Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-355/16
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
17. Mai 2017(*)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MULTI FRUITS – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs.1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑355/16
adp Gauselmann GmbH mit Sitz in Espelkamp (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2016 (Sache R 1043/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens MULTI FRUITS als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 1. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und aufgrund des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 16. Januar 2015 meldete die Klägerin, die adp Gauselmann GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MULTI FRUITS.
3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4 Mit Entscheidung vom 7. Mai 2015 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise zurück. Die Zurückweisung betraf folgende vorstehend in Rn. 3 angesprochene Waren und Dienstleistungen:
– Klasse 9: „Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware; Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und ‑software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet“;
– Klasse 28: „Spiele; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische[n] Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten“;
– Klasse 41: „Unterhaltung; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Bereitstellung von Unterhaltungs- und/oder Bildungsinhalten für Applikationen für mobile Geräte und Computer; Glücksspiele über das Internet“.
5 Am 26. Mai 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
6 Mit Entscheidung vom 29. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung des Prüfers auf, soweit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden war:
– Klasse 9: „Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computersoftware, Software für Freizeit und Erholung, Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien, Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer … – ausgenommen jedoch: Software für Computer- und Videospiele, Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen, Computersoftware für Computerspiele im Internet, Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele und Computersoftware für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet“;
– Klasse 28: „Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder“;
– Klasse 41: „Unterhaltung … – ausgenommen jedoch: Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos, Veranstaltung und Durchführung von Spielen, Glücksspiele, Veranstaltung von Lotterien, Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones, [o]nline angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk), Bereitstellung von Unterhaltungs- und/oder Bildungsinhalten für Applikationen für mobile Geräte und Computer, Glücksspiele über das Internet“.
7 In der angefochtenen Entscheidung ließ die Beschwerdekammer die Anmeldung für die genannten Waren und Dienstleistungen zu. Im Übrigen wies sie die Beschwerde zurück und erklärte, dass die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: streitige Waren und Dienstleistungen) nicht eingetragen werden könne:
– Klasse 9: „Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Videospiele, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Computerhardware und ‑software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet“;
– Klasse 28: „Spiele; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische[n] Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten“;
– Klasse 41: „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones; [o]nline angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Bereitstellung von Unterhaltungs- und/oder Bildungsinhalten für Applikationen für mobile Geräte und Computer; Glücksspiele über das Internet“.
8 Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, war die Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen sowohl von einem Fachpublikum als auch vom Durchschnittsverbraucher erworben werden könnten. Manche dieser Waren und Dienstleistungen richteten sich hauptsächlich an Fachverkehrskreise, die aus Betreibern von Spielhallen, Kasinos oder anderen Vergnügungsstätten beständen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums sei überdurchschnittlich, wogegen der des Verbrauchers je nach Preis und Art der fraglichen Ware normal bis erhöht sei. Zu berücksichtigen sei das englischsprachige oder ein des Grundwortschatzes dieser Sprache kundiges Publikum. In Bezug auf die angemeldete Marke war die Beschwerdekammer der Auffassung, sie bestehe aus zwei in Großbuchstaben geschriebenen englischen Wörtern, „MULTI“ und „FRUITS“, deren erstes ein Präfix lateinischen Ursprungs mit der Bedeutung „mehrfach, mehrere“ sei und deren zweites die Pluralform des Wortes „fruit“ (zu Deutsch: Frucht) sei. Der aus diesen beiden Wörtern zusammengesetzte Ausdruck könne mit „mehrere Früchte“ oder „mehrfach Früchte“ übersetzt werden. Die Beschwerdekammer machte sich die vom Prüfer vorgenommene Beurteilung zu eigen, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter habe. Da ein Teil der fraglichen Waren Spiele seien oder mit Spielen in engem Zusammenhang stehe, beschreibe die angemeldete Marke, dass diese Glücksspiele zur Art der „einarmigen Banditen“ („fruit machines“) gehörten, bei denen es beispielsweise das Ziel sei, möglichst viele gleichartige Figuren, z. B. Früchte, zu erhalten, um zu gewinnen. Dies gelte gleichermaßen für die Spiele selbst und für die Geräte, Apparate, Maschinen und Gehäuse, die solche Spiele enthielten oder mit denen solche Spiele gespielt werden könnten. Die angemeldete Marke sei auch für die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41, die mit Spielen verknüpft seien, beschreibend, da diese Dienstleistungen die Art von Spielen zum Gegenstand hätten, die mit der angemeldeten Marke bezeichnet würden.
9 Zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es der angemeldeten Marke für die streitigen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehle.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– den Beschwerdegrund anzuerkennen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Vorab ist klarzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dahin zu verstehen ist, dass damit die Aufhebung der Entscheidung, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für die streitigen Waren und Dienstleistungen abgelehnt wurde, begehrt wird, da die Eintragung dieser Marke für die übrigen in der Markenanmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen gewährt wurde.
