Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-86/17

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

7. Juni 2017(*)

„Rechtsmittel– Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortmarke Redpur – Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache C‑86/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Februar 2017,

Redpur GmbH mit Sitz in Hayingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schiller,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Redwell Manufaktur GmbH mit Sitz in Rotenturm an der Pinka (Österreich),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Redpur GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Redpur/EUIPO – Redwell Manufaktur (Redpur) (T‑227/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:745), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Februar 2015 (Sache R 678/2014‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Redpur und der Redwell Manufaktur GmbH abgewiesen hat.

2        Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht.

 Zum Rechtsmittel

3        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Antrag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

4        Der Generalanwalt hat am 10. Mai 2017 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen:

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen

2.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass zum einen zwischen diesen Zeichen eine hohe klangliche Ähnlichkeit bestehe und dass zum anderen diese Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien.

3.      Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit, stellt sie die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen durch das Gericht in Frage, das u. a. in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Anfang von Wortmarken geeignet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile. Ebenso rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, dass zwischen den fraglichen Zeichen nur eine geringe begriffliche Ähnlichkeit bestehe, die Beurteilung des Gerichts in Rn. 50 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Grad der begrifflichen Ähnlichkeit dieser Zeichen.

4.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission, C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, Rn. 28). Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beurteilung der Ähnlichkeiten der einander gegenüber stehenden Zeichen eine Untersuchung tatsächlicher Art ist, die vorbehaltlich einer Verfälschung der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen ist (Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 50). Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der klanglichen Wahrnehmung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2010, Goncharov/HABM, C‑156/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:767, Rn. 40) sowie für die Beurteilung in Bezug auf eine etwaige begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Mai 2013, Arav/H.Eich und HABM, C‑379/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:317, Rn. 74).

5.      Da eine Verfälschung nicht geltend gemacht worden ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass sich die Rechtsmittelführerin tatsächlich darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Untersuchung tatsächlicher Art in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage zu stellen.

6.      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

7.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Dieses war nämlich der Auffassung, dass die Silbe ‚red‘ keine derartige Kennzeichnungskraft habe, dass sie als beschreibend für die betreffenden Waren angesehen werden könne.

8.      Das Gericht hat in Rn. 58 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff, der eine klare Bedeutung besitzt, wie der Begriff ‚red‘, nur dann als beschreibend angesehen wird, wenn er zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Rn. 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keinerlei Beweis dafür beigebracht habe, dass der englische Begriff ‚red‘ als mit den betreffenden Waren in Verbindung stehend wahrgenommen würde.

9.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund möchte die Rechtsmittelführerin in Form der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Beurteilung des Gerichts zum Fehlen eines Bezugs des Begriffs ‚red‘ zu den betreffenden Waren in Frage stellen, ohne indes eine Verfälschung geltend zu machen. Die Beurteilung der Faktoren, die den Nachweis einer Verwechslungsgefahr erlauben, ist aber eine Tatsachenfrage, die sich der Kontrolle des Gerichtshofs entzieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, EU:C:2014:2331, Rn. 63).

10.      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

11.      Im Hinblick auf das Vorstehende schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.“

5        Aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Beklagten im ersten Rechtszug ergeht, bevor also diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Redpur ihre eigenen Kosten trägt.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Redpur GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 7. Juni 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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