Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-636/13

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Januar 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Begründungspflicht — Grundsatz der Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit — Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache C‑636/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,

Roca Sanitario SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez und E. Navarro Varona, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, F. Castillo de la Torre und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Roca Sanitario SA die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Roca Sanitario/Kommission (T‑408/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:440), mit dem das Gericht die mit dem Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) gegen Roca Sanitario und ihre Tochtergesellschaft Roca SARL (im Folgenden: Roca) als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße auf 6298000 Euro herabgesetzt und ihre Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

3

Art. 31 der Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Leitlinien von 2006

4

In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es in Ziff. 2 zur Bemessung der Geldbußen, dass „die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen [muss]“ und dass „die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der [Verordnung Nr. 1/2003] genannten Obergrenzen nicht überschritten werden [dürfen]“.

5

Ziff. 13 der Leitlinien sieht vor:

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war.“

6

Ziff. 20 der Leitlinien bestimmt:

„Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.“

7

Ziff. 21 der Leitlinien sieht vor:

„Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.“

8

Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 lautet:

„Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.“

9

Ziff. 23 der Leitlinien sieht vor:

„Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen … zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende [der] Bandbreite anzusetzen.“

10

Ziff. 25 der Leitlinien lautet:

„Zusätzlich, unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes im Sinne von Abschnitt A hinzu, um die Unternehmen von vornherein [von] der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Dieser Zusatzbetrag kann auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erhoben werden. Bei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die in Ziffer 22 genannten.“

11

In Ziff. 29 der Leitlinien heißt es:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

vom Unternehmen nachgewiesene Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission, außer im Falle geheimer Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (insbesondere von Kartellen);

vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem [es] ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus;

Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

12

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

13

Roca Sanitario ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften, die im Badezimmerausstattungssektor tätig sind (im Folgenden: Roca-Gruppe). Als die festgestellte Zuwiderhandlung begangen wurde, hielt Roca Sanitario das gesamte Kapital von Roca, die hauptsächlich Sanitärkeramik und Armaturen auf dem französischen Markt vertrieb. Am 29. Oktober 1999 erwarb Roca Sanitario die Gruppe, an deren Spitze die Keramik Holding AG stand, eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die u. a. das gesamte Kapital der Laufen Austria AG hielt (im Folgenden: Laufen-Gruppe). Als die festgestellte Zuwiderhandlung begangen wurde, stellte Laufen Austria unter ihren eigenen Marken Sanitärkeramik her und vertrieb diese sowie von Konkurrenten gefertigte Produkte. Ihre Verkäufe konzentrierten sich auf Österreich sowie, in geringerem Maß, auf Deutschland.

14

Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen.

15

Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Nachdem sie zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 Auskunftsverlangen an diese Unternehmen und Verbände, darunter Roca und Laufen Austria, gerichtet hatte, erließ sie am 26. März 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese wurde u. a. der Rechtsmittelführerin zugestellt.

16

Am 17. Januar 2006 beantragte Roca im eigenen Namen und im Namen der Laufen-Gruppe, soweit sie die Tätigkeiten dieser Gruppe in Frankreich übernommen hatte, einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihr gegebenenfalls drohenden Geldbuße.

17

Nach einer Anhörung, die vom 12. bis 14. November 2007 stattfand, dem Versand eines Sachverhaltsschreibens an einige Unternehmen am 9. Juli 2009 und weiteren Auskunftsverlangen, die an die Rechtsmittelführerin gerichtet wurden, erließ die Kommission am 23. Juni 2010 den streitigen Beschluss. Darin stellte sie eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden. Die vom Kartell betroffenen Produkte seien Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehört hätten: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen).

18

Die Kommission verwies insbesondere darauf, dass es folgende Verbände gegeben habe: nationale Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf alle drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet), nationale Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf mindestens zwei dieser drei Untergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnet), und produktspezifische Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf eine dieser drei Untergruppen tätig gewesen seien. Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dachverbänden oder produktübergreifenden Verbänden am Kartell beteiligt gewesen seien.

