Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-337/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

4. April 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Europäischen Union — Behandlung einer Beschwerde über den Umgang mit der Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Sorgfaltspflichtverletzungen — Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ gegen eine Unionsrechtsnorm — Immaterieller Schaden — Verlust des Vertrauens in die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten“

In der Rechtssache C‑337/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Juli 2015,

Europäischer Bürgerbeauftragter, zunächst vertreten durch G. Grill, dann durch L. Papadias und P. Dyrberg als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Claire Staelen, wohnhaft in Bridel (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: V. Olona, avocate,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz und J. L. da Cruz Vilaça, der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatter), der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2016

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Europäische Bürgerbeauftragte die Teilnichtigerklärung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Staelen/Bürgerbeauftragter (T‑217/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:238), mit dem der Klage von Frau Claire Staelen auf Ersatz des ihr durch die Behandlung ihrer Beschwerde über den nicht ordnungsgemäßen Umgang des Europäischen Parlaments mit dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 (im Folgenden: Eignungsliste) entstandenen Schadens teilweise stattgegeben wurde. Frau Staelen war in der Eignungsliste als erfolgreiche Teilnehmerin des Auswahlverfahrens aufgeführt.

Rechtlicher Rahmen

2

Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15) heißt es:

„Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der [Union] verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen …“

3

Art. 3 des Beschlusses 94/262 bestimmt:

„(1)   Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der [Union] für gerechtfertigt hält. …

(2)   Die Organe und Institutionen der [Union] sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. …

…“

4

Im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/587/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 94/262 (ABl. 2008, L 189, S. 25) heißt es:

„Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Am 14. November 2006 legte Frau Staelen beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde wegen eines Missstands beim Umgang des Parlaments mit der Eignungsliste ein.

6

Der Bürgerbeauftragte stellte am 22. Oktober 2007 in seiner Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung (im Folgenden: ursprüngliche Untersuchung) fest, dass es beim Parlament keinen Missstand gegeben habe (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Oktober 2007).

7

Am 29. Juni 2010 beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Untersuchung aus eigener Initiative durchzuführen, um die Sache noch einmal zu überprüfen (im Folgenden: Untersuchung aus eigener Initiative).

8

In seiner Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung aus eigener Initiative stellte der Bürgerbeauftragte am 31. März 2011 erneut fest, dass es beim Parlament keinen Missstand gegeben habe (im Folgenden: Entscheidung vom 31. März 2011).

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9

Mit Klageschrift, die am 20. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Staelen gegen den Bürgerbeauftragten Klage auf Ersatz des durch dessen Fehler bei der ursprünglichen Untersuchung und der Untersuchung aus eigener Initiative entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

10

In den Rn. 75 bis 161 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht mit einem ersten Komplex von Rügen von Frau Staelen befasst, mit denen diese geltend machte, der Bürgerbeauftragte habe sowohl in der ursprünglichen Untersuchung als auch in der Untersuchung aus eigener Initiative nicht alle Überprüfungen durchgeführt, die für die Aufdeckung und Klärung der in ihrer Beschwerde beanstandeten Missstände erforderlich gewesen wären. Hierzu enthalten die Rn. 75 bis 88 des angefochtenen Urteils zunächst einige „Vorbemerkungen“.

11

Im Rahmen dieser Vorbemerkungen hat das Gericht in den Rn. 75 bis 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Beurteilung der Begründetheit einer bei ihm eingelegten Beschwerde und der im Anschluss an die Beschwerde zu ergreifenden Maßnahmen und hinsichtlich der bei der Behandlung der Beschwerde oder im Rahmen einer Untersuchung aus eigener Initiative zu treffenden Maßnahmen zur Einholung von Informationen zwar über ein weites Ermessen verfüge und in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet sei, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Dadurch sei er aber nicht von der Beachtung des Sorgfaltsgrundsatzes entbunden, nämlich der Pflicht, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

12

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt:

„85

… Daraus folgt, dass der Bürgerbeauftragte, auch wenn er frei über die Einleitung einer Untersuchung entscheiden und, wenn er sich dazu entschließt, alle Untersuchungsmaßnahmen ergreifen kann, die er für gerechtfertigt hält, sich gleichwohl zu vergewissern hat, dass er nach diesen Untersuchungsmaßnahmen in der Lage ist, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, um über die Begründetheit eines sich auf einen Fall von Missstand in der Verwaltung beziehenden Vorbringens und die im Anschluss an dieses Vorbringen gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden … Dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Befugnisse den Sorgfaltsgrundsatz wahrt, ist umso wichtiger, als ihm nach Art. 228 Abs. 1 AEUV und Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 gerade die Aufgabe übertragen worden ist, im allgemeinen Interesse und im Interesse des betroffenen Bürgers Fälle von Missstand in der Verwaltung festzustellen und möglichst zu beseitigen.

86

Der Bürgerbeauftragte verfügt daher über kein Ermessen hinsichtlich der Einhaltung des Sorgfaltsgrundsatzes in einem konkreten Fall. Demzufolge reicht eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung anzunehmen …

87

Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass nicht jede vom Bürgerbeauftragten begangene Rechtsverletzung einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz … darstellt. Nur eine in Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse begangene Rechtsverletzung, die zur Folge hat, dass er nicht alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen prüfen konnte, um über die Begründetheit einer sich auf einen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beziehenden Behauptung und die darauf gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, kann die außervertragliche Haftung der Union für einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz auslösen …“

13

In den Rn. 89 bis 146 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht dann mit den verschiedenen Punkten befasst, die Frau Staelen im Zusammenhang mit der Durchführung der ursprünglichen Untersuchung an der Vorgehensweise des Bürgerbeauftragten beanstandet hat. Es hat insoweit in den Rn. 141 bis 146 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Bürgerbeauftragte seine Sorgfaltspflicht in dreifacher Hinsicht verletzt habe und dass diese Verstöße hinreichend qualifiziert seien, um die Haftung der Union auszulösen. Die Verstöße hätten darin bestanden, dass der Bürgerbeauftragte erstens den Inhalt der Stellungnahme des Parlaments verzerrt dargestellt habe, zweitens bei seiner Prüfung der Frage, ob das Parlament den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen über die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste übermittelt habe, seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, und drittens auch bei der Prüfung der Frage, ob das Parlament seinen Generaldirektionen Informationen über die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste übermittelt habe, seine Sorgfaltspflicht verletzt habe.

