Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-45/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

30. Mai 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Materieller Schaden — Immaterieller Schaden — Fehlerhafte Beurteilung der Höhe der Entschädigung — Fehlen — Anschlussrechtsmittel — Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union — Pflicht, die Rechtmäßigkeit der restriktiven Maßnahmen nachzuweisen — Hinreichend qualifizierter Verstoß“

In der Rechtssache C‑45/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Februar 2015,

Safa Nicu Sepahan Co. mit Sitz in Ispahan (Iran), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Liudvinaviciute-Cordeiro, M. Bishop und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Gray als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), J. Malenovský, E. Levits, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Safa Nicu Sepahan Co. die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:986), mit dem das Gericht ihre Klage auf u. a. Zuerkennung von Schadensersatz als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass sie gemäß Anhang I Teil I Abschnitt B Nr. 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011, L 136, S. 26) und danach gemäß Anhang IX Teil I Abschnitt B Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) (im Folgenden; streitige Bestimmungen) in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, teilweise abgewiesen hat.

2

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union, das angefochtene Urteil insoweit teilweise aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt worden ist, Safa Nicu Sepahan eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, den diese infolge der nach den streitigen Bestimmungen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen erlitten hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2

Die Klägerin, … Safa Nicu Sepahan …, ist eine iranische Aktiengesellschaft.

3

Der Name einer als ‚Safa Nicu‘ bezeichneten Einrichtung wurde mit dem Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. [2011,] L 136, S. 65) in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. [2010,] L 195, S. 39) enthalten ist, aufgenommen.

4

Infolgedessen wurde der Name der als ‚Safa Nicu‘ bezeichneten Einrichtung mit der [Durchführungsverordnung Nr. 503/2011] in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. [2010,] L 281, S. 1) aufgenommen.

5

In der Begründung des Beschlusses 2011/299 und der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 wurde die als ‚Safa Nicu‘ bezeichnete Einrichtung als ‚Kommunikationsunternehmen, das Ausrüstung für die Anlage in Fordo (Ghom[, Iran]) geliefert hat, deren Bau der [Internationalen Atomenergie-Organisation (UNO) (IAEO)] nicht gemeldet wurde‘, beschrieben.

6

Nach einem Hinweis eines ihrer Geschäftspartner beantragte die Klägerin beim [Rat] mit Schreiben vom 7. Juni 2011, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu ändern, indem die Aufnahme der als ‚Safa Nicu‘ bezeichneten Einrichtung in die in Rede stehenden Listen entweder ergänzt und korrigiert oder gestrichen wird. Sie machte insoweit geltend, diese Aufnahme betreffe entweder eine andere Einrichtung als sie selbst oder der Rat habe mit der Aufnahme ihres Namens in die Liste im Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 einen Fehler begangen.

7

Da die Klägerin auf ihr Schreiben vom 7. Juni 2011 keine Antwort erhalten hatte, nahm sie telefonisch mit dem Rat Kontakt auf und richtete dann am 23. Juni 2011 ein weiteres Schreiben an diesen.

8

Die Aufnahme der als ‚Safa Nicu‘ bezeichneten Einrichtung in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 wurde mit dem Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. [2011,] L 319, S. 71) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. [2011,] L 319, S. 11) beibehalten.

9

Im Beschluss 2011/783 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 wurde die Bezeichnung ‚Safa Nicu‘ durch die Bezeichnung ‚Safa Nicu, a.k.a. ’Safa Nicu Sepahan’, ’Safanco Company’, ’Safa Nicu Afghanistan Company’, ’Safa Al-Noor Company’ und ’Safa Nicu Ltd Company’‘ ersetzt. Auch wurden fünf Adressen im Iran, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Afghanistan als Informationen zur Feststellung der Identität der betroffenen Einrichtung genannt.

10

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Klägerin darüber, dass ihr Name weiterhin in den Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführt werde. Er stellte fest, dass die von der Klägerin am 7. Juni 2011 vorgelegten Erklärungen die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertigten. Die Aufnahme der als ‚Safa Nicu‘ bezeichneten Einrichtung habe sich trotz der unvollständigen Angabe ihres Namens auf die Klägerin bezogen. Er informierte die Klägerin auch über die oben in Rn. 9 genannten Änderungen.

11

Da die Verordnung Nr. 961/2010 durch die [Verordnung Nr. 267/2012] aufgehoben wurde, nahm der Rat den Namen der Klägerin in Anhang IX dieser letztgenannten Verordnung auf. Die die Klägerin betreffende Begründung ist identisch mit der in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 herangezogenen Begründung.

12

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 informierte der Rat die Klägerin darüber, dass ihr Name weiterhin in den Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgeführt werde[,] und übermittelte ihr diese letztgenannte Verordnung als Anlage.

13

Mit Beschluss 2014/222/GASP des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. [2014,] L 119, S. 65) wurde der Name der Klägerin aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 gestrichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. [2014,] L 119, S. 1) wurde ihr Name infolgedessen aus der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen.“

Das angefochtene Urteil

4

Mit Klageschrift vom 22. Juli 2011 erhob Safa Nicu Sepahan beim Gericht eine Nichtigkeits- und Schadensersatzklage.

5

Was erstens den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Bestimmungen anbelangt, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich der Unionsrichter vergewissern müsse, dass restriktive Maßnahmen mit individueller Geltung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten. Insoweit hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Rn. 64 bis 66 des Urteils vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), betont, dass es Sache der zuständigen Unionsbehörde sei, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig seien. Infolgedessen hat das Gericht den Rat aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die den Erlass und die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber Safa Nicu Sepahan rechtfertigten.

