Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-90/15
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
16. Februar 2017(1)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verfälschung von Beweisen – Begründungspflicht – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Berechnung der Geldbuße – Legalitätsgrundsatz – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑90/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2015,
Hansen & Rosenthal KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
H & R Wax Company Vertrieb GmbH mit Sitz in Hamburg,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schulte, M. Dallmann und K. Künstner,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer, C. Vollrath und L. Wildpanner als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Hansen & Rosenthal KG und die H&R Wax Company Vertrieb GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (T‑544/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1075), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 23 („Geldbußen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in seinen Abs. 2 und 3 vor:
„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen …
…
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
…
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“
3 Art. 31 („Nachprüfung durch den Gerichtshof“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:
„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
4 In den Ziff. 21 und 25 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es:
„21. Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.
…
25. Zusätzlich, unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes … hinzu, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken …“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt worden:
„1. Verwaltungsverfahren und Erlass der [streitigen] Entscheidung
1 Mit der [streitigen] Entscheidung … stellte die Kommission … fest, dass die [Rechtsmittelführerinnen] mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten.
2 Die [streitige] Entscheidung ist an folgende Gesellschaften gerichtet: die ENI SpA, die Esso Deutschland GmbH, die Esso Société Anonyme Française, die ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und die Exxon Mobil Corp. (im Folgenden zusammen: ExxonMobil), die H&R ChemPharm GmbH, H&R Wax Company Vertrieb und Hansen & Rosenthal (im Folgenden zusammen: H&R), die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol), die MOL Nyrt., die Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol YPF SA (die drei Letzteren im Folgenden zusammen: Repsol), die Sasol Wax GmbH, die Sasol Wax International AG, die Sasol Holding in Germany GmbH und die Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), die Shell Deutschland Oil GmbH, die Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, die Deutsche Shell GmbH, die Shell International Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum NV und die Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell), die RWE Dea AG und die RWE AG (im Folgenden zusammen: RWE) sowie die Total SA und die Total France SA (im Folgenden zusammen: Total) …
…
9 In der [streitigen] Entscheidung vertritt die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten – die meisten Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR – an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten, die den EWR betroffen habe. Die Zuwiderhandlung habe in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden, die darauf abgezielt hätten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen und kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen (im Folgenden: Haupttatkomplex). Im Fall von RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total habe die Zuwiderhandlung auch darin bestanden, Paraffinwachs-Kunden und -Märkte aufzuteilen (im Folgenden: zweiter Tatkomplex). Die von RWE, ExxonMobil, Sasol und Total begangene Zuwiderhandlung habe auch auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkauftes Paraffingatsch betroffen (im Folgenden: Tatkomplex Paraffingatsch) …
10 Die rechtswidrigen Verhaltensweisen seien konkret bei wettbewerbswidrigen Treffen, die von den Teilnehmern als ‚technische Treffen‘ oder mitunter als ‚Blauer Salon‘ bezeichnet worden seien, und bei ‚Paraffingatsch-Treffen‘ erfolgt, die speziell Fragen zum Paraffingatsch gewidmet gewesen seien.
…
12 Die [streitige] Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:
‚Artikel 1
Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:
…
Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: vom 24. März 1994 bis zum 30. Juni 2002;
H&R Wax Company Vertrieb GmbH: vom 1. Januar 2001 bis zum 28. April 2005;
Hansen & Rosenthal KG: vom 1. Januar 2001 bis zum 28. April 2005;
H&R ChemPharm GmbH: vom 1. Juli 2001 bis zum 28. April 2005;
…
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
…
Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: 12 000 000 [Euro];
Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit H&R Wax Company Vertrieb GmbH: 24 000 000 [Euro],
davon gesamtschuldnerisch mit:
H&R ChemPharm GmbH: 22 000 000 [Euro];
…‘
2. Struktur der H&R-Gruppe und Verbindungen zwischen ihr und Tudapetrol
13 In der [streitigen] Entscheidung legte die Kommission Folgendes dar:
‚(22) Die [H&R-]Gruppe handelt weltweit mit Mineralölerzeugnissen. [Tudapetrol] war die Handels- und Vertriebsgesellschaft für [H&R] für Paraffinwachs und Paraffingatsch. Der Untersuchung zufolge sind [H&R] und Tudapetrol zwei getrennte und unabhängige Unternehmen, sie werden aber aufgrund der engen persönlichen Verbindungen einerseits … und der Vertriebsverbindungen zwischen [H&R] und Tudapetrol andererseits im Folgenden als „H&R/Tudapetrol“ bezeichnet …
(23) H&R/Tudapetrol stieg am 24. März 1994 in das Paraffingeschäft ein, als die Hansen & Rosenthal KG im Rahmen einer gemeinsamen Akquisition von der Wintershall AG, einer Tochter der BASF, eine in Salzbergen angesiedelte Raffinerie für Schmierstoffe erwarb (SRS GmbH) und diese in eine Produktionsgesellschaft umwandelte.
