Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-580/16

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. April 2017 ( *1 ) ( 1 )

„Öffentlicher Dienst — Beamte — Bedienstete auf Zeit — Dienstbezüge — Familienzulagen — Erziehungszulage — Ablehnung, die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten zu erstatten — Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts — Vertrauensschutz — Gleichbehandlung — Grundsatz der guten Verwaltung“

In der Rechtssache T‑580/16

Irit Azoulay, Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Andrew Boreham, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Wansin-Hannut (Belgien),

Mirja Bouchard, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Villers-la-Ville (Belgien),

Darren Neville, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Ohain (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García‑Hirschfeld,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und L. Deneys als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen des Parlaments vom 24. April 2015, mit denen die Gewährung von Erziehungszulagen für das Jahr 2014/2015 abgelehnt wurde und, sofern erforderlich, auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen des Parlaments vom 17. und 19. November 2015, mit denen die Beschwerden der Kläger vom 20. Juli 2015 teilweise zurückgewiesen wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und J. Passer,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die erste Klägerin, Frau Irit Azoulay, hat ein Kind, das seit September 2014 am Athénée Ganenou (Gymnasium Ganenou) in Brüssel (Belgien) eingeschrieben ist. Die drei anderen Kläger, Herr Andrew Boreham, Frau Mirja Bouchard und Herr Darren Neville, haben Kinder, die an der École internationale Le Verseau (internationale Schule Le Verseau) in Bierges (Belgien) eingeschrieben sind. Den Klägern, deren Kinder schon vor 2014 an diesen Lehranstalten eingeschrieben waren, wurden bis zum Schuljahr 2014/2015 die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu dem monatlichen Höchstbetrag erstattet.

2

Die École internationale Le Verseau ist eine konfessionsfreie Schule, die Mitglied der Fédération des établissements libres subventionnés indépendants (FELSI) (Vereinigung freier staatlich bezuschusster unabhängiger Lehranstalten) ist und von der Französischen Gemeinschaft bezuschusst wird. Der Unterricht wird vom Kindergarten an von muttersprachlichen Lehrkräften in französischer und in englischer Sprache erteilt. Die Schule wird jedoch nicht vollumfänglich durch diese Bezuschussung finanziert. Sie verfügt über eigene Mittel, die ihr insbesondere die gemeinnützige Vereinigung Les Amis du Verseau (Freunde der internationalen Schule Le Verseau) zur Verfügung stellt.

3

Das Athénée Ganenou ist eine konfessionelle Schule. Sie wird von der Französischen Gemeinschaft finanziell unterstützt und wendet deren offiziellen und umfassenden Lehrplan an, wobei sie mehrere Wochenstunden hinzufügt, um ab der Grundschulstufe die hebräische Sprache, die Geschichte des Judaismus, die Bibel und die englische Sprache zu unterrichten. Die Schule wird nicht vollumfänglich durch diese Bezuschussung finanziert. Sie verfügt über eigene Mittel, die ihr insbesondere die gemeinnützige Vereinigung Les Amis de Ganenou (Freunde des Gymnasiums Ganenou) zur Verfügung stellt.

4

Im Oktober und November 2014 stellten die Kläger Anträge auf Erstattung der ihnen durch den Schulbesuch ihrer unterhaltsberechtigten Kinder entstandenen Kosten und legten entsprechende von den Schulen erstellte Nachweise bei, die mit denen identisch waren, die sie ihren vorangegangenen Anträgen auf Erstattung dieser Kosten beigelegt hatten, denen stattgegeben worden war.

5

Am 24. April 2015 erhielten die Kläger die Mitteilung, dass ihre Anträge auf Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten endgültig abgelehnt worden waren (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) nicht erfüllt seien, weil die beiden betreffenden Schulen keine gebührenpflichtigen Lehranstalten im Sinne dieser Vorschrift seien und sich die freiwilligen Beiträge der Kläger an die betreffenden gemeinnützigen Vereinigungen nicht im Rahmen des unentgeltlichen Pflichtschulunterrichts nach belgischem Recht bewegten.