6

Da der Rat angab, dass die einzige ihm hinsichtlich des Erlasses und der Beibehaltung dieser restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehende Information ein Aufnahmevorschlag eines Mitgliedstaats gewesen sei und dass die in diesem Vorschlag enthaltenen Informationen in die Begründung der streitigen Bestimmungen übernommen worden seien, ist das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der Rat die materielle Richtigkeit des Vorbringens, wonach Safa Nicu Sepahan eine Kommunikationsgesellschaft sei, die Material zur Anlage Fordo (Ghom) geliefert habe, nicht nachgewiesen habe. Da dieses Vorbringen den einzigen den Erlass und die Beibehaltung der restriktiven Maßnahmen gegen Safa Nicu Sepahan stützenden Grund darstellt, hat das Gericht die streitigen Bestimmungen für nichtig erklärt.

7

Was zweitens den von Safa Nicu Sepahan gestellten Schadensersatzantrag anbelangt, hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der für eine außervertragliche Haftung der Union eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein muss, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

8

Was als Erstes die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens anbelangt, hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung verlange, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und in Rn. 52 dieses Urteils darauf, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines solchen Verstoßes sei, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. In den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 die Voraussetzungen, unter denen restriktive Maßnahmen zulässig seien, abschließend aufzählten und dass diese Bestimmungen, da sie somit den Schutz der Individualinteressen Einzelner gewährleisteten, als Rechtsnormen anzusehen seien, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Aus der Feststellung der Ungültigkeit der streitigen Bestimmungen, wie sie das Gericht im angefochtenen Urteil getroffen hat, folge, dass der Rat mit dem Erlass dieser Bestimmungen gegen diese Verordnungen verstoßen habe.

9

Bei der anschließenden Prüfung der hinreichenden Qualifiziertheit dieses Verstoßes hat das Gericht in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat, was die Pflicht anbelange, die Rechtmäßigkeit der erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, über keinen Wertungsspielraum verfüge, da diese Pflicht durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und Einrichtungen bestimmt werde. In Rn. 62 dieses Urteils hat das Gericht außerdem festgestellt, dass die Regel, die dem Rat diese Pflicht auferlege, zu keinen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten führe.

10

Nachdem das Gericht des Weiteren in den Rn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die in Rede stehende Regel von der Rechtsprechung des Gerichts vor dem am 23. Mai 2011 erfolgten Erlass der ersten der angefochtenen Bestimmungen fest etabliert worden sei, hat es in den Rn. 68 und 69 dieses Urteils festgestellt, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bestimmung hätte verstehen können, dass es ihr unter den Umständen des vorliegenden Falles oblegen habe, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin gerechtfertigt hätten, um im Streitfall die Berechtigung dieser Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können. Infolgedessen hat das Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm festgestellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

11

Als Zweites und als Drittes hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es Safa Nicu Sepahan obliege, die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines tatsächlichen, sicher entstandenen Schadens sowie des Umstands, dass ein solcher Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sei, vorzulegen.

12

Was den von Safa Nicu Sepahan gestellten Antrag auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens anbelangt, hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der rechtswidrige Erlass und die rechtswidrige Beibehaltung der gegen Safa Nicu Sepahan gerichteten restriktiven Maßnahmen bei dieser zu einem immateriellen Schaden geführt hätten, der einen Schadensersatzanspruch begründe.

13

Hinsichtlich der Höhe der für den immateriellen Schaden zu gewährenden Entschädigung hat das Gericht in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), festgestellt, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme von Safa Nicu Sepahan in die Liste der von der in Rede stehenden restriktiven Maßnahme betroffenen Einrichtungen zu einer Ermäßigung der zuerkannten Entschädigung führen, aber keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstellen könne. Nachdem das Gericht in den Rn. 88 bis 91 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass u. a. die Schwere des festgestellten Verstoßes, dessen Dauer, das Verhalten des Rates und die Auswirkungen, die der Vorwurf einer Beteiligung von Safa Nicu Sepahan an der nuklearen Proliferation in Iran bei Dritten gehabt habe, zu berücksichtigen seien, hat es die Höhe dieser Entschädigung nach billigem Ermessen auf 50000 Euro festgesetzt.

14

Hingegen hat das Gericht den Antrag von Safa Nicu Sepahan auf Entschädigung für einen angeblich entstandenen materiellen Schaden zurückgewiesen.

Anträge der Parteien

Rechtsmittelanträge

15

Safa Nicu Sepahan beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit damit der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückgewiesen wird;

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit damit die Höhe der Entschädigung für den ihr entstandenen immateriellen Schaden auf 50000 Euro begrenzt wird;

den Rat zur Zahlung eines Betrags von 5662737,40 Euro zuzüglich Zinsen als Entschädigung für den materiellen Schaden zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie in die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen wurde;

den Rat zur Zahlung eines Betrags von 2000000 Euro zuzüglich Zinsen als Entschädigung für den immaterieller Schaden zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie in die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen wurde;

dem Rat die ihr vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen;

hilfsweise, den Rat zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags zuzüglich Zinsen als Entschädigung für zum einen den materiellen Schaden und zum anderen den immateriellen Schaden zu verurteilen, wobei die Höhe der Entschädigung für die letztgenannte Schadensposition nicht unter dem Betrag liegen darf, der ihr insoweit mit dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochen worden ist, und dem Rat die ihr vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen;

höchst hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen, damit dieses die Höhe des Schadensersatzes prüft und ein neues Urteil zugunsten der Rechtsmittelführerin erlässt.

16

Mit seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat,

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

die Gründe des angefochtenen Urteils betreffend den Begriff eines „hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm“ gemäß den Ausführungen in seiner Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Anschlussrechtsmittelanträge

17

Im Rahmen seines Anschlussrechtsmittels beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er damit verurteilt wird, an die Rechtsmittelführerin eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Entschädigung für einen immateriellen Schaden zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Anschlussrechtsmittels und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

18

In ihrem Schriftsatz zur Beantwortung des Anschlussrechtsmittels des Rates beantragt Safa Nicu Sepahan, das Anschlussrechtsmittel für unbegründet zu erklären. Zudem wiederholt sie ihre Anträge aus der Rechtsmittelschrift mit Ausnahme des hilfsweise gestellten Antrags, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Höhe des Schadensersatzes prüft und ein neues Urteil zu ihren Gunsten erlässt.

