Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-97/16

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

4. Mai 2017(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke GEOTEK – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke – Verspätung – Regel 61 Abs. 2 und 3 und Regel 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 – Mitteilung der festgesetzten Frist an den Inhaber per Fax – Fehlen von Umständen, die den vom EUIPO vorgelegten Sendebericht in Frage stellen könnten – Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 – Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95 – Antrag auf Zeugenvernehmung – Ermessensspielraum des EUIPO“

In der Rechtssache T‑97/16

Martin Kasztantowicz, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Ronneburger,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Gbb Group Ltd mit Sitz in Letchworth (Vereinigtes Königreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2015 (Sache R 3025/2014‑5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Gbb Group und Herrn Kasztantowicz

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. März 2007 meldete der Kläger, Herr Martin Kasztantowicz, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GEOTEK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 des Abkommens von Nizza.

3        Aus den Akten der Sache vor dem EUIPO ergibt sich, dass die oben in Rn. 2 angeführte Marke am 21. Januar 2009 eingetragen wurde.

4        Am 18. Februar 2014 stellte die Gbb Group Ltd einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, da diese Marke in der Europäischen Union für die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt worden sei.

5        Am 24. Februar 2014 teilte die Löschungsabteilung dem Kläger per Fax an die Nummer, die dieser dem EUIPO mit seiner Anmeldung der streitigen Marke angegeben hatte, mit, dass der oben genannte Antrag auf Erklärung des Verfalls eingegangen und eingetragen worden sei. Die Löschungsabteilung forderte den Kläger am selben Tag mit einem weiteren Fax, das an dieselbe Faxnummer gesandt wurde, auf, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der streitigen Marke zu führen und eine etwaige Stellungnahme bis spätestens 24. Mai 2014 vorzulegen (im Folgenden: Mitteilung vom 24. Februar 2014).

6        Am 2. Juni 2014 übermittelte die Löschungsabteilung dem Kläger sowohl per Fax als auch postalisch ein Dokument (im Folgenden: Schreiben vom 2. Juni 2014), in dem sie zum einen feststellte, dass er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, und ihn zum anderen darüber informierte, dass das EUIPO seine Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls – außer die Vorlage von Stellungnahmen oder zusätzlichen Beweismitteln erweise sich nach Prüfung der Akten als erforderlich – anhand der ihm vorliegenden Beweismittel treffen werde.

7        Es steht fest, dass der Kläger das Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht erhielt und dass dieses an das EUIPO zurückgesandt wurde.

8        Nachdem der Kläger am 23. Juni 2014 Zugang zum elektronischen Kommunikationsdienst des EUIPO beantragt hatte, informierte er dieses darüber, dass er wegen einer Änderung seiner Anschrift zuvor keine Kenntnis vom Antrag auf Erklärung des Verfalls gehabt habe. Zugleich teilte er dem EUIPO seine neue Postanschrift mit.

9        Im Rahmen derselben Mitteilung lieferte er Beweise zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der streitigen Marke. Er bezog sich hierbei auf seinen Internetauftritt, auf mehrere deutsch‑ und anderssprachige Internetauftritte, auf ein Projekt der Gesellschaft GEOTEK Datentechnik GmbH sowie auf die Beliebtheit verschiedener Waren und Dienstleistungen dieser Gesellschaft. Er legte auch drei Arten von Bestellscheinen vor, auf denen der Name der Gesellschaft GEOTEK Datentechnik stand (im Folgenden: am 23. Juni 2014 vorgelegte Beweise).

10      Am 27. Juni 2014 teilte das EUIPO dem Kläger mit, dass die am 23. Juni 2014 vorgelegten Beweise dem Antragsteller auf Verfallserklärung ausschließlich informationshalber mitgeteilt worden seien und dass sie, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen seien, keine Berücksichtigung fänden.

11      Mit Entscheidung vom 26. September 2014 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke statt. Sie stellte insbesondere fest, dass sie „[dem Kläger] den Antrag auf Verfallserklärung [der streitigen Marke] ordnungsgemäß mitgeteilt und ihm eine Frist von drei Monaten zur Führung des Nachweises der ernsthaften Benutzung [der fraglichen Marke] gesetzt“ habe. Hierbei wies die Löschungsabteilung darauf hin, dass nach Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung mangels ernsthafter Benutzung der streitigen Marke, wenn der Nachweis einer solchen Benutzung nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt werde, die betreffende Marke verfalle.

12      Die Entscheidung der Löschungsabteilung wurde dem Kläger am 26. September 2014 per Fax an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer übersandt.

