Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-53/16
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
24. Januar 2017(1)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nichtigkeitsklage – Funktionieren der Finanzmärkte – Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse – Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch Unternehmen von öffentlichem Interesse – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑53/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Januar 2016,
Carsten René Beul, wohnhaft in Neuwied (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑M. Pott und T. Eckhold,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäisches Parlament, vertreten durch D. Warin und P. Schonard als Bevollmächtigte,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und R. Wiemann als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Carsten René Beul die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2015, Beul/Parlament und Rat (T‑640/14, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:907), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. 2014, L 158, S. 77) als unzulässig abgewiesen hat.
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
2 Mit Klageschrift, die am 20. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 537/2014.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und den Rechtsmittelführer verurteilt, seine eigenen Kosten sowie diejenigen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zu tragen.
4 Nach der Feststellung, dass der Rechtsmittelführer weder nach der ersten noch nach der dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante klagebefugt sei, hat das Gericht an erster Stelle seine individuelle Betroffenheit von der Verordnung Nr. 537/2014 geprüft.
5 Der Rechtsmittelführer hatte im Wesentlichen geltend gemacht, er sei von dieser Verordnung individuell betroffen, da sein Recht, seine berufliche Tätigkeit unter der Überwachung durch eine Einrichtung der Selbstverwaltung auszuüben, beseitigt werde. Unter Verweis auf das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat (C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn. 21 und 22), hatte er die Auffassung vertreten, es reiche aus, dass die angefochtene Handlung in eine feststehende Rechtsposition der Partei eingreife, die die Nichtigerklärung dieser Handlung verfolge.
6 Soweit Art. 21 der Verordnung Nr. 537/2014 ausdrücklich vorsehe, dass Angehörige des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer keinerlei Funktion bei der Überwachung der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse ausüben könnten, habe diese Verordnung den rechtlichen Rahmen verändert, in dem er seine Berufstätigkeit ausübe. Diese Veränderung stelle einen Eingriff in das in Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Berufsfreiheit dar, da sie die Selbstverwaltung des Systems der beruflichen Überwachung berühre.
7 Hierzu hat das Gericht zunächst an die Rechtsprechung erinnert, nach der eine natürliche oder juristische Person von einer nicht an sie gerichteten Handlung nur dann individuell betroffen ist, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 36).
8 Eine Handlung habe, so das Gericht weiter, allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalte (Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 63), was hier der Fall sei.
9 Das Gericht hat festgestellt, dass die Personengruppen, für die die Verordnung Nr. 537/2014 gelte, ebenfalls allgemein und abstrakt umschrieben seien, woraus folge, dass diese Verordnung und insbesondere ihr Art. 21 allgemeine Geltung hätten.
10 Sodann hat das Gericht geprüft, ob diese Vorschrift, obwohl sie ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm sei, da sie für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, einige von ihnen individuell betreffen könne.
11 Insoweit hat das Gericht erstens darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die angefochtene Handlung für in ihren eigenen Vorschriften objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalte, belege, dass keine individuelle Betroffenheit gegeben sei.
12 Im vorliegenden Fall sei der Rechtsmittelführer von der Verordnung Nr. 537/2014 allein in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer, der die Tätigkeit der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ausübe, betroffen. Dies sei eine Situation, auf die diese Verordnung objektiv abstelle, ohne dass der Gesetzgeber die individuelle Situation der Angehörigen dieses Berufsstands in irgendeiner Weise berücksichtigt hätte. Darüber hinaus seien die Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Einrichtungen, die mit der Beaufsichtigung der eine solche Tätigkeit ausübenden Abschlussprüfer betraut seien, allgemein formuliert und gälten unterschiedslos für jeden Wirtschaftsteilnehmer und für jede Behörde, die in den Geltungsbereich der Verordnung fielen.
13 Zweitens hat sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, wonach, wenn die angefochtene Handlung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Handlung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern dieser Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Handlung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Handlung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).
14 Im vorliegenden Fall hätten die Personen, die von den in Art. 21 der Verordnung Nr. 537/2014 beschriebenen Anforderungen berührt würden, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung aber weder festgestanden, noch seien sie feststellbar gewesen.