19

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 2015 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Vorbemerkungen

20

Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein müssen. Überdies können die Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können, gemäß den Art. 172 und 176 der Verfahrensordnung mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das nach Art. 178 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Verfahrensordnung aus anderen als den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Rechtsgründen und ‑argumenten auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sein muss. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 99 bis 101).

21

Soweit der Rat mit seinem Schriftsatz zur Beantwortung des von Safa Nicu Sepahan eingelegten Rechtsmittels beantragt, die Gründe des angefochtenen Urteils betreffend eine der kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union zu ersetzen, nämlich die Voraussetzung des Vorliegens eines „hinreichend qualifizierten Verstoßes“ gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ist dieser Antrag nicht auf die Stattgabe oder die Zurückweisung dieses Rechtsmittels gerichtet, sondern zielt darauf ab, die Entscheidung des Gerichts in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils – mit der der Rat verurteilt wird, an Safa Nicu Sepahan eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen – aufzuheben, soweit diese Entscheidung auf der Feststellung eines solchen Verstoßes beruht. Somit ist dieser Antrag, da er den Anforderungen von Art. 174 der Verfahrensordnung nicht genügt, unzulässig.

22

Ebenso beschränken sich die auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung sowohl für erlittenen materiellen als auch für erlittenen immateriellen Schaden gerichteten Anträge, die Safa Nicu Sepahan mit ihrem Schriftsatz zur Beantwortung des Anschlussrechtsmittels des Rates stellt, entgegen den Vorgaben von Art. 179 der Verfahrensordnung nicht auf die in der Anschlussrechtsmittelschrift vorgebrachten Anschlussrechtsmittelgründe und sind folglich unzulässig.

23

Das Anschlussrechtsmittel des Rates ist als Erstes zu prüfen, da es sich auf die erste der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union bezieht, d. h. das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Zum Anschlussrechtsmittel des Rates

24

Der Rat stützt sein Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gerügt wird

Vorbringen der Parteien

25

Nach Ansicht des Rates hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die fragliche rechtswidrige Handlung einen „hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm“ darstelle.

26

Das Gericht habe insoweit in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat bei seiner Entscheidung, Safa Nicu Sepahan in die Liste der von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufzunehmen, über keinen Wertungsspielraum verfügt habe. Das Gericht sei zu dieser Feststellung gelangt, indem es sich in unzutreffender Weise auf die bisher in den Urteilen vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), verankerte Rechtsprechung gestützt habe, um den Umfang der dem Rat auferlegten Pflicht, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, zu bestimmen, obgleich diese Rechtsprechungsregel zu dem Zeitpunkt, zu dem er die streitigen Bestimmungen erlassen habe, noch nicht eindeutig gefestigt gewesen sei.

27

Zweitens habe das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen, dass die Regel, die den Rat verpflichte, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, keine besonders komplexe Situation betreffe und zu keinen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten führe. Das Gericht habe sich insoweit in unzutreffender Weise auf seine eigene, in den Rn. 64 bis 67 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung gestützt. Außerdem seien die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung vertraulicher Informationen zu berücksichtigen, die der Entscheidung, eine Person oder eine Einrichtung in eine Liste betreffend restriktive Maßnahmen aufzunehmen, zugrunde lägen.

28

Safa Nicu Sepahan tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV gehört das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher Verstoß gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55 und 56, vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 70, sowie vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 102).

31

Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls offenkundig qualifiziert ist, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 214).

32

Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es namentlich in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Rates, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber Safa Nicu Sepahan rechtfertigten, um im Streitfall die Berechtigung dieser Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können, unter den Umständen des vorliegenden Falles einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

33

So geht aus Rn. 37 des angefochtenen Urteils hervor, dass feststeht, dass der Rat vor dem Gericht ausgeführt hat, dass die einzige ihm hinsichtlich des Erlasses und der Beibehaltung der betreffenden, gegen Safa Nicu Sepahan gerichteten restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehende Information ein Aufnahmevorschlag eines Mitgliedstaats gewesen sei, und dass die in diesem Vorschlag enthaltenen Informationen in die Begründung der angefochtenen Handlungen übernommen worden seien. Aus dieser Rn. 37 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der Rat über keine Informationen oder Beweise verfügte, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Safa Nicu Sepahan untermauern würden.

34

Allerdings macht der Rat geltend, dass die Rechtsprechung, wonach er verpflichtet sei, im Streitfall Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen untermauern würden, zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten der streitigen Bestimmungen noch nicht eindeutig gefestigt gewesen sei. Daher könne ihm insoweit trotz der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung vor Erlass der Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), mit denen der Gerichtshof diese Rechtsprechung präzisiert habe, kein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht zugerechnet werden.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Union, wie der Gerichtshof bereits in seiner dem Erlass der streitigen Bestimmungen vorausgegangenen Rechtsprechung betont hat, eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen (Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in der natürliche und juristische Personen die Möglichkeit haben müssen, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

36

Was die Beachtung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anbelangt, hat der Gerichtshof in Rn. 343 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), ausgeführt, dass die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht jeder Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sind, wenn erklärt wird, dass der diese Restriktionen anordnende Rechtsakt Fragen der nationalen Sicherheit und des Terrorismus berühre.

37

Wie aus dieser Rechtsprechung hervorgeht, verlangt das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Rat im Streitfall Informationen oder Beweise vorbringt, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen untermauern. Insoweit geht aus Rn. 336 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), hervor, dass sich die gerichtliche Kontrolle von gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ergriffenen Maßnahmen insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, die der Entscheidung zugrunde liegt, mit der einer natürlichen Person oder einer Einrichtung eine Reihe restriktiver Maßnahmen auferlegt wird.