6

Am 20. Juli 2015 legten die Kläger jeweils Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. Mit individuellen Entscheidungen des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. und 19. November 2015 wurden diese Beschwerden zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden). Gleichwohl entschied der Generalsekretär des Parlaments, den Klägern die Erziehungszulage für das Jahr 2014/2015 „ausnahms- und kulanterweise“ zu gewähren, diese jedoch für die kommenden Schuljahre für einen Schulbesuch an der École internationale Le Verseau und am Athénée Ganenou nicht mehr zu bewilligen.

Anträge der Parteien und Verfahren

7

Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

8

Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) werden Rechtssachen, die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, auf das Gericht übertragen und vom Gericht in dem Stadium, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, und gemäß seiner Verfahrensordnung weiterbearbeitet.

9

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

sofern erforderlich, die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden aufzuheben;

das Parlament zu verurteilen, ihnen die Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 nebst Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeitsdaten dieser Beträge zu zahlen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

10

Das Parlament beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

11

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger in Beantwortung einer Frage des Gerichts beantragt, ihren zweiten Antrag zu ändern und beantragen nunmehr,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

sofern erforderlich, die „Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden“ aufzuheben, „jedoch mit Ausnahme der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments, ihnen die Erziehungszulage für das Jahr 2014/2015 ausnahms- und kulanterweise zu bewilligen“;

das Parlament zu verurteilen, ihnen die Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 nebst Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeitsdaten dieser Beträge zu zahlen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden

12

Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag, dass das Gericht, wenn diese Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt hat, mit der Maßnahme befasst wird, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8). Da die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Gehalt haben, ist die Klage als allein gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichtet anzusehen.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen

13

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und drittens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung gerügt werden.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und offensichtlicher Beurteilungsfehler

– Vorbringen der Parteien

14

Die Kläger sind erstens der Meinung, dass der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren der besuchten Lehranstalt umfasse. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine „gebührenpflichtige“ Lehranstalt besuchen müsse, könne irreführend sein. Tatsächlich sei nämlich unerheblich, ob die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten freiwillig oder verpflichtend seien, weil es sich lediglich um Kosten handele, die dem Beamten durch den Schulbesuch seiner unterhaltsberechtigten Kinder in den Schulen entstanden seien, die das Bildungskonzept ihrer Wahl anböten. Diese Vorschrift mache die Gewährung der Erziehungszulage nicht von bestehenden Begrifflichkeiten oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen abhängig, sondern nur von der Natur und den Bestandteilen der zu erstattenden Ausgaben.

15

Zweitens sei der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ ein eigenständiger Begriff. Das staatlich bezuschusste Schulwesen in Belgien sehe insoweit weder den Unterricht der englischen Muttersprache durch muttersprachliche Lehrkräfte noch die Vermittlung des kulturellen, religiösen und historischen Erbes des jüdischen Volkes vor. Die einzige Art und Weise, diesen Unterricht zu gewährleisten, sei ein zusätzlicher finanzieller Beitrag. Die Kosten, die durch die Eigenmittel der betreffenden Schulen gedeckt und aufgrund der Unterstützung durch gemeinnützige Vereinigungen finanziert würden, seien sehr wohl Kosten, die es einem Schüler ermöglichten, zum einen Zugang zu einem bestimmten Bildungskonzept zu erhalten und zum anderen nutzbringend an den Programmen dieser Lehranstalt teilzunehmen und ihrem Unterricht zu folgen. Das Argument des Parlaments, wonach die belgischen Rechtsvorschriften klarstellten, dass eine Lehranstalt eine Aufnahme nicht von der Zahlung eines Geldbetrags an die Lehranstalt selbst oder an eine andere Stelle abhängig machen könne, verkenne den eigenständigen Charakter des Begriffs der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“. Die Kläger führen weiter aus, es ergebe sich aus der Mitteilung der Kosten des Schulbesuchs, dass die entstandenen Kosten genau mit der Beteiligung der Eltern an der Finanzierung der gemeinnützigen Vereinigung übereinstimmten, die eine staatlich bezuschusste Lehranstalt unterstütze, und dass sie aufgrund ihrer Zielsetzung und ihrer Verwendung durch den Schulbesuch entstandene erstattungsfähige Kosten darstellten.

