Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-444/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Dezember 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 3 — Pläne und Programme, die nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben — Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff der Nutzung ‚kleiner Gebiete auf lokaler Ebene‘ — Nationale Regelung, die auf die Fläche der betreffenden Gebiete abstellt“

In der Rechtssache C‑444/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für Venetien, Italien) mit Entscheidung vom 16. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. August 2015, in dem Verfahren

Associazione Italia Nostra Onlus

gegen

Comune di Venezia,

Ministero per i beni e le attività culturali,

Regione Veneto,

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti,

Ministero della Difesa – Capitaneria di Porto di Venezia,

Agenzia del Demanio,

Beteiligte:

Società Ca’ Roman Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Associazione Italia Nostra Onlus, vertreten durch F. Mantovan, P. Mantovan und P. Piva, avvocati,

der Comune di Venezia, vertreten durch A. Iannotta, M. Ballarin und N. Ongaro, avvocati,

der Società Ca’ Roman Srl, vertreten durch G. Zago, avvocato,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Grasso, avvocato dello Stato,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Tamás und M. Menegatti als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und S. Barbagallo als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro und C. Hermes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30) und die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Associazione Italia Nostra Onlus (Italien) einerseits und der Comune di Venezia (Stadt Venedig, Italien), dem Ministero per i Beni e le Attività Culturali (Ministerium für das kulturelle Erbe und für kulturelle Veranstaltungen, Italien), der Regione Veneto (Region Venetien, Italien), dem Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, Italien), dem Ministero della Difesa – Capitaneria di Porto di Venezia (Verteidigungsministerium – Hafenamt Venedig, Italien) und der Agenzia del Demanio (Öffentliche Liegenschaftsverwaltung, Italien) andererseits wegen der Frage, ob ein Bauvorhaben auf einer Insel in der Lagune von Venedig (Italien) einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 unterzogen werden muss.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 92/43/EWG

3

Art. 1 Buchst. k und l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) enthält folgende Definitionen:

„k)

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung‘: Gebiet, das in der oder den biogeografischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes ‚Natura 2000‘ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeografischen Region beitragen kann.

l)

Besonderes Schutzgebiet‘: ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.“

4

Art. 2 der Habitatrichtlinie lautet:

„(1)   Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

5

Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.“

6

Art. 6 der Habitatrichtlinie sieht vor:

„(1)   Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)   Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

7

Art. 7 der Habitatrichtlinie lautet:

„Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

Richtlinie 2001/42

8

In den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2001/42 heißt es:

„(9)

Diese Richtlinie betrifft den Verfahrensaspekt, und ihre Anforderungen sollten entweder in die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Verfahren oder aber in eigens für diese Zwecke geschaffene Verfahren einbezogen werden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten, falls angebracht, die Tatsache berücksichtigen, dass die Prüfungen bei Plänen und Programmen, die Teil eines hierarchisch aufgebauten Gesamtgefüges sind, auf verschiedenen Ebenen durchgeführt werden.

(10)

Alle Pläne und Programme, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [(ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. 1997, L 73, S. 5) geänderten Fassung] aufgeführt sind, sowie alle Pläne und Programme, die gemäß der [Habitatrichtlinie] zu prüfen sind, können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sollten grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden. Wenn sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen oder nur geringfügige Änderungen der vorgenannten Pläne oder Programme vorsehen, sollten sie nur dann geprüft werden, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die auf die Umwelt haben.“

9

Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“

10

Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/42 enthält folgende Definitionen:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

b)

‚Umweltprüfung‘ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 4 bis 9“.

11

Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2001/42 sieht vor:

„(1)   Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)

die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie [85/337] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)

bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der [Habitatrichtlinie] für erforderlich erachtet wird.