(24) Die Raffinerie in Salzbergen (SRS GmbH) wird von der H&R Chemisch-Pharmazeutische Spezialitäten GmbH, einer 100%igen Tochter der H&R ChemPharm GmbH, betrieben. [Letztere] wiederum ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der H&R Wasag AG. Hauptanteilseigner der H&R Wasag AG ist die H&R Beteiligung GmbH. … Die H&R Beteiligung GmbH befindet sich im Eigentum der H&R Wax Company Vertrieb GmbH, einer 100%igen Tochter der Hansen & Rosenthal KG (der Muttergesellschaft des H&R-Konzerns).
(25) Für den Vertrieb von Paraffinwachs und Paraffingatsch war ursprünglich das unabhängige Unternehmen [Tudapetrol] zuständig. … Am 1. Mai 2000 wurde der Vertrieb auf die H&R Wax Company Vertrieb Komplementär GmbH & Co. KG transferiert, und seit dem 1. Januar 2001 liegt der Vertrieb bei der H&R Wax Company Vertrieb [GmbH] …
…
(28) Die Personen, die bei der Unternehmensgruppe H&R/Tudapetrol mit der Leitung der Paraffinwachs- und Paraffingatschsparte betraut waren und H&R/Tudapetrol vertraten bzw. von den in [der streitigen] Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen wussten, sind …:
[Herr H.]: 1994-1997 Auszubildender bei der SRS GmbH; 1997-2002 Verkaufs- und Marketingabteilung bei der Tudapetrol …, seit 2001 Vertriebsleiter bei der H&R Wax Company Vertrieb GmbH (seit 2002 [Geschäftsführer] in der H&R Wax Company Vertrieb GmbH);
[Herr G.]: 1994-2001 Produktmanager bei der SRS GmbH; seit 2001 Produktmanager bei der H&R Management & Service GmbH/H&R ChemPharm GmbH (2002 wurde die H&R Management & Service GmbH in H&R ChemPharm GmbH umfirmiert); 1999-2000 Verkaufsleiter bei [Tudapetrol]; seit 2001 Verkaufsleiter bei der H&R Wax Company Vertrieb GmbH;
[Herr W.]: 1994-1998 Verkaufsleiter bei [Tudapetrol]; 1999 Berater bei [Tudapetrol]; 2000-2001 Verkaufsleiter bei der SRS GmbH (ab Juli 2001 beschäftigt bei der H&R Management & Service GmbH, die 2002 in H&R Chem-Pharm GmbH umfirmiert wurde), vor 1994 Verkaufsleiter bei der Wintershall AG.
(29) In [der streitigen Entscheidung] und sofern nichts Gegenteiliges genannt ist, bezieht sich „Hansen & Rosenthal“… auf Unternehmen der Unternehmensgruppe H&R/Tudapetrol, die an dem Kartell beteiligt waren‘“.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
6 Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. Dabei machten sie sechs Klagegründe geltend.
7 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.
Anträge der Parteien
8 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen;
– weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
9 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
10 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und gegen das Recht auf ein faires Verfahren
Vorbringen der Parteien
11 Der erste von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil machen sie geltend, das Verfahren vor dem Gericht habe gegen den in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 der Charta und Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, da sie die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung und damit ihre Unschuld hätten beweisen müssen.
12 Insoweit entbehre die in Rn. 159 des angefochtenen Urteils enthaltene Schlussfolgerung des Gerichts, dass „die [streitige] Entscheidung insgesamt eine stichhaltige Beweisführung hinsichtlich der Verantwortlichkeit [der Rechtsmittelführerinnen] für die Zuwiderhandlung enthält“, der Grundlage. Aus mehreren Randnummern dieses Urteils, insbesondere aus den Ausführungen in Rn. 165, ergebe sich, dass das Gericht lediglich festgestellt habe, dass die Stichhaltigkeit der von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Bewertungen in den Punkten, auf die sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bezogen habe, nicht erschüttert worden sei.
13 Der Gerichtshof habe aber anerkannt, dass die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen „Strafcharakter“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK hätten, und bestätigt, dass der allgemeine Grundsatz der Unschuldsvermutung, eine der bedeutendsten Verfahrensregeln im Rechtsstaat, in Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beachtet werden müsse. Gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo müssten Zweifel und Unsicherheiten in Bezug auf den Nachweis der Straftat dem Angeklagten zugutekommen.
14 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe das in Art. 47 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren, das Korrelat des Grundsatzes wirksamen Rechtsschutzes, verletzt, weil es über die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung nicht in Ausübung einer unbeschränkten Nachprüfung entschieden habe.
15 Wie sich aus Rn. 165 des angefochtenen Urteils ergebe, habe das Gericht insoweit seine Prüfung und seine Kontrolle ausschließlich im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachten Argumente und Beweise ausgeübt. Es hätte jedoch eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sanktionsnorm (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003) durchführen müssen. Da die Kommission kein „Gericht“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei, müsse das richterliche Überprüfungsverfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen des gerichtlichen Strafverfahrens entsprechen, was eine Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung durch ein Gericht voraussetze.