13 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
14 Sie macht insbesondere geltend, das Wortzeichen MULTI FRUITS sei von der Beschwerdekammer zu Unrecht als für die streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen worden, und es sei mithin unterscheidungskräftig.
15 Das Zeichen MULTI FRUITS sei eine grammatikalisch falsche Formulierung, die eine englischsprachige Person niemals benutzen würde. Es handle sich um eine Wortneuschöpfung, die auf Früchte verweise oder gar auf Fruchtstände, die im Englischen („multiple fruit“) eine Fruchtart bezeichneten, die aus einer Blütengruppe entstehe, wie z. B. die Ananas. Der Umstand, dass früher einarmige Banditen zumeist Früchte angezeigt hätten und dass im Englischen Glücksautomaten auch als „fruit machines“ bezeichnet werden könnten, reiche nicht aus, um das in Rede stehende Zeichen als automatisch beschreibend anzusehen. Die Klägerin beruft sich, um die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen, auf die Eintragung mehrerer Marken für Waren und Dienstleistungen, die ihrer Ansicht nach denjenigen entsprechen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.
16 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
17 Zunächst sind die Beanstandungen der Klägerin in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen.
18 Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
19 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).
20 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).
21 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 5; vgl. auch entsprechend, Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
23 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Ob ein Zeichen beschreibend ist, lässt sich ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
25 Die Beschwerdekammer war in der angefochtenen Entscheidung wie der Prüfer der Ansicht, dass es sich bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um solche handle, die sowohl von einem Fachpublikum als auch vom Durchschnittsverbraucher, der etwa Spiele spiele, erworben werden könnten. Manche Waren der Klasse 28 und manche Dienstleistungen der Klasse 41, die mit der gewerblichen Tätigkeit von Kasinos, Glücksspielhallen oder sonstigen Spielen verbunden seien, richteten sich hauptsächlich an Fachverkehrskreise, die aus Betreibern von Spielhallen, Kasinos oder anderen Vergnügungsstätten beständen.
26 Der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums sei überdurchschnittlich und der des Durchschnittsverbrauchers bezüglich der restlichen Waren je nach Preis und Art der fraglichen Ware normal bis erhöht. Bei den teuren Waren in Klasse 28 sei von einem hohen und bei den online zugänglichen Glücksspielen der Klasse 9 von einem niedrigeren Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
27 Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das englischsprachige oder ein des Grundwortschatzes dieser Sprache kundiges Publikum handle.
28 Diese Erwägungen sind von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden, und ihnen ist beizupflichten.
Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke
29 Die Beschwerdekammer war in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, die angemeldete Marke bestehe aus zwei englischen Wörtern, „multi“ und „fruits“, deren erstes ein in vielen Sprachen vorhandenes Präfix lateinischen Ursprungs mit der Bedeutung „mehrfach, mehrere“ sei und deren zweites die Pluralform des Wortes „fruit“ (zu Deutsch: Frucht) sei. Der zusammengesetzte Ausdruck könne mit „mehrere Früchte“ oder „mehrfach Früchte“ übersetzt werden.
30 Insoweit ist zunächst, was die Wörter betrifft, die die angemeldete Marke bilden, zum Wort „multi“ festzustellen, dass die Klägerin zwar geltend gemacht hat, dass es sich von dem Wort „multiple“ (zu Deutsch: mehrfach) unterscheide, sie aber anerkannt hat, dass es mit diesem Wort zu tun haben könne. Sie hat ferner nicht die Definition des Präfixes „multi“ bestritten, das, wie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht erkannt, „mehrfach, mehrere“ bedeuten kann, wenn es in einem Kompositum mit einem anderen Wort benutzt wird.
31 Was das Wort „fruits“ anbelangt, hat die Klägerin ebenfalls nicht bestritten, dass es, wie in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt, im Englischen die Bedeutung von „fruit“ (zu Deutsch: Frucht) im Plural hat.
32 Was sodann die Aneinanderreihung der Wörter angeht, die die angemeldete Marke bilden, hat die Klägerin zwar vorgebracht, dass diese Aneinanderreihung eine grammatikalisch falsche Formulierung zur Folge habe und dass ein Engländer eine solche Aneinanderreihung niemals in der Bedeutung von „viel Obst/viele Früchte“ benutzen würde, doch ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T‑529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem die Regeln der englischen Grammatik respektierenden Wort nicht geeignet, der angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend weit von der entfernt ist, die bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Auch wenn nämlich feststeht, dass der Begriff „multi“ nach der englischen Grammatik an das nachfolgende Wort entweder mit einem Bindestrich oder direkt angefügt wird, ist doch die Reihenfolge der die angemeldete Marke bildenden Begriffe nach dieser Grammatik richtig, und die Struktur der angemeldeten Marke ist keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abweiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i‑content/HABM [BETWIN], T‑258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).
33 Wie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht erkannt, kann also der Ausdruck „multi fruits“ mit „mehrere Früchte“ oder „mehrfach Früchte“ übersetzt werden.
