Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-512/14

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. Mai 2017 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — EFRE — Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 — Ablehnung der Gewährung einer finanziellen Beteiligung an einem Großprojekt — Unternehmen, das für die Durchführung des Projekts verantwortlich ist — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑512/14

Green Source Poland sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch M. Clausen und B.‑R. Killmann, dann durch B.‑R. Killmann und R. Lyal als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2289 final der Kommission vom 7. April 2014 über die Ablehnung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Großprojekt „Erwerb und Umsetzung einer innovativen Herstellungstechnologie für Biokomponenten zur Herstellung von Biokraftstoffen“, das Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturmaßnahmen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Polen ist,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie des Richters I. Ulloa Rubio und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 1. Oktober 2007 nahm die Europäische Kommission mit dem Beschluss C(2007) 4562 das operationelle Programm „Innovative Wirtschaft“ an, das die Republik Polen in Anwendung von Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) unterbreitet hatte.

2

Aus der Klageschrift geht hervor, dass die Klägerin, die Green Source Poland sp. z o.o., eine privatrechtliche polnische Gesellschaft, die im Dezember 2004 mit dem alleinigen Ziel gegründet worden war, in Polen eine Bioethanolanlage zu errichten und zu betreiben, nach dem Erlass der nationalen Vorschriften zur Durchführung des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ bei den polnischen Behörden am 12. Mai 2008 einen Zuschuss für das Projekt „Erwerb und Umsetzung einer innovativen Herstellungstechnologie für Biokomponenten zur Herstellung von Biokraftstoffen“ (im Folgenden: Projekt) beantragte und die polnischen Behörden und die Klägerin am 25. April 2012 einen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses für die Durchführung dieses Projekts im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ schlossen (im Folgenden: Vertrag).

3

Aus dem Vertrag geht hervor, dass der Zuschuss, mit dem ein Teil der zuschussfähigen Ausgaben des betreffenden Großprojekts finanziert werden sollte, von der Republik Polen zu 85 % mit einer Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und zu 15 % mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde (vgl. Art. 1 Abs. 4 des Vertrags). Darüber hinaus war insbesondere vorgesehen, dass der Vertrag, falls die Kommission eine finanzielle Beteiligung aus dem Fonds gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1083/2006 ablehnen sollte, am Tag der Mitteilung der Entscheidung der Kommission an den Begünstigten ende (vgl. Art. 5 Abs. 24 des Vertrags) und sich der Begünstigte in diesem Fall verpflichte, alle oder den Teil der von den polnischen Behörden bereits geleisteten Mittel zurückzuzahlen (vgl. Art. 5 Abs. 26 des Vertrags).

4

Am 10. September 2012 stellte die Republik Polen gemäß den Art. 39 bis 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 bei der Kommission für das Projekt einen Antrag auf eine finanzielle Beteiligung des EFRE. In dem Antrag auf Beteiligung, den die Republik Polen gemäß Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1083/2006 und [zur] Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den EFRE (ABl. 2006, L 371, S. 1) stellte, werden das polnische Ministerium für regionale Entwicklung als „für den Antrag zuständige Stelle“ und die Klägerin als „für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtung (Begünstigter)“ genannt.

5

Mit an die Republik Polen gerichtetem Schreiben vom 27. November 2012 äußerte die Kommission Zweifel, ob sie dem Antrag auf Beteiligung des EFRE für das Projekt stattgeben könne, da es insbesondere gewisse Probleme in Bezug auf den Kontext der Überarbeitung des Regelungsrahmens für Biokraftstoffe, den fehlenden Innovationsgrad des Projekts, das Fehlen von Informationen in der Durchführbarkeitsstudie und die staatlichen Zuschüsse gebe, und forderte die Republik Polen auf, eine Rücknahme des Antrags in Betracht zu ziehen oder gegebenenfalls neue Informationen vorzulegen.

6

Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 antwortete die Republik Polen auf die Bemerkungen der Kommission und übersandte insbesondere ein Dokument, das ihre Antworten auf die Fragen der Kommission enthielt.

7

Mit an die Republik Polen gerichtetem Schreiben vom 6. Mai 2013 erhielt die Kommission ihren Standpunkt aufrecht, dass das Projekt angesichts des fehlenden Innovationsgrads, der Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und des Fehlens bestimmter Informationen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmte in Art. 40 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Voraussetzungen nicht erfülle.

8

Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 antwortete die Republik Polen auf die Bemerkungen der Kommission und übersandte insbesondere ein Dokument, das ihre Antworten auf die Fragen der Kommission enthielt.

9

Am 17. Juli 2013 fand auf Ersuchen der Klägerin in Brüssel (Belgien) ein Treffen zwischen den Vertretern der Klägerin und den Kommissionsdienststellen statt.

10

Mit an die Republik Polen gerichtetem Schreiben vom 24. Juli 2013 bestätigte die Kommission ihren Standpunkt, dass das Projekt angesichts des fehlenden Innovationsgrads, der Zweifel an seiner wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Umweltauswirkungen und der Kohärenz mit der Umweltpolitik der Europäischen Union bestimmte in Art. 40 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Voraussetzungen nicht erfülle, und forderte die Republik Polen zur Stellungnahme auf, wobei sie deutlich machte, dass sie, sollte sich ihre Einschätzung bestätigen, in Bezug auf das Projekt eine Negativentscheidung erlassen werde.