16 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
17 Zum ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen von Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71).
18 Außerdem müssen dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen. Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegt und in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73).
19 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zwar der Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, dafür den Beweis zu erbringen, doch hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29).
20 Überdies können, auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen die Beweislast trägt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Beweislastregeln genügt wurde (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 30).
21 Stützt sich die Kommission also auf Beweise, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, kann der bloße Hinweis des betreffenden Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweise erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betreffende Unternehmen – es sei denn, dies wäre ihm wegen des Verhaltens der Kommission nicht möglich – rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76).
22 Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach der Würdigung, in den Rn. 106 bis 158 des angefochtenen Urteils, aller von der Kommission zum Nachweis einer von den Rechtsmittelführerinnen begangenen Zuwiderhandlung beigebrachten Beweise zu der den Rn. 159 bis 165 des angefochtenen Urteils zu entnehmenden Auffassung gelangt, dass die streitige Entscheidung die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen für die Zuwiderhandlung stichhaltig belege und dass die von ihnen geltend gemachten Argumente nicht geeignet seien, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
23 Somit ist festzustellen, dass das Gericht mit seiner Vorgehensweise die oben angeführte Rechtsprechung zu den Regeln und allgemeinen Grundsätzen der Beweislast, die dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung trägt, zutreffend umsetzt.
24 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Daher ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 38).
25 Des Weiteren ist das Verfahren vor den Unionsgerichten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein streitiges Verfahren. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter – wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung – von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und Beweise zu ihrer Stützung zu liefern (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 30).
26 Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses verfahrensrechtliche Erfordernis nicht gegen den Grundsatz verstößt, dass bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen der Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen. Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 31).
27 Zudem hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verlangt, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, auch wenn es die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 32).
28 In Anbetracht dieser Erwägungen vermögen die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen nicht in Frage zu stellen, dass die im ersten Rechtszug ausgeübte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen an ein faires Verfahren genügt.
29 Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG
Vorbringen der Parteien
30 Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile. Der erste Teil betrifft den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 22./23. Februar 2001. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in den Rn. 167 und 178 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie sich an dem betreffenden Kartell beteiligt hätten, bloß weil sie Mitarbeiter beschäftigt hätten, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Kenntnis vom Hauptkomplex der Zuwiderhandlung gehabt hätten. Das Gericht habe dadurch die Begriffe „Vereinbarung“ bzw. „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG in unzulässiger Weise überdehnt. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung führe dazu, dass Unternehmen in vollem Umfang für sämtliche Kenntnisse haftbar gemacht würden, die ihre neuen Mitarbeiter mitbrächten. Weder das Gericht noch die Kommission habe nachweisen können, dass im fraglichen Zeitraum zwischen ihren Vertretern und ihren Wettbewerbern die für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG notwendige Koordinierung stattgefunden habe.
31 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Treffen vom 22./23. Februar 2001 sowie vom 26./27. April 2001. Zunächst machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, Rn. 182 des angefochtenen Urteils enthalte eine widersprüchliche Begründung. Zudem habe das Gericht gegen die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln sowie gegen den Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens verstoßen, indem es die Feststellung, dass diese Treffen einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten, allein auf die pauschale rechtliche Einschätzung in den Erklärungen von Repsol und Sasol gestützt habe, ohne weitere Beweise heranzuziehen, die diese Erklärungen erhärteten. Nach ständiger Rechtsprechung stelle aber eine im Rahmen eines Kronzeugenantrags abgegebene Erklärung keinen hinreichenden Beweis dar, wenn ihre Richtigkeit wie hier bestritten worden sei. Ferner seien diese Erklärungen nicht besonders glaubhaft, da die betreffenden Unternehmen den genannten Treffen lediglich einen abstrakten wettbewerbswidrigen Inhalt zugeordnet hätten.
32 Des Weiteren werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt zu haben, indem es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 109 bis 112 den wettbewerbswidrigen Inhalt der fraglichen Treffen aus den Erklärungen von Shell, Repsol und Sasol hergeleitet habe, obwohl diese Erklärungen keinen besonderen Bezug zu den Treffen aufwiesen. Insoweit habe das Gericht den Teil dieser Erklärungen isoliert zitiert, in dem die Unternehmen pauschal behaupteten, dass sämtliche Treffen einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten, und andere Aussagen außer Acht gelassen, die den Inhalt dieser Erklärungen relativierten. Das Gericht habe die hierzu in Rn. 51 der Klageschrift gemachten Angaben nicht berücksichtigt und dadurch die Beweise verfälscht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem weise Rn. 185 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht auf die globale Würdigung durch Sasol und Shell Bezug nehme, obwohl diese nur an einem der fraglichen Treffen teilgenommen hätten, einen inhaltlichen Fehler auf. Im Übrigen stimmten die Erklärungen von Sasol, Repsol und Shell entgegen den Ausführungen des Gerichts, mit denen es die Beweise verfälsche, nicht überein, da Sasol angegeben habe, dass es bei den Treffen „in der Regel“zu kollusiven Aktivitäten gekommen sei. Die Feststellung in Rn. 185 des angefochtenen Urteils, dass es bei „allen“ technischen Treffen zu Preisabsprachen gekommen sei, stehe auch im Widerspruch zu Rn. 156 des angefochtenen Urteils, aus der sich ergebe, dass es „in der Regel“ eine solche Diskussion gegeben habe.