(3)   Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(5)   Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

…“

12

Art. 4 („Allgemeine Verpflichtungen“) der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„(1)   Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme von Plänen und Programmen oder in neue Verfahren, die festgelegt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(3)   Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten wenden, unter anderem zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, Artikel 5 Absätze 2 und 3 an.“

13

Art. 5 („Umweltbericht“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42 sieht vor:

„(1)   Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.

(2)   Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.“

14

Anhang II der Richtlinie 2001/42 nennt Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie.

Italienisches Recht

15

Die Richtlinie 2001/42 wurde durch das Decreto legislativo n. 152 – Norme in materia ambientale (Decreto legislativo Nr. 152 über das Umweltschutzrecht) vom 3. April 2006 (GURI Nr. 88 vom 14. April 2006, Supplemento ordinario) in das italienische Recht umgesetzt.

16

Art. 6 dieses Decreto legislativo in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1)   Die strategische Umweltprüfung hat Pläne und Programme zum Gegenstand, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Kulturerbe haben.

(2)   Vorbehaltlich des Abs. 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)

die zur Erfassung und Steuerung der Luftqualität in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Billigung, Genehmigung, Lokalisierung oder Durchführung der in den Anhängen II, III und IV dieses Dekrets aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)

bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele in den Gebieten, die als besondere Schutzzonen für die Erhaltung wildlebender Vögel oder als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die Erhaltung natürlicher Habitate sowie der wilden Flora und Fauna ausgewiesen sind, eine Prüfung nach Art. 5 des Decreto del presidente della Repubblica Nr. 357 vom 8. September 1997 und seinen späteren Änderungen für erforderlich erachtet wird.

(3)   Die unter Abs. 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Abs. 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von Art. 12 haben.

(3a)   Die zuständige Behörde beurteilt im Einklang mit Art. 12, ob nicht unter Abs. 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

…“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

17

In der Lagune von Venedig liegt die Insel Pellestrina. Ihre Südspitze wird „Ca’ Roman“ genannt und gehört zur Stadt Venedig. Das Biotop von Ca’ Roman wurde wegen seiner Bedeutung als natürlicher Lebensraum in das Netz „Natura 2000“ aufgenommen.

18

Dieses Biotop bildet den südlichsten Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebiets, das unter der Bezeichnung „Ufergebiet von Venedig: Küstenbiotop“ (Code IT 3250023) in „Natura 2000“ aufgenommen worden ist. Es grenzt zum einen an das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet „Lagune von Venedig“ (Code IT 3250046) und zum anderen an das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Südliche Lagune von Venedig“ (Code IT 3250030). Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gibt es in Ca’ Roman ein Landstück mit verlassenen Gebäuden, das diesen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebieten benachbart ist.

19

Die städtebaulichen Vorschriften, die im Gebiet der Stadt Venedig gelten, erlauben Renovierungsmaßnahmen mittels des Abrisses und Wiederaufbaus wertloser Gebäude, deren Zweckbestimmung nach Vorlage eines Wiederinstandsetzungsplans geändert werden kann. In diesem Plan ist die städtebauliche, infrastrukturelle und architektonische Konzeption des Vorhabens zu erläutern.

20

Das Unternehmen Ca’ Roman erstellte einen solchen Wiederinstandsetzungsplan für die oben in Rn. 18 genannten aufgegebenen Gebäude. Es plant, anstelle dieser Gebäude 84 Wohneinheiten in 42 Gebäuden, die zu fünf Gebäudegruppen zusammengefasst sind, auf einer Gesamtfläche von 29195 m2 zu errichten.

21

Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 billigte der Stadtrat der Stadt Venedig diesen Plan, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Habitatrichtlinie unterzogen wurde. Diese Prüfung fiel positiv aus, aber es wurden zahlreiche Auflagen zum Schutz der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebiete vorgesehen.

22

Hingegen wurde der Plan keiner Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 unterzogen. Der zuständige regionale Ausschuss vertrat nämlich in einer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 die Auffassung, dass der Plan nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene betreffe und dass Pläne für solche Gebiete keiner Umweltprüfung bedürften, wenn sie keine erheblichen Umweltauswirkungen hätten.