14

In den Rn. 162 bis 223 hat sich das Gericht mit einem zweiten Komplex von Rügen von Frau Staelen befasst, die offensichtliche Beurteilungsfehler betreffen, die der Bürgerbeauftragte begangen haben soll. Es ist in den Rn. 205 und 223 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass dieser bei der Untersuchung der Frage, ob Frau Staelen gegenüber anderen erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens wegen der Dauer der Aufnahme in die Eignungsliste diskriminiert worden sei, hinreichend qualifiziert gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Er habe sich insoweit nämlich auf eine bloße Behauptung des Parlaments hinsichtlich der Dauer der Aufnahme der übrigen erfolgreichen Bewerber in die Eignungsliste gestützt, ohne Informationen erhalten zu haben, die den Zeitpunkt der Einstellung der übrigen erfolgreichen Bewerber belegten, eine Behauptung, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen habe.

15

Zu einem dritten Komplex von Rügen, mit denen u. a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Rn. 269 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die unangemessene Frist, in der der Bürgerbeauftragte auf die beiden Schreiben von Frau Staelen geantwortet habe, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.

16

Schließlich hat das Gericht geprüft, ob ein ersatzfähiger Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den verschiedenen von ihm festgestellten Rechtsverletzungen bestünden. Es hat in den Rn. 288 bis 294 des angefochtenen Urteils u. a. entschieden, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bei dem immateriellen Schaden, den Frau Staelen aufgrund der Rechtsverletzungen durch den Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragen und das Gefühl von Zeit- und Energieverlust erlitten habe, erfüllt seien.

17

Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass der Bürgerbeauftragte bei der ursprünglichen Untersuchung und der Untersuchung aus eigener Initiative seine Sorgfaltspflicht in vierfacher Hinsicht verletzt habe und auf zwei Schreiben von Frau Staelen in unangemessener Frist geantwortet habe. Es hat der Klage von Frau Staelen daher teilweise stattgegeben und den Bürgerbeauftragten verurteilt, an Frau Staelen als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden 7000 Euro zu zahlen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

18

Der Bürgerbeauftragte beantragt mit seinem Rechtsmittel,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm festgestellt werde, dass er mehrere Rechtsverletzungen begangen habe, die hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht darstellten, dass ein immaterieller Schaden dargetan worden sei und dass zwischen den vom Gericht festgestellten Rechtsverletzungen und diesem immateriellen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe, und als er verurteilt werde, eine Entschädigung in Höhe von 7000 Euro zu zahlen;

soweit das angefochtene Urteil aufgehoben wird, selbst über die Klage von Frau Staelen zu entscheiden und sie als unbegründet abzuweisen;

hilfsweise, soweit das angefochtene Urteil aufgehoben wird, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

19

Frau Staelen beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

das Rechtsmittel als teils unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen;

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden 50000 Euro zu zahlen;

dem Bürgerbeauftragten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

20

Frau Staelen hat am 8. Oktober 2015 ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt, das mit Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:670), gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zurückgewiesen worden ist. Die Entscheidung über das Rechtsmittel und die Kosten des Anschlussrechtsmittels ist vorbehalten worden.

Zur Zulässigkeit des Antrags von Frau Staelen, den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie 50000 Euro zu zahlen

21

Wie oben in Rn. 19 ausgeführt, beantragt Frau Staelen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel des Bürgerbeauftragten vollständig zurückzuweisen und diesen zu verurteilen, an sie als Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er ihr zugefügt habe, 50000 Euro zu zahlen.

22

Nach Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung aber auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein.

23

Der Antrag von Frau Staelen, den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie 50000 Euro zu zahlen, ist daher unzulässig.

Zum Rechtsmittel

24

Der Bürgerbeauftragte macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

25

Mit dem ersten, aus vier Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund wird gerügt, dem Gericht seien hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich dem Vorliegen eines „hinreichend qualifizierten“ Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, Rechtsfehler unterlaufen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

26

Der Bürgerbeauftragte macht geltend, das Gericht habe in Rn. 86 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes, nämlich der Pflicht, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, ausreiche, um einen „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, anzunehmen und damit eine Rechtsverletzung, die geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.

27

Frau Staelen hält den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Die Würdigung der Tatsachen sei Sache des Gerichts und nicht des Gerichtshofs bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel.

28

Was die Begründetheit angehe, so sei dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Der Gerichtshof habe etwa in Rn. 50 des Urteils vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C‑234/02 P, EU:C:2004:174), entschieden, dass der Bürgerbeauftragte bei der Durchführung einer Untersuchung eine Handlungspflicht habe, was gerade der Beachtung der Sorgfaltspflicht entspreche, in Bezug auf die der Bürgerbeauftragte über kein Ermessen verfüge.

– Würdigung durch den Gerichtshof

29

Wie sich aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. d AEUV ergibt, ist das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu befassen, ein insbesondere den Unionsbürgern zustehendes Recht, das auch in Art. 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

30

Nach Art. 228 Abs. 1 AEUV ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entgegenzunehmen, zu untersuchen und über sie Bericht zu erstatten, führt er im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält, befasst er, wenn er einen Missstand festgestellt hat, das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu übermitteln, legt er anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle einen Bericht vor und unterrichtet er den Beschwerdeführer über das Ergebnis dieser Untersuchungen.

31

Zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Union wegen der Art und Weise der Behandlung seiner Beschwerde auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass insoweit seine ständige Rechtsprechung maßgeblich ist, nach der ein Ersatzanspruch besteht, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die den Zuwiderhandelnden trifft, und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, und im Hinblick auf die zweite Voraussetzung klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin besteht, ob das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Union die Grenzen, die seinem oder ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Der Gerichtshof hat insoweit ferner darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, der die außervertragliche Haftung der Union für ein Verhalten des Bürgerbeauftragten auslösen kann, den Besonderheiten des Amtes des Bürgerbeauftragten Rechnung getragen werden muss. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte nur eine Handlungspflicht hat und über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50).

33

Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Begründetheit einer Beschwerde und der im Anschluss an sie zu ergreifenden Maßnahmen zwar über ein weites Ermessen verfügt und in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet ist, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, weshalb die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sein muss; es ist aber nicht auszuschließen, dass eine Person unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seines Amtes einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, der geeignet ist, den betroffenen Bürger zu schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 52).

