Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-584/16

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

24. April 2017 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten — Art. 3b BSB — Aufeinanderfolge von Anstellungen als Bediensteter — Befristete Verträge — Entscheidung über die Nichtverlängerung — Ermessensmissbrauch — Ersuchen um Beistand — Anspruch auf rechtliches Gehör — Außervertragliche Haftung“

In der Rechtssache T‑584/16

HF, wohnhaft in Bousval (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Deneys und S. Alves als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten und auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin im Wesentlichen aufgrund dieser Entscheidung erlitten zu haben behauptet,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, Frau HF, wurde von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Einstellungsbehörde) mit aufeinanderfolgenden Verträgen vom 6. Januar bis 14. Februar 2003, vom 15. Februar bis 31. März 2003, vom 1. April bis 30. Juni 2003 und vom 1. bis 31. Juli 2003 als Hilfskraft eingestellt, eine in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) vorgesehene Stellenkategorie. Sie wurde der Abteilung, nunmehr Referat, „Audiovisuelles“ (im Folgenden: Referat Audiovisuelles) der Direktion Medien der Generaldirektion (GD) „Information und Beziehungen zur Öffentlichkeit“, jetzt GD „Kommunikation“, zugewiesen. Dort übte sie die Aufgaben einer Assistentin der Kategorie B, Gruppe V, Klasse 3, aus.

2

Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 wurde die Klägerin als Produktionsmanagerin von einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich eingestellt, die Dienstleistungen für das Parlament erbrachte, um einen verstärkten Arbeitsanfall beim Produktionsmanagement des Referats Audiovisuelles zu bewältigen. Dieser Vertrag wurde im Einvernehmen zwischen der Klägerin und dem Dienstleistungsunternehmen für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2005 verlängert; danach wurde die Klägerin mit Vertrag vom 31. Januar 2005 von diesem Unternehmen unbefristet angestellt.

3

Am 1. April 2005 beendete die Klägerin jedoch ihre Tätigkeit beim Parlament für Rechnung des besagten Unternehmens, da sie von der Einstellungsbehörde erneut unmittelbar als Vertragsbedienstete eingestellt wurde, eine in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung der BSB geschaffene Stellenkategorie. Sie wurde in Besoldungsgruppe 9 der Funktionsgruppe III eingestuft, um für zunächst neun Monate, also bis 31. Dezember 2005, „Durchführungs-, Redaktions- Buchhaltungs- und andere gleichwertige technische Aufgaben … unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten“ innerhalb eines als „Newsdesk Hotline“ bezeichneten Teils des Referats Audiovisuelles (im Folgenden: Newsdesk Hotline) zu erfüllen. Diese Anstellung wurde in derselben Besoldungsgruppe und mit denselben Aufgaben vertraglich vom 1. Januar bis 31. März 2006 verlängert.

4

Nach Maßgabe eines von der Einstellungsbehörde und der Klägerin am 24. bzw. 25. Januar 2006 unterzeichneten Anstellungsvertrags kamen diese überein, dass die Klägerin nunmehr gemäß Art. 2 Buchst. b BSB vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 als Bedienstete auf Zeit mit einer sechsmonatigen Probezeit eingestellt werden sollte. Mit zwei aufeinanderfolgenden Nachträgen wurde diese Anstellung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 bzw. vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010, also um insgesamt drei Jahre, verlängert. Nach Maßgabe eines von der Einstellungsbehörde und der Klägerin am 26. bzw. 27. Januar 2010 unterzeichneten Vertrags kamen diese überein, dass der Vertrag der Klägerin um zwei Jahre bis 31. Januar 2012 verlängert werden sollte. In diesem Vertrag hieß es, dass „[g]emäß Art. 8 [Abs. 2] BSB eine weitere Verlängerung … nicht zulässig ist“.

5

Mit Schreiben des Referats „Auswahl- und Ausleseverfahren“ (im Folgenden: Referat Auswahlverfahren) der GD „Personal“ vom 26. September 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie keine ausreichende Note erreicht habe, um zur nächsten Etappe eines parlamentsinternen Auswahlverfahrens für Stellen als Bedienstete der Besoldungsgruppe AST 5 zugelassen zu werden.

6

Mit Vertrag vom 31. Januar 2012 wurde zwischen der Einstellungsbehörde und der Klägerin vereinbart, dass diese vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 gemäß Art. 3b BSB als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten eingestellt und in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe 11 der Funktionsgruppe III eingestuft werden sollte, um „Durchführungs-, Redaktions- Buchhaltungs- und andere gleichwertige technische Aufgaben … unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten“ zu erfüllen. Diese Anstellung war der Klägerin angeboten worden, nachdem die Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. 136691 für eine Planstelle der Funktionsgruppe Assistenz (AST) „Audiovisueller Produzent“, die vorrangig durch Versetzung eines Beamten besetzt werden sollte, ergebnislos geblieben war.

7

Mit aufeinanderfolgenden Nachträgen wurde diese Anstellung als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten vom 1. August bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar bis 31. März 2013, vom 1. April bis 31. Dezember 2013, vom 1. Januar bis 31. März 2014, vom 1. April bis 30. Juni 2014 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 verlängert. Diese Vertragsverlängerungen wurden wortgleich mit dem Bedarf an „[e]iner für das wirksame Funktionieren [der] Newsdesk Hotline des Referats Audiovisuelles erforderlichen Verstärkung“ gerechtfertigt.

8

Ab dem 26. September 2014 befand sich die Klägerin im Krankheitsurlaub und hat seitdem ihren Dienst beim Parlament nicht wieder aufgenommen.

9

Mit E‑Mail vom 20. November 2014 erkundigte sich die Klägerin bei einem ihrer Kollegen des Referats Audiovisuelles nach Neuigkeiten bezüglich der Verlängerung ihres Vertrags. Dieser antwortete am 27. November 2014, dass er soeben von der Verlängerung ihres Vertrags bis 31. Dezember 2015 erfahren habe.

10

In der Zwischenzeit war der Leiter des Referats Audiovisuelles (im Folgenden: Referatsleiter) mit E‑Mail vom 26. November 2014 von einem Bediensteten der GD „Personal“ darüber informiert worden, dass diese Generaldirektion die Verlängerung der Verträge dreier Bediensteter seines Referats bis 31. Dezember 2015, darunter des Vertrags der Klägerin, bestätigt habe. Diese Information gab der Referatsleiter in einer E‑Mail vom darauffolgenden Tag an die drei betroffenen Bediensteten weiter. In dieser E‑Mail erläuterte er, dass „die drei Anträge auf Verlängerung der Verträge als Vertragsbedienstete für das Jahr 2015 letztlich bewilligt worden sind, [der Generaldirektor der GD ‚Personal‘ aber] bereits darauf hingewiesen hat, dass die Dinge für 2016 komplizierter [lägen] und man mit einer drastischen Verringerung der Zahl der Vertragsbediensteten rechnen [müsse]“.

11

In dieser E‑Mail vom 27. November 2014 führte der Referatsleiter aus, er halte es für „sehr sinnvoll, [die] Verträge [der Vertragsbediensteten] für das gesamte Jahr [2015] und nicht mehr scheibchenweise um [drei] oder [sechs] Monate zu verlängern, [was] die Dinge – beruflich und vor allem menschlich – sehr viel schwieriger machte“. Darüber hinaus gab er in derselben E‑Mail bekannt, dass ein Beamter der Funktionsgruppe Administration (AD), der erfolgreich an einem Auswahlverfahren im Bereich Audiovisuelles teilgenommen habe, demnächst das Referat verstärken werde. Seine Hauptaufgabe sei die Koordination eines Teils der Produktion und die Übernahme der Verantwortung für die Handhabung der „Förderungsstrategie“, einschließlich der Koordination der Newsdesk Hotline und der „Akkreditierungen“. Die drei betroffenen Bediensteten, darunter die Klägerin, wurden ferner darüber unterrichtet, dass ihre Verantwortlichkeiten angepasst würden, um dieser Neuorganisation des Referats Rechnung zu tragen, die zum Ziel habe, den Prioritäten der Direktion Medien und der GD „Kommunikation“ sowie den vom Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) verlangten Änderungen der Arbeitsmethoden besser gerecht zu werden.

12

Mit am 9. Dezember 2014 von der Einstellungsbehörde unterzeichnetem Nachtrag wurde der Vertrag über die Einstellung der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 verlängert. Hierzu wurde der Klägerin mit E‑Mail vom 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass „die Verlängerung [ihres] Vertrags, die [ihr] gerade zugestellt worden ist, bis 31. [März] 2015 bewilligt wurde, … der an die GD [‚Personal‘] gerichtete Antrag sich tatsächlich allerdings auf eine Verlängerung [ihres Vertrags] um ein Jahr bis 31. [Dezember] 2015 bezog“, dass jedoch „die GD [‚Personal‘] … vor der Bewilligung des Verlängerungsantrags eine Prüfung der Akte [der Klägerin] vornahm, woraus sich ergab, dass [sie] nicht erfolgreich an einem CAST‑[Auswahlverfahren] teilgenommen hatte, [und dass] ein Vertrag, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, nur vergeben werden kann, wenn der Ausschuss für die Auswahl von Vertragsbediensteten eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat“. In dieser E‑Mail wurde erläutert, dass die GD „Personal“ eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin um drei Monate gewährt habe, damit die Situation im Hinblick auf die besagte Voraussetzung bereinigt werde, wobei die Klägerin in der genannten E‑Mail aufgefordert wurde, ein Bewerbungsformular auszufüllen und rechtzeitig eine Reihe von Unterlagen einzureichen, damit der Ausschuss für die Auswahl von Vertragsbediensteten (im Folgenden: Auswahlausschuss) ihre Akte noch auf seiner Sitzung vom Januar 2015 prüfen und ihr Vertrag im Fall einer befürwortenden Stellungnahme dieses Ausschusses dann bis 31. Dezember 2015 verlängert werden könne.

13

Am 11. Dezember 2014 unterzeichnete die Klägerin den Nachtrag vom vorangegangenen 9. Dezember, der die Verlängerung ihrer Anstellung bis 31. März 2015 vorsah. Mit ebenfalls vom 11. Dezember 2014 stammendem Schreiben an den Generalsekretär mit Kopie an den Präsidenten des Beratenden Ausschusses Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz (im Folgenden: Beratender Ausschuss) sowie an den Präsidenten des Parlaments und den Generaldirektor der GD „Personal“ stellte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Beistandsantrag). Beide Vorschriften sind nach den Art. 92 bzw. 117 BSB auf Vertragsbedienstete entsprechend anwendbar. Zur Stützung dieses Antrags machte sie geltend, sie sei Opfer von Mobbing seitens des Referatsleiters gewesen, das in entsprechendem Verhalten sowie in mündlichen und schriftlichen Äußerungen dieses Referatsleiters, insbesondere bei Dienstbesprechungen, bestanden habe. Sie beantragte im Wesentlichen den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen zum unverzüglichen Schutz vor dem von ihr bezeichneten Mobber und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts.

14

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 bestätigte der Leiter des Referats „Personalressourcen“ der Direktion Ressourcen der GD „Personal“, zugleich Präsident des Beratenden Ausschusses, den Eingang des Antrags der Klägerin auf Beistand und teilte ihr mit, dass ihr Antrag an den Generaldirektor der GD „Personal“ weitergeleitet worden sei. Dieser werde in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde binnen vier Monaten darüber entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist könne gegebenenfalls von einer stillschweigenden Ablehnung dieses Beistandsantrags ausgegangen werden, die danach mit einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts angefochten werden könne.

15

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 setzte der Berater der Klägerin den Generaldirektor der GD „Personal“ insbesondere davon in Kenntnis, dass der Referatsleiter von der Einreichung des Beistandsantrags und der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde informiert worden sei. Diese Information sei nämlich in das Protokoll einer Besprechung des Referats Audiovisuelles aufgenommen worden, was zur Weitergabe bestimmter Informationen nicht nur an die Kollegen der Klägerin, sondern auch an bestimmte Personen außerhalb des Parlaments geführt habe. In dieser Besprechung habe der Referatsleiter auch bekannt gegeben, dass die Klägerin nicht mehr in das Referat Audiovisuelles zurückkehren werde und deshalb eine Umgestaltung der Newsdesk Hotline ins Auge gefasst werden müsse.

16

Mit E‑Mail vom 26. Januar 2015 übermittelte ein Bediensteter des Referats „Einstellung von Vertragsbediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten“ (im Folgenden: Referat Einstellung von Vertragsbediensteten) der Direktion „Entwicklung der Personalressourcen“ (im Folgenden: Direktion Personalressourcen) der GD „Personal“ des Generalsekretariats des Parlaments der Klägerin eine „Mitteilung über die Bestätigung Ihrer Stellenänderung ab dem 21. [Januar] 2015“. Diese Mitteilung, die ebenfalls vom 26. Januar 2015 stammte, enthielt den Hinweis, dass die Klägerin mit Rückwirkung zum 21. Januar 2015 dem Referat Besuchsprogramme der Europäischen Union (EUVP) (im Folgenden: Referat Besuchsprogramme) der Direktion Beziehungen zu den Bürgern der GD „Kommunikation“ zugewiesen werde und dass mit Ausnahme dieser Änderung der dienstlichen Verwendung keine weitere Änderung ihres Anstellungsvertrags erfolgt sei (im Folgenden: Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung).

