Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-128/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

11. Januar 2017 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Fischerei — Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 — Gültigkeit — Fangmöglichkeiten — Vorsorgeansatz — Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung — Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier“

In der Rechtssache C‑128/15

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 13. März 2015,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, A. de Gregorio Merino und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, I. Galindo Martín und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2016

folgendes

Urteil

1

Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. 2014, L 366, S. 1), da der Rat der Europäischen Union die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, als er eine gemeinsame zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für Rundnasen-Grenadier (coryphaenoides rupestris, englisch „roundnose grenadier“) und Nordatlantik-Grenadier (macrourus berglax, englisch „roughhead grenadier“) in zwei Bewirtschaftungsgebieten, und zwar den Gebieten „5B67“ und „8X14“, festgesetzt habe, ohne den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten zu berücksichtigen, und dabei gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

2

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22, im Folgenden: GFP-Verordnung) enthält Bestimmungen, mit denen von der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden: GFP) verfolgte Ziele verwirklicht werden sollen.

3

In den Erwägungsgründen 4, 6, 10 und 24 sowie 34 bis 36 der GFP-Verordnung heißt es:

„(4)

Die GFP sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Sie sollte Regeln enthalten, die darauf abzielen, die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der Union vermarkteten Erzeugnisse sicherzustellen. Ferner sollte die GFP zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, einschließlich kleiner Fischereien, und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. Die GFP sollte zudem zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

(6)

Die … internationalen Instrumente legen vorrangig Bestandserhaltungspflichten fest, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgelegt sind, Meeresressourcen auf einem Niveau zu erhalten oder wieder auf ein Niveau zu bringen, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten kann, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit sicherzustellen und anderen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres gebührend Rechnung zu tragen. …

(10)

Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das sich aus Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags ableitet, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.

(24)

Mehrjahrespläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten den Rahmen für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. Die Mehrjahrespläne sollten außerdem genau festgelegten Bewirtschaftungszielen unterliegen, um zur nachhaltigen Nutzung der jeweiligen Bestände und dem Schutz der jeweiligen marinen Ökosysteme beizutragen. Diese Pläne sollten in Abstimmung mit den Beiräten, den Akteuren des Fischereisektors, Wissenschaftlern und anderen Beteiligten, die ein Interesse am Fischereimanagement haben, verabschiedet werden.

(34)

Für Bestände, für die kein Mehrjahresplan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen sichergestellt werden. Gibt es keine ausreichenden Daten, so sollten die Fischereien auf der Grundlage von Näherungswerten bewirtschaftet werden.

(35)

In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(36)

Angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände sollte diese relative Stabilität der Fangtätigkeiten Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 … beschlossen hat.“

4

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der GFP-Verordnung erstreckt sich die GFP „auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen“.

5

Art. 2 Abs. 2 der GFP-Verordnung bestimmt:

„Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

…“

6

Nach Art. 3 Buchst. c der GFP-Verordnung werden die im Rahmen der GFP erlassenen Maßnahmen „auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten“ verabschiedet.

7

Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der GFP-Verordnung sieht in Abs. 1 Nr. 8 vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

‚Vorsorgeansatz im Fischereimanagement‘ im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden.“

8

In Art. 6 Abs. 2 der GFP-Verordnung heißt es:

„Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des [wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF)] und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18.“

9

Art. 16 der GFP-Verordnung bestimmt:

„(1)   Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(2)   Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt mit der Maßgabe, dass während des ersten Jahres und der darauf folgenden Jahre Rückwürfe des betreffenden Bestands nicht mehr gestattet sein werden.

(3)   Wenn neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die Fangmöglichkeiten, die für einen bestimmten Bestand festgelegt wurden, eine erhebliche Disparität gegenüber dem tatsächlichen Zustand dieses Bestands aufweisen, können die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse der Kommission einen begründeten Antrag vorlegen, damit diese unter Wahrung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele einen Vorschlag zur Verringerung dieser Disparität unterbreitet.

(4)   Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.