34

Die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit und gebietet, dass die Unionsverwaltung sorgsam und umsichtig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92 und 93).

35

Demnach ist zur Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte damit entgegen dem Vorbringen von Frau Staelen nicht die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht angreift, sondern einen Rechtsfehler rügt, der dem Gericht durch sein unrichtiges Verständnis des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen das Unionsrecht, der geeignet ist, eine außervertragliche Haftung der Union auszulösen, unterlaufen sein soll. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist also zulässig.

36

Zur Begründetheit ist festzustellen, dass das Gericht mit seiner Erwägung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils, dass eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, der geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen, anzunehmen, da der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Einhaltung des Sorgfaltsgrundsatzes in einem konkreten Fall über kein Ermessen verfüge, in mehrfacher Hinsicht gegen die oben in den Rn. 31, 32 und 33 dargestellten Grundsätze verstoßen hat.

37

Nach der oben in Rn. 31 dargestellten ständigen Rechtsprechung genügt für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht irgendein Verstoß. Es muss sich vielmehr um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm handeln. Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen.

38

Dasselbe gilt aber bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Bürgerbeauftragten, die ihrem Wesen nach nicht automatisch ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen. Wie oben in den Rn. 32 und 33 ausgeführt, ist ein solcher Verstoß unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit nur eine Handlungspflicht hat und über ein weites Ermessen verfügt, erstens hinsichtlich der Begründetheit einer bei ihm erhobenen Beschwerde und der im Anschluss an die Beschwerde zu ergreifenden Maßnahmen, zweitens hinsichtlich der Modalitäten einer Untersuchung und von Ermittlungsmaßnahmen und drittens hinsichtlich der Auswertung der zusammengetragenen Informationen und der aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen.

39

Mit der Erwägung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils, der Bürgerbeauftragte verfüge hinsichtlich der Einhaltung des Sorgfaltsgrundsatzes in einem konkreten Fall über kein Ermessen, so dass eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes ausreiche, um anzunehmen, dass es sich dabei um einen hinreichend qualifizierten Verstoß handele, wollte sich das Gericht offensichtlich auf die in Rn. 71 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Rechtsprechung beziehen, nach der die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen, wenn das Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Das Gericht durfte aber nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Union wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen, ohne bei der Sorgfaltspflicht, die das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Union zu beachten hat, den Bereich, die Umstände und den Kontext zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 24).

41

Die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die den Bürgerbeauftragten treffende Sorgfaltspflicht setzt voraus, dass dieser nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht gehandelt hat und auf diese Weise die Grenzen des Ermessens, über das er bei der Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse verfügt, offenkundig erheblich überschritten hat. Dabei sind im Hinblick auf die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse alle Umstände zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen, u. a. die Offenkundigkeit der mangelnden Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Durchführung seiner Untersuchung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 22, und vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 31), ihre Entschuldbarkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 22, und vom 4. Juli 2000, Haim, C‑424/97, EU:C:2000:357, Rn. 42 und 43) oder die Unangemessenheit und Unvertretbarkeit der aus der von ihm durchgeführten Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 13).

42

Der Bürgerbeauftragte weist zu Recht darauf hin, dass der bloße Umstand, auf den das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils abstellt, nämlich, dass die Aufgabe des Bürgerbeauftragten darin bestehe, Missstände in anderen Organen und Einrichtungen der Union festzustellen, die Feststellung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag.

43

Insoweit kann vom Bürgerbeauftragten zwar insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe, die ihm durch den Vertrag übertragen ist, erwartet werden, dass er darauf bedacht ist, die Sorgfaltspflicht zu beachten, indem er seine Untersuchung sorgsam und umsichtig durchführt, auch wenn ihn lediglich eine Handlungspflicht trifft. Das heißt aber nicht, dass jede Verletzung der Sorgfaltspflicht, die den Bürgerbeauftragten bei der Durchführung einer Untersuchung trifft, automatisch einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ im Sinne der oben in den Rn. 31 und 32 dargestellten Rechtsprechung darstellte.

44

Wie der Bürgerbeauftragte zu Recht geltend gemacht hat, ändert die Feststellung in Rn. 87 des angefochtenen Urteils, dass nur eine vom Bürgerbeauftragten begangene Rechtsverletzung, die zur Folge hat, dass er nicht alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen prüfen konnte, um über die Begründetheit einer sich auf einen Missstand beziehenden Behauptung zu entscheiden, die außervertragliche Haftung der Union für einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz auslösen könne, nichts an den Ausführungen oben in Rn. 41. Sie bezieht sich nämlich weder auf die Art der betreffenden Handlung oder Unterlassung noch auf die Frage, ob die Rechtsverletzung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, sondern auf die Folgen einer festgestellten Rechtsverletzung.

45

Somit hat das Gericht, indem es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils allgemein festgestellt hat, dass eine „bloße“ Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm darstellt, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, einen Rechtsfehler begangen.

46

Ein solcher Rechtsfehler kann im vorliegenden Fall für sich genommen jedoch noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Um zu klären, ob das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ist nämlich zu prüfen, ob das Gericht, wie der Bürgerbeauftragte im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend macht, in der Folge den unzutreffenden Grundsatz, den es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils aufgestellt hat, auch konkret angewandt hat und ob die Beurteilungen, mit denen das Gericht die verschiedenen Verhaltensweisen des Bürgerbeauftragten als „hinreichend qualifizierte Verstöße“ gegen die Sorgfaltspflicht eingestuft hat, unter diesem Rechtsfehler leiden.