11

Mit Schreiben vom 24. September 2013 antwortete die Republik Polen auf die Bemerkungen der Kommission und übersandte insbesondere ein Dokument, das ihre Antworten auf die Fragen der Kommission enthielt.

12

Am 7. April 2014 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1083/2006 den Beschluss C(2014) 2289 final (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem sie die Gewährung einer finanziellen Beteiligung an dem Projekt ablehnte (Art. 1). In dem angefochtenen Beschluss wird präzisiert, dass alle Ausgaben für das Projekt, die in einer vor dem Beschluss erstellten Ausgabenerklärung enthalten seien, in der folgenden Ausgabenerklärung berichtigt werden müssten (Art. 2). Der angefochtene Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet (Art. 3).

Verfahren und Anträge der Parteien

13

Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15

Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit am 21. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und beantragt,

die Einrede der Kommission zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären;

der Kommission für ihre Klagebeantwortung in der Sache eine Frist zu setzen;

der Kommission die Kosten dieses Teils des Verfahrens aufzuerlegen.

16

Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat das Gericht (Vierte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

17

Am 7. Mai 2015 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Klagebeantwortung eingereicht und beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18

Am 3. Juli 2015 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eine Erwiderung eingereicht, und am 22. September 2015 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Gegenerwiderung eingereicht.

19

Mit Schriftsatz, der am 12. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

20

Mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑403/15, JYSK/Kommission, zu verbinden. Die Klägerin hat am 6. Januar 2016 eine Stellungnahme zu dem Verbindungsantrag eingereicht. Mit Beschluss vom 18. März 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, die beiden Rechtssachen in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu verbinden.

21

Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. November 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

22

Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV festgelegten Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen, sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind darüber hinaus nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren, Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall ist zum einen unstreitig, dass der angefochtene Beschluss kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, und zum anderen, dass die Kommission ihn der Republik Polen übermittelt hat, so dass die Klägerin nicht als Adressat dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden kann.

25

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Klägerin mit der Begründung Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss erheben kann, dass er sie unmittelbar und individuell betreffe.

Zur unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin

26

In der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission insbesondere vor, die Klägerin sei von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Beschluss, mit dem eine finanzielle Beteiligung des EFRE an einem Großprojekt gewährt oder, wie im vorliegenden Fall, abgelehnt werde, sei allein an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet und habe in Bezug auf die Klägerin keine unmittelbaren Rechtswirkungen.

27

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

28

In der Klageschrift trägt die Klägerin vor, sie sei von dem angefochtenen Beschluss betroffen, da sie zum einen darin als „Antragsteller“ genannt werde und da ihr zum anderen mit dem Beschluss die für die Durchführung des Projekts notwendigen finanziellen Mittel sofort und unmittelbar genommen würden, so dass sie es nicht fortsetzen könne und die Verluste aus den bereits getätigten Ausgaben tragen müsse. Zudem werde sie in dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung als „für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtung und Begünstigter“ bezeichnet.

29

In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit trägt die Klägerin erstens vor, die Kommission stütze sich auf eine zu formale Betrachtung der Rechtsprechung und lasse die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles außer Acht. Insbesondere ergebe sich aus den Akten, dass das Projekt ohne die Mittel der Union nicht tragfähig sei und die Republik Polen keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellen wolle. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Auffassung der Kommission, dass der Beschluss sie nicht daran hindere, sich um eine alternative Finanzierung zu bemühen, denn dies widerspreche der Logik des Systems der öffentlichen Unterstützung der regionalen Entwicklung, die auf einem Anreizeffekt der Subventionen beruhe.

30

Zweitens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu den Entwicklungshilfezielen, nach der die unmittelbare Betroffenheit bejaht werde, wenn für die Adressaten nur eine bloß theoretische Möglichkeit bestehe, einer Maßnahme der Union nicht nachzukommen, und ihr Wille, dieser Maßnahme nachzukommen, keinem Zweifel unterliege, geltend, die Befugnis der Republik Polen, dem angefochtenen Beschluss nicht nachzukommen, sei bloß theoretisch. Aus den Akten gehe hervor, dass die polnischen Behörden durch die Erklärungen, dass sie das Projekt nicht weiter finanzieren wollten, und die in dem Subventionsvertrag enthaltene Auflösungsklausel die Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses auf die Klägerin übertragen hätten, der ihr gegenüber unmittelbare Wirkungen entfalte und dem Mitgliedstaat keinen Handlungsspielraum lasse. Zudem wäre die Kommission, da sie aufgrund der Art. 39 bis 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 über ein weites Ermessen verfüge, von jeder Verantwortung freigestellt, wenn die Klage des Begünstigten der Finanzierung unzulässig wäre, denn in der Regel akzeptiere der Mitgliedstaat den Beschluss, beende das Projekt (an dem er kein unmittelbares Interesse habe) und verwende die Mittel für andere Projekte.