…“

10

Art. 25 der GFP-Verordnung in deren Teil V („Wissenschaftliche Basis für das Fischereimanagement“) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Einklang mit den im Bereich der Datenerhebung erlassenen Rechtsvorschriften und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien, zugänglich. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

a)

den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

b)

den fischereilichen Umfang und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

c)

die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer.

(2)   Für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie rechtzeitige Erhebung der Daten;

b)

Nutzung von Koordinierungsmechanismen, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;

c)

sichere Speicherung und Schutz der erhobenen Daten in Computerdatenbanken sowie gegebenenfalls öffentliche Zugänglichkeit der Daten, auch auf aggregierter Ebene, unter Wahrung der Vertraulichkeit;

d)

Zugang der Kommission oder der von ihr bezeichneten Gremien zu den für die Verarbeitung der erhobenen Daten genutzten nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten;

e)

rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Erhebungsmethoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Datenerhebungsprogramme vor und machen diesen Bericht öffentlich zugänglich.

Die Kommission bewertet den Jahresbericht über die Datenerhebung nach Konsultation ihrer wissenschaftlichen Beratungsgremien und gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder Beobachter angehört, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement, einschließlich sozioökonomischer Daten. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

…“

Verordnung Nr. 1367/2014

11

In den Erwägungsgründen 3 bis 7 der Verordnung Nr. 1367/2014 heißt es:

„(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen [TAC] sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen …, sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(6)

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) … werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Roter Fleckbrasse und Rundnasen-Grenadier zu verbieten.

(7)

Bei den vier Beständen von Rundnasen-Grenadier deuten wissenschaftliche Gutachten und die jüngsten Diskussionen in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) darauf hin, dass Fänge dieser Arten fälschlicherweise als Nordatlantik-Grenadier gemeldet werden könnten. Daher ist es angebracht, eine TAC festzusetzen, die beide Arten umfasst, aber gleichzeitig eine getrennte Meldung für jede dieser Arten ermöglicht.“

12

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2014 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Fischereifahrzeug der Union‘ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

‚Unionsgewässer‘ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete grenzenden Gewässer;

c)

‚zulässige Gesamtfangmenge‘ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

‚Quote‘ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

‚internationale Gewässer‘ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.“

13

In Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung werden die TAC für die verschiedenen Gebiete und Arten aufgeführt. Die Fangmöglichkeiten für den Rundnasen-Grenadier und den Nordatlantik-Grenadier wurden in einer gemeinsamen TAC für diese beiden Arten festgelegt. Die im vorliegenden Fall einschlägigen TAC wurden wie folgt festgelegt:

für das Bewirtschaftungsgebiet 5B67: 4010 Tonnen für das Jahr 2015 und 4078 Tonnen für das Jahr 2016; in keinem der beiden Fälle dürfen Anlandungen von Rundnasen-Grenadier 95 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten überschreiten.

für das Bewirtschaftungsgebiet 8X14: 3644 Tonnen für das Jahr 2015 und 3279 Tonnen für das Jahr 2016; in keinem der beiden Fälle dürfen Anlandungen von Rundnasen-Grenadier 80 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten überschreiten.

14

Für das erste Gebiet erhielt Spanien 65 Tonnen für das Jahr 2015 und 66 Tonnen für das Jahr 2016. Für das zweite Gebiet erhielt Spanien 2617 Tonnen für das Jahr 2015 und 2354 Tonnen für das Jahr 2016.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

15

Aus den Stellungnahmen des Rates und der Kommission ergibt sich, dass Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier zwei Tiefseefischarten sind, die mit bloßem Auge nur durch die Form ihres Kopfes zu unterscheiden sind. Geköpfte und tiefgefrorene Fische dieser Arten seien praktisch nicht voneinander zu unterscheiden.

16

Nach Angaben der Kommission gehört Rundnasen-Grenadier zu den Zielarten in den beiden betroffenen Bewirtschaftungsgebieten und wird sein Fang dort seit 2003 durch eine auf Unionsebene festgesetzte TAC geregelt. Der Nordatlantik-Grenadier komme in diesen Gebieten weniger häufig vor, und sein Fang habe vor Erlass der Verordnung Nr. 1367/2014 keiner TAC auf Unionsebene unterlegen.