Zu dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

47

Mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe wegen des Rechtsfehlers, der ihm in Rn. 86 des angefochtenen Urteils unterlaufen sei, drei weitere Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 142, 143 und 144 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die drei ihm zur Last gelegten Verletzungen der Sorgfaltspflicht hinreichend qualifiziert seien, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

48

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe in Rn. 142 des angefochtenen Urteils angenommen, dass er dadurch, dass er in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2007 den Inhalt einer Stellungnahme des Parlaments verzerrt dargestellt habe, einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe, und dies allein damit begründet, dass er, wenn es darum gehe, über den Inhalt eines Dokuments Rechenschaft abzulegen, über keinen Spielraum verfüge. Es habe damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege, sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

49

Im Rahmen des dritten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, die gegen Rn. 143 bzw. Rn. 144 des angefochtenen Urteils gerichtet sind, macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe lediglich behauptet, dass die Sorgfaltsmängel, die ihm bei seinen Untersuchungen der Frage, ob das Parlament die übrigen Organe und ihre eigenen Generaldirektionen über die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste unterrichtet habe, unterlaufen sein sollten, nach dem von ihm in Rn. 86 des angefochtenen Urteils aufgestellten Grundsatz einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellten. Es habe das Vorliegen eines solchen hinreichend qualifizierten Verstoßes also nicht festgestellt, sondern postuliert.

50

Außerdem habe sich das Gericht widersprochen. Es habe in Rn. 143 des angefochtenen Urteils angenommen, dass er nicht nachgewiesen habe, dass die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste den übrigen Organen der Union mitgeteilt worden sei, in Rn. 105 des angefochtenen Urteils hingegen, dass diese Organe spätestens ab dem 14. Mai 2007 über diese Informationen verfügt hätten.

51

Was Rn. 144 des angefochtenen Urteils angehe, in dem es um die Übermittlung dieser Information an die Generaldirektionen des Parlaments gehe, habe das Gericht ferner die Besonderheiten seiner Aufgabe nicht berücksichtigt. Es habe angenommen, dass er bei seinen Ermittlungen zu jedem einzelnen Gesichtspunkt seiner Untersuchung schriftliche Beweise beschaffen und in die Akte aufnehmen müsse.

52

Frau Staelen vertritt die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob ein Sorgfaltsmangel verschuldet sei und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstelle, sei es Sache des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Würdigung vorzunehmen, so dass der zweite, der dritte und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig seien. Jedenfalls seien die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 142, 143 und 144 rechtlich nicht zu beanstanden.

– Würdigung durch den Gerichtshof

53

Zur Zulässigkeit des zweiten, des dritten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). So hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob das Gericht aus diesen Tatsachen zu Recht schließen konnte, dass die Unionsorgane ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, eine Rechtsfrage ist, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine solche Sorgfaltspflichtverletzung darüber hinaus als „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen das Unionsrecht, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, einzustufen ist.

54

Entgegen dem Vorbringen von Frau Staelen wird mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aber keine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts begehrt, sondern die rechtliche Qualifizierung angegriffen, auf deren Grundlage das Gericht angenommen hat, dass der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht begangen habe.

55

Die von Frau Staelen erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

56

Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass der Bürgerbeauftragte den Inhalt der Stellungnahme des Parlaments sorgfaltswidrig verzerrt dargestellt habe. Dieser habe in Abschnitt 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 behauptet, dass die durchgeführte Untersuchung bestätigt habe, was das Parlament bereits in seiner Stellungnahme angegeben habe, nämlich, dass die Eignungsliste den übrigen Unionsorganen zur Verfügung gestellt worden sei. Davon sei in der Stellungnahme des Parlaments jedoch keine Rede.

57

Hierzu ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, bei der Erfüllung seiner Aufgabe hinsichtlich der Entscheidung über eine bei ihm eingelegte Beschwerde und hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Untersuchung über ein weites Ermessen verfügt. Gibt er jedoch den Inhalt eines ihm vorgelegten Dokuments wieder, um, wie im vorliegenden Fall, die Schlussfolgerungen zu untermauern, zu denen er im Rahmen einer Entscheidung zum Abschluss einer Untersuchung gelangt, verfügt er lediglich über ein verringertes, wenn nicht gar auf null reduziertes Ermessen. Im Hinblick auf die oben in Rn. 39 wiedergegebene Rechtsprechung ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 142 des angefochtenen Urteils, dass die verzerrte Darstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments vom 20. März 2007 einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstelle, der die Haftung der Union auslösen könne, demnach nicht zu beanstanden.

58

Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

59

Zum dritten und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich aus den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht bei der Einstufung der in den Rn. 109 und 140 des angefochtenen Urteils festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen wegen unzureichender Untersuchung der Übermittlung der Eignungsliste an die übrigen Organe bzw. die Generaldirektionen des Parlaments als „hinreichend qualifiziert“ lediglich auf die Ausführungen in Rn. 86 des angefochtenen Urteils verwiesen hat.

60

Der im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellte Rechtsfehler, der dem Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils unterlaufen ist, hat sich somit auf die Beurteilung ausgewirkt, mit der das Gericht in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils die dem Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzungen als hinreichend qualifizierte Verstöße eingestuft hat, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können.

61

Dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben, ohne dass das übrige Vorbringen des Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Teile des Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht.

62

Folglich ist dem ersten, dem dritten und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist hingegen zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

63

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe ultra petita entschieden. Es habe in den Rn. 205 und 223 des angefochtenen Urteils angenommen, dass er dadurch, dass er sich auf eine Erläuterung des Parlaments verlassen habe, gegen den Grundsatz der Sorgfalt verstoßen habe. Frau Staelen habe in ihrer Klage aber einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Bürgerbeauftragten gerügt.

64

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe in Rn. 204 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Umstand, dass ihm die im Rahmen einer Untersuchung von einem Unionsorgan gegebene Erläuterung überzeugend erscheinen könne, ihn nicht von seiner Verantwortung befreie, sich zu vergewissern, dass der Sachverhalt, auf dem diese Erläuterung beruhe, erwiesen sei, wenn die Erläuterung die alleinige Grundlage für seine Feststellung darstelle, dass kein Missstand vorliege.

65

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Bürgerbeauftragte geltend, selbst wenn er den Fehler, den ihm das Gericht zur Last lege, begangen hätte, habe das Gericht nicht geprüft, ob dieser einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstelle. Das Gericht habe in Rn. 205 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass der von ihm festgestellte Mangel an Sorgfalt die Haftung der Union auslösen könne.

66

Frau Staelen macht zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe, indem es eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Bürgerbeauftragten festgestellt habe, keinen Gesichtspunkt berücksichtigt, der nicht in der Klageschrift enthalten gewesen sei. Es sei als Tatrichter befugt gewesen, die in der Klageschrift enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Angaben rechtlich neu einzuordnen.