13      Am 26. November 2014 legte der Kläger gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des EUIPO eine Beschwerde ein. Er trug vor, dass die Löschungsabteilung nicht die Tatsache berücksichtigt habe, dass er die Mitteilung vom 24. Februar 2014 nicht vor dem 23. Juni 2014 erhalten habe. Aus diesem Umstand sei zu folgern, dass die von der Löschungsabteilung gesetzte Frist von drei Monaten am 23. Juni 2014, dem Datum, an dem er dem EUIPO die oben in Rn. 9 genannten Beweise vorgelegt habe, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er das Schreiben vom 2. Juni 2014 aufgrund einer Änderung seiner Anschrift nie erhalten habe. Er habe dieses Schreiben auch nicht „durch ein anderes Kommunikationsmittel, insbesondere ein Fax,“ erhalten. Der Kläger schloss daraus, dass er die Mitteilung vom 24. Februar 2014, die ihm vor dem 23. Juni 2014 durch kein anderes Kommunikationsmittel übersandt worden sei, „[d]aher“ nie erhalten habe. Erst nachdem er durch einen Dritten, nämlich Herrn M. H., über einen Versuch der Zustellung des Schreibens vom 2. Juni 2014 an seine ehemalige Anschrift informiert worden sei, habe er sich beim elektronischen Kommunikationsdienst des EUIPO angemeldet und zum ersten Mal auf diesen Zugriff gehabt. Nach dieser Anmeldung habe er Zugang zur Mitteilung vom 24. Februar 2014 gehabt. „[Z]uvor habe [er] nie Zugang“ zu diesem Dienst „beantragt gehabt“. Zum Nachweis des Behaupteten beantragte der Kläger bei der Beschwerdekammer, ihn selbst sowie drei weitere Personen, nämlich seine ehemalige Ehefrau, seine Sekretärin sowie Herrn M. H., zu vernehmen.

14      Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie stellte zunächst fest, dass die Mitteilung vom 24. Februar 2014 erfolgreich an den Kläger an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer geschickt worden sei. Insbesondere sei für diese Mitteilung in den vom EUIPO aufbewahrten Akten die Angabe „Fax ok“ angezeigt worden. Diese Faxnummer sei seit der Anmeldung der streitigen Marke für den Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem EUIPO verwendet worden. Der Kläger habe das EUIPO nie über die Änderung seiner Anschrift oder seiner Faxnummer informiert.

15      Sodann entschied die Beschwerdekammer über die Möglichkeit, die am 23. Juni 2014 vorgelegten Beweise zu berücksichtigen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vertrat sie die Auffassung, dass das Ermessen, über das sie bei der Berücksichtigung von Beweisen verfüge, die verspätet vorgebracht und nicht nur Ergänzungen, sondern der Hauptnachweis der Benutzung einer streitigen Marke seien, restriktiv ausgeübt werden müsse. Die verspätete Vorlage solcher Nachweise könne nur dann zugelassen werden, wenn die Umstände, die sie begleiteten, die Verspätung des Inhabers der streitigen Marke rechtfertigten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Denn, so die angefochtene Entscheidung, die Umstände des Einzelfalls, nämlich die „nicht gelesenen oder nicht erhaltenen Faxe, der nicht rechtzeitig mitgeteilte Wechsel der Anschrift oder der Faxnummer [und] die verspätete Kontaktaufnahme“ des Klägers mit dem EUIPO rechtfertigten weder die Verspätung der Vorlage der fraglichen Nachweise noch die Vernehmung der vom Kläger vorgeschlagenen Personen, „weil nicht der Empfang [des Schreibens vom 2. Juni 2014], das auf die Säumnis des Betroffenen, den Nachweis der ernsthaften Benutzung zu erbringen, hinwies, die zentrale Frage [vor der Beschwerdekammer] ist“. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass nach Ansicht der Beschwerdekammer die sich vorliegend stellende zentrale Frage die ist, ob der Kläger die Mitteilung vom 24. Februar 2014 erhalten hat.

 Anträge der Parteien

16      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2015 und die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 26. September 2014 aufzuheben;

–        dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

17      Aus dem ersten Antrag des Klägers geht hervor, dass dieser das Gericht ersucht, die Entscheidung zu treffen, die seiner Ansicht nach die mit der Beschwerde befasste Beschwerdekammer hätte treffen müssen. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Beschwerdekammer insoweit die vor ihr angefochtene Maßnahme für nichtig erklären und im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle des EUIPO, die diese Entscheidung getroffen hat, tätig werden, im vorliegenden Fall also über den in Rede stehenden Antrag auf Verfallserklärung entscheiden und ihn zurückweisen. Folglich gehören diese Maßnahmen zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung verankerten Änderungsbefugnis treffen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, easyGroup IP Licensing/HABM – Tui [easyAir‑tours], T‑608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Zum einen enthält die vorliegende Klageschrift keine formal gesonderten Teile, die jeweils einen oder mehrere vom Kläger gegen die angefochtene Entscheidung angeführte Klagegründe behandeln. Er stützt sein Vorbringen jedoch auf mehrere Bestimmungen. Im Einzelnen nennt er Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 40 Abs. 5 Satz 2, Regel 57 und Regel 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95.