17

Der Rat und die Kommission tragen vor, dass die Arbeitsgruppe des ICES zur Biologie und Bewertung der Tiefseefischbestände, die vom 4. April bis zum 11. April 2014 getagt habe, in ihrem Bericht von 2014 (im Folgenden: Bericht der ICES-Arbeitsgruppe von 2014) angegeben habe, dass sie über bedeutende Fänge von Nordatlantik-Grenadier, insbesondere durch spanische Fischer, im Gebiet der Hatton-Bank während der vorangegangenen Jahre in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser Bericht zeige auch große Abweichungen zwischen den Zahlen der Beobachter und den offiziellen spanischen Zahlen über Anlandungen von Rundnasen-Grenadier auf, was hinsichtlich der Möglichkeit von Falschmeldungen bezüglich der unterschiedlichen Grenadier-Arten Grund zur Beunruhigung gebe.

18

Der Inhalt des Berichts der ICES-Arbeitsgruppe von 2014 wurde vom Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC im September 2014 diskutiert. Der Ständige Ausschuss betonte insbesondere, dass das Ausmaß der gemeldeten Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier im Verhältnis zu der auf Rundnasen-Grenadier „überraschend“ sei, da die Fänge von Nordatlantik-Grenadier traditionell niedriger lägen. Der ICES wurde gebeten, nach Möglichkeit weiteren Aufschluss zu diesen Fischereien zu liefern. Er wurde insbesondere aufgefordert, zu untersuchen, ob es Fehler bei den Fangmeldungen geben könnte oder ob es eine neue oder schnell wachsende Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier gebe.

19

Parallel dazu befragte die Union, vertreten durch das Referat C2 der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission, im September 2014 den ICES zu diesem Thema.

20

Am 3. Oktober 2014 legte die Kommission dem Rat einen Verordnungsvorschlag zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) vor. Die Kommission schlug insbesondere vor, in jedem der betroffenen Bewirtschaftungsgebiete eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzusetzen. Die Höhe der TAC beruhte auf dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES für Rundnasen-Grenadier, da es für Nordatlantik-Grenadier kein solches Gutachten gab. Auch bei der Festsetzung der nationalen Quoten zur Aufteilung der gemeinsamen TAC wurde der Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nur für Rundnasen-Grenadier angewandt.

21

Am 7. November 2014 legte der ICES ein wissenschaftliches Gutachten vor, um auf die Anfragen der NEAFC und der Union zu antworten (im Folgenden: Gutachten des ICES vom 7. November 2014). Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass Unsicherheiten bestehen, wie sich die gemeldeten Fänge von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier auf die beiden Arten verteilen. Was die Aufteilung und die Häufigkeit der beiden Fischarten anbelangt, stellte der ICES fest, dass diese gewöhnlich in unterschiedlichen hydrologischen Umgebungen anzutreffen seien, da der Nordatlantik-Grenadier im Allgemeinen in nördlichen, kälteren Gewässern vorkomme.

22

Das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 betont, dass bedeutende Fänge von Nordatlantik-Grenadier im Bewirtschaftungsgebiet 8X14 sowie einem Teil des Bewirtschaftungsgebiets 5B67 gemeldet worden seien. Im Durchschnitt lägen die gewerblichen Fänge von Rundnasen-Grenadier, die in den zu den genannten Bewirtschaftungsgebieten gehörenden Untergebieten VI und XII festgestellt worden seien, dreimal höher als die von Nordatlantik-Grenadier. Allerdings hat der ICES das Vorliegen von bedeutenden Differenzen von bis zu 100 % zwischen den bei offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier einerseits und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen Nordatlantik-Grenadier gefischt wird, andererseits hervorgehoben.

23

Im Gutachten des ICES vom 7. November 2014 wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass die verfügbaren Daten wenig belastbare Informationen enthielten, deren räumliche und zeitliche Abdeckung begrenzt seien. Der ICES stellte daher die Notwendigkeit fest, eine umfassendere Datensammlung zu den Fängen und dem Fischereiaufwand für Nordatlantik-Grenadier durchzuführen, falls der NEAFC und die Union diese Fischerei regulieren wollten.