38

Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382), ausgeführt, dass eine angemessene gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit individueller restriktiver Maßnahmen insbesondere eine Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zum Erlass solcher Maßnahmen angeführten Beweise und Informationen umfassen muss.

39

Im Übrigen ist festzustellen, dass – obgleich es in den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen sind, um Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten im besonderen Kontext des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus ging – offensichtlich ist, dass die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Pflicht, die Rechtmäßigkeit von gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, auch hinsichtlich des Erlasses restriktiver Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten wie die Safa Nicu Sepahan betreffenden gilt, die bezwecken, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, und zwar insbesondere in Anbetracht des individuellen Charakters dieser restriktiven Maßnahmen und der erheblichen Auswirkungen, die diese auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen haben können (vgl. hierzu Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und 375).

40

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Pflicht des Rates, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauern, sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Bestimmungen aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab. Folglich hat das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß gegen diese Pflicht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwar unabhängig davon, ob die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rechte im Sinne von Rn. 58 dieses Urteils darin bestehen, nicht mit restriktiven Maßnahmen belastet zu werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für deren Verhängung nicht erfüllt sind, oder nach Rn. 60 dieses Urteils auf den Erfordernissen im Zusammenhang mit einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beruhen.

41

Die vorstehende Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen des Rates entkräftet, mit dem auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem vertraulichen Charakter der Informationen oder Beweise hingewiesen wird, die eine Entscheidung untermauern, mit der restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person verhängt werden. Im vorliegenden Fall hat der Rat nämlich vor dem Gericht zu keiner Zeit vertrauliche Informationen oder Beweise vorgebracht, die ihm zur Stützung der gegen Safa Nicu Sepahan verhängten restriktiven Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten.

42

Der erste Anschlussrechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen einer Entschädigung für den von Safa Nicu Sepahan geltend gemachten immateriellen Schaden gerügt wird

Vorbringen der Parteien

43

Der Rat macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 86 bis 92 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Nichtigerklärung der streitigen Bestimmungen unter den Umständen des vorliegenden Falles keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstelle.

44

Das Gericht sei damit von den in anderen Rechtssachen – insbesondere in Rn. 241 des Urteils vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207), in der das Gericht festgestellt habe, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der von den betreffenden restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen eine angemessene Wiedergutmachung darstellte – vertretenen Lösungen abgewichen. Außerdem habe der Gerichtshof in Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), entschieden, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Aufnahme in die Liste geeignet gewesen sei, den Betroffenen zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des ihm entstandenen immateriellen Schadens darzustellen.

45

Die Entscheidung des Gerichts, mit der der Rat verurteilt worden sei, an die Klägerin einen Betrag von 50000 Euro als Entschädigung für erlittenen Schaden zu zahlen, sei daher aufzuheben.

46

Safa Nicu Sepahan tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Das Gericht hat sich in seiner Begründung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zu Recht auf das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), gestützt, um zu entscheiden, dass die Nichtigerklärung der streitigen Bestimmungen eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen könne, der Safa Nicu Sepahan entstanden sei.

48

Zwar hat das Gericht sodann in Rn. 87 des angefochtenen Urteils gleichwohl die Auffassung vertreten, dass vorliegend die Nichtigerklärung der Aufnahme von Safa Nicu Sepahan in die Liste zu einer Ermäßigung der zuerkannten Entschädigung führen, aber keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darstellen könne, jedoch war diese Beurteilung auf die Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles gestützt.

49

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Begründung des Gerichts dadurch, dass es auf der Grundlage einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles entschieden hat, dass eine finanzielle Entschädigung erforderlich gewesen sei, um die vollständige Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den Safa Nicu Sepahan erlitten habe, zu gewährleisten, nicht rechtsfehlerhaft geworden ist. Denn zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten.

50

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 66 und 81, vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 34, sowie Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 82).

51

Die Urteile des Gerichts müssen allerdings ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde (Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33, vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 35, sowie Beschluss vom 3. September 2013, Idromacchine u. a./Kommission, C‑34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 80).

52

In den Rn. 88 bis 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den immateriellen Schaden im vorliegenden Fall u. a. die Schwere des festgestellten Verstoßes, dessen Dauer, das Verhalten des Rates und die Auswirkungen, die der Vorwurf einer Beteiligung von Safa Nicu Sepahan an der nuklearen Proliferation in Iran bei Dritten gehabt habe, zu berücksichtigen seien. Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die gegenüber Safa Nicu Sepahan erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwerwiegend sei, aber durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert worden sei, und dass der Rat weder aus eigener Initiative noch auf die Proteste von Safa Nicu Sepahan die Berechtigung dieses Vorbringens überprüft habe, um die nachteiligen Folgen, die für dieses Unternehmen daraus entstanden seien, zu begrenzen.

53

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht die Kriterien angegeben, die es für die Ermittlung der Höhe der festgesetzten Entschädigung berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen kann die in Rn. 92 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach der immaterielle Schaden, den Safa Nicu Sepahan erlitten habe, nach billigem Ermessen mit 50000 Euro zu bewerten sei, vom Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden.

