Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-351/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
19. Januar 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel — Kartelle — Markt für Methacrylate — Geldbußen — Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft — Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft — Herabsetzung der Geldbuße der Tochtergesellschaft infolge eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union — Schreiben des Rechnungsführers der Europäischen Kommission, mit denen von den Muttergesellschaften die Zahlung des von der Kommission der Tochtergesellschaft zurückerstatteten Betrags zuzüglich Verzugszinsen gefordert wird — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“
In der Rechtssache C‑351/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Juli 2015,
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Perrin als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
andere Parteien des Verfahrens:
Total SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),
Elf Aquitaine SA mit Sitz in Courbevoie,
vertreten durch E. Morgan de Rivery und E. Lagathu, avocats,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2016
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T‑470/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:241), mit dem das Gericht die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 24. Juni 2011) und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Juli 2011 und beide Schreiben zusammen: streitige Schreiben) betreffend die Zahlung der aufgrund der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/F/38.645 – Methacrylat) (im Folgenden: Methacrylat-Entscheidung) geschuldeten Geldbuße und Verzugszinsen durch die Total SA und die Elf Aquitaine SA teilweise für nichtig erklärt hat. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 |
Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits hat das Gericht in den Rn. 2 bis 28 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:
…
…
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
3 |
Mit Klageschrift, die am 1. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelgegnerinnen vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Schreiben und beantragten hilfsweise die Herabsetzung der darin verlangten Beträge sowie, höchst hilfsweise, die Nichtigerklärung der Verzugszinsen. |
4 |
Mit Schriftsatz, der am 17. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts. Sie machte insbesondere geltend, dass die streitigen Schreiben unanfechtbare Handlungen seien, da sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten, die die Rechtsmittelgegnerinnen beeinträchtigten könnten, und dass sich die ihnen obliegende Zahlungsverpflichtung allein aus der Methacrylat-Entscheidung ergebe. |
5 |
In dem angefochtenen Urteil prüfte das Gericht in den Rn. 72 bis 101 zunächst diese Einrede der Unzulässigkeit. |
6 |
Hierzu war das Gericht insbesondere der Auffassung, dass die streitigen Schreiben, was die darin gegen die Rechtsmittelgegnerinnen gerichtete Hauptforderung anbelange, deren Interessen nicht durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung im Sinne von Art. 263 AEUV infolge der Methacrylat-Entscheidung beeinträchtigt hätten. |
7 |
Was dagegen die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelangt, war das Gericht der Auffassung, dass sich diese keineswegs aus dieser Entscheidung und ebenso wenig aus den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total Elf Aquitaine/Kommission (T‑206/06, EU:T:2011:250), oder vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, EU:T:2011:251), ergebe, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt habe, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert habe, dass der von den Rechtsmittelgegnerinnen gemäß dieser Entscheidung geschuldete Betrag erhöht worden sei. |
8 |
Das Gericht erachtete die Klage daher für zulässig, soweit sie gegen die von den Rechtsmittelgegnerinnen in den streitigen Schreiben geforderten Verzugszinsen gerichtet war. |
9 |
Das Gericht prüfte sodann in den Rn. 107 bis 118 des angefochtenen Urteils die Begründetheit der Klage, soweit sie gegen die von den Rechtsmittelgegnerinnen geforderten Verzugszinsen gerichtet war, und gab ihr insoweit statt. |
10 |
Demzufolge erklärte das Gericht die streitigen Schreiben für nichtig, soweit die Kommission darin von den Rechtsmittelgegnerinnen Verzugszinsen verlangte, und wies die Klage im Übrigen ab. |
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
11 |
Die Kommission beantragt,
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12 |
Die Rechtsmittelgegnerinnen beantragen,
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13 |
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Februar 2016 ist die EFTA‑Überwachungsbehörde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Da der Streithilfeantrag jedoch nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist gestellt worden ist, ist diese Verfahrensbeteiligte gemäß Art. 129 Abs. 4 dieser Verfahrensordnung nur zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zugelassen worden. |
Zum Rechtsmittel
Zum dritten Rechtsmittelgrund: widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils
Vorbringen der Parteien
14 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, macht die Kommission eine widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils geltend. |
15 |