24

Am Montag, den 10. November 2014, beriet der Rat über den Verordnungsvorschlag der Kommission vom 3. Oktober 2014. Auf der Grundlage der Beratungen im Rat legte dessen Präsidentschaft im Einvernehmen mit der Kommission einen Kompromissvorschlag vor. Im Wesentlichen bestand der Kompromiss darin, die ursprünglich festgesetzte TAC für Rundnasen-Grenadier zu erhöhen, um ihre Erstreckung auf Nordatlantik-Grenadier zu berücksichtigen.

25

Aus der Stellungnahme des Rates ergibt sich, dass dieser Zuschlag in der Praxis auf der Grundlage des durchschnittlichen Verhältnisses der Anlandungen von Nordatlantik-Grenadier im Vergleich zu dem der Anlandungen von Rundnasen-Grenadier berechnet wurde. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES für das Bewirtschaftungsgebiet 5B67 eine TAC von 3794 Tonnen für Rundnasen-Grenadier vorschlug und da die geschätzte durchschnittliche jährliche Anlandung von Nordatlantik-Grenadier in diesem Gebiet 5,7 % der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Anlandung von Rundnasen-Grenadier ausmachte, wurde für dieses Gebiet die Menge von 3794 Tonnen um 216 Tonnen (d. h. 5,7 % von 3794 Tonnen) erhöht, was 4010 Tonnen ergab. Dasselbe Verfahren wurde auf das Bewirtschaftungsgebiet 8X14 angewandt, in dem die geschätzte durchschnittliche jährliche Anlandung von Nordatlantik-Grenadier 25,6 % der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Anlandung von Rundnasen-Grenadier ausmachte.

26

Die so festgelegten TAC wurden auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Verteilungsschlüssel aufgeteilt, der die relative Stabilität der Fangtätigkeiten für Rundnasen-Grenadier sicherstellte. Daher machten die Quoten des Königreichs Spanien 1,62 % bzw. 71,8 % der gemeinsamen TAC aus, die für die Bewirtschaftungsgebiete 5B67 bzw. 8X14 festgesetzt wurden.

27

Am 15. Dezember 2014 wurde auf der Basis des leicht angepassten Kompromissvorschlags der Ratspräsidentschaft eine politische Übereinkunft erzielt. Alle Delegationen erklärten sich mit dieser Übereinkunft einverstanden, mit Ausnahme der spanischen und der portugiesischen Delegation, die die Aufnahme einer Erklärung in das Protokoll des Rates beantragten. In dieser Erklärung machte das Königreich Spanien insbesondere geltend, dass die Aufteilung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier den auf den historischen Fangmengen jedes Mitgliedstaats beruhenden Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten missachte.

28

Die Verordnung Nr. 1367/2014 wurde mit dem Wortlaut verabschiedet, der aus dieser Übereinkunft resultiert, und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2014 veröffentlicht. Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

29

Das Königreich Spanien beantragt,

die Verordnung Nr. 1367/2014 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30

Der Rat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

31

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

32

Nach Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts hat der Rat am 9. September 2016 einen Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt. Mit Schreiben, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission einen gleichartigen Antrag gestellt.

33

Zur Stützung ihrer Anträge machen diese Organe im Wesentlichen geltend, dass die Auslegung des Grundsatzes der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten, der der Generalanwalt gefolgt sei, auf Argumenten beruhe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden seien.

34

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

35

Der Gerichtshof ist nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle Angaben verfügt, die erforderlich sind, um über die bei ihm anhängige Klage zu entscheiden, und dass über diese nicht anhand eines vor ihm nicht erörterten Vorbringens zu befinden ist.

36

Folglich sind die Anträge des Rates und der Kommission auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückzuweisen.