31

Drittens macht die Klägerin geltend, der vorliegende Fall unterscheide sich von den Fällen, die Gegenstand der Rechtsprechung zu Kommissionsentscheidungen gewesen seien, mit denen der betreffende Zuschuss wegen Unregelmäßigkeiten bei der Mittelverwaltung gemindert oder beendet worden sei. In den letztgenannten Fällen seien nämlich die Mitgliedstaaten für Auswahl, Umsetzung und Kontrolle der Interventionen zuständig, während die Großprojekte einer vorherigen individuellen Beurteilung durch die Kommission unterlägen, was jegliche Verantwortung des Mitgliedstaats, der als reiner Vermittler tätig werde und kein Interesse daran habe, den Beschluss der Kommission anzufechten, da er gegenüber dem begünstigten Unternehmen kein rechtliches Risiko trage, bei der Auswahl oder Genehmigung der Projekte ausschließe. Das begünstigte Unternehmen verfüge somit über keinerlei Rechtsbehelf gegenüber dem Staat, da die Ablehnung der Beteiligung nicht der Überprüfung durch den Staat unterliege und eine automatische Folge des Beschlusses der Kommission sei, der den Begünstigten unmittelbar betreffe. Diese Auffassung habe das Gericht im Urteil vom 19. Mai 1994, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission (T‑465/93, EU:T:1994:56), bestätigt, das in einer Rechtssache ergangen sei, deren tatsächliche und rechtliche Umstände ihrer Situation entsprächen.

32

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme der Union sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C‑586/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:459, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das zweite Kriterium, d. h. das Fehlen eines Ermessensspielraums des betreffenden Mitgliedstaats, ist auch erfüllt, wenn für Letzteren nur eine bloß theoretische Möglichkeit besteht, dem Unionsakt nicht nachzukommen, weil sein Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. März 2011, Caixa Geral de Depósitos/Kommission, T‑401/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:72, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Daher ist zu prüfen, ob die beiden kumulativen Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Zum ersten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit

34

Zum ersten oben in Rn. 32 genannten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit ist als Erstes anzumerken, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 die Ausführung der den Strukturfonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Union im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung erfolgt. Art. 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) sieht vor, dass die Kommission bei geteilter Mittelverwaltung den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt. Insbesondere unterliegen gemäß Art. 180 der Verordnung Nr. 966/2012 die Verwaltung, Auswahl und Prüfung der Projekte, die aus Fonds finanziert werden, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, den diese Fonds betreffenden Verordnungen, nämlich, was den EFRE anbelangt, der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den EFRE und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 1) sowie der Verordnung Nr. 1083/2006.

35

Als Zweites ist folglich für die Feststellung der Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses der Rechtsrahmen für die Auswahl der aus dem EFRE finanzierten Projekte und insbesondere der Großprojekte zu berücksichtigen.

36

In dieser Hinsicht ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1083/2006 Folgendes:

Die Verwirklichung der Ziele der Strukturfonds erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit – Partnerschaft genannt – zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006).

Die Fonds ergänzen mit ihren Interventionen die nationalen Aktionen, und die Beiträge aus den Fonds dürfen nicht an die Stelle der Strukturausgaben der Mitgliedstaaten treten (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006).

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission einen nationalen strategischen Rahmenplan vor, mit dem die Kohärenz zwischen den Interventionen der Fonds und den strategischen Kohäsionsleitlinien der Union gewährleistet wird und der einen Bezugsrahmen für die Vorbereitung der Programmplanung der Fonds darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006).

In jedem Mitgliedstaat werden die Maßnahmen der Fonds in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die vom Mitgliedstaat ausgearbeitet und der Kommission zur Prüfung und Annahme unterbreitet werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 1083/2006).

Die Mitgliedstaaten sind für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme zuständig und benennen hierfür insbesondere eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und gegebenenfalls zwischengeschaltete Stellen, die einige oder sämtliche Tätigkeiten dieser Behörden ausführen, sowie eine Prüfbehörde (vgl. Art. 58, Art. 59 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006). Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des operationellen Programms verantwortlich und hat insbesondere „sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden [Unions-] und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen“ (vgl. Art. 60 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006).

Die Mitgliedstaaten setzen für jedes operationelle Programm einen Begleitausschuss ein; dieser vergewissert sich, dass das operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird, indem er insbesondere die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben prüft und billigt (vgl. Art. 63 und 65 der Verordnung Nr. 1083/2006).

Jedes Vorhaben, d. h. ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, mit dem die Ziele des operationellen Programms erreicht werden sollen, wird von der Verwaltungsbehörde nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt (vgl. Art. 2 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1083/2006).

Wenn der Mitgliedstaat ein Großprojekt auswählt, nämlich „Ausgaben …, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit einer genauen wirtschaftlichen oder technischen Funktion und klar ausgewiesenen Zielen bilden und deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. [Euro] betragen“ (vgl. Art. 39 der Verordnung Nr. 1083/2006), und es für eine Finanzierung aus dem EFRE in ein operationelles Programm aufnimmt, muss es von der Kommission genehmigt werden, damit sein Zweck und seine Wirkung sowie die geplante Verwendung der Unionsmittel bewertet werden (vgl. 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1083/2006):