54

Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

55

Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel von Safa Nicu Sepahan

56

Zur Stützung ihrer Anträge macht Safa Nicu Sepahan zwei Rechtsmittelgründe geltend, von denen sich der erste auf die Wiedergutmachung des ihr entstandenen materiellen Schadens und der zweite auf die Wiedergutmachung des ihr entstandenen immateriellen Schadens bezieht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV, ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta, eine widersprüchliche Begründung, eine Verfälschung von Tatsachen und Beweisen sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Beurteilung des materiellen Schadens gerügt werden

57

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen. Die Teile zwei bis fünf dieses Rechtsmittelgrundes sind vor dessen erstem Teil zu prüfen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

58

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Safa Nicu Sepahan zum einen geltend, das Gericht habe zwar in den Rn. 99, 102, 104, 145 und 147 des angefochtenen Urteils einen materiellen Schaden, der sich aus dem Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan (Irak) ergeben habe, anerkannt, es aber willkürlich und unter Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) abgelehnt, den Rat zu verurteilen, die verursachten Schäden zu ersetzen. Außerdem habe das Gericht Beweismittel verfälscht, indem es in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der „tatsächliche Eintritt und die Höhe des … Schadens“ nicht nachgewiesen seien. Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 106 dieses Urteils die von Safa Nicu Sepahan hinsichtlich ihrer Gewinnspanne und ihrer Rentabilitätssätze bei diesem Vertrag vorgebrachten Beweise verfälscht.

59

Zum anderen macht Safa Nicu Sepahan geltend, das Gericht habe es in den Rn. 99 und 100 des angefochtenen Urteils willkürlich abgelehnt, ihr eine Entschädigung für den Schaden zuzusprechen, der durch die Schließung ihrer Konten durch die Emirate National Bank of Dubai entstanden sei, während es in den Rn. 145 und 147 dieses Urteils festgestellt habe, dass der Umsatz und die Rentabilität von Safa Nicu Sepahan tatsächlich einen bedeutenden Rückgang erfahren hätten, diese Gesellschaft zahlreiche Mitarbeiter entlassen habe und ihr weitere Kosten entstanden seien. Außerdem sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich und seien darin Beweismittel verfälscht worden, da das Gericht zum einen in Rn. 98 dieses Urteils festgestellt habe, dass Safa Nicu Sepahan von einer anderen Bank Finanzdienstleistungen entsprechend den zuvor von der Emirate National Bank of Dubai erbrachten hätte erhalten können, während es in Rn. 96 dieses Urteils festgestellt habe, dass jede Bank, die mit Safa Nicu Sepahan zusammenarbeite, Gefahr laufe, Ziel restriktiver Maßnahmen der Union zu werden.

60

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

61

Zum einen muss jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, EU:C:1976:69, Rn. 22 und 23, sowie vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36). Zum anderen muss der Schaden, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann, mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das rechtswidrige Verhalten der Organe zurückgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21, sowie vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 218).

62

Es ist in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens (Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31, und vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten der Union und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 25, sowie Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127).

63

Was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe es willkürlich abgelehnt, Safa Nicu Sepahan eine Entschädigung für den Schaden zuzusprechen, der ihr durch die Kündigung des Vertrags über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan entstanden sei, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Da das Gericht nämlich in den Rn. 99, 102 und 104 dieses Urteils festgestellt hat, dass das Vorbringen zum tatsächlichen Vorliegen und zur Höhe des angeblich entstandenen Schadens nicht durch Beweismittel untermauert sei, hat es den Schadensersatzantrag von Safa Nicu Sepahan, soweit dieser sich auf diese Schadensposition bezieht, in Rn. 107 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen. Des Weiteren kann dem Gericht, da es in den Rn. 145 und 147 dieses Urteils festgestellt hat, dass Safa Nicu Sepahan keine Nachweise vorgelegt habe, die eine Beurteilung des tatsächlichen Vorliegens und gegebenenfalls des Umfangs des erlittenen Schadens ermöglicht hätten, nicht vorgeworfen werden, es habe willkürlich gehandelt.

64

Außerdem ist, was das Vorbringen anbelangt, mit dem dem Gericht hinsichtlich der Beurteilung des geltend gemachten Schadens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der „angemessenen Bewertung“ vorgeworfen wird, die Safa Nicu Sepahan als allgemeine, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta einstuft, festzustellen, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall nichts an der Feststellung ändern können, dass es Safa Nicu Sepahan oblag, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen.

65

Was das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe in den Rn. 104 und 106 des angefochtenen Urteils Beweismittel verfälscht, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Andeutung einer solchen Verfälschung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen erfüllt, wonach das Rechtsmittel genau angeben muss, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Zum einen legt Safa Nicu Sepahan aber nicht dar, wie das Gericht Beweismittel verfälscht haben soll, indem es in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der tatsächliche Eintritt und die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen seien. Zum anderen ist, was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es in Rn. 106 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Safa Nicu Sepahan den Rentabilitätssatz, der in dem Sektor, in dem sie tätig sei, für gewöhnlich gelte, nicht angegeben habe, obwohl sie diese Angaben gemacht habe, indem sie ausgeführt habe, dass dieser Satz 20 % des Werts des in Rede stehenden Vertrags betrage, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, da das Gericht in dieser Randnummer nicht festgestellt hätte, dass Safa Nicu Sepahan diesen Rentabilitätssatz nicht angegeben hat, sondern dass sie insoweit weder hinreichend genaue Angaben gemacht, noch andere Nachweise vorgelegt habe, die das tatsächliche Vorliegen und die Höhe des angeblich entstandenen Schadens belegen würden.

67

Was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe den Antrag auf Entschädigung für den sich aus der Auflösung der Bankkonten von Safa Nicu Sepahan ergebenden Schaden willkürlich zurückgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar in Rn. 96 des angefochtenen Urteils aus einem von Safa Nicu Sepahan vorgelegten Schreiben abgeleitet hat, dass die Auflösung dieser Bankkonten durch die Emirate National Bank of Dubai auf dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen beruhe, jedoch hat es in den Rn. 97 bis 100 dieses Urteils festgestellt, dass Safa Nicu Sepahan nicht nachgewiesen habe, dass sie aufgrund dieser Kontenauflösung einen Schaden erlitten habe, indem es in Rn. 97 darauf hingewiesen hat, dass die Emirate National Bank of Dubai die Gelder auf diesen Konten nicht eingefroren, sondern an Safa Nicu Sepahan zurückgegeben habe. Außerdem hat das Gericht in den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Rückgang des Umsatzes und der Rentabilität von Safa Nicu Sepahan fehle, indem es zum einen festgestellt hat, dass Letztere die Ursachen dieser Entwicklung nicht nachgewiesen habe, und zum anderen, dass selbst dann, wenn man annehme, dass ein solcher Kausalzusammenhang aus der Existenz der restriktiven Maßnahmen selbst abgeleitet werden könne, Safa Nicu Sepahan keine Nachweise vorgelegt habe, die eine Bewertung des Umfangs dieses Schadens ermöglicht hätten. Somit hat das Gericht diesen Schadensersatzantrag zurückgewiesen, ohne gegen seine Begründungspflicht zu verstoßen.

