Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-720/14

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

30. November 2016 ( 1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine gefährden oder bedrohen — Einfrieren von Geldern — Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — Natürliche Person, die die Ukraine gefährdende oder bedrohende Handlungen aktiv unterstützt oder ausführt — Natürliche Person, die von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, profitiert — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑720/14

Arkady Romanovich Rotenberg, wohnhaft in Sankt Petersburg (Russland), Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Pannick, QC, M. Lester, Barrister, und M. O’Kane, Solicitor, dann D. Pannick, M. Lester, S. Hey sowie H. Brunskill, Solicitors, und Z. Al‑Rikabi, Barrister, schließlich D. Pannick, M. Lester und Z. Al‑Rikabi,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), in der erstens durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 23), zweitens durch den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 47), drittens durch den Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 157) und viertens durch den Beschluss (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 37) geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), durchgeführt erstens durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 16), zweitens durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 1), drittens durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 30) und viertens durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richterin V. Tomljenović und des Richters D. Spielmann,

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

2

Am selben Tag verabschiedete der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

3

In der Folge erließ der Rat am 25. Juli 2014 den Beschluss 2014/499/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2014, L 221, S. 15) und die Verordnung (EU) Nr. 811/2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2014, L 221, S. 11), um insbesondere die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen den betreffenden restriktiven Maßnahmen unterworfen werden konnten.

4

Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2014/499 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Beschluss 2014/145) bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

a)

natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen;

b)

juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

c)

juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben; oder

d)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren;

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

5

Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt.

6

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des geänderten Beschlusses 2014/145 verbietet natürlichen Personen, die den Kriterien entsprechen, die im Wesentlichen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d dieser Entscheidung aufgeführt sind, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

7

Die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung Nr. 811/2014 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 269/2014) sieht die Annahme von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern vor und regelt die Modalitäten dieses Einfrierens im Wesentlichen wortgleich mit dem geänderten Beschluss 2014/145. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d dieser Verordnung übernimmt im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Beschlusses.

8

Am 30. Juli 2014 erließ der Rat angesichts des Ernstes der Lage in der Ukraine zum einen den Beschluss 2014/508/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2014, L 226, S. 23) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2014, L 226, S. 16) (im Folgenden: im Juli 2014 verabschiedete Rechtsakte).

9

Mit diesen beiden Rechtsakten wurde der Name des Klägers, Herrn Arkady Romanovich Rotenberg, jeweils in die Listen im Anhang des geänderten Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 (im Folgenden: betreffende Listen) aus den folgenden Gründen (im Folgenden: erste Begründung) aufgenommen:

„Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.“

10

Der Rat veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014 eine Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten unterlagen.

11

In dieser Mitteilung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen und Einrichtungen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen die Überprüfung des Beschlusses, sie in die Listen im Anhang der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte aufzunehmen, beantragen konnten.

12

Mit Schreiben vom 4. und 17. September sowie vom 2. Oktober 2014 stellte der Kläger beim Rat einen Antrag auf Zugang zu Informationen und Dokumenten, die die Aufnahme seines Namens in die betreffenden Listen rechtfertigten, und einen Antrag auf Überprüfung dieser Eintragung (im Folgenden: Antrag auf Überprüfung).

13

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 antwortete der Rat auf die oben in Rn. 12 angeführten Anträge des Klägers. Er wies insbesondere darauf hin, dass der Antrag auf Überprüfung in Bearbeitung sei und dass dem Kläger Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt werde, die diesem Schreiben beigefügt seien.

14

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 lehnte der Rat den Antrag auf Überprüfung ab, gewährte dem Kläger Zugang zu weiteren Dokumenten und informierte ihn über den neuen Begründungsentwurf für die Aufrechterhaltung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen, wobei er ihm eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme setzte. Dieser Begründungsentwurf lautete:

„Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Vladimir Putin vergrößert. Er verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens Volgomost, das wiederum über das Unternehmen ‚MIK‘ das Unternehmen Giprotransmost kontrolliert. Giprotransmost hat von einem öffentlichen russischen Unternehmen den öffentlichen Auftrag bekommen, eine Machbarkeitsstudie für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim zu erstellen, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt [‚To the Children of Russia: Address – Crimea‘ (‚An die Kinder Russlands: Adresse – Krim‘)] durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.“

15

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 übermittelte der Kläger dem Rat eine Stellungnahme, bei der es vor allem um diesen Begründungsentwurf ging.

16

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 teilte der Rat dem Kläger mit, er beabsichtige, die Geltungsdauer des geänderten Beschlusses 2014/145 und der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 zu verlängern und seinen Namen aufgrund einer neuen, infolge der von ihm vorgelegten Stellungnahme geänderten Begründung auf den betreffenden Listen zu belassen. Der Rat legte seinem Schreiben auch öffentlich zugängliche Begleitdokumente bei und forderte den Kläger auf, bis spätestens 26. Februar 2015 zu dieser neuen Begründung Stellung zu nehmen.

17

Am 13. März 2015 verlängerte der Rat durch Erlass des Beschlusses (GASP) 2015/432 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2015, L 70, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2015, L 70, S. 1) (im Folgenden: im März 2015 verabschiedete Rechtsakte) die Anwendung der von den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 15. September 2015 und änderte die betreffenden Listen.

18

Nach diesen Änderungen wurde der Name des Klägers mit der folgenden Begründung auf den betreffenden Listen belassen (im Folgenden: zweite Begründung):

„Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Vladimir Putin vergrößert. Er verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt [‚To the Children of Russia: Address – Crimea‘ (‚An die Kinder Russlands: Adresse – Krim‘)] durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.“

19

Am 14. März 2015 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2015/432, und durch die Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2015/427 (ABl. 2015, C 88, S. 3), unterlagen. Der Inhalt dieser Mitteilung entsprach im Wesentlichen jenem der oben in den Rn. 10 und 11 angeführten Mitteilung.

20

Am selben Tag veröffentlichte der Rat eine zweite Mitteilung an die Personen, die den von der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2015/427 (ABl. 2015, C 88, S. 4), vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterlagen, worin er diese Personen über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Möglichkeit in Kenntnis setzte, sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu wenden.

21

Die im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte wurden den Anwälten, die den Kläger im Rahmen dieser Rechtssache vertraten, mit Schreiben des Rates vom 16. März 2015 zur Kenntnis gebracht.

22

Am 14. September 2015 wurde die Anwendung der betreffenden restriktiven Maßnahmen vom Rat mit dem Beschluss (GASP) 2015/1524 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2015, L 239, S. 157) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2015, L 239, S. 30) (im Folgenden: im September 2015 verabschiedete Rechtsakte) ohne Änderung der den Kläger betreffenden Begründung bis zum 15. März 2016 verlängert.

23

Die im September 2015 verabschiedeten Rechtsakte wurden den Anwälten, die den Kläger im Rahmen dieser Rechtssache vertraten, mit Schreiben des Rates vom 15. September 2015 zur Kenntnis gebracht.

24

Am selben Tag veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union zwei Mitteilungen, die im Wesentlichen denen entsprachen, die oben in den Rn. 19 und 20 angeführt sind.

25

Am 10. März 2016 wurde die Anwendung der betreffenden restriktiven Maßnahmen vom Rat mit dem Beschluss (GASP) 2016/359 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2016, L 67, S. 37) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2016, L 67, S. 1) (im Folgenden: im März 2016 verabschiedete Rechtsakte) ohne Änderung der den Kläger betreffenden Begründung bis zum 15. September 2016 verlängert.

