Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-228/16

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

31. Mai 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Einstellungsentscheidung — Weigerung der Europäischen Kommission, die Prüfung der Beschwerde der Klägerin fortzuführen — Keine Beihilfe am Ende der Vorprüfungsphase — Rein bestätigende Entscheidung — Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Einstellungsentscheidung“

In der Rechtssache C‑228/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. April 2016,

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: E. Bourtzalas, avocat, A. Oikonomou, E. Salaka, C. Synodinos und C. Tagaras, dikigoroi, sowie D. Waelbroeck, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses entschied, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben COMP/E3/ΟΝ/AB/ark *2014/61460 vom 12. Juni 2014 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der ihre Beschwerden hinsichtlich staatlicher Beihilfen abgewiesen wurden (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Juni 2014), in der Hauptsache erledigt sei.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 12. Juni 2014 galt, sah in Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) vor:

„(1)   Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2)   Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [107] Absatz 1 [AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem [Binnenmarkt] vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108] Absatz 2 [AEUV] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).

…“

3

Art. 13 („Entscheidungen der Kommission“) Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Entscheidung vom 12. Juni 2014

4

DEI ist ein Stromerzeuger in Griechenland. Zu ihren Kunden zählt u. a. die Alouminion AE. Nach einem Rechtsstreit zwischen diesen beiden Unternehmen über den Tarif des von DEI gelieferten Stroms legte die griechische Energieregulierungsbehörde einen vorläufigen Tarif fest. In einer an die Kommission gerichteten Beschwerde vom 15. Juni 2012 führte DEI aus, dieser Tarif zwinge sie, Alouminion Strom zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern, was eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.

5

Am 31. Oktober 2013 bestimmte das von DEI und Alouminion eingerichtete Schiedsgericht für den von DEI gelieferten Strom rückwirkend einen noch niedrigeren Tarif als den von der griechischen Energieregulierungsbehörde vorläufig festgelegten.

6

Am 23. Dezember 2013 legte DEI eine zweite Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie geltend machte, der Schiedsspruch stelle ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar.

7

Am 6. Mai 2014 teilte die Kommission DEI ihre vorläufige Beurteilung mit, nach der die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 nicht weiter zu prüfen sei, da der Schiedsspruch keine dem Staat zurechenbare Maßnahme darstelle und Alouminion kein Vorteil gewährt werde. DEI übersandte der Kommission mit Schreiben vom 6. Juni 2014 eine ergänzende Stellungnahme als Antwort.

8

Mit Entscheidung vom 12. Juni 2014, die DEI in Form eines Schreibens übersandt wurde, informierte die Kommission diese Gesellschaft u. a., dass die in dem Schreiben vom 6. Juni 2014 enthaltene Stellungnahme die vorläufige Beurteilung im Schreiben vom 6. Mai 2014 nicht in Frage stelle und dass „daher die Dienststellen der GD ‚Wettbewerb‘ zur Auffassung gelangt sind, dass diese Information nicht ausreich[te], um eine neue Prüfung [der] Beschwerde zu rechtfertigen“.

Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

9

Mit Klageschrift, die am 22. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte DEI die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2014.

10

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 an die Kanzlei des Gerichts beantragten die Rechtsmittelführerin und die Kommission gemeinsam, das Verfahren für sechs Monate, also bis zum 7. April 2015, auszusetzen, damit die Kommission die in der Klage aufgeworfenen Fragen erneut prüfen könne. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 24. Oktober 2014 stattgegeben.

11

Am 25. März 2015 erließ die Kommission den Beschluss C (2015) 1942 final über die behauptete staatliche Beihilfe SA.38101 (2015/NN) (ex 2013/CP) zugunsten der Alouminion AE, die dieser nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährt worden war (im Folgenden: Beschluss vom 25. März 2015).

12

Mit zwei Schreiben vom 27. April und 19. Juni 2015 an die Kanzlei des Gerichts ersuchte die Kommission das Gericht um Feststellung, dass infolge des Beschlusses vom 25. März 2015 die gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2014 gerichtete Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Rechtsmittelführerin reichte ihre Stellungnahme zu diesem Antrag mit Schreiben vom 3. Juli 2015 ein.

