Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-622/15

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

27. April 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke EXHAUST‑GARD – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verteidigungsrechte – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑622/15

Deere & Company mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Weber und T. Heitmann, dann Rechtsanwalt N. Weber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2015 (Sache R 196/2014‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens EXHAUST‑GARD als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. April 2013 stellte die Klägerin, Deere & Company, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EXHAUST‑GARD.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „diesel exhaust fluid“ (Dieselabgasfluid).

4        Mit Entscheidung vom 21. November 2013 wies die Prüferin die Anmeldung für die betreffenden Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass das Zeichen EXHAUST‑GARD für diese Waren insofern beschreibend sei, als der Ausdruck „exhaust-gard“ als Hinweis auf einen Schutz für Motorenteile verstanden werde, durch die Abgase entwichen.

5        Am 14. Januar 2014 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 8. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Prüferin.



 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

10      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, dadurch gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, dass sie von einem anderen Verständnis des Ausdrucks „exhaust-gard“ als die Prüferin ausgegangen sei, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Verständnis zu äußern.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Gemäß Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weißen Flasche], T‑190/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:291, Rn. 28). Eine Beschwerdekammer des EUIPO kann demnach ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen erhebt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und vom 4. Oktober 2006, Form einer mattierten weißen Flasche, T‑190/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:291, Rn. 30). Der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör verliehene Schutz beschränkt sich jedoch auf diese Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen (Urteil vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:352, Rn. 57).

13      Nach der von der Prüferin geäußerten Ansicht wird der Ausdruck „exhaust-gard“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Schutz für Motorenteile, durch die Abgase entwichen, verstanden.

14      Die Beschwerdekammer war nun in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass sich das fragliche Zeichen aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, nämlich zum einen aus „exhaust“, was sich auf den Ausstoß von Verbrennungsprodukten aus dem Zylinder eines Verbrennungsmotors und auf die dabei ausgestoßenen Produkte beziehe, und zum anderen aus „gard“, einer orthografisch fehlerhaften, aber gängigen und phonetisch identischen Schreibung des Wortes „guard“, was „Schutz“ oder „Abwehr“ bedeute. Diese Definitionen sind als solche von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden.

15      Ausgehend von diesen Bedeutungen der Begriffe „exhaust“ und „gard“ war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der Ausdruck, der durch die Verbindung der Wörter „exhaust“ und „gard“ gemäß den Regeln der englischen Grammatik gebildet werde, in seiner Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf den Schutz vor Emissionen verstanden werde.

16      Ein Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

17      Zum einen nämlich wurde die Bedeutung der Begriffe „exhaust“ und „gard“ und insbesondere die Bedeutung des letztgenannten Begriffs als Variante des Begriffs „guard“ im Verwaltungsverfahren umfassend erörtert. Die Klägerin brachte insoweit für ihr Vorbringen Informationen aus Online-Datenbanken u. a. zu Abgasemissionen und deren Verringerung sowie einen Auszug aus einer Entscheidung der dritten Beschwerdekammer des EUIPO betreffend die Bedeutung des Begriffs „gard“ als Abwandlung des Begriffs „guard“ bei.

18      Zum anderen nahm die Klägerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Prüferin und im Rahmen ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer auch zur Bedeutung des Ausdrucks „exhaust-gard“ in seiner Gesamtheit Stellung. So machte sie geltend, dieser Ausdruck könne nicht als auf den Schutz des Abgastrakts bezogen verstanden werden. Vielmehr könne er allenfalls mittelbar mit der Zweckbestimmung der in der Anmeldung beanspruchten Waren in Verbindung gebracht werden, die darin bestehe, zum Schutz der Umwelt die Luft sauber zu halten und verschmutzende Abgasemissionen zu vermeiden.

19      Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin zu der Bedeutung des Ausdrucks „exhaust-gard“, einschließlich derjenigen, die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegt worden ist, effektiv Stellung genommen hat.



20      Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

21      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, weil sie die angemeldete Marke für eine Angabe gehalten habe, die für die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder deren Merkmale beschreibend sei.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

25      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

26      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen außerdem solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen oder Waren entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller [VOODOO], T‑50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Ob ein Zeichen beschreibend ist, lässt sich außerdem nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

29      Im Übrigen genügt es für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass das fragliche Zeichen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

30      Das Vorbringen der Parteien zu der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

31      Eingangs ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung befunden hat, dass sich das Zeichen „exhaust-gard“ aus zwei englischen Begriffen zusammensetze und dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 seine Eintragungsfähigkeit danach zu beurteilen sei, wie die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union diese Begriffe verständen. Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung bei der Prüfung der angemeldeten Marke ein Publikum berücksichtigt, das sich aus spezialisierten Fachkreisen mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad zusammensetze. Es gibt keinen Grund, diese Beurteilungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.