26

Die im März 2016 verabschiedeten Rechtsakte wurden den Anwälten, die den Kläger im Rahmen dieser Rechtssache vertraten, mit Schreiben des Rates vom 14. März 2016 zur Kenntnis gebracht.

27

Am 12. März 2016 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union zwei Mitteilungen, die im Wesentlichen denen entsprachen, die oben in den Rn. 19 und 20 angeführt sind.

Verfahren und Anträge der Parteien

28

Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 10. Oktober 2014 eingegangen ist, hat der Kläger Klage auf Nichtigerklärung der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, erhoben. Diese Klage wurde unter der Rechtssachennummer T‑720/14 in das Register eingetragen.

29

In der Klagebeantwortung, die bei der Kanzlei des Gerichts am 19. Dezember 2014 eingegangen ist, hat der Rat insbesondere die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage wegen Rechtshängigkeit geltend gemacht, da diese in jeder Hinsicht mit einer anderen, unter der Rechtssachennummer T‑717/14 eingetragenen Klage identisch sei, die der Kläger am selben Tag wie die vorliegende Klage eingereicht habe.

30

Am 14. April 2015 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

31

Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Mai 2015 eingegangen ist, hat der Kläger um Anpassung der Klageschrift ersucht, um auch die Aufhebung der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, zu beantragen.

32

Der Rat hat mit am 2. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen. Bei dieser Gelegenheit hat er geltend gemacht, der betreffende Schriftsatz sei insofern teilweise unzulässig, als bestimmte, in der Klageschrift gegen die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte vorgebrachte Gründe und Argumente nicht auf einen Antrag auf Nichtigerklärung der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte übertragbar seien.

33

Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 2. November 2015 eingegangen ist, hat der Kläger um Anpassung der Klageschrift ersucht, um auch die Nichtigerklärung der im September 2015 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, zu beantragen.

34

Der Rat hat mit am 11. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen. Bei dieser Gelegenheit hat er im Wesentlichen die gleiche Unzulässigkeitseinrede erhoben wie die oben in Rn. 32 angeführte.

35

Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 24. März 2016 eingegangen ist, hat der Kläger um Anpassung der Klageschrift ersucht, um auch die Nichtigerklärung der im März 2016 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, zu beantragen.

36

Der Rat hat mit am 11. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen.

37

Das Gericht (Neunte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung dem Rat eine schriftlich zu beantwortende Frage gestellt und ihm aufgetragen, ein Dokument vorzulegen.

38

Der Rat hat diesen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

39

Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Juni 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

40

Bei dieser Gelegenheit hat der Rat in Beantwortung einer Frage des Gerichts seine auf das Vorhandensein einer Situation der Rechtshängigkeit gegründete Unzulässigkeitseinrede insbesondere deshalb zurückgezogen, weil die Rechtssache T‑717/14 mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 14. November 2014 aufgrund der Klagerücknahme und der vom Kläger angeführten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) gestrichen worden war.

41

Der Kläger beantragt,

die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;

die im März 2015, im September 2015 und im März 2016 verabschiedeten Rechtsakte (im Folgenden gemeinsam: die übrigen angefochtenen Rechtsakte), soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

die Anträge auf Anpassung der Klageschrift zurückzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

hilfsweise, für den Fall einer Nichtigerklärung, die Wirkungen des Beschlusses 2016/359 gemäß Art. 264 AEUV aufrechtzuerhalten, bis die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2016/353 wirksam ist.

Rechtliche Würdigung

43

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe, erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten, viertens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz sowie fünftens einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte, darunter das Recht auf Eigentum, das Recht auf Privatsphäre und die unternehmerische Freiheit.

44

Es empfiehlt sich, in einem ersten Schritt über den Antrag auf Nichtigerklärung der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte zu entscheiden und sodann über die sonstigen Anträge des Klägers.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

45

Der Kläger bringt vor, die Begründung für die Aufnahme seines Namens in die Listen im Anhang der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte sei vage und nicht detailliert. Daher könne er nicht nachvollziehen, unter Anwendung welchen Kriteriums diese Aufnahme beschlossen worden sei. Insbesondere habe der Rat nicht dargelegt, ob der Kläger als eine Person angesehen werde, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sei, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben oder bedrohten, als jemand, der mit Personen, die in diese Kategorie gehörten, in Verbindung stehe, als jemand, der den für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträgern materielle oder finanzielle Hilfe zukommen lasse oder als jemand, der von diesen Entscheidungsträgern profitiere. Der Rat habe auch nicht angeführt, um welche Entscheidungsträger es sich handle, und auch nicht, wie diese den Kläger bevorzugt hätten.

46

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

47

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten nach Art. 296 Abs. 2 AEUV dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und dem Unionsrichter außerdem die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Soweit der Mitteilung bestimmter Umstände nicht zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat die Person oder die Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er der Auffassung ist, dass sie erlassen werden müssten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im vorliegenden Fall sind die Gründe, auf denen die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte in Bezug auf den Kläger beruhen, oben in Rn. 9 angeführt.

51

Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar in der ersten Begründung nicht ausdrücklich dargelegt wird, auf welche der anwendbaren Kriterien sich der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die betreffenden Listen gestützt hat, dass sich jedoch aus dieser Begründung hinreichend klar ableiten lässt, dass er Kriterien angewandt hat, die Folgendes betreffen:

„[natürliche] Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und [die] mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ (Kriterium nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 und im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145, im Folgenden: „erstes einschlägiges Kriterium“);

„[natürliche oder juristische] Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren“ (Kriterium nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 und im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des geänderten Beschlusses 2014/145, im Folgenden: zweites einschlägiges Kriterium).

52

Was das erste einschlägige Kriterium betrifft, so wird dieses, wie der Rat zu Recht geltend macht, im dritten Absatz der ersten Begründung angewandt, da hier auf die angebliche Rolle des Klägers im Unternehmen Giprotransmost – das als Unternehmen betrachtet wird, das einen öffentlichen Auftrag zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland auf die Krim erhalten hat – Bezug genommen und darauf hingewiesen wird, dass der Bau dieser Brücke die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiere.

53

Aus diesem Teil der ersten Begründung kann man somit ableiten, dass einer der Gründe für die Aufnahme des Klägers in die betreffenden Listen darin liegt, dass der Rat die Ansicht vertrat, der Kläger habe durch seine angebliche Rolle als wichtiger Gesellschafter des Unternehmens Giprotransmost zu den Personen gehört, die Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder aktiv umgesetzt hätten, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht hätten.

54

Es ist zudem mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass der dritte Absatz der ersten Begründung genaue und konkrete Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Listen enthält, da darin ein spezielles Unternehmen angeführt wird und auf eine bestimmte öffentliche Ausschreibung für ein Projekt Bezug genommen wird, das als Beitrag zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation erachtet wird, wodurch die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht werden.

55

Was das zweite einschlägig Kriterium anlangt, geht aus den ersten beiden Absätzen der Begründung hervor, dass der Rat der Auffassung war, der Kläger habe von seinen persönlichen Beziehungen zu Präsident Putin profitiert, da er während dessen Präsidentschaft wichtige Verträge vom russischen Staat und von staatseigenen russischen Unternehmen erhalten habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi (Russland).

56

Zwar werden in diesem Teil der ersten Begründung die betreffenden Entscheidungsträger nicht genannt und sind als Beispiel nur Verträge im Rahmen der Olympischen Spiele angeführt, jedoch kann man aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf Präsident Putin und des oben genannten Beispiels davon ausgehen, dass der Rat eine ausreichende Begründung geliefert hat.