17

Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 antwortete der Generaldirektor der GD „Personal“ auf das Schreiben des Beraters der Klägerin vom 23. Januar 2015, indem er darauf hinwies, dass zugunsten der Klägerin mit ihrer neuen dienstlichen Verwendung im Referat Besuchsprogramme eine Umsetzungsmaßnahme gegenüber dem Referatsleiter getroffen worden sei. Im Übrigen informierte der Generaldirektor der GD „Personal“ die Klägerin darüber, dass er nach eingehender Prüfung ihrer Akte und als Antwort auf ihren Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung beschlossen habe, diese Akte an den Beratenden Ausschuss weiterzuleiten, dessen Präsident sie über die gesamte weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten werde. Der Generaldirektor der GD „Personal“ führte aus, dass er damit den Beistandsantrag beantwortet habe und dass dies in seinem Zuständigkeitsbereich zur „Schließung [der] Akte“ der Klägerin führe (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Februar 2015).

18

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 beantragte der Berater der Klägerin beim Generaldirektor der GD „Personal“ u. a., die Tragweite der von ihm in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2015 angesprochenen Maßnahme zu erläutern und insbesondere anzugeben, ob die in Bezug auf die Klägerin getroffene Umsetzungsmaßnahme vorübergehender Natur sei.

19

In einem mit „Antrag Vertragsbedienstete – V[erlängerung]“ überschriebenen Formular, das der Generaldirektor der GD „Kommunikation“ am 2. März 2015 ausgefüllt und unterzeichnet hatte, um es mindestens drei Wochen vor Ablauf des Vertrags der Klägerin an die GD „Personal“ weiterzuleiten, war angegeben, dass der Generaldirektor der GD „Kommunikation“ eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin um zwei Monate, d. h. vom 1. April bis 31. Mai 2015, beantrage und diese Verlängerung durch die Notwendigkeit einer Verstärkung des Referats Besuchsprogramme gerechtfertigt sei, „um der zunehmenden Arbeitsbelastung, bedingt durch die Feierlichkeiten anlässlich des 40‑jährigen Bestehens des [Besuchs‑]Programms, zu begegnen, für die Ende Mai [2015] eine ganze Reihe von Veranstaltungen zu organisieren ist“. In diesem Zusammenhang wurde ferner klargestellt, dass der besagte Vorschlag „nach der Billigung durch den Auswahlausschuss [auf seiner Sitzung] vom 25. [Februar] 2015 unterbreitet wird. [Angerufen wurde der Ausschuss] auf Antrag des Referats ‚Einstellung von [Vertragsbediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten‘ der Direktion ‚Entwicklung der Personalressourcen‘] der GD ‚Personal‘ [nach] einer Kontrolle der Akte [Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten] der [Klägerin], deren Vertrag [als Vertragsbedienstete] einen Vertrag [als Bedienstete auf Zeit] abgelöst hatte, [die aber] weder bei der Aufnahme in [die] CAST‑Liste noch [beim] anfänglichen Wahlausschuss-Verfahren Erfolg hatte“.

20

Mit ebenfalls vom 2. März 2015 stammendem Schreiben des Leiters des Referats „Auswahlverfahren“ der Direktion Personalressourcen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Name in die bis 29. Februar 2016 gültige Reserveliste der Bewerber für eine Stelle als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III aufgenommen worden sei.

21

Mit Schreiben vom 4. März 2015 wiederholte der Generaldirektor der GD „Personal“ seinen Standpunkt, dass er mit seiner Entscheidung der Weiterleitung des Beistandsantrags an den Beratenden Ausschuss „diese Akte in [seinem] Zuständigkeitsbereich geschlossen“ habe. Zudem wies er darauf hin, dass die Maßnahme der Umsetzung der Klägerin aus dem Referat Audiovisuelles in das Referat Besuchsprogramme sowohl auf das im Beistandsantrag erklärte Ersuchen der Betroffenen hin als auch „im dienstlichen Interesse, um dem wachsenden Personalbedarf im [Referat Besuchsprogramme] zu entsprechen“, getroffen worden sei und es bis zum Ablauf des Vertrags der Klägerin bei dieser neuen dienstlichen Verwendung bleiben müsse.

22

Mit E‑Mail vom 9. März 2015 lud der Beratende Ausschuss die Klägerin zu einer Anhörung am 25. März 2015.

23

Mit einem von der Einstellungsbehörde und der Klägerin am 27. März 2015 unterzeichneten Nachtrag wurde vereinbart, dass mit Wirkung vom 1. April 2015 der „am 1[. Februar] 2012 in Kraft getretene Vertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten“ bis 31. Mai 2015 verlängert werden sollte.

24

Mit Schreiben vom 24. April 2015 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde erstens gegen die Entscheidung über ihre neue dienstliche Verwendung ein, soweit die Einstellungsbehörde sie mit dieser Entscheidung auf Dauer und nicht vorübergehend dem Referat Besuchsprogramme zugewiesen habe, zweitens gegen die Entscheidung vom 4. Februar 2015, mit der der Generaldirektor der GD „Personal“ über den Beistandsantrag entschieden habe, indem er das Verfahren als „in seinem Zuständigkeitsbereich“ abgeschlossen bezeichnet habe, und drittens gegen eine Entscheidung, die am 11. April 2015 ergangen sei und mit der die Einstellungsbehörde den Beistandsantrag stillschweigend abgelehnt habe.

25

Am 29. April 2015 wurde die Stellenausschreibung mit dem Aktenzeichen AST/157554 für eine freie Planstelle als Assistent für „Öffentlichkeitsarbeit – Audiovisuelles“ im Referat Audiovisuelles veröffentlicht. Die Stellenbeschreibung entsprach im Wesentlichen den Tätigkeiten, die die Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten innerhalb dieses Referats ausgeübt hatte. Diese Stelle musste gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts besetzt werden, d. h. im Wege einer Versetzung oder Beförderung eines Beamten im Dienst. Am 12. Mai 2015 wurde die Stellenausschreibung Nr. 11051 für eine andere im Referat Audiovisuelles freie Planstelle als Assistent, nämlich die eines Pressebeauftragten, veröffentlicht.

26

Mit Klageschrift, die am 17. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F‑142/15 in das Register eingetragen wurde, beantragte die Klägerin gemäß Art. 270 AEUV, die ihrer Ansicht nach am 11. April 2015 stillschweigend ergangene Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Zurückweisung ihres Beistandsantrags vom 11. Dezember 2014 aufzuheben und das Parlament zur Zahlung eines Betrags von 50000 Euro als Ersatz für den von ihr behaupteten materiellen Schaden zu verurteilen. Diese Rechtssache führte zum Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑570/16).

27

Mit E‑Mail vom 22. Mai 2015 mit Kopie an den Generalsekretär beantragte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts die Verlängerung ihres Anstellungsvertrags (im Folgenden: Antrag auf Vertragsverlängerung).

28

Dazu wies sie im Antrag auf Vertragsverlängerung darauf hin, dass die Einstellungsbehörde beschlossen habe, ihren Vertrag nur um drei Monate und danach um zwei weitere Monate, also vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 zu verlängern, obwohl der Referatsleiter ihr mit E‑Mail vom 26. November 2014 mitgeteilt habe, dass ihr Anstellungsvertrag bis 31. Dezember 2015 verlängert werde. Anschließend führte sie aus, die Einstellungsbehörde hätte gemäß Art. 88 Buchst. b BSB ihren Anstellungsvertrag noch bis 31. Januar 2018, also um insgesamt zwei Jahre und acht Monate verlängern können. Schließlich wies sie zwar darauf hin, dass sie sich im Krankheitsurlaub befinde, hob aber hervor, dass zum einen der Bedarf des Referats Besuchsprogramme wachse, was „die Verlängerung [ihres] Vertrags voll und ganz“ rechtfertige, und zum anderen auch das Referat Audiovisuelles Verstärkung benötige, da in der Newsdesk Hotline nur noch zwei Personen Dienst täten. Ganz allgemein vertrat die Klägerin die Ansicht, die Direktion Medien der GD „Kommunikation“ benötige ebenfalls neues Personal.

29

Mit E‑Mail vom 28. Mai 2015, die ein Bediensteter des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ im Namen des Leiters dieses Referats übersandte, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die GD „Kommunikation“ nicht beabsichtige, ihre Anstellung als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung vom 28. Mai 2015). In dieser E‑Mail hieß es weiter:

„Wie ich Ihnen in unserem Gespräch vom 4. Februar 2015 erläutert habe, benötigte dieses Referat eine Verstärkung, um eine große Veranstaltung zum 40‑jährigen Bestehen des EUVP vorzubereiten, die für den 26. Mai 2015 geplant war. Da die Notwendigkeit einer Verstärkung innerhalb des Referats [Besuchsprogramme] nach Durchführung dieser Veranstaltung nicht mehr [besteht,] [ist] bei der zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) keine Verlängerung Ihres Vertrags beantragt worden.“

30

Am 31. Mai 2015 übermittelte die Klägerin dem für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Dienst des Parlaments um 18.44 Uhr eine E‑Mail, in der sie sich unter Hinweis darauf, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Vertrag als Vertragsbedienstete nicht verlängert werde und an ebendiesem 31. Mai 2015 auslaufe, bei diesem Dienst erkundigte, welche Schritte sie unternehmen müsse, um die in den BSB vorgesehene Leistung bei Arbeitslosigkeit zu erhalten. Am selben Tag war der Zugang der Klägerin zu ihrer dienstlichen Mailbox ihren eigenen Angaben zufolge deaktiviert worden. Sie hat jedoch eine E‑Mail vom 1. Juni 2015 vorgelegt, die das Amt für die „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) um 10.26 Uhr an ihre dienstliche E‑Mail-Adresse im Parlament versandt hatte.

31

Die Klägerin wurde mit Einschreiben des Leiters des Referats Einstellung von Vertragsbediensteten der Direktion Personalressourcen der GD „Personal“ vom 14. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass ihr der Leiter des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ auf ihre E‑Mail vom 22. Mai 2015, in der sie die Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten beantragt hatte, eine „klare und mit Gründen versehene Antwort“ übermittelt habe, und zwar mit E‑Mail vom 28. Mai 2015. In diesem Schreiben vom 14. Juli 2015 wurde erläutert, dass das Referat Besuchsprogramme, dem die Klägerin seit dem 21. Januar 2015 zugewiesen war, „Verstärkung benötigt hatte, um eine große Veranstaltung zum 40‑jährigen Bestehen dieses Referats, die für den 26. Mai 2015 geplant war, vorzubereiten[, und ihr] Vertrag bei diesem Referat [deshalb] nur um zwei Monate vom 1. April bis 31. Mai 2015 verlängert wurde“.

32

Im Schreiben vom 14. Juli 2015 hieß es weiter, dass die GD „Kommunikation“ nach Ablauf dieses Zeitraums keinen Bedarf mehr an einer Verstärkung für das Referat Besuchsprogramme gehabt habe, so dass die genannte Generaldirektion eine neuerliche Verlängerung des Vertrags der Klägerin nicht länger habe rechtfertigen können und folglich keinen entsprechenden Antrag bei der GD „Personal“ gestellt habe. In diesem Zusammenhang teilte der Leiter des Referats Einstellung von Vertragsbediensteten der Klägerin im Auftrag und im Namen der Einstellungsbehörde mit, dass er lediglich die Gründe bestätigen könne, die ihr der Leiter des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ dargelegt habe, denn es gebe „keinen sachlichen Grund, den von den operationellen Diensten ermittelten bzw. nicht ermittelten Bedarf in Frage zu stellen“. Er wies darauf hin, dass „die Nichteinreichung eines Antrags auf Vertragsverlängerung bei [seiner] Dienststelle die übliche Art und Weise ist, in der die Generaldirektionen [ihm] ihren Wunsch übermitteln, ihr Vertragsverhältnis mit einem Bediensteten bei Auslaufen seines Vertrags zu beenden“. Er machte die Klägerin schließlich darauf aufmerksam, dass sie gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts über die Möglichkeit verfüge, eine Beschwerde „gegen die Nichtverlängerung ihres Vertrags am 31. [Mai] 2015 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Vertragsbeendigung“ einzulegen.

33

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 14. Juli 2015 bestätigte Entscheidung vom 28. Mai 2015 ein. Zur Stützung ihrer Beschwerde machte sie einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen Art. 88 Buchst. b BSB, einen Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, eine Verletzung der Fürsorgepflicht, einen Verstoß gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte, einen Begründungsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend.