68

Was sodann das Vorbringen anbelangt, mit dem eine widersprüchliche Begründung und eine Verfälschung der Beweismittel in den Rn. 96 und 98 des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet ist, die vom Gericht in Rn. 97 dieses Urteils getroffene Feststellung – die für sich allein genügte, um den Antrag auf Entschädigung von Safa Nicu Sepahan für den Schaden, den sie aufgrund der Auflösung ihrer Bankkonten durch die Emirate National Bank of Dubai erlitten haben soll, zurückzuweisen – zu entkräften.

69

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

70

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Safa Nicu Sepahan zum einen geltend, das Gericht habe gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta verstoßen, indem es ihr eine Entschädigung für den Schaden verwehrt habe, der ihr aufgrund des Abbruchs der Geschäftsbeziehung, die sie mit der Siemens AG, einer ihrer Großlieferanten, unterhalten habe, entstanden sei, während es in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass dieser Abbruch die unmittelbare Folge des Erlasses der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gewesen sei. In dieser Rn. 110 habe das Gericht außerdem in widersprüchlicher Weise festgestellt, dass die Ablehnung einer Warenlieferung als solche kein Schaden sei. Zudem habe das Gericht, was den Rückgang des Umsatzes von Safa Nicu Sepahan aufgrund des Erlasses der restriktiven Maßnahmen ihr gegenüber betreffe, Beweismittel und seine eigenen Tatsachenfeststellungen, die in den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils angeführt seien, verfälscht, indem es ihre Schadensersatzklage abgewiesen habe.

71

Zum anderen wirft Safa Nicu Sepahan dem Gericht vor, es habe Tatsachen und Beweise verfälscht, indem es in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der entscheidende Grund für den Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Mobarakeh Steel Company nicht der Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Safa Nicu Sepahan, sondern die Verspätung bei der Durchführung des in Rede stehenden Vertrags gewesen sei. In Rn. 113 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Abbruch dieser Vertragsbeziehungen und dem Erlass dieser restriktiven Maßnahmen bestehe. Außerdem habe das Gericht, indem es in den Rn. 133, 136 bis 139, 145 und 147 die Auffassung vertreten habe, dass Safa Nicu Sepahan nicht nachgewiesen habe, dass der geltend gemachte Schaden Folge des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen mit ihren europäischen Lieferanten durch diese gewesen sei, einen unmöglich zu erbringenden Beweis verlangt und den Zweck der restriktiven Maßnahmen verfälscht, der darin bestehe, der betroffenen Einrichtung einen maximalen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden zuzufügen.

72

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

73

Was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe den Antrag auf Entschädigung für den Schaden, der Safa Nicu Sepahan durch den Abbruch der Geschäftsbeziehung zu Siemens entstanden sei, willkürlich und unter Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta zurückgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar in den Rn. 109, 110, 145 und 147 negative Auswirkungen angeführt hat, die restriktive Maßnahmen auf die Geschäftsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Lieferanten sowie auf den Umsatz dieser Gesellschaft haben können, jedoch hat das Gericht in diesen Randnummern nicht die Auffassung vertreten, dass der Abbruch solcher Beziehungen als solcher einen ersatzfähigen Schaden begründe. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 110 dieses Urteils zu Recht und mit einer nicht widersprüchlichen Begründung festgestellt, dass ein tatsächlicher und sicherer materieller Schaden nur durch die Auswirkungen entstehen könne, die ein Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten einer Gesellschaft auf die wirtschaftlichen Resultate dieser Gesellschaft habe, und nicht durch den Abbruch selbst.

74

Was das Vorbringen von Safa Nicu Sepahan anbelangt, wonach die Feststellung des Gerichts, dass kein materieller Schaden vorliege, eine Verfälschung der Tatsachen darstelle, die einen Rückgang der finanziellen Ergebnisse dieses Unternehmens belegten, auf den in den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergibt, die bloße Andeutung einer solchen Verfälschung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen erfüllt, wonach das Rechtsmittel genau angeben muss, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Safa Nicu Sepahan beschränkt sich aber insoweit darauf, auf acht Anlagen zu den Schriftsätzen zu verweisen, die sie beim Gericht einreichte, ohne in irgendeiner Weise zu präzisieren, worin die behauptete Verfälschung bestehen soll. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, dass diese verfälscht wurden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C‑193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 44), ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

76

Was das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, indem es in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Hauptfaktor, der zur Kündigung des in Rede stehenden Vertrags durch die Mobarakeh Steel Company geführt habe, die Verspätung bei der Durchführung dieses Vertrags und nicht der Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Safa Nicu Sepahan gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine Verfälschung gegeben ist, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel durch das Gericht offensichtlich unzutreffend ist. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus bestimmten Dokumenten gezogen hat, nicht in Einklang mit deren Sinn und Bedeutung stehen, wenn man sie in ihrer Gesamtheit liest (Urteil vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 60 und 63).