57

Da die erste Begründung den Kläger in die Lage versetzte, die Gründe für seine Aufnahme in die betreffenden Listen nachzuvollziehen, und das Gericht in der Lage ist, seine Kontrolle hinsichtlich der Stichhaltigkeit der Begründung auszuüben, ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat seiner Verpflichtung nach Art. 296 AEUV nachgekommen ist.

58

Die Frage, ob diese Begründung stichhaltig ist, ist nicht im Rahmen dieses Klagegrundes, sondern im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Folglich ist der erste Klagegrund, was die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte betrifft, zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

60

Der Kläger macht geltend, der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als er feststellte, es bestehe eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme seines Namens in die betreffenden Listen in Anwendung des ersten und des zweiten einschlägigen Kriteriums. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass den Rat die Beweislast treffe und dieser sich nicht auf Vermutungen stützen könne.

61

Hinsichtlich des ersten einschlägigen Kriteriums macht der Kläger geltend, der Rat habe vor Erlass der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte nicht dargetan, dass er Gesellschafter oder gar Mehrheitsgesellschafter von Giprotransmost sei. Daher sei dieses Kriterium auf ihn nicht anwendbar.

62

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums trägt der Kläger vor, es sei keinesfalls erwiesen, dass er mit den für die Lage in der Ukraine und die Annexion der Krim und Sewastopols verantwortlichen russischen Entscheidungsträgern verbunden sei, die zudem selbst von den betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht erfasst seien. Die Bezugnahme des Rates auf seine Beziehungen zu Präsident Putin, auf sein Vermögen und ihm erteilte öffentliche Aufträge sei nicht relevant, da nicht feststehe, dass diese Umstände eine Verbindung mit den Ereignissen aufwiesen, die zum Ergreifen dieser restriktiven Maßnahmen geführt hätten.

63

Der Kläger betont vor allem, die Verträge, auf die sich die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte bezögen, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi, seien mehrere Jahre vor diesen Ereignissen abgeschlossen worden, so dass es für die Unternehmen, denen diese Aufträge erteilt worden seien, und für ihre Gesellschafter unmöglich gewesen sei, vorauszusehen, dass sie sich durch deren Abschluss der Gefahr restriktiver Maßnahmen als Reaktion auf eine Situation, die in keiner Verbindung mit diesen Verträgen stehe, ausgesetzt hätten. Ein solches Ergebnis sei insbesondere mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

64

Der Rat erwidert, die erste Begründung beruhe auf Informationen aus öffentlichen Quellen, die ihm bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Rechtsakte vom Juli 2014 zur Verfügung gestanden hätten.

65

Hinsichtlich des ersten einschlägigen Kriteriums macht der Rat geltend, es könne aufgrund öffentlicher Quellen festgestellt werden, dass der Kläger, obwohl er nicht unmittelbar Gesellschafter von Giprotransmost sei, diese über das Unternehmen OAO Volgomost, dessen wirtschaftlicher Eigentümer er sei, kontrolliere. Angesichts der aus öffentlichen Quellen stammenden Informationen könne der Kläger nicht einfach seinen Status als wirtschaftlicher Eigentümer von Volgomost leugnen.

66

Hinsichtlich des zweiten einschlägigen Kriteriums macht der Rat geltend, dieses erfordere nicht, dass die bezeichneten Personen persönlich einen Vorteil aus der Situation in der Ukraine und der Annexion der Krim und Sewastopols zögen. Es genüge, wenn sie durch die für diese Ereignisse verantwortlichen Entscheidungsträger Vorteile hätten. Andernfalls könnte das zweite Kriterium mit dem ersten verwechselt werden.

67

Im Übrigen lasse die politische und wirtschaftliche Situation in Russland den Schluss zu, dass der wirtschaftliche Erfolg des Klägers, den er insbesondere zahlreichen öffentlichen Aufträgen verdanke, deren Vergabe an ihn er nicht bestreite, beweise, dass dieser vom System und den für die Situation in der Ukraine und die Annexion der Krim und Sewastopols verantwortlichen Entscheidungsträgern profitiere. Zu diesen Entscheidungsträgern gehörten offenkundig Präsident Putin, den der Kläger unbestritten seit Langem kenne, und andere hohe russische Funktionäre. In diesem Zusammenhang wirke sich die Tatsache, dass Präsident Putin und diese hohen Funktionäre selbst von den restriktiven Maßnahmen nicht betroffen seien, auf die Zweckdienlichkeit des Ergreifens solcher Maßnahmen gegen den Kläger nicht aus.

68

In Bezug auf das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Rechtssicherheit macht der Rat geltend, es handle sich um eine irrelevante Frage. Entscheidend sei, dass die Vergabe der für den Kläger sehr lukrativen Verträge, die in den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten angeführt seien, ohne Zustimmung hoher Funktionäre der russischen Regierung nicht möglich gewesen wäre. Diese seien für die Situation in der Ukraine und die Annexion der Krim und Sewastopols verantwortlich, sei es wegen ihrer allgemeinen Verantwortung, sei es aufgrund spezieller Entscheidungen, die sie in diesem Zusammenhang getroffen hätten. Zwischen den vom Kläger erlangten Vorteilen und diesen Ereignissen sei kein zeitlicher Zusammenhang nötig.

69

Zudem stelle der an Giprotransmost vergebene öffentliche Auftrag auch ein weiteres Beispiel für Verträge dar, auf die sich der Rat bei der Anwendung des zweiten einschlägigen Kriteriums auf den Kläger gestützt habe.

70

Was die allgemeinen Regeln über die Einzelheiten der restriktiven Maßnahmen betrifft, verfügt der Rat nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV in Übereinstimmung mit einem gemäß Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags, insbesondere Art. 29 EUV, erlassenen Beschluss zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Da der Unionsrichter seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, die dem Erlass solcher Maßnahmen zugrunde liegen, nicht an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Kontrolle durch ihn auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Auch wenn der Rat also in Bezug auf die allgemeinen Kriterien, die zum Zweck des Erlasses restriktiver Maßnahmen anzuwenden sind, über ein weites Ermessen verfügt, erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle jedoch, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret untermauert sind (Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45, und vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 38).

72

Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

73

Im vorliegenden Fall wurde der Name des Klägers aufgrund der Anwendung des ersten und des zweiten einschlägigen Kriteriums in die betreffenden Listen aufgenommen.

–Zur Anwendung des ersten einschlägigen Kriteriums auf den Kläger

74

Was das erste einschlägige Kriterium anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses das Vorhandensein einer mittelbaren oder unmittelbaren Verbindung zwischen den Tätigkeiten oder Handlungen der betreffenden Person oder Organisation und der Situation in der Ukraine voraussetzt, aufgrund deren die betreffenden restriktiven Maßnahmen erlassen wurden. Anders gesagt müssen diese Personen oder diese Organisationen aufgrund ihres Verhaltens für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

75

Die Begründung hinsichtlich des Klägers, die auf dem ersten einschlägigen Kriterium aufbaut, beruht auf der Tatsache, dass er als wichtiger Gesellschafter, ja Mehrheitsgesellschafter von Giprotransmost angesehen wird, die mit der Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland auf die Krim beauftragt wurde. Nach Ansicht des Rates kann man aus der Vergabe dieses Auftrags an den Kläger schließen, dass er Handlungen oder politische Maßnahmen aktiv unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

76

Der Kläger seinerseits bestreitet, Gesellschafter oder gar Mehrheitsgesellschafter von Giprotransmost zu sein, zu der er keine Verbindung habe.

