Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-673/15
URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
7. Juni 2017 ( *1 )
„Außervertragliche Haftung — Vertretung der Union — Verjährung — Beseitigung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung — Genauigkeit der Klageschrift — Zulässigkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte — Angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens — Gleichbehandlung — Materieller Schaden — Erlittene Verluste — Entgangener Gewinn — Immaterieller Schaden — Kausalzusammenhang“
In der Rechtssache T‑673/15
Guardian Europe Sàrl mit Sitz in Bertrange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Louis und C. O’Daly, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Europäische Union, vertreten durch:
1. |
Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und P. van Nuffel als Bevollmächtigte, |
2. |
Gerichtshof der Europäischen Union, Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und K. Sawyer als Bevollmächtigte, |
Beklagte,
betreffend eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens in der mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entschiedenen Rechtssache und durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 – Flachglas) und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin I. Labucka sowie der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter), V. Kreuschitz und I. S. Forrester,
Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Die Guardian Industries Corp. und die Klägerin, die Guardian Europe Sàrl, erhoben mit Klageschrift, die am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 – Flachglas) (im Folgenden: Entscheidung K(2007) 5791). In der Klageschrift beantragten die Klägerinnen im Wesentlichen, die Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffe, und die mit der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen. |
2 |
Mit Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), wies das Gericht die Klage ab. |
3 |
Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2012 einging, legten Guardian Industries und die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), ein. |
4 |
Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), hat der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind. Zweitens hat der Gerichtshof Art. 2 der Entscheidung K(2007) 5791 für nichtig erklärt, soweit damit die gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 148000000 Euro festgesetzt wird. Drittens hat der Gerichtshof die gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen aufgrund der in Art. 1 der Entscheidung K(2007) 5791 festgestellten Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße auf 103600000 Euro festgesetzt. Viertens hat der Gerichtshof das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Fünftens hat der Gerichtshof die Kosten geteilt. |
II. Verfahren und Anträge der Parteien
5 |
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union, erhoben. |
6 |
Am 17. Februar 2016 hat das Gericht die vorliegende Rechtssache an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen. |
7 |
Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union haben am 16. bzw. am 18. Februar 2016 eine Klagebeantwortung eingereicht. |
8 |
Die Klägerin hat am 22. April 2016 eine Erwiderung eingereicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Kommission haben am 25. Mai bzw. am 7. Juni 2016 eine Gegenerwiderung eingereicht. |
9 |
Am 12. September 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Vorbereitung der Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache und deren Beilegung in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), zugrunde liegenden Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache T‑82/08) zur Verfügung stehen. Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T‑82/08 im vorliegenden Verfahren beizuziehen. |
10 |
Am 14. Dezember 2016 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen und eine Frage zu beantworten. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. |
11 |
Am 16. Dezember 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T‑82/08 beantragt. |
12 |
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Januar 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
13 |
Die Klägerin beantragt,
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14 |
Die Kommission beantragt,
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15 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt,
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III. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zulässigkeit
16 |
Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union erheben mehrere Einreden der Unzulässigkeit. |
1. Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens begründet wird, soweit er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet ist
17 |
Die Kommission macht geltend, der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch einen Verstoß gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens (im Folgenden: angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens) entstanden sein solle, sei insoweit unzulässig, als er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet sei, da die Klägerin im Rahmen dieses Antrags keine Rügen gegen sie erhebe. |
18 |