34

In diesem Zusammenhang hob die Klägerin u. a. hervor, dass der Bedarf des Referats Audiovisuelles, dem sie vor der Umsetzungsmaßnahme zugewiesen gewesen sei, wirklich bestanden und die Verlängerung ihres Anstellungsvertrags gerechtfertigt habe. Beweis hierfür sei die Tatsache, dass am 29. April 2015 eine Stellenausschreibung für eine Stelle der Funktionsgruppe AST veröffentlicht worden sei. Die Beschreibung der mit dieser Stelle zusammenhängenden Aufgaben entspreche den Aufgaben, die sie seit zwölf Jahren in besagtem Referat wahrgenommen habe, was bestätige, dass dieses Referat auch weiterhin ihre Dienste benötigt habe.

35

Darüber hinaus wies die Klägerin den Grund zurück, den der Bedienstete der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ zur Stützung der Entscheidung vom 28. Mai 2015 angeführt hatte, dass nämlich der Bedarf des Referats Besuchsprogramme, dem sie als Maßnahme zur Entfernung von ihrem mutmaßlichen Mobber vorübergehend zugewiesen worden sei, nur punktuell bestanden habe und das besagte Referat ihre Dienste nach dem 40. Jahrestag nicht mehr benötigt habe. Dazu vertrat die Klägerin die Ansicht, die Einstellungsbehörde habe zu keinem Zeitpunkt als Begründung für ihre Versetzung in das Referat Besuchsprogramme die Notwendigkeit einer Verstärkung dieses Dienstes im Hinblick auf oder allein für die erwähnte Veranstaltung angeführt. Die Einstellungsbehörde habe in der Entscheidung vom 4. Februar 2015 vielmehr von einem wachsenden Bedarf dieses Referats gesprochen. Sie habe daher im Schreiben vom 14. Juli 2015 plötzlich die Begründung für die Versetzung der Klägerin in besagtes Referat und damit die Begründung für ihre Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags geändert. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, unter den Folgen ihres Beistandsantrags leiden müssen, was gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts verstoße. Wäre sie nämlich nicht in ein Referat, dessen Bedarf nur punktuell bestanden habe, versetzt worden, sondern im Referat Audiovisuelles verblieben, hätte die Einstellungsbehörde beschlossen, ihren Vertrag innerhalb der in Art. 88 Buchst. b BSB vorgesehenen Grenzen, d. h. im vorliegenden Fall bis 31. Januar 2018 zu verlängern.

36

Mit Schreiben vom 20. August 2015 beschloss der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde, der Beschwerde der Klägerin vom 24. April 2015 teilweise stattzugeben. Hinsichtlich der neuen dienstlichen Verwendung der Klägerin im Referat Besuchsprogramme erklärte der Generalsekretär, dass diese zwangsläufig vorläufigen Charakter gehabt habe und für die gesamte Dauer der Verwaltungsuntersuchung, die noch im Gange gewesen sei, habe beibehalten werden müssen. Die von der Klägerin gegen die Begründetheit oder die Modalitäten der Umsetzungsmaßnahme angeführten Argumente wies er im Wesentlichen zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 20. August 2015).

37

Dagegen änderte der Generalsekretär in dieser Entscheidung vom 20. August 2015 die Entscheidung vom 4. Februar 2015 ab, da der Generaldirektor der GD „Personal“ in der letztgenannten irrig angenommen habe, dass die Einstellungsbehörde das den Beistandsantrag betreffende Verfahren abgeschlossen habe. Insoweit stellte er klar, dass über diesen Beistandsantrag später eine abschließende Entscheidung des Generaldirektors der GD „Personal“ ergehen werde und dass infolgedessen, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, am 11. April 2015 keine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Beistandsantrags ergangen sei, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig sei.

38

Mit Schreiben vom 10. September 2015 ergänzte die Klägerin ihre Beschwerde angesichts des Inhalts des Schreibens vom 20. August 2015, den sie als neue Tatsache betrachtete. So führte sie gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Anstellungsvertrags ins Feld, die Einstellungsbehörde habe bei der Feststellung der Dienststelle, der die Klägerin als zugewiesen habe angesehen werden müssen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und damit auch den Bedarf, der bei der Beurteilung der Frage zu prüfen gewesen sei, ob eine Verlängerung oder Nichtverlängerung ihres Anstellungsvertrags im Hinblick auf das Interesse der Dienststelle zweckmäßig sei, offenkundig falsch beurteilt. Da ihre neue dienstliche Verwendung im Referat Besuchsprogramme als Umsetzungsmaßnahme nur vorübergehend gewesen sei, hätte die Einstellungsbehörde beim Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Anstellungsvertrags den Bedarf dieses Referats nicht berücksichtigen dürfen. Nur dem Bedarf des Referats, dem sie ursprünglich zugewiesen gewesen sei, d. h. dem des Referats Audiovisuelles oder ganz allgemein der Direktion Medien, hätte die Einstellungsbehörde Rechnung tragen dürfen.

39

Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2015 (im Folgenden: Entscheidung über die Beschwerde) entschied der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde über die Beschwerde der Klägerin vom 22. Juli 2015 in der am 10. September 2015 ergänzten Fassung. Er vertrat u. a. die Auffassung, die beschwerende Maßnahme sei im vorliegenden Fall die stillschweigende Entscheidung der Einstellungsbehörde, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern.

40

Obwohl der Generalsekretär die Begründetheit der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin bestätigte, räumte er in der Entscheidung über die Beschwerde ein, dass der Klägerin von ihren Vorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass ihr Anstellungsvertrag bis 31. Dezember 2015 verlängert werde. Unter diesen Umständen entschied er, der Betroffenen – auch im Licht ihrer Laufbahn innerhalb des Organs – einen Betrag von 22000 Euro zu gewähren, der den Bezügen entsprach, die sie erhalten hätte, wenn sie bis zu diesem Tag im Dienst verblieben wäre.

41

Der Generalsekretär teilte der Klägerin jedoch mit, dass die Einstellungsbehörde ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus keine andere Stelle anbieten könne. Dazu stellte er fest, dass die Möglichkeit, die Klägerin im Referat Audiovisuelles zu beschäftigen, nicht mehr in Betracht komme, weil in der Zwischenzeit entschieden worden sei, einen Beamten mit der Erfüllung der Aufgaben zu betrauen, für die sie ursprünglich eingestellt worden sei, und es der GD „Kommunikation“ unter Berücksichtigung des spezifischen Profils der Klägerin und der Aufgaben, die sie wahrgenommen habe, nicht möglich sei, ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine andere, ihren Qualifikationen entsprechende Stelle anzubieten.

42

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 setzte der Generaldirektor der GD „Personal“ die Klägerin von seiner Absicht in Kenntnis, nach u. a. der Anhörung des Referatsleiters und 14 weiterer Beamter und Bediensteter des Referats Audiovisuelles durch den Beratenden Ausschuss ihren Beistandsantrag als unbegründet abzulehnen.

43

In einem Schreiben vom 18. Februar 2016 ersuchte der Berater der Klägerin den Generalsekretär um nähere Erläuterungen zum Angebot einer „Entschädigung in Höhe von 22000 Euro, die den Bezügen entspricht, die [die Klägerin] vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 erhalten hätte“, insbesondere zu der Frage, ob sich dieser Betrag auf den Anspruch der Betroffenen auswirke, die in den BSB vorgesehene Leistung bei Arbeitslosigkeit in voller Höhe zu beziehen.

44

Am 16. April 2016 überwies die Einstellungsbehörde einen Betrag von 22000 Euro auf das Bankkonto der Klägerin.

45

Mit Entscheidung vom 3. Juni 2016 lehnte die Einstellungsbehörde den Beistandsantrag ab, worauf die Klägerin in ihrer Erwiderung ankündigte, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen zu wollen.

Verfahren und Anträge der Parteien

46

Mit Klageschrift, die am 14. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑14/16 eingetragene Klage erhoben.

47

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden und ist gemäß dessen Verfahrensordnung weiterzubehandeln. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑584/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer zugewiesen worden.

48

Nach dem zweiten Schriftsatzwechsel, der vom Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 55 seiner Verfahrensordnung genehmigt worden war, ist das schriftliche Verfahren gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts abgeschlossen worden.

49

Da die Parteien nicht gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, hat das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

50

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 28. Mai 2015 aufzuheben;

erforderlichenfalls die stillschweigende Entscheidung vom 31. Mai 2015, mit der die Einstellungsbehörde die Verlängerung ihres Vertrags abgelehnt habe, und, sofern erforderlich, die Entscheidung über die Beschwerde aufzuheben;

das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe eines nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags von 115000 Euro für den geltend gemachten immateriellen Schaden zu verurteilen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

51

Das Parlament beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens

52

Mit ihren ersten drei Anträgen wendet sich die Klägerin nacheinander gegen die Entscheidung vom 28. Mai 2015, gegen die ihrer Ansicht nach am Tag der Beendigung ihres Vertrags, d. h. am 31. Mai 2015, ergangene stillschweigende Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Nichtverlängerung des genannten Vertrags und gegen die Entscheidung über die Beschwerde.

Bestimmung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung

53

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem ein Vertrag eines Bediensteten auf Zeit verlängert werden kann, die Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Nichtverlängerung dieses Vertrags, die nach Durchführung eines speziell zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Smit/Europol, T‑143/03, EU:T:2005:71, Rn. 28 bis 31) oder auf einen Antrag hin ergeht, den der Betroffene als Person, auf die das Statut Anwendung findet, gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 38), eine beschwerende Maßnahme darstellt, die vom fraglichen Vertrag zu unterscheiden ist und innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde oder sogar einer Klage nach Art. 270 AEUV sein kann, (Urteil vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, EU:T:2008:438, Rn. 21, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos und Potamianos/Kommission, C‑561/08 P und C‑4/09 P, EU:C:2009:656, Rn. 46).

54

Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Vertragsverlängerung, wie die Klägerin in diesem Antrag klargestellt hat, als Antrag an die Einstellungsbehörde nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts anzusehen. In besagtem Antrag hat die Klägerin erläutert, weshalb sie der Ansicht ist, dass es in ihrem und im Interesse der Dienststelle liege, ihren Vertrag über dessen Ende, d. h. den 31. Mai 2015 hinaus zu verlängern.

55

Dazu ist festzustellen, dass der Verlängerungsantrag, auch wenn er in Kopie an den Generalsekretär übersandt wurde, zu einer Antwort geführt hat, nämlich zu der Entscheidung vom 28. Mai 2015, die formal nicht von einer Person verfasst wurde, die in diesem Zuständigkeitsbereich befugt war, im Namen der Einstellungsbehörde zu handeln. Die besagte Antwort wurde nämlich im Namen des Leiters des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ erteilt.

56

Wie der Inhalt des Schreibens vom 14. Juli 2015 zeigt, das von dem „in Vertretung“ als Einstellungsbehörde handelnden Leiter des Referats Einstellung von Vertragsbediensteten der Direktion Personalressourcen der GD „Personal“ stammte, handelte der Leiter des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ bei seiner Antwort in der E‑Mail vom 28. Mai 2015 jedoch offenbar im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde. Jedenfalls durfte die Klägerin unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des fraglichen Beamten vernünftigerweise davon ausgehen, dass diese Antwort vom 28. Mai 2015 auf den Verlängerungsantrag von der Einstellungsbehörde stammte und damit eine Entscheidung dieser Behörde darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1984, Erdini/Rat, 65/83, EU:C:1984:24, Rn. 7, vom 30. Juni 1993, Devillez u. a./Parlament, T‑46/90, EU:T:1993:54, Rn. 13, und vom 28. Juni 2006, Le Maire/Kommission, F‑27/05, EU:F:2006:56, Rn. 40).

57

Folglich stellte die Entscheidung vom 28. Mai 2015 die Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin und damit die beschwerende Maßnahme dar, gegen die sie ihre Beschwerde einlegen und ihren ersten Aufhebungsantrag richten konnte.

58

Der zweite Aufhebungsantrag betrifft jedoch eine stillschweigende Entscheidung von gleicher Tragweite, die am Tag der Beendigung des Vertrags der Klägerin, d. h. am 31. Mai 2015 ergangen sein soll. Auf diese Entscheidung hat der Generalsekretär in der Entscheidung über die Beschwerde Bezug genommen, da er davon ausging, dass er in der vorprozessualen Phase mit einer Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der besagten stillschweigenden Entscheidung befasst worden sei.