19

Zur Beteiligung der Roca-Gruppe an der festgestellten Zuwiderhandlung führte die Kommission aus, diese habe von der die drei Produktuntergruppen betreffenden Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt. In Bezug auf die räumliche Ausdehnung des Kartells könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Roca-Gruppe von der Gesamttragweite des Kartells Kenntnis gehabt habe, sondern nur davon, dass sie die kollusiven Verhaltensweisen gekannt habe, die in Frankreich und Österreich stattgefunden hätten.

20

Die Kommission stellte daher in Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses fest, dass Roca Sanitario und ihre beiden Tochtergesellschaften Roca und Laufen Austria dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen hätten, dass sie sich in Frankreich und Österreich an einer fortgesetzten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt hätten.

21

In Art. 2 Abs. 4 des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission gegen Roca Sanitario als Gesamtschuldnerin mit Laufen Austria eine Geldbuße von 17700000 Euro und als Gesamtschuldnerin mit Roca eine Geldbuße von 6700000 Euro. Darüber hinaus verhängte sie gegen Laufen Austria aufgrund ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor dem Erwerb der Laufen-Gruppe durch Roca Sanitario eine Geldbuße von 14300000 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22

Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Roca Sanitario Klage. Sie beantragte, den streitigen Beschluss, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

23

Roca Sanitario stützte ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf sechs Klagegründe. Der erste, der zweite und der fünfte Klagegrund betrafen den Umstand, dass Roca Sanitario Handlungen von Roca und Laufen Austria zugerechnet wurden. Mit dem dritten Klagegrund wurde eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt. Der vierte Klagegrund bezog sich auf die Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin und Laufen Austria als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße. Der sechste Klagegrund betraf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission.

24

Im Rahmen ihres Hilfsantrags auf Herabsetzung der Geldbuße machte Roca Sanitario geltend, die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht werde, sei von geringerer Schwere als die der übrigen Beteiligten, und verwies auf die etwaige Roca und Laufen Austria auf ihre jeweiligen Klagen gewährte Herabsetzung der Geldbuße.

25

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerin und Roca als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auf 6298000 Euro herabgesetzt, damit die Rechtsmittelführerin in den Genuss einer Roca gewährten Herabsetzung der Geldbuße kommt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien

26

Roca Sanitario beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

Roca Sanitario die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

28

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Einstufung eines ihrer Klagegründe als „verspätet“ gerügt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, gegen die Grundsätze der individuellen Sanktionszumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben, weil es den Grundbetrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nicht herabgesetzt habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

29

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Roca Sanitario dem Gericht vor, in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils das Argument, die Kommission habe bei der Anwendung der Vermutung, dass Roca Sanitario bestimmenden Einfluss auf Laufen Austria ausgeübt habe, ein falsches Datum für den Erwerb nahezu aller Anteile an Keramik Holding durch Erstere berücksichtigt, als unzulässig zurückgewiesen zu haben. Entgegen den Ausführungen im streitigen Beschluss habe dieser Erwerb nämlich erst am 31. Dezember 1999 stattgefunden.

30

Das Gericht habe dieses Argument, weil es erst in der Erwiderung geltend gemacht worden sei, zu Unrecht als verspätet eingestuft. Es hätte nämlich als Erweiterung eines bereits in der Klageschrift enthaltenen Klagegrundes gewertet werden müssen. In jedem Fall habe das Gericht einen Fehler bei der Tatsachenwürdigung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen, denn sonst verstoße es gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie gegen den Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zugrunde liegenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

31

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

32

Es ist Sache des Unionsrichters, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen. Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

33

Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64).