Zur Klage

37

Zur Stützung seiner Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1367/2014 macht das Königreich Spanien drei Klagegründe geltend. Erstens habe der Rat seinen Ermessensspielraum überschritten und gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten verstoßen. Zweitens habe er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

38

Mit dem ersten Teil seines ersten Klagegrundes wirft das Königreich Spanien dem Rat vor, sich auf unrichtige Daten gestützt zu haben, als er eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgelegt habe, weil die Fänge von Rundnasen-Grenadier „als Nordatlantik-Grenadier gemeldet werden könnten“. Wie aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2014 hervorgehe, sei diese Entscheidung auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens und der jüngsten Diskussionen in der NEAFC getroffen worden. Das wissenschaftliche Gutachten der NEAFC sei jedoch bezüglich der Frage, ob es notwendig sei, eine gemeinsame TAC für die beiden Grenadierarten festzulegen, nicht überzeugend.

39

Außerdem habe der ICES in seinem Gutachten vom 7. November 2014 angegeben, dass es ihm unmöglich sei, ein Gutachten zum Bestehen einer Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier zu erstellen, da es keine Angaben zum Fang der verschiedenen Grenadierarten gebe, da die Daten für das Jahr 2010 unzureichend seien, um daraus irgendwelche Schlussfolgerungen zu dieser Frage ziehen zu können. Auch werde darin ausgeführt, dass zwischen den Daten zur Anlandung von Fängen von Nordatlantik- und Rundnasen-Grenadier beträchtliche Unterschiede bestünden. Daher sei der ICES zu dem Ergebnis gekommen, dass es für die Feststellung einer Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier notwendig sei, vollständigere und detailliertere Informationen zu den Fängen und ihrer Anlandung zu erhalten. Aus diesem Gutachten gehe daher eindeutig hervor, dass es keine klaren wissenschaftlichen Daten gebe, die den Schluss zuließen, dass diese beiden Arten in den Bewirtschaftungsgebieten 5B67 und 8X14 vorkämen.

40

Überdies könne nicht behauptet werden, dass es nicht möglich gewesen sei, die Daten zu berücksichtigen, die das Königreich Spanien am 28. November 2014 auf die Datenanfrage hin übermittelt habe, weil die politische Übereinkunft zur Verordnung Nr. 1367/2014 am 10. November 2014 erzielt worden sei, während diese Verordnung erst am 15. Dezember 2014 erlassen worden sei.

41

Das Königreich Spanien leitet daraus ab, dass der Rat seinen Ermessensspielraum überschritten habe, als er eine gemeinsame TAC für beide Arten festgesetzt habe, obwohl in dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES eindeutig erklärt werde, dass die verfügbaren Daten nicht belegten, dass diese beiden Arten in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten vorkämen und somit gemeinsam gefangen werden könnten.

42

Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, dass weder die Kommission noch der Rat die historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier berücksichtigt hätten, um den Schlüssel für die Aufteilung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier zu definieren. Dadurch verletzten die mit den angefochtenen Bestimmungen festgesetzten nationalen Quoten den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten, wonach für jede betroffene Art die Aufteilung der historischen Fangmengen auf die Flotten der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sei.

43

Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass die ihm zugeteilten gemeinsamen Fangquoten für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier größer hätten ausfallen müssen, da die spanische Flotte in den Jahren 2009 bis 2013 einen bedeutenden Teil der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erzielt habe. Der Schaden, den die spanische Flotte aufgrund der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten erlitten habe, belaufe sich auf 346926 Euro.

44

Weder der Rat noch die Kommission würden bestreiten, dass die historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier bei der Festlegung der streitigen gemeinsamen TAC nicht berücksichtigt worden seien. Es stehe nämlich fest, dass diese TAC gemäß einem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden sei, der die relative Stabilität der Fangtätigkeiten nur für Rundnasen-Grenadier sicherstelle.

45

Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

In Bezug auf, als Erstes, die angebliche Überschreitung des Ermessensspielraums des Rates ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat, wenn er die TAC festlegt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufteilt, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wofür er über ein weites Ermessen verfügt. In einem solchen Fall bezieht sich das Ermessen, über das der Rat verfügt, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in gewissem Maß auch auf die Feststellung von Grunddaten. Der Richter muss sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt oder missbraucht worden ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 1998, NIFPO und Northern Ireland Fishermen’s Federation, C‑4/96, EU:C:1998:67, Rn. 41 und 42, vom 5. Oktober 1999, Spanien/Rat, C‑179/95, EU:C:1999:476, Rn. 29, und vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C‑304/01, EU:C:2004:495, Rn. 23).

