Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-131/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
21. Dezember 2016 ( *1 )
„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Betrieb von Video Lottery Terminals — Gewährung einer Exklusivlizenz durch einen Mitgliedstaat — Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beilhilfe festgestellt wird — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 4, 7 und 13 — Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens — Begriff der ernsten Schwierigkeiten — Zeitpunkt der Beurteilung — Art. 296 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 41 — Begründungspflicht — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff des wirtschaftlichen Vorteils — Gemeinsame Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen“
In der Rechtssache C‑131/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. März 2015,
Club Hotel Loutraki AE mit Sitz in Loutraki (Griechenland),
Vivere Entertainment AE mit Sitz in Athen (Griechenland),
Theros International Gaming, Inc. mit Sitz in Patras (Griechenland),
Elliniko Casino Kerkyras mit Sitz in Athen,
Casino Rodos mit Sitz in Rhodos (Griechenland),
Porto Carras AE mit Sitz in Alimos (Griechenland),
Kazino Aigaiou AE mit Sitz in Syros (Griechenland),
Prozessbevollmächtigte: I. Ioannidis, dikigoros, und S. Pappas, avocat,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Hellenische Republik,
Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) mit Sitz in Athen, Prozessbevollmächtigte: A. Tomtsis, dikigoros, und M. Petite, avocat,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016
folgendes
Urteil
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Club Hotel Loutraki AE, die Vivere Entertainment AE, die Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, die Porto Carras AE und die Kazino Aigaiou AE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (T‑58/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 6777 final der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA 33988 (2011/N) – Griechenland – Modalitäten der Verlängerung des Exklusivrechts der Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) (Organisation für Fußballtoto AG) zum Betrieb von 13 Glückspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35000 Video Lottery Terminals für einen Zeitraum von zehn Jahren (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden. |
Rechtlicher Rahmen
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Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses galt, sah in Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) vor: „(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4. (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest. (3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [101 Absatz 1 AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem [Binnenmarkt] vereinbar ist (nachstehend, Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist. (4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108 Absatz 2 AEUV] zu eröffnen (nachstehend, Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt). (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen. …“ |
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Art. 7 („Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens“) der Verordnung bestimmte: „(1) Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Artikels 8 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen. (2) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden Mitgliedstaat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest. (3) Stellt die Kommission fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem [Binnenmarkt] ausgeräumt sind, so entscheidet sie, dass die Beihilfe mit dem [Binnenmarkt] vereinbar ist (nachstehend ‚Positiventscheidung‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist. (4) Die Kommission kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem [Binnenmarkt] vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (nachstehend ‚mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung‘ genannt). (5) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem [Binnenmarkt] unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend ‚Negativentscheidung‘ genannt). (6) Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden. …“ |
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Art. 13 („Entscheidungen der Kommission“) Abs. 1 der Verordnung sah vor: „Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Sieben Spielkasinos, die Inhaber einer Betriebslizenz in Griechenland sind, betreiben dort Glücksspiele, darunter Geldspielautomaten. |
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Am 1. Dezember 2011 meldeten die griechischen Behörden bei der Kommission zwei Maßnahmen zugunsten der OPAP an. Mit der ersten Maßnahme wurde der OPAP gegen ein Entgelt von 560 Mio. Euro eine Exklusivlizenz für den Betrieb von 35000 Video Lottery Terminals (im Folgenden: VLTs) für einen Zeitraum von zehn Jahren bis 2022 gewährt (im Folgenden: VLT‑Vertrag). Die zweite Maßnahme bestand darin, durch einen Zusatz zu einem im Jahr 2000 zwischen dem griechischen Staat und der OPAP geschlossenen Vertrag der OPAP bereits gewährte Exklusivrechte für den Betrieb von 13 Glücksspielen um zehn Jahre von 2020 bis 2030 zu verlängern (im Folgenden: Zusatzvertrag). |