Hierzu legt der Mitgliedstaat oder seine Verwaltungsbehörde der Kommission das Großprojekt vor und übermittelt die in Art. 40 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehenen Angaben (vgl. Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung);

der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt den Antrag auf Unterstützung gemäß den Antragsmustern („Großprojekt: Antrag auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung … Nr. 1083/2006“) in den Anhängen XX bis XXII der Verordnung Nr. 1828/2006 (vgl. Art. 40 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der letztgenannten Verordnung);

auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Angaben beurteilt die Kommission die Übereinstimmung des Großprojekts mit den Prioritäten des oder der betroffenen operationellen Programme, seinen Beitrag zu den Zielen der Prioritäten und seine Kohärenz mit den anderen Bereichen der Unionspolitik (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006);

sofern die Vorlage des Antrags mit Art. 40 der Verordnung Nr. 1083/2006 im Einklang steht, trifft die Kommission ihre Entscheidung über das Großprojekt so bald wie möglich, jedoch spätestens drei Monate nach dessen Vorlage (vgl. Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006);

ist die Entscheidung der Kommission positiv, so werden darin der materielle Gegenstand des Projekts und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz angewandt wird, festgelegt sowie der Jahresplan für die finanzielle Beteiligung des Fonds angegeben (vgl. Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006);

lehnt die Kommission eine Beteiligung an dem Großprojekt ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat die Gründe hierfür mit (vgl. Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1083/2006);

lehnt die Kommission die Beteiligung an einem Großprojekt ab und hat der Mitgliedstaat bereits Zahlungen für dieses Großprojekt in eine der Kommission übermittelte Ausgabenerklärung aufgenommen, ist die auf den Erlass der ablehnenden Entscheidung folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu berichtigen (vgl. Art. 78 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006).

37

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sich die Vorgänge, die darauf gerichtet sind, dass die Kommission eine finanzielle Beteiligung des EFRE an einem Großprojekt beurteilt und dem Mitgliedstaat gewährt oder nicht, nur im Rahmen der Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abspielen (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. März 2012, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, T‑453/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:106, Rn. 46).

38

Aus den oben in Rn. 36 wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass der Mitgliedstaat für die Auswahl der aus dem EFRE finanzierten Vorhaben, einschließlich der Großprojekte, zuständig ist, dass ebenfalls der Mitgliedstaat, nachdem er ein Großprojekt für die Finanzierung aus dem EFRE im Rahmen eines operationellen Programms ausgewählt hat, der Kommission einen Antrag auf Beteiligung mit den zugehörigen Angaben vorlegt und diese gegebenenfalls ergänzt, dass die Kommission das Großprojekt auf der Grundlage dieses Antrags beurteilt, dass die Kommission das Ergebnis dieser Beurteilung nur an den Mitgliedstaat übermittelt und dass es, wenn sie die Beteiligung an einem Großprojekt ablehnt, Sache des Mitgliedstaats ist, die der Kommission bereits vorgelegten Ausgabenerklärungen, die Ausgaben für das betreffende Großprojekt enthalten, zu berichtigen. Es ist daher der betreffende Mitgliedstaat, gegenüber dem die Kommission eine finanzielle Beteiligung des EFRE für ein Großprojekt gewährt oder ablehnt. Folglich ist der betreffende Mitgliedstaat der Inhaber des Anspruchs auf die in Rede stehende finanzielle Beteiligung der Union (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. Juni 2016, IREPA/Kommission und Rechnungshof, T‑825/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:345, Rn. 38).

39

Dies entspricht auch dem Umstand, dass der Rechtsprechung zufolge die Beteiligung des EFRE als ein System zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat angelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Caixa General de Depósitos/Kommission, T‑401/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:72, Rn. 69).

40

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bezeichnung einer Einrichtung in einer Entscheidung über die Bewilligung einer finanziellen Beteiligung der Union im Rahmen des EFRE als für die Durchführung dieses Projekts zuständige Stelle nicht bedeutet, dass diese Einrichtung selbst in Bezug auf die genannte Beteiligung anspruchsberechtigt wäre. Die Nennung einer Einrichtung als für den Antrag auf finanzielle Beteiligung zuständige Stelle stellt auch keine unmittelbare Beziehung zwischen der Einrichtung und der Beteiligung der Union her. Ebenso bedeutet der Umstand, dass die Einrichtung als Begünstigter der finanziellen Beteiligung bezeichnet wird, nicht, dass sie Inhaber des Anspruchs auf die genannte Beteiligung ist. Daher ist der Mitgliedstaat als Adressat der Entscheidung über die Bewilligung einer finanziellen Beteiligung aus dem EFRE auch als Inhaber des Anspruchs auf die genannte Beteiligung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 47 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 14. September 2011, Regione Puglia/Kommission, T‑84/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:468, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Beschlüsse vom 21. Mai 2015, APRAM/Kommission, T‑403/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:317, Rn. 36 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, IREPA/Kommission und Rechnungshof, T‑825/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:345, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Aus der vorstehend in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung folgt, dass im vorliegenden Fall die Republik Polen und nicht die Klägerin als Inhaber des Anspruchs auf die Beteiligung des EFRE für das Projekt anzusehen ist.

42

Als Viertes ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den oben in Rn. 36 genannten Bestimmungen in der Tat die Republik Polen war, die am 10. September 2012 bei der Kommission einen Antrag auf finanzielle Beteiligung des EFRE für das Projekt gestellt hat (siehe oben, Rn. 4).

43

Zudem hat die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die finanzielle Beteiligung gegenüber der Republik Polen abgelehnt (siehe oben, Rn. 12). Zum einen wird nämlich in Art. 3 des angefochtenen Beschlusses die Republik Polen als einziger Adressat dieses Beschlusses genannt. Zum anderen hat Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, in dem die Gewährung einer Beteiligung des EFRE abgelehnt wird, zur Folge, dass die Republik Polen ihre möglichen Ausgaben für das Projekt nicht dem EFRE anlasten kann. Daher gibt Art. 2 des angefochtenen Beschlusses der Republik Polen auf, alle Ausgaben für das Projekt, die der Kommission in einer vor dem Beschluss erstellten Ausgabenerklärung vorgelegt wurden, zu berichtigen.