23

Mit einer Entscheidung vom 2. Oktober 2014, die aufgrund der Zuständigkeiten des Stadtrats erging, überprüfte der außerordentliche Beauftragte (commissario straordinario) der Stadt Venedig, ob eine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 durchzuführen sei, und erteilte dem Plan seine Zustimmung, ohne an der bereits vom Stadtrat genehmigten Fassung des Plans etwas zu ändern.

24

Gegen diese zustimmende Entscheidung sowie weitere Rechtsakte erhob die Associazione Italia Nostra, deren Vereinszweck der Schutz und die Pflege des historischen, künstlerischen und kulturellen Erbes Italiens ist, eine Klage beim Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für Venetien, Italien), mit der sie insbesondere geltend machte, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 ungültig sei.

25

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist diese Vorschrift in Anbetracht von Art. 191 AEUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ungültig, weil ihr zufolge Pläne und Programme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 6 und 7 der Habitatrichtlinie erforderlich ist, nicht zwingend einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 zu unterziehen sind.

26

Denn eine bloße Überprüfung der Verpflichtung, einen Plan oder ein Programm einer solchen Umweltprüfung zu unterziehen, bilde im Gegensatz zu einer obligatorischen und systematischen Umweltprüfung für die nationalen Behörden eine Gelegenheit, die Umweltschutzziele der Habitatrichtlinie und der Richtlinie 2001/42 zu umgehen.

27

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 verletze zudem den „Grundsatz der Angemessenheit“, da die Vorschrift in Anbetracht der Ziele der Habitatrichtlinie ein ungeeignetes und ungenügendes Schutzniveau biete und zudem auf das rein quantitative Kriterium der von den Plänen oder Programmen im Sinne der Vorschrift betroffenen Fläche abstelle.

28

Das vorlegende Gericht verweist darauf, dass die in das Netz „Natura 2000“ aufgenommenen Gebiete schon von kleinsten Änderungen durch Eingriffe in ihre Fauna und Flora, ihren Boden und ihr Wasser sensibel betroffen seien. Welche Auswirkungen mit Änderungen in diesen Gebieten, die insbesondere dem Schutz seltener oder vom Aussterben bedrohter Arten dienen könnten, verbunden seien, hänge nicht von der Fläche des von einem Plan oder Programm betroffenen Gebiets ab. Diese Auswirkungen richteten sich vielmehr allein nach qualitativen Aspekten wie der Art, der Lokalisierung oder der Angemessenheit oder Unangemessenheit des geplanten Eingriffs.

29

Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat, der bei der Festlegung von Kriterien und/oder Schwellenwerten nur die Größe von Projekten berücksichtige, ohne auch ihre Art und Lokalisierung in Betracht zu ziehen, die Grenzen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessens überschreite (vgl. zur Richtlinie 85/337 Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C‑392/96, EU:C:1999:431, Rn. 64 bis 67, und vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, C‑332/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:180, Rn. 76 bis 81).

30

Darum erscheine es nicht gerechtfertigt, Pläne und Programme, die unter die Richtlinie 2001/42 fielen, einer obligatorischen und systematischen Umweltprüfung auf der Grundlage eines rein quantitativen Kriteriums wie dem der Nutzung „kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie zu entziehen.

31

Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass sich, wenn der Gerichtshof die Vorschrift im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta nicht für ungültig erachten würde, die weitere Frage stellte, ob der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in einem nationalen Recht, wie es im italienischen Recht der Fall sei, ausschließlich nach quantitativen Kriterien definiert werden dürfe.