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Die Rechtsmittelführerinnen – mit Ausnahme von Kazino Aigaiou – erhoben am 4. April 2012 bei der Kommission eine Beschwerde, mit der sie rügten, dass der VLT‑Vertrag eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten der OPAP beinhalte. Der griechische Staat hätte einen höheren Preis als die in diesem Vertrag vereinbarten 560 Mio. Euro erzielen können, wenn er mehrere Lizenzen gewährt und ein öffentliches internationales Ausschreibungsverfahren durchgeführt hätte. Außerdem wären die von der OPAP erzielten Gewinne viel niedriger gewesen, wenn sie unter Bedingungen des freien Wettbewerbs gehandelt hätte. |
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In dem streitigen Beschluss führte die Kommission aus, dass der VLT‑Vertrag und der Zusatzvertrag nicht als ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden könnten. Obwohl sie diese Maßnahmen getrennt bewertet habe, habe sie sie gemeinsam geprüft, da sie gemeinsam angemeldet worden seien und die gleichzeitige Gewährung von Exklusivrechten für ähnliche Tätigkeiten an ein und dasselbe Unternehmen beträfen, und zwar im Hinblick auf die für die nahe Zukunft angekündigte Privatisierung der OPAP. |
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Die Kommission stellte daher fest, dass der von der OPAP geschuldete Betrag von 560 Mio. Euro zwar erheblich unter dem Nettozeitwert des VLT‑Vertrags liege, dass der Betrag, den die OPAP als Gegenleistung für den Zusatzvertrag gezahlt habe, einschließlich der vom griechischen Staat erhobenen Abgabe von 5 % der Bruttoeinnahmen aus den betreffenden Spielen zwischen dem 13. Oktober 2020 und dem 12. Oktober 2030 aber über dem Nettozeitwert des Zusatzvertrags liege. |
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Die Kommission führte weiter aus, dass der von der OPAP im Rahmen des Zusatzvertrags gezahlte Aufschlag allerdings nicht ausreiche, um sicherzustellen, dass der Betrag von 560 Mio. Euro im Mittel mindestens dem Nettozeitwert des VLT‑Vertrags entspreche. Im Zuge des Austauschs zwischen der Kommission und den griechischen Behörden wurde deshalb vereinbart, dass diese sich verpflichten müssten, eine zusätzliche Abgabe auf den von der OPAP mit dem Betrieb der VLTs erzielten Bruttospielertrag zu erheben, der zu den ursprünglichen 560 Mio. Euro hinzukomme. |
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Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten Verträge der OPAP keinen Vorteil verschafften und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. |
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Ihre Klage stützten sie auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und einen Ermessensmissbrauch, da die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, obwohl sie bei der Prüfung der angemeldeten Maßnahmen auf ernste Schwierigkeiten gestoßen sei. Mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund machten sie einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV sowie die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend, da die Kommission insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, als sie in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Beschlusses wesentliche wirtschaftliche Daten nicht offenlege. Sie habe auch ihr Recht auf gute Verwaltung und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Mit dem vierten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die beiden angemeldeten Maßnahmen zu Unrecht gemeinsam geprüft habe. |
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Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen in vollem Umfang ab und erlegte ihnen die Kosten auf. |
Anträge der Parteien
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Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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Die Kommission und die OPAP beantragen,
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Zum Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und die Art. 4, 7 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999
Vorbringen der Parteien
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Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission trotz der Feststellungen, die sie vor der Zusage der griechischen Behörden vom 7. August 2012, zusätzlich zu den im VLT‑Vertrag vorgesehenen 560 Mio. Euro eine Abgabe auf die von der OPAP erzielten Bruttospielerträge zu erheben, getroffen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht habe eröffnen müssen. Hierzu tragen sie erstens vor, dass das Ermessen der Kommission bei der Entscheidung, ob das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen sei, eingeschränkt sei und dieses Verfahren nicht durch die vorläufige Prüfung beeinträchtigt werden dürfe. |
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Zweitens ergebe sich aus Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und den Art. 4, 7 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999, dass es bei der vorläufigen Prüfung darum gehe, eine Prima-facie-Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen durchzuführen, die nach dieser Prüfung offensichtlich keine Beihilfen oder keine vereinbaren Beihilfen darstellten. Das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wiederum diene dazu, Maßnahmen zu prüfen, die prima facie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. |
19 |