67

Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Frau Staelen geltend, der Bürgerbeauftragte dürfe sich zwar auf Angaben eines Unionsorgans stützen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie nicht verlässlich seien. Dies komme hier aber nicht zum Tragen. Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten sei nämlich gerade, die Angaben der Verwaltung zu überprüfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

In Rn. 205 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Bürgerbeauftragte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, als er sich für die Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments im Zusammenhang mit der Dauer der Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste vorliege, auf eine bloße Behauptung des Parlaments zur Einstellung der 22 auf Anhieb erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 verlassen habe, ohne Informationen erhalten zu haben, die den Zeitpunkt der Einstellung jedes einzelnen dieser erfolgreichen Bewerber belegten, eine Behauptung, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen habe. In derselben Randnummer ist das Gericht unter Verweis auf die Rn. 84, 85 und 86 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass dieser Mangel an Sorgfalt die Haftung der Union auslösen könne.

69

In Rn. 223 des angefochtenen Urteils hat das Gericht bekräftigt, dass der Bürgerbeauftragte infolge der mangelnden Sorgfalt bestimmte Tatsachen fälschlicherweise als erwiesen angesehen und daher fälschlicherweise daraus geschlossen habe, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vorliege.

70

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Frau Staelen ihre Klage, wie der Bürgerbeauftragte geltend macht und sich im Übrigen aus den Rn. 162 und 197 des angefochtenen Urteils ergibt, in der Tat darauf gestützt hat, dass der Bürgerbeauftragte dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass er in der Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung aus eigener Initiative vom 31. März 2011 angenommen habe, dass das Parlament sie gegenüber den übrigen erfolgreichen Teilnehmern des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 hinsichtlich der Dauer der Gültigkeit der Eignungsliste nicht diskriminiert habe.

71

Insoweit hat das Gericht in den Rn. 202 bis 205 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, dass er es zu Unrecht unterlassen habe, die Angaben des Parlaments zur jeweiligen Dauer der Aufnahme in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber von Frau Staelen und den übrigen erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens zu überprüfen. Es hat damit im Kern entschieden, dass der Bürgerbeauftragte, weil er nicht sorgsam und umsichtig gehandelt habe, einen Beurteilungsfehler begangen habe, aufgrund dessen er zu Unrecht angenommen habe, dass beim Parlament kein Missstand vorliege.

72

Durch die andere rechtliche Einordnung hat das Gericht den geltend gemachten Klagegrund also nicht verfälscht und somit auch nicht ultra petita entschieden, so dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

73

Auf den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes braucht nicht eingegangen zu werden. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 205 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass der Sorgfaltsmangel, der dem Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall zur Last gelegt werde, einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstelle, der die Haftung der Union auslösen könne, und sich insoweit darauf beschränkt hat, auf die Ausführungen in den Rn. 84, 85 und 86 des angefochtenen Urteils zu verweisen, einen Rechtsfehler begangen hat, der den bereits im Rahmen der Prüfung des dritten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellten entspricht.

74

Der im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes oben in Rn. 45 festgestellte Rechtsfehler, der dem Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Begriffs „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen das Unionsrecht unterlaufen ist, hat sich nämlich auf die entsprechende Einstufung in Rn. 205 des angefochtenen Urteils ausgewirkt.

75

Somit ist dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

76

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe den Unterschied verkannt, der zwischen einem einfachen und einem „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen das Unionsrecht bestehe. Es habe in Rn. 269 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Frist, innerhalb der Frau Staelen eine Antwort auf ihre Schreiben hätte erhalten müssen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und damit, dass jede Überschreitung dieser angemessenen Frist die Haftung des Bürgerbeauftragten auslöse. Das Gericht habe damit seine Verpflichtung, alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, verletzt.

77

Frau Staelen meint, das angefochtene Urteil sei insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Würdigung durch den Gerichtshof

78

Das Gericht hat in Rn. 256 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Bürgerbeauftragte seine Verpflichtung, in angemessener Frist auf die Schreiben von Frau Staelen zu antworten, zweimal verletzt habe. In Rn. 269 des angefochtenen Urteils hat es dann lapidar festgestellt, dass der Bürgerbeauftragte dadurch das Recht von Frau Staelen, in angemessener Frist eine Antwort zu erhalten, verletzt und somit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm begangen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass dieser Verstoß geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.

79

Das Gericht ist also davon ausgegangen, dass jede Verletzung der Pflicht, in angemessener Frist tätig zu werden, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm darstelle.

80

Damit hat das Gericht die oben in den Rn. 31 bis 33 wiedergegebene Rechtsprechung verkannt.

81

Außerdem hat es in keiner Weise dargelegt, inwieweit der von ihm festgestellte Verstoß gegen das Unionsrecht „hinreichend qualifiziert“ sein soll.

82

Die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidungen des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Naipes Heraclio Fournier/HABM, C‑311/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:572, Rn. 51).

83

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof wegen des Fehlens jeder Begründung für die vom Gericht in Rn. 269 des angefochtenen Urteils vorgenommene Einstufung des Verstoßes als „hinreichend qualifiziert“ nicht beurteilen, ob das Gericht damit einen Rechtsfehler begangen hat, wie der Bürgerbeauftragte mit seinem dritten Rechtsmittelgrund geltend macht.

85

Ein solches Fehlen einer Begründung, das eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt und somit die gerichtliche Überprüfung durch den Gerichtshof behindert, stellt einen Mangel dar, den der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, EU:C:1997:73, Rn. 24, und vom 28. Januar 2016, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission, C‑415/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:58, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Folglich ist dem dritten Rechtsmittelgrund des Bürgerbeauftragten stattzugeben.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

87

Der Bürgerbeauftragte macht geltend, das Gericht habe den durch Fehler des Bürgerbeauftragten entstandenen Vertrauensverlust einer Beschwerdeführerin in diese Institution in Rn. 290 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft als „immateriellen Schaden“ eingestuft. Es habe dies nicht einmal begründet.

88

Frau Staelen meint, das angefochtene Urteil sei insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Würdigung durch den Gerichtshof

89

Wie sich aus Rn. 290 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht anerkannt, dass Frau Staelen im vorliegenden Fall durch den Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten und ihr Gefühl oder ihren Eindruck, dass sie mit der beim Bürgerbeauftragten eingelegten Beschwerde ihre Zeit und Energie verschwendet habe, ein immaterieller Schaden entstanden sei.