13

Mit Klageschrift, die am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 25. März 2015; diese Klage ist Gegenstand der beim Gericht anhängigen Rechtssache DEI/Kommission (T‑352/15).

14

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 gerichtete Klage in der Hauptsache erledigt sei, da diese Entscheidung durch den Beschluss vom 25. März 2015 aufgehoben und förmlich ersetzt worden sei.

15

Dem Gericht zufolge wird diese Schlussfolgerung durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt.

16

Erstens hat es entschieden, dass es nicht seine Aufgabe sei, über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 25. März 2015, für den die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe so lange bestehe, wie diese nicht entzogen werde, zu befinden. Es hat daher das Argument zurückgewiesen, dass der Beschluss rechtswidrig sei, weswegen die Klage in der Rechtssache T‑639/14 ihren Gegenstand behalten habe.

17

Zweitens hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis habe, um zu verhindern, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit sich wiederhole. Nach Auffassung des Gerichts ist der angeblich rechtswidrige Grund, nämlich die fehlende Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahme an den Staat, in der Entscheidung vom 12. Juni 2014 nicht enthalten. Jedenfalls sei die Frage, ob die Rechtsmittelführerin den Nachweis für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen erbracht habe, Gegenstand der Klage gegen den Beschluss vom 25. März 2015.

18

Drittens schließlich hat das Gericht festgestellt, dass sich die Klage auch hinsichtlich der Beschwerde vom 15. Juni 2012 erledigt habe, da die Kommission diese mit ihrem Beschluss vom 25. März 2015 stillschweigend zurückgewiesen habe.

Anträge der Parteien

19

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt DEI,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über ihre auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 gerichteten Anträge entscheidet, und

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

20

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

21

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der Beschluss vom 25. März 2015 die Entscheidung vom 12. Juni 2014 förmlich ersetzt habe. Es habe zum einen unterlassen, die Rechtmäßigkeit und die Gültigkeit dieser angeblichen Ersetzung zu überprüfen und zum anderen die Rechtsgrundlage und das für die Zwecke einer solchen Ersetzung anzuwendende gesetzliche Verfahren zu prüfen.

22

Daher habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Entscheidung vom 12. Juni 2014„nicht mehr zum Regulierungsrahmen der Union gehör[e]“ und daher die Rechtssache T‑639/14 gegenstandslos geworden sei.

23

Ferner würde die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes bedeuten, dass der Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, Rechtskraft erlangen würde, was sich unmittelbar auf ihre Klage in der Rechtssache T‑352/15 auswirke. In dieser Rechtssache habe die Rechtsmittelführerin nämlich im Rahmen des ersten Klagegrundes bestritten, dass der Beschluss vom 25. März 2015 die Entscheidung vom 12. Juni 2014 rechtmäßig habe ersetzen können. Die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses würde somit die automatische Zurückweisung des ersten Nichtigkeitsgrundes in der Rechtssache T‑352/15 bedeuten.

24

Zudem sei der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet, da ihm jede Begründung in Bezug auf diese angebliche Ersetzung fehle.

25

Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass die Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses ausreichend begründet seien, da aus der Rechtsmittelschrift zum einen hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin voll und ganz in der Lage gewesen sei, die Erwägungen des Gerichts zu verstehen, und dessen Ausführungen dem Gerichtshof zum anderen ermöglichten, seine Kontrolle auszuüben. In Wirklichkeit sei die Rechtsmittelführerin mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht einverstanden.

26

Das Gericht habe allerdings zu Recht davon abgesehen, die Rechtmäßigkeit der Ersetzung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 durch den Beschluss vom 25. März 2015 zu prüfen, da Letzterer in der Rechtssache T‑639/14 gar nicht in Rede stehe. Seine Rechtmäßigkeit sei Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑352/15. Solange der Beschluss vom 25. März 2015 nicht für nichtig erklärt worden sei, müsse ihm die Vermutung der Gültigkeit, die für Rechtsakte der Unionsorgane bestehe, zugutekommen, und er müsse seine Rechtswirkungen entfalten.