47

Sodann geht aus Art. 2 Abs. 2 der GFP-Verordnung hervor, dass bei der Bestandsbewirtschaftung der „Vorsorgeansatz“ anzuwenden ist.

48

Gemäß der Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 dieser Verordnung besagt dieser Ansatz, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen soll, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden.

49

Wie der Generalanwalt schließlich in den Nrn. 54 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt Art. 6 Abs. 2 der GFP-Verordnung lediglich die Verpflichtung auf, die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten beim Erlass von Maßnahmen zur Bestandserhaltung zu „berücksichtigen“, den Unionsgesetzgeber aber nicht daran hindert, bei Fehlen überzeugender wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten solche Maßnahmen zur Bestandserhaltung zu erlassen.

50

Im Übrigen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine ähnliche sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. 1983, L 24, S. 1) ergebenden Verpflichtung entschieden, dass Maßnahmen zur Bestandserhaltung der Fischbestände den wissenschaftlichen Gutachten nicht buchstabengetreu entsprechen müssen und dass das Fehlen oder die mangelnde Überzeugungskraft eines solchen Gutachtens den Rat nicht daran hindern kann, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Erreichung der Ziele der GFP für unerlässlich hält (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 1993, Mondiet, C‑405/92, EU:C:1993:906, Rn. 31).

51

Daraus folgt, dass der Rat im vorliegenden Fall zum einen die Befugnis hatte, eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier auch bei Fehlen „überzeugender“ wissenschaftlicher Daten über das Vorkommen und den Fang dieser beiden Fischarten in den betreffenden Bewirtschaftungsgebieten zu erlassen, sofern er der Ansicht war, dass diese Maßnahme im Hinblick auf die Erhaltung der Rundnasen-Grenadierbestände angemessen war.

52

Da der Bericht der ICES-Arbeitsgruppe von 2014 und das Gutachten des ICES vom 7. November 2014 auf Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier in den betroffenen Bewirtschaftungsgebieten verwiesen, deren Größenordnung an ihrer Verlässlichkeit zweifeln ließ, weil die Fänge von Rundnasen-Grenadier wahrscheinlich als Fänge von Nordatlantik-Grenadier gemeldet worden waren, und da dieser Umstand die Gefahr in sich barg, die praktische Wirksamkeit der für Rundnasen-Grenadier festgelegten TAC erheblich zu beeinträchtigen, weil die beiden fraglichen Arten nicht mehr voneinander unterschieden werden können, sobald sie geköpft und tiefgefroren sind, konnte der Rat es zum anderen für erforderlich erachten, eine Maßnahme zu erlassen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

53

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat durch die Festlegung einer gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier sein Ermessen überschritten hat.

54

Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

55

Was als Zweites den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 der GFP-Verordnung die „auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten … eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher[stellen]“. Außerdem „[werden b]ei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten … die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt“.

56

Im Übrigen geht aus den Erwägungsgründen 35 und 36 dieser Verordnung hervor, dass insbesondere wegen der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden muss, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt, wobei diese Stabilität „Regionen schützen [soll], in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse … berücksichtigen“.

57

Daraus folgt, dass der Zweck der Regelung der nationalen Fangquoten darin besteht, jedem Mitgliedstaat einen gerechten Anteil an der festgelegten TAC zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugutekamen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1989, Agegate, C‑3/87, EU:C:1989:650, Rn. 24).

58

Im Licht dieser Erwägungen sowie des Umstands, dass der Unionsgesetzgeber bei der Auswahl der Art und der Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen über ein weites Ermessen verfügt, ist zu untersuchen, ob der Rat dadurch, dass er die vom Königreich Spanien gemeldeten historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier nicht berücksichtigt hat, als er nach der Festlegung einer gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier die jedem Mitgliedstaat zustehenden Fangquoten bestimmt hat, gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten verstoßen hat.