35

Nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer beim Erlass des angefochtenen Urteils geltenden Fassung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Vorbringen, das keine Erweiterung eines zuvor, unmittelbar oder mittelbar, in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens ist und mit ihm in engem Zusammenhang steht, ist als neuer Klagegrund anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, SGL Carbon/Kommission, C‑564/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:703, Rn. 20 bis 34, und vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission, C‑480/09 P, EU:C:2010:787, Rn. 111).

36

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Rüge, die Klägerin habe das gesamte Gesellschaftskapital von Laufen Austria erst seit dem 6. Juni 2000 gehalten, erstmals in der Erwiderung erhoben worden ist“, bevor es in Rn. 45 dieses Urteils ausgeführt hat, dass „die Klägerin in der Klageschrift explizit angegeben [hat], sie habe am 29. Oktober 1999 100 % des Gesellschaftskapitals von Keramik Holding erworben“, und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „die Klägerin [daher] zu Unrecht geltend [macht], [diese] Rüge sei eine Erweiterung der in der Klageschrift enthaltenen Klagegründe“.

37

Da der Zeitpunkt des Erwerbs des Gesellschaftskapitals von Keramik Holding durch die Rechtsmittelführerin für die Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Rüge demnach nicht als Erweiterung eines in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes angesehen werden, sondern ist als neuer Klagegrund einzustufen.

38

Darüber hinaus ist es nicht Sache des Gerichts, Fehler einer Partei bei der Darstellung des als Grundlage für Klagegründe, die auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet sind, in Betracht kommenden Sachverhalts zu beheben.

39

Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

40

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft Roca Sanitario dem Gericht vor, insbesondere in den Rn. 157 bis 188, 201 und 202 des angefochtenen Urteils gegen die Grundsätze der individuellen Sanktionszumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, da es aus seiner Feststellung, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die Roca haftbar gemacht werde, weniger schwerwiegend sei als die der übrigen Kartellbeteiligten, nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, namentlich durch Anpassung des Koeffizienten für die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien von 2006 (im Folgenden: Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung) und des zusätzlichen Koeffizienten gemäß Ziff. 25 der Leitlinien (im Folgenden: Koeffizient für den Zusatzbetrag) sowie durch Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße.

41

Roca Sanitario macht erstens geltend, die Rn. 157 bis 188 des angefochtenen Urteils seien rechtlich fehlerhaft, da bei der Ermittlung der Geldbuße nicht berücksichtigt werde, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht worden sei, weniger schwerwiegend sei als die der übrigen mit Sanktionen belegten Unternehmen. Insoweit werde im angefochtenen Urteil, abgesehen von der räumlichen Ausdehnung der Beteiligungen an der Zuwiderhandlung, nicht zwischen der Schwere des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften und der Schwere des Verhaltens der Unternehmen, die den „harten Kern“ der beteiligten Unternehmen gebildet hätten, anhand der Art ihres jeweiligen Verhaltens sowie der Zahl der von der Zuwiderhandlung erfassten Produktuntergruppen unterschieden. Aufgrund des Diskriminierungsverbots hätte das Gericht aber den Grundbetrag der gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße dadurch herabsetzen müssen, dass es in ihrem Fall niedrigere Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als bei den genannten Unternehmen angewandt hätte, und es hätte die Konsequenzen aus seinen Feststellungen in den Rn. 169, 186 und 187 des angefochtenen Urteils ziehen müssen.

42

Zweitens stehe die Begründung in den Rn. 168 und 187 des angefochtenen Urteils im Widerspruch zur Rechtsprechung im Bereich der Abstufung von Geldbußen und räume dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu Unrecht Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein.

43

Drittens hätte die geringe Schwere der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die Roca Sanitario haftbar gemacht werde, als mildernder Umstand im Sinne von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 berücksichtigt werden müssen. Das Gericht habe aber in den Rn. 171 bis 177 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer zu restriktiven und fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung jede auf ihr beruhende Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt.