90

Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem das angefochtene Urteil hinsichtlich der ersten Komponente dieses immateriellen Schadens angegriffen wird, nämlich des Verlusts des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten, besteht aus zwei Teilen. Gerügt wird sowohl, dass das Gericht diese Komponente zu Unrecht als „immateriellen Schaden“ eingestuft habe, als auch, dass dies ohne Begründung geschehen sei.

91

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs tatsächlich und sicher sein muss (vgl. u. a. Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27, vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 23, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Im Hinblick auf die Aufgabe, mit der der Bürgerbeauftragte betraut ist, ist das Vertrauen der Unionsbürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, sehr wichtig. Es ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung, wie es im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/587 heißt.

93

Dies gilt aber generell für jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle der Union, die über einen konkreten Antrag zu befinden hat, etwa eine Beschwerde wie im vorliegenden Fall oder eine Klage oder allgemein irgendein Ersuchen, über das das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle zu entscheiden hat.

94

Außerdem kann der Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten, wie er durch dessen Verhalten bei seinen Untersuchungen entstehen kann, alle Personen gleichermaßen betreffen, die das Recht haben, bei ihm jederzeit eine Beschwerde einzulegen.

95

Folglich hat das Gericht den von Frau Staelen behaupteten Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten rechtsfehlerhaft als ersatzfähigen immateriellen Schaden eingestuft. Dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist also stattzugeben, ohne dass über dessen zweiten Teil zu entscheiden ist.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

96

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht der Bürgerbeauftragte geltend, das Gericht habe in den Rn. 292 und 293 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die von ihm begangene Rechtsverletzung die ausschlaggebende Ursache für den immateriellen Schaden, den Frau Staelen wegen des Verlusts des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten erlitten habe, darstelle.

97

In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof oben in Rn. 95 gelangt ist, braucht auf den fünften Rechtsmittelgrund nicht mehr eingegangen zu werden.

Zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils

98

Da der erste, der dritte und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Rechtsmittelgrund begründet sind, sind von den fünf Rechtsverletzungen, die das Gericht dem Bürgerbeauftragten im angefochtenen Urteil zur Last gelegt hat, drei rechtsfehlerhaft und eine ohne jegliche Begründung als hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können, eingestuft worden. Außerdem ist dem vierten Rechtsmittelgrund stattgegeben worden, weil das Gericht einen durch die Art und Weise, wie der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall seine Untersuchung durchgeführt hat, bedingten Verlust des Vertrauens von Frau Staelen in die Institution des Bürgerbeauftragten rechtsfehlerhaft als ersatzfähigen immateriellen Schaden eingestuft hat.

99

Der Entscheidung des Gerichts, den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an Frau Staelen eine Entschädigung zu zahlen, ist damit die rechtliche Grundlage entzogen.

100

Folglich ist Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

101

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage von Frau Staelen im Übrigen abgewiesen hat, ist hingegen nicht aufzuheben. Diese Entscheidung wird durch die teilweise Begründetheit des ersten, des zweiten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes nicht berührt.

102

Wegen der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist auch die Kostenentscheidung des Gerichts (Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils) aufzuheben.

Zur Klage vor dem Gericht

103

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

104

Dem Bürgerbeauftragten wird zunächst zur Last gelegt, er habe dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt, dass er es im Rahmen der Untersuchung aus eigener Initiative unterlassen habe, zu ermitteln, wann und wie die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste den übrigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mitgeteilt worden sei.

105

Dieser Verstoß ist hinreichend qualifiziert, um eine außervertragliche Haftung der Union auslösen zu können.

106

Die Antwort auf die Frage, wann und wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste unterrichtet worden sind, ist nämlich einer der relevanten Punkte, die Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten waren, mit der ermittelt werden sollte, ob es beim Parlament hinsichtlich der Bearbeitung der Akte von Frau Staelen nach ihrer Aufnahme in die Eignungsliste einen Missstand gegeben hat. Die Überprüfung der Frage, ob die Aufnahme in die Liste den übrigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tatsächlich mitgeteilt worden ist, war zudem eines der in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten, eine Untersuchung durchzuführen, ausdrücklich genannten Ziele.

107

Der Bürgerbeauftragte hat sich insoweit aber mit einem vom Parlament mitgeteilten Dokument vom 14. Mai 2007 mit dem Titel „pooling“ begnügt, aus dem hervorgeht, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bewerber auf der Eignungsliste übrig geblieben war. Der Bürgerbeauftragte hat aus diesem Dokument abgeleitet, dass Frau Staelen die einzige Bewerberin gewesen sei, die noch in der Eignungsliste aufgeführt gewesen sei, so dass die übrigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Anbetracht der Zugänglichkeit des Dokuments von dieser Information hätten Kenntnis haben können, zumindest ab dem 14. Mai 2007.

108

Selbst unterstellt, der Bürgerbeauftragte hätte aus dem betreffenden Dokument ableiten können, dass die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste den übrigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union spätestens ab dem Datum des Dokuments, dem 14. Mai 2007, bekannt war, ließe sich dadurch nicht ermitteln, wann und wie die Aufnahme in die Eignungsliste, die am 17. Mai 2005 erfolgt sein soll, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen vom Parlament mitgeteilt worden ist. Dies hat der Bürgerbeauftragte in seiner Klagebeantwortung eingeräumt.

109

Der Bürgerbeauftragte hat deshalb, indem er in Abschnitt 2.5 seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2007 festgestellt hat, dass die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste den übrigen Unionsorganen vom Parlament mitgeteilt worden sei, wobei er sich u. a. auf das Ergebnis von Ermittlungen berufen hat, die insoweit offensichtlich unzureichend waren, nicht sorgsam und umsichtig gehandelt. Er hat einen unentschuldbaren Beurteilungsfehler begangen und damit schwer und offensichtlich die Grenzen überschritten, die seinem Ermessen bei der Durchführung einer Untersuchung gesetzt sind.

110

Dem Bürgerbeauftragten wird ferner zur Last gelegt, er habe dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt, dass er die in Abschnitt 2.4 seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2007 enthaltene Beurteilung lediglich auf eine Vermutung gestützt habe, die auf Dokumenten beruhe, deren Art und Inhalt er nicht habe präzisieren können. Auch diese Sorgfaltspflichtverletzung ist hinreichend qualifiziert.