Da die Kommission im Zuge der vorläufigen Prüfung und vor der Aushandlung der Zusatzabgabe zu dem Schluss gelangt sei, dass der VLT‑Vertrag der OPAP einen Vorteil verschaffe, hätte sie gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnen müssen. Daher sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall keiner solchen Verpflichtung unterliege. |
20 |
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Häufigkeit des Austauschs zwischen der Kommission und den griechischen Behörden, seinen Inhalt und die Dauer der vorläufigen Prüfung nicht zusammen geprüft zu haben. Dabei hätte sich aber gezeigt, dass die Kommission bei der Analyse der angemeldeten Maßnahmen auf ernste Schwierigkeiten gestoßen sei. |
21 |
Im Einzelnen machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, dass die technische Natur der durch die Prüfung der angemeldeten Maßnahmen aufgeworfenen Fragen, wie sie vom Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils angeführt wird, um zu begründen, dass der Austausch zwischen der Kommission und den griechischen Behörden weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als besonders intensiv angesehen werden könne, kein geeignetes Kriterium sei, da die Bewertung in Anbetracht der Art des Maßstabs des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers in jedem einzelnen Fall technisch sei. |
22 |
Zweitens seien die im Zuge der vorläufigen Prüfung angestellten komplexen Berechnungen unklar gewesen, weil sie mehrere Reihen wiederholter Berechnungen beinhaltet und dazu geführt hätten, dass die Zusatzabgabe beschlossen worden sei, mit der die ursprünglich angemeldeten Maßnahmen geändert worden seien. Der Austausch zwischen der Kommission und den griechischen Behörden sei daher weder rein informativ noch rein erläuternd gewesen. |
23 |
Drittens zeige sich schon daran, dass die vorläufige Prüfung zehn Monate gedauert habe, dass es ernste Schwierigkeiten gegeben habe. |
24 |
Die Kommission und die OPAP treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen. Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen sich darauf beschränkten, ihr erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Die OPAP ihrerseits hält den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen damit vom Gerichtshof eine Sachverhaltswürdigung verlangten. |
Würdigung durch den Gerichtshof
25 |
Zur geltend gemachten Unzulässigkeit des gesamten ersten Rechtsmittelgrundes ist lediglich festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen sich, anders als die Kommission meint, nicht darauf beschränken, ihr erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen, sondern rügen, wie das Gericht in den Rn. 47 bis 62 des angefochtenen Urteils das Unionsrecht angewandt hat. |
26 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, da diesem Verfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen würde, wenn eine Partei ihr Rechtsmittel nicht auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen könnte (Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 45). |
27 |
Zur Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie die OPAP zutreffend geltend macht, mit dem in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen den Gerichtshof darum ersuchen, eine neue Sachverhaltswürdigung vorzunehmen. Da der Gerichtshof dafür nicht zuständig ist, ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen. |
28 |
Ferner ist das Vorbringen zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 20 des vorliegenden Urteils, wonach das Gericht die einzelnen, von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten Elemente nicht zusammen geprüft habe, zwar zulässig, beruht jedoch auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich, wie sich aus den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Urteils ergibt, diese einzelnen Elemente zusammen geprüft. |
29 |
Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
30 |
Zur Begründetheit des Vorbringens zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich ist, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Das Kriterium der ernsten Schwierigkeiten ist seinem Wesen nach objektiv, und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände zu prüfen, unter denen die Kommission den Beschluss am Ende der Vorprüfungsphase erlassen hat, sondern auch anhand der Erwägungen, auf die sie sich dabei gestützt hat (Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können (Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Kommission noch Zweifel hat, ob die geprüfte Maßnahme überhaupt als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist (Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2005:275, Rn. 47). |
34 |
Angesichts der Rechtsfolgen der Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf Maßnahmen, die als neue Beihilfen behandelt werden, muss die Kommission, wenn der betroffene Mitgliedstaat vorträgt, diese Maßnahmen stellten keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, diese Frage anhand der ihr von dem Mitgliedstaat in diesem Stadium übermittelten Informationen ausreichend prüfen, auch wenn diese Prüfung nicht zu einer abschließenden Beurteilung führt. Dem Mitgliedstaat, der die Maßnahmen nicht für Beihilfen hält, obliegt es wiederum nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Organen, wie er sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, und zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung der Kommission so schnell wie möglich nachdem sie ihn mit den betreffenden Maßnahmen konfrontiert hat, die für seine Auffassung sprechenden Gesichtspunkte mitzuteilen. Lassen sich damit die Zweifel dahin ausräumen, dass die geprüften Maßnahmen keine Beihilfeelemente aufweisen, darf die Kommission das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnen (Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48). |