33 Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Feststellung des Beginns ihrer Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung in Rn. 186 des angefochtenen Urteils nicht auf die Rechtsfigur der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung habe stützen können, da die Dauer der Zuwiderhandlung eines ihrer Tatbestandsmerkmale sei, das bewiesen werden müsse. Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 188 des angefochtenen Urteils setze diese Rechtsfigur nicht nur die bloße Kenntnis von Wettbewerbsverstößen voraus, sondern auch einen eigenen Beitrag zu dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln.
34 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf den Zeitraum vom 26./27. Februar 2001 bis 21./22. Februar 2003. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in Rn. 196 des angefochtenen Urteils in Bezug auf ihre Teilnahme an dem technischen Treffen vom 26./27. Juni 2001 Beweise durch eine unsachgemäße Verdopplung ihrer Beweiskraft verfälscht, indem es suggeriert habe, dass die „Notiz von Sasol“ durch die entsprechende Aussage dieses Unternehmens bestätigt werde, obwohl Sasol in dieser Aussage lediglich den Inhalt der Notiz wiedergegeben habe. Das Gericht sei zudem in den Rn. 194 bis 199 des angefochtenen Urteils auf mehrere Mängel der Notiz, nämlich die fehlende Nennung von Repsol, ein falsches Datum und die Tatsache, dass der Urheber lediglich mittelbare Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, nicht eingegangen und habe sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Kommission diese Mängel durch Schlussfolgerungen beseitigen können müsse. Die fehlende Beweiswürdigung durch das Gericht kehre die Beweislast und die Unschuldsvermutung um. Insbesondere hätte das Gericht den Beweiswert der fraglichen Notiz gegen das Fehlen von Reisekostenabrechnungen abwägen müssen, wobei der Notiz nicht deshalb besondere Glaubhaftigkeit zukomme, weil sie in tempore non suspecto erstellt worden sei.
35 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft den „Überlappungszeitraum mit Tudapetrol“. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es in den Rn. 39 ff. des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 einige Personen sowohl bei Tudapetrol als auch bei Gesellschaften der H&R-Gruppe angestellt gewesen seien, auf eine gleichzeitige Beteiligung dieser beiden Unternehmen an der fraglichen Zuwiderhandlung geschlossen habe. Dabei bleibe unklar, welche Handlungen ihnen angelastet worden seien und welche Personen sie begangen haben sollten. Zwar habe das Gericht festgestellt, dass mehrere Personen gleichzeitig für mehrere Gesellschaften gearbeitet hätten, doch folge daraus noch nicht, dass diese Personen auch für sämtliche Gesellschaften gehandelt hätten. Auch eine wechselseitige Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlungen auf der Grundlage der Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit komme nicht in Betracht, da einzelnen Konzerngesellschaften nur gesamtschuldnerisch eine einzige Geldbuße auferlegt werden könne.
36 Der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die „sonstigen Treffen“. Zu ihnen machen die Rechtsmittelführerinnen Folgendes geltend: „Hinsichtlich der Treffen am 21./22. Februar 2002 in Budapest [(Ungarn)] ([angefochtenes Urteil], Rn. 205-209), am 11./12. Mai 2004 in Hamburg [(Deutschland)] und am 23./24. Februar 2005 ebenfalls in Hamburg wird auf den ersten Rechtsmittelgrund und das Vorbringen in der Klageschrift (Rn. 62-66, 83-88, 89-91) verwiesen. Hinsichtlich des Treffens am 27./28. Februar 2003 in München [(Deutschland)] gelten die oben unter Rn. 37-45 gemachten Ausführungen entsprechend. Es fehlt insbesondere an Beweisen zur Erhärtung der widersprochenen Kronzeugenaussagen. Hinsichtlich der übrigen Treffen nimmt H&R an, dass das Gericht selbst nicht von einem Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 [EG] … ausgeht. Jedenfalls hat sich das Gericht zu diesen nicht geäußert, obwohl die Feststellungen der Kommission durch H&R angegriffen wurden.“
37 Die Kommission macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreife.
Würdigung durch den Gerichtshof
38 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 22./23. Februar 2001 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 26).
39 Überdies müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen und die Dauer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden müssen, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 94 und 95, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 36).
40 Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden – meist in einem Drittland – und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 22).
41 Bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlung steht außerdem das Fehlen eines unmittelbaren Beweises für die Beteiligung einer Gesellschaft an der Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht der Feststellung entgegen, dass sich diese Gesellschaft auch während des betreffenden Zeitraums daran beteiligte, sofern diese Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht (Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 27).