20      Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger im Kern gegen die angefochtene Entscheidung zwei Klagegründe anführt: erstens einen Rechtsfehler der Beschwerdekammer bei ihrer Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 40 Abs. 5, Regel 61 Abs. 2 und 3 sowie Regel 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95.

21      Zum anderen ist ein Teil der vom EUIPO vorgelegten Klagebeantwortung – wie die angefochtene Entscheidung – der Möglichkeit gewidmet, im vorliegenden Fall Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden.

22      Aus diesem Grund ist vor der Prüfung des in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens zu entscheiden, ob der vom EUIPO herangezogene Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar ist.

 Zur Anwendbarkeit von Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 auf den vorliegenden Fall

23      Nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Gemäß Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 „[setzt i]m Falle eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 5[1] Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 207/2009] das [EUIPO] dem Inhaber der [Unions]marke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die [Unions]marke“.

24      Nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 76).

25      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Mit der Klarstellung, dass das EUIPO solche Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 diesem nämlich ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Was speziell die Vorlage von Beweisen für die ernsthafte Benutzung der Marke im Rahmen von Verfallsverfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung keine Bestimmung in Bezug auf die Frist enthält, innerhalb der solche Beweise beizubringen sind (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 79).

28      Hingegen sieht Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 insoweit vor, dass das EUIPO dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist setzt, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Nach Satz 2 dieser Regel verfällt die Marke, wenn der Nachweis ihrer Benutzung nicht innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist geführt wird (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 80 und 82).

29      Zwar folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass das EUIPO, wenn innerhalb der von ihm gesetzten Frist kein Beweis für die Benutzung der betreffenden Marke vorgelegt worden ist, grundsätzlich von Amts wegen die Sanktion des Verfalls zu verhängen hat, doch ist dieser Schluss nicht geboten, wenn innerhalb dieser Frist Beweise für die Benutzung vorgelegt worden sind (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 86). Nach der Rechtsprechung hindert Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 folglich die Beschwerdekammer nicht daran, das ihr grundsätzlich durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer etwaigen Berücksichtigung der ihr nach Ablauf dieser Frist vorgelegten zusätzlichen Beweise auszuüben (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 90).

30      Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht, innerhalb der ihm hierfür von der Löschungsabteilung durch die Mitteilung vom 24. Februar 2014 gesetzten dreimonatigen Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke erbracht zu haben. Wie in Rn. 52 der Klageschrift ausgeführt wird, bestreitet er nämlich, dass ihm das EUIPO die Mitteilung vom 24. Februar 2014 jemals erfolgreich an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer gefaxt habe. Er rügt ferner, dass die Beschwerdekammer „nicht gemäß Regel 57 [der Verordnung Nr. 2868/95] eine Beweisaufnahme durchgeführt [habe]“. Dagegen werden weder Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch die vorstehend dargestellte Rechtsprechung in der Klageschrift erwähnt.

31      Daher können die am 23. Juni 2014 – also nach Ablauf dieser Frist – vorgelegten Beweismittel keinesfalls als „zusätzliche“ Beweise im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung betrachtet werden. Im Einzelnen wird das Gericht entweder davon ausgehen, dass die mit der Mitteilung vom 24. Februar 2014 gesetzte Frist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem der Kläger vorgibt, von ihr Kenntnis erhalten zu haben (siehe oben, Rn. 13); in diesem Fall können die am 23. Juni 2014 vorgelegten Unterlagen nicht als nach Ablauf dieser Frist eingereicht betrachtet werden; oder es wird zu dem Ergebnis gelangen, dass die genannte Frist tatsächlich am 24. Februar 2014 zu laufen begann; in diesem Fall wären die fraglichen Unterlagen als die ersten vom Kläger, verspätet, vorgelegten Beweisunterlagen zu betrachten.