32

Der italienische Gesetzgeber habe nämlich auf eine Definition des Begriffs „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ verzichtet, und die innerstaatliche Rechtsprechung stelle insbesondere auf folgende Gesichtspunkte ab, nämlich bei Projekten zur Entwicklung städtischer Gebiete – neue Gebiete oder Gebietserweiterungen – darauf, ob die Fläche nicht größer als 40 ha sei, und bei Projekten zur Sanierung oder Entwicklung städtischer Gebiete innerhalb bereits bestehender Stadtgebiete darauf, ob die Fläche nicht größer als 10 ha sei. Diese rein quantitativen Gesichtspunkte bedeuteten sehr hohe Schwellenwerte, was im Hinblick auf die Richtlinie 2001/42 problematisch erscheine.

33

Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für Venetien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42, soweit er sich auch auf den in Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels genannten Fall bezieht, im Hinblick auf die Umweltvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte gültig, soweit er Pläne und Programme, bei denen eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 oder 7 der Habitatrichtlinie für erforderlich erachtet wurde, von der systematischen Durchführung einer strategischen Umweltprüfung ausnimmt?

2.

Falls die Gültigkeit der genannten Bestimmung bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 in Anbetracht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, wonach alle Pläne und Programme, die gemäß der Habitatrichtlinie zu prüfen sind, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden sollten, dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der italienischen entgegensteht, die bei der Definition des in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 verwendeten Begriffs „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ auf rein quantitative Kriterien abstellt?

3.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 in Anbetracht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, wonach alle Pläne und Programme, die gemäß der Habitatrichtlinie zu prüfen sind, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden sollten, dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der italienischen entgegensteht, die sämtliche Projekte zur Entwicklung städtischer Gebiete – neue Gebiete oder Gebietserweiterungen – mit einer Fläche von bis zu 40 ha sowie Projekte zur Neuordnung oder Entwicklung städtischer Gebiete innerhalb bestehender städtischer Gebiete mit einer Fläche von bis zu 10 ha von der automatischen und zwingenden Durchführung der strategischen Umweltprüfung ausnimmt, auch wenn für diese Projekte angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete bereits eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 oder 7 der Habitatrichtlinie für erforderlich erachtet wurde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

34

Die Comune di Venezia und die Società Ca’ Roman halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

35

Sie machen geltend, dass das Gebiet, für das der im Ausgangsverfahren streitige Plan aufgestellt worden sei, außerhalb der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebiete liege. Für dieses Gebiet sei darum eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 6 und 7 der Habitatrichtlinie nicht vorgeschrieben, womit auch eine Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42 nicht erforderlich sei, da die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 nicht erfüllt seien. Unter diesen Umständen sei eine Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit unerheblich.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, und vom 21. September 2016, Radgen, C‑478/15, EU:C:2016:705, Rn. 27).

37

Im vorliegenden Fall kann, wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass der fragliche Plan, selbst wenn er nur ein Gebiet außerhalb der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebiete betrifft, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 6 und 7 der Habitatrichtlinie erfordert. Denn ein Plan oder Programm für ein Gebiet außerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung und/oder besonderen Schutzgebiets kann je nach den Umständen gleichwohl geeignet sein, sich auf Letztere auszuwirken.

38

Das ist hier, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Fall. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der fragliche Plan ein Nachbargebiet der oben in Rn. 18 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebiete betreffe, was vom Gerichtshof nicht zu überprüfen ist.

39

Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung der Richtlinie 2001/42 in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

Zur ersten Frage

40

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta gültig ist.

41

Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/42 auf der Rechtsgrundlage des Art. 175 Abs. 1 EG erlassen wurde, der das Tätigwerden der Gemeinschaft in der Umweltpolitik zur Erreichung der in Art. 174 EG genannten Ziele betrifft.

42

Art. 191 AEUV, der Art. 174 EG und zuvor im Wesentlichen Art. 130r EG-Vertrag entspricht, sieht in Abs. 2 vor, dass die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein „hohes Schutzniveau“ abzielt. Im gleichen Sinne heißt es in Art. 3 Abs. 3 EUV, dass die Union insbesondere auf „ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinwirkt.