42 Im vorliegenden Fall zielt die vom Gericht in den Rn. 167 bis 179 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung vorgenommene Würdigung im Wesentlichen darauf ab, im Einklang mit der in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem es sich um eine praktische Zusammenarbeit zwischen den am fraglichen Kartell beteiligten Unternehmen in Bezug auf ihr Marktverhalten handelte.
43 In diesem Zusammenhang hat das Gericht nach Prüfung mehrerer Beweise zur Verwicklung von Herrn H. und Herrn G. in das betreffende Kartell als Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung den 1. Januar 2001, an dem Herr H. und Herr G. ihre Tätigkeit bei H&R Wax Company Vertrieb aufnahmen, angesehen, da es davon ausging, dass die von diesen Personen wahrgenommenen Aufgaben es ihnen ab diesem Zeitpunkt erlaubten, auf das Marktverhalten der Gesellschaft gemäß den fraglichen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen Einfluss zu nehmen.
44 Unter diesen Umständen hat das Gericht die Tragweite von Art. 81 Abs. 1 EG nicht ausgedehnt.
45 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Treffen vom 22./23. Februar 2001 und vom 26./27. April 2001 bezieht, ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen rügen, Rn. 182 des angefochtenen Urteils sei nicht kohärent, darauf hinzuweisen, dass es keineswegs widersprüchlich erscheint, wenn im Wesentlichen festgestellt wird, dass sich aus den Erklärungen von Repsol und Sasol ergebe, dass die genannten Treffen einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten, auch wenn sich der genaue Ablauf dieser Treffen nicht rekonstruieren lasse.
46 Im Übrigen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass dessen Erwägungen zum wettbewerbswidrigen Inhalt der Treffen allein auf der rechtlichen Einschätzung in den Aussagen von Repsol und Sasol beruhen. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils zur Prüfung der schriftlichen Beweise ausgeführt, die Erklärungen dieser Unternehmen würden „untermauert durch handschriftliche Vermerke aus der Zeit der technischen Treffen“. Außerdem geht aus Rn. 185 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht den wettbewerbswidrigen Charakter der in den genannten Erklärungen geschilderten Verhaltensweisen selbst festgestellt hat.
47 Soweit die Rechtsmittelführerinnen den Beweiswert, den das Gericht den Erklärungen von Shell, Repsol und Sasol zuerkannt hat, in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zur Feststellung von Tatsachen befugt ist und die Beweise, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat, grundsätzlich nicht überprüfen darf. Falls diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die einschlägigen Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 38).
48 Die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Würdigung eines auf die Verfälschung eines Beweises gestützten Rechtsmittelgrundes ausübt, ist auf die Nachprüfung beschränkt, dass das Gericht dadurch, dass es bei seiner Feststellung einer Kartellbeteiligung auf diesen Beweis abgestellt hat, die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung nicht offensichtlich überschritten hat. Der Gerichtshof hat daher nicht selbständig zu prüfen, ob die Kommission eine solche Beteiligung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und ob sie damit der ihr obliegenden Beweispflicht für das Vorliegen einer Verletzung der Wettbewerbsregeln gerecht geworden ist, sondern festzustellen, ob das Gericht seinen Schluss, dass es sich tatsächlich so verhielt, auf eine Lesart des Beweises gestützt hat, die dessen Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 44).
49 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Urteil vom 11. April 2013, Mindo/Kommission, C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 21). Behauptet ein Rechtsmittelführer, das Gericht habe Beweise verfälscht, muss er also genau angeben, welche Beweise es verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 62).
50 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keine Gesichtspunkte enthält, die erkennen ließen, dass das Gericht Beweise verfälscht hat.
51 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von den Rechtsmittelführerinnen formulierten Rügen, das Gericht habe die in Rn. 51 der Klageschrift enthaltenen Angaben, aufgrund deren es die Erklärungen von Shell, Repsol und Sasol hätte relativieren können, nicht berücksichtigt, nicht durchgreifen, da ein bloßer Verweis auf die Klageschrift die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen nicht erfüllt.
52 Außerdem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus den Rn. 109 bis 112 des angefochtenen Urteils, auf die in dessen Rn. 185 und 186 Bezug genommen wird, dass die genannten Unternehmen nicht lediglich pauschal und abstrakt behauptet haben, dass die fraglichen Treffen einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten, sondern den konkreten Inhalt der Gespräche bei diesen Treffen geschildert haben.
53 In diesem Zusammenhang lässt die Prüfung der fraglichen Erklärungen nicht den Schluss zu, dass das Gericht, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung der Beweise, die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung überschritten hätte, als es in Rn. 185 zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission habe annehmen dürfen, dass die Preise für Paraffinwachs bei allen abgehaltenen Treffen mit dem allgemeinen Ziel besprochen worden seien, sich über ihre Höhe zu verständigen.