Das Gericht habe in Rn. 113 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission sowohl gegenüber Arkema als auch gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsmittelgegnerinnen vollständig zu ihrem Recht gekommen sei, während es in Rn. 9 dieses Urteils zutreffend angemerkt habe, dass Arkema „bedauerte …, der Kommission nicht gestatten zu können, irgendeinen Betrag einzubehalten, falls ihre Klage beim Unionsgericht Erfolg [habe]“. |
16 |
Diese Klarstellung von Arkema bedeute notwendigerweise, dass keine Erklärung über die gemeinsame Zahlung vorliege. Unter diesen Umständen könne das Gericht nicht feststellen, dass die Kommission sowohl gegenüber Arkema als auch gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern vollständig zu ihrem Recht gekommen sei. |
17 |
Nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
18 |
Die Kommission wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die Kommission vollständig zu ihrem Recht gekommen sei, obwohl Arkema in ihrem Schreiben vom 25. September 2008 keine Erklärung über die gemeinsame Zahlung abgegeben habe. Die Kommission beabsichtigt, unter dem Deckmantel einer Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur Tatsachenwürdigung vorgenommene Auslegung dieses Schreibens in Frage zu stellen. |
19 |
Zwar stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 45, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 123), dies gilt jedoch nicht für die Tatsachenwürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung außer im Fall einer Verfälschung, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist, nicht der Prüfung durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C‑391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40). |
20 |
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, die Auffassung des Gerichts, dass die streitigen Schreiben verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, sei rechtsfehlerhaft
Vorbringen der Parteien
21 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der insbesondere die Rn. 81 bis 87 des angefochtenen Urteils betrifft und sich in drei Teile gliedert, macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Auffassung vertreten habe, dass die streitigen Schreiben verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen der Rechtsmittelgegnerinnen beeinträchtigen könnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde schließt sich diesem Rechtsmittelgrund im Wesentlichen an. |
22 |
Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, die streitigen Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung, durch die deren etwaige Zwangsvollstreckung im Anschluss an die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T‑206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, EU:T:2011:251), vorbereitet werde. Diese Schreiben stellten jedoch noch nicht die „Zwangsvollstreckung“ dieser Entscheidung dar und legten daher keinen endgültigen Standpunkt der Kommission fest. Nur diese Entscheidung könne Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein, die in gewisser Weise durch die von den Rechtsmittelgegnerinnen getätigte Zahlung vermieden worden sei. |
23 |
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, der Inhalt der angefochtenen Schreiben zeige, dass sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten. Diese Schreiben brächten nämlich die Auffassung der Dienststellen des Rechnungsführers zur Einziehung der mit der Methacrylat-Entscheidung verhängten Geldbuße zum Ausdruck und wiesen lediglich auf Zahlungsmodalitäten oder auf die „fristgerechte Entrichtung der Geldbuße“ hin, womit es sich eindeutig um eine im Kontext der Vollstreckung dieser Entscheidung ergriffene Maßnahme handele. |
24 |
Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass die streitigen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung nichts hinzugefügt hätten. Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T‑206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C‑421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs hervorgehe, verfüge die Kommission in diesem Bereich über keinerlei Ermessensspielraum, da sich die Festsetzung von Verzugszinsen aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) und ihrer Durchführungsverordnung, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1), ergebe. |
25 |
Nach Ansicht der Kommission verdeutlichen die streitigen Schreiben nur ihre Absicht, die Methacrylat-Entscheidung durchzusetzen, und erzeugen keinerlei andere Rechtswirkungen als die, die sich aus dieser Entscheidung ergäben. Diese Schreiben seien von der Entscheidung, deren Durchführung sie vorbereiteten, nicht zu trennen. |
26 |
Die Rechtsmittelgegnerinnen sind der Auffassung, der erste Rechtsmittelgrund sei als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
27 |
Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betreffe, seien diese offensichtlich unzulässig, da die Kommission mit diesen Teilen im Wesentlichen lediglich Argumente wiederhole, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen habe, ohne die Rechtsfehler darzutun, die das Gericht insoweit begangen habe, und ohne die Randnummern des angefochtenen Urteils zu benennen, die sie beanstande. |
28 |
Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffe, sei dieser als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
29 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Auffassung vertreten habe, dass die streitigen Schreiben, soweit die Kommission durch sie Verzugszinsen gefordert habe, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellten. |
30 |