59

Da der Einstellungsbehörde keine statutarische Verpflichtung obliegt, von einer etwaigen in den BSB vorgesehenen Möglichkeit, den Anstellungsvertrag eines Bediensteten zu verlängern, Gebrauch zu machen oder den Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist über ihre diesbezügliche Absicht zu unterrichten, kann ihr nicht unterstellt werden, zum Zeitpunkt des Vertragsendes stillschweigend entschieden zu haben, diese Möglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund hat der Richter der Europäischen Union im Übrigen die Auffassung vertreten, dass ein Schreiben, das einen Bediensteten lediglich auf die Bestimmungen seines Vertrags hinweist, die den Zeitpunkt betreffen, zu dem dieser Vertrag endet, und das gegenüber den genannten Bestimmungen nichts Neues enthält, keine beschwerende Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1987, Castagnoli/Kommission, 329/85, EU:C:1987:352, Rn. 10 und 11, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 45 bis 47, sowie Beschluss vom 2. Februar 2001, Vakalopoulou/Kommission, T‑97/00, EU:T:2001:38, Rn. 14).

60

Damit von einer Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Verlängerung eines Vertrags gesprochen werden kann, muss diese Entscheidung daher das Ergebnis einer von der Einstellungsbehörde vorgenommenen Überprüfung der Interessen der Dienststelle und des Betroffenen sein und die Einstellungsbehörde muss die Bedingungen des ursprünglichen Vertrags, der bereits das Enddatum des Vertrags vorsieht, neu bewertet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, Solberg/EBDD, F‑124/12, EU:F:2013:157, Rn. 18, 20 und 34).

61

Eine solche Entscheidung ist jedoch am 28. Mai 2015 in Beantwortung des Verlängerungsantrags ausdrücklich ergangen. Entgegen der Feststellung des Generalsekretärs in der Entscheidung über die Beschwerde – die erklärt, weshalb die Klägerin die Aufhebung einer solchen Entscheidung begehrt – ist nach der Entscheidung vom 28. Mai 2015 keine stillschweigende Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Verlängerung des Vertrags der Klägerin über dessen Ende hinaus ergangen.

62

Daher ist der zweite Aufhebungsantrag gegenstandslos und folglich als unzulässig zurückzuweisen.

63

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der ursprüngliche Rechtsakt der Einstellungsbehörde, deren Aufhebung die Klägerin begehrt, im vorliegenden Fall die Entscheidung vom 28. Mai 2015 in der E‑Mail vom selben Tage in der durch die Entscheidung vom 14. Juli 2015 bestätigten Fassung ist (im Folgenden zusammen als angefochtene ursprüngliche Entscheidung bezeichnet).

Zur Ordnungsgemäßheit des Vorverfahrens

64

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens und die Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen voraus (Urteile vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, EU:T:2004:207, Rn. 125, und vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04, EU:T:2007:1, Rn. 53, sowie Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F‑60/13, EU:F:2014:6, Rn. 37).

65

Die Beschwerde- und Klagefristen der Art. 90 und 91 des Statuts sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung – auch von Amts wegen – zu überprüfen hat. Diese Fristen entsprechen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung in der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, und Beschluss vom 22. April 2015, ED/ENISA, F‑105/14, EU:F:2015:33, Rn. 28).

66

Somit wirkt sich der Umstand, dass sich ein Organ oder eine Agentur in der Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde – wie hier – mit den vorgetragenen Argumenten in der Sache auseinandergesetzt hat, ohne darauf einzugehen, dass diese Argumente möglicherweise in einer verspätet eingelegten und damit unzulässigen Beschwerde geltend gemacht wurden, oder auch der Umstand, dass das Organ oder die Agentur den Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er die Entscheidung vor Gericht anfechten könne, nicht auf die vom Gericht vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der anschließend gegen diese Entscheidung erhobenen Klage aus. Denn diese Umstände können nicht bewirken, dass von dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführten System der zwingenden Fristen abgewichen wird, und erst recht nicht, dass das Gericht von seiner Verpflichtung entbunden wird, die Einhaltung der statutarischen Fristen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1997, Rasmussen/Kommission, T‑35/96, EU:T:1997:36, Rn. 30, sowie Beschlüsse vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 37, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 68).

67

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die Klägerin ihre Beschwerde gegen die angefochtene ursprüngliche Entscheidung am 22. Juli 2015 innerhalb der statutarischen Dreimonatsfrist eingelegt hat. Sie hat diese Beschwerde jedoch durch ein als ergänzende Beschwerde eingestuftes Schreiben vom 10. September 2015 vervollständigen wollen, in dem sie neue Argumente zum Schreiben vom 20. August 2015 vorgebracht hat, mit dem der Generalsekretär inzwischen zum einen über ihre andere Beschwerde vom 24. April 2015 gegen die Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung entschieden und zum anderen die Entscheidung vom 4. Februar 2015 abgeändert hatte, soweit der Generaldirektor darin das den Beistandsantrag betreffende Verfahren zu Unrecht als abgeschlossen betrachtet hatte.

68

Das Schreiben vom 14. Juli 2015, mit dem die Einstellungsbehörde die Entscheidung vom 28. Mai 2015 bestätigt hat, hat insoweit zwar nicht bewirkt, dass eine neue Dreimonatsfrist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die letztgenannte Entscheidung in Gang gesetzt worden ist, auch wenn dieses Schreiben eine Gelegenheit für die Einstellungsbehörde gewesen sein mag, ihre Begründung der besagten Entscheidung zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. April 2015, ED/ENISA, F‑105/14, EU:F:2015:33, Rn. 38 bis 42). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Schreiben vom 20. August 2015, wie die Klägerin vorgetragen hat, eine neue Tatsache darstellte und die Einstellungsbehörde jedenfalls in der Entscheidung über die Beschwerde, die nach Ablauf der statutarischen Beantwortungsfrist von vier Monaten, aber innerhalb der in Art. 270 AEUV genannten Klagefrist erging, gemäß dem Fall, der in Art. 91 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts vorgesehen ist, die zusätzlichen Argumente berücksichtigt hat, die von der Klägerin im Schreiben vom 10. September 2015 dargelegt worden waren.

69

Folglich ist der Ablauf des Vorverfahrens als ordnungsgemäß anzusehen.

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Beschwerde

70

Was den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Beschwerde angeht, so sind die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung nach der ständigen Rechtsprechung zum Recht des öffentlichen Dienstes der Union Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Daher bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26).

71

Es kann nämlich sein, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Da der Betroffene nach dem System des Statuts bzw. der BSB gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung, die seine Beschwerde zurückweist, Klage erheben muss, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klage zulässig ist, unabhängig davon, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, sofern die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden (Urteil vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 7). Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht jedoch entscheiden, dass über den Antrag, der sich gegen die Entscheidung richtet, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die Entscheidung richtet, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8 und 9).

73

Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der Entscheidung über die Beschwerde hervor, dass der Generalsekretär nicht nur die Begründetheit der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung bestätigt hat, sondern auch beschlossen hat, der Klägerin ex gratia einen Betrag von 22000 Euro zu gewähren, womit er anerkannt hat, dass diese aufgrund der ihr von ihren Vorgesetzten im Dezember 2014 gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der bevorstehenden Verlängerung ihres Vertrags bis 31. Dezember 2015 ein berechtigtes Vertrauen erworben hatte. Außerdem wird in der Entscheidung über die Beschwerde, die einen eigenständigen Entscheidungsgehalt gegenüber der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung hat, auch erläutert, weshalb die Einstellungsbehörde am 7. Dezember 2015 nicht in der Lage war, der Klägerin eine Stelle über den 31. Dezember 2015 hinaus anzubieten.

74

Unter diesen Umständen ist über den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung, soweit darin eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin über den 31. Mai 2015 hinaus abgelehnt wird, unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung über die Beschwerde und über den Antrag auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung, soweit die Einstellungsbehörde darin eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin für die Zeit nach dem 31. Dezember 2015 abgelehnt hat, zusammen zu entscheiden.

Vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit

75

In seiner Klagebeantwortung trägt das Parlament vor, die Klägerin habe ein Interesse an einer Klage gegen die angefochtene ursprüngliche Entscheidung nicht dargetan. Zum einen sei sie hinsichtlich ihres Ersuchens um Vertragsverlängerung im Rahmen des Vorverfahrens befriedigt worden, da ihr die Einstellungsbehörde zusätzlich zu der in den BSB vorgesehenen Leistung bei Arbeitslosigkeit einen Betrag von 22000 Euro gezahlt habe, der den Bezügen entspreche, die sie erhalten hätte, wenn ihr Vertrag für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2015 verlängert worden wäre. Zum anderen könne eine etwaige Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht als solche nicht dazu führen, dass die Klägerin in einer Stelle innerhalb des Parlaments wiederverwendet werde.

76

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung nur zulässig, soweit der Kläger ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Aufhebung des Rechtsakts als solche Rechtswirkungen für den Betroffenen haben kann oder wenn – mit anderen Worten – die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 22. April 2015, ED/ENISA, F‑105/14, EU:F:2015:33, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, hatte sie im Verlängerungsantrag um eine Verlängerung ihres Vertrags über den 31. Mai 2015 hinaus ersucht und sich dabei nicht ausschließlich auf eine Verlängerung bis 31. Dezember 2015 bezogen. Sie hatte insoweit sogar eigens darauf hingewiesen, dass ihr Anstellungsvertrag ihrer Auffassung nach bis 31. Januar 2018 verlängert werden könne.

78

Unabhängig davon, dass der Klägerin ein Betrag von 22000 Euro u. a., aber nicht ausschließlich als Ausgleich für die Bezüge gezahlt wurde, die sie erhalten hätte, wenn sie bis 31. Dezember 2015 im Dienst verblieben wäre, hat sie daher weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Beschwerde erklärt hat, sie könne ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus keinen Anstellungsvertrag anbieten.

79

Das Argument des Parlaments, dass die Klägerin selbst im Fall einer Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung dadurch nicht wieder in ihrer Stelle verwendet würde, kann nicht für den Nachweis genügen, dass die Klägerin kein Interesse daran hat, gegen die angefochtene ursprüngliche Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde vorzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich, um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, das Organ, dem der vom Unionsrichter aufgehobene Rechtsakt zur Last fällt, nach dem ihm insoweit zustehenden Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C‑412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und 30; vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82).

80

Zum einen hat die Klägerin entgegen der vom Parlament offensichtlich angestellten Erwägung in ihrem Antrag nicht förmlich darum ersucht, in ihrer früheren Stelle wiederverwendet zu werden. Zum anderen wäre die Einstellungsbehörde im Fall einer Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls nicht unbedingt verpflichtet, die Klägerin in Durchführung der Entscheidung des Gerichts wiedereinzustellen.

81

In diesem Fall wäre es nämlich ausschließlich Sache des Organs, gemäß Art. 266 AEUV die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die u. a. in einer Wiederverwendung der Klägerin in einer Dienststelle des Parlaments ebenso wie in einer auf andere Gründe gestützten Bestätigung der Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags über den 31. Dezember 2015 hinaus oder in der Gewährung einer angemessenen finanziellen Entschädigung der Klägerin im Rahmen einer etwaigen gütlichen Beilegung bestehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 91 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Folglich ist die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde

83

Zur Stützung ihrer Anträge auf Aufhebung der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe vor, mit denen geltend gemacht wird:

erstens ein Ermessensmissbrauch sowie ein Verstoß gegen Art. 88 Buchst. b BSB, Art. 12a Abs. 2 des Statuts und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte;

zweitens ein Verstoß gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte;

drittens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Fürsorgepflicht;

viertens ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Erster Klagegrund

84

Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Einstellungsbehörde habe angesichts der Widersprüchlichkeit der Gründe, die sie in der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und in der Entscheidung über die Beschwerde für ihre Entscheidung über die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags angeführt habe, ermessensmissbräuchlich gehandelt. Der wirkliche Grund für die Entscheidung, ihre Dienste nach mehr als 13 Jahren direkter oder indirekter Zusammenarbeit innerhalb der Newsdesk Hotline des Referats Audiovisuelles nicht mehr in Anspruch zu nehmen, sei nämlich ihr Beistandsantrag gewesen. Die angefochtene ursprüngliche Entscheidung sei daher eine Vergeltungsmaßnahme gegen sie.

85

Beweis hierfür sei, dass die Einstellungsbehörde trotz der Tatsache, dass sie ihre Anstellungsverträge seit 2005 kontinuierlich verlängert und ihr im Dezember 2014 mitgeteilt habe, ihren Vertrag bis 31. Dezember 2015 zu verlängern, als Umsetzungsmaßnahme beschlossen habe, sie für einen auf drei Monate verkürzten Zeitraum und anschließend für einen Zeitraum von zwei Monaten dem Referat Besuchsprogramme zuzuweisen. Obwohl die Einstellungsbehörde ihr gegenüber am 4. März 2015 bestätigt habe, dass der Bedarf dieses Referats wachse, habe sie am Ende zur Rechtfertigung ihrer abschließenden Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, vorgegeben, dass das besagte Referat in Wirklichkeit nur eine punktuelle Verstärkung für die Organisation der Veranstaltung zu seinem 40‑jährigen Bestehen benötigt habe und danach keinen Bedarf mehr gehabt habe. Die Klägerin behauptet allerdings, nicht gewusst zu haben, dass diese einmalige Veranstaltung der Grund für die letzte Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten um lediglich zwei Monate gewesen sei.