77

Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Schreiben der Mobarakeh Steel Company vom 3. September 2011, das der Erwiderung von Safa Nicu Sepahan vor dem Gericht als Anlage beigefügt war, hervorgeht, dass die Aufhebung des in Rede stehenden Vertrags zumindest teilweise durch die Verspätung von Safa Nicu Sepahan bei der Durchführung dieses Vertrags gegenüber der sich aus diesem Schreiben ergebenden Fälligkeit begründet war, die, worauf das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, mehr als sechs Monate vor Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen Safa Nicu Sepahan eingetreten war. Wenn das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen Safa Nicu Sepahan nicht der entscheidende und unmittelbare Grund für die Aufhebung des genannten Vertrags gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Verspätung für sich genommen einen solchen Grund darstellte, kann die Würdigung dieses Beweismittels durch das Gericht vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden.

78

Was außerdem das Vorbringen von Safa Nicu Sepahan anbelangt, das Gericht habe in den Rn. 133, 136 bis 139, 145 und 147 des angefochtenen Urteils zum Nachweis des durch den Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen einen unmöglich zu erbringenden Beweis verlangt, ist festzustellen, dass aus diesen Randnummern hervorgeht, dass das Gericht die von Safa Nicu Sepahan vorgebrachten Beweise – insbesondere, soweit diese es nicht ermöglichten, die tatsächlich bei europäischen Lieferanten von Safa Nicu Sepahan aufgegebenen Bestellungen, den Umfang der von Safa Nicu Sepahan bei diesen Lieferanten gekauften Geräte, die Gründe für den Rückgang des Umsatzes dieser Gesellschaft und allgemein die sich daraus ergebenden konkreten schädigenden Folgen zu unterscheiden – als unzureichend zurückgewiesen hat.

79

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens vom Unionsrichter nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 25).

80

Das Erfordernis der Vorlage von Beweismitteln, wie sie das Gericht in den Rn. 133, 136 bis 139, 145 und 147 des angefochtenen Urteils angesprochen hat, ist aber wesentlich, um über das tatsächliche Vorliegen und den Umfang eines geltend gemachten Schadens entscheiden zu können. Da das Gericht festgestellt hat, dass Safa Nicu Sepahan solche Beweise nicht vorgebracht habe, hat es zu Recht entschieden, dass die von dieser vorgebrachten Beweise zum Nachweis des tatsächlichen Vorliegens und des Umfangs des geltend gemachten Schadens unzureichend seien.

81

Der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

82

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Safa Nicu Sepahan zum einen geltend, das Gericht habe gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta verstoßen, indem es ihr eine Entschädigung für den Schaden verwehrt habe, der ihr aufgrund der Beendigung der Geschäftsbeziehungen entstanden sei, die sie für die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien benötigt habe. Zum anderen wirft sie dem Gericht vor, es habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es in Rn. 120 des angefochtenen Urteils die Gründe nicht angegeben habe, aus denen es das Vorbringen von Safa Nicu Sepahan zurückgewiesen habe, wonach die Verspätung bei der Durchführung des Projekts der Modernisierung der elektrischen Ausrüstung dieses Damms seinen Ursprung im Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen habe.

83

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

84

Was das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta verstoßen, indem es in Rn. 122 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Safa Nicu Sepahan keine Beweise vorgelegt habe, die ihre Gewinnspanne im Rahmen des Projekts der Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms belegen würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen auf eine neue Würdigung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise abzielt. Da die Beurteilung des solchen Beweisen beizumessenden Werts gemäß der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – sofern diese Beweise nicht verfälscht werden – keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterliegt, ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

85

Was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe in Rn. 120 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des Vorbringens von Safa Nicu Sepahan, wonach die Schreiben bezüglich des genannten Projekts plausibel belegten, dass der Grund für die Verspätung bei der Durchführung dieses Projekts der Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sei, nicht begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV ein wesentliches Formerfordernis darstellt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Safa Nicu Sepahan zwar eine Liste der Maschinen und Teile für das fragliche Projekt, aber keinerlei Beweis dafür vorgelegt habe, dass die Lieferung dieser Produkte wegen des Erlasses der restriktiven Maßnahmen nicht möglich gewesen sei. In Rn. 122 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Safa Nicu Sepahan keine Beweise vorgelegt habe, die den Schaden belegten, den sie angeblich dadurch erlitten habe, dass ein Teil des in Rede stehenden Vertrags an Subunternehmer habe vergeben werden müssen. In den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weitere Informationen benannt, deren Nichtvorliegen in den Gerichtsakten der Feststellung des tatsächlichen Vorliegens oder des Umfangs des geltend gemachten Schadens entgegenstünden, und sodann, in Rn. 125 dieses Urteils, den Schadensersatzantrag von Safa Nicu Sepahan zurückgewiesen, soweit dieser sich auf das Projekt der Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms bezog.

87

Unter diesen Umständen hat das Gericht nicht gegen seine Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen.

88

Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

89

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Safa Nicu Sepahan zum einen geltend, das Gericht habe gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta verstoßen, indem es ihr eine Entschädigung für den Schaden verwehrt habe, der ihr aufgrund der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen entstanden sei, die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich des Projekts des Baus von Schaltanlagen in Kunduz (Afghanistan) und in Baghlan (Afghanistan) erforderlich gewesen seien. Zum anderen wirft Safa Nicu Sepahan dem Gericht vor, es habe Tatsachen und Beweise verfälscht, indem es in Rn. 130 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass es ihr aufgrund der Stornierung der Bestellung mit der Referenznummer P06000/CO/3060 durch Siemens unmöglich gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der genannten Projekte zu erfüllen, während das Gericht in den Rn. 109 und 147 dieses Urteils festgestellt habe, dass Safa Nicu Sepahan diese Projekte nicht ohne Vergabe an Subunternehmer habe fertigstellen können.

90

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

91

Was das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass Safa Nicu Sepahan die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bezeichnet.