34 Die Frage ist nun, ob dieser Ausdruck auch, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angenommen, ein Hinweis auf eine bestimmte Art von Glücksspielmaschinen sein kann, indem er eine Variante der Spielautomaten beschreibt, die im Englischen als „fruit machines“ bezeichnet werden können und die Walzen mit Symbolen, bei denen es sich traditionell um Früchte handelte, in Bewegung setzen.
35 Die Eintragung eines Zeichens kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines der Merkmale der betroffenen Waren erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller [VOODOO], T‑50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 32).
36 Auch wenn der angemeldeten Marke und dem englischen Ausdruck „fruit machine“ nur das Wort „fruit“ gemeinsam ist, klingen für das Publikum der betroffenen Waren und Dienstleistungen darin doch die Merkmale einarmiger Banditen wider, d. h. von Maschinen mit einem Hebel, mittels dem Walzen mit dem Abbild von Symbolen – traditionell Früchten – in Bewegung gesetzt werden können. Letztlich stellt die angemeldete Marke, wie von der Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, eine Botschaft dar, die klar die Waren in direktem Zusammenhang mit den Glücksspielen der Art „einarmiger Bandit“ oder die unmittelbar mit Spielen verknüpften Dienstleistungen beschreibt. Sie beschreibt eine Variante der einarmigen Banditen, und dies gilt auch für die Glücksspiele, die zu dieser Art Spiele gehören, ob es sich nun um physische Spiele oder Computerspiele und andere elektronische Spiele handelt, die auf entsprechenden Geräten und mittels entsprechender Software gespielt werden können.
37 Wie vom EUIPO vorgebracht, stehen auch die Zusatzgeräte wie spezifisch den Spielautomaten angepasste Gehäuse sowie Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld in Klasse 28 oder Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und ihre Teile in Klasse 9 in einem engen Zusammenhang mit den Spielautomaten. Sie sind Bestandteile davon und haben insoweit eine technische Funktionalität für die Spielautomaten, mit der sich begründen lässt, dass die angemeldete Marke auch für solche Waren beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], T‑358/00, EU:T:2002:81, Rn. 41, und vom 9. Juli 2009, Biotronik/HABM [BioMonitor], T‑257/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:267, Rn. 28).
38 Was die Software und übrigen Waren betrifft, von denen oben in Rn. 7 die Rede ist und für die die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt wurde, macht die Klägerin geltend, die Waren der Klasse 9 wie Software und sonstige Computerprogramme, automatische Lotteriemaschinen sowie Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile dieser Waren und die Waren der Klasse 28 ständen in keinem Zusammenhang mit Spielen, bei denen Symbole wie Früchte verwendet würden. Die Beschwerdekammer hat aber auch mit der Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und sämtlichen streitigen Waren der beiden betreffenden Klassen keinen Beurteilungsfehler begangen. Waren wie „automatische Lotteriemaschinen, Computerhardware und -software für Video Lottery Spielautomaten, Ziehungsgeräte für Lotteriespiele, elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt“, sowie Lotterie- und Bingospiele, aber auch die übrigen streitigen Waren der Klassen 9 und 28, für die die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt wurde, können nicht nur Zahlen, sondern auch Symbole wie Früchte verwenden. Wie außerdem das EUIPO zu Recht betont hat, kann der Begriff „Lotteriespiele“ alle möglichen Glücksspiele einschließlich Lotterien umfassen, und die streitigen Dienstleistungen der Klasse 41 können unter Einsatz von Glücksspielen mit Früchten als Symbolen erbracht werden.
39 Die Beschwerdekammer hat also mit der Schlussfolgerung, dass die angemeldete Marke hinsichtlich aller streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe, keinen Fehler begangen.
40 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, das EUIPO habe die Eintragung vergleichbarer Marken für ähnliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 schon bewilligt, so hat zwar das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, so dass es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen vorgekommen sein mag, berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10 März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22). Vorliegend ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht. Folglich lässt sich gemäß der in der vorliegenden Randnummer angeführten Rechtsprechung diese Beurteilung nicht allein und unabhängig von den Umständen, auf die sich die Klägerin berufen hat, damit in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO organic, T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 In Anbetracht des Vorstehenden und des oben in Rn. 39 gezogenen Schlusses kann sich die Klägerin somit nicht auf Marken berufen, die bereits für Waren und Dienstleistungen eingetragen seien, die denen entsprächen, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe.
42 Demzufolge sind die Beanstandungen, mit denen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, nicht begründet.
43 Hinsichtlich der Beanstandungen, mit denen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T‑529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beanstandungen, mit denen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, können daher dahingestellt bleiben.
44 Zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, nach dem die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn das betreffende Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliegt, ist festzustellen, dass die Klägerin einen solchen Verstoß in der Klageschrift nicht eigenständig gegenüber der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. Somit ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurückzuweisen.
45 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
46 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.
Kanninen |
Schwarcz |
Iliopoulos |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2017.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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