43

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlaubt Art. 191 Abs. 1 AEUV den Erlass von Maßnahmen, die nur bestimmte Aspekte der Umwelt betreffen, sofern diese Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität beitragen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C‑284/95, EU:C:1998:352, Rn. 45, und vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 43).

44

Wenngleich die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auf ein hohes Schutzniveau abzielen muss, muss dieses, um mit dieser Bestimmung in Einklang zu stehen, doch nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein. Denn Art. 193 AEUV gestattet den Mitgliedstaaten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi‑Tech, C‑284/95, EU:C:1998:352, Rn. 49, und vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 47).

45

Es ist somit im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 im Hinblick auf Art. 191 AEUV gültig ist.

46

Da bestimmte in Art. 191 AEUV genannte Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der Kriterien komplex ist, muss sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi‑Tech, C‑284/95, EU:C:1998:352, Rn. 37, vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C‑86/03, EU:C:2005:769, Rn. 88).

47

Das Ziel der Richtlinie 2001/42 ist es nach ihrem Art. 1, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, im Einklang mit dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.

48

Wie sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 ergibt, wird vorbehaltlich des Abs. 3 dieses Artikels eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Habitatrichtlinie für erforderlich erachtet wird.

49

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 sieht vor, dass Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

50

Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 ergibt sich, dass die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, einer vorherigen Prüfung unterziehen müssen, um zu ermitteln, ob im Einzelfall ein Plan oder Programm erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Gelangen sie zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, haben sie anschließend den Plan oder das Programm einer Umweltprüfung gemäß dieser Richtlinie zu unterwerfen.

51

Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42 bestimmen die Mitgliedstaaten die Pläne oder Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und deshalb einer Umweltprüfung gemäß dieser Richtlinie bedürfen, entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden.

52

Die Mechanismen für eine Überprüfung der in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42 genannten Pläne und Programme dienen dazu, die Pläne und Programme zu bestimmen, die geprüft werden müssen, weil sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. Urteil vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a., C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 45).

53

Das den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung, ob bestimmte Arten von Plänen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird durch die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt, Pläne und Programme, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a., C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 46).

54

Die Abs. 2, 3 und 5 des Art. 3 der Richtlinie 2001/42 bezwecken somit, dass kein Plan oder Programm, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, der Umweltprüfung entzogen wird (vgl. Urteil vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a., C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 53).

55

Diese Situation ist deshalb von der zu unterscheiden, in der eine Schwelle rein quantitativer Art zur Folge hätte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen oder Programmen von vornherein einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 entzogen würde, selbst wenn diese Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a., C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42, da durch ihn kein Plan oder Programm mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltprüfung gemäß dieser Richtlinie entzogen wird, mit deren Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, in Einklang steht.

57

Das vorlegende Gericht macht gleichwohl geltend, dass eine bloße Überprüfung der Verpflichtung, einen Plan oder ein Programm einer Umweltprüfung zu unterziehen, im Gegensatz zu einer obligatorischen und systematischen Umweltprüfung den nationalen Behörden Gelegenheit biete, die mit der Habitatrichtlinie und der Richtlinie 2001/42 verfolgten Schutzziele zu umgehen.

58

Jedoch ist es, wie aus der Richtlinie 2001/42 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof hervorgeht, Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie 2001/42 haben können, vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Jedenfalls ist die bloße Gefahr, dass die nationalen Behörden durch ihr Verhalten die Anwendung der Richtlinie 2001/42 umgehen könnten, nicht geeignet, die Ungültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie zu bewirken.

60

Im vorliegenden Fall lässt sich daher nicht feststellen, dass das Parlament und der Rat mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf Art. 191 AEUV begangen hätten. Deshalb lässt diese Vorschrift der Richtlinie 2001/42 im Kontext der vorliegenden Rechtssache nichts erkennen, was geeignet wäre, ihre Gültigkeit im Hinblick auf Art. 191 AEUV zu beeinträchtigen.