111

Gegenstand der ursprünglichen Untersuchung und der Ermittlungen des Bürgerbeauftragten war nämlich u. a. die Frage, ob die Aufnahme von Frau Staelen in die Eignungsliste allen Generaldirektionen des Parlaments zur Verfügung gestellt worden ist. Außerdem hat der Bürgerbeauftragte in Abschnitt 2.4 seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2007 insoweit festgestellt, dass die Bewerbung von Frau Staelen ausweislich der Akten des Parlaments allen Generaldirektionen des Parlaments zur Verfügung gestellt worden sei.

112

Indem der Bürgerbeauftragte zu einem Gesichtspunkt, der für die Aufdeckung eines etwaigen Missstands relevant und konkret Gegenstand seiner ursprünglichen Untersuchung war, in seiner Entscheidung zum Abschluss dieser Untersuchung vom 22. Oktober 2007 eine solche Feststellung getroffen hat, ohne darin die entsprechenden Belege genauer zu bezeichnen oder in der Lage zu sein, die Feststellung anders als durch eine reine Vermutung zu untermauern, wie sie in den Schriftsätzen vor dem Gericht zum Ausdruck gekommen ist, wonach „alles … dafür [spricht], dass [seine] Vertreter … bei den Ermittlungen interne Dokumente gesichtet haben, die bestätigen, dass das Parlament seine Dienststellen davon unterrichtet hat, dass die Klägerin in die [Eignungsliste] aufgenommen worden ist“, hat der Bürgerbeauftragte nicht sorgsam und umsichtig gehandelt. Er hat unentschuldbare Fehler begangen und damit schwer und offensichtlich die Grenzen überschritten, die seinem Ermessen bei der Durchführung einer Untersuchung gesetzt sind.

113

Schließlich ist auf die Sorgfaltspflichtverletzung einzugehen, die darin besteht, dass der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung aus eigener Initiative vom 31. März 2011 festgestellt hat, dass es beim Parlament hinsichtlich der Dauer der Aufnahme von Frau Staelen einerseits und der übrigen erfolgreichen Teilnehmer des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 andererseits keinen Missstand gegeben habe, wobei er sich hinsichtlich dieses Gesichtspunkts der Untersuchung mit einer Erläuterung des Parlaments begnügt hat, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Tatsachen, von denen in dieser Erläuterung ausgegangen worden ist, erwiesen sind.

114

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache der Verwaltung ist, eine von ihr durchzuführende Untersuchung mit aller möglichen Sorgfalt durchzuführen, um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen und den Sachverhalt aufzuklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1986, Irish Grain Board, 254/85, EU:C:1986:422, Rn. 16).

115

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, dass der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung vom 31. März 2011 angenommen hat, dass der von Frau Staelen gerügte Unterschied zwischen der Dauer der Gültigkeit ihrer Aufnahme in die Eignungsliste und der Dauer, die für die übrigen erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens gegolten habe, keinen Missstand beim Parlament darstelle. Er hat die Erklärung, die ihm insoweit vom Parlament gegeben worden ist, nämlich, dass die übrigen erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens nach der Veröffentlichung der Eignungsliste innerhalb von zwei Jahren eingestellt worden seien, während Frau Staelen etwas mehr als zwei Jahre auf der Eignungsliste gestanden habe, für überzeugend gehalten.

116

Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist aber auch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Untersuchung aus eigener Initiative und der Ermittlungen des Bürgerbeauftragten, mit denen festgestellt werden sollte, ob das Verhalten des Parlaments einen Missstand darstellt, u. a. genau die Frage war, ob sich Frau Staelen weniger lang als die übrigen erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens auf der Eignungsliste befand.

117

Der Bürgerbeauftragte konnte in der Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung vom 31. März 2011 daher nicht, ohne einen unentschuldbaren Fehler zu begehen und damit schwer und offensichtlich die Grenzen seines Ermessens bei der Durchführung der Untersuchung zu überschreiten, annehmen, dass dies nicht der Fall gewesen sei und es daher keine Diskriminierung gegenüber Frau Staelen gegeben habe, und sich insoweit ausschließlich auf eine bloße Erläuterung des betreffenden Organs stützen, ohne zu versuchen, mit den Untersuchungsmitteln, über die er gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 94/262 verfügt, genauere Informationen zu erhalten, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Tatsachen, auf die sich das Organ zu seiner eigenen Entlastung berufen hat und auf denen die Erläuterung beruhte, erwiesen sind.

118

Was das Vorbringen von Frau Staelen zu einer Verletzung ihres Rechts auf Bearbeitung ihrer Anträge in angemessener Frist angeht, ist festzustellen, dass die Zeiträume, innerhalb deren der Bürgerbeauftragte am 1. Juli 2008 auf die beiden Schreiben von Frau Staelen vom 19. Oktober 2007 bzw. vom 24. Januar 2008 geantwortet hat, nämlich acht bzw. fünf Monate, auf den ersten Blick recht lang erscheinen mögen.

119

Der Bürgerbeauftragte hätte auf die beiden Schreiben schneller antworten müssen. Das ist unstreitig. Er hat aber dadurch, dass er so spät auf die Schreiben geantwortet hat, keinen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm im Sinne der oben in den Rn. 31 und 32 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs begangen.

120

Mit ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2007 übermittelte Frau Staelen dem Bürgerbeauftragten ein Schreiben des Parlaments vom 15. Oktober 2007 über das Auslaufen der Eignungsliste am 31. August 2007. Mit dem Schreiben vom 24. Januar 2008 wollte sie vom Bürgerbeauftragten wissen, ob er in Anbetracht der in dem Schreiben vom 19. Oktober 2007 enthaltenen Informationen beabsichtige, eine Wiedereröffnung der ursprünglichen Untersuchung zu prüfen, die er zwischenzeitlich mit der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 abgeschlossen hatte.