Dazu genügt der Hinweis, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen Verstoß gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch ein Unionsgericht entstanden sein soll, die Union vom Gerichtshof der Europäischen Union vertreten wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union, T‑479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 14 bis 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 22 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
19 |
Folglich ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein soll, insoweit unzulässig, als er sich gegen die Union, vertreten durch die Kommission, richtet. |
2. Zu den Unzulässigkeitseinreden wegen Verjährung
20 |
Die Kommission macht geltend, der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden sein solle, sei insoweit unzulässig, als er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet sei. Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei der Antrag nämlich nur zulässig, soweit er sich auf den Ersatz von Schäden richte, die weniger als fünf Jahre vor Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache, d. h. nach dem 19. November 2010, entstanden seien. Da die Klägerin jedoch beanstande, dass das Gericht die Entscheidung K(2007) 5791 nicht spätestens am 12. Februar 2010 wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung für nichtig erklärt habe, ergebe sich aus deren Vorbringen, dass die Schäden, die der Klägerin zufolge nach dem 12. Februar 2010 entstanden seien, vollständig dem Gerichtshof der Europäischen Union anzulasten seien. |
21 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union macht geltend, dass beide Schadensersatzanträge verjährt seien, soweit sie Schäden beträfen, die vor dem 19. November 2010 entstanden seien. Folglich seien die Schadensersatzanträge unzulässig, soweit sie Zeiträume vor diesem Datum beträfen. |
22 |
In Bezug auf den Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden sein sollen, macht die Klägerin geltend, dass ihr Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 die Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrochen habe. Was im Übrigen ihren Antrag auf Ersatz der Schäden betrifft, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden sein sollen, tritt die Klägerin dem Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen. |
23 |
Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, bestimmt: „Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. …“ |
24 |
Vorliegend beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen. Die materiellen Schäden, die durch diese Verstöße entstanden seien, bestünden erstens aus der Zahlung von Kosten einer Bankbürgschaft für den nicht unmittelbar entrichteten Betrag der Geldbuße (im Folgenden: Kosten einer Bankbürgschaft) und zweitens aus dem entgangenen Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen, die die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte (im Folgenden: entgangener Gewinn). Im Übrigen beantragt die Klägerin den Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine Beeinträchtigung ihres Rufes entstanden sei. |
25 |
Zu prüfen ist erstens die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Schäden, die durch den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden sein sollen, und zweitens die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die durch die behaupteten hinreichend qualifizierten Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden sein sollen. |
a) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens begründet wird
26 |
In dem speziellen Fall einer Schadensersatzklage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden sein soll, muss, wenn eine Entscheidung die streitige Verfahrensdauer beendet hat, der Beginn der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten fünfjährigen Verjährungsfrist auf den Tag gelegt werden, an dem die Entscheidung erlassen wurde. Dieser Tag ist nämlich ein bestimmter Zeitpunkt, der anhand objektiver Kriterien festgelegt wird. Er garantiert die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und ermöglicht den Schutz der Rechte der Klägerin (Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 47). |
27 |
Vorliegend verlangt die Klägerin mit ihrem ersten Antrag den Ersatz des Schadens, der durch den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein soll. Diese Rechtssache wurde durch das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen. Folglich begann die Verjährungsfrist am 27. September 2012. |
28 |
Die Klägerin hat ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache am 19. November 2015, d. h. vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, erhoben und damit die Verjährungsfrist unterbrochen. |
29 |
Folglich ist der Anspruch, der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht wird, insoweit nicht verjährt, als er einen Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen, zum Gegenstand hat. |
30 |
Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit, die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhoben worden ist und mit der Verjährung des Antrags auf Ersatz der Schäden begründet wird, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen, zurückzuweisen. |
b) Zur Verjährung der Schadensersatzansprüche, die mit hinreichend qualifizierten Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründet werden
31 |
Es ist zu differenzieren zwischen der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 geltend gemacht wird, und der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), geltend gemacht wird. |
1) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß in der Entscheidung K(2007) 5791 begründet wird
32 |