16

Drittens machen die Kläger geltend, dass die von der Erstattung ausgeschlossenen Kosten gemäß Art. 3 der vom Parlament am 18. Mai 2004 nach Maßgabe von Art. 110 des Statuts erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage nach Art. 3 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: ADB) Kosten seien, die ohne Bezug zur Unterrichtstätigkeit und daher in Wirklichkeit freiwillig seien. Demgegenüber würden die Kosten in Verbindung mit den Finanzmitteln, die von den betreffenden gemeinnützigen Vereinigungen eingezogen würden, im Voraus als Bestandteile der Aufnahmegebühr und der Schulgebühren fällig.

17

Nach Ansicht des Parlaments ergibt sich aus den belgischen Rechtsvorschriften, dass die freien staatlich bezuschussten Lehranstalten unentgeltlichen Unterricht erteilten und keine Privatschulen seien, die als Bedingung für die Aufnahme der Schüler und den Zugang zum Unterricht Schulgebühren verlangten. Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Entgelte erhoben werden könnten, könne deren Nichtzahlung durch den Schüler in keinem Fall ein Grund für eine Ordnungsmaßnahme wie die Aufnahmeverweigerung oder der Ausschluss sein. Die Aufzählung der Kosten, die von der Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten ausgeschlossen seien, in Art. 3 ADB sei nicht abschließend. Tatsächlich könnten nur solche Kosten als durch den Schulbesuch entstandene Kosten angesehen werden, die zur Voraussetzung für die Aufnahme des Schülers an der Schule und in ihr Programm gemacht würden. Vorliegend sei die Aufnahme der Schüler an den betreffenden Schulen nicht von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig. Die Beitragszahlungen der Eltern an die gemeinnützigen Vereinigungen deckten das spezifische Programm der beiden Schulen ab.

18

Das Parlament trägt weiter vor, gemäß der Schlussfolgerung der Verwaltungsleiter Nr. 012/77 müssten die Bediensteten eine Rechnung vorlegen, die zwischen den verschiedenen Kostenarten unterscheide, um Anspruch auf die Erziehungszulage zu haben. Die von den Klägern eingereichten Rechnungen und Bescheinigungen erfüllten diese Voraussetzung nicht und erlaubten es nicht, die Zweckbestimmung der von den Klägern geleisteten Beitragszahlungen genau zu bestimmen.

– Würdigung durch das Gericht

19

Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts sieht insbesondere vor, dass „[d]er Beamte … unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind …, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 260,95 EUR [erhält]“.

20

Aus Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, dass der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“, die Kosten in Verbindung mit dem regelmäßigen und vollzeitlichen Besuch des unterhaltsberechtigten Kindes des Beamten einer „gebührenpflichtigen Primar- oder Sekundarschule“ betrifft.

21

Zu prüfen ist daher, ob die École internationale Le Verseau und das Athénée Ganenou „gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschulen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts sind.

22

Erstens ist unstreitig, dass nach den in der Französischen Gemeinschaft anwendbaren Rechtsvorschriften der Pflichtschulunterricht in der Französischen Gemeinschaft unentgeltlich ist, und dass kein Schulgeld verlangt oder angenommen werden darf.

23

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rundschreiben Nr. 4516 der Französischen Gemeinschaft vom 29. August 2013 mit der Überschrift „Unentgeltlichkeit des Zugangs zum Pflichtschulunterricht“ (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 4516) in Kapitel II („Vorschriften im Bereich der Unentgeltlichkeit des Zugangs zum Schulunterricht“) Teil A („Nicht von der Schule einzufordernde Kosten [Art. 100 und 102 des Dekrets vom 24. Juli 1997‚Aufgaben‘]“) Folgendes festlegt:

„In der Primar- und Sekundarstufe dürfen die Schulen von den Eltern nicht die Zahlung bestimmter Kosten verlangen. Diesbezüglich sei insbesondere Folgendes genannt:

1)

Direktes oder indirektes Schulgeld:

Art. 12 [Abs.] 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959, der sogenannte Schulpakt, und Art. 100 [Abs.] 1 des Dekrets vom 24. Juli 1997 stellen klar, dass kein direktes oder indirektes Schulgeld erhoben oder angenommen werden darf.