86

Im Übrigen habe sich der betreffende Referatsleiter vor Erlass der Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung nicht mit dem Direktor der Direktion Medien in Verbindung gesetzt, um sich nach der Bedarfslage dieser Direktion mit Blick auf die Befähigungen der Klägerin zu erkundigen.

87

Die Klägerin stellt auch die Entscheidung der GD „Kommunikation“, einen Beamten mit ihren früheren Aufgaben zu betrauen, in Frage, da sich diese Entscheidung durch den festen Willen der Einstellungsbehörde erklären lassen könnte, „sich [ihrer] zu entledigen“.

88

Die angefochtene ursprüngliche Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde seien letztlich nicht im Interesse der Dienststelle ergangen, und bei deren Erlass sei das Interesse der Klägerin nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies verletze jedoch ihr Recht aus Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte auf unparteiische und gerechte Behandlung ihres Falles. Da die besagten Entscheidungen in Wirklichkeit Vergeltungsmaßnahmen der Einstellungsbehörde als Antwort auf die Einreichung des Beistandsantrags darstellten, seien sie darüber hinaus unter Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts ergangen. Da die Einstellungsbehörde gemäß Art. 88 Buchst. b BSB über die Möglichkeit verfügt habe, den Vertrag der Klägerin bis 31. Januar 2018 zu verlängern, habe sie mit dem Verzicht darauf, in ihrem Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ebenfalls gegen die genannte Vorschrift verstoßen.

89

Das Parlament beantragt, den ersten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, da die Behauptung der Klägerin, dass es mit seiner Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags ihr habe schaden oder Vergeltung für die Stellung des Beistandsantrags üben wollen, sich durch nichts belegen lasse. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 88 BSB, der nach Auffassung der Klägerin eine Verlängerung ihres Vertrags bis 31. Januar 2018 erlaubt habe, gehe in Anbetracht der Rechtsprechung, die sich u. a. aus dem Urteil vom 21. Mai 2014, Kommission/Macchia (T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 51), ergebe, ins Leere.

90

Das Parlament hebt hervor, dass der Vorschlag, den Vertrag um drei Monate vom 1. Januar bis 31. März 2015 zu verlängern, zwar auf Veranlassung des Referatsleiters, den die Klägerin des Mobbings beschuldige, gemacht worden sei, der Vorschlag einer Verlängerung um zwei Monate bis 31. Mai 2015 aber auf den Leiter des Referats Besuchsprogramme zurückgehe, ebenso wie dessen Entscheidung, angesichts des Bedarfs seiner Dienststelle die GD „Personal“ um keine weitere Verlängerung des Vertrags der Klägerin zu ersuchen. Das Parlament bestreitet jedenfalls, dass die Einstellungsbehörde der Klägerin widersprüchliche Gründe für die Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags genannt habe. Das Parlament habe den Grundsatz der Fürsorgepflicht beachtet, u. a. deshalb, weil es den Vertrag der Klägerin sogar nach Einreichung des Beistandsantrags noch verlängert und überdies in der Entscheidung über die Beschwerde beschlossen habe, ihr in Anerkennung des Umstands, dass sie möglicherweise ein berechtigtes Vertrauen in die Verlängerung ihrer Anstellung bis 31. Dezember 2015 erworben habe, ex gratia eine Entschädigung zu gewähren.

91

Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem Ermessensmissbrauch, der die Vermutung der Rechtmäßigkeit erschüttert, die eine Maßnahme einer zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde genießt, nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese Behörde mit dem Erlass der streitigen Maßnahme einen anderen Zweck als den der betreffenden Regelung verfolgt hat oder sich auf der Grundlage objektiver, stichhaltiger und übereinstimmender Anhaltspunkte herausstellt, dass die fragliche Maßnahme zur Erreichung anderer als der angegebenen Zwecke getroffen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, EU:T:2006:288, Rn. 64, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Macchia/Kommission, T‑80/15 P, EU:T:2015:845, Rn. 67, und Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑41/14, EU:F:2015:24, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Die Behauptung der Klägerin, ihr unmittelbarer Vorgesetzter habe sie gemobbt, genügt insoweit nicht für den Nachweis, dass jede von der Einstellungsbehörde – insbesondere während der Dauer der Verwaltungsuntersuchung – getroffene Maßnahme rechtswidrig gewesen ist. Hierfür muss der Betroffene nämlich zusätzlich nachweisen, dass die Handlungen, die den Tatbestand eines Mobbings erfüllen sollen, sich auf den Inhalt der angefochtenen Maßnahme ausgewirkt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA, F‑2/09, EU:F:2010:12, Rn. 69, vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑41/14, EU:F:2015:24, Rn. 89, und vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 109), weil dies dann bedeutet, dass die Einstellungsbehörde über ihre Beamten und Bediensteten in höheren Positionen von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, um ein Ziel zu erreichen, das angesichts von Art. 12a der Satzung rechtswidrig ist, wonach sich „[d]er Beamte … jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung [enthält]“.

93

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Grund, aus dem der Vertrag der Klägerin nur um drei Monate, d. h. vom 1. Januar bis 31. März 2015, verlängert worden ist und nicht für die Dauer eines Jahres, wie der Klägerin u. a. vom Referatsleiter angekündigt worden war, weder vernünftigerweise noch objektiv mit einer plötzlichen Entscheidung in Verbindung gebracht werden kann, die dieser Referatsleiter oder allgemeiner die Einstellungsbehörde auf den Beistandsantrag der Klägerin hin getroffen hat.

94

Auch wenn der Referatsleiter der seinerzeit im Krankheitsurlaub befindlichen Klägerin sowie zwei anderen Vertragsbediensteten in seiner E‑Mail vom 26. November 2014 ankündigte, dass ihre Verträge um ein ganzes Jahr verlängert würden und er im Rahmen seiner Befugnisse versuche, möglichst eine Verlängerung ihre Anstellung innerhalb seines Referats zu erreichen, die länger sei als zuvor, wies er nämlich gleichwohl nachdrücklich auf die bestehenden Schwierigkeiten – insbesondere auf die Haushaltsprobleme – hinsichtlich des Fortbestands ihrer Anstellung und Aufgaben in der Zukunft hin.

95

Darauf folgte die E‑Mail vom 10. Dezember 2014, von der die seinerzeit im Krankheitsurlaub befindliche Klägerin, wie vermutet werden darf, insbesondere deshalb Kenntnis erhielt, weil sie während des besagten Urlaubs ihre dienstliche Mailbox nutzte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2014, Lebedef/Kommission, F‑60/13, EU:F:2014:6, Rn. 45 und 46). In dieser E‑Mail, die am Tag vor der Einreichung des Beistandsantrags durch die Klägerin versandt wurde, wurde der Betroffenen jedoch klar der sachliche Grund dargelegt, aus dem ihr Anstellungsvertrag nicht um ein Jahr wie vom Referatsleiter und einem ihrer Kollegen vielleicht angekündigt, sondern nur für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werde. Grund hierfür war, dass sie ohne Erfolg an einem CAST‑Auswahlverfahren teilgenommen hatte und ihre Akte im Laufe des Januars 2015 daher vom Auswahlausschuss im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung ihres Anstellungsvertrags über den genannten Zeitraum von drei Monaten hinaus geprüft werden musste. Somit kann die Klägerin vernünftigerweise nicht geltend machen, die Entscheidung der Einstellungsbehörde, ihren Vertrag nur um drei Monate zu verlängern, hänge mit dem Beistandsantrag zusammen, der im vorliegenden Fall einen Tag, nachdem sie von der Einstellungsbehörde die Mitteilung über die verkürzte Verlängerung ihres Vertrags und die Gründe für diese Entscheidung erhalten hatte, gestellt wurde.

96

Nachdem die Klägerin aufgrund der Umsetzungsmaßnahme dem Referat Besuchsprogramme zugewiesen worden war, wurde – wie aus dem vom Direktor der GD „Kommunikation“ ausgefüllten Formular vom 2. März 2015 hervorgeht – der Vorschlag einer Verlängerung des Vertrags der Klägerin um zwei weitere Monate, nämlich vom 1. April bis 31. Mai 2015, gemacht, nachdem der Auswahlausschusses eine befürwortende Stellungnahme auf seiner Sitzung vom 25. Februar 2015 abgegeben hatte, einem Zeitpunkt, zu dem der Name der Klägerin bereits in die Liste aufgenommen worden sein musste, die in dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Formular vom 2. März 2015 erwähnt wird.

97

Im Formular vom 2. März 2015 ist dazu angegeben, dass die beantragte Verlängerung durch die Notwendigkeit einer Verstärkung des Referats Besuchsprogramme gerechtfertigt sei, „um der zunehmenden Arbeitsbelastung infolge der Feierlichkeiten anlässlich des 40‑jährigen Bestehens des [Programms] zu begegnen, für die Ende Mai [2015] eine ganze Reihe von Veranstaltungen geplant ist“. Die Klägerin bestreitet jedoch, über diesen Grund für die letzte Verlängerung ihres Vertrags unterrichtet worden zu sein.

98

Sie bestreitet aber nicht, dass am 4. Februar 2015 tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hat. In seiner E‑Mail vom 28. Mai 2015 hat der Leiter des Referats „Personal“ der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ ausgeführt, ohne dass die Klägerin dem in der vorgerichtlichen oder gerichtlichen Phase entgegengetreten wäre, dass er ihr bei diesem Gespräch vom 4. Februar 2015 erläutert habe, dass die Wahl der Einstellungsbehörde hinsichtlich ihrer als Umsetzungsmaßnahme vorgesehenen neuen dienstlichen Verwendung auf das Referat Besuchsprogramme innerhalb der GD „Kommunikation“ gefallen sei, weil dieses Referat für die Feierlichkeiten anlässlich des besagten 40‑jährigen Bestehens, die für den 26. Mai 2015 geplant gewesen seien, Verstärkung benötigt habe.

99

Angesichts dessen kann die Klägerin auch nicht geltend machen, die Einstellungsbehörde habe mit ihrer Entscheidung, ihren Vertrag nur um zwei zusätzliche Monate vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu verlängern, kein anderes Ziel als die Bestrafung der Klägerin für die Stellung des Beistandsantrags verfolgt.

100

Sofern die Klägerin mit dem ersten Klagegrund die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Einstellungsbehörde in Frage stellen will, ihren Vertrag nur für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu verlängern oder diese Verlängerung ausschließlich auf den Bedarf des Referats Besuchsprogramme und nicht auf den des Referats Audiovisuelles zu stützen, dem sie ursprünglich zugewiesen war, ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin diese Entscheidung – unabhängig davon, dass sie den fraglichen Nachtrag am 27. März 2015 unterzeichnet hat – nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts angefochten hat. Folglich kann sie die Rechtmäßigkeit dieser nunmehr bestandskräftigen Entscheidung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage stellen.

101

In Anbetracht des Vorstehenden können die Punkte, die von der Klägerin zu dem Umstand vorgetragen worden sind, dass das Referat Besuchsprogramme der GD „Personal“ keinen Vorschlag für eine Verlängerung ihres Vertrags unterbreitet hat, nach Ansicht des Gerichts nicht als objektive, stichhaltige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür angesehen werden, dass die Entscheidung der Einstellungsbehörde, ihren Vertrag nicht über den 31. Mai 2015 hinaus zu verlängern, zu anderen als den von dieser Behörde angegebenen Zwecken erlassen wurde, da aus den Akten hervorgeht, dass diese Entscheidung ergangen ist, weil kein Ersuchen der Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ um Verlängerung des besagten Vertrags auf der Grundlage eines Antrags eines der zu dieser Generaldirektion gehörenden Referate vorlag.

102

Was den Umstand angeht, dass die Einstellungsbehörde nach der neuen dienstlichen Verwendung der Klägerin im Referat Besuchsprogramme beschlossen hat, Beamte mit den Aufgaben zu betrauen, die zuvor die Klägerin im Referat Audiovisuelles wahrgenommen hatte, was zur Folge hatte, dass für dieses Referat kein Grund mehr bestand, eine nochmalige Verlängerung ihres Anstellungsvertrags zu beantragen, obwohl die Klägerin seit 2003 in besagtem Referat beschäftigt gewesen war, so ist darauf hinzuweisen, dass die Dauerplanstellen der Organe zum einen grundsätzlich mit Beamten besetzt werden sollen und solche Stellen nur ausnahmsweise von Bediensteten besetzt werden können (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 78). Zum anderen verfügt die Verwaltung bei der Organisation und Strukturierung ihrer Dienststellen über einen weiten Ermessensspielraum und kann beschließen, dass Aufgaben, die nicht eindeutig festgelegt sind oder sich im Laufe der Zeit verändert haben und mit denen zuvor – möglicherweise als Ersatz für Beamte oder Bedienstete auf Zeit – Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten betraut waren, nunmehr Dauerplanstellen zuzuordnen sind.