61

Was weiter die Frage angeht, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 möglicherweise im Hinblick auf Art. 37 der Charta ungültig ist, so müssen nach dem Wortlaut dieses Artikels der Charta „[e]in hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität … in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden“.

62

Insoweit ist festzustellen, dass die Ausübung der durch die Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, nach Art. 52 Abs. 2 der Charta im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt. Dies gilt auch für Art. 37 der Charta. Wie nämlich den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) soweit sie sich auf diesen Artikel beziehen, zu entnehmen ist, stützten sich „[d]ie in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze … auf die Artikel 2, 6 und 174 [EG], die nunmehr durch Artikel 3 Absatz 3 [EUV] sowie die Artikel 11 und 191 [AEUV] ersetzt wurden“.

63

Da Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42, wie oben in Rn. 60 festgestellt worden ist, nichts erkennen lässt, was seine Gültigkeit im Hinblick auf Art. 191 AEUV beeinträchtigen könnte, lässt diese Bestimmung folglich auch keinen Gesichtspunkt erkennen, der ihre Gültigkeit im Hinblick auf Art. 37 der Charta beeinträchtigen könnte.

64

Nach alledem hat die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 im Hinblick auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten und zur dritten Frage

65

Mit seiner zweiten und dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in diesem Absatz in einer Weise definiert werden darf, die allein auf die Fläche des betreffenden Gebiets abstellt.

66

Was den Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 angeht, so folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44).

67

Da Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 für die Ermittlung des Sinns und der Bedeutung des Begriffs „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind der Sinn und die Bedeutung dieses Begriffs anhand des Kontextes dieser Vorschrift und des mit der Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln.

68

Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ein Plan oder Programm zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen muss. Zum einen muss der Plan oder das Programm die Nutzung eines „kleinen Gebiets“ festlegen, und zum anderen muss sich dieses Gebiet auf „lokaler Ebene“ befinden.

69

Zum Begriff der „lokalen Ebene“ ist festzustellen, dass er auch in Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/42 verwendet wird. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie Pläne und Programme sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

70

Wie die Generalanwältin in Nr. 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus der gleichlautenden Formulierung in Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich und in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 sowie aus dem systematischen Zusammenhang, dass dem Begriff der „lokalen Ebene“ in beiden Bestimmungen der Richtlinie die gleiche Bedeutung zukommt, nämlich die, dass er sich auf eine Verwaltungsebene innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.

71

Folglich muss ein Plan oder ein Programm, um als eine Maßnahme eingestuft zu werden, die die Nutzung eines kleinen Gebiets „auf lokaler Ebene“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 festlegt, von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden sein.

72

Was den Begriff des „kleinen Gebiets“ anbelangt, so bezieht sich das Adjektiv „klein“ im Einklang mit seiner Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch auf die Größe des Gebiets. Wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, kann dieses Kriterium der Größe des Gebiets nur als ein rein quantitativer Maßstab verstanden werden, d. h. im Sinne der Fläche des Gebiets, das von dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 genannten Plan oder Programm betroffen ist, ungeachtet der Auswirkungen auf die Umwelt.

73

Demnach ist zu konstatieren, dass sich der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ zum einen auf den Rahmen der räumlichen Zuständigkeit der lokalen Behörde beziehen wollte, die den Plan oder das Programm ausgearbeitet und/oder erlassen hat. Zum anderen muss das betreffende Gebiet, da das Kriterium der Nutzung „kleiner Gebiete“ zusätzlich zu dem des Erlasses auf lokaler Ebene erfüllt sein muss, im Verhältnis zu diesem räumlichen Zuständigkeitsgebiet eine geringe Größe aufweisen.

74

Nach alledem ist auf die zweite und dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in diesem Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden, und

das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf.

Kosten

75

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Hinblick auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.

 

2.

Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in diesem Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden, und

das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Italienisch.

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