44

Viertens habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und seine Begründungspflicht verletzt, denn es habe trotz der Bezugnahme auf die Ziff. 21 bis 23 der Leitlinien in Rn. 185 des angefochtenen Urteils die Verhältnismäßigkeit des Handelns der Kommission bejaht, ohne zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die die Rechtsmittelführerin haftbar gemacht werde, von geringerer Schwere sei als die der übrigen Beteiligten.

45

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie fügt hinzu, das Gericht habe zwar das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu Recht zurückgewiesen, doch treffe die Prämisse des Gerichts nicht zu, dass sich die auf die Rechtsmittelführerin, die an der Zuwiderhandlung nur in Frankreich und Österreich beteiligt gewesen sei, angewandten Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag von den bei anderen Kartellmitgliedern, die an der Zuwiderhandlung in sechs Mitgliedstaaten und für drei Produktuntergruppen beteiligt gewesen seien, herangezogenen Koeffizienten hätten unterscheiden müssen. Deshalb regt die Kommission an, dass der Gerichtshof die Begründung ersetzt.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht für die Überprüfung der Art und Weise zuständig ist, in der die Kommission im konkreten Fall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat. Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244, und vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 74).

47

Soweit Roca Sanitario dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vorwirft, sowohl bei der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in den Rn. 157 bis 179 des angefochtenen Urteils als auch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Geldbuße in den Rn. 185 bis 188 dieses Urteils nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht werde, weniger schwerwiegend sei als die der Unternehmen, die den „harten Kern“ des Kartells gebildet hätten, ist hervorzuheben, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

48

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

49

Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

50

Wie sich aus Rn. 155 des angefochtenen Urteils ergibt, steht im vorliegenden Fall fest, dass Roca Sanitario als Muttergesellschaft, die das gesamte Kapital von Laufen Austria hielt, für deren Handlungen, die in der Umsetzung einer Koordinierung geplanter Preiserhöhungen bestanden, zur Verantwortung zu ziehen ist, dass Roca Sanitario ferner aufgrund der Teilnahme von Laufen Austria an den Treffen des Arbeitskreises Sanitärindustrie insofern vom sachlichen Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung Kenntnis hatte, als diese die drei Produktuntergruppen betraf, was die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage nicht bestritten hat, und dass sich die Zuwiderhandlung schließlich auf ganz Österreich erstreckte.

51

Das Gericht hat daraus den Schluss gezogen, dass die Kommission im Einklang mit den Ziff. 21 bis 23 und 25 der Leitlinien von 2006 Koeffizienten von 15 % für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als angemessen ansehen durfte.

52

Insoweit wirft Roca Sanitario dem Gericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Laufen Austria und Roca nicht zum „harten Kern“ des Kartells gehört hätten, da sie insbesondere nicht zu seiner Entstehung und seinem Fortbestand beigetragen hätten.

53

Selbst wenn dieser Umstand erwiesen wäre, könnte mit ihm jedenfalls nicht dargetan werden, dass das Gericht Koeffizienten von 15 % für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als nicht angemessen oder zu hoch hätte einstufen müssen, da dieser Prozentsatz allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung – der Umsetzung einer Koordinierung von Preiserhöhungen – gerechtfertigt war. Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

54

Folglich war das Gericht in den Rn. 169 und 185 des angefochtenen Urteils zu der Feststellung berechtigt, dass die Kommission durch die Festsetzung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag auf 15 % nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, ungeachtet der auf Frankreich und Österreich beschränkten räumlichen Ausdehnung der Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung.

55

Soweit Roca Sanitario dem Gericht vorwirft, in ihrem Fall trotz seiner Feststellung, dass die Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht werde, weniger schwerwiegend sei als die der übrigen Beteiligten, die genannten Koeffizienten herangezogen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, ist den Ausführungen der Kommission beizupflichten, dass die Begründung in den Rn. 168 und 169 sowie 186 und 187 des angefochtenen Urteils, wonach zum einen eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen erstrecke, als schwerwiegender anzusehen sei als eine in zwei Mitgliedstaaten begangene Zuwiderhandlung wie die in Rede stehende und zum anderen gegen die an der erstgenannten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen allein deshalb eine auf der Grundlage höherer als den bei der Rechtsmittelführerin angewandten Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag berechnete Geldbuße hätte verhängt werden müssen, rechtsfehlerhaft ist.