103

Den Organen und Agenturen der Union ist es nämlich überlassen, ihre Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren – etwa Art und Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben und haushaltsmäßigen Möglichkeiten – zu strukturieren (Urteile vom 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, EU:C:1981:310, Rn. 19, vom 25. September 1991, Sebastiani/Parlament, T‑163/89, EU:T:1991:49, Rn. 33, und vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, EU:T:1994:16, Rn. 88). Diese Freiheit schließt die Befugnis ein, im Interesse einer effizienteren Organisation der Tätigkeiten oder entsprechend haushaltsbedingten Vorgaben der politischen Instanzen der Union für die Einsparung von Planstellen solche Stellen zu streichen und die Zuordnung von Aufgaben zu ändern, ebenso die Befugnis, Aufgaben, die zuvor vom Inhaber der gestrichenen Planstelle wahrgenommen wurden, neu zuzuweisen, ohne dass diese Stellenstreichung unbedingt davon abhängt, dass die zu erfüllenden Aufgaben in ihrer Gesamtheit von weniger Personen durchgeführt werden als vor der Neuorganisation. Im Übrigen verlangt die Streichung einer Stelle nicht unbedingt, dass die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben weggefallen sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 1997, Cesaratto/Parlament, T‑108/96, EU:T:1997:115, Rn. 49 bis 51, und vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Im vorliegenden Fall konnte die Einstellungsbehörde daher frei entscheiden, nunmehr Beamte mit den Aufgaben zu betrauen, die zuvor von der Klägerin als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten und von einer ihrer Kolleginnen – ebenfalls einer Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten – wahrgenommen worden waren. Da der Referatsleiter die Klägerin und zwei ihrer Kolleginnen, die ebenfalls Vertragsbedienstete waren, in seiner E‑Mail vom 26. November 2014, also vor Einreichung des Beistandsantrags, bereits davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass eine Neuorganisation der Newsdesk Hotline im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD) in das Referat unmittelbar bevorstehe, kann die Klägerin vernünftigerweise nicht geltend machen, die Entscheidung der Einstellungsbehörde, einen Beamten für die Aufgaben einzustellen, die zuvor sie im Referat Audiovisuelles wahrgenommen hatte, sei ein Beweis oder auch nur ein objektiver und stichhaltiger Anhaltspunkt für die Absicht, sie für die Stellung des Beistandsantrags zu bestrafen. Es ist nämlich offensichtlich, dass diese Entscheidung objektiv dem Streben nach einer zweckmäßigeren Organisation der Dienststellen entsprach und der Durchführung der Entscheidung der Einstellungsbehörde diente, der Newsdesk Hotline durch die Beschäftigung von Beamten in diesem Bereich mehr Gewicht zu verleihen.

105

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keine objektiven, stichhaltigen und übereinstimmenden Anhaltspunkte zur Untermauerung ihrer Behauptung eines Ermessensmissbrauchs beigebracht hat.

106

Aus den gleichen Gründen kann sie auch nicht geltend machen, dass die Einstellungsbehörde durch die angefochtene ursprüngliche Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts verstoßen habe, wonach einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist oder über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, von Seiten des Organs keine Nachteile entstehen, und ebenso wenig, dass ihr Fall im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte von der Einstellungsbehörde nicht unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt worden sei.

107

Zu dem von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 88 Buchst. b BSB ist festzustellen, dass diese Bestimmung in ihrer seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung vorsah, dass im Fall „eines Vertragsbediensteten [für Hilfstätigkeiten] im Sinne des Artikels 3b … die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ – einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages – drei Jahre nicht übersteigen [darf]“. In der Fassung, die die Bestimmung durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts und der BSB (ABl. 2013, L 287, S. 15) erhalten hat, ist die Beschäftigungszeit auf sechs Jahre erhöht worden. Auch wenn die besagte Vorschrift eine Höchstdauer für die Beschäftigung in dieser Stellenkategorie vorsieht, schreibt sie der Einstellungsbehörde doch keineswegs eine Mindestdauer für die Beschäftigung eines unter die genannte Stellenkategorie fallenden Bediensteten vor.

108

Folglich verstößt der Umstand, dass die Einstellungsbehörde mit der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde die höchstmögliche Dauer der Anstellung der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten nicht ausgenutzt hat, offensichtlich nicht gegen Art. 88 Buchst. b der BSB.

109

Schließlich kann die Klägerin als Anhaltspunkt für einen Ermessensmissbrauch nicht anführen, dass die Einstellungsbehörde ihre Haltung ihr gegenüber nach Einreichung des Beistandsantrags „plötzlich“ geändert habe, denn sie habe immer „seit dem 6. Januar 2003 gezielt eine Lösung gesucht und gefunden, die [ihre] Weiterbeschäftigung möglich machte“. Dass die Klägerin, die weder ein von EPSO durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren noch ein parlamentsinternes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat, von der Einstellungsbehörde mittels verschiedener aufeinanderfolgender, unter verschiedene Stellenkategorien fallender Verträge weiterhin für die Ausübung weitgehend identischer Tätigkeiten beschäftigt werden konnte, verpflichtete die Einstellungsbehörde nämlich in keiner Weise, das Beschäftigungsverhältnis mit der Betroffenen fortzusetzen, da das Hauptmerkmal von Verträgen zur Einstellung als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ihre zeitliche Begrenztheit ist, die dem Zweck dieser Verträge entspricht, nämlich Aufgaben, die ihrem Wesen nach oder wegen des Fehlens eines Stelleninhabers begrenzt sind, durch Zeitpersonal ausführen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 86), und da die auf der Grundlage eines befristeten Vertrags eingestellten Bediensteten des öffentlichen Dienstes der Union die zeitliche Begrenztheit ihrer Anstellung und die Tatsache, dass die Anstellung keine Beschäftigungsgarantie verleiht, nicht außer Betracht lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 84).

110

Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund

111

Da die Klägerin meint, sie sei infolge eines Ermessensmissbrauchs der Einstellungsbehörde entlassen worden, sieht sie die Entlassung als ungerechtfertigt und folglich als Verstoß gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte an, in dem es heißt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.“ Darüber hinaus rügt sie, dass die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Beschwerde nicht zu diesem Argument Stellung genommen hat, so dass „die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssen“.

112

Das Parlament vertritt die Auffassung, der zweite Klagegrund greife nicht durch, da der Vertrag der Klägerin zum darin vorgesehenen Zeitpunkt geendet habe und folglich nicht von der Einstellungsbehörde aufgelöst worden sei.

113

Dazu ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund der Klägerin auf der offensichtlich falschen Annahme beruht, dass die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall eine Entlassungsentscheidung nach Art. 47 Buchst. b Ziff. ii BSB oder nach Art. 49 dieser Regelung erlassen habe, obwohl der Anstellungsvertrag der Klägerin gemäß Art. 47 Buchst. b Ziff. i BSB, der nach Art. 119 BSB für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten gilt, „zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt“ geendet hat.

114

Demnach ist der zweite Klagegrund jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund

115

Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die angefochtene ursprüngliche Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dies könne schon allein aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass die Einstellungsbehörde widersprüchliche Gründe für ihre Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags angegeben habe, was zeige, dass die von dieser Behörde angeführten Gründe nicht plausibel seien. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Einstellungsbehörde habe ihre Fürsorgepflicht verletzt.

116

Das Parlament beantragt, den dritten Klagegrund zurückzuweisen. Die Einstellungsbehörde habe bereits 2009 beschlossen, das Referat Audiovisuelles neu zu strukturieren, da dieses mittlerweile sehr funktionsfähige und mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgestattete Referat eine hohe Zahl von Vertragsbediensteten aufgewiesen habe. So seien mehrere Auswahl- und Ausleseverfahren organisiert worden, die es der Mehrzahl der Bediensteten dieses Referats ermöglicht hätten, den Beamtenstatus zu erlangen. Die Klägerin habe diese Auswahlverfahren jedoch nicht erfolgreich durchlaufen, so dass sie nicht auf einen Beamtenposten in diesem Referat habe eingestellt werden können.

117

Den Verlängerungsantrag habe die Einstellungsbehörde mit größtmöglicher Sorgfalt geprüft, habe aber über keine freie Stelle verfügt, die eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten hätte ermöglichen können. Beweis hierfür sei die Tatsache, dass nach dem 31. Mai 2015 – dem Tag der Beendigung des Vertrags des Klägerin – nur ein einziger Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in der Direktion Medien vom 3. August 2015 bis 2. Februar 2016 als Ersatz für einen Mitarbeiter des Referats „EUROPARL TV“ der Direktion Medien eingestellt worden sei. Als am 15. April 2015 der Antrag auf Einstellung dieses Bediensteten gestellt worden sei, sei die Klägerin, die ebenso wie der besagte Bedienstete auf einer CAST‑Auswahlliste gestanden habe, jedoch nicht verfügbar gewesen, da sie sich noch im Krankheitsurlaub befunden habe, der Ende September 2014 begonnen habe. Innerhalb des Referats Audiovisuelles gebe es nur noch einen einzigen Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten der Funktionsgruppe IV, nachdem ein anderer Vertragsbediensteter derselben Funktionsgruppe während der Laufzeit seines Vertrags aus diesem Referat in das Referat „EUROPARL TV“ versetzt worden sei. Ferner werde die Koordination des Teams der Newsdesk Hotline des Referats Audiovisuelles nunmehr von einem Beamten wahrgenommen, die laufenden Aufgaben, die seinerzeit die Klägerin wahrgenommen habe, seien einem Beamten zugewiesen worden, und es sei ein dritter Beamter eingestellt worden, der das besagte Team vervollständige. Im Referat Besuchsprogramme sei nach dem 31. Mai 2015 kein Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten mehr eingestellt worden. Diese Erläuterungen zeigten, dass es keinerlei Möglichkeit gegeben habe, den Vertrag der Klägerin in den beiden oben erwähnten Referaten oder ganz allgemein in der Direktion Medien zu verlängern.

118

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verlängerung eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit nach ständiger Rechtsprechung um eine bloße Möglichkeit handelt, die dem Ermessen der zuständigen Behörde – hier der Einstellungsbehörde – überlassen ist.

119

Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals nämlich über ein weites Ermessen, auch wenn diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgen muss. Dabei muss die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch das Interesse des betreffenden Bediensteten. Das gebietet die Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und entsprechend auch die BSB in den Beziehungen zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten geschaffen haben (vgl. Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Die BSB verpflichten die Verwaltung jedoch nicht dazu, vorab die Möglichkeit einer Versetzung eines Bediensteten auf Zeit in eine andere Dienststelle als die seiner bisherigen Verwendung zu prüfen, weder bei der Kündigung eines unbefristeten Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 98, und vom 4. Dezember 2013, ETF/Michel, T‑108/11 P, EU:T:2013:625, Rn. 99) noch bei Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Kommission/Macchia, T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 57). Ebenso wenig besteht eine solche Verpflichtung in Bezug auf Vertragsbedienstete wie die Klägerin, die keine Planstelle besetzen, die in dem Stellenplan vorgesehen ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes einzelne Organ beigefügt ist. Dagegen muss die Verwaltung, auch wenn solche Bedienstete keine in besagtem Stellenplan enthaltene Planstelle besetzen, bei ihrer Entscheidung über den Antrag eines Bediensteten auf Vertragsverlängerung sogar bei dieser Gruppe von Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch das Interesse des betreffenden Bediensteten (Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 34).

121

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Einstellungsbehörde, um ihrer Beistandsverpflichtung nach Art. 24 des Statuts nachzukommen, beschlossen hatte, die Klägerin einem anderen Referat zuzuweisen als dem, in dem sie eingestellt worden war, hatte sie im Rahmen der Prüfung des Verlängerungsantrags und aufgrund der Fürsorgepflicht – unter Berücksichtigung des von der Klägerin geäußerten Wunsches, ihr Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, und trotz der Tatsache, dass diese sich tatsächlich seit Oktober 2014 im Krankheitsurlaub befand – zu beurteilen, ob das dienstliche Interesse sowohl im Referat der ursprünglichen Verwendung als auch im Referat der neuen Verwendung die Einstellung eines Bediensteten mit dem Profil der Klägerin verlangte.

122

Wegen des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle allerdings auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten klar hervor, dass die Einstellungsbehörde im Stadium der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung sowohl das dienstliche Interesse beim Referat Besuchsprogramme als auch das Interesse der Klägerin, so wie es im Verlängerungsantrag zum Ausdruck gekommen war, berücksichtigt hat. Sie ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sie der Klägerin keine Verlängerung ihrer Anstellung als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten anbieten könne, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass ihr Name nunmehr in einer Auswahlliste der Vertragsbediensteten aufgeführt war.

