Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-59/16
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
11. Mai 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i — Zollwert — Transaktionswert — Festsetzung — Begriff ‚Beförderungskosten‘“
In der Rechtssache C‑59/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 29. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2016, in dem Verfahren
The Shirtmakers BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der The Shirtmakers BV, vertreten durch B. J. B. Boersma, adviseur, |
— |
der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und F. Wilman als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der The Shirtmakers BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) wegen seiner an The Shirtmakers gerichteten Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Zölle gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex, da der vom Spediteur in Rechnung gestellte Zuschlag in die Beförderungskosten hätte einbezogen werden müssen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor: „Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …“ |
4 |
In Art. 32 Abs. 1 des Zollkodex heißt es: „Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: …
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Niederländisches Recht
5 |
Gemäß Art. 8:20 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Frachtvertrag der Vertrag, durch den sich die eine Partei (der Frachtführer) gegenüber der anderen Partei (dem Absender) verpflichtet, Gegenstände zu befördern. |
6 |
Nach Art. 8:60 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Speditionsvertrag der Vertrag, durch den sich die eine Partei (der Spediteur) gegenüber der anderen Partei (dem Auftraggeber) verpflichtet, zu deren Gunsten mit einem Frachtführer einen oder mehrere Frachtverträge über von dieser anderen Partei zur Verfügung zu stellende Gegenstände abzuschließen oder zu deren Gunsten eine Bestimmung in einen oder mehrere solcher Frachtverträge aufzunehmen. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
7 |
The Shirtmakers importiert Textilwaren aus Asien. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 wurden in ihrem Namen und für ihre Rechnung mehrmals Textilwaren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. |
8 |
Für die Beförderung der Textilwaren in die Europäische Union, ihre Lagerung in den Niederlanden und die Erfüllung der notwendigen Einfuhrförmlichkeiten nahm The Shirtmakers die Dienste der Fracht FWO BV (im Folgenden: FWO) in Anspruch. FWO schloss für die Durchführung der Beförderung dieser Waren in das Zollgebiet der Union im eigenen Namen Verträge mit Transportunternehmen. Sie stellte Rechnungen an The Shirtmakers aus, auf denen die ihr für die tatsächliche Beförderung in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich ihrer Kosten und ihres Gewinns angeführt waren, ohne die verschiedenen Beträge gesondert auszuweisen. |
9 |
Die Zollagenten, die die Zollanmeldungen für The Shirtmakers durchführten, berücksichtigten bei der Ermittlung des Zollwerts den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Textilwaren zuzüglich der von den Transportunternehmen für die tatsächliche Beförderung dieser Waren in Rechnung gestellten Kosten. |
10 |
Aufgrund einer nach Einfuhr der Textilwaren bei The Shirtmakers durchgeführten Kontrolle der Buchführung stellte sich der Inspecteur der niederländischen Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass ein zu niedriger Zollwert für die Textilwaren ermittelt worden sei. Seiner Meinung nach hätten dem Kaufpreis nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex die von FWO selbst The Shirtmakers in Rechnung gestellten Beträge hinzugerechnet werden müssen. Aus diesem Grund forderte der Inspecteur die seiner Meinung nach zusätzlich geschuldeten Zölle von The Shirtmakers nach. |
11 |
Diese rief wegen der an sie gerichteten Aufforderungen zur Zahlung von Zöllen die Rechtbank te Haarlem (Bezirksgericht Haarlem, Niederlande) an. Nachdem ihre Klage zurückgewiesen worden war, legte sie beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) Berufung ein. |
12 |
Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) ging unter Verweisung auf Rn. 30 des Urteils vom 6. Juni 1990, Unifert, C‑11/89, EU:C:1990:237, davon aus, dass der Ausdruck „Beförderungskosten“ in Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex alle Haupt‑ und Nebenkosten umfasse, die mit der Beförderung der eingeführten Waren verbunden seien, und verwarf deshalb die Ansicht von The Shirtmakers, wonach die Beträge für die Bemühungen von FWO, die in den The Shirtmakers in Rechnung gestellten Beträgen enthalten seien, keine Beförderungskosten im Sinne der genannten Bestimmung seien. |
13 |