32      Die Frage, ob die Beschwerdekammer die am 23. Juni 2014 vorgelegten Beweismittel – trotz ihrer angeblich verspäteten Vorlage – hätte berücksichtigen müssen, ist daher tatsächlich nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache. Es ist daher nicht Sache des Gerichts, die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und in der Klagebeantwortung des EUIPO zu prüfen. Wie das EUIPO in Rn. 22 der Klagebeantwortung ausführt, ist die sich vorliegend stellende zentrale Frage die, ob die Mitteilung vom 24. Februar 2014 dem Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wirksam übermittelt wurde und ob folglich die Löschungsabteilung, bestätigt durch die Beschwerdekammer, die angefochtene Marke zu Recht für verfallen erklärt hat.

33      Die beiden vom Kläger zur Stützung der Klage angeführten Klagegründe sind anhand dieser Feststellungen zu prüfen.

 Zu dem Klagegrund, mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 40 Abs. 5, Regel 61 Abs. 2 und 3 sowie Regel 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt wird

34      Der Kläger behauptet insbesondere, dass ihm die Mitteilung vom 24. Februar 2014 zu keinem Zeitpunkt per Fax an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer übermittelt worden sei. Er wirft somit der Beschwerdekammer vor, ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet zu haben, dass diese Mitteilung nach Maßgabe von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt sei, und dementsprechend entschieden zu haben, dass die am 23. Juni 2014 vorgelegten Beweismittel verspätet übermittelt worden seien. Das EUIPO habe insbesondere nicht rechtlich hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die fragliche Zustellung erfolgt sei, und er legt mehrere Gründe dar, aus denen die Angabe „ok“ auf dem Sendebericht, auf die das EUIPO abstelle, nicht immer zuverlässig sei. Aufgrund dieser Erwägungen habe das EUIPO daher die angegriffene Marke nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und von Regel 40 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 für verfallen erklären dürfen.

35      Das EUIPO trägt vor, es habe nicht gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen und beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der „ein Zustellungsnachweis seitens des [EUIPO] mit Vorlage des entsprechenden Faxberichtes erbracht [ist]“.

36      Zur Untermauerung seines Vorbringens legt das EUIPO dem Gericht einen Fax‑Sendebericht des Dokuments vor, das oben rechts die Referenz „C311“ trägt und der Mitteilung vom 24. Februar 2014 entspricht. Außerdem wird in Rn. 34 der Klagebeantwortung eine Bildschirmkopie wiedergegeben, die eine Seite des Dokumentenverwaltungssystems des EUIPO zeigt. Aus diesen beiden Beweismitteln geht klar hervor, dass die Mitteilung vom 24. Februar 2014, die die Referenz „C311“ und die Dokumentennummer 108021704 trägt, per Fax an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer übermittelt wurde und dass das Faxgerät nach der Zustellung dieser Mitteilung die Angabe „ok“ anzeigte. Nach Ansicht des EUIPO „ergibt sich … zweifelsfrei der – ohnehin vom Kläger nicht substantiiert bestrittene –“ Zugang der Mitteilung vom 24. Februar 2014 „[a]us diesen Unterlagen“.

37      Außerdem sei es ausreichend, nachzuweisen, dass eine Mitteilung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sei, d. h. im vorliegenden Fall die Vorlage von Sendeberichten von Fernkopien, um den Empfang der fraglichen Dokumente durch ihre Empfänger nachzuweisen. Anderenfalls wäre es ihm der Natur der Sache nach nicht möglich, eine tatsächliche Kenntnisnahme nachzuweisen.

38      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellungen, die das EUIPO vornimmt, gemäß Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 durch Fernkopierer erfolgen können. Eine solche Zustellung per Fax kann nach der Rechtsprechung alle Entscheidungen des EUIPO betreffen (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen bestimmt Regel 65 („Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel“) Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95: „Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.“

39      Was die Ordnungsmäßigkeit der Mitteilung von Handlungen anbelangt unterscheidet die Rechtsprechung zum einen zwischen der Mitteilung eines Rechtsakts an seinen Empfänger, die für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderlich ist, und der tatsächlichen Kenntnis dieses Aktes, die nicht erforderlich ist, um davon auszugehen, dass die Zustellung ordnungsgemäß war. Gemäß dieser Rechtsprechung setzt eine wirksame Zustellung nicht die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Person voraus, die nach den internen Vorschriften der Empfangseinheit für das jeweilige Gebiet zuständig ist, da eine Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn sie ihrem Adressaten zugegangen und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen. Somit wird für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung einzig ihr äußerer Aspekt berücksichtigt, d. h. die ordnungsgemäße Übermittlung an ihren Empfänger, und nicht ihr interner Aspekt, der das interne Funktionieren der Empfangseinheit betrifft (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2015, engineering for a better world, T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Dementsprechend ist für die Ermittlung des Zeitpunkts des Empfangs einer Zustellung nur dessen externer Aspekt zu berücksichtigen, d. h. der formale und ordnungsgemäße Empfang durch die Empfangseinheit unabhängig von der Kenntnisnahme innerhalb dieser Einheit. Diese Erwägung wird nicht durch das oben genannte Erfordernis der Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach die Zustellung impliziert, dass der Empfänger in die Lage versetzt werden muss, von dem zugestellten Akt Kenntnis zu erlangen.

