatlichen Recht vorgesehene Voraussetzung der Unterzeichnung auf alle Elemente dieser Verträge angewendet werden kann, ist festzustellen, dass ein gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellter „Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente nennen muss. |
43 |
Folglich müssen alle diese Elemente, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwingend in einem solchen Vertrag enthalten sein. |
44 |
Sieht unter diesen Umständen eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats vor, dass die Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, steht weder die Richtlinie 2008/48 noch das Unionsrecht im Allgemeinen dieser Voraussetzung entgegen. |
45 |
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass
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Zur dritten und zur vierten Frage
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Mit seinen Fragen 3 und 4, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag jede vom Verbraucher zu leistende Zahlung durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss oder ob dafür in diesem Vertrag ein allgemeiner Verweis genügt, der es ermöglicht, die Daten für diese Zahlungen festzustellen. |
47 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, angegeben werden müssen. |
48 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll mit dieser Bestimmung gewährleistet werden, dass der Verbraucher das Datum kennt, zu dem jede zu leistende Zahlung fällig ist. |
49 |
Sofern die Bedingungen dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, die Daten dieser Zahlungen ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu erkennen, ist dieses Ziel folglich erreicht. |
50 |
Daher ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen. |
Zur fünften und zur sechsten Frage
51 |
Mit seinen Fragen 5 und 6, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der periodische Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt, und für den Fall, dass diese Frage verneint wird, ob im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie diese Bestimmungen einen Mitgliedstaat daran hindern, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung eine solche Bedingung vorzusehen. |
52 |
Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass – wie oben in Rn. 47 ausgeführt – Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorsieht, dass im Kreditvertrag nur der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, angegeben werden müssen. |
53 |
Aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. i und Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Kreditgeber nur auf Verlangen des Verbrauchers, das zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags geäußert werden kann, verpflichtet ist, ihm kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu übermitteln. |
54 |
In Anbetracht des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen. |
55 |
Was die Befugnis der Mitgliedstaaten anbelangt, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 63 und 64). |
56 |
Es ist jedoch feststellen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält. |
57 |
Zwar muss der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. u dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen angeben. Mit dieser Bestimmung soll aber die Verpflichtung vorgesehen werden, in den auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellten Vertrag jede Klausel oder Bedingung aufzunehmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung in Bezug auf den Kredit vereinbart wurde. |
58 |
Diese Bestimmung ist jedoch nicht so auszulegen, als gestatte sie den Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Regelungen die Verpflichtung vorzusehen, dass in einem Kreditvertrag andere Elemente als die, die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgelistet werden, aufgenommen werden müssen. |
59 |
Auf die fünfte und die sechste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen. |
Zur siebten Frage
60 |
Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, dass der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente des Vertrags nennt, der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt. |
61 |
In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. |
62 |
Wie sich jedoch aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, müssen diese Sanktionen, auch wenn ihre Wahl den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43). |
63 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
64 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190), bereits die Einhaltung dieser den von den Mitgliedstaaten definierten Sanktionsregelungen auferlegten Beschränkungen beurteilt, nämlich in Bezug auf die grundsätzlich vollständige Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf die Zinsen im Fall einer Verletzung der in Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. |
65 |
Im Hinblick auf die Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs abgeschwächt oder sogar ganz zunichte gemacht werden sollte, dies zwangsläufig hieße, dass diese Sanktion nicht wirklich abschreckend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53). |
66 |
Was die fehlende Angabe bestimmter Informationen zu den Bedingungen der Rückzahlung und den mit diesem Kredit verbundenen Kosten in einem Kreditvertrag anbelangt, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass im Hinblick auf den mit der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. 1998, L 101, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 87/102) verfolgten Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen und ihn bei Vertragsschluss umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild zu setzen, Art. 4 dieser Richtlinie verlangte, dass dem Kreditnehmer bei Vertragsschluss alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C‑348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 57). |
67 |
So wurde entschieden, dass der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag im Zusammenhang mit der Richtlinie 87/102 eine wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 70 und 71). |
68 |
Die Richtlinie 87/102 wurde dahin ausgelegt, dass sie es einem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 76). |
69 |
Angesichts der in den Rn. 63 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Verstoß eines Kreditgebers gegen eine Verpflichtung, der im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48 eine wesentliche Bedeutung zukommt, nach innerstaatlichem Recht mit der Verwirkung seines Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden darf. |
70 |
Die Verpflichtung zur Angabe solcher Elemente in einem Kreditvertrag, wie sie insbesondere der effektive Jahreszins gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, die Anzahl und die Periodizität der Zahlungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie und gegebenenfalls anfallende Notargebühren sowie verlangte Sicherheiten und Versicherungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. n und o der genannten Richtlinie darstellen, hat eine solche wesentliche Bedeutung. |
71 |
Soweit die fehlende Angabe dieser Elemente im Kreditvertrag dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anzusehen. |
72 |
Die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Anwendung einer solchen Sanktion, die schwerwiegende Folgen für den Kreditgeber hat, kann jedoch nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn Angaben zu solchen in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elementen fehlen, die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, wie insbesondere der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. v der Richtlinie 2008/48. |
73 |
Unter diesen Umständen ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, dieser Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.
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Referenzen
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