In der Praxis:

Dies bedeutet insbesondere, dass eine Schule eine Aufnahme nicht von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig machen darf, sei es an die Schule selbst oder an eine andere Stelle ([gemeinnützige Vereinigung], Förderverein, nicht rechtsfähige Vereinigung).“

24

Zweitens ist ebenso unstreitig, dass die Kläger gemäß den oben in den Rn. 22 und 23 genannten Rechtsvorschriften nicht verpflichtet waren, für ihre unterhaltsberechtigten Kinder eine Aufnahmegebühr oder Schulgebühren an die École internationale Le Verseau, an das Athénée Ganenou oder an eine andere Stelle zu entrichten.

25

Aus den von der École internationale Le Verseau beigefügten Bescheinigungen geht nämlich hervor, dass „[d]ie Beitragszahlung für das Jahr 2014/2015 … ausschließlich dafür verwendet wird, die Bildungskonzepte [dieser Schule], an der [die Kinder des zweiten Klägers, der dritten Klägerin und des vierten Klägers] eingeschrieben sind, und die nicht von der Französischen Gemeinschaft bezuschusst werden, fortzuführen und weiterzuentwickeln“. Das Athénée Ganenou „bestätigt … die Aufnahme [des] Kindes [für das die erste Klägerin unterhaltspflichtig ist] für das Jahr 2014/2015“, gibt an, es sei „eine freie staatlich bezuschusste Schule, die das offizielle und vollständige Programm der [Französischen Gemeinschaft] anwendet“, erwähnt, dass „sich die Teilnahme am nicht staatlich bezuschussten spezifischen Bildungs- und Schulkonzept auf 270 Euro monatlich beläuft, für zehn Monate pro Jahr“ und erläutert, dass „diese Kosten weder Lehrmittel noch die Schulkantine abdecken, welche gesondert zu begleichen sind“.

26

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung einer „gebührenpflichtigen Primar- oder Sekundarschule“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht erfüllt ist und die Kläger mithin keinen Anspruch auf eine Erziehungszulage für ihre unterhaltsberechtigten Kinder haben, die an der École internationale Le Verseau bzw. am Athénée Ganenou eingeschrieben sind.

27

Die von den Klägern vorgebrachten Argumente stehen zu dieser Schlussfolgerung nicht im Widerspruch.

28

Zunächst machen die Kläger geltend, dass sich der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ auf die Kosten beziehe, die dem Beamten dadurch entstünden, dass seine unterhaltsberechtigten Kinder Schulen besuchten, die das Bildungskonzept ihrer Wahl anböten.

29

Art. 3 ADB regelt:

„Im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Höchstbeträge umfasst die Erziehungszulage B:

a)

die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren der besuchten Lehranstalt,

b)

die Beförderungskosten,

unter Ausschluss aller anderen Kosten, insbesondere

der unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln und Sportausrüstung, der Kosten zur Deckung einer Schülerversicherung, der Arztkosten, der Prüfungsgebühren, der durch gemeinsame Schulaktivitäten außerhalb der Schule (Ausflüge, Besuche oder Schulfahrten, Sportkurse usw.) entstehenden Kosten sowie sonstiger Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrprogramm der besuchten Lehranstalt,

der Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem Skilager oder einem Schullandheimaufenthalt am Meer oder auf dem Land oder die Teilnahme an vergleichbaren Aktivitäten entstehen.“

30

Gemäß Art. 3 ADB enthalten die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten somit „die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren der besuchten Lehranstalt“. Aufgrund dieser Formulierung umfassen die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten sowohl die Kosten, die einem Schüler den Zugang zu der jeweiligen Lehranstalt ermöglichen (Aufnahmegebühr), als auch die Kosten, die es ihm erlauben, den Unterricht zu besuchen und nutzbringend an den Programmen dieser Einrichtung teilzunehmen (Schulgebühren) (Urteil vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission, F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 23).