Nach der Rechtsprechung beginnt in Fällen, in denen die Haftung der Union ihre Ursache möglicherweise in einer individuellen Entscheidung hat, die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der betreffenden Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind. Eine andere Rechtsauffassung liefe darauf hinaus, den Grundsatz der Eigenständigkeit der Klagen dadurch in Frage zu stellen, dass das Verfahren der Schadensersatzklage vom Ausgang einer Nichtigkeitsklage abhängig gemacht würde (Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 30, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 38). |
33 |
Als Erstes ist in Bezug auf die behaupteten materiellen Schäden zunächst festzustellen, dass die geltend gemachten Schadensfolgen der Entscheidung K(2007) 5791 gegenüber der Klägerin zwangsläufig bereits mit dem Erlass der Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden ist, eingetreten sind. Im Übrigen kann die Verjährungsfrist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 unterbrochen worden sein. Für die Auslösung des Laufs der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 31). |
34 |
Somit hätte die Klägerin eine Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 von dem Zeitpunkt an erheben können, zu dem die Ursache der geltend gemachten Schäden feststand, also im vorliegenden Fall ab Stellung der Bankbürgschaft für einen Teil des Betrags der Geldbuße und ab Zahlung der Geldbuße für den anderen Teilbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 32). |
35 |
Im Übrigen begann die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die behaupteten materiellen Schäden tatsächlich eingetreten waren, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Kosten der Bankbürgschaft anfielen und sich der entgangene Gewinn zeigte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 33, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, EU:C:2008:409, Rn. 63). |
36 |
Somit hätten sich, ihr Nachweis unterstellt, die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden, die aus der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft und entgangenem Gewinn aufgrund eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 bestehen sollen, zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Kosten der Bankbürgschaft und zu dem Zeitpunkt, zu dem der geltend gemachte entgangene Gewinn sich zu manifestieren begonnen hätte, d. h. mehr als fünf Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage, gezeigt. |
37 |
Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden bestehen zum einen aus den Beträgen, die sie einer Bank für die Gewährung einer Bürgschaft habe zahlen müssen, und zum anderen aus dem oben in Rn. 24 genannten entgangenen Gewinn. Dem Akteninhalt ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Betrag der geltend gemachten materiellen Schäden nach Maßgabe der Zahl der verstrichenen Tage erhöht haben soll. |
38 |
Somit sind die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden sukzessiv eingetreten. |
39 |
Im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens erfasst die Verjährung gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 70, vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2015, Chart/SEAE, T‑138/14, EU:T:2015:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
40 |
Da die Klägerin ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache am 19. November 2015 erhoben und damit die Verjährung unterbrochen hat, ist der Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen, insoweit verjährt, als er materielle Schäden betrifft, die vor dem 19. November 2010 entstanden sind. |
41 |
Als Zweites ist zum geltend gemachten immateriellen Schaden, der aus einer Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin bestehen soll, festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift geltend macht, der Schaden sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden, d. h. am 28. November 2007. |
42 |
Die Beeinträchtigung des Rufes ist, auch wenn sie unterschiedliche Formen annehmen kann, im Allgemeinen ein Schaden, der täglich aufs Neue entsteht und so lange andauert, bis die mutmaßliche Ursache der Rufbeeinträchtigung behoben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ursache der behaupteten Beeinträchtigung eine Entscheidung der Kommission sein soll, die zunächst erlassen und mittels einer Pressemitteilung bekannt gemacht wird und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union in Form einer Zusammenfassung veröffentlicht wird. |
43 |
Folglich ist der immaterielle Schaden, den die Klägerin mit einer Beeinträchtigung ihres Rufes begründet und der durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein soll, sukzessiv eingetreten. |
44 |
Nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung ist der Schadensersatzanspruch insoweit verjährt, als er den Ersatz einer Rufbeeinträchtigung betrifft, die vor dem 19. November 2010 erfolgte. |
45 |
Als Drittes ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass die Schäden, die für den Zeitraum nach dem 12. Februar 2010 geltend gemacht würden, vollständig dem Gerichtshof der Europäischen Union anzulasten seien. Zum einen stützt sich dieses Argument auf eine unzutreffende Auslegung des Inhalts der Schriftsätze der Klägerin. Zum anderen hatte das Gericht vor dem 27. September 2012 nicht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung K(2007) 5791 gemessen am Grundsatz der Gleichbehandlung entschieden. |
46 |