15 Insbesondere könne zu der Personengruppe, der der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 537/2014 angehört habe, eine unbekannte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern hinzukommen, so dass diese Gruppe nicht als beschränkter Kreis eingestuft werden könne. Vielmehr handle es sich damit um eine unbestimmte und unbestimmbare Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern, deren Kreis sich nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung ausweiten könne. Die einer solchen offenen Gruppe angehörenden Wirtschaftsteilnehmer seien aber von der in Rede stehenden Handlung nicht individuell betroffen.
16 Drittens habe der Rechtsmittelführer keinen in der Rechtsprechung anerkannten Faktor geltend gemacht, der ihn individualisieren könnte. Er nehme zwar u. a. Bezug darauf, dass ein erworbenes Recht bestehe, von einer selbstverwalteten berufsständischen Einrichtung überwacht zu werden, die sich aus Angehörigen seines Berufsstands zusammensetze. Selbst wenn man unterstelle, dass ein solches Recht bestehe und für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit berücksichtigt werden könne, so habe jeder andere deutsche Abschlussprüfer dieses Recht inne, das, was die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffe, mit der Übertragung der Aufsichtszuständigkeit auf eine andere, die Kriterien des Art. 21 der Verordnung Nr. 537/2014 erfüllende Einrichtung für alle genannten Prüfer unterschiedslos wegfalle. Somit individualisiere ein solches Recht den Rechtsmittelführer in keiner Weise gegenüber der unbestimmten und unbestimmbaren Vielzahl der diesen Beruf ausübenden Wirtschaftsteilnehmer, die die Abschlüsse bei Unternehmen von öffentlichem Interesse prüften.
17 Folglich sei der Rechtsmittelführer weder von der Verordnung Nr. 537/2014 allgemein noch von ihrem Art. 21 individuell betroffen, so dass er nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei.
18 An zweiter Stelle hat das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers geprüft, dass sein in Art. 19 EUV sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Zulässigkeit seiner Klage impliziere. Hierzu hat das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Europäischen Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90).
19 Der AEU-Vertrag habe mit den Art. 263 AEUV und 277 AEUV einerseits und mit Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Unionshandlungen gewährleisten solle, mit der der Unionsrichter betraut werde.
20 So seien natürliche oder juristische Personen, die Handlungen der Union mit allgemeiner Geltung wegen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar anfechten könnten, insofern dagegen geschützt, dass solche Handlungen auf sie angewandt würden, als sie, wenn die Durchführung dieser Handlungen den Unionsorganen obliege, unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden allgemeinen Handlung berufen könnten. Obliege diese Durchführung den Mitgliedstaaten, könnten die besagten Personen die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.
21 Es sei klarzustellen, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zustehe, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt werde, vor Gericht in Abrede zu stellen und sich dabei auf die Ungültigkeit der Unionshandlung zu berufen. Folglich sei das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Unionshandlungen.
22 Dagegen sei im Hinblick auf den durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährten Schutz darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel nicht darauf abziele, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern. Somit könne der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg behaupten, dass seine Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte zulässig sein müsse, obwohl er keine Klagebefugnis aus Art. 263 Abs. 4 AEUV habe.
Zum Rechtsmittel
23 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
24 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
25 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten macht er geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass er von der Verordnung Nr. 537/2014 nicht individuell betroffen sei. Er gehöre insbesondere einem abgegrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern an, da alle Prüfer von Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach der Ablegung einer Prüfung in einem öffentlichen Register erfasst und somit individualisierbar seien. Darauf, ob später noch weitere Wirtschaftsteilnehmer zu der Gruppe hinzutreten könnten, könne es nicht ankommen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft er dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es angenommen habe, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Zulässigkeit der Klage nicht begründen könne.
26 Der Rat und das Europäische Parlament haben in ihren schriftlichen Erklärungen Einreden der Unzulässigkeit gegen das Rechtsmittel erhoben.
27 Bezüglich des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem er eine Verkennung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit rügt, macht der Rechtsmittelführer insbesondere geltend, dass der Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers und damit zu der Gruppe der Abschlussprüfer u. a. durch eine besonders schwierige Prüfung reglementiert sei und diese Berufsgruppe durch die bestehende Überwachung vollständig abgegrenzt sei.
28 Hierzu genügt der Hinweis, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und 72, sowie vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).
