Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-239/16
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
1. Februar 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Schadensersatzklage — Akte über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union — Verpflichtungen hinsichtlich einer Strategie für die Justizreform — Einführung und anschließende Abschaffung des Amts des Gerichtsvollziehers — Schäden, die den zu Gerichtsvollziehern ernannten Personen entstanden sind — Kein Verschulden bei der Überwachung der Verpflichtungen der Republik Kroatien durch die Europäische Kommission — Abweisung der Klage — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑239/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. April 2016,
Ante Šumelj, wohnhaft in Zagreb (Kroatien),
Dubravka Bašljan, wohnhaft in Zagreb,
Đurđica Crnčević, wohnhaft in Sv. Ivan Zelina (Kroatien),
Miroslav Lovreković, wohnhaft in Križevci (Kroatien),
Drago Burazer, wohnhaft in Zagreb,
Nikolina Nežić, wohnhaft in Zagreb,
Blaženka Bošnjak, wohnhaft in Sv. Ivan (Kroatien),
Bosiljka Grbašić, wohnhaft in Križevci,
Tea Tončić, wohnhaft in Pula (Kroatien),
Milica Bjelić, wohnhaft in Dubrovnik (Kroatien),
Marijana Kruhoberec, wohnhaft in Varaždin (Kroatien),
Davor Škugor, wohnhaft in Sisak (Kroatien),
Ivan Gerometa, wohnhaft in Vrsar (Kroatien),
Kristina Samardžić, wohnhaft in Split (Kroatien),
Sandra Cindrić, wohnhaft in Karlovac (Kroatien),
Sunčica Gložinić, wohnhaft in Varaždin,
Tomislav Polić, wohnhaft in Kaštel Novi (Kroatien),
Vlatka Pižeta, wohnhaft in Varaždin,
Prozessbevollmächtigter: M. Krmek, odvjetnik,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch S. Ječmenica und G. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Ante Šumelj, Frau Dubravka Bašljan, Frau Đurđica Crnčević, Herr Miroslav Lovreković, Herr Drago Burazer, Frau Nikolina Nežić, Frau Blaženka Bošnjak, Frau Bosiljka Grbašić, Frau Tea Tončić, Frau Milica Bjelić, Frau Marijana Kruhoberec, Herr Davor Škugor, Herr Ivan Gerometa, Frau Kristina Samardžić, Frau Sandra Cindrić, Frau Sunčica Gložinić, Herr Tomislav Polić und Frau Vlatka Pižeta die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016, Šumelj u. a./Kommission (T‑546/13, T‑108/14 und T‑109/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:107), mit dem ihre Klagen auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund eines Fehlverhaltens der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der Beitrittsverpflichtungen durch die Republik Kroatien entstanden sein soll, abgewiesen wurden. |
I. Unionsrecht
2 |
Art. 36 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte), die dem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. 2012, L 112, S. 10, im Folgenden: Beitrittsvertrag) beigefügt ist, bestimmt: „(1) Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen. Die Überwachung durch die Kommission umfasst regelmäßig aktualisierte Überwachungstabellen, den Dialog im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits …, Missionen zur gegenseitigen Begutachtung, das Wirtschaftsprogramm für die Zeit vor dem Beitritt, Haushaltsmitteilungen und erforderlichenfalls frühzeitige Warnschreiben an die kroatischen Behörden. Im Herbst 2011 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein[en] Sachstandsbericht vor. Im Herbst 2012 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Überwachungsbericht vor. Die Kommission stützt sich während des gesamten Überwachungsprozesses auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten und trägt gegebenenfalls Beiträgen internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen Rechnung. Die Kommission legt den Schwerpunkt der Überwachung vor allem auf die Verpflichtungen Kroatiens im Bereich Justiz und Grundrechte (Anhang VII), einschließlich weiterer Leistungen bei der Justizreform und der Effizienz der Justiz, der unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korruptionsbekämpfung. … Als Bestandteil ihrer regelmäßigen Überwachungstabellen und ‑berichte gibt die Kommission bis zum Beitritt Kroatiens halbjährliche Bewertungen zu den von Kroatien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen ab. (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn im Verlauf des Überwachungsprozesses Problempunkte festgestellt werden. …“ |
3 |
Gemäß ihrer Verpflichtung Nr. 1 in Anhang VII der Beitrittsakte mit der Überschrift „Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)“ (im Folgenden: Verpflichtung Nr. 1) hat sich die Republik Kroatien verpflichtet, „[d]ie wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform … weiterhin [zu] gewährleiste[n]“. |
4 |
Art. 36 der Beitrittsakte gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 des Beitrittsvertrags ab der Unterzeichnung dieses Vertrags, d. h. ab dem 9. Dezember 2011. |
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 4 bis 32 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich wie folgt zusammenfassen. |
6 |
Im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurden am 30. Juni 2010 die Verhandlungen zu Kapitel 23 („Justiz und Grundrechte“) der Beitrittsverhandlungen eröffnet. |
7 |