77

Es ist anzumerken, dass der Rat nicht einmal versucht, aufzuzeigen, dass er über Beweise verfügte, die ihm die Feststellung erlaubten, der Kläger sei selbst Gesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter von Giprotransmost, wie dies in der ersten Begründung angegeben wurde.

78

Im Übrigen lieferte der Rat, nachdem der Kläger in seinen oben in Rn. 12 angeführten Schreiben bestritten hatte, Gesellschafter von Giprotransmost zu sein, eine andere Erklärung, die lautete, der Kläger kontrolliere diese Gesellschaft über ihre Muttergesellschaft Volgomost, als deren „wirtschaftlicher Eigentümer“ er erachtet werde, was aus einem vom Rat zitieren Presseartikel hervorgehe, der folgende Passage enthält:

„Nach dem Interfax-Bericht ist die OOO MIK, die zur Gänze von der OAO Volgomost gehalten wird, Mehrheitsgesellschafterin der OAO Giprotransmost. Die OAO Volgomost wird ihrerseits mehrheitlich von fünf zyprischen Gesellschaften gehalten: der Tevaryso Trading Limited (19,91 %), der Eltores Investments Ltd (19,91 %), der Chrysanthemum Services Limited (19,69 %), der Sormenia Investments Ltd (19,63 %) und der E.C.C.P. Investments Limited (14,57 %). Der Unternehmer Arkady Rotenberg wurde in der Presse als wirtschaftlicher Eigentümer der Volgomost genannt. Nach Informationen der Zeitung Kommersant ist er wirtschaftlicher Eigentümer von Volgomost.“

79

Erstens ist anzumerken, dass sich dieser Artikel darauf beschränkt, auf andere, nicht näher bezeichnete Artikel Bezug zu nehmen, aus denen hervorgehe, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer von Volgomost ist.

80

Solch ein mittelbarer Beweis ist als Grundlage für die Feststellung, dass der Rat der ihm nach der Rechtsprechung obliegenden Beweislast (siehe oben, Rn. 72) genügt hat, unzureichend.

81

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in seinem oben in Rn. 14 angeführten Schreiben vom 19. Dezember 2014 bekräftigte, er beabsichtige, den Teil der ersten Begründung betreffend Giprotransmost wie folgt zu ändern:

„[Der Kläger] ist wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens Volgomost, das wiederum über das Unternehmen MIK das Unternehmen Giprotransmost kontrolliert. Giprotransmost hat einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.“

82

Der Kläger bestritt in seinem oben in Rn. 15 angeführten Schreiben vom 14. Januar 2015 die Richtigkeit dieser Änderung und dass diese mit ausreichenden Beweisen untermauert sei. Er machte geltend, zwischen ihm und Volgomost bestehe keine Verbindung und die Presseartikel, auf die sich der Rat berufen habe, beruhten nur auf Gerüchten zu diesem Thema.

83

Angesichts dieser Einwände stützte sich der Rat in seinem oben in Rn. 16 angeführten Schreiben vom 13. Februar 2015 auf eine neue Begründung, die sich nicht auf die Rolle des Klägers bei Volgomost oder Giprotransmost, sondern in einem anderen Unternehmen, nämlich Stroygazmontazh, bezieht. Diese Begründung wurde schließlich ab den im März 2015 verabschiedeten Rechtsakten verwendet (siehe oben, Rn. 18).

84

Unter diesen Umständen bestätigt das eigene Verhalten des Rates, dass er über keine ausreichenden Beweise dafür verfügte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte Giprotransmost kontrollierte. In diesem Zusammenhang ist zwar, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, anzumerken, dass die erste und die zweite Begründung einander nicht widersprechen, obwohl sie sich auf zwei unterschiedliche Unternehmen beziehen. Giprotransmost wurde mit einer Machbarkeitsstudie über den Bau der betreffenden Brücke beauftragt, während Stroygazmontazh mit deren Bau beauftragt wurde. Jedoch ist festzustellen, dass dieser Hinweis des Rates keinen Beweis dafür darstellt, dass der Kläger Giprotransmost kontrollierte.

85

Diese Schlussfolgerung kann nicht vom Vorbringen des Rates in Frage gestellt werden, wonach der Kläger in der Klageschrift in der Rechtssache T‑717/14 (siehe oben, Rn. 29) den Wahrheitsgehalt der in den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten enthaltenen Angaben über seine Rolle bei Giprotransmost nicht bestritten habe, sondern sich bloß auf deren fehlende Relevanz berufen habe. Es ist offensichtlich, dass der Rat über dieses Dokument nicht verfügte, als er die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte erließ, so dass auf die genaue Tragweite der Aussagen des Klägers in dieser Klageschrift, die nicht zu den Akten der vorliegenden Rechtssache gehört, nicht eingegangen zu werden braucht.

86

Daher ist den Argumenten des Klägers zu folgen, mit denen er die Stichhaltigkeit der gegen ihn in den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten ins Treffen geführten Begründung in Frage stellt.

–Zur Anwendung des zweiten einschlägigen Kriteriums auf den Kläger

87

Was das zweite einschlägige Kriterium anbelangt, ist anzumerken, dass dieses nicht erfordert, dass die betreffenden Personen oder Organisationen persönlich von der Annexion der Krim oder der Destabilisierung des Ostens der Ukraine profitieren. Wie der Rat vorträgt, reicht es, wenn sie von einem der „russischen Entscheidungsträger“ profitieren, die für diese Ereignisse verantwortlich sind, ohne dass es nötig ist, eine Verbindung zwischen den Vorteilen, die diese benannten Personen ziehen, und der Annexion der Krim oder der Destabilisierung des Ostens der Ukraine herzustellen.

88

Wäre es für die Anwendbarkeit dieses Kriteriums nötig, das Vorhandensein einer solchen Verbindung nachzuweisen, wäre dieses in Zusammenschau mit dem ersten einschlägigen Kriterium, das eine Verbindung zwischen den von den benannten Personen begangenen Handlungen und der in der Ukraine entstandenen Situation verlangt, völlig bedeutungslos.

89

Im vorliegenden Fall war der Rat jedoch zu Unrecht der Ansicht, er könne das zweite einschlägige Kriterium auf den Kläger anwenden.

90

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die erste Begründung nur erlaubt, Präsident Putin als russischen Entscheidungsträger zu identifizieren, von dem der Kläger profitiert haben soll. Die Bezugnahme auf „russische Entscheidungsträger“, ohne weitere Präzisierungen, ist eine zu vage Behauptung, die keine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme des Klägers in die betreffenden Listen bietet (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 95).

91

Zweitens ist es entgegen dem Vorbringen des Rates für die Anwendung des zweiten einschlägigen Kriteriums notwendig, dass die russischen Entscheidungsträger, die den betreffenden Personen die Vorteile verschafft haben, bereits zumindest mit der Vorbereitung der Annexion der Krim und der Destabilisierung des Ostens der Ukraine beschäftigt waren. Wenn dies zutrifft, ist davon auszugehen, dass den Empfängern dieser Vorteile die Beteiligung dieser Entscheidungsträger an diesen Vorbereitungen nicht entgehen kann und dass sie erwarten können, dass restriktive Maßnahmen auf ihre zumindest teilweise aufgrund dieser Vorteile erworbenen Mittel abzielen werden, um zu verhindern, dass sie den betreffenden Entscheidungsträgern eine Unterstützung gewähren können.