Nach alledem ist der Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden und des immateriellen Schadens, die der Klägerin durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen, insoweit verjährt, als er sich auf Schäden bezieht, die vor dem 19. November 2010 entstanden sein sollen. |
2) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), begründet wird
47 |
Die Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, sind zwangsläufig nach dem Tag der Urteilsverkündung entstanden. |
48 |
Folglich ist die vorliegende Schadensersatzklage nicht von der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Verjährung betroffen, da sie am 19. November 2015 und somit weniger als fünf Jahre nach dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), erhoben worden ist. |
49 |
Aus diesem Grund ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, nicht verjährt. |
3. Zu den Unzulässigkeitseinreden, die damit begründet werden, dass der Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitige
50 |
Nach Auffassung der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Anträge der Klägerin auf Ersatz des oben in Rn. 24 genannten entgangenen Gewinns zurückzuweisen. Die Union habe der Klägerin nämlich bereits nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), Zinsen in Höhe von 988620 Euro gezahlt. Wenn die Klägerin diesen Betrag nicht für ausreichend gehalten habe, hätte sie eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom Dezember 2014, in der die Höhe der Zinsen festgelegt worden sei, erheben müssen, was sie nicht getan habe. |
51 |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), der Klägerin nach Art. 90 Abs. 4 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) Zinsen gezahlt habe. Diese Vorschrift begrenze den Rückzahlungsbetrag auf den unrechtmäßigen Betrag der Geldbuße einschließlich der aufgelaufenen Zinsen gemäß Art. 90 Abs. 2 der Delegierten Verordnung, wonach die Beträge umsichtig und folglich mit einem relativ bescheidenen Ertrag anzulegen seien. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV anzufechten. |
52 |
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. |
53 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer außervertraglichen Haftung der Union für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe als ein gegenüber anderen Klagen selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 54). |
54 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße erstattet, den die Klägerin gezahlt hatte und den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden hat. Darüber hinaus hat die Kommission auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 988620 Euro gezahlt. |
55 |
Somit ist die Kommission, als sie im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, zuzüglich Zinsen erstattet hat, dem Urteil gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nachgekommen, wonach u. a. nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der etwa aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt werden. |
56 |
Nach Art. 266 Abs. 2 AEUV besteht für das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Verpflichtung, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Art. 340 Abs. 2 AEUV ergeben. |
57 |
Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 266 AEUV die Verwaltung nur dann verpflichtet, den zusätzlichen Schaden, der möglicherweise aus der für nichtig erklärten rechtswidrigen Handlung entstanden ist, zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen von Art. 340 Abs. 2 AEUV erfüllt sind (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 62). |
58 |
Hier beruft sich die Klägerin, die u. a. einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 geltend macht, gerade darauf, dass die Voraussetzungen von Art. 340 Abs. 2 AEUV erfüllt seien und es Gegenstand dieser Klage sei, das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. |
59 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend macht, mit der die Kommission ihr im Dezember 2014 die Zinsen gezahlt hat. |
60 |
Zweitens ist die in der vorliegenden Rechtssache erhobene Schadensersatzklage nicht darauf gerichtet, die Klägerin in finanzieller Hinsicht wieder in die Lage zu versetzen, in der sie gewesen wäre, wenn die Kommission die Maßnahme im Dezember 2014 nicht ergriffen hätte. Mit anderen Worten bezweckt die vorliegende Klage nicht das gleiche Ergebnis wie eine Nichtigkeitsklage gegen die Maßnahme vom Dezember 2014. |
61 |
Die Klägerin beantragt nämlich zum einen den Ersatz des oben in Rn. 24 genannten entgangenen Gewinns. Folglich beantragt sie weder die Erstattung des Betrags der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, noch die Zahlung von Zinsen, die auf diesen Betrag aufgelaufen sind, als er im Besitz der Kommission war. |
62 |
Zum anderen könnte eine etwaige Nichtigerklärung der Maßnahme vom Dezember 2014 nicht dazu führen, dass der Klägerin ein Betrag in Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinns und somit ein Betrag, der die von der Kommission gezahlten Zinsen übersteigt, gezahlt würde. |
63 |
Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin den Ersatz eines Schadens beantragt, der sich zum einen von dem Schaden unterscheidet, der durch eine fehlerhafte Durchführung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), entstanden sein soll, und zum anderen über die Beträge hinausgeht, die die Kommission im Dezember 2014 erstattet hat. |
64 |