92

Was den Vorwurf anbelangt, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 130 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Safa Nicu Sepahan den Vertrag über die Errichtung der elektrischen Schaltanlagen in Kunduz und Baghlan ohne Vergabe an Subunternehmer habe ausführen können, so beruht dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich in dieser Rn. 130 nicht zum Ausdruck gebracht, dass Safa Nicu Sepahan in jedem Fall in der Lage gewesen wäre, diese Projekte ohne Vergabe an Subunternehmer auszuführen. Vielmehr geht aus dieser Randnummer hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass Safa Nicu Sepahan nicht nachgewiesen habe, dass dieser Vertrag durch Vergabe an einen anderen Subunternehmer als Siemens nicht habe ausgeführt werden können. Unter diesen Umständen kann dem Gericht keine irgendwie geartete Verfälschung vorgeworfen werden.

93

Demnach ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

94

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Safa Nicu Sepahan dem Gericht vor, es habe gegen allgemeine, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta verstoßen, die die Regelung der außervertraglichen Haftung der Union bestimmten, indem es trotz der vorgelegten Beweise den Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der ihr entstanden sei, zurückgewiesen habe, zugleich aber, in den Rn. 109, 145 und 147 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen eines materiellen Schadens anerkannt habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

95

Es ist festzustellen, dass sich der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezieht, die mit den anderen Teilen dieses Rechtsmittelgrundes gerügt werden, die sich auf die verschiedenen Positionen des Schadens beziehen, der Safa Nicu Sepahan entstanden sein soll, ohne dass zusätzliche Nachweise zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebracht würden.

96

Da den anderen Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes nicht stattgegeben worden ist, ist auch dessen erster Teil zurückzuweisen.

Zum von Safa Nicu Sepahan im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund hilfsweise geltend gemachten Antrag

– Vorbringen der Parteien

97

Safa Nicu Sepahan macht hilfsweise geltend, das Gericht hätte ihr eine Entschädigung zusprechen müssen, deren Höhe es unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der „angemessenen Bewertung“ – bei denen es sich um allgemeine, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta handle – hätte festsetzen müssen.

98

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

99

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für den von Safa Nicu Sepahan geltend gemachten materiellen Schaden nicht erfüllt seien, so dass es ihr insoweit den von ihr beantragten Schadensersatz ebenfalls zu Recht nicht zugesprochen hat.

100

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Entschädigung für den immateriellen Schaden gerügt wird

Vorbringen der Parteien

101

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft Safa Nicu Sepahan dem Gericht vor, dass es ihm lediglich einen unbedeutenden Betrag in Höhe von 50000 Euro zur Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zugesprochen habe, obwohl es in den Rn. 83, 86, 88 und 89 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handle, dessen Auswirkungen fast drei Jahre bestanden hätten. Das Gericht habe die Festsetzung dieses Betrags nicht begründet. Außerdem verstoße die Begründung des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierzu führt Safa Nicu Sepahan insbesondere näher aus, dass das Gericht weder berücksichtigt habe, dass sie zahlreiche Angestellte habe entlassen müssen, was ihren Ruf beschädigt habe, noch, dass ihr aufgrund der Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen weiterhin ein Schaden entstehe. Safa Nicu Sepahan werde nämlich noch immer erwähnt, beispielsweise auf der Website „Iran Watch“.

102

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Nach dieser Rechtsprechung müssen die Urteile des Gerichts jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde.

104

Was den behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles der Vorwurf einer Beteiligung von Safa Nicu Sepahan an der nuklearen Proliferation das Verhalten dritter, überwiegend außerhalb der Union niedergelassener Einrichtungen gegenüber dieser Gesellschaft beeinflusst habe. Es hat insoweit festgestellt, dass ein immaterieller Schaden vorliege, der durch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmungen nicht vollständig ausgeglichen werden könne.

105

Außerdem hat das Gericht die besondere Schwere der vom Rat gegen Safa Nicu Sepahan erhobenen Vorwürfe hervorgehoben. So hat es in den Rn. 83 und 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Vorwurf einer Beteiligung von Safa Nicu Sepahan an der nuklearen Proliferation in Iran aus einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union folge, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft sei, und diese Gesellschaft mit einer Tätigkeit in Verbindung bringe, die nach Ansicht des Rates den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gefährde.

106

Zudem hat das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Nichtigerklärung der streitigen Bestimmungen zu einer Ermäßigung der zuzuerkennenden Entschädigung führen, aber keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstellen könne. Es hat insoweit in den Rn. 90 und 91 dieses Urteils klargestellt, dass die in Rede stehende Beschuldigung durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert worden sei, dass die restriktiven Maßnahmen über einen Zeitraum von fast drei Jahren aufrechterhalten worden seien und dass nicht erkennbar sei, dass der Rat in diesem Zeitraum die Berechtigung dieses Vorbringens überprüft hätte, um die nachteiligen Folgen, die für die betroffene Einrichtung daraus entstanden seien, zu begrenzen.

107

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht seine Entscheidung hinreichend begründet hat, indem es die zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung angewandten Kriterien angegeben hat.

108

Was schließlich das Vorbringen von Safa Nicu Sepahan anbelangt, wonach die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sich auf sie weiterhin schädigend auswirkten, da der Vorwurf, den sie enthielten, noch immer auf Websites wie „Iran Watch“ erscheine, ist festzustellen, dass Safa Nicu Sepahan dies im ersten Rechtszug nicht vorgebracht hat.

109

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor diesem vorgebrachtes Angriffsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur prüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Könnte eine Partei in diesem Rahmen ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Folglich ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

111

Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

112

Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

113

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

114

Da Safa Nicu Sepahan und der Rat mit ihrem jeweiligen Vorbringen unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

115

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

116

Demnach trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die von der Safa Nicu Sepahan Co. und dem Rat der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Safa Nicu Sepahan Co. und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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