29 Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt, es sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 537/2014 nicht möglich gewesen, die Personen, für die die Verordnung habe gelten sollen, nach Zahl und Identität zu bestimmen, da eine unbekannte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern nach diesem Zeitpunkt bis zur von der Verordnung vorgesehenen Übertragung der Aufsichtszuständigkeit die Prüfung zum Beruf des Abschlussprüfers habe bestehen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse habe durchführen können.
31 Hierzu ist festzustellen, dass in der Tat weder die Beschränkungen des Zugangs zum Beruf des Abschlussprüfers noch die Öffentlichkeit des in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Registers ein Hindernis dafür darstellen konnten, dass nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 537/2014 weitere Wirtschaftsteilnehmer Zugang zu diesem Beruf erhielten und den Kreis der betroffenen Personen erweiterten. Somit ist der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt Abschlussprüfer in diesem Register erfasst waren, weder ein geeignetes noch ein entscheidendes Kriterium, um festzustellen, ob der Rechtsmittelführer von der Verordnung individuell betroffen ist. Die gegenteilige Auffassung hätte vor dem Hintergrund, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht zwischen den verschiedenen Berufstätigkeiten der von einer Handlung betroffenen Personen unterscheidet, zur Folge, dem Kriterium der individuellen Betroffenheit jegliche Bedeutung abzusprechen und die Berufe mit beschränktem Zugang zu privilegieren.
32 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass Herr Beul von der Verordnung Nr. 537/2014 nicht individuell betroffen ist. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher für offensichtlich unbegründet zu erklären.
33 Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (Beschlüsse vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C‑345/00 P, EU:C:2001:270, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2007, Smanor u. a./Kommission, C‑99/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:295, Rn. 14).
34 Zudem präzisiert Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass die Rechtsmittelschrift die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente enthalten muss. Daraus folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29).
35 Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Punkte, auf die der betreffende Rechtsmittelgrund gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insoweit unklar und zweideutig formuliert ist. Infolgedessen ist ein solcher Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Außerdem entspricht diesen Erfordernissen ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vorliegend ist bezüglich des zweiten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass der Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein könnte, mit der erforderlichen Genauigkeit und Konkretheit benennt. Vielmehr enthält die Rechtsmittelschrift eine Aneinanderreihung von Tatsachenvorbringen, abstrakter rechtlicher Argumentation sowie Einschätzungen, die darauf abzielen, den angefochtenen Beschluss ganz allgemein zu kritisieren, was sich auch symptomatisch im Aufbau der Rechtsmittelschrift widerspiegelt. Diese gliedert sich nämlich in fünf Abschnitte mit den Überschriften „Sachverhalt: Berufliche Tätigkeit des Klägers, Auswirkungen der angefochtenen Verordnung“, „Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage“, „Unmittelbare Betroffenheit“, „Individuelle Betroffenheit“ und „Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt“.
38 Was konkret den mit „Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt“ überschriebenen Abschnitt der Rechtsmittelschrift angeht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht in allgemeiner Form vor, in dem angefochtenen Beschluss dieses Gebot verkannt zu haben, und ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen darum, im Licht allgemein gehaltener Argumente erneut über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.
39 Mit einem solchen Vorwurf, der im Übrigen nicht untermauert wird, benennt der Rechtsmittelführer allerdings weder einen Rechtsfehler, den das Gericht in dem angefochtenen Beschluss begangen haben könnte, noch macht er geltend, dass die vom Gericht gefundene Lösung gegen das Unionsrecht verstoße, sondern er beschränkt sich darauf, in allgemeiner Form zum Ausdruck zu bringen, dass er den aktuellen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs missbilligt.
40 Daraus folgt, dass es dem Rechtsmittelführer mit diesem Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit darum geht, vom Gerichtshof eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweise zu erhalten, was – außer im Fall einer hier nicht geltend gemachten Beweisverfälschung – nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu dessen Befugnissen im Rechtsmittelverfahren gehört (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).
41 Somit erfüllt der Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gerügt wird, nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
42 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet und hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
43 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Europäische Parlament und der Rat die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt haben und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Carsten René Beul trägt die Kosten.
Luxemburg, den 24. Januar 2017
Der Kanzler |
Die Präsidentin der Zehnten Kammer |
A. Calot Escobar |
M. Berger |
1 Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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