31

Im vorliegenden Fall setzen Aufnahme und Unterricht der unterhaltsberechtigten Kinder der Kläger an der École internationale Le Verseau und am Athénée Ganenou jedoch nicht die Zahlung eines Geldbetrags an diese Schulen oder an Dritte wie eine gemeinnützige Vereinigung voraus, welche die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren dieser Schulen deckt. Aus dem Rundschreiben Nr. 4516 ergibt sich im Übrigen, dass das Gegenteil nicht mit den in der Französischen Gemeinschaft anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar wäre.

32

Ferner haben die Kläger die Auffassung des Parlaments nicht bestritten, wonach die Nichtzahlung der betreffenden Beträge an die jeweiligen gemeinnützigen Vereinigungen für den Schüler in keinem Fall ein Grund für eine Ordnungsmaßnahme wie eine Aufnahmeverweigerung oder ein Ausschluss sein könne.

33

Insoweit ist auch auf das Rundschreiben Nr. 4516 zu verweisen, das hinsichtlich der Kosten, deren Zahlung die Schule verlangen kann, wie z. B. die Kosten für „das Schwimmbad und die kulturellen und sportlichen Aktivitäten“, in Kapitel II im Abschnitt „Nichtzahlung der Kosten“ bestimmt:

„Im Fall der Nichtzahlung oder der Zahlungsverweigerung darf die Schule weder die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Schülers verweigern noch den Schüler endgültig ausschließen, ihn bestrafen oder die Übergabe seines Schulzeugnisses oder seines Diploms verweigern. In solchen Fällen ist ein Beitreibungsverfahren des jeweiligen Trägers der Schule vorgesehen.“

34

Daraus folgt, dass das auf den Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ gestützte Vorbringen nichts daran ändert, dass vorliegend die École internationale Le Verseau und das Athénée Ganenou aufgrund der fehlenden Aufnahme- und Schulgebühren nicht als „gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschulen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts anzusehen sind.

35

Des Weiteren machen die Kläger geltend, angesichts der Tatsache, dass der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, könne sein Inhalt nicht von bestehenden Begrifflichkeiten oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen abhängen, sondern nur von der Natur und den Bestandteilen des zu erstattenden Betrags (Urteil vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission, F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 22).

36

Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass der Begriff der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist und dass die nationalen Begrifflichkeiten und Einstufungen im Bereich der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten daher nicht maßgebend sind. Jedoch folgt daraus auch, dass die Begrifflichkeit oder die Einstufung der von den Eltern an die betroffenen gemeinnützigen Vereinigungen gezahlten Beiträge nichts daran ändert, dass weder die École internationale Le Verseau noch das Athénée Ganenou eine Aufnahmegebühr oder Schulgebühren verlangen. Daraus folgt zwingend, dass die von den betroffenen gemeinnützigen Vereinigungen verlangten Beitragszahlungen für die Teilnahme der Kinder am nicht staatlich bezuschussten spezifischen Bildungs- und Schulkonzept dieser Schulen auch nicht die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren dieser Schulen betreffen können, wie es im Übrigen das Rundschreiben Nr. 4516 bestätigt. Demzufolge sind die vorliegend von den gemeinnützigen Vereinigungen verlangten Beitragszahlungen auf keinen Fall als „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ gemäß Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit Art. 3 ADB anzusehen.

37

Schließlich machen die Kläger geltend, dass die in Art. 3 ADB aufgezählten von der Rückerstattung ausgeschlossenen Kosten ohne Bezug zur Unterrichtstätigkeit und daher in Wirklichkeit freiwillig seien, während die Kosten in Verbindung mit den von den betreffenden gemeinnützigen Vereinigungen eingezogenen Finanzmitteln im Voraus als Bestandteile der Aufnahmegebühr und der Schulgebühren fällig würden.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 ADB „jegliche andere Kosten“, die von einer Erstattung ausgeschlossen sind und für die einige Beispiele gegeben werden, der „Aufnahmegebühr und Schulgebühren der besuchten Lehranstalt“ und [den] „Beförderungskosten“ entgegensetzt, für die eine begrenzte Erstattung möglich ist. Darüber hinaus bezieht sich der Ausdruck „alle anderen Kosten“ entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht nur auf „Kosten ohne Bezug zur Unterrichtstätigkeit“. Tatsächlich nennt diese Vorschrift ausdrücklich „sonstige … Kosten, im Zusammenhang mit dem Lehrprogramm der besuchten Lehranstalt“.