59

Hierzu ist festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache in mehrfacher Hinsicht von den anderen Rechtssachen unterscheidet, mit denen der Gerichtshof im Bereich der GFP bisher befasst war. So können zunächst die beiden fraglichen Fischarten mit bloßem Auge nicht voneinander unterschieden werden, sobald sie geköpft und tiefgefroren sind. Sodann verweisen die wissenschaftlichen Gutachten, über die der Unionsgesetzgeber verfügte, auf die Möglichkeit, dass sich die hohen Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier, die hauptsächlich aus einem Mitgliedstaat, und zwar dem Königreich Spanien, kamen, auf Fänge von Rundnasen-Grenadier bezogen, die zu Unrecht als Fänge von Nordatlantik-Grenadier gemeldet worden waren. Schließlich hat der Rat keine neue TAC für Nordatlantik-Grenadier festgelegt und folglich keine neue Verteilung von Fangmöglichkeiten vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, nur für die Jahre 2015 und 2016 eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festzulegen.

60

Im vorliegenden Fall hat der Rat also entschieden, die Fangquoten nicht so aufzuteilen, wie das Königreich Spanien es gefordert hatte, zumal die Berücksichtigung der Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier, die dieser Mitgliedstaat für die Berechnung der fraglichen Quoten vorgelegt hatte, zur Folge gehabt hätte, einem Mitgliedstaat, dessen Fangmeldungen den wissenschaftlichen Gutachten zufolge fehlerhaft sein können, einen nachhaltigen Vorteil zu verschaffen. Indem der Rat seinem Ansatz gefolgt ist, der darin bestand, diese Fangmeldungen bei der Berechnung der nationalen Fangquoten zunächst nicht zu berücksichtigen, hat er es vielmehr vermieden, insoweit Zusicherungen zu machen, die geeignet waren, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, und sich die Möglichkeit offengehalten, Quoten festzulegen, die auf gesicherten Daten beruhen und die daher als gerechte Quoten angesehen werden könnten, sobald die Informationen über die Fangmengen überprüft und überzeugende wissenschaftliche Gutachten vorgelegt sein würden.

61

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen des Königreichs Spanien entkräftet, wonach der Rat, da er die Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier berücksichtigt habe, als er eine gemeinsame TAC für beide Arten festgelegt habe, zum einen in Anbetracht der durch die von den in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten wissenschaftlichen Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Verlässlichkeit der diese Fischarten betreffenden Meldungen und zum anderen in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums, über den der Unionsgesetzgeber im Bereich der GFP verfüge, die von diesem Mitgliedstaat gemeldeten historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier hätte berücksichtigen müssen.

62

Daher kann dem Rat im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten verstoßen zu haben.

63

Nach alledem ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

64

Damit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

65

Das Königreich Spanien wirft dem Rat vor, dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben, dass er in der Verordnung Nr. 1367/2014 eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier in den Gebieten 5B67 und 8X14 festgelegt habe.

66

Zunächst sei die fragliche Maßnahme nämlich nicht angemessen, da im Rahmen der Festlegung einer gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier hinsichtlich der vom Königreich Spanien in den Jahren zuvor erzielten historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier der Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beachtet worden sei.

67

Ferner sei die Festlegung einer gemeinsamen TAC für diese beiden Grenadierarten keine notwendige Maßnahme, da es möglich gewesen wäre, die historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier des Königreichs Spanien zu berücksichtigen und so eine den Interessen dieses Mitgliedstaats weniger abträgliche Maßnahme zu erlassen.

68

Schließlich sei die in Rede stehende Maßnahme unverhältnismäßig, da sie auf der Hypothese beruhe, dass beträchtliche Fänge von Rundnasen-Grenadier zu Unrecht als Fänge von Nordatlantik-Grenadier gemeldet worden sein könnten. Diese Hypothese sei jedoch nicht wissenschaftlich belegt, und sie zugrunde zu legen, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden, der den Interessen des Königreichs Spanien dadurch entstehe, dass seine historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier bei der Festsetzung der gemeinsamen TAC für diese beiden Arten nicht berücksichtigt worden seien.

69

Im Übrigen werde es nicht so sehr durch die Festlegung einer gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier als vielmehr dadurch geschädigt, dass der Rat bei der Festlegung einer gemeinsamen TAC für diese beiden Arten die historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier nicht berücksichtigt habe.