Das mit der Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) befasste vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex auf Art. 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 119) beruhe. Es stellt fest, dass tatsächliche Beförderer die Textilwaren auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Zollgebiet der Union gebracht hätten, wofür ihnen FWO bestimmte Beträge gezahlt habe. Danach habe FWO diese Beträge The Shirtmakers in Rechnung gestellt und eine Vergütung für ihre Bemühungen hinzugefügt, ohne jedoch die ihr von den tatsächlichen Beförderern in Rechnung gestellten Kosten und die Vergütung für ihre Bemühungen klar und deutlich voneinander zu unterscheiden. |
14 |
Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex nur Beträge umfasst, die für die tatsächliche Beförderung der Waren in Rechnung gestellt werden, oder auch solche, die von Mittelspersonen als Vergütung für ihre Bemühungen bei der Organisation der tatsächlichen Beförderung in Rechnung gestellt werden. |
15 |
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Kosten für die Beförderung der eingeführten Waren auf dem See-, Land- oder Luftweg Kosten seien, die der tatsächlichen Beförderung der Waren innewohnten, d. h. durch die Beförderung notwendigerweise entstünden. Von diesen Kosten könnten Kosten für Verrichtungen unterschieden werden, die zwar mit der tatsächlichen Durchführung der Beförderung zusammenhingen, aber nicht notwendig seien. Diese Auffassung werde durch das Kompendium der Zollwerttexte (TAXUD/800/2002‑DE) des Ausschusses für den Zollkodex bestätigt, wonach Gebühren in Höhe von 5 % der Beförderungskosten, die von der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt habe, für die von ihr im Zusammenhang mit dem Einzug der Kosten beim Empfänger erbrachten Dienstleistungen erhoben würden, nicht von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex erfasst würden. |
16 |
Nehme der Einführer jedoch für die tatsächliche Beförderung die Dienste einer dafür eine Vergütung in Rechnung stellenden Mittelsperson in Anspruch, könnte man sagen, dass der offensichtliche Zusammenhang mit der tatsächlichen Beförderung dazu führe, dass alle diese in Rechnung gestellten Beträge zwingend Beförderungskosten darstellten, so dass sie dem Kaufpreis der eingeführten Waren hinzugefügt werden müssten. |
17 |
Das vorlegende Gericht meint darüber hinaus, dass bei der Klärung der Frage, ob der vom Erbringer von Beförderungsleistungen in Rechnung gestellte Betrag für die Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen sei, nach dem vom Einführer geschlossenen Vertrag zu unterscheiden sei. So könne sich ein solcher Dienstleister im Rahmen eines Frachtvertrags im Sinne von Art. 8:20 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Käufer gegenüber dazu verpflichten, Waren ins Zollgebiet der Union zu befördern, ohne dass der Käufer wisse, ob dieser Transport durch den Dienstleister oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werde. In diesem Fall würden alle vom Dienstleister dem Käufer in Rechnung gestellten Beträge zu den Beförderungskosten zählen, die dem Kaufpreis der eingeführten Waren hinzuzufügen seien. Handele es sich hingegen um einen Speditionsvertrag im Sinne von Art. 8:60 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem zufolge sich der Dienstleister zur Vermittlung oder zur Organisation der Beförderung verpflichte, könnte die Vergütung für derartige Tätigkeiten keine „Beförderungskosten“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex darstellen. |
18 |
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „Beförderungskosten“ die von den tatsächlichen Beförderern der eingeführten Waren in Rechnung gestellten Kosten zu verstehen sind, auch wenn diese Beförderer diese Beträge nicht unmittelbar dem Käufer der eingeführten Waren in Rechnung gestellt haben, sondern einem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der für den Käufer der eingeführten Waren die Frachtverträge mit den tatsächlichen Beförderern geschlossen hat und dem Käufer im Zusammenhang mit seinen Bemühungen in Bezug auf die Durchführung der Beförderung höhere Beträge in Rechnung gestellt hat? |
Zur Vorlagefrage
19 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung den vom Spediteur dem Einführer in Rechnung gestellten Zuschlag umfasst, der dem Gewinn und den Kosten dieses Spediteurs im Zusammenhang mit seiner Leistung der Organisation der Beförderung der eingeführten Waren in das Zollgebiet der Union entspricht. |
20 |
Vorab ist festzustellen, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Zollkodex nicht definiert ist und dass der Zollkodex für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung dieses Begriffs nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. |
21 |