Der Schadensersatzantrag, den die Klägerin wegen des geltend gemachten entgangenen Gewinns stellt, hat somit nicht das gleiche Ziel und die gleiche Wirkung wie eine etwaige Nichtigkeitsklage gegen die Maßnahme der Kommission vom Dezember 2014 und kann daher nicht als wegen Verfahrensmissbrauchs unzulässig angesehen werden. |
65 |
Folglich sind die Unzulässigkeitseinreden, die damit begründet werden, dass der Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Wirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitigen würde, zurückzuweisen. |
4. Zur Unzulässigkeitseinrede, die mit der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens begründet wird
66 |
Die Kommission ist der Auffassung, der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens sei offensichtlich unzulässig, da die Klageschrift nur vage und unbewiesene Ausführungen enthalte, wonach die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße zu deren ungerechtfertigter Stigmatisierung geführt habe, da sie einen völlig falschen Eindruck von ihrer Rolle beim Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln erwecke. |
67 |
In der Klageschrift wird jedoch ausgeführt, die behauptete Stigmatisierung beruhe auf dem Umstand, dass mit der Entscheidung K(2007) 5791 gegen die Klägerin die höchste Geldbuße verhängt worden sei, obwohl sie die kleinste Flachglasherstellerin und ihre Beteiligung am Kartell am kürzesten gewesen sei. Daraus hätten, so die Klägerin, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung K(2007) 5791 und dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), das den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße reduziert habe, Dritte den Schluss gezogen, dass die Klägerin eine besondere Verantwortung für das Kartell auf dem Flachglasmarkt trage. |
68 |
Folglich enthält die Klageschrift hinreichend klare und genaue Angaben zu dem von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schaden. Anhand dieser Angaben konnte die Kommission zum einen die Argumentation der Klägerin nachvollziehen und zum anderen ihre Verteidigung vorbereiten. Zudem ermöglichen die Angaben dem Gericht, über die Klage zu entscheiden. |
69 |
Die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede, die mit fehlender Klarheit und Bestimmtheit der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens begründet wird, ist somit zurückzuweisen. |
5. Ergebnis zur Zulässigkeit
70 |
Erstens ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen, insoweit unzulässig, als er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet ist. |
71 |
Zweitens ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen, insoweit verjährt, als er sich auf die materiellen Schäden und den immateriellen Schaden bezieht, die vor dem 19. November 2010 entstanden sein sollen. |
72 |
Dagegen sind die Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), und einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen, nicht verjährt. |
73 |
Zurückzuweisen sind drittens die Unzulässigkeitseinreden, die damit begründet werden, dass der Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitigen würde, und die Unzulässigkeitseinrede, die mit fehlender Klarheit und Bestimmtheit der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens begründet wird. |
B. Zur Begründetheit
74 |
Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
75 |
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, tatsächliches Vorliegen eines Schadens und Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106). |
76 |
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81). Außerdem ist das Unionsgericht nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13). |
77 |
Die Klägerin beantragt den Ersatz der Schäden, die ihr erstens durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), und zweitens durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen. |
1. Zu den Anträgen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), entstanden sein sollen
78 |
Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe in der Entscheidung K(2007) 5791 die internen Verkäufe der vertikal integrierten Flachglashersteller von der Berechnung der gegen diese Hersteller verhängten Geldbußen ausgenommen. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung K(2007) 5791 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung für nichtig erklärt habe. Daher beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden seien. |
79 |
Zweitens sei ihre Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), abgewiesen worden, obwohl sie mit dieser Klage die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund der Diskriminierung durch den Ausschluss der internen Verkäufe von der Berechnung der gegen die vertikal integrierten Flachglashersteller verhängten Geldbußen beantragt habe. Zudem habe der Gerichtshof mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgehoben. Insofern beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden seien. |
a) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen
80 |
Die Klägerin macht geltend, durch den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 seien ihr materielle Schäden und ein immaterieller Schaden entstanden, die zu ersetzen seien. |
81 |
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein; insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
82 |
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Es obliegt dem Kläger, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
83 |
Die Begründetheit des Antrags der Klägerin ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. |
1) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