70

Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Voraussetzungen, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der GFP verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Regelung ist festzustellen, dass, wie aus den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Berücksichtigung der historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier des Königreichs Spanien bei der Festlegung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier gerade zur Folge gehabt hätte, diesem Mitgliedstaat Quoten auf der Grundlage von Fangmeldungen zuzuteilen, die der Rat unter Zugrundelegung der wissenschaftlichen Gutachten als wahrscheinlich fehlerhaft ansehen durfte.

74

Da der Rat jedoch einerseits beabsichtigte, den Rundnasen-Grenadier vor Überfischung zu schützen und sich andererseits die Möglichkeit offenhalten wollte, TAC und Quoten, die auf gesicherten Daten beruhen, festzulegen, sobald die Informationen zu Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier überprüft und überzeugende wissenschaftliche Gutachten vorgelegt sein würden, kann die Entscheidung, bei der Festlegung einer gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier die vom Königreich Spanien vorgelegten Fangmeldungen von Nordatlantik-Grenadier nicht zu berücksichtigen, nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden.

75

Zudem hat das Königreich Spanien jedenfalls nicht dargetan, dass die vom Rat verfolgten Ziele auch mit einer seinen Interessen weniger abträglichen Maßnahme hätten erreicht werden können.

76

Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

77

Mit seinem dritten Klagegrund wirft das Königreich Spanien dem Rat vor, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, dass er einseitig eine gemeinsame TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier festgelegt habe, während in vergleichbaren Sachen die Unionsorgane entweder bei der Festlegung der TAC den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten durch Berücksichtigung der historischen Fangmengen der Mitgliedstaaten gewahrt hätten oder keine gemeinsame TAC festgelegt hätten, wenn sich einer der Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen habe.

78

So habe die Kommission zunächst im Jahr 2011 infolge der Diskussionen über die Einbeziehung einer neuen Art, und zwar des Tiefenrotbarschs, in die TAC für Rotbarsch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Festlegung der TAC für Tiefenrotbarsch berücksichtigt. Sodann habe die Kommission, die seit dem Jahr 2012 beabsichtigt habe, eine TAC für Barsch festzulegen, als sie bei bestimmten Mitgliedstaaten, darunter Irland, auf Widerstand gestoßen sei, erklärt, dass die Festlegung einer TAC für diese Art gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten unter Berücksichtigung der historischen Fangmengen eines jeden Mitgliedstaats erfolge, und die Mitgliedstaaten eine für jeden passende Vereinbarung frei aushandeln lassen. Schließlich bestärke die Kommission auf der Suche nach einem Konsens nach wie vor seit mehreren Jahren das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik darin, in Bezug auf die Sardine in Hinblick auf die Festlegung einer TAC eine Vereinbarung zu schließen, die dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten Rechnung trage.

79

Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

80

In Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, der im Rahmen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Festlegung der gemeinsamen TAC für Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier sowie die Nichtberücksichtigung der vom Königreich Spanien gemeldeten historischen Fangmengen von Nordatlantik-Grenadier nach Ansicht des Rates notwendig waren, um einen wirksamen Schutz des Rundnasen-Grenadiers in einer Situation sicherzustellen, die sich durch ganz bestimmte Umstände auszeichnete, wie aus Rn. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

82

Das Königreich Spanien trägt jedoch nichts vor, was belegen könnte, dass sich die Beispiele, die es zur Stützung seines dritten Klagegrundes anführt, durch mit den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen identische oder ähnliche Umstände auszeichneten. Insbesondere hat das Königreich Spanien nicht dargetan, dass in den Rechtssachen, die es zu Vergleichszwecken herangezogen hat, bei den Fangmeldungen einer einer TAC unterliegenden Art, die bei der Anlandung der Fänge mit einer anderen, keiner TAC unterliegenden Art hätte verwechselt werden können, wahrscheinlich erhebliche Fehler gemacht worden seien.

83

Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

84

Da keiner der angeführten Klagegründe durchgreift, ist die Klage des Königreichs Spanien in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

85

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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Referenzen

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