41      Was den externen Aspekt der Zustellung per Fax angeht, hat der Zustellende nachzuweisen, dass er die Umstände herbeigeführt hat, dass das zuzustellende Fax im Einflussbereich des Empfängers ankommt. Er hat daher nachzuweisen, dass das Fax nicht nur losgeschickt, sondern tatsächlich in einer Weise übermittelt wurde, dass ihr Adressat in die Lage versetzt wurde, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dagegen braucht der Zustellende nicht nachzuweisen, dass der Empfänger sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (interner Aspekt der Zustellung). Der Zustellende hat also weder die Pflicht noch übrigens im Allgemeinen die Möglichkeit, sich in den internen Betrieb des Empfängers einzumischen, um eine solche Kenntnisnahme sicherzustellen. Der Zustellende kann insbesondere nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Empfänger aufgrund möglicherweise fehlender Sorgfalt von einem ordnungsgemäß in seinen Einflussbereich gekommenes Fax keine Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 22. Januar 2015, engineering for a better world, T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Monster Energy/HABM [GREEN BEANS], T‑666/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:657, Rn. 28).

42      Aus diesen Gründen hat das Gericht entschieden, dass die Vorlage von Sendeberichten eines Fax durch das EUIPO mit Angaben, die ihnen Beweiskraft verleihen, ausreicht, um den Empfang dieses Fax durch ihren Empfänger darzulegen. Nach dieser Rechtsprechung sind Faxgeräte so konzipiert, dass jedes Übertragungsproblem, aber auch jedes Empfangsproblem durch eine Fehlermeldung angezeigt wird, die dem Versender genau den Grund des Nichtempfangs mitteilt, wie er ihm durch das Faxgerät des Empfängers mitgeteilt worden ist, und dass bei fehlender Mitteilung eines solchen Problems eine Nachricht über die tatsächliche Mitteilung erzeugt wird. Somit ist bei Fehlen einer Fehlermeldung und beim Vorliegen eines Sendeberichts mit der Angabe „ok“ davon auszugehen, dass das versendete Fax vom Empfänger empfangen worden ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2015, engineering for a better world, T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, GREEN BEANS, T‑666/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:657, Rn. 25).

43      Es ist jedoch hervorzuheben, dass die oben genannte Rechtsprechung nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass dem Betroffenen durch sie die Möglichkeit genommen wird, vor den Dienststellen des EUIPO nachzuweisen, dass er – trotz der Angabe „ok“ auf den Sendeberichten eines Fax, dessen Empfänger er gewesen sein soll – tatsächlich nicht im Sinne der oben in Rn. 39 genannten Rechtsprechung in die Lage versetzt wurde, von ihr Kenntnis zu nehmen.

44      Insoweit hat der Betroffene nach der Rechtsprechung insbesondere die Möglichkeit, das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt oder eines entschuldbaren Irrtums nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschlüsse vom 15. April 2011, Longevity Health Products/HABM – Biofarma [VITACHRON male], T‑95/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:188, Rn. 19, vom 22. Januar 2015, engineering for a better world, T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 25, und vom 9. September 2015, GREEN BEANS, T‑666/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:657, Rn. 35), nämlich außerhalb seiner Sphäre liegende Umstände, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eine genügende Sorgfalt verlangt im Übrigen ein ständiges aktives Verhalten, das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2016, Monster Energy/EUIPO, C‑602/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Das Gericht kommt zu der Feststellung, dass die Akten nichts enthalten und auch der Kläger vor dem Gericht nichts vorgetragen hat, was die vom EUIPO vorgetragene Tatsache in Frage stellen könnte, und zwar, dass die Mitteilung vom 24. Februar 2014 an den Kläger an die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer geschickt wurde und dass das Faxgerät des EUIPO nach dieser Übersendung die Angabe „ok“ anzeigte (siehe oben, Rn. 36). Der Kläger beruft sich weiter auf keinen Umstand, der geeignet ist, die Annahme, dass die Mitteilung vom 24. Februar 2014 trotz der Anzeige der Angabe „ok“ nicht an ihrem Bestimmungsort angekommen ist, zumindest als glaubhaft erscheinen zu lassen.