92

Wenn hingegen das zweite einschlägige Kriterium auch anwendbar wäre, wenn die oben angeführte Bedingung nicht erfüllt ist, wäre der Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage gestellt, wie der Kläger geltend macht. Dazu ist auszuführen, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen eine Reaktion auf speziell die Ukraine betreffende politische Maßnahmen und Tätigkeiten der russischen Behörden und nicht eine Reaktion auf das Verhalten dieser Behörden im Allgemeinen sind. Diese politischen Maßnahmen und Tätigkeiten wurden ab Ende Februar 2014 durchgeführt.

93

Im vorliegenden Fall räumt der Rat ein, dass die Verträge mit dem russischen Staat oder staatseigenen russischen Unternehmen, von denen der Kläger gemäß den vom Rat angeführten Presseartikeln profitiert haben soll, eine Periode vor dem Zeitraum betreffen, in dem russische Entscheidungsträger, insbesondere Präsident Putin, begannen, die Ukraine zu bedrohen. Diese Verträge betreffen insbesondere die Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi, die im Winter 2014 stattfanden.

94

Angenommen, man könnte davon ausgehen, dass in Russland eine Situation herrscht, in der wirtschaftliche Aktivitäten in dem Umfang, wie sie der Kläger entfaltet, nicht ohne die Zustimmung des Präsidenten dieses Landes möglich sind, wie dies nach der Rechtsprechung in Belarus der Fall ist (Urteil vom 12. Mai 2015, Ternavsky/Rat, T‑163/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:271, Rn. 121), so hat der Rat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Kläger von Präsident Putin zu dem Zeitpunkt, als dieser die die Ukraine betreffenden Handlungen vornahm, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen eine Reaktion darstellen, bevorzugt worden war. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Rat, wie hinsichtlich des ersten einschlägigen Kriteriums aus den Rn. 74 bis 85 oben hervorgeht, das Vorhandensein einer Verbindung zwischen dem Kläger und Giprotransmost nicht nachgewiesen hat, weshalb er sich, entgegen seinem Vorbringen, nicht auf den an dieses Unternehmen vergebenen Vertrag als Beispiel für vom Kläger erlangte Vorteile berufen kann.

95

Unter diesen Umständen ist diesem Klagegrund, was die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte betrifft, stattzugeben, und Letztere sind für nichtig zu erklären, ohne dass es nötig ist, die sonstigen vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente und seine sonstigen Klagegründe zu prüfen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der übrigen angefochtenen Rechtsakte

96

Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Mai und 2. November 2015 sowie am 24. März 2016 eingegangen sind, hat der Kläger um Anpassung der Klageschrift ersucht, um auch die Nichtigerklärung der sonstigen angefochtenen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, zu beantragen.

97

Als er die Klageschrift anpasste, um auch die im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte zu erfassen, hielt der Kläger die fünf Klagegründe aufrecht, die er gegen die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte geltend gemacht hatte, und brachte ergänzende Argumente vor, die insbesondere die Tatsache betrafen, dass sich der Rat in der Zwischenzeit in Bezug auf den Kläger teilweise auf andere Gründe gestützt hatte.

98

Da die im September 2015 und im März 2016 verabschiedeten Rechtsakte die Anwendung der betreffenden restriktiven Maßnahmen nur verlängerten, ohne die den Kläger betreffende zweite Begründung zu ändern, brachte der Kläger in seinem zweiten und dritten Antrag auf Anpassung der Klageschrift keine neuen Argumente vor, sondern beschränkte sich darin auf die zuvor vorgetragenen.

99

Der Rat stellt die Zulässigkeit dieser Anträge als solcher nicht in Abrede, macht jedoch geltend, bestimmte, in der Klageschrift gegen die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte vorgetragene Klagegründe oder Argumente seien auf die übrigen angefochtenen Rechtsakte nicht übertragbar.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

100

Der Kläger macht geltend, die übrigen angefochtenen Rechtsakte verletzten wie die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte die Begründungspflicht, soweit sie ihn beträfen. Insbesondere könne er nicht nachvollziehen, welche Kriterien der Rat angewandt habe, um seinen Verbleib auf den betreffenden Listen zu rechtfertigen, und auch nicht, inwiefern und von wem er begünstigt worden sei.

101

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

102

Die zweite den Kläger betreffende Begründung des Rates ist oben in Rn. 18 angeführt.

103

Es ist anzumerken, dass ihre ersten drei Absätze im Wesentlichen den ersten beiden Absätzen der ersten Begründung entsprechen, so dass die oben in den Rn. 55 bis 57 angestellten Überlegungen entsprechend anwendbar sind, um das diese Absätze betreffende Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.

104

Der vierte und der fünfte Absatz der zweiten Begründung enthalten genauere und konkrete Angaben über die vom Kläger im Unternehmen Stroygazmontazh und im Verlag Prosvescheniye ausgeübten Funktionen.

105

Ohne die Stichhaltigkeit der beiden letzteren Absätze vorweg zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass diese die Rolle des Klägers als Eigentümer von Stroygazmontazh und Aufsichtsratsvorsitzender von Prosvescheniye genau definieren. Zudem werden in Bezug auf jedes dieser Unternehmen Tätigkeiten angegeben, die leicht mit dem ersten einschlägigen Kriterium in Verbindung zu bringen sind.

106

Bei Stroygazmontazh handelt es sich darum, dass dieses Unternehmen einen öffentlichen Auftrag für den Bau einer Brücke von Russland in die Autonome Republik Krim erhielt, wodurch deren Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert wurde.

107

Bei Prosvescheniye handelt es sich um die Durchführung des Projekts „To the Children of Russia: Address – Crimea“, eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.

108

Aus einer solchen Begründung lässt sich ableiten, dass der Kläger angesichts seiner Rolle in jedem dieser Unternehmen für deren Handlungen verantwortlich ist, die vom Rat als Handlungen eingeschätzt werden, die unter das erste einschlägige Kriterium fallen, also die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

109

Unter diesen Umständen versetzte die Begründung der übrigen angefochtenen Rechtsakte den Kläger in die Lage, zu verstehen, dass sein Name aufgrund seiner Tätigkeit für die oben genannten Unternehmen und deren Handlungen auf den betreffenden Listen belassen worden war, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass er im Rahmen des zweiten Klagegrundes eben gerade die Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Begründung des Rates in Abrede stellt. Da im Übrigen die Gründe für die vom Rat vorgenommene Auswahl klar in diesen Rechtsakten angeführt wurden, ist das Gericht in der Lage, deren Stichhaltigkeit zu prüfen.

110

Nach der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung ist der Schluss zu ziehen, dass die Begründung der übrigen angefochtenen Rechtsakte ausreichend ist und dass deren Stichhaltigkeit im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen ist.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

111

Was den Teil der zweiten Begründung betrifft, der im Wesentlichen bereits in der ersten enthalten war, wiederholt der Kläger die in der Klageschrift und in der Erwiderung in Bezug auf die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte enthaltenen Argumente (siehe oben, Rn. 63); er führt an, seine Unternehmen hätten von keiner Bevorzugung profitiert, und stellt in Abrede, dass der Rat sich auf eine Vermutung stützen könne, wonach von einem Geschäftsmann, der in Russland erfolgreich sei, einzig und allein aufgrund dieser Tatsache anzunehmen sei, dass er von den für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung des Ostens der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträgern profitiere.

112

Hinsichtlich des vierten Absatzes der zweiten Begründung macht der Kläger geltend, der Umstand, dass er Stroygazmontazh besitze, bedeute nicht, dass er für Handlungen verantwortlich sei oder solche unterstütze, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine bedrohten, da das diesem Unternehmen anvertraute Projekt, eine Brücke von Russland auf die Krim zu bauen, lange vor deren Annexion geplant gewesen und nicht von denselben Personen entschieden worden sei, die auch für diese Annexion verantwortlich seien.

