Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-687/16
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
7. Juni 2017(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortmarke ELGO – Zurückweisung der Anmeldung“
In der Rechtssache C‑687/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Dezember 2016,
Capella EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pfitzer,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Capella EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2016, Ivo-Kermartin/EUIPO – Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) (T‑750/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:290), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2014 (Sache R 473/2014‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ERGO Versicherungsgruppe AG und der Ivo Kermartin GmbH abgewiesen hat.
2 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend macht. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass das EUIPO den ihr durch diese Bestimmungen eingeräumten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, als das Amt es unterlassen habe, ihr vor einer Endentscheidung über den Widerspruch die von der anderen Partei des Verfahrens am 25. November 2013 eingereichte Stellungnahme zu übermitteln. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, entschieden zu haben, dass nicht feststellbar sei, dass das Widerspruchsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn das EUIPO diese Übermittlung vorgenommen hätte.
Zum Rechtsmittel
3 Nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
4 Der Generalanwalt hat am 24. April 2017 wie folgt Stellung genommen:
„…
3. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die eigenen Kosten aufzuerlegen.
4. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt und daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35, und Beschluss vom 7. Juli 2016, Fapricela/Kommission, C‑510/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:547, Rn. 29).
5. Mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes wird das bereits in der Klageschrift enthaltene Vorbringen wiederholt. Die Rechtsmittelführerin rügt in Wirklichkeit lediglich die streitige Entscheidung und ersucht den Gerichtshof im Kern, erneut über diese Klage zu befinden, ohne konkret den Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem die Erwägungen des Gerichts behaftet sein sollen.
6. Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist es unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Stellungnahme von Generalanwalt Bot im Beschluss vom 2. März 2017, TVR Italia/EUIPO, C‑576/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:165, Rn. 3).
7. Im vorliegenden Fall bezeichnet die Rechtsmittelführerin nicht mit der gebotenen Genauigkeit die Teile des Urteils, die mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen, und die Gründe, aus denen das Gericht einen solchen Fehler begangen haben soll.
8. In Anbetracht dieser Erwägungen sollte der erste Teil des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden.
9. Zum zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C‑53/92 P, EU:C:1994:77, Rn. 42, und Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C‑232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 42).
10. Im vorliegenden Fall rügt Capella mit diesem Teil im Wesentlichen die Feststellungen und Erwägungen des Gerichts zu den Auswirkungen der unterbliebenen Mitteilung der fraglichen Stellungnahme auf die Entscheidung des EUIPO. Diese Feststellungen und Erwägungen sind jedoch tatsächlicher Natur, und die Rechtsmittelführerin hat nicht geltend gemacht, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe.
11. Überdies rügt die Rechtsmittelführerin mit dem Vorbringen im Rahmen dieses Teils in Wirklichkeit die streitige Entscheidung und möchte nur eine erneute Prüfung der vor dem Gericht geltend gemachten Argumente erreichen, ohne konkret den Rechtsfehler zu bezeichnen, den das Gericht begangen haben soll. Wie aus der in Nr. 4 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist der Gerichtshof für eine solche erneute Prüfung in einem Rechtsmittelverfahren nicht zuständig.
12. Folglich sollte der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und damit das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden.“
5 Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
6 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Capella ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Capella EOOD trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. Juni 2017.
Der Kanzler |
Die Präsidentin der Zehnten Kammer |
A. Calot Escobar |
M. Berger |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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