124

Darüber hinaus war die Feststellung der Einstellungsbehörde, dass innerhalb des Referats Besuchsprogramme nach Abschluss der Feierlichkeiten anlässlich des 40‑jährigen Bestehens dieses Referats kein Bedarf mehr an einer Verstärkung der Verwaltung bestehe, in Anbetracht des Vorbringens des Parlaments und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Diese Feststellung wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass der Generaldirektor der GD „Personal“ in seiner E‑Mail vom 4. März 2015 auf einen wachsenden Bedarf des besagten Referats zu jenem Zeitpunkt verwiesen hatte. Zum einen konnte dieser Hinweis nämlich so aufgefasst werden, dass er sich auf den Bedarf im Zusammenhang mit dem 40. Jahrestag bezog. Zum anderen steht jedenfalls fest, dass die Einstellungsbehörde nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags der Klägerin keinen einzigen Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb des Referats Besuchsprogramme eingestellt hat, was bestätigt, dass der Bedarf, selbst wenn er wachsend war, dies in Wirklichkeit nur punktuell gewesen war und jedenfalls nicht die Einstellung eines Bediensteten über den 31. Mai 2015 hinaus rechtfertigte.

125

Insbesondere in Anbetracht von Art. 11 Abs. 2 der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 3. Mai 2004 über die interne Regelung über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten (im Folgenden: interne Regelung über die Einstellung), wonach Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten gemäß Art. 3b BSB eingestellt werden, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, durfte die Einstellungsbehörde somit davon ausgehen, dass sie nach dem erwähnten 40. Jahrestag keinen Bedarf mehr an einer Einstellung dieser Art von Bediensteten für das Referat Besuchsprogramme und insbesondere an den Diensten eines Bediensteten mit einem Berufsprofil wie dem der Klägerin hatte.

126

Was die Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beim Referat Audiovisuelles betrifft, geht aus den Akten zwar hervor, dass die Einstellungsbehörde, wie die Klägerin vorträgt, für ihre Stellungnahme in der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung den Bedarf dieses Referats nicht geprüft hatte, da am 28. Mai und 14. Juli 2015 Zweifel, die die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 24. April 2015 auszuräumen versucht hatte, hinsichtlich der Frage bestanden, welches Referat als dasjenige anzusehen war, in dem die Klägerin tatsächlich eingestellt worden war. Von diesem Referat aber musste ein etwaiger Antrag auf Verlängerung des Vertrags der Klägerin an die Direktion Ressourcen der GD „Kommunikation“ ausgehen, die dann die als Einstellungsbehörde handelnde GD „Personal“ um eine solche Verlängerung ersuchen konnte.

127

In der Antwort vom 20. August 2015 auf die Beschwerde der Klägerin vom 24. April 2015 hat der Generalsekretär diese Unklarheit jedoch beseitigt, indem er bestätigte, dass die Klägerin dem Referat Besuchsprogramme vorübergehend zugewiesen worden sei. In ihrer ergänzenden Beschwerde vom 10. September 2015 hat die Klägerin daraufhin bestritten, dass es im Hinblick auf den Bedarf des Referats Audiovisuelles – dem sie für die Dauer der Verwaltungsuntersuchung, die von der Einstellungsbehörde auf den Beistandsantrag hin eröffnet worden war, als zugewiesen galt – nicht im dienstlichen Interesse gelegen habe, ihren Anstellungsvertrag zu verlängern.

128

Für den Erlass der Entscheidung über die Beschwerde hat die Einstellungsbehörde in Beantwortung des Vorbringens in der ergänzenden Beschwerde vom 10. September 2015 aber das dienstliche Interesse im Hinblick auf den Bedarf des Referats Audiovisuelles geprüft. Sie ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass ungeachtet des Interesses der Klägerin an einer Verlängerung ihrer Anstellung dort kein Bedarf bei diesem Referat bestand, der eine solche Verlängerung bei dem Referat oder ganz allgemein innerhalb der GD „Kommunikation“ gerechtfertigt hätte. Folglich ist die Rüge der Klägerin, die sich auf die Nichtberücksichtigung des dienstlichen Interesses bezieht, als unbegründet zurückzuweisen.

129

Hierzu ist noch festzustellen, dass die Einstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei einer Entscheidung über die Nichtverlängerung eines Vertrags die Gründe für diese Entscheidung, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat, im Stadium des Beschwerdeverfahrens ändern oder ersetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 33 bis 46, und vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 79). Der endgültige Standpunkt des Organs wird nämlich zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Antwort auf die Beschwerde verfasst wird. Somit ist in diesem Stadium zu prüfen, ob die Einstellungsbehörde angesichts der Begründung sowohl der ursprünglichen Entscheidung als auch der Antwort auf die Beschwerde die Fürsorgepflicht beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2017, LP/Europol, T‑719/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:7, Rn. 54).

130

Die Klägerin macht in der Erwiderung ferner geltend, das Parlament habe im vorliegenden Fall in der Klagebeantwortung „nacheinander die verschiedenen Referate – [das] Referat [‚]EUROPARL TV[‘], [das] Referat Audiovisuelles, [das] Team Hotline Newsdesk –, [die die Einstellungsbehörde] für die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrags der Klägerin in Betracht gezogen hatte“, aufgeführt, um in tempore suspecto eine neue Begründung für die angefochtene ursprüngliche Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde zu geben. Eine solche Begründung sei jedoch unzulässig.

131

Das völlige Fehlen einer Begründung im Rahmen von Klagen nach Art. 270 AEUV kann zwar nicht durch Erklärungen nach Klageerhebung geheilt werden, da solche Erklärungen ihren Zweck in diesem Stadium nicht mehr erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C‑115/92 P, EU:C:1993:922, Rn. 23, und vom 23. Februar 1994, Coussios/Kommission, T‑18/92 und T‑68/92, EU:T:1994:19, Rn. 74 bis 76). Dies gilt aber nicht, wenn die angefochtene Maßnahme der Einstellungsbehörde oder der Anstellungsbehörde des beklagten Organs unzureichend begründet ist.

132

Im letztgenannten Fall kann dieses beklagte Organ nämlich im Laufe des Verfahrens zusätzliche Erläuterungen geben, die den Klagegrund eines Begründungsmangels gegenstandslos machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, EU:C:1984:200, Rn. 22, vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 52, sowie vom 30. November 1993, Perakis/Parlament, T‑78/92, EU:T:1993:107, Rn. 52). In einem solchen Fall ist das beklagte Organ jedoch nicht berechtigt, die fehlerhafte ursprüngliche Begründung der angefochtenen Maßnahme durch eine völlig neue Begründung zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 15, und vom 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission, T‑71/96, EU:T:1997:170, Rn. 79).

133

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass „die Möglichkeit, [die Klägerin] im Referat Audiovisuelles wieder zu beschäftigen, … nicht mehr in Betracht kommt, weil in der Zwischenzeit entschieden worden ist, einen Beamten mit der Erfüllung der Aufgaben zu betrauen, für die sie eingestellt worden war“, und „es der GD „K[ommunikation]“ unter Berücksichtigung des spezifischen Profils [der Klägerin] und der Aufgaben, die sie wahrgenommen hatte, nicht möglich war, ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine andere, ihren Qualifikationen entsprechende Stelle anzubieten“.

134

Somit stellen die Hinweise des Parlaments in der gerichtlichen Phase zu den verschiedenen Referaten der Direktion Medien und der zur GD „Kommunikation“ gehörenden Direktion Beziehungen zu den Bürgern, bei denen die Einstellungsbehörde die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrags der Klägerin geprüft hatte, lediglich zusätzliche Erläuterungen im Sinne der oben in Rn. 132 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung dar, d. h., diese Hinweise beachten, soweit sie sich auf die Lage vor der Entscheidung über die Beschwerde oder zur Zeit ihres Erlasses beziehen, den Grundsatz des rechtmäßigen Handelns (Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 27). Es steht nämlich fest, dass der von der Einstellungsbehörde sowohl in der Entscheidung über die Beschwerde als auch in der gerichtlichen Phase angeführte Grund für die Verweigerung einer Verlängerung des Vertrags der Klägerin über den 31. Dezember 2015 hinaus, auf den sich das Parlament beruft, das Fehlen einer verfügbaren Stelle innerhalb der GD „Kommunikation“ war, die unter Berücksichtigung des Profils der Klägerin eine solche Verlängerung erlaubt hätte.

135

Im Übrigen war die Einstellungsbehörde in Anbetracht der in den Rn. 119 und 120 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung nicht aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrags der Klägerin im Hinblick auf eine Verwendung in anderen Referaten als den Referaten Audiovisuelles und Besuchsprogramme zu prüfen, da ein solches Vorgehen darauf hinausgelaufen wäre, der Klägerin ein Vorrecht zu gewähren, das nur zugunsten von Beamten besteht und die Interessen der Bediensteten dieser anderen Referate, die eine Verlängerung ihrer Anstellungsverträge in diesen Referaten anstrebten, oder die Interessen von Bewerbern offener Auswahlverfahren für freie Stellen in den besagten Referaten beeinträchtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 87). Im vorliegenden Fall hat die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Beschwerde jedoch – über die ihr obliegende Fürsorgepflicht hinaus – eine Prüfung der freien Stellen in der gesamten GD „Kommunikation“ vorgenommen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine geeignete Stelle gab, die eine solche Verlängerung über den 31. Dezember 2015 hinaus ermöglicht hätte.

136

Diese Feststellung ist jedenfalls nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

137

Die Klägerin hatte nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Vertrags eine Stelle als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten inne. Wie der Referatsleiter in seiner E‑Mail vom 26. November 2014 angekündigt hatte, wurde das Referat Audiovisuelles, was auch die vom Parlament übermittelten Informationen und Daten belegen, neu organisiert, damit die Einstellungsbehörde Beamte mit den Aufgaben betrauen konnte, die zuvor die Klägerin wahrgenommen hatte. Dies fällt, wie zuvor dargelegt, in das weite Ermessen der Behörde bei der Organisation ihrer Dienststellen. Deshalb konnte sie die Stelle, die Gegenstand der Stellenausschreibung mit dem Aktenzeichen AST/157554 war, vorrangig im Wege der Versetzung eines Beamten der Funktionsgruppe Assistenz besetzen; diesen Status besaß die Klägerin nicht. Darüber hinaus belegen die vom Parlament vorgelegten Unterlagen, dass im Jahr 2016 – nach dem Ausscheiden der Klägerin – nur ein einziger Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten innerhalb der Direktion Medien eingestellt wurde. Es handelte sich dabei um einen Bediensteten, der eingestellt wurde, um vom 3. August 2015 bis 2. Februar 2016 eine Person zu ersetzen, die sich im Mutterschaftsurlaub befand. Dieser Bedienstete wurde aber für Aufgaben im Referat „EUROPARL TV“ eingestellt und damit in einem anderen Referat als den Referaten Audiovisuelles und Besuchsprogramme. Zudem stand die Klägerin zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht für eine solche Vertretung zur Verfügung, da sie sich selbst im Krankheitsurlaub befand, und nichts deutet darauf hin, dass sie das richtige Profil gehabt hätte, das für diese Vertretung erforderlich war.

138

Die Klägerin beklagt sich ferner darüber, dass die innerhalb des Parlaments veranstalteten internen Auswahlverfahren trotz der von ihr eingereichten Anträge nur „sehr spezifische und technische [Profile] … als Archivare, Monteure, Grafiker oder Produzenten“ betroffen hätten. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 27 des Statuts „[b]ei der Einstellung [von Beamten] … anzustreben [ist], dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen“. Folglich kann kein Bediensteter die Veranstaltung eines seinem Profil entsprechenden Auswahlverfahrens verlangen, da ein Organ seinen Bediensteten den Zugang zum Beamtenstatus trotz Art. 4 Abs. 3 der internen Regelung über die Einstellung nicht in einer Weise erleichtern darf, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderliefe.

139

Die Klägerin macht schließlich geltend, sie habe letztlich beinahe 13 Jahre lang mit unterschiedlichem Status dieselben Aufgaben wahrgenommen. Die Einstellungsbehörde hätte deshalb aufgrund der Fürsorgepflicht ihren letzten Vertrag verlängern müssen.

140

Dazu ist Folgendes festzustellen: Obwohl die Klägerin für ein Unternehmen arbeitete, das Dienstleistungen für das Parlament erbrachte, bot die Einstellungsbehörde ihr ab 1. April 2005 eine direkte Anstellung als Vertragsbedienstete an und ab 1. Februar 2006 erhielt die Klägerin eine Stelle als Bedienstete auf Zeit. Gemäß Art. 8 Abs. 2 BSB endete dieser Vertrag über die Anstellung als Bedienstete auf Zeit zwangsläufig mit Ablauf der Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren für Bedienstete auf Zeit und es ist festzustellen, dass diese Anstellung, die als Ausnahme von dem Grundsatz, der die Besetzung von Dauerplanstellen durch Ernennung von Beamten vorsieht, erfolgte, nur zum Ziel haben konnte, den dienstlichen Erfordernissen des Referats Audiovisuelles gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 79).