121

Was das Schreiben vom 19. Oktober 2007 angeht, wird dem Bürgerbeauftragten aber nicht vorgeworfen, Frau Staelen die Entscheidung zum Abschluss der ursprünglichen Untersuchung vom 22. Oktober 2007 übermittelt zu haben, ohne die in dem Schreiben enthaltenen Informationen berücksichtigt zu haben, sondern lediglich, verspätet auf dieses Schreiben geantwortet zu haben. Der Bürgerbeauftragte hatte insoweit in seiner Klagebeantwortung im Übrigen geltend gemacht, dass das Schreiben bei ihm erst am 22. Oktober 2007 eingegangen sei, als seine Entscheidung zum Abschluss der ursprünglichen Untersuchung bereits ergangen gewesen sei.

122

Es ergibt sich insbesondere aus den vorstehenden Erwägungen, dass weder diese Rüge noch die Rüge betreffend die verspätete Antwort des Bürgerbeauftragten auf das Schreiben vom 24. Januar 2008 im vorliegenden Fall mit der Art und Weise der Durchführung der ursprünglichen Untersuchung und der Untersuchung aus eigener Initiative und den Ergebnissen dieser Untersuchungen zu tun haben.

123

Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2007 eine Untersuchung, die sich über etwa ein Jahr erstreckt hatte, gerade abgeschlossen hatte, kann aber nicht angenommen werden, dass der Bürgerbeauftragte allein deshalb, weil er auf das Schreiben, das ihm Frau Staelen am 19. Oktober 2007 in letzter Minute übermittelte, bevor sie dann am 24. Januar 2008 bei ihm nachfragte, ob die Untersuchung wegen des in diesem Schreiben vom 19. Oktober 2007 enthaltenen Gesichtspunkts wieder eröffnet werde, nicht geantwortet hat, die Grenzen seines oben in Rn. 33 dargestellten weiten Ermessens, über das er hinsichtlich der Begründetheit einer bei ihm eingelegten Beschwerde und der im Anschluss an die Beschwerde zu ergreifenden Maßnahmen verfügt, schwer und offensichtlich überschritten oder in diesem Zusammenhang ein Recht von Frau Staelen auf Berücksichtigung ihrer Anträge in angemessener Frist verletzt hätte.

124

Es kann unter diesen Umständen auch nicht angenommen werden, dass der Bürgerbeauftragte dadurch, dass er auf die Anregung, die gerade abgeschlossene Untersuchung wiederzueröffnen, erst nach fünf Monaten geantwortet hat, die Grenzen seines Ermessens schwer und offensichtlich überschritten oder ein Recht von Frau Staelen auf Berücksichtigung ihrer Anträge in angemessener Frist verletzt hätte.

125

Allein die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte etwas verspätet auf die beiden Schreiben von Frau Staelen geantwortet hat, ist also nicht geeignet, eine außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

126

Somit ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte im Rahmen der Durchführung der ursprünglichen Untersuchung und der Untersuchung aus eigener Initiative drei hinreichend qualifizierte Verstöße gegen seine Sorgfaltspflicht im Sinne der oben in den Rn. 31 und 32 dargestellten Rechtsprechung begangen hat, zu denen der Verstoß hinzukommt, den das Gericht, wie aus der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes hervorgeht, zu Recht hinsichtlich der Erstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments vom 20. März 2007 durch den Bürgerbeauftragten festgestellt hat, was eine Gesamtheit von qualifizierten Verstößen darstellt, die geeignet sind, eine Haftung der Union auszulösen.

127

Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Frau Staelen durch die Verstöße ein tatsächlicher und sicherer immaterieller Schaden im Sinne der oben in Rn. 91 dargestellten Rechtsprechung entstanden ist und ob dieser Schaden die unmittelbare Folge der Verstöße ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2007, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑331/05 P, EU:C:2007:390, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Der Gerichtshof hat dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes oben in Rn. 95 stattgegeben. Aus den oben in den Rn. 92, 93 und 94 angegebenen Gründen ist zunächst festzustellen, dass Frau Staelen nicht geltend machen kann, dass ihr durch den Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten aufgrund der von diesem begangenen Rechtsverstöße ein immaterieller Schaden entstanden wäre.

129

Wie sich aus ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ergibt, hat Frau Staelen ferner geltend gemacht, dass ihr durch die „psychologische Beeinträchtigung“ aufgrund der Art und Weise der Behandlung ihrer beim Bürgerbeauftragten eingelegten Beschwerde ein immaterieller Schaden entstanden sei.

130

Der dadurch entstandene immaterielle Schaden ist im vorliegenden Fall auch weder durch die Entschuldigungen des Bürgerbeauftragten noch durch die verspätete Berichtigung seines Fehlers hinsichtlich der Erstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments noch durch die Untersuchung aus eigener Initiative ausgeglichen worden.

131

Daher ist Frau Staelen für den erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 7000 Euro zuzubilligen.

Kosten

132

Der Gerichtshof entscheidet nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Abs. 1) und trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten, wobei der Gerichtshof jedoch entscheiden kann, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (Abs. 3).

133

Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittel des Bürgerbeauftragten zwar stattgegeben worden und ist das angefochtene Urteil deshalb teilweise aufgehoben worden. Jedoch hat der Gerichtshof der Klage von Frau Staelen, über die er endgültig entschieden hat, teilweise stattgegeben. Der Bürgerbeauftragte hat beantragt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

134

Deshalb ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles zu entscheiden, dass der Bürgerbeauftragte die Kosten trägt, die Frau Staelen im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

135

Die Entscheidung über die Kosten des von Frau Staelen eingelegten Anschlussrechtsmittels war im Beschluss vom 29. Juni 2016, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:670), gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, vorbehalten worden, so dass über diese Kosten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Rahmen des vorliegenden Endurteils zu entscheiden ist.

136

Da Frau Staelen im Rahmen des Anschlussrechtsmittels mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Bürgerbeauftragte beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die dem Bürgerbeauftragten durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten und ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der von Frau Claire Staelen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung gestellte Antrag, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro zu zahlen, ist unzulässig.

 

2.

Die Nrn. 1, 3 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Staelen/Bürgerbeauftragter (T‑217/11, EU:T:2015:238), werden aufgehoben.

 

3.

Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Frau Claire Staelen eine Entschädigung in Höhe von 7000 Euro zu zahlen.

 

4.

Frau Claire Staelen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Bürgerbeauftragten, die durch das mit dem Beschluss vom 29. Juni 2016, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:670), zurückgewiesene Anschlussrechtsmittel entstanden sind.

 

5.

Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Claire Staelen, die durch das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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