84 |
Die Klägerin macht geltend, durch den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 seien ihr zwei Arten von materiellen Schäden entstanden, nämlich erstens ein Schaden, der durch die Zahlung der Kosten für die Bankbürgschaft entstanden sei, und zweitens ein Schaden, der dem oben in Rn. 24 genannten entgangenen Gewinn entspreche. |
i) Vorbemerkungen
85 |
Als die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung K(2007) 5791 mitteilte, wies sie die Klägerin darauf hin, dass, falls diese ein Verfahren vor dem Gericht oder dem Gerichtshof einleite, während der Anhängigkeit der Rechtssache keine Maßnahme zur Beitreibung der in der Entscheidung verhängten Geldbuße getroffen werde, sofern zwei Voraussetzungen vor dem Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt seien. Nach Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) seien dies die beiden folgenden Voraussetzungen: Erstens müsse die Forderung der Kommission ab dem Ablauf der Zahlungsfrist in Höhe von 5,64 % verzinst werden, und zweitens müsse vor dem Zahlungstermin eine für die Kommission akzeptable Bankbürgschaft gestellt werden, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen und Zuschläge abdecke. |
86 |
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache dargelegt, dass sie durch die Entscheidung K(2007) 5791 zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 148000000 Euro verurteilt worden sei. In einem ersten Schritt habe sie sofort den Betrag von 111000000 Euro gezahlt und eine Bankbürgschaft für den Restbetrag in Höhe von 37000000 Euro gestellt. In einem zweiten Schritt habe sie die Bankbürgschaft mit Wirkung vom 2. August 2013 aufgelöst und der Kommission den Betrag von 37000000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5,64 %, d. h. 48263003 Euro, gezahlt. In einem dritten Schritt habe sich nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), mit dem die Geldbuße um 44400000 Euro herabgesetzt worden sei, herausgestellt, dass die angepasste Geldbuße in Höhe von 103600000 Euro von Anfang an durch die Zahlung des Betrags von 111000000 Euro gedeckt gewesen sei. Aus diesem Grund erstattete die Kommission der Klägerin den Betrag von 55663003 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 988620 Euro. Der Betrag von 55663003 Euro ergab sich durch Addition des Betrags, der der Kommission nach Auflösung der Bankgarantie gezahlt wurde, d. h. 48263003 Euro, und des Betrags von 7400000 Euro. Der Betrag von 7400000 Euro ergibt sich durch Abzug der letztlich geschuldeten Geldbuße in Höhe von 103600000 Euro von den sofort gezahlten 111000000 Euro. |
ii) Zur behaupteten Zahlung von Bankbürgschaftskosten und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
87 |
Die Klägerin macht geltend, sie habe für die Bankbürgschaft zwischen dem 4. März 2008 als dem Zeitpunkt des Haftungsbeginns der Bankbürgschaft und dem 2. August 2013 als dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der Bankbürgschaft Kosten in Höhe von insgesamt 1547000 Euro gezahlt. Diese Kosten seien durch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entstanden. Wenn die Kommission nämlich den Betrag der Geldbuße in der Entscheidung K(2007) 5791 von vornherein auf 103600000 Euro festgesetzt hätte, wäre die Bankbürgschaft nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Klägerin, selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werde, jedenfalls ein Schadensersatz in Höhe von 1268935 Euro zu gewähren, der den Kosten der Bankbürgschaft entspreche, die zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑82/08 hätte verkündet werden müssen, und dem 2. August 2013 als dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der Bankbürgschaft gezahlt worden seien. |
88 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
89 |
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die eine Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 erhoben hatte, die Wahl, entweder die Geldbuße bei Fälligkeit zu zahlen, gegebenenfalls zuzüglich der Verzugszinsen zu dem Zinssatz, den die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 festgelegt hatte, oder gemäß Art. 242 EG und den Art. 104 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung zu beantragen oder eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, EU:T:1995:141, Rn. 54, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 122). |
90 |
Die Entscheidung, für einen Teil der durch die Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen und den anderen Teilbetrag der Geldbuße zu zahlen, war dem freien Ermessen der Klägerin anheimgestellt und in keiner Weise zwingend. Mit anderen Worten war die Klägerin durch nichts daran gehindert, den Gesamtbetrag der Geldbuße bei Ablauf der in der Entscheidung K(2007) 5791 festgelegten Frist zu zahlen, obwohl sie vor dem Gericht Klage gegen diese Entscheidung erhoben hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T‑52/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:253, Rn. 498). |
91 |
Wie aus der Klageschrift hervorgeht, entschied die Klägerin jedoch nach dem Erlass der Entscheidung K(2007) 5791, ihrer Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Geldbuße nicht vollständig nachzukommen, sondern im Einklang mit der von der Kommission eröffneten Möglichkeit eine Bankbürgschaft für einen Teil der Geldbuße zu stellen. |
92 |
Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg behaupten, dass die von ihr gezahlten Kosten der Bankbürgschaft unmittelbar auf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung K(2007) 5791 beruhten. Der von ihr geltend gemachte Schaden beruht nämlich unmittelbar und entscheidend auf ihrem eigenen, nach der Entscheidung K(2007) 5791 gefassten Entschluss, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Geldbuße nicht nachzukommen. Hätte sich die Klägerin für die sofortige Bezahlung der gesamten Geldbuße entschieden, wäre sie nicht gezwungen gewesen, Bankbürgschaftskosten für den nicht gezahlten Betrag der Geldbuße zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123 und 124, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38, und vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission, T‑174/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:306, Rn. 91 und 92). |
93 |
Folglich ist, ohne dass über das Vorbringen der Kommission zu einem etwaigen Beitrag der Klägerin zu ihrem Schaden entschieden werden muss, das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft auszuschließen. |
94 |
Somit ist der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, der in der Bezahlung von Bankbürgschaftskosten aufgrund eines behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 bestehen soll, zurückzuweisen. |
iii) Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
95 |
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission auf den Teil der Geldbuße zurückgezahlt habe, der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden sei, beliefen sich für den gesamten Zeitraum von März 2008 bis November 2014 auf 988620 Euro. |
96 |
Sodann führt sie aus, der Betrag dieser Zinsen sei viel niedriger als die Einnahmen, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, in ihr Unternehmen investiert hätte. Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Klägerin den Bericht einer Prüfungs- und Beratungsgesellschaft vor, der eine Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der Klägerin enthält. Die Verwendung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten beruhe darauf, dass ein Unternehmen mindestens seine Kapitalkosten erwirtschaften müsse, die den Minimalertrag darstellten, den Anleger verlangten, wenn sie einem Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen den Vorzug gäben. In Anwendung des Durchschnitts der Extremwerte der so definierten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der Klägerin auf den Betrag von 7400000 Euro zwischen dem 4. März 2008 und dem 27. Juli 2013 und auf den Betrag von 48263003 Euro zwischen dem 27. Juli 2013 und dem 12. November 2014 hätte die Klägerin mindestens 10281000 Euro erwirtschaftet. Da sich die von der Kommission im Dezember 2014 gezahlten Zinsen auf etwa 989000 Euro belaufen hätten, sei der Klägerin folglich ein Gewinn in Höhe von 9292000 Euro entgangen. |
97 |
Schließlich wäre der entgangene Gewinn unbestreitbar vermieden worden, wenn in der Entscheidung K(2007) 5791 kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begangen worden wäre. |
98 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
99 |
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert hat, schriftliche Beweise dafür vorzulegen, dass sie der Kommission im März 2008 einen Betrag von 111000000 Euro und im Juli 2013 einen Betrag von 48263003 Euro gezahlt hat, wie sie in der Klageschrift behauptet. |
100 |
Aus den Unterlagen, die die Klägerin auf diese Aufforderung hin vorgelegt hat, geht jedoch erstens hervor, dass Guardian Industries – und nicht die Klägerin – im März 2008 20 000 000 Euro an die Kommission gezahlt hat. |
101 |
Zweitens belegen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zwar, dass sie im März 2008 91 000 000 Euro an die Kommission gezahlt hat. Die Klägerin hatte jedoch vor dieser Zahlung, nämlich bereits im Januar 2008, mit jeder ihrer sieben operativen Tochtergesellschaften eine Vereinbarung getroffen, wonach jede Tochtergesellschaft ab dem 31. Dezember 2007 in buchungstechnischer und finanzieller Hinsicht einen Teil der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße zu tragen hatte. Ferner wurde durch Vereinbarungen, die im Dezember 2008 zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften geschlossen wurden, die endgültige Aufteilung des von der Klägerin gezahlten Betrags von 91000000 Euro zwischen den genannten Tochtergesellschaften festgelegt. |
102 |
Drittens geht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hervor, dass jede der sieben operativen Tochtergesellschaften der Klägerin im Juli 2013 einen Teil des Betrags von 48263003 Euro an die Kommission gezahlt hat. |
103 |
Folglich war die Klägerin durch die Zahlung der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht persönlich belastet. Sie kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte. |
104 |
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, Guardian sei in der Entscheidung K(2007) 5791 als ein einziges Unternehmen angesehen worden und alle Beträge seien von Einheiten gezahlt worden, die zum Unternehmen Guardian gehörten, nicht in Frage gestellt. |
105 |
Die Klägerin hat nämlich kein Dokument vorgelegt, das sie ermächtigt, im Rahmen der vorliegenden Klage ihre sieben operativen Tochtergesellschaften zu vertreten, die jeweils die Zahlung eines Teils der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße übernommen haben. |
106 |
Zweitens hat die Klägerin auch kein Dokument vorgelegt, das sie ermächtigt, im Rahmen der vorliegenden Klage Guardian Industries zu vertreten. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