44

Gemäß dem angefochtenen Beschluss ist es daher die Republik Polen, der eine finanzielle Beteiligung des EFRE an der Finanzierung des Projekts verweigert wurde und die die Ausgaben für das Projekt, die der Kommission bereits vorgelegt wurden, berichtigen muss.

45

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirkt und folglich das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit hier nicht erfüllt ist.

46

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

47

Erstens zeigt der Umstand, dass die Klägerin die polnischen Behörden bei der Vorbereitung ihrer Antworten auf die Schreiben der Kommission unterstützt und dass sie um die Durchführung eines Treffens mit den Kommissionsdienststellen ersucht und daran teilgenommen hat, nicht, dass zwischen der Klägerin und dem angefochtenen Beschluss eine unmittelbare Verbindung besteht, da eine solche Verbindung nur festgestellt werden kann, wenn sich die angefochtene Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften auswirkt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2010, Provincie Groningen und Provincie Drenthe/Kommission, T‑69/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:423, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Zweitens impliziert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie in den Erwägungsgründen 6, 15 und 17 des angefochtenen Beschlusses – infolge einer gewiss unglücklichen Formulierung – als „Antragsteller“ genannt und sie in dem von der Republik Polen vorgelegten Antragsformular als „für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtung (Begünstigter)“ (Abschnitt A.2.1 des Antragsformulars) bezeichnet und in der Beschreibung des Projekts (Abschnitt B.1.2 des Antragsformulars) genannt wird, nicht, dass zwischen ihr und der finanziellen Beteiligung des EFRE eine unmittelbare Beziehung besteht oder sie selbst in Bezug auf die genannte Beteiligung anspruchsberechtigt ist (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 25. September 2008, Regione Siciliana/Kommission, T‑363/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:403, Rn. 25, und vom 14. September 2011, Regione Puglia/Kommission, T‑84/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:468, Rn. 34).

49

Drittens macht die Klägerin geltend, die oben in Rn. 40 angeführte Rechtsprechung sei hier nicht anwendbar, da in den Fällen, die Gegenstand dieser Rechtsprechung zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung gewesen seien, die Verantwortung für Auswahl, Umsetzung und Kontrolle der Projekte bei den Mitgliedstaaten gelegen und die Kommission keine Auswahl getroffen habe. Im Gegensatz dazu handle bei Großprojekten wie im vorliegenden Fall der Mitgliedstaat als „reiner Vermittler“ und sei für die Auswahl oder Genehmigung der Projekte, die allein der Kommission obliege, nicht verantwortlich. Die Klägerin verfüge daher über keinerlei Rechtsbehelf gegenüber dem Mitgliedstaat.

50

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

51

Zunächst ist zu beachten, dass die oben in Rn. 40 genannte Rechtsprechung sowohl Vorhaben, die keine Großprojekte sind, als auch Großprojekte betrifft (Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C‑417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 1, Beschlüsse vom 8. Juli 2004, Regione Siciliana/Kommission, T‑341/02, EU:T:2004:228, Rn. 16, und vom 25. September 2008, Regione Siciliana/Kommission, T‑363/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:403, Rn. 1 und 4).

52

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht sodann aus den oben in Rn. 36 wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1083/2006 hervor, dass die Mitgliedstaaten für die Auswahl der Vorhaben, darunter die Großprojekte, zuständig sind. Die Kommission trifft keinerlei Auswahl der Großprojekte, die den nationalen Behörden von den Antragstellern vorgeschlagen werden, sondern nimmt, und dies nur gegenüber den Mitgliedstaaten, eine Beurteilung insbesondere der Kohärenz und des Beitrags (im Sinne von Art. 41 Abs. 2 dieser Verordnung) der Großprojekte vor, die die nationalen Behörden bereits ausgewählt und ihr zur Entscheidung darüber vorgelegt haben, ob eine finanzielle Beteiligung des EFRE gewährt wird oder nicht.

53

In dieser Hinsicht ist die Begründung des von der Klägerin angeführten Urteils vom 19. Mai 1994, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission (T‑465/93, EU:T:1994:56), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 25 und 26 des genannten Urteils seine Untersuchung auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit des Klägers konzentriert und dabei zur unmittelbaren Betroffenheit lediglich angegeben hat, dass die in dieser Sache angefochtene Entscheidung unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger gehabt habe, ohne dass andere nationale Stellen oder Unionsstellen eingeschaltet worden wären. Zum anderen folgt aus Nr. 6 der Mitteilung an die Mitgliedstaaten über Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung (ABl. 1991, C 73, S. 33), die in der genannten Rechtssache anwendbar war, dass die „örtlichen Gruppen“, für die die Hilfen bestimmt waren, „partnerschaftlich … von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage umfassenderer Vorschläge der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien allgemeiner Art ausgewählt“ worden waren. Aus dem genannten Urteil geht nämlich hervor, dass die italienischen Behörden der Kommission mehrere Projekte vorgelegt hatten und die Kommission hiervon bestimmte Projekte ausgewählt hatte (Urteil vom 19. Mai 1994, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission, T‑465/93, EU:T:1994:56, Rn. 5 bis 12). Im vorliegenden Fall werden die Projekte jedoch, wie vorstehend in Rn. 52 dargelegt, nicht von der Kommission ausgewählt, sondern allein von den nationalen Behörden.