54 In Anbetracht der in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vermag dabei der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen möglicherweise nicht an jedem der abgehaltenen wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen haben oder dass sich ihre Erklärungen nicht auf einzelne, sondern allgemein auf alle Treffen beziehen, für sich genommen die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen des Gerichts nicht in Frage zu stellen.
55 Was die Vereinbarkeit von Rn. 156 mit Rn. 185 des angefochtenen Urteils betrifft, werden in der erstgenannten Randnummer die in den Rn. 110 bis 112 des angefochtenen Urteils, auf die in dessen Rn. 185 Bezug genommen wird, wiedergegebenen Erklärungen von Shell, Repsol und Sasol aufgegriffen, so dass dem Gericht in dieser Hinsicht keine Widersprüchlichkeit vorgeworfen werden kann.
56 Zu den von den Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich des Beginns ihrer Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung formulierten Rügen, die gegen die Rn. 186 und 188 des angefochtenen Urteils gerichtet sind, genügt die Feststellung, dass sie auf Argumenten beruhen, die bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes verworfen worden sind.
57 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf den Zeitraum vom 26./27. Februar 2001 bis 21./22. Februar 2003 bezieht, ergibt sich aus den Rn. 195 bis 197 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die in der Notiz „Blauer Salon“ enthaltene Information durch die Antwort von Sasol auf ein Auskunftsverlangen der Kommission präzisiert worden sei. Das Gericht hat somit nicht, um dieser Notiz höhere Glaubhaftigkeit zu verleihen, zu verstehen gegeben, dass sie durch ein anderes Beweismittel, nämlich die genannte Antwort von Sasol, erhärtet werde.
58 Zudem lassen die Erwägungen in Rn. 199 des angefochtenen Urteils, wonach „die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können müssen“, nicht den Schluss zu, dass das Gericht die Beweise, die ihm zur Verfügung standen, nicht gewürdigt hat. Diese Erwägungen geben nämlich nicht nur die in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zutreffend wieder, sondern aus den Rn. 195 bis 198 des angefochtenen Urteils ergibt sich auch, dass das Gericht die Frage, ob die von der Kommission zusammengetragenen Beweise die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an dem Treffen vom 26./27. Juni 2001 belegen konnten, sehr wohl geprüft hat.
59 Außerdem geht aus Rn. 199 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Tatsache, dass die Kommission zu dem Treffen vom 26./27. Juni 2001 keine Reisekostennachweise vorgelegt hatte, berücksichtigt hat. Allerdings war es der Auffassung, dass dieser Umstand die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen bei diesem Treffen vertreten gewesen seien, nicht in Frage stellen könne.
60 Soweit die Rechtsmittelführerinnen den Beweiswert beanstanden, den das Gericht der Notiz „Blauer Salon“ von Sasol zugemessen hat, ist unter Berücksichtigung der in den Rn. 47 bis 49 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung festzustellen, dass sich aus ihrem Vorbringen keine Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht ergibt.
61 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf den „Überlappungszeitraum mit Tudapetrol“ bezieht, tragen die Rechtsmittelführerinnen zunächst vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 47 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitige Entscheidung eine hinreichende Begründung hinsichtlich der Tatsachen, die die ihnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung begründeten, enthalte und es erlaube, diese von den Tudapetrol zur Last gelegten Tatsachen zu unterscheiden.
62 Nach gefestigter Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und 150).
63 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 37 bis 47 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die streitige Entscheidung hinsichtlich des Verhaltens, das den Gesellschaften der H&R-Gruppe, zu denen die Rechtsmittelführerinnen gehören, und Tudapetrol jeweils zur Last gelegt wird, eine hinreichende Begründung enthält.
64 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass in der streitigen Entscheidung
– die Funktionsweise des Haupttatkomplexes (Paraffinwachse) geschildert werde, des einzigen Tatkomplexes, an dem sich die Rechtsmittelführerinnen beteiligt haben sollen;
– ausgeführt werde, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen konkret bei wettbewerbswidrigen Treffen, die als „technische Treffen“ bezeichnet worden seien, erfolgt seien;
– die Dauer der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung getrennt festgestellt worden sei;
– ausgeführt werde, dass bei der Bestimmung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf die Zeiträume, in denen bestimmte Personen bei H&R Wax Company Vertrieb beschäftigt gewesen seien, und auf die bekannte Beteiligung dieser Personen an den technischen Treffen abgestellt worden sei;
– diese Personen genannt würden;
– die Dauer der Beschäftigung dieser Personen und die von ihnen wahrgenommenen Funktionen angegeben seien, insbesondere für den Überschneidungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2002, für den die Kommission gleichzeitig die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen und von Tudapetrol festgestellt habe;
– die 17 Treffen bezeichnet würden, die im Zeitraum der Zuwiderhandlung stattgefunden hätten, und die Mitarbeiter von H&R Wax Company Vertrieb genannt würden, die an den Treffen teilgenommen hätten;
– jeweils das Beweismittel bezeichnet werde, das die Anwesenheit eines dieser Mitarbeiter bei diesen Treffen belege.