In Fortführung eines Aktionsplans für die Justizreform (im Folgenden: Aktionsplan 2010), der u. a. die Einführung von Gerichtsvollziehern vorsah, verabschiedete das kroatische Parlament am 23. November 2010 den Ovršni zakon (Gesetz über die Zwangsvollstreckung) und den Zakon o javnim ovršiteljima (Gesetz über die Gerichtsvollzieher), mit denen ein neues System der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eingeführt wurde. Das Inkrafttreten von mehreren Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher wurde allerdings auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Darüber hinaus verabschiedete das kroatische Parlament am 15. Dezember 2010 eine Strategie für die Justizreform für den Zeitraum 2011–2015 (im Folgenden: Strategie für die Justizreform 2011–2015), wonach insbesondere die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen von den Gerichten auf die Gerichtsvollzieher übertragen werden sollte. |
8 |
Nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen für die Ernennung zum Gerichtsvollzieher durch das kroatische Ministerium für Justiz am 19. August 2011 wurden die Rechtsmittelführer nach erfolgreicher Teilnahme an dem fraglichen Auswahlverfahren zu Gerichtsvollziehern ernannt und zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen. |
9 |
Der Beitrittsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Kroatien wurde im Januar 2012 von der Republik Kroatien ratifiziert und am 24. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Art. 36 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Beitrittsakte sieht die Überwachung der von der Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen durch die Kommission vor. |
10 |
Am 22. Dezember 2011 beschloss das kroatische Parlament, die Anwendung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung und des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher zu verschieben. Im Mai 2012 übermittelten die kroatischen Behörden der Kommission Erläuterungen zur Reform des Systems der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie zu den entsprechenden Gesetzesentwürfen. Am 21. Juni 2012 wurde das Inkrafttreten des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher neuerlich verschoben. Schließlich wurde das Gesetz über die Gerichtsvollzieher mit Gesetz vom 28. September 2012 aufgehoben und dieser Beruf mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 abgeschafft. |
11 |
In ihrem Bericht vom 26. März 2013 gab die Kommission an, dass die Republik Kroatien neue Rechtsvorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erlassen habe, um die Durchführung von Gerichtsentscheidungen zu gewährleisten und den Rückstand bei den Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen zu verringern. Am 22. April 2013 begrüßte der Rat der Europäischen Union diesen Überwachungsbericht der Kommission. |
12 |
Am 1. Juli 2013 wurde die Republik Kroatien Mitglied der Europäischen Union. |
III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13 |
Mit Klageschriften, die am 20. September 2013 (Rechtssache T‑546/13) bzw. am 17. Februar 2014 (Rechtssachen T‑108/14 und T‑109/14) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Feststellung der Haftung der Union für die Schäden, die sie erlitten hätten, und auf Festsetzung der Höhe dieser Schäden. |
14 |
Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 wurden die Rechtssachen T‑546/13, T‑108/14 und T‑109/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
15 |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen. |
IV. Anträge der Parteien
16 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,
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17 |
Die Kommission beantragt,
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V. Zum Rechtsmittel
18 |
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 36 der Beitrittsakte und einen Verstoß gegen die Art. 13 und 17 EUV rügen. |
19 |
Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen. |
20 |
Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen. |
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 36 der Beitrittsakte
21 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Kommission entgegen der Feststellung des Gerichts gemäß Art. 36 Abs. 1 der Beitrittsakte hätte feststellen müssen, dass die kroatischen Behörden aufgrund des Aufschubs des Inkrafttretens und dann der Aufhebung des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hätten, und dem Rat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 2 dieses Artikels hätte vorschlagen müssen. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht festgestellt, dass die Verpflichtung Nr. 1 sich nicht auf eine bestimmte Strategie und einen bestimmten Aktionsplan für die Justizreform beziehe. |
22 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Verpflichtung Nr. 1, nach der die Republik Kroatien die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform weiterhin zu gewährleisten hatte, sich nicht auf eine bestimmte Strategie und einen bestimmten Aktionsplan für die Justizreform beziehe. Die allgemeinen Angaben in dieser Verpflichtung seien darauf zurückzuführen, dass der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Beitrittsakte und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und insbesondere die Überwachung der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen während dieses Zeitraums durch einen regelmäßigen Austausch zwischen den Unionsbehörden und den Behörden des beitretenden Staates gekennzeichnet seien. Dieser Austausch führe zwangsläufig auf beiden Seiten zu Anpassungen. |