46      Er liefert insbesondere keine Beweise, noch beruft er sich auf solche, die das Vorliegen eines technischen Zwischenfalls oder einer anderen Funktionsstörung, die als außerhalb seiner Sphäre liegende Umstände qualifiziert werden könnten, deren Folgen trotz von ihm aufgewandter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, beweisen könnten, noch nennt er einen anderen Umstand, der geeignet wäre, die oben in Rn. 45 genannte Annahme zumindest als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er wirft dem EUIPO lediglich vor, sich „zu leichtfertig“ mit der Angabe „ok“ auf dem in der angefochtenen Entscheidung erwähnten und dem Gericht vorgelegten Sendebericht über die Mitteilung vom 24. Februar 2014 begnügt zu haben. Angesichts hinreichend präziser Indizien, wie dieser Angabe auf dem Sendebericht, und mangels jeglicher plausiblen Erklärung des Klägers für das Gegenteil durfte das EUIPO jedoch davon ausgehen, dass die Zustellung erfolgt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2011, Ifemy’s/HABM – Dada & Co Kids [Dada & Co. Kids], T‑50/09, EU:T:2011:90, Rn. 51).

47      Wenn die Beweislast dafür, dass der Kläger in die Lage versetzt wurde, von der Mitteilung vom 24. Februar 2014 Kenntnis zu erlangen, im vorliegenden Fall das EUIPO trägt, lässt sich aus der Rechtsprechung nämlich ableiten, dass die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich dieses beruft, den Kläger zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen könnten, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 79).

48      Schließlich führt der Kläger aus, dass „[b]ekannterweise … die Faxzustellung schon in technischer Hinsicht alles andere als eine zuverlässige Methode [ist]“, dass „[es n]icht selten … immer wieder zu Verbindungsabbrüchen und auch nur bruchstückhaft nicht lesbaren Übermittlungen [von Dokumenten kommt]“ und dass „es [auch] immer wieder Fälle [gibt], bei denen das Fax schlichtweg nicht durchgestellt wird, trotz positivem Sendeberichts“, was „allgemein bekannt“ sei. Trotz dieser Feststellungen behauptet der Kläger keineswegs, dass er die Mitteilung vom 24. Februar 2014 aufgrund eines Verbindungsabbruchs nicht erhalten habe oder dass er aufgrund deren bruchstückhafter und nicht lesbarer Übermittlung nicht in der Lage gewesen sei, von ihr Kenntnis zu nehmen.

49      Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger durch sein Vorbringen im Wesentlichen Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 beanstanden will, nach der das EUIPO Zustellungen durch Fernkopierer vornehmen kann (siehe oben, Rn. 38), ist festzustellen, dass er nur die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung in Frage stellt, ohne irgendeinen Klagegrund zu nennen, um gemäß Art. 277 AEUV vor dem Gericht deren Unanwendbarkeit geltend zu machen.

50      Im Übrigen ist in Bezug auf die Beweisangebote des Klägers vor dem Gericht seinem Antrag, ihn und seine Sekretärin zu vernehmen, nicht stattzugeben. Wie oben in den Rn. 45 und 47 festgestellt worden ist, hat der Kläger nämlich keinerlei konkrete und bestimmte Tatsachen angeführt, die eine Erklärung oder Rechtfertigung darstellen können, die geeignet wäre, die Angabe „ok“ auf dem Sendebericht der fraglichen Mitteilung in Frage zu stellen, was Gegenstand der beantragten Vernehmung hätte sein können. Dasselbe gilt für den Antrag des Klägers auf Vernehmung seiner ehemaligen Ehefrau und von Herrn M. H., da diese vorgeschlagen wird, um zu „bestätigen“, dass der Kläger weder das Schreiben vom 2. Juni 2014 noch „eine formelle Nachricht erhalten [hat], dass die Aufforderung der [Löschungs]abteilung [ihm] nicht zugestellt werden konnte“. Diese Tatsachen sind, selbst wenn sie erwiesen wären, für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung (siehe oben, Rn. 32).

51      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die angegriffene Marke mangels Vorlage jeglichen Nachweises ihrer ernsthaften Benutzung bis spätestens 24. Mai 2014 gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 für verfallen zu erklären war. Dementsprechend ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt wird

52      Im Rahmen seines Vorbringens macht der Kläger einen Verstoß gegen Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend. Unter Hinweis darauf, dass der Adressat von Schriftstücken des EUIPO nach der Praxis seiner Dienststellen den Beweis führen könne, dass ihm die betreffenden Schriftstücke nicht zugestellt worden seien, behauptet er konkret, vor der Beschwerdekammer hinreichende Beweisangebote dafür gemacht zu haben, dass er die Mitteilung vom 24. Februar 2014 nicht erhalten und die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft keine Beweisaufnahme gemäß Regel 57 dieser Verordnung durchgeführt habe.