65 Die Schlussfolgerung des Gerichts, die Kommission habe die streitige Entscheidung hinreichend begründet, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
66 Ferner kann es hinsichtlich des Vorbringens zu der Frage, ob das rechtswidrige Verhalten der Personen, die an den technischen Treffen teilnahmen, den Rechtsmittelführerinnen zugerechnet werden konnte, mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Rechtsmittelführerinnen auf die hierzu in Rn. 57 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen nicht eingehen.
67 Was schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere seinen Rn. 37 bis 47, klar ergibt, dass die Würdigung durch das Gericht auf der Prämisse beruht, dass es sich bei der H&R-Gruppe und Tudapetrol um zwei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht getrennte Unternehmen handelte.
68 Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die „sonstigen Treffen“ bezieht, ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Anforderungen, die sich aus der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht erfüllt.
69 Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und des Wesentlichkeitsvorbehalts sowie gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003
Vorbringen der Parteien
70 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht aufgrund der Erwägungen in den Rn. 276 bis 280 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach die Festlegung der Geldbuße einen Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 EMRK niedergelegten Legalitätsgrundsatz darstelle.
71 Hierzu tragen sie vor, das Unionsrecht enthalte keinen gesetzlichen Geldbußenrahmen, innerhalb dessen ein Sanktionsermessen der Kommission rechtmäßig ausgeübt werden könne. Die Verweisung des Gerichts in Rn. 276 des angefochtenen Urteils auf Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sei nicht ausschlaggebend, da die Anwendung der Grenze von 10 % des Umsatzes voraussetze, dass die Kommission in einem ersten Schritt ausschließlich anhand der Kriterien von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung eine höhere Geldbuße, die sie eigentlich für angemessen halte, festsetze. Die Festsetzung der Geldbuße stehe stets im unbegrenzten Ermessen der Kommission.
72 Der fehlende gesetzliche Referenzrahmen könne weder durch die der Kommission obliegende Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze noch durch die Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbußenbeträge ersetzt werden. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil, wonach das Kartellrecht der Union nicht zum Kernbereich des Strafrechts gehöre oder die Vorhersehbarkeit der genauen Höhe der Geldbuße die Effizienz der Wettbewerbspolitik der Union beeinträchtigen würde, gingen ebenfalls an der Sache vorbei. Vor dem Hintergrund des in Art. 290 AEUV und in Art. 52 Abs. 1 der Charta definierten „Wesentlichkeitsvorbehalts“ sei ausschließlich der Gesetzgeber dafür zuständig, einen hinreichend bestimmten rechtlichen Rahmen für die Berechnung der Geldbuße festzulegen.
73 Der vierte Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen darauf, die im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes dargelegte Argumentation zu wiederholen. Sie werfen dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen zu haben, indem es sich in den Rn. 236, 315, 356, 373 und 389 des angefochtenen Urteils bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf die Bestimmungen von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe, die keinen hinreichend bestimmten rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der Geldbuße begründeten.
74 Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen und gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, weil es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Rn. 315, 356, 373 und 389 des angefochtenen Urteils ausschließlich auf der Grundlage der quantitativen Kriterien der Leitlinien von 2006 ausgeübt habe. Zwar habe dem Gericht die Wahl der Berechnungsmethode zur Kontrolle der Angemessenheit der verhängten Geldbuße freigestanden, doch habe es durch die Anwendung der Leitlinien zwangsläufig zu demselben Ergebnis gelangen müssen.
75 Mit dem dritten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe gegen das in Art. 49 der Charta und in Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbotverstoßen, indem es in den Rn. 282 bis 289 des angefochtenen Urteils die Anwendung der Leitlinien von 2006 auf einen bereits 2005 abgeschlossenen Sachverhalt als rechtmäßig bewertet habe, obwohl dies zur Festsetzung einer wesentlich höheren Geldbuße geführt habe.
76 Nach Ansicht der Kommission sind diese Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
77 Zum dritten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof identische wie die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Argumente, mit denen die Unbestimmtheit der Höhe der auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen gerügt wird, bereits geprüft und zurückgewiesen hat.
78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58). Außerdem sind nach Art. 23 Abs. 3 dieser Verordnung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
79 Die Ausübung des Ermessens der Kommission ist zudem durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich in den Leitlinien auferlegt hat. Außerdem unterliegt die bekannte und zugängliche Verwaltungspraxis der Kommission der unbeschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter, dessen ständige Rechtsprechung es ermöglicht hat, etwaige in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene unbestimmte Rechtsbegriffe im Einklang mit den sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen ergebenden Anforderungen näher zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95).
80 Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer kann daher – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen; dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).
81 Folglich hat das Gericht in Rn. 281 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine hinreichend klare und bestimmte Rechtsgrundlage für den Erlass von Entscheidungen darstellt, mit denen Geldbußen gegen Kartellbeteiligte verhängt werden.