23 |
Zudem ist das Gericht in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils insbesondere davon ausgegangen, dass sich die Reformstrategie und der Aktionsplan, die in Anhang VII der Beitrittsakte angeführt würden, nicht nur auf die Strategie für die Justizreform 2011–2015 und den Aktionsplan 2010, in dem im Wesentlichen kurzfristige Ziele festgelegt gewesen seien, die im Laufe des Jahres 2010 hätten erreicht werden sollen, und dem daher bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts zwangsläufig ein neuer Plan hätte folgen müssen, bezögen und dass die Verpflichtung Nr. 1 somit keine Verpflichtung der kroatischen Behörden zur Einführung des Amts des Gerichtsvollziehers begründe. |
24 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation enthält, um aufzuzeigen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, und mit dem schlicht begehrt wird, dass unter Verletzung der Anforderungen, die sich aus der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus seiner Verfahrensordnung ergeben, die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Erfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 45 und 46). |
25 |
Des Weiteren ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C‑418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer indessen zum einen kein präzises rechtliches Argument vor, um einen vom Gericht begangenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Sie machen nämlich lediglich geltend, dass das Gericht einen solchen Fehler begangen habe, indem es in den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die Verpflichtung Nr. 1 nicht auf eine bestimmte Strategie und einen bestimmten Aktionsplan für die Justizreform beziehe. Sie machen jedoch keine konkreten Ausführungen, um den Fehler darzutun, den das Gericht in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils begangen haben soll. |
27 |
Soweit die Rechtsmittelführer hierzu zum anderen in Rn. 9 ihrer Rechtsmittelschrift vortragen, dass die Republik Kroatien nie eine andere Strategie für die Justizreform als die Strategie für die Justizreform für den Zeitraum 2011–2015 und nie einen anderen Aktionsplan als den Aktionsplan 2010 angenommen habe, erläutern sie nicht, inwiefern sich dies auf die Begründetheit der in den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen des Gerichts auswirken könnte. Jedenfalls wird mit diesen Argumenten in Wirklichkeit bezweckt, die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage zu stellen, ohne dass auch nur behauptet wird, dass das Gericht den Sachverhalt verfälscht habe. |
28 |
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. |
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 13 und 17 EUV
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Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, dass es zu Unrecht festgestellt habe, dass zum einen Art. 13 EUV im vorliegenden Fall nicht relevant sei und dass zum anderen die Kommission, da sie bei den Rechtsmittelführern keine begründeten Erwartungen geweckt habe, weder die Art. 13 und 17 EUV noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe. Ferner habe die Kommission, indem sie den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt habe, gegen Art. 13 EUV verstoßen. Zudem habe dieses Organ, da es nicht gemäß Art. 17 EUV gehandelt habe, indem es insbesondere nicht für die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts durch die Republik Kroatien gesorgt habe, auch gegen diesen Artikel verstoßen. Die Rechtsmittelführer meinen nämlich, dass die Beitrittsakte, die diesen Staat zur Einführung des Amts des Gerichtsvollziehers verpflichte, ihnen insbesondere das Recht auf Arbeit garantiere, so dass sie berechtigterweise hätten erwarten können, die Ausübung des Amts, für das sie ernannt worden seien, aufzunehmen. |
30 |
Zu diesem Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass alle von den Rechtsmittelführern zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente auf der Prämisse beruhen, dass mit Art. 36 der Beitrittsakte eine Verpflichtung für die kroatischen Behörden begründet wurde, das Amt des Gerichtsvollziehers einzuführen. Wie indessen aus Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, hat das Gericht festgestellt, dass eine solche Pflicht nicht besteht, ohne dass es den Rechtsmittelführern gelungen wäre, diese Feststellung zu widerlegen. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet. |
31 |
Nach alledem sind die beiden zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels vorgetragenen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, und dieses ist demnach insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. |
VI. Kosten
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Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.
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Referenzen
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