113

In Bezug auf seine Rolle beim Verlag Prosvescheniye, um die es im fünften Absatz der zweiten Begründung geht, bestreitet der Kläger, dass seine Tätigkeit für diesen Verlag mit der Eingliederung der Krim in Russland in Zusammenhang stehe, und bekräftigt, er könne für den Inhalt der vom Rat angeführten Veröffentlichung nicht verantwortlich gemacht werden, vor allem, wenn man die Millionen von Veröffentlichungen durch diesen Verlag berücksichtige.

114

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

115

Vorab ist anzumerken, dass in Bezug auf die ersten drei Absätze der zweiten Begründung die in den Rn. 87 bis 94 angestellten Erwägungen anwendbar sind, so dass der Schluss zu ziehen ist, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er entschied, dass der Name des Klägers aufgrund der in diesen Absätzen enthaltenen Begründung in Anwendung des zweiten einschlägigen Kriteriums auf den betreffenden Listen zu belassen sei.

116

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der betreffenden restriktiven Maßnahmen dann, wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der Gründe, auf die sich der Rat in Bezug auf eine von diesen Maßnahmen betroffene Person stützt, hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage darstellt, um den Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen zu rechtfertigen, der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Rechtsakte, die diese Maßnahmen beinhalten, nicht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Mai 2015, Ternavsky/Rat, T‑163/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:271, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Daher ist zu prüfen, ob der vierte oder der fünfte Absatz der zweiten Begründung auf hinreichenden Beweisen beruhen und daher unter Anwendung des ersten oder des zweiten einschlägigen Kriteriums den Verbleib des Namens des Klägers auf den betreffenden Listen rechtfertigen können.

118

Wie bereits erwähnt, lautet der vierte Absatz der zweiten Begründung wie folgt:

„[Der Kläger] ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.“

119

Wie der Rat betont, bestreitet der Kläger nicht, dass der Sachverhalt in diesem Absatz richtig ermittelt wurde. Er bestreitet auch weder, dass er Eigentümer von Stroygazmontazh ist, noch dass dieses Unternehmen einen öffentlichen Auftrag für den Bau einer Brücke von Russland auf die Krim erhalten hat. Jedenfalls untermauern die vom Rat vorgelegten Beweise, die bereits vor Erlass der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte vorlagen, dessen Feststellungen.

120

Hingegen wendet sich der Kläger gegen die Schlussfolgerung im vierten Absatz der zweiten Begründung, wonach der Bau der betreffenden Brücke die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert und somit die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

121

In diesem Zusammenhang ist mit dem Rat anzumerken, dass es derzeit unmöglich ist, die Krim von Russland aus direkt auf dem Landweg zu erreichen, während die Brücke diesen direkten Zugang ermöglichen und dadurch den Handel zwischen Russland und der Krim erleichtern wird, und zwar nicht nur in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, sondern auch unter militärischen Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der Rat zu Recht feststellen konnte, angesichts der politischen und militärischen Entwicklung in der Region, die von den Handlungen Russlands bestimmt worden sei, die zur Abhaltung eines sogenannten Referendums über den Status der Krim, sodann zur Anerkennung der Ergebnisse dieses Referendums durch Russland und zur rechtswidrigen Annexion der Krim geführt hätten, werde der Bau der betreffenden Brücke die Eingliederung der Krim in Russland konsolidieren und dadurch die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergraben.

122

Aufgrund dieser Handlungen Russlands wurde die Lage wesentlich verändert, weshalb dem Bau der betreffenden Brücke eine völlig neue Bedeutung zukommt. Somit ist das Vorbringen des Klägers, wonach der Bau der Brücke von Russland auf die Krim bereits früher geplant gewesen sei, völlig irrelevant.

123

Daraus folgt, dass im vierten Absatz der zweiten Begründung das erste einschlägige Kriterium auf den Kläger richtig angewandt wurde.

124

Obwohl in Anwendung der oben in Rn. 116 angeführten Rechtsprechung die Stichhaltigkeit eines der Gründe, auf die sich der Rat stützt, als Rechtfertigung für den Verbleib des Klägers auf den betreffenden Listen ausreicht, ist vorsorglich auch dessen Vorbringen betreffend die Begründung im fünften Absatz der zweiten Begründung zu prüfen.

125

Dieser Absatz lautet wie folgt:

„[Der Kläger] ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt [‚To the Children of Russia: Address – Crimea‘ (‚An die Kinder Russlands: Adresse – Krim‘)] durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.“

126

Der Kläger bestreitet nicht, Vorsitzender dieses Verlags zu sein, macht jedoch zum einen geltend, aus dessen Tätigkeiten sei nicht ableitbar, dass er die Eingliederung der Krim in Russland unterstütze, und zum anderen, er habe dabei keine Rolle gespielt.

127

Erstens ist anzumerken, dass, wie der Rat zu Recht feststellt, das Vorhandensein dieses Projekts und sein großer Umfang – immerhin wurden 2,5 Mio. Bücher produziert – durch mehrere öffentlich zugängliche Dokumente, die insbesondere von der Internetseite des Öffentlichen Rates des Ministeriums für Unterricht und Wissenschaft der sogenannten Regierung der Krim und auch der eigenen Internetseite von Prosvescheniye stammen, und durch eine Erklärung des PR-Unternehmens AGT Communications, das an der betreffenden Kampagne teilgenommen hat, nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Rat diese Dokumente vor Erlass der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte zur Verfügung standen, wie aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 (siehe oben, Rn. 14) hervorgeht.

128

Wie sich schon aus dem Titel („To the Children of Russia: Address – Crimea“) ergibt, geht es bei dem betreffenden Projekt um eine PR-Kampagne, mit der die Kinder der Krim davon überzeugt werden sollen, dass sie russische Bürger sind, die in Russland leben. Diese Kampagne unterstützt somit die russische Politik der Eingliederung der Krim in Russland.

129

Insbesondere geht aus den vom Rat vorgelegen Dokumenten hervor, dass das betreffende Projekt dem oben angeführten Ministerium für Unterricht und Wissenschaft zufolge „auf Anweisung des russischen Präsidenten“ und „im Rahmen der Angleichung der Krim und Sewastopols an die russischen schulischen Standards“ durchgeführt wurde und dass die Kampagne „Zeichenwettbewerbe für Kinder mit dem Thema ‚Wir leben in Russland‘“ umfasste.

130

Die erste Rüge des Klägers ist daher zurückzuweisen.

131

Zweitens ist anzumerken, dass der Kläger als Aufsichtsratsvorsitzender von Prosvescheniye vernünftigerweise nicht in Unkenntnis über die publizistische Leitlinie der Veröffentlichungen des von ihm geleiteten Verlags sein konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss und die Verantwortung, die mit einer solchen Funktion verbunden sein dürften, notwendigerweise eine Teilnahme des Klägers an der von diesem Unternehmen geführten Kampagne voraussetzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 58 und 59). Somit konnte der Rat zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger insoweit das erste einschlägige Kriterium erfüllte.

132

Somit ist auch die zweite Rüge zurückzuweisen.

133

Daraus folgt, dass im fünften Absatz der zweiten Begründung das erste einschlägige Kriterium ebenfalls richtig auf die Situation des Klägers angewandt wurde.