82 Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Wesentlichkeitsvorbehalts geltend gemacht wird, auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass der Unionsgesetzgeber keinen hinreichend bestimmten Rahmen für die Berechnung der Geldbuße vorgesehen habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
83 Was den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen mit dem vierten und dem fünften Klagegrund, die sie im ersten Rechtszug hilfsweise geltend gemacht hatten und die sich auf die Höhe der Geldbuße bezogen, nicht gegen die in den Leitlinien von 2006 festgelegten Kriterien als solche wandten, sondern der Kommission vorwarfen, diese Kriterien fehlerhaft angewandt zu haben. Somit hat das Gericht in Anbetracht der in den Rn. 25 bis 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in den Rn. 290 bis 389 des angefochtenen Urteils zu Recht im Licht der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente überprüft, ob die Kommission die Leitlinien von 2006 beachtet hatte, zu deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Geldbußen sie sich verpflichtet hatte. Überdies ergibt sich aus den Rn. 367, 372, 388 und 393 des angefochtenen Urteils, dass sich das Gericht als weder an die Berechnungen der Kommission noch an die Leitlinien von 2006 gebunden betrachtete und selbständig seine eigene Würdigung der Angemessenheit der Geldbuße vornahm.
84 Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Praxis der Kommission in Bezug auf die Höhe der in Wettbewerbssachen verhängten Geldbußen, insbesondere die Anwendung der Leitlinien von 2006 und der darin enthaltenen neuen Berechnungsmethode bei der Berechnung einer Geldbuße, die wegen einer vor dem Erlass der Leitlinien begangenen Zuwiderhandlung verhängt werden soll – unterstellt, dass diese neue Berechnungsmethode eine Erhöhung der verhängten Geldbußen bewirkt hat –, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 88). Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 284 bis 287 des angefochtenen Urteils auf die einschlägige ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte Bezug genommen und diese angewandt hat.
85 Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind somit als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Parteien
86 Der fünfte Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen den in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben, indem es in den Rn. 365 und 374 des angefochtenen Urteils gegen sie wegen ihrer Beteiligung am ersten Tatkomplex der Zuwiderhandlung einen Koeffizienten von 17 % des Umsatzes für die Schwere der Zuwiderhandlung und zur Abschreckung festgesetzt habe. Der Umstand, dass ein um lediglich einen Prozentpunkt (18 %) höherer Koeffizient für die Unternehmen festgesetzt worden sei, die sich sowohl am ersten als auch am zweiten Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt hätten, mache deutlich, dass der bei ihnen angewandte Koeffizient von 17 % zu hoch sei. Die Rechtsmittelführerinnen nehmen insoweit Bezug auf die Rn. 157 ff. ihrer Klageschrift.
87 Mit dem zweiten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da es in Rn. 391 des angefochtenen Urteils von einer zu langen Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen sei, wie sich aus ihrem Vorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes ergebe.
88 Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
89 Was den ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betrifft, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, soweit sie auf die Erwägungen in den Rn. 157 ff. der Klageschrift Bezug nehmen, in Anbetracht der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sogleich als unzulässig zurückzuweisen.
90 Überdies darf der Gerichtshof nach gefestigter Rechtsprechung bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57).
91 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 365 bis 372 des angefochtenen Urteils begründet, warum der Anteil am Umsatz, den die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße gemäß den Ziff. 21 und 25 der Leitlinien von 2006 angesetzt hat, seiner Auffassung nach die Schwere der von den Rechtsmittelführerinnen begangenen Zuwiderhandlung angemessen wiedergab.
92 In diesem Zusammenhang hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft, der Unterschied zwischen dem für den ersten, also den Haupttatkomplex, und dem für den ersten und den zweiten Tatkomplex zusammen festgesetzten Koeffizienten sei zu gering. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, zum einen seien die in einer Aufteilung der Märkte oder Kunden bestehenden Vereinbarungen bei den technischen Treffen im Vergleich zu den Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise eher sporadisch gewesen, und zum anderen habe der zweite Tatkomplex zwar die schädlichen Auswirkungen der im vorliegenden Fall geahndeten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf die betroffenen Kunden und Märkte verstärken können, doch sei mit ihm kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden, das klar von dem des Haupttatkomplexes hätte unterschieden werden können.
93 Die Rechtsmittelführerinnen bringen aber keine Argumente vor, mit denen belegt werden kann, dass das Gericht die Festsetzung einer Geldbuße bestätigt hätte, deren Höhe außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Zuwiderhandlung steht.
94 Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist, da er vollständig auf das Vorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes gestützt ist, zurückzuweisen.
95 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
96 Da keinem der fünf von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe gefolgt werden kann, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
97 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
98 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hansen & Rosenthal KG und die H&R Wax Company Vertrieb GmbH tragen die Kosten.
Da Cruz Vilaça |
Berger |
Borg Barthet |
Levits |
Biltgen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Februar 2017.
Der Kanzler |
Der Präsident der Fünften Kammer |
A. Calot Escobar |
J. L. da Cruz Vilaça |
1 Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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