32      Die Klägerin macht vorliegend im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe ein fehlerhaftes Verständnis des Ausdrucks „exhaust-gard“ zugrunde gelegt, da dieser, anders als in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, nicht ausschließlich aus Bestandteilen gebildet werde, die für die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren beschreibend seien. Außerdem gebe es entgegen den Erwägungen der Beschwerdekammer keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug des Zeichens „exhaust-gard“ zu den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren.

33      Dieses Vorbringen überzeugt angesichts der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Analyse nicht.

34      Zum einen hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren, also die Dieselabgasfluide, von der Klägerin selbst als ein bedeutender Schritt zur Bekämpfung der Verschmutzung qualifiziert worden seien.

35      Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „exhaust“ nach der Definition in einem englischen Wörterbuch den Ausstoß von Verbrennungsprodukten aus dem Zylinder eines Verbrennungsmotors und die so ausgestoßenen Produkte bezeichne. Weiter hat sie festgestellt, der Begriff „gard“ sei eine orthografisch fehlerhafte, aber gängige und phonetisch identische Schreibung des Wortes „guard“, das nach demselben Wörterbuch „Schutz“ oder „Abwehr“ bedeute. Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, sind somit nicht in Zweifel zu ziehen.

36      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 15 ausgeführt, ausgehend von diesen beiden Definitionen auch befunden, dass der Ausdruck, der durch die gemäß den Regeln der englischen Grammatik verbundenen Begriffe „exhaust“ und „gard“ gebildet werde, als Bezugnahme auf den Schutz vor Emissionen verstanden werde. Insbesondere hat sie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben, dass der Ausdruck „exhaust-gard“ eine aus zwei erkennbaren und unmittelbar verständlichen Bestandteilen bestehende Neuschöpfung sei und damit in seiner Gesamtheit eine Bedeutung vermittle, die sich nicht signifikant von derjenigen unterscheide, die von den beiden ausdrucksbildenden Begriffen vermittelt werde. Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer sind mithin nicht in Zweifel zu ziehen.

37      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, was voraussetzt, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 43).

38      Vorliegend steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es sich bei dem Zeichen EXHAUST‑GARD um eine Neuschöpfung handelt, die als solche im Wörterbuch nicht vorkommt. Gebildet wird sie dagegen durch die Kombination zweier Begriffe, von denen jeder eine Bedeutung nach dem Wörterbuch hat.

39      So ist zunächst an die Bedeutungen zu erinnern, auf die oben in Rn. 35 erkannt worden ist, also u. a. die bei der Verbrennung aus dem Zylinder eines Verbrennungsmotors ausgestoßenen Produkte für den Begriff „exhaust“ und Schutz oder Abwehr für den als „guard“ verstandenen Begriff „gard“.

40      Sodann ist zu untersuchen, welche Bedeutung der Kombination dieser beiden Begriffe als Neuschöpfung zukommt, d. h., ob sie selbst eine Bedeutung vermittelt, die der Summe der Bedeutungen der betreffenden zwei Begriffe entspricht, oder ob ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Verbindung der Begriffe „exhaust“ und „gard“ durch die schlichte Hinzufügung eines Bindestrichs dem Ausdruck nicht zu Ungewöhnlichkeit verhelfen kann. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, vermittelt der Ausdruck „exhaust-gard“ daher eine Bedeutung, die aus der bloßen Zusammenfügung der Bedeutungen besteht, die den ausdrucksbildenden Begriffen zu entnehmen ist. Die Klägerin selbst beruft sich insoweit auf Beispiele aus dem Englischen, die aus Ausdrücken bestehen, welche durch eine Begriffskombination gebildet werden, normalerweise ein Substantiv, an das der Begriff „guard“ angeschlossen ist, wie „bodyguard“, „lifeguard“, „coastguard“, „face guard“, „neck guard“, „foot guard“, „cable guard“ oder „sleeve guard“, und die eine Bedeutung vermitteln, die einem Zusammenkommen der Bedeutungen der jeweiligen zwei Begriffe entspricht. Zwar enthalten diese Ausdrücke im Unterschied zu der vorliegend in Rede stehenden Neuschöpfung den Begriff „guard“ und nicht „gard“ und sind auch nicht durch einen Bindestrich verbunden. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur Hinzufügung eines Bindestrichs und der Erwägungen in Rn. 35 zum Begriff „gard“ können diese Aspekte jedoch nicht als für sich so gewichtig angesehen werden, dass sie erhebliche Unterschiede in der Gesamtbedeutung des Ausdrucks „exhaust-gard“ herbeiführen könnten.