134

Nach alledem ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund hinsichtlich des vierten und des fünften Absatzes der zweiten Begründung nicht stichhaltig ist, während er hinsichtlich der ersten drei Absätze stichhaltig ist. Unter diesen Umständen kann der Kläger mit diesem Klagegrund gemäß der oben in Rn. 116 angeführten Rechtsprechung nicht die Nichtigerklärung der übrigen angefochtenen Rechtsakte erwirken.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten

135

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Veröffentlichung nicht detaillierter, unbegründeter und unzutreffender, seinen Ruf schwer schädigender Behauptungen durch den Rat, die seine Verwicklung in Korruptionsfälle und kriminelle Machenschaften nahelegten, verstoße gegen die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten, die insbesondere in der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegt seien. Er führt weiter aus, die gegen ihn vorgebrachten neuen Gründe ließen ein kriminelles Verhalten seinerseits vermuten, auch wenn der Rat die Ausdrücke „Korruption“ oder „Verbrechen“ nicht verwendet habe.

136

Der Rat bestreitet das Vorbringen des Klägers in der Sache und fügt hinzu, die angeblich unzutreffenden Angaben über eine Beteiligung des Klägers an Giprotransmost seien durch die im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte eliminiert worden. Da der Kläger nicht erklärt habe, wie sein Vorbringen in Bezug auf dieses Unternehmen auf die neuen Begründungen übertragbar sei, sei dieser Klagegrund unzulässig.

137

Erstens ist der Unzulässigkeitseinrede des Rates stattzugeben.

138

Der Kläger erklärt nämlich nicht, inwiefern sein Vorbringen betreffend Giprotransmost auf die übrigen angefochtenen Rechtsakte anwendbar ist, in denen dieses Unternehmen nicht erwähnt wird. Folglich sind die Bedingungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, die im Wesentlichen jenen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 entsprechen, nicht erfüllt.

139

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zur Unterstützung eines Antrags auf Anpassung der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe und Rügen in Anwendung dieser Vorschrift bei sonstiger Unzulässigkeit so klar und genau sein müssen, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über den Antrag entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115, und vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 72).

140

Zweitens geht dieser Klagegrund jedenfalls ins Leere. Selbst wenn der Rat personenbezogene Daten über die Beteiligung des Klägers an Giprotransmost auf eine mit der Verordnung Nr. 45/2001 nicht vereinbare Weise verarbeitet hätte, würde dieser Umstand nicht zu einer Nichtigerklärung der übrigen angefochtenen Rechtsakte führen. Hingegen könnte der Kläger, wenn es ihm gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz

141

Der Kläger wirft dem Rat vor, ihm keinen Zugang zu den Beweisen gewährt zu haben, auf die er sich zu stützen beabsichtigt habe, um seinen Namen weiterhin auf den betreffenden Listen zu belassen, und ihn in diesem Zusammenhang nicht im Vorhinein gehört zu haben. Er fügt hinzu, die Behauptungen des Rates, dass seine Unternehmen bevorzugt worden seien und lukrative Aufträge ohne Ausschreibung erhalten hätten, seien erst im Laufe dieses Verfahrens aufgestellt worden.

142

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

143

Hierzu ist festzustellen, dass das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144

Außerdem ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145

Darüber hinaus setzt die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Gründe erstrecken können muss, auf die sich eine Unionsbehörde zur Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die von dieser Unionsbehörde erlassenen Listen der Adressaten der restriktiven Maßnahmen gestützt hat – nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Unionsbehörde diese Gründe der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146

Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der Restriktionen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm aufgrund des Vertrags obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Unionsrechtsakts auszuüben (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147

In Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Rechtsprechung sehen Art. 3 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2014/145 und Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 269/2014 vor, dass der Rat die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt und ihr dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

148

Zudem ist zum einen anzumerken, dass aus Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 hervorgeht, dass dieser fortlaufend überprüft wird, und zum anderen, dass nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 die Liste in deren Anhang regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft wird.

149

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Name des Klägers durch die übrigen Rechtsakte mit einer anderen Begründung als jener, die in den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtakten enthalten ist, auf den betreffenden Listen belassen wurde.

150

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet war, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme in diese Listen anzuhören, damit die gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen einen Überraschungseffekt hatten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 110 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung), er jedoch grundsätzlich verpflichtet war, ihn vor der Entscheidung, ihn auf den betreffenden Listen zu belassen, anzuhören. Allerdings besteht das Recht auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten, die restriktive Maßnahmen gegenüber Personen aufrechterhalten, die bereits diesen Maßnahmen unterliegen, dann, wenn der Rat diesen Personen gegenüber neue Umstände angeführt hat, nicht dagegen, wenn eine solche Aufrechterhaltung auf den gleichen Gründen beruht, die bereits den Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt haben, mit dem die betreffenden restriktiven Maßnahmen auferlegt wurden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 33).

151

Da in den übrigen angefochtenen Rechtsakten die den Kläger betreffende Begründung teilweise geändert wurde, war der Rat verpflichtet, ihn vor Erlass der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte anzuhören.

152

In diesem Zusammenhang übermittelte der Rat, wie bereits oben in den Rn. 14 bis 16 angeführt, den Anwälten, die den Kläger in dieser Rechtssache vertraten, mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 den neuen Begründungsentwurf für die Aufrechterhaltung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen und setzte ihm eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme.

153

Dieser Begründungsentwurf (siehe oben, Rn. 14) entsprach – abgesehen vom vierten Absatz – im Wesentlichen der zweiten Begründung, die in den im März 2015 verabschiedeten Rechtsakten verwendet wurde. Der vierte Absatz jedoch erwähnte die Tatsache, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer von Volgomost sei, die wiederum Giprotransmost kontrolliere. Was letzteres Unternehmen betrifft, wurden die in den im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakten enthaltenen Erwägungen wieder aufgegriffen.

154

Am 14. Januar 2015 übermittelte der Kläger dem Rat eine Stellungnahme, bei der es vor allem um diesen Begründungsentwurf ging. Bei dieser Gelegenheit machte der Kläger geltend, die Gründe seien vage und in Bezug auf die Kriterien, nach denen gegen eine Person restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten, irrelevant. Insbesondere bestritt er zum einen, wirtschaftlicher Eigentümer von Volgomost zu sein, und stellte die Beweise in Frage, auf die sich der Rat in diesem Zusammenhang stützte; zum anderen bestritt er, dass seine Rolle bei Prosvescheniye seinen Verbleib auf den betreffenden Listen rechtfertigen könne.

155

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 teilte der Rat dem Kläger mit, er beabsichtige, seinen Namen aufgrund der zweiten, infolge der von ihm vorgelegten Stellungnahme geänderten Begründung auf den betreffenden Listen zu belassen. Der Rat legte seinem Schreiben auch öffentlich zugängliche Begleitdokumente bei und forderte den Kläger auf, bis spätestens 26. Februar 2015 zu dieser neuen Begründung Stellung zu nehmen.

156

Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.

157

Der vorstehende Rückblick auf den Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass der Rat seinen Verpflichtungen nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers im Laufe des Verfahrens, das zum Erlass der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte führte, nachkam.

158

Zudem ist anzumerken, dass der Rat zwar inzwischen über die Anschrift des Klägers verfügte, die in der Klageschrift angegeben war, mit der die vorliegende Klage erhoben wurde, dass jedoch aus der Tatsache, dass sich der Rat an dessen Vertreter gewandt hat, kein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte resultiert.