54

Da außerdem die oben in Rn. 40 genannte Rechtsprechung im Rahmen von Fällen entwickelt worden ist, in denen die Beteiligung des EFRE dem Mitgliedstaat gewährt und danach gekürzt oder sogar ausgesetzt wurde, ist sie erst recht relevant, wenn die Beteiligung des EFRE dem Mitgliedstaat noch nicht gewährt wurde und daher die Beziehung zwischen der Einrichtung, die als für die Durchführung des Projekts verantwortlich, als für den Antrag verantwortlich oder als Begünstigte der Beteiligung genannt wird, und der Beteiligung des EFRE noch weniger direkt ist.

55

Was schließlich das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sie gegenüber dem Mitgliedstaat über keinerlei Rechtsbehelf verfüge und daher als von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen angesehen werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass den Einzelnen zwar ein effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte zustehen muss, die sie aus der Unionsrechtsordnung herleiten, die Berufung auf das Recht auf einen derartigen Schutz jedoch nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen kann. Nach ständiger Rechtsprechung muss der gerichtliche Schutz natürlicher oder juristischer Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV Handlungen der Union von der Art des streitigen Beschlusses nicht unmittelbar anfechten können, über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten wirksam gewährleistet werden. Letztere haben gemäß dem in Art. 4 AEUV aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder Entscheidung oder jeder anderen nationalen Maßnahme, mit der eine Handlung der Union wie die hier streitige auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 9. Juni 2016, IREPA/Kommission und Rechnungshof, T‑825/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:345, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Im vorliegenden Fall hätte sich die Klägerin nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dem zuständigen nationalen Gericht insbesondere gegen die Beendigung des Vertrags oder die von den polnischen Behörden aufgrund dieses Vertrags verlangte Rückforderung wenden können, indem sie sich auf die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses beruft, der diese Forderungen ausgelöst hat. Die Klägerin hätte dadurch das nationale Gericht veranlassen können, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses zu ersuchen.

57

Jedenfalls ist hervorzuheben, dass das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Schutzes nicht zum Wegfall der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit führen kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2016, IREPA/Kommission und Rechnungshof, T‑825/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:345, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Viertens sind die von der Klägerin behaupteten negativen Folgen, nämlich dass ihr die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mittel genommen worden seien, dass sie das Projekt nicht fortsetzen könne und dass sie die Verluste aus den bereits getätigten Ausgaben zu tragen habe, selbst wenn sie nachgewiesen wären, weder auf den angefochtenen Beschluss selbst noch auf das die Wirkungen eines solchen Beschlusses regelnde Unionsrecht zurückzuführen, sondern auf die Folgen, die die polnischen Behörden und die Klägerin im Rahmen des Vertrags an den Erlass eines solchen Beschlusses geknüpft haben.

59

In Art. 5 Abs. 24 und 26 des Vertrags ist nämlich vorgesehen, dass der Vertrag im Fall einer Ablehnung des Antrags auf Beteiligung durch die Kommission ende und die Klägerin dann verpflichtet sei, die von den polnischen Behörden bereits erhaltenen Mittel, einschließlich der Mittel, die nicht aus dem EFRE stammen, zurückzuzahlen. Zwischen der Rechtsstellung der Klägerin und dem angefochtenen Beschluss stehen demnach die vertraglich vereinbarten Folgen und Verpflichtungen (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Juni 2002, SLIM Sicilia/Kommission, T‑105/01, EU:T:2002:147, Rn. 53).

Zum zweiten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit

60

Zum zweiten oben in Rn. 32 genannten Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass keine unmittelbare Betroffenheit vorliegt, wenn zwischen die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf den Kläger eine eigenständige Absicht des Adressaten tritt. Ist die Entscheidung des Adressaten weder durch das Unionsrecht noch durch die konkrete Entscheidung der Kommission rechtlich vorgegeben, sondern beruht sie auf einer eigenständigen Entscheidung des Mitgliedstaats, liegt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kommissionsentscheidung und dem Kläger vor (vgl. Beschluss vom 6. März 2012, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, T‑453/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:106, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Im vorliegenden Fall bewirkt Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass der Republik Polen eine Beteiligung aus dem EFRE für das Projekt verweigert wird. Diese Bestimmung impliziert daher, dass mögliche Ausgaben der Republik Polen für dieses Projekt nicht vom EFRE übernommen werden.

62

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verpflichtet die Republik Polen in Übereinstimmung mit Art. 78 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006, die Ausgabenerklärungen zu berichtigen, die der Kommission bereits vorgelegt wurden und Ausgaben für das Projekt enthalten.

63

Unter diesen Umständen erfordert die Durchführung des angefochtenen Beschlusses durch die Republik Polen nur, dass einerseits diese Ausgaben nicht bei der Kommission geltend gemacht werden und dass andererseits, wenn solche Ausgaben in einer vor dem angefochtenen Beschluss erstellten Ausgabenerklärung bereits bei der Kommission geltend gemacht wurden, die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu berichtigen ist.