35 |
Nach dem Zweck des Art. 108 Abs. 3 AEUV und ihrer Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten im Verlauf der vorläufigen Prüfung auszuräumen. Dabei muss es der Kommission jedoch möglich sein, ihren Standpunkt den Ergebnissen des Dialogs anzupassen, ohne dass diese Anpassung von vornherein als Beleg für ernsthafte Schwierigkeiten zu verstehen wäre (Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71). |
36 |
Die Kommission darf daher auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 einen Beschluss erlassen, mit dem sie feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, und zugleich die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 72). |
37 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass der Umstand, dass die Kommission im Verlauf der vorläufigen Prüfung und vor der Aushandlung der Zusatzabgabe die Auffassung vertrat, dass der VLT‑Vertrag der OPAP einen Vorteil verschaffe, nicht geeignet war, sie dazu zu verpflichten, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, da die aufgetretenen Schwierigkeiten im Verlauf eines Dialogs mit dem anmeldenden Mitgliedstaat und insbesondere, wie im vorliegenden Fall, durch vom griechischen Staat eingegangene Verpflichtungen noch ausgeräumt werden konnten. |
38 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht, als es entschieden hat, dass die Kommission den streitigen Beschluss auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen durfte, nachdem sie die Verpflichtungserklärung der griechischen Behörden zur Kenntnis genommen und nach einer eingehenden Prüfung festgestellt hatte, dass sie bei ihrer Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen nicht auf ernste Schwierigkeiten gestoßen war, nicht den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsfehler begangen hat. |
39 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV durch die Kommission und Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta
Vorbringen der Parteien
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Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass aus dem Fehlen bestimmter Daten im streitigen Beschluss nicht geschlossen werden könne, dass die Kommission den Beschluss mit einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 AEUV behaftet oder den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe. Die Kommission habe in ihrem Beschluss nahezu alle streitigen wirtschaftlichen Daten geschwärzt, darunter diejenigen, die als Grundlage für die im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe durchgeführten Berechnungen gedient hätten. Daher seien sie daran gehindert gewesen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission geltend zu machen, und das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, die Validität der wirtschaftlichen Daten und die Richtigkeit der von der Kommission durchgeführten Berechnungen zu überprüfen. |
41 |
Insbesondere hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht überprüfen können, ob der von der OPAP als Gegenleistung für die angemeldeten Maßnahmen gezahlte Betrag dem höchsten Preis entsprochen habe, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu zahlen bereit sei. |
42 |
Darüber hinaus könnten die Erklärungen der Kommission dazu, dass die OPAP einen „Aufschlag“ für den Zusatzvertrag gezahlt habe, so dass die Höhe des Entgelts jeden Vorteil ausgleiche, der sich aus dem für den VLT‑Vertrag gezahlten niedrigeren Preis ergebe, nicht gerichtlich überprüft werden. |
43 |
Die Kommission und die OPAP treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und tragen insbesondere vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil die Rechtsmittelführerinnen sich darauf beschränkten, das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
44 |
Zur Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist lediglich festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf beschränken, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, sondern rügen, wie das Gericht in den Rn. 73 bis 76 des angefochtenen Urteils das Unionsrecht ausgelegt bzw. angewandt hat. |
45 |
Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass ein Kläger, der die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, beantragt, im Wesentlichen rügt, dass die Kommission die Entscheidung über die fragliche Beihilfe getroffen hat, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und damit seine Verfahrensrechte verletzt hat. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung dieser Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen. Das Anführen solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen (Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 50). |
46 |
Sodann muss die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
47 |
Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
48 |
Ein Begründungsmangel lässt sich jedoch nicht mit der in Art. 339 AEUV verankerten Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, EU:C:1985:113, Rn. 27). |
49 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 Abs. 1 der Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Mit Art. 47 der Charta wird nämlich der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, und das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95). |