56

In Bezug auf die Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag geht nämlich aus den Ziff. 22 und 25 der Leitlinien von 2006 hervor, dass eine Reihe von Faktoren, insbesondere die in Ziff. 22 der Leitlinien genannten, zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung und in der Folge der Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße kann zwar u. a. der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigt werden, doch kann der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung eine größere räumliche Ausdehnung hat als eine andere, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeuten, dass die erstgenannte Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet und insbesondere im Hinblick auf ihre Art als schwerwiegender einzustufen ist als die letztgenannte und daher die Festsetzung höherer Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag rechtfertigt als der, die der Berechnung der Geldbuße zugrunde liegen, mit der die letztgenannte Zuwiderhandlung geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 178).

57

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner, in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

58

Das Gericht hat diesen Grundsatz nicht nur im Rahmen der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle des Beschlusses der Kommission, mit dem Geldbußen verhängt werden, zu beachten, sondern auch bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Die Ausübung einer solchen Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

59

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

60

Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

61

Folglich konnte das Gericht in den Rn. 168 und 169 sowie 186 und 187 des angefochtenen Urteils, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, die Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag mit 15 % der Umsätze von Laufen Austria in Österreich und von Roca in Frankreich ansetzen, denn der Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbußen wurde unstreitig anhand ihrer Umsätze ermittelt.

62

Obwohl sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 168 und 169 sowie 186 und 187 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Dies ist hier der Fall, wie aus der Begründung in den Rn. 56 bis 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durch die die Begründung des Gerichts zu ersetzen ist.

64

Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, Rechtsfehler begangen und insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, weil es auf die Rechtsmittelführerin keine niedrigeren Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag angewandt habe als bei den Unternehmen, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung am schwerwiegendsten gewesen sei, so dass es im angefochtenen Urteil die geringere Schwere der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, für die die Rechtsmittelführerin haftbar gemacht werde, nicht berücksichtigt habe.

65

Zur Rüge, das Gericht habe in Rn. 185 des angefochtenen Urteils seine Begründungspflicht verletzt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, als es anerkannt habe, dass die Kommission im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehandelt habe, ist festzustellen, dass das Gericht die Methode zur Berechnung der Geldbuße in allgemeiner Weise in den Rn. 148 und 149 des angefochtenen Urteils und in ihrer Anwendung auf den Einzelfall durch die Kommission in den Rn. 150 bis 152 dieses Urteils beschrieben hat.

66

Daher kann diese Rüge keinen Erfolg haben.

67

Was schließlich die Rüge anbelangt, das Gericht habe nicht als mildernden Umstand im Sinne von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 berücksichtigt, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung von geringerer Schwere gewesen sei als die der übrigen Beteiligten, steht fest, dass Roca Sanitario lediglich geltend gemacht hat, Roca und Laufen Austria hätten sich in begrenztem Umfang an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt.

68

Gemäß Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 hätte die Rechtsmittelführerin aber, um aufgrund solcher mildernden Umstände in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße zu kommen, beweisen müssen, dass sie sich der Durchführung der betreffenden gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; diesen Beweis hat die Rechtsmittelführerin nicht erbracht, wie das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

69

Eine solche Beweiswürdigung kann – sofern die Beweise nicht verfälscht wurden, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist – jedenfalls nicht im Rahmen eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:15, Rn. 27, vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C‑391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 28 und 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).

70

Folglich ist die auf die Prüfung mildernder Umstände im Sinne von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 durch das Gericht bezogene Rüge zurückzuweisen.

71

Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

72

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

73

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Roca Sanitario SA trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Spanisch.

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