53      Das EUIPO erwidert auf die „Rüge des Klägers …, die Beschwerdekammer sei nicht auf seinen Beweisantrag eingegangen“, dass es „unschlüssig [bleibt,] inwiefern der angebotene Zeugenbeweis hinsichtlich der Adressänderung und dem postalischen Zustellungsversuch eines späteren Schreibens des [EUIPO] zu einer Klärung der Umstände der Zustellung per Fernkopierer der Mitteilung vom 24. Februar 2014 hätte beitragen können“. Ferner habe der Kläger dem EUIPO bisher weder eine Änderung seiner Faxnummer angezeigt, noch substantiiert erklärt, warum er die Mitteilung vom 24. Februar 2014, etwa durch Ausfall des Faxgeräts, nicht erhalten haben sollte.

54      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 207/2009 die Vernehmung sowohl der Beteiligten als auch die von Zeugen Maßnahmen der Beweisaufnahme sind, die in den Verfahren vor dem EUIPO zulässig sind.

55      In Bezug auf diese Beweisaufnahme bestimmt Regel 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95: „Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen … für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so ist in der Entscheidung des Amtes die Frist festzusetzen, in der der antragstellende Beteiligte dem Amt Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er vernehmen zu lassen wünscht.“

56      Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass es für die Beteiligten in den Verfahren vor den Dienststellen des EUIPO zwar möglich ist, Vernehmungen zu beantragen oder vorzuschlagen, um rechtserhebliche Tatsachen für die in Rede stehende Rechtssache zu beweisen, jedoch verpflichten weder Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 noch Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95 die Dienststellen des EUIPO dazu, auf einen von einem Beteiligten bei ihnen gestellten Antrag eine solche Maßnahme zu ergreifen.

57      Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Dienststellen des EUIPO bei der Entscheidung, ob sie im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Verfahrens Beteiligte oder Zeugen vernehmen sollen, über ein weites Ermessen verfügen. Die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme bildet lediglich eine Befugnis des EUIPO, von der es nur Gebrauch macht, wenn es sie für gerechtfertigt hält, und nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten hin (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM – Terapia [ALETE], T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Anordnung der fraglichen Beweisaufnahme über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter. Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      In Anbetracht der oben in den Rn. 57 und 58 angeführten Rechtsprechung und des Vorbringens des Klägers (siehe oben, Rn. 52) ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihr Ermessen zu Recht dahin ausgeübt hat, den Anträgen auf Vernehmung der vom Kläger vorgeschlagenen Personen nicht stattzugeben, oder ob ihr im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

60      Das Gericht stellt – entgegen dem Vorbringen des Klägers in Rn. 47 der Klageschrift – fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdekammer die beiden von ihm bei ihr gestellten Vernehmungsanträge, nämlich zum einen den Antrag, nach dem die in der Klageschrift genannten Personen den Beweis erbringen sollten, dass er das Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht erhalten habe, und zum anderen den Antrag, nach dem die von ihm vorgeschlagenen Personen den Beweis erbringen sollten, dass er von der Mitteilung vom 24. Februar 2014 erst Kenntnis erlangt habe, nachdem er sich beim elektronischen Kommunikationsdienst des EUIPO angemeldet gehabt habe, nicht berücksichtigt hat.

61      Wie aus den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass sich der vom Kläger in seiner Klage geschilderte Sachverhalt lediglich auf die Begleitumstände des angeblichen Nichtempfangs des Schreibens vom 2. Juni 2014 aufgrund der Änderung seiner Anschrift beziehe, und sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Änderung der Anschrift im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Wie oben in Rn. 32 ausgeführt, ist die sich in der vorliegenden Rechtssache stellende zentrale Frage die, ob die Mitteilung vom 24. Februar 2014 dem Kläger zu diesem Zeitpunkt wirksam übermittelt wurde. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Umstände des vorliegenden Falles eine Vernehmung der vom Kläger vorgeschlagenen Personen nicht rechtfertigten, da alle vom Kläger angeführten Tatsachen für den vorliegenden Fall unerheblich seien.

62      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer den oben genannten ersten Antrag auf Vernehmung zurückgewiesen hat, weil sie zutreffend der Ansicht war, dass die Tatsachen, die die fraglichen Personen nach Angaben des Klägers bezeugen sollten, nämlich die Begleitumstände des angeblichen Nichtempfangs des Schreibens vom 2. Juni 2014, für den vorliegenden Fall unerheblich seien.