41      Schließlich ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung zutreffend analysiert hat, die die Zusammenfügung der Bedeutungen der Begriffe „exhaust“ und „gard“ hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke bezeichneten Waren, also der Dieselabgasfluide, und bezogen auf die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise, d. h. englischsprachige Fachkreise mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, vermittelt. Wie aber die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht gefolgert hat, wird bei einer Konfrontation der maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Zeichen „exhaust-gard“ für Dieselabgasfluide dieses englischsprachige und hinsichtlich dieser Abgasfluide spezialisierte Publikum unmittelbar und einleuchtend die Bedeutung des Schutzes vor Emissionen als eines der Funktionsmerkmale der mit der angemeldeten Marke bezeichneten Waren wahrnehmen können, nämlich dasjenige des Schutzes vor Schadstoffemissionen aus der Verbrennung in Dieselmotoren, insbesondere durch die Reduzierung des Stickoxidgehalts dieser Emissionen, wie es bei den von der Klägerin vertriebenen Waren der Fall ist.

42      Das Vorbringen der Klägerin dazu, dass es mögliche Bedeutungsalternativen für den Ausdruck „exhaust-gard“ geben könne, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In der Tat ist an die oben in Rn. 29 angeführte Rechtsprechung zu erinnern, nach der es für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genügt, dass das fragliche Zeichen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren bezeichnet.

43      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die englischen Ausdrücke, bei denen dem Begriff „gard“ ein Substantiv vorangestellt werde, stets als Hinweis auf den Schutz des durch das Substantiv identifizierten Gegenstands verstanden würden, und dass keine Suchmaschinenrecherche im Internet Ausdrücke wie „exhaust-gard“ als Bezugnahme auf den Schutz vor Emissionen ergeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO ein Beispiel aus einer Internetrecherche beigebracht hat, das die Verwendung des Ausdrucks „exhaust guard“ zur Bezeichnung einer Ware belegt, deren Funktion gerade im Schutz der Außenverarbeitung von Booten vor Motoremissionen besteht. Im Übrigen erscheint die Bedeutung „Emissionsschutz“ in dem Sinne, dass die Emissionen geschützt werden, die von der Klägerin als Alternative zu der Bedeutung „Schutz vor Emissionen“ vorgebracht wird, nicht logisch und kann nicht als eine der Bedeutungen angesehen werden, die ein Fachpublikum unmittelbar in Betracht ziehen würde, wenn es mit dem Dieselabgasfluide bezeichnenden Zeichen „exhaust-gard“ konfrontiert wird.

44      Ebenfalls keinen Erfolg haben kann das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie das Bestehen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs der angemeldeten Marke mit den betroffenen Waren deshalb in Frage stellt, weil der Ausdruck „exhaust-gard“, selbst wenn er als Schutz vor Emissionen verstanden werden könnte, nicht unmittelbar die Bestimmung dieser Waren beschreibe, da diese nicht vor Emissionen schützten, sondern nur deren Charakter veränderten, indem ihr Stickoxidgehalt verringert werde.



45      Insoweit genügt der Hinweis, dass es, wie sich aus der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht erforderlich ist, dass das in Rede stehende Zeichen die Bestimmung der fraglichen Waren bezeichnet, sondern ausreichend ist, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen eines der Merkmale der betroffenen Waren bezeichnet. Wie aber die Klägerin selbst einräumt, besteht eines der Merkmale der mit der angemeldeten Marke bezeichneten Dieselabgasfluide darin, dass die Stickoxidemissionen in den Abgasen, d. h. die schädlichen Emissionen der Abgase, in ihrem Gehalt verringert werden. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass eine solche Verringerung in gewissem Maß einen Schutz vor derartigen schädlichen Emissionen darstellt.

46      Aus alledem ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibenden Charakter in Bezug auf die betroffenen Waren habe, was einen Grund darstellt, weshalb sie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden kann.

47      Demnach ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

48      Gemäß ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 68).

49      Da die Beschwerdekammer, wie sich aus der Schlussfolgerung oben in Rn. 46 ergibt, rechtsfehlerfrei der Ansicht war, dass die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen sei, kann die Frage der Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes, mit dem die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft dieser Marke verkannt, folglich dahingestellt bleiben.

50      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Deere & Company trägt die Kosten.


Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2017.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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