50 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt, „dass in der nicht vertraulichen Fassung des [streitigen] Beschlusses eine große Zahl wirtschaftlicher Daten geschwärzt sind und dass es aufgrund des Fehlens dieser Daten nicht möglich ist, die Richtigkeit der von der Kommission durchgeführten Berechnungen zu überprüfen“. |
51 |
In den Rn. 74 und 75 dieses Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass „die Überlegungen der Kommission klar aus der nicht vertraulichen Fassung des [streitigen] Beschlusses, zu der die Klägerinnen Zugang hatten, hervorgehen“, da diese Fassung „klar zum Ausdruck bringt, welche Methodik die Kommission im vorliegenden Fall verwendet hat“. |
52 |
Hierzu hat das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission in dieser Fassung
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53 |
In Rn. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „die Klägerinnen nicht erläutert haben, inwieweit die geschwärzten Daten für die vorliegende Klage erheblich sind. Sie haben die Bedeutung dieser Daten weder für das Verständnis der Überlegungen der Kommission noch für ihr Vorbringen zur Pflicht, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen (erster Klagegrund), und zur gemeinsamen Prüfung des VLT‑Vertrags und des Zusatzvertrags (vierter Klagegrund) erläutert. Die Klägerinnen haben auch nicht erläutert, welche anderen Klagegründe sie zur Stützung ihrer Klage hätten vorbringen wollen, wenn sie Zugang zu den geschwärzten Daten gehabt hätten.“ |
54 |
Das Gericht hat deshalb in Rn. 77 des angefochtenen Urteils entschieden, dass unter diesen Umständen „die Schwärzung der wirtschaftlichen Daten in der nicht vertraulichen Fassung des [streitigen] Beschlusses die Klägerinnen nicht daran gehindert hat, die Überlegungen der Kommission zu verstehen, noch ihre Möglichkeit beschränkt hat, diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, oder das Gericht daran gehindert hat, im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens seine gerichtliche Kontrolle auszuüben“. |
55 |
Aus den Feststellungen und Würdigungen des Gerichts geht demnach hervor, dass die nicht vertrauliche Fassung des streitigen Beschlusses klar und eindeutig die Überlegungen der Kommission und die von ihr verwendete Methodik zum Ausdruck bringt und es damit den Betroffenen, insbesondere den Rechtsmittelführerinnen, ermöglicht, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen, und dem Gericht, insoweit seine Kontrolle auszuüben. |
56 |
Zu der Frage, ob es nach den Umständen des Falles erforderlich war, dass die Begründung auf die in dieser Fassung geschwärzten Daten eingeht, ist in den Rn. 33 und 45 des angefochtenen Urteils festgestellt worden, dass die Klägerinnen jeden Klagegrund anführen können, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, im vorliegenden Fall Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte geben müssen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht musste daher nicht darauf gerichtet sein, die Begründetheit des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen, sondern gerade darauf, nachzuweisen, dass solche Bedenken bestanden und die Kommission damit bei der Einstufung des VLT‑Vertrags und des Zusatzvertrags ernste Schwierigkeiten hatte. |
57 |
Die Rechtsmittelführerinnen haben jedoch, wie auch das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, weder im ersten Rechtszug noch im Übrigen vor dem Gerichtshof erläutert, inwieweit die geschwärzten Daten für die Erbringung des Nachweises, dass die Kommission bei der Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ernsten Schwierigkeiten begegnet ist, erheblich sind. Mit ihrem Vorbringen stellen die Rechtsmittelführerinnen nämlich lediglich die Begründetheit des streitigen Beschlusses in Frage. |
58 |
Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass die Kommission gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen hat, als sie in der nicht vertraulichen Fassung die wirtschaftlichen Daten schwärzte, und dass durch diese Schwärzung der Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden wäre. |
59 |
Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
Vorbringen der Parteien
60 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, dass die Kommission, wenn sie Art. 107 Abs. 1 AEUV anwende, bei gemeinsamer Prüfung von unterschiedlichen Maßnahmen bestimmen müsse, ob diese den gleichen Markt beträfen. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass bei einer gemeinsamen Prüfung verborgen bleibe, dass auf mindestens einem der Märkte – getrennt betrachtet – eine Wettbewerbsverzerrung bestehe. |
61 |
Zweitens könne der Ausgleich der Zahlungen, wie er im Rahmen der gemeinsamen Prüfung vorgenommen worden sei, zu denselben Wettbewerbsausschlusswirkungen führen wie Verdrängungspreise. |
62 |
Die Rechtsmittelführerinnen machen drittens geltend, das Gericht habe sich in Rn. 87 des angefochtenen Urteils auf den unbestimmten Begriff der „Ähnlichkeit“ der vom Zusatzvertrag und vom VLT‑Vertrag erfassten Tätigkeiten gestützt, um daraus zu schließen, dass die angemeldeten Maßnahmen zusammen geprüft werden dürften. Zunächst bestehe die einzige Gemeinsamkeit dieser Tätigkeiten in dem ihnen innewohnenden Zufallselement. Sodann habe Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, EU:C:2009:519) ergangen sei, Unterschiede zwischen diesen Tätigkeiten herausgestellt. Schließlich sei „Ähnlichkeit“ nicht gleichbedeutend mit „Austauschbarkeit“. |