39

Schließlich haben die Kläger erklärt, dass der Pflichtschulunterricht an der École internationale Le Verseau und am Athénée Ganenou durch eine Ausbildung ergänzt werde, die Teil des Bildungskonzepts der jeweiligen Schule sei, und dass sie zu diesem Zweck den betroffenen gemeinnützigen Vereinigungen Geldbeträge überwiesen, welche die Teilnahme ihrer Kinder an dem nicht staatlich bezuschussten spezifischen Bildungs- und Schulkonzept dieser Schulen deckten.

40

Aus diesen Erklärungen ergibt sich, dass es sich bei den an die betreffenden gemeinnützigen Vereinigungen gezahlten Beiträgen, da sie nicht als durch den Schulbesuch entstandene Kosten anzusehen sind, um Kosten handelt, die durch die Erfordernisse und Aktivitäten in Verbindung mit der Durchführung des Lehrprogramms, nämlich der Teilnahme der Kinder am nicht staatlich bezuschussten spezifischen Bildungs- und Schulkonzept der betreffenden Schulen, entstehen und als „sonstige … Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrprogramm der besuchten Lehranstalt“ gemäß Art. 3 Satz 2 ADB anzusehen sind, die gemäß dieser Vorschrift nicht von der Erziehungszulage B gedeckt sind.

41

Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

– Vorbringen der Parteien

42

Nach Ansicht der Kläger hat das Parlament konkrete Zusicherungen gegeben, die bei ihnen die Hoffnung geweckt haben, ihnen werde die Erziehungszulage gezahlt, weil diese Kosten in den vorangegangenen Jahren erstattet worden seien. Sie weisen das Argument des Parlaments zurück, die Erziehungszulage unterliege einer jährlichen Bewertung. Vielmehr handele es sich um eine jährliche Prüfung der Politik der Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten, was darauf hinauslaufe, dem Parlament das Recht zuzugestehen, den Standpunkt der Verwaltung in Bezug auf eine vollkommen identische Rechtslage radikal zu wechseln; dies sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

43

Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

– Würdigung durch das Gericht

44

Das Recht auf Vertrauensschutz ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil vom 7. November 2002, G/Kommission, T‑199/01, EU:T:2002:271, Rn. 38).

45

Vorliegend genügt die Feststellung, dass, selbst wenn das Parlament den Klägern präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hätte, was die Erstattung ihrer Beitragszahlungen an die betreffenden gemeinnützigen Vereinigungen für die Teilnahme ihrer Kinder an dem nicht staatlich bezuschussten spezifischen Bildungs- und Schulkonzept dieser Schulen angeht, so wären solche Zusicherungen, wie oben in den Rn. 19 bis 41 dargelegt, nicht mit den Bestimmungen des Statuts vereinbar gewesen. Mithin ist vorliegend kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich.

46

Jedenfalls geht aus den Akten in keiner Weise hervor, dass die Verwaltung den Klägern nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hätte. Das von der Verwaltung für die Schulen vorbereitete spezifische Formular, sollte es mit Hilfe von Fragen zu den verschiedenen von den Schulen verlangten Gebühren in Ermangelung einer detaillierte Rechnung von Seiten der Schule ermöglichen, leichter festzustellen, ob die Schulen eine Aufnahmegebühr oder Schulgebühren verlangt hatten, welche gegebenenfalls von der Verwaltung hätten erstattet werden müssen. Dieses Formular hat jedoch nicht bewiesen, dass die Kläger Aufnahmegebühren gezahlt hatten.

47

Schließlich ist das Argument der Kläger, die Änderung der Verwaltungspraxis verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, unzulässig, weil es nicht in der Beschwerde erhoben wurde und mithin nicht mit dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage vereinbar ist.

48

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage nämlich als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004, Schmitt/EAR, T‑175/03, EU:T:2004:214, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Der zweite Klagegrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung

50

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der eine einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der zweite einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung betrifft.

