Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-610/16
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
6. April 2017(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Petition an das Europäische Parlament – Beschluss, die Petition abzulegen – Keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses – Beschwerde – Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑610/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. November 2016,
Anastasia-Soultana Gaki, wohnhaft in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Keisers,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäisches Parlament,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Frau Anastasia-Soultana Gaki die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2016, Gaki/Parlament (T‑112/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:548), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 5. November 2015, mit dem die Prüfung der für zulässig erklärten, von Frau Gaki am 22. November 2014 eingereichten Petition (Petition Nr. 2535/2014) beendet wird, und auf Feststellung einer Untätigkeit des Parlaments abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss
2 In den Rn. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:
„1 Am 22. November 2014 richtete die Klägerin, Frau Anastasia-Soultana Gaki, gemäß Art. 227 AEUV eine Petition an das Europäische Parlament, in der sie unter Bezugnahme auf einen von den griechischen Behörden gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehl das Parlament ersuchte, sie vor den ihres Erachtens illegalen Maßnahmen dieser Behörden zu schützen.
2 Mit Schreiben vom 5. November 2015 … teilte die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Parlaments (im Folgenden: Petitionsausschuss) der Klägerin mit, dass ihre Petition nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments für zulässig erklärt worden sei, da die mit ihr aufgeworfene Frage in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union falle. Weiter heißt es in diesem Schreiben jedoch, dass der Petitionsausschuss beschlossen habe, die fragliche Petition abzulegen, da er keine Zuständigkeit besitze, von den nationalen Behörden in diesem Bereich erlassene individuelle Entscheidungen aufzuheben. Allein die Gerichte der Mitgliedstaaten seien für diesbezügliche Rechtsbehelfe zuständig.
3 Mit Schreiben vom 20. November 2015 reichte die Klägerin eine ‚Beschwerde‘ beim Petitionsausschuss ein und ersuchte ihn, ihre Petition bis spätestens 5. Januar 2016 zu beantworten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 forderte die Klägerin den Petitionsausschuss auf, ihre ‚Beschwerde‘ bis spätestens 8. März 2016 zu beantworten.“
3 Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Parlament, wenn es eine Petition nach Art. 227 AEUV für statthaft halte, hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung über ein weites politisches Ermessen verfüge, dessen Ausübung keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliege, und sodann in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Beschluss des Petitionsausschusses vom 5. November 2015, der Petition von Frau Gaki nicht abzuhelfen, keine anfechtbare Handlung darstelle.
4 In Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ferner ausgeführt, dass es aufgrund des dem Parlament zustehenden Ermessens nicht dessen Untätigkeit feststellen könne, wenn der Petitionsausschuss zu der Petition nicht inhaltlich Stellung genommen habe.
5 In Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hinzugefügt, soweit die gerügte Untätigkeit das Fehlen einer Antwort des Petitionsausschusses auf die Beschwerde der Klägerin betreffe, verleihe keine Vorschrift des Unionsrechts dem Petenten ein Beschwerderecht, das den Petitionsausschuss verpflichten würde, seine Stellungnahme zu überprüfen.
6 Daher ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage abzuweisen sei.
Anträge der Rechtsmittelführerin
7 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
8 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Gründe.
9 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.
10 Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen.
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund
11 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine mangelnde Begründung durch das Gericht. Sie macht geltend, der Petitionsausschuss habe ihre Petition abgelegt, ohne ihr zu garantieren, dass ihr Vorbringen berücksichtigt worden sei.
12 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, der Petitionsausschuss habe seinen Beschluss, ihre Petition abzulegen, nicht begründet.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation umfasst, mit der aufgezeigt werden soll, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, und der nur aus dem Begehren besteht, dass unter Verletzung der sowohl durch die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch durch seine Verfahrensordnung auferlegten Erfordernisse die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (Beschluss vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission, C‑240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 23).
14 Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung müssen die im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen.
15 Im vorliegenden Fall ist jedoch offenkundig, dass die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres ersten und ihres zweiten Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente diesen Anforderungen nicht entsprechen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen der Rechtsmittelführerin nur schwer verständlich sind, wird darin keine der Randnummern der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnet, was ihre Überprüfung durch den Gerichtshof ermöglichen würde.
16 Unter diesen Umständen sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
17 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses den Inhalt ihrer an das Parlament gerichteten Petition verfälscht.
18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 22. Januar 2015, GRE/HABM, C‑496/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:40, Rn. 33). Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.
19 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses Folgendes festgestellt: „[A]us den Bestimmungen des AEU-Vertrags sowie aus den vom Parlament zur Ausgestaltung des Petitionsrechts erlassenen Vorschriften [folgt], dass das Parlament bei einer Petition, bei der es, wie vorliegend, die Auffassung vertritt, dass sie die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen erfülle, hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Petition über ein weites politisches Ermessen verfügt. Ein entsprechender Beschluss unterliegt daher keiner gerichtlichen Nachprüfung, unabhängig davon, ob das Parlament mit einem solchen Beschluss selbst die angegebenen Maßnahmen ergreift oder ob es sich hierzu nicht imstande sieht …“
20 Da das Gericht in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses weder eine Tatsachen- noch eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, kann die Rechtsmittelführerin ihm keine wie auch immer geartete Verfälschung von Tatsachen vorwerfen.
21 Folglich kann der dritte Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen, da er offensichtlich unzulässig ist.
22 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
23 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist und somit bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 6. April 2017
Der Kanzler |
Die Präsidentin der Zehnten Kammer |
A. Calot Escobar |
M. Berger |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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