63 |
Viertens weisen die Rechtsmittelführerinnen unter Beanstandung der Schlussfolgerung des Gerichts in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils, wonach die gemeinsame Prüfung der angemeldeten Maßnahmen schon deshalb zulässig sei, weil die Maßnahmen zu demselben wirtschaftlichen Kontext gehörten, darauf hin, dass dieser Begriff objektiv zu definieren sei und nicht auf eine Art und Weise, die es dem anmeldenden Mitgliedstaat erlaube, ihn nach Belieben zu verändern. |
64 |
Fünftens sei das Entgelt zwar gleichzeitig für beide Maßnahmen gezahlt worden, doch dürfe sich die gemeinsame Prüfung nicht auf Maßnahmen beziehen, die unterschiedliche Zeiträume beträfen. |
65 |
Sechstens und letztens werde durch die Quersubventionspraktiken keine Verbindung zwischen dem Markt für VLTs und Geldspielautomaten und dem Markt für die vom Zusatzvertrag erfassten 13 Spiele hergestellt, da die Mittelübertragung allein auf logistischer Ebene erfolge und nicht bedeute, dass damit eine Verlagerung der Nachfrage verbunden sei. |
66 |
Die OPAP und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen. Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund insgesamt für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerinnen nicht befugt seien, die Begründetheit des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
67 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
68 |
Dies ist hier der Fall. Da nämlich das Gericht selbst aus Gründen der Verfahrensökonomie in den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils die sich aus dem Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52) ergebenden Grundsätze angewandt hat, rechtfertigt es die Verfahrensökonomie, dass auch der Gerichtshof den dritten Rechtsmittelgrund in der Sache prüft, ohne zuvor über die geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden. |
69 |
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob der VLT‑Vertrag und der Zusatzvertrag der OPAP einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffen. Da sie zu dem Schluss gelangt ist, dass dies nicht der Fall war, hat sie die anderen in dieser Bestimmung genannten Kriterien nicht mehr geprüft. |
70 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen unter die Voraussetzung der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83). |
71 |
Daher sind die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70). |
72 |
Der Ausdruck „normale Marktbedingungen“ ist nach dieser ständigen Rechtsprechung so zu verstehen, dass damit die Bedingungen gemeint sind, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats regeln, wenn dieser nicht zugunsten bestimmter Unternehmen eingreift (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 34). |
73 |
Daher lässt sich aus dieser Rechtsprechung keine allgemeine Pflicht der Kommission ableiten, vor einer Prüfung der Frage, ob einem oder mehreren Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, den oder die Märkte zu bestimmen, die durch die nach Art. 107 AEUV zu untersuchende staatliche Maßnahme betroffen sind. |
74 |
Da Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich verhindern soll, dass sich das begünstigte Unternehmen durch staatliche Mittel in einer günstigeren finanziellen Lage befindet als seine Mitbewerber (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 90), darf die Kommission – wenn es ihr möglich ist – unmittelbar prüfen, ob die betreffende staatliche Maßnahme geeignet ist, die durch sie Begünstigten in eine günstigere finanzielle Lage zu versetzen als ihre festgestellten Mitbewerber oder als typische Mitbewerber. |
75 |
Ferner steht, da die Kommission im Hinblick auf die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift prüft, ob die Maßnahme bewirkt, dass das Unternehmen begünstigt und damit in eine günstigere finanzielle Lage versetzt wird als seine Mitbewerber, grundsätzlich nichts dem entgegen, dass die Kommission, wenn die finanzielle Lage eines Unternehmens durch mehrere staatliche Maßnahmen berührt wird, über die Möglichkeit verfügt, sie gegebenenfalls zusammen zu prüfen. |
76 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der VLT‑Vertrag und der Zusatzvertrag im Hinblick auf ein und denselben Vorgang der Privatisierung der OPAP gleichzeitig geschlossen wurden, dass sie bei der Kommission gemeinsam angemeldet wurden und dass die von der OPAP für die Gewährung dieser beiden Kategorien von Exklusivrechten zu zahlenden Entgelte als Vorauszahlung zum selben Zeitpunkt geschuldet waren. |
77 |
Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Prüfung des VLT‑Vertrags und des Zusatzvertrags vorgenommen hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht, aus welchen Gründen die finanzielle Lage der OPAP anders wäre, wenn diese zur gleichen Zeit und für die gleichen Entgelte einen identischen Gesamtbetrag geleistet hätte, der sich aus anderen prozentualen Anteilen für den VLT‑Vertrag und den Zusatzvertrag zusammensetzte. |
78 |
Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist. |
79 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
81 |
Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
82 |
Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission und der OPAP die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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