Zunächst verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, sowie vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
22 |
Demnach ist der Begriff „Beförderungskosten“ in Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und unter Berücksichtigung des mit der Regelung verfolgten Zwecks und des Zusammenhangs, in den sich dieser Artikel einfügt, auszulegen. |
23 |
Außerdem hat der Gerichtshof diesen Begriff in Art. 8 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. 1980, L 134, S. 1), dessen Wortlaut in Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex übernommen wurde, im Urteil vom 6. Juni 1990, Unifert (C‑11/89, EU:C:1990:237), ausgelegt. |
24 |
In Rn. 30 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[d]er Ausdruck ‚Beförderungskosten‘ … alle Haupt- und Nebenkosten [umfasst], die mit der Beförderung der Waren in Richtung auf das Zollgebiet der [Union] verbunden sind“. Er hat ferner entschieden, dass „Demurrage-Kosten, also Entschädigungen für den Reeder, die im Beförderungsvertrag vorgesehen sind und die Verzögerungen bei der Beladung des Schiffs ausgleichen sollen, … als ‚Beförderungskosten‘ zu betrachten [sind]“. |
25 |
Wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission vortragen, ergibt sich zum einen aus Rn. 30 des Urteils vom 6. Juni 1990, Unifert (C‑11/89, EU:C:1990:237), und insbesondere aus der Verwendung der Begriffe „alle“ und „Haupt- und Nebenkosten“ durch den Gerichtshof, dass der Begriff „Beförderungskosten“ weit auszulegen ist. Zum anderen ist das entscheidende Kriterium dafür, dass Kosten als „Beförderungskosten“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex betrachtet werden können, dass sie mit der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Kosten der tatsächlichen Beförderung dieser Waren innewohnen oder dafür notwendig sind. |
26 |
Deshalb sind die „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung nicht zwangsläufig auf Beträge beschränkt, die von den die Beförderung der eingeführten Waren selbst durchführenden Frachtführern in Rechnung gestellt werden. Von anderen Dienstleistern, wie einem Spediteur, in Rechnung gestellte Beträge können solche Kosten sein, wenn sie mit der Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verbunden sind. |
27 |
Da im Ausgangsverfahren der vom Spediteur The Shirtmakers in Rechnung gestellte Zuschlag Kosten, die diesem Spediteur für die Organisation der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union entstanden sind, und seinem Gewinn entspricht, ist davon auszugehen, dass dieser Zuschlag mit der Beförderung dieser Waren in das Zollgebiet der Union verbunden ist. Bei diesen Kosten handelt es sich daher um Beförderungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex. |
28 |
Schließlich steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen, die mit der Zollwertregelung der Union verfolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll nämlich mit dieser Regelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt. Der Zollwert muss also den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Außerdem kann der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex im Gegensatz zu der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Meinung nicht von der durch das nationale Recht festgelegten Vertragskategorie abhängen, zu der der betreffende Vertrag, der zwischen dem Einführer und dem Spediteur abgeschlossen wurde, gehört, da dieser Begriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. |
30 |
Darüber hinaus kann durch die Schlussfolgerung Nr. 8 des Kompendiums der Zollwerttexte (TAXUD/800/2002‑DE), auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, die Schlussfolgerung in Rn. 24 des vorliegenden Urteils nicht in Frage gestellt werden. Die Situation, auf die sich diese Schlussfolgerung bezieht, betrifft nämlich eine spezielle Form der Dienstleistung, und zwar den Einzug der Beförderungskosten, der im Ausgangsverfahren nicht in Rede steht. |
31 |
Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung den vom Spediteur dem Einführer in Rechnung gestellten Zuschlag umfasst, der dem Gewinn und den Kosten dieses Spediteurs im Zusammenhang mit seiner Leistung der Organisation der Beförderung der eingeführten Waren in das Zollgebiet der Union entspricht. |
Kosten
32 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung den vom Spediteur dem Einführer in Rechnung gestellten Zuschlag umfasst, der dem Gewinn und den Kosten dieses Spediteurs im Zusammenhang mit seiner Leistung der Organisation der Beförderung der eingeführten Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entspricht. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
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Referenzen
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