27

Zudem verschaffe die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 der Rechtsmittelführerin im Vergleich zu ihrer aktuellen Situation keinen Vorteil, da die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses vom 25. März 2015 tatsächlich die Möglichkeit vorweggenommen habe, dass das Gericht diese wegen eines Formfehlers für nichtig erklärt. Diese Entscheidung sei nämlich ein einfaches von einem Beamten unterzeichnetes Schreiben und keine als solche veröffentlichte „amtliche Entscheidung“ der Kommission. Die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 habe die Kommission daher jedenfalls verpflichtet, eine amtliche Entscheidung wie den Beschluss vom 25. März 2015 zu erlassen.

28

Nach alledem ist die Kommission der Ansicht, dass die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses die in der Rechtssache T‑352/15 geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht beeinträchtigen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63).

30

Wie insbesondere aus den Rn. 15 und 18 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission mit der Entscheidung vom 12. Juni 2014 eine Einstellung der Rechtssache vorgenommen, mit der sie entschieden hat, das mit der Beschwerde der Rechtsmittelführerin in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden, festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV erlaube, und es daher abgelehnt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

31

Dabei hat die Kommission einen endgültigen Standpunkt zum Antrag der Rechtsmittelführerin, eine Verletzung der Art. 107 und 108 AEUV festzustellen, eingenommen. Da die Entscheidung vom 12. Juni 2014 die Rechtsmittelführerin ferner daran gehindert hat, sich im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens zu äußern, hat sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Rechtsmittelführerin berühren. Diese Entscheidung ist daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 66).

32

Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70), der Erlass einer rein bestätigenden Entscheidung aber nicht als eine solche Rücknahme angesehen werden könne.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Hingegen ist eine vorhergehende ablehnende Entscheidung, mit der der Beschwerde des Betroffenen ganz oder teilweise stattgegeben wird, keine bestätigende Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 9).

35

Eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung ist zudem nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung gegenüber dem Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist. Andernfalls hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 54).

36

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschluss vom 25. März 2015 lediglich die Entscheidung vom 12. Juni 2014 bestätigt, da die Kommission infolge einer Überprüfung der ihr vorgelegten Informationen ihre Weigerung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, wiederholte, ohne etwas Neues hinzuzufügen. Daher wurde die Entscheidung vom 12. Juni 2014 durch den Beschluss vom 25. März 2015 nicht zurückgenommen.

37

Würde man im Übrigen anerkennen, dass in einer solchen Fallgestaltung der Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission zur Erledigung der gegen die ursprüngliche Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage in der Hauptsache führte, könnte dies die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs behindern.

38

Dieses Organ brauchte das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68).

39

Dies gilt erst recht, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall im Verfahren vor dem Gericht infolge einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt, dieses Verfahren auszusetzen, um die Rechtssache zu prüfen, und dann ihre ursprüngliche Entscheidung schlicht und einfach bestätigt.

40

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersetzen würde, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Art der Rechtswidrigkeit, mit der diese Entscheidung behaftet war, zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70).

41

Aus dem Beschluss vom 25. März 2015 geht jedoch jedenfalls nicht hervor, dass die Kommission mit dessen Erlass die Entscheidung vom 12. Juni 2014 zurücknehmen wollte, um eine Rechtswidrigkeit, mit der diese behaftet gewesen sei, zu beseitigen.

42

Daher hätte es dem Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege offengestanden, bei der Rechtsmittelführerin insbesondere nachzufragen, ob sie infolge des Beschlusses vom 25. März 2015 beabsichtige, ihre Anträge anzupassen und sie auch gegen den letztgenannten Beschluss zu richten, wie es ein Kläger nach Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragen kann, wenn ein Rechtsakt, gegen den eine Nichtigkeitsklage erhoben wurde, durch einen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird.

43

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass der Beschluss vom 25. März 2015 die Entscheidung vom 12. Juni 2014 förmlich ersetzt habe und der Rechtsstreit daher gegenstandslos geworden sei, so dass er in der Hauptsache erledigt sei.

44

Daher ist dem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass die weiteren Rechtsmittelgründe und Argumente zu prüfen wären.

Zur Klage vor dem Gericht

45

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

46

Dies ist hier nicht der Fall. Da das Gericht entschieden hat, dass sich die Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt habe, ohne ihre Zulässigkeit oder die Begründetheit des Rechtsstreits geprüft zu haben, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist; die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), wird aufgehoben.

 

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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