64

Daher ist festzustellen, dass die Durchführung des angefochtenen Beschlusses durch die Republik Polen weder aufgrund des angefochtenen Beschlusses selbst noch aufgrund des die Wirkungen eines solchen Beschlusses regelnden Unionsrechts Folgen für die Klägerin hat, da ihre Wirkungen auf die Beziehungen zwischen der Union, insbesondere dem EFRE, und der Republik Polen beschränkt sind.

65

Der angefochtene Beschluss hindert die Klägerin daher nicht daran, das Projekt durchzuführen, oder die Republik Polen, es mit anderen finanziellen Mitteln als denen aus dem EFRE zu finanzieren. Der angefochtene Beschluss verpflichtet die Republik Polen auch nicht dazu, den Vertrag zu beenden oder Beträge zurückzufordern, die sie der Klägerin für die Durchführung des Projekts gezahlt hat.

66

In Nr. 84 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, EU:C:2006:28) heißt es für den Fall, dass eine Beteiligung des EFRE unterbleibt:

„Es obliegt [dem jeweiligen Mitgliedstaat], über die Zukunft dessen zu entscheiden, was in Wirklichkeit [sein] Projekt ist. Es stehen [ihm] mehrere Lösungen zur Verfügung, wie z. B. seine Aufgabe, seine vorläufige Einstellung oder seine Abtretung, aber [ihm] ist auch gestattet, die Kosten zu Lasten [seines] Haushalts zu übernehmen, um seine Fertigstellung zu gewährleisten. Obschon die [Ablehnung einer Beteiligung mit Nachteilen verbunden ist], gibt die Kommission [wenn sie eine Beteiligung ablehnt] weder ein Urteil noch eine Empfehlung hinsichtlich der Richtung, die der Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Zukunft seiner territorialen Entwicklungspläne einzuschlagen hat, ab, noch nimmt sie diese Entscheidung vorweg.“

67

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss weder aufgrund des Unionsrechts noch aus sich heraus unmittelbare Auswirkungen auf die Klägerin hat und dass daher das zweite Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt ist.

68

Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

69

Erstens ergibt sich der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die polnischen Behörden zu erkennen gegeben hätten, dass sie das Projekt ohne die Beteiligung des EFRE nicht weiter finanzieren wollten, seinen Nachweis vorausgesetzt, keineswegs aus dem angefochtenen Beschluss, und er ist jedenfalls Ausdruck einer autonomen Willensentscheidung dieser Behörden, da sich eine entsprechende Verpflichtung nicht aus dem angefochtenen Beschluss oder dem Unionsrecht ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 56).

70

Nach der Rechtsprechung genügt nämlich die Absicht der Republik Polen, das Projekt nicht mehr zu finanzieren, nicht für die Feststellung des nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erforderlichen unmittelbaren Interesses, da sonst der Mitgliedstaat entscheiden könnte, ob die betroffene Person eine Klagebefugnis vor den Unionsgerichten erhält oder nicht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. September 2011, Regione Puglia/Kommission, T‑84/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:468, Rn. 52, und vom 21. Mai 2015, APRAM/Kommission, T‑403/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:317, Rn. 49).

71

Zweitens kann auch aus dem Umstand, dass, wie oben in Rn. 3 ausgeführt, Art. 5 Abs. 24 des Vertrags dessen Beendigung vorsieht, wenn die Kommission die Gewährung einer Beteiligung ablehnt, nicht gefolgert werden, dass die polnischen Behörden aufgrund des angefochtenen Beschlusses keinen Ermessensspielraum hätten.

72

Zunächst beruht nämlich dieses Argument, mit dem geltend gemacht wird, dass sich das Fehlen eines Ermessensspielraums aus dem Vertrag und nicht aus dem Unionsrecht ergebe, auf einem falschen Verständnis der oben in den Rn. 32 und 60 angeführten Rechtsprechung, nach der das Fehlen eines Ermessensspielraums gerade aus dem Unionsrecht folgen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. September 2011, Regione Puglia/Kommission, T‑84/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:468, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Weiter ist entsprechend den oben in den Rn. 69 und 70 formulierten Erwägungen darauf hinzuweisen, dass die Tatsache selbst, dass die polnischen Behörden und die Klägerin beschlossen haben, den Vertrag im Fall einer Ablehnung der Beteiligung des EFRE zu beenden, Ausdruck einer autonomen Willensentscheidung ist, da eine entsprechende Verpflichtung aus dem Unionsrecht fehlt. Wenn schließlich das alleinige Bestehen einer solchen Klausel genügte, um das nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erforderliche unmittelbare Interesse zu begründen, würde dies dazu führen, dass zum einen die Parteien eines solchen Vertrags entscheiden könnten, ob die betroffene Person eine Klagebefugnis vor den Unionsgerichten erhält oder nicht, und dass zum anderen die Situation einer Person, die von einem Beschluss der Kommission betroffen sein soll, unterschiedlich beurteilt würde, je nachdem, ob sie mit den nationalen Behörden – nach Maßgabe der in dem jeweiligen Mitgliedstaat üblichen Praxis – einen solchen Vertrag geschlossen hat oder nicht.