63      Den oben genannten zweiten Vernehmungsantrag hat die Beschwerdekammer zwar nicht ausdrücklich zurückgewiesen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sie festgestellt hat, dass der Kläger vor ihr lediglich Begleitumstände des angeblichen Nichtempfangs des Schreibens vom 2. Juni 2014 angeführt habe (siehe oben, Rn. 61). Es ist davon auszugehen, dass diese Feststellung die stillschweigende Zurückweisung des zweiten Antrags enthält, da der Kläger mit ihm die Vernehmung bestimmter Personen beantragte, ohne – wenn auch nur knapp – darzustellen, welche Umstände die Gültigkeit der Übertragung der Mitteilung vom 24. Februar 2014 in Frage stellen könnten, die diese Personen im Rahmen einer etwaigen Vernehmung bezeugen würden.

64      Außer der bloßen Behauptung, dass er die Mitteilung vom 24. Februar 2014 nicht erhalten habe, und einer Reihe von Erklärungen, mit denen er dartun wollte, dass er das Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht erhalten habe, machte der Kläger in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung nämlich keinerlei Umstände geltend, die im Licht der Ausführungen oben in den Rn. 41 bis 47 die gültige Übertragung der Mitteilung vom 24. Februar 2014 per Fax hätten in Frage stellen können oder zumindest die Annahme als glaubhaft hätten erscheinen lassen, dass diese Mitteilung nicht an ihrem Bestimmungsort angekommen sei. Es ist festzustellen, dass sich der Kläger, außer der Änderung seiner Postanschrift als Rechtfertigung für den Nichtempfang des Schreibens vom 2. Juni 2014, keinen anderen Umstand geltend machte. Er behauptete insbesondere nicht, seine Faxnummer geändert zu haben. Wie das EUIPO hervorgehoben hat, ergibt sich aus den Akten vielmehr, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der am 23. Juni 2014 vorgelegten Beweismittel bei der Löschungsabteilung noch immer die oben in Rn. 5 genannte Faxnummer verwendete (siehe oben, Rn. 9 bis 11).

65      Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger erst durch die angefochtene Entscheidung zum ersten Mal erfahren hätte, dass ihm die Mitteilung vom 24. Februar 2014 per Fax übermittelt worden war und dass dessen Sendebericht die Angabe „ok“ trug (vgl. Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung), ist festzustellen, dass er sich in seiner Klage vor dem Gericht nicht gerade auf Umstände wie die oben in Rn. 64 angesprochenen beruft. Er beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, die fragliche Mitteilung nicht erhalten zu haben, und auf die Feststellung, dass die Methode der Übermittlung per Fax recht unzuverlässig sei (siehe oben, Rn. 48).

66      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer angesichts von Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (siehe oben, Rn. 38) und der Ausführungen oben in den Rn. 41 bis 47 den Anträgen auf Vernehmung der vom Kläger vorgeschlagenen Personen rechtsfehlerfrei nicht stattgegeben hat. Insbesondere in Bezug auf den zweiten, den angeblichen Nichtempfang der Mitteilung vom 24. Februar 2014 betreffenden Vernehmungsantrag des Klägers brauchte die Beschwerdekammer nicht zu erläutern, aus welchen Gründen sie entschieden hat, ihn zurückzuweisen, da der Kläger keinerlei Umstände vorgebracht hat, die einen Fall höherer Gewalt, einen Zufall oder einen entschuldbaren Irrtum darstellen könnten, oder zumindest die Annahme als glaubhaft erscheinen ließen, dass die Mitteilung vom 24. Februar 2014 nicht an ihrem Bestimmungsort angekommen sei, und so die Vorlage von Beweisen nach Ablauf der von der Löschungsabteilung gesetzten Frist zu rechtfertigen, da sich der vom Kläger geschilderte konkrete Sachverhalt ausschließlich darauf bezieht, dass er das Schreiben vom 2. Juni 2014 angeblich nicht erhalten habe (siehe Rn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung).

67      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

68      Zum Antrag des Klägers auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 17) schließlich genügt der Hinweis, dass die vom Gericht nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeübte Kontrolle in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO besteht und es die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 65 Abs. 2 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).

69      Da im vorliegenden Fall bei der Prüfung des Aufhebungsantrags des Klägers keiner dieser Gründe festgestellt worden ist, ist auch sein Abänderungsantrag zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

70      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Martin Kasztantowicz trägt die Kosten.


Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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