– Vorbringen der Parteien

51

Die Rüge eines angeblichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen die Kläger darauf, dass sie sich in einer faktisch und rechtlich identischen Situation befänden wie Eltern, die in den vorangegangenen Jahren eine Erstattung der durch den Schulbesuch ihrer unterhaltsberechtigten Kinder in den betreffenden Schulen entstandenen Kosten erhalten hätten und wie Eltern, die bei der Europäischen Kommission arbeiteten und weiterhin die Erstattung der durch den Schulbesuch ihrer Kinder in denselben Schulen entstandenen Kosten erhielten.

52

Zur Rüge eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung machen die Kläger geltend, dass der Zeitraum von sechs Monaten zwischen dem Erstattungsantrag und den angefochtenen Entscheidungen nicht angemessen sei, weil das vorangegangene Verhalten des Parlaments keinen Zweifel hinsichtlich der Rückerstattung der betreffenden Kosten gelassen habe. Darüber hinaus bezweifeln die Kläger die Objektivität und Sorgfalt, mit der das Parlament den Sachverhalt beurteilt habe, indem es die Gewährung der Erziehungszulage mit der persönlichen Wahl eines Elternteils hinsichtlich des Bildungskonzepts für sein Kind verknüpft habe; dies verstoße gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen den eigenständigen Charakter des Begriffs der „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“.

53

Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

– Würdigung durch das Gericht

54

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört und verletzt ist, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden. Dieser Grundsatz verlangt demnach, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine solche Unterscheidung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Um zugelassen zu werden, muss die Unterscheidung auf der Grundlage eines objektiven und vernünftigen Kriteriums gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Urteil vom 30. Januar 2003, C/Kommission, T‑307/00, EU:T:2003:21, Rn. 48).

55

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit jedoch nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung berufen, um eine Vergünstigung zu erhalten. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14, vom 2. Juni 1994, de Compte/Parlament, C‑326/91 P, EU:C:1994:218, Rn. 51 und 52, und vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F‑40/09, EU:F:2010:74, Rn. 88).

56

Da der erste Klagegrund zurückgewiesen worden ist, geht der erste Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beamten gerügt wird, somit ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2014, Van Asbroeck/Parlament, F‑102/12, EU:F:2014:4, Rn. 37 und 38).

57

Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach dem Grundsatz eines einheitlichen öffentlichen Dienstes, wie er in Art. 9 Abs. 3 des Vertrags von Amsterdam zum Ausdruck kommt, alle Beamten der Union einem einheitlichen Statut unterliegen; dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass die Organe das ihnen durch das Statut eingeräumte Ermessen auf dieselbe Weise ausüben müssten; vielmehr gilt für sie bei der Personalverwaltung der „Grundsatz der Autonomie“ (Urteil vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 135).

58

So werden die ADB gemäß Art. 110 des Statuts von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs erlassen und können daher von Organ zu Organ unterschiedlich sein.

59

Hinsichtlich des zweiten Teils des dritten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162).

60

Jedoch rechtfertigt der Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung in der Regel nicht die Aufhebung einer am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer wirkt sich nämlich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung auswirken kann.

61

Vorliegend ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 19 bis 41), dass, selbst wenn die vom Parlament für die Bearbeitung der Erstattungsanträge der Kläger benötigte Zeit als übermäßig lang anzusehen wäre, dies keinen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen gehabt hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament aufgrund der übermäßig langen Bearbeitungsdauer der Anträge entschieden hat, die Erziehungszulage für das Jahr 2014/2015 aus Kulanz ausnahmsweise zu gewähren.

62

Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

63

Folglich ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen.

Zum Antrag, das Parlament zu verurteilen, den Klägern die Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 zu zahlen

64

Die Kläger beantragen, das Parlament zur Zahlung der Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 zu verurteilen.

65

Da der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen worden ist, braucht über den vorliegenden Antrag nicht mehr entschieden zu werden.

66

Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

67

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind. Weiter hat das Parlament ausdrücklich beantragt, die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Folglich werden den Klägern die Kosten auferlegt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Frau Irit Azoulay, Herr Andrew Boreham, Frau Mirja Bouchard und Herr Darren Neville tragen die Kosten.

 

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) iDie vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 4, 14, 24, 26, 28, 31 und 51 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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