74

Drittens beruht auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass es der Republik Polen nicht freistehe, dem Projekt andere Mittel aus dem nationalen Haushalt zuzuweisen, selbst wenn dies nachgewiesen wäre, angesichts der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung auf einem falschen Verständnis des Unionsrechts, da damit geltend gemacht wird, das Fehlen eines Ermessensspielraums ergebe sich aus dem Vertrag und nicht aus dem Unionsrecht.

75

Viertens lässt sich die Rechtsprechung, die die Klägerin für ihre Auffassung anführt, dass die polnischen Behörden keinen Ermessensspielraum hätten, und zwar die Urteile vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, EU:C:1998:193), vom 5. Mai 1998, Compagnie Continentale (France)/Kommission (C‑391/96 P, EU:C:1998:194), und vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission (C‑403/96 P, EU:C:1998:195), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

76

Der Gerichtshof hat nämlich selbst geurteilt, dass die in den genannten Urteilen gewählte Lösung, wie sich aus diesen selbst ergibt, Ausnahmecharakter hat, der auf die besonderen Situationen in jenen Rechtssachen zurückzuführen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 23 und 26). Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass er in Ausnahmefällen entschieden hat, dass der Kläger im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sein kann, weil weitere Umstände, etwa die bloß theoretisch bestehende Möglichkeit, der streitigen Entscheidung nicht nachzukommen, den Schluss erlaubten, dass bei ihm ein unmittelbares Interesse vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 58, und Beschluss vom 6. März 2014, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:137, Rn. 25).

77

Zu den Urteilen vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, EU:C:1998:193), vom 5. Mai 1998, Compagnie Continentale (France)/Kommission (C‑391/96 P, EU:C:1998:194), und vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission (C‑403/96 P, EU:C:1998:195), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof in diesen Urteilen auf den sozioökonomischen Kontext des Abschlusses des betreffenden Liefervertrags gestützt hat, der durch die wirtschaftlich und finanziell kritische Situation gekennzeichnet war, in der sich der vom Beschluss Begünstigte befand, sowie durch die Verschärfung der Lage des Begünstigten bei Nahrungsmitteln und Waren des medizinischen Bedarfs, und auf den Umstand, dass unter diesen Umständen die betreffenden Getreidelieferungen nur mit den finanziellen Mitteln erfolgen konnten, die von der Union zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung in den betreffenden Liefervertrag spiegelte daher nur die objektive wirtschaftliche Abhängigkeit dieses Liefervertrags von den von der Union zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln wider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 50 und 51).

78

Der vorliegende Fall ist jedoch nicht von einem entsprechenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Kontext gekennzeichnet, in dem der Klägerin ohne die Beteiligung des EFRE jede wirkliche Möglichkeit genommen wäre, das Projekt durchzuführen oder über die hierfür erforderlichen Mittel zu verfügen, da die Beteiligung des EFRE keineswegs die einzige Quelle für die Finanzierung des Projekts wäre und dieses vielmehr, wie sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergibt, zu etwa 84 % aus privaten Mitteln und zu etwa 2 % aus anderen Mitteln des betreffenden Mitgliedstaats finanziert worden wäre.

79

Ebenso ist hinsichtlich der Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), und vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, EU:C:1971:108), darauf hinzuweisen, dass sie besondere Fälle betrafen, in denen die Kommission einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Erlass von Schutzmaßnahmen ermächtigt hatte. Unter diesen Umständen konnte es der Gerichtshof für zweifelsfrei erachten, dass der Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen beantragt hatte, sie befolgen und alle Konsequenzen daraus ziehen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juli 2004, Regione Siciliana/Kommission, T‑341/02, EU:T:2004:228, Rn. 79). Für den vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht gelten, da die Republik Polen bei der Kommission nicht den Erlass eines Beschlusses beantragt hat, der es ihr erlauben würde, die finanzielle Beteiligung abzulehnen.

80

Fünftens beruht das Vorbringen der Klägerin, dass das Projekt ohne eine Beteiligung des EFRE nicht tragfähig sei und diese Fonds einen „Anreizeffekt“ hätten, auf einem falschen Verständnis der Beteiligung des EFRE. Die Beteiligung des EFRE ist nämlich an den Mitgliedstaat gerichtet, der sie für die Finanzierung von Projekten, auch Großprojekten, im Rahmen eines oder mehrerer operationeller Programme verwenden kann. Dagegen hat die für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtung keinen Anspruch auf die Beteiligung, und zwischen ihr und der Beteiligung besteht keine unmittelbare Beziehung. Daher ist es nicht direkt die Beteiligung des EFRE, die zur Tragfähigkeit des Projekts beiträgt oder für die Klägerin einen Anreizeffekt hat, sondern der mögliche Zuschuss, den ihr die polnischen Behörden, insbesondere aufgrund von Mitteln aus dem EFRE, gewähren könnten. Der angefochtene Beschluss hindert die Republik Polen jedoch nicht daran, das Projekt zu finanzieren, sondern nur, diese Zuschüsse dem Unionshaushalt über den EFRE anzulasten.

81

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin, da die beiden oben in Rn. 32 genannten Kriterien nicht erfüllt sind, von dem angefochtenen Beschluss, der sich nur auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Kommission und der Republik Polen auswirkt, nicht unmittelbar betroffen ist.

82

Daher ist festzustellen, dass die Klägerin eine der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, nicht erfüllt, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob sie von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist.

83

Die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

84

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Die Green Source Poland sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Van der Woude

Ulloa Rubio

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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