159

Der Kläger macht auch nicht geltend, die Vorgehensweise des Rates, die Entwürfe der ihn betreffenden neuen Begründung seinen Anwälten zur Kenntnis zu bringen, zu einer Verletzung seiner Rechte geführt habe, welche die Nichtigerklärung der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160

Was das Vorbringen des Klägers betrifft, der Rat habe erst im Laufe des Gerichtsverfahrens die Bevorzugung, von der seine Unternehmen profitiert hätten, und die fehlende Ausschreibung der öffentlichen Aufträge, die seine Unternehmen erhalten hätten, erwähnt, ist anzumerken, dass die vom Kläger erhaltenen Begründungsentwürfe auf den Umstand Bezug nehmen, dass dieser bei der Vergabe dieser Verträge aufgrund seiner Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern bevorzugt worden sei. Zudem bestritt der Kläger in seinem Schreiben vom 14. Januar 2015, bevorzugt worden zu sein. Daher kann er insoweit keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen.

161

Was die im September 2015 und im März 2016 verabschiedeten Rechtsakte angeht, so reicht es, ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger keine spezifischen Argumente vorbringt, anzumerken, dass die Begründung des Rates nicht verändert wurde, weshalb dieser nach der oben in Rn. 150 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet war, ihn im Vorhinein anzuhören.

162

Was schließlich den ebenfalls vom Kläger gerügten Umstand betrifft, dass der Rat ihm keine Anhörung gewährt habe, ist festzustellen, dass weder die anwendbare Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163

Daher ist der vierte Klagegrund insofern, als der Antrag auf Nichtigerklärung der übrigen angefochtenen Rechtsakte auf ihn gestützt wird, zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte, darunter das Recht auf Eigentum, das Recht auf Privatsphäre und die unternehmerische Freiheit

164

Der Kläger macht geltend, die Aufnahme und der Verbleib seines Namens auf den betreffenden Listen stelle eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte dar, darunter insbesondere das Recht auf Eigentum, das Recht auf Privatsphäre und die unternehmerische Freiheit. Er fügt hinzu, der Rat habe nicht dargelegt, inwiefern durch die Aufrechterhaltung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen auf die für die Annexion der Krim verantwortlichen russischen Entscheidungsträger Druck ausgeübt werden könne.

165

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

166

Hierzu ist festzustellen, dass das Eigentumsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankert ist. Was das Recht auf Wahrung der Privatsphäre betrifft, so erkennt Art. 7 der Charta der Grundrechte dieses Recht an. Die unternehmerische Freiheit ist in Art. 16 dieser Charta verankert.

167

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den insbesondere den Kläger treffenden restriktiven Maßnahmen um Sicherungsmaßnahmen, die nicht darauf abzielen, die betreffenden Personen zu enteignen, ihnen ihr Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre oder ihre unternehmerische Freiheit zu entziehen. Gleichwohl sind die fraglichen Maßnahmen unbestreitbar mit einer Beschränkung des Gebrauchs des Eigentumsrechts des Klägers und einer Beeinträchtigung seiner Privatsphäre verbunden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

168

Nach ständiger Rechtsprechung genießen diese Grundrechte jedoch im Unionsrecht keinen absoluten Schutz, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in [der] Charta [der Grundrechte] anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“ und zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

170

Eine Einschränkung der Ausübung der betreffenden Grundrechte muss daher jedenfalls, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 197).

171

Erstens muss die Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein. Die betreffende Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172

Zweitens muss die Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 199).

173

Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Einerseits muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Andererseits darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174

Diese drei Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

175

Erstens sind nämlich die betreffenden restriktiven Maßnahmen, die durch die übrigen angefochtenen Rechtsakte gegen den Kläger verhängt werden, „gesetzlich vorgesehen“, da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben und über eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht sowie im Hinblick auf ihre Tragweite und die Gründe, die ihre Anwendung auf den Kläger rechtfertigen, über eine hinreichende Begründung verfügen (siehe oben, Rn. 103 bis 110) (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden, dass es aufgrund dieser Begründung trotz bestimmter Fehler möglich war, den Schluss zu ziehen, dass der Rat den Namen des Klägers rechtmäßig auf den betreffenden Listen belassen konnte (siehe oben, Rn. 115 bis 134).

176

Zweitens soll mit den betreffenden restriktiven Maßnahmen ein Druck auf die russischen Behörden ausgeübt werden, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, beenden. Es handelt sich hier um eines der Ziele, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgt werden und auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern sowie den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung zu stärken.

177

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. März 2014 die Resolution 68/262 mit dem Titel „Territoriale Unversehrtheit der Ukraine“ verabschiedet hat, mit der sie daran erinnerte, dass alle Staaten nach Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen. Sie begrüßte die fortwährenden Anstrengungen internationaler und regionaler Organisationen, die Deeskalation der Situation in Bezug auf die Ukraine zu unterstützen. Im operativen Teil dieser Resolution bekräftigt die Generalversammlung insbesondere ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, sofort auf die friedliche Beilegung der Situation in Bezug auf die Ukraine im Wege eines direkten politischen Dialogs hinzuarbeiten, Zurückhaltung zu üben, alle einseitigen Handlungen und hetzerische Rhetorik, die die Spannungen verschärfen könnten, zu unterlassen und sich bei den internationalen Vermittlungsbemühungen voll zu engagieren.

178

Drittens ist in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass nach diesem als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179

Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht insoweit aus der Rechtsprechung hervor, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen in Bereichen verfügt, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180

Im vorliegenden Fall sind die negativen Auswirkungen der betreffenden restriktiven Maßnahmen, die sich aus deren Anwendung auf den Kläger ergeben, aufgrund der Wichtigkeit der mit ihnen verfolgten Ziele nicht offensichtlich unverhältnismäßig (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 71, und vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 116).

181

Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen in den übrigen Rechtsakten mit der Begründung aufrechterhalten worden waren, aus seiner Lage sei abzuleiten, dass er die Bedingungen für die Anwendung des ersten einschlägigen Kriteriums erfülle, da er zu den Personen gehöre, die für die politischen Maßnahmen und Handlungen verantwortlich seien, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergrüben oder bedrohten.

182

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahmen ist festzustellen, dass alternative und weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel, nämlich die Ausübung von Druck auf die für die Situation in der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183

Darüber hinaus ist festzustellen, dass es nach Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2014/145 sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 zum einen möglich ist, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, und zum anderen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben.

184

Ebenso kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Art. 1 Abs. 6 des Beschlusses 2014/145 die Einreise der betreffenden Personen in dessen Hoheitsgebiet insbesondere aus dringenden humanitären Gründen erlauben.

185

Der Verbleib des Namens des Klägers auf den betreffenden Listen ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass er seiner Ansicht nach potenziell unbegrenzt ist, als unverhältnismäßig einzustufen. Diese Listen werden nämlich regelmäßig überprüft, damit die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um darin aufzuscheinen, aus diesen gestrichen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

186

Daraus folgt, dass die Beschränkungen der Grundrechte des Klägers, die sich aus den betreffenden restriktiven Maßnahmen ergeben, nicht unverhältnismäßig sind und nicht zur Nichtigerklärung der übrigen angefochtenen Rechtsakte führen können.

187

Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

188

Nach alledem sind die im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären, und im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, über den vom Rat gestellten Hilfsantrag (siehe oben, Rn. 42, letzter Gedankenstrich) zu entscheiden, da die Durchführungsverordnung 2016/353 nicht für nichtig zu erklären ist, soweit sie den Kläger betrifft.

Kosten

189

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist den Anträgen des Klägers stattzugeben, was die Nichtigerklärung der im Juli 2014 verabschiedeten Rechtsakte betrifft, während sie zurückzuweisen sind, was die übrigen angefochtenen Rechtsakte betrifft, weshalb zu entscheiden ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 geänderten Fassung sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014, werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Arkady Romanovich Rotenberg betreffen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Berardis

Tomljenović

Spielmann

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2016.

Unterschriften


( 1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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