141

Die Einstellungsbehörde sorgte jedoch nach dem Ende der Anstellung der Klägerin als Zeitbedienstete für die Höchstdauer von sechs Jahren dafür, dass die Klägerin weiterhin bei ihr beschäftigt werden konnte, im vorliegenden Fall als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten, auch wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr geltend macht, sie sei durchweg mit den gleichen Aufgaben betraut worden, ob als Bedienstete auf Zeit, Hilfskraft oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten, was letztlich Zweifel daran aufkommen lässt, ob der Rückgriff der Einstellungsbehörde auf die eine oder andere dieser Stellenkategorien begründet war.

142

Darüber hinaus hat sich die Einstellungsbehörde damit einverstanden erklärt, der Klägerin ex gratia einen Betrag von 22000 Euro zu gewähren.

143

All dies zeugt von der Fürsorge der Einstellungsbehörde gegenüber der Betroffenen.

144

Nach alledem konnte die Einstellungsbehörde, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen und ohne ihre Fürsorgepflicht zu verletzen, im vorliegenden Fall feststellen, dass es ihr nicht möglich sei, den Vertrag der Klägerin – zumindest über den 31. Dezember 2015 hinaus – zu verlängern.

145

Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund

146

Zur Stützung des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Einstellungsbehörde habe es unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte unterlassen, sie vor dem Erlass der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung anzuhören. Wäre sie angehört worden, hätte sie geltend machen können, dass der Bedarf des Referats Besuchsprogramme wachse und eine Verlängerung ihres Anstellungsvertrags erfordere. Die Einstellungsbehörde hätte sich dann bei diesem Referat nach seinem wirklichen Bedarf erkundigen und den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Bedarf und der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung, in der ein solcher Bedarf verneint worden sei, aufklären können. Darüber hinaus hätte die Klägerin die Einstellungsbehörde darauf hinweisen können, dass sie am 24. April 2015 eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung eingelegt habe, um deren dauerhaften Charakter anzufechten; zudem hätte sie geltend machen können, dass andere Referate der GD „Kommunikation“, insbesondere die Direktion Medien und innerhalb dieser das Referat Audiovisuelles Bedarf an Personal gehabt hätten. Auch die Veröffentlichung von vier Stellenausschreibungen zwischen dem 27. März und dem 29. Mai 2015 sei eine Tatsache, auf die sie sich vor der Einstellungsbehörde hätte berufen können, um das Bestehen des besagten Bedarfs nachzuweisen. Schließlich hätte sie zur Stützung des Verlängerungsantrags die Aussage des Direktors der Direktion Medien zur Bedarfslage dieser Direktion erwirken können.

147

Abgesehen davon, so die Klägerin, dass die angefochtene ursprüngliche Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Einstellungsbehörde sie vorab zur Frage der Verlängerung ihres Vertrags angehört hätte, komme die Tatsache, dass die Einstellungsbehörde im Stadium der Entscheidung über die Beschwerde die Begründung ihrer ursprünglichen Entscheidung durch eine völlig neue Begründung ersetzt habe, die in Widerspruch zur ersten stehe, einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Beschwerde auf einige der Rügen der Klägerin nicht eingegangen sei.

148

Das Parlament beantragt, den vierten Klagegrund zurückzuweisen, und stellt fest, dass die Klägerin im vorliegenden Fall im Verlängerungsantrag habe darlegen können, weshalb die Verlängerung ihres Vertrags ihrer Auffassung nach gerechtfertigt sei. Die Einstellungsbehörde habe die hierzu von der Klägerin dargelegten Argumente gebührend berücksichtigt, insbesondere als sie in der Entscheidung über die Beschwerde beschlossen habe, den aus berechtigtem Vertrauen hergeleiteten Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags bis 31. Dezember 2015 anzuerkennen. Selbst wenn die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte, hätte das Parlament auch bei ordnungsgemäßer Anhörung genauso entschieden, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern. Die in der Klageschrift angeführten Argumente, die die Klägerin vor Erlass der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung habe geltend machen können, seien nämlich identisch mit denen, die sie im Verlängerungsantrag und in ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2015 dargelegt habe und auf die sowohl in der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung als auch in der Entscheidung über die Beschwerde eingegangen worden sei.

149

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr in Art. 41 der Charta der Grundrechte, den die Unionsgerichte für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), verankerten Verteidigungsrechte – ohne sich darin zu erschöpfen – das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene prozessuale Recht jeder Person umfassen, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 71).

150

So gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch ohne eine geltende Regelung gewährleistet werden muss, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den Punkten, die ihm in dem zu erlassenden Rechtsakt zur Last gelegt werden könnten, sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 115).

151

Insoweit ist zu bemerken, dass die Entscheidung einer Behörde, von einer ihr nach den BSB zustehenden Möglichkeit, den befristeten Anstellungsvertrag eines Bediensteten zu verlängern, keinen Gebrauch zu machen, formal keine Entscheidung ist, die nach Durchführung eines gegen den Betroffenen eingeleiteten Verfahrens ergangen ist.

152

Wenn ein Bediensteter, auf den das Statut Anwendung findet, vor Ablauf seines Anstellungsvertrags gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Verlängerung dieses Vertrags stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 38) oder wenn das Organ in seiner internen Regelung vorsieht, dass vor Ablauf des Vertrags eines Bediensteten rechtzeitig ein besonderes Verfahren zur Verlängerung dieses Vertrags eingeleitet werden muss, ist jedoch davon auszugehen, dass die Einstellungsbehörde nach der Durchführung eines solchen Verfahrens oder in Beantwortung eines solchen statutarischen Antrags eine Entscheidung über die Verlängerung des Vertrags des Betroffenen erlässt und dieser, soweit eine solche Entscheidung ihn beschwert, von der Einstellungsbehörde gehört worden sein muss, bevor diese Entscheidung ergeht, die nach Art. 25 des Statuts – der gemäß Art. 92 BSB auf Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten entsprechend Anwendung findet – überdies begründet werden muss.

153

In einer solchen Situation, in der die Einstellungsbehörde beschließt – sofern eine entsprechende Befugnis in den BSB vorgesehen ist –, von der ihr nach den BSB zustehenden Befugnis zur Verlängerung des Anstellungsvertrags eines Bediensteten keinen Gebrauch zu machen, kann eine solche Entscheidung über die Nichtverlängerung erst erlassen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sachgerecht Stellung zu nehmen. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Einstellungsbehörde im Rahmen eines – auch nur kurzen – Gesprächs oder Schriftwechsels ihre Absicht, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, und die Gründe hierfür mitteilt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 bis 52, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 33, sowie vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F‑120/13, EU:F:2014:197, Rn. 59). Dieses Gespräch bzw. dieser Schriftwechsel muss von der Einstellungsbehörde ausgehen, der auch die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 54, und vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 116).

154

In diesem Zusammenhang ist auch entschieden worden, dass der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte umso wichtiger ist, wenn die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags, wie im vorliegenden Fall, in einem Kontext ergangen ist, der sich durch Schwierigkeiten im Umgang untereinander auszeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 51, und vom 12. Mai 2016, FS/EWSA, F‑50/15, EU:F:2016:119, Rn. 114), wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen ist (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 34).

155

Im vorliegenden Fall hatte die Einstellungsbehörde nach Einreichung des Verlängerungsantrags – sechs Werktage vor Ablauf des Vertrags am 31. Mai 2015 und ungeachtet der Tatsache, dass die Verwaltung gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts insoweit über eine Beantwortungsfrist von vier Monaten verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2017, LP/Europol, T‑719/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:7, Rn. 64) und sich die Betroffene seinerzeit im Krankheitsurlaub befand – in weniger als einer Woche auf den Verlängerungsantrag antworten können. Sie hat die Betroffene hierzu jedoch nicht vorab förmlich angehört, obwohl die Anforderungen, die sich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte ergeben, für eine sorgfältig handelnde Verwaltung nicht besonders schwer zu erfüllen sind und die Anhörung der Betroffenen eine Mindestgarantie darstellt, wenn die Verwaltung, wie im vorliegenden Fall, in einem Bereich tätig wird, in dem sie über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 77). Ebenso wenig hat die Einstellungsbehörde die Klägerin vor der bestätigenden Entscheidung vom 14. Juli 2015 formell angehört.

156

Folglich hat die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und damit gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verstoßen.

157

Aber selbst wenn eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, muss, damit dem Klagegrund stattgegeben werden kann, nach der Rechtsprechung außerdem die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 14. April 2016, Dalli/Kommission, C‑394/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:262, Rn. 41, und Urteil vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34, Rn. 149, vgl. auch Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Das Gericht stellt dazu fest, dass die von der Klägerin in der gerichtlichen Phase vorgebrachten Gesichtspunkte im Wesentlichen denen entsprechen, die sie im Verlängerungsantrag dargelegt hatte. Die Einstellungsbehörde hat diese Gesichtspunkte aber berücksichtigt, da sie als Antwort auf diesen Antrag die angefochtene ursprüngliche Entscheidung, nämlich die Entscheidung vom 28. Mai 2015 in der durch die Entscheidung vom 14. Juli 2015 bestätigten Fassung erlassen hat.

159

Ebendiese Gesichtspunkte sind übrigens in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Beschwerdeschrift wiederholt und entwickelt worden. In der Entscheidung über die Beschwerde ist die Einstellungsbehörde auf diese Argumente eingegangen, hat aber an ihrer Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin festgehalten. Was die vier anderen Stellenausschreibungen angeht, auf die sich die Klägerin hätte berufen können, wenn sie angehört worden wäre, genügt die Feststellung, dass diese Ausschreibungen Stellen der Funktionsgruppe Administration betrafen, die vorrangig im Wege der Versetzung oder der Ernennung von Beamten besetzt werden mussten.

160

Selbst wenn die Klägerin vor Erlass der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung förmlich angehört worden wäre, ist angesichts der von ihr in der gerichtlichen Phase vorgebrachten Gesichtspunkte somit davon auszugehen, dass dies hinsichtlich der Verlängerung ihres Vertrags zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

161

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sind der vierte Aufhebungsgrund und damit die Aufhebungsanträge insgesamt zurückzuweisen.

Antrag auf Schadensersatz

162

Zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz macht die Klägerin geltend, sie habe wegen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde insbesondere deshalb einen immateriellen Schaden erlitten, weil diese Entscheidungen einen Ermessensmissbrauch der Einstellungsbehörde dargestellt hätten und einer Entlassung als Folge der Einreichung des Beistandsantrags gleichgekommen seien. Aufgrund der seelischen Verletzungen habe sie eine Therapie machen müssen und durch die Entscheidungen der Einstellungsbehörde sei ihre Würde angetastet worden. Ihr sei somit ein immaterieller Schaden entstanden, der durch Gewährung eines Betrags von 100000 Euro auszugleichen sei.

163

Darüber hinaus führt sie andere Aspekte an, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der die Einstellungsbehörde mit ihren Bediensteten, deren Verträge auslaufen, kommuniziert, insbesondere die Sperrung ihrer elektronischen Mailbox am 31. Mai 2015 und die automatisierte Versendung von E‑Mails mit Informationen über die administrativen Schritte bei Vertragsende, um deren Nichtbeachtung die Betroffenen gebeten werden, wenn ihre Verträge kurzfristig verlängert werden. Dies stelle einen gesonderten Fehler der Verwaltung dar, der der Klägerin einen immateriellen Schaden verursacht habe, der durch die Gewährung eines Betrags von 15000 Euro auszugleichen sei.

164

Das Parlament beantragt, den Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen, da seine Dienststellen keinen Fehler begangen hätten, weder im Rahmen des Erlasses der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin noch ganz allgemein bei der Art und Weise, in der ihr Fall behandelt worden sei.

165

Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F‑28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).

166

Demnach ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, da er sich auf Ersatz eines immateriellen Schadens bezieht, der wegen Rechtswidrigkeit der angefochtenen ursprünglichen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde geltend gemacht worden ist.

167

Soweit sich dieser Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens bezieht, der mit einem gesonderten Fehler der Verwaltung zusammenhängen soll, lässt sich dieser vermeintliche Fehler mit den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen in keiner Weise nachweisen. Da der E‑Mail-Verkehr ausschließlich einem unmittelbar auf die Aufgaben des Bediensteten bezogenen Gebrauch vorbehalten ist, war es nämlich nicht ungewöhnlich, dass die Einstellungsbehörde die Mailbox der Klägerin am Ende ihrer Anstellung deaktiviert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 74). Darüber hinaus konnte die Einstellungsbehörde im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf des Dienstes beschließen, nach einem bestimmten Zeitplan automatisch E‑Mails an Bedienstete zu versenden, deren Verträge in Kürze ausliefen.

168

Folglich ist auch der Antrag auf Schadensersatz wegen eines vermeintlichen gesonderten Amtsfehlers der Einstellungsbehörde zurückzuweisen.

169

Da die Aufhebungsanträge und die Schadensersatzanträge zurückgewiesen worden sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

170

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

171

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Frau HF trägt die Kosten.

 

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. April 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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