In Bezug auf die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes, was seinen zweiten und dritten Teil betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass u. a. aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47). |
32 |
Im vorliegenden Fall strebt die Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, insbesondere seinem zweiten und dritten Teil, keine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage an, sondern zielt gerade darauf ab, die rechtlichen Erwägungen in Frage zu stellen, die das Gericht zur Feststellung veranlasst haben, die streitigen Schreiben seien geeignet, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Situation der betreffenden Unternehmen beeinträchtigen könnten. |
33 |
Zu diesem Zweck hat die Kommission außerdem die Passagen des angefochtenen Urteils, die sie für rechtlich fehlerhaft hält, sowie die zur Stützung ihres Antrags vorgebrachten rechtlichen Argumente rechtlich hinreichend bezeichnet und dem Gerichtshof so ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben. |
34 |
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig. |
35 |
In Bezug auf die Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes, dessen Teile zusammen zu prüfen sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen ergibt, dass für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist, da die Form, in der sie ergangen ist, insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 43). |
36 |
Insoweit geht ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C‑261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13). |
37 |
Somit ist die Nichtigkeitsklage grundsätzlich nur gegen eine Maßnahme eröffnet, mit der das betreffende Organ beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens seinen Standpunkt endgültig festlegt. Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C‑516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52). |
38 |
Vor diesem Hintergrund macht die Kommission im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Schreiben, was die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelange, die darin verlangt werde, nicht darauf gerichtet seien, andere verbindliche Rechtswirkungen als die sich aus der Methacrylat-Entscheidung ergebenden zu erzeugen, da sich diese Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus dieser Entscheidung sowie den einschlägigen Verordnungsbestimmungen ergebe und diese Schreiben dem nichts hinzugefügt hätten. Somit hätten die streitigen Schreiben im Hinblick auf eine eventuelle Zwangsvollstreckung der Methacrylat-Entscheidung nur vorbereitenden Charakter. |
39 |
In Anbetracht der vorliegenden Umstände kann dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt werden. |
40 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Methacrylat-Entscheidung, mit der gegen Arkema eine Geldbuße in Höhe von 219131250 Euro verhängt wurde, die Rechtsmittelgegnerinnen in ihrer Eigenschaft als deren Muttergesellschaften für die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 140,4 Mio. Euro bzw. 181,35 Mio. Euro „gesamtschuldnerisch“ haftbar gemacht wurden. |
41 |
Sodann wurde durch das Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, EU:T:2011:251), die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113343750 Euro herabgesetzt. Hingegen blieb der Betrag der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbuße als solcher nach dem Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T‑206/06, EU:T:2011:250), unverändert, was zudem durch den Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C‑421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60, Rn. 83), bestätigt wurde. |
42 |
Schließlich wird nicht bestritten, dass, wie das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, Arkema die mit der Methacrylat-Entscheidung verhängte ursprüngliche Geldbuße in Höhe von 219131250 Euro am 7. September 2006 vollständig bezahlt hat. |
43 |
Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass aus dem von Arkema am 25. September 2008 an die Kommission gerichteten Schreiben hervorgehe, dass Arkema eindeutig erklärt habe, dass die Kommission „sowohl gegenüber [ihr] als auch gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern vollständig zu ihrem Recht gekommen“ sei und demzufolge die Geldbuße auch für die Rechtsmittelgegnerinnen vollständig beglichen habe. Diese Würdigung kann, wie aus den in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen hervorgeht, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden. |
44 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft allein von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 37, 39, 43 und 49, sowie vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 38). |
45 |
Im vorliegenden Fall leitete sich die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelgegnerinnen gegenüber Arkema unter Ausschluss jedweder anderen Faktoren allein von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft ab. Daher war die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie der Generalanwalt in den Nrn. 64 bis 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und unabhängig von der Frage, ob Arkema eine Erklärung über die gemeinsame Zahlung abgegeben hat, nach der vollständigen Zahlung der ursprünglichen Geldbuße durch Arkema, die nicht bestritten wird, auf jeden Fall nicht mehr berechtigt, von den Rechtsmittelgegnerinnen Zahlungen in diesem Zusammenhang zu verlangen. |
46 |
Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Kommission, wie das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, mit den streitigen Schreiben nicht zu Recht von den Rechtsmittelgegnerinnen Verzugszinsen für die in der Methacrylat-Entscheidung verhängte Geldbuße verlangen konnte. |
47 |
Daraus folgt, dass diese Schreiben entgegen dem Vorbringen der Kommission, soweit diese darin nicht geschuldete Verzugszinsen verlangte, nicht als bloße Bestätigung der aus der Methacrylat-Entscheidung folgenden Verpflichtungen und nicht nur als Vorbereitung einer eventuellen Zwangsvollstreckung dieser Entscheidung angesehen werden können. |
48 |
Daher ist, auch wenn Schreiben, mit denen die Kommission von den Adressaten einer Entscheidung über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln wie der Methacrylat-Entscheidung lediglich die Zahlung der damit verhängten Geldbuße oder sich eventuell daraus ergebender Verzugszinsen verlangt, grundsätzlich nur einfache Aufforderungen zur Befolgung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen können, die somit keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen können, die geeignet sind, die Interessen der betreffenden Unternehmen zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C‑516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29), bei den streitigen Schreiben in Anbetracht ihres Wesens die Situation eine andere, da mit ihnen von den Rechtsmittelgegnerinnen trotz der vollständigen Entrichtung des ursprünglichen Betrags der Geldbuße die Zahlung von Verzugszinsen verlangt wird und sie daher de facto auf eine Änderung der ihnen obliegenden Zahlungsverpflichtung hinauslaufen. |
49 |
Daraus folgt, dass das Gericht nicht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es u. a. in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die streitigen Schreiben, soweit die Kommission mit ihnen Verzugszinsen verlangte, verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen der Rechtsmittelgegnerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen konnten, und diese Schreiben daher als anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV eingestuft hat. |
50 |
Damit ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Bestandskraft
Vorbringen der Parteien
51 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, die Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Bestandskraft verletzt zu haben, da es insbesondere in den Rn. 80 und 93 bis 101 des angefochtenen Urteils die Frage der zu zahlenden Verzugszinsen vom Rest der Methacrylat-Entscheidung getrennt habe. |
52 |
Die Methacrylat-Entscheidung enthalte insoweit in ihrem Art. 2 Bestimmungen über die verhängte Geldbuße und über die zu ihr akzessorischen, bei Nichtzahlung zu entrichtenden Verzugszinsen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, sei das diese Entscheidung betreffende Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑421/11 P jedoch noch anhängig gewesen. Infolge des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C‑421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), sei diese Entscheidung für die Rechtsmittelgegnerinnen im Übrigen in allen ihren Bestandteilen, einschließlich der Frage der Zinsen, bestandskräftig geworden. |
53 |
Die Rechtsmittelgegnerinnen halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet und tragen u. a. vor, dass die Voraussetzungen für eine Rechtshängigkeit zwischen zwei Rechtssachen und der Bestandskraft, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergäben, im vorliegen Fall nicht erfüllt seien. |
Würdigung durch den Gerichtshof
54 |
Soweit der zweite Rechtsmittelgrund im Wesentlichen auf der Prämisse der Kommission, wie sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes entwickelt wurde, beruht, dass das Verlangen von Verzugszinsen in den streitigen Schreiben nur eine Durchführung dessen sei, was in der Methacrylat-Entscheidung vorgesehen und von dieser nicht zu trennen sei, ist festzustellen, dass dieser Prämisse, wie insbesondere aus den Rn. 44 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht gefolgt werden kann. |
55 |
Zudem hat der Gerichtshof dementsprechend in Rn. 89 des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C‑421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), worauf das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, den von den Rechtsmittelgegnerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels, zu dem dieser Beschluss ergangen ist, gestellten Antrag auf Befreiung von der Zinszahlung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er nicht gegen das Urteil, den Gegenstand dieses Rechtsmittels, und damit gegen die Methacrylat-Entscheidung gerichtet war, sondern gegen die streitigen Schreiben, mit denen Verzugszinsen verlangt wurden. |
56 |
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
57 |
Da keinem der von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe stattgegeben wird, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. |
Kosten
58 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
59 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Rechtsmittelgegnerinnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Rechtsmittelgegnerinnen aufzuerlegen. |
60 |
Gemäß Art. 140 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die EFTA-Überwachungsbehörde, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten. |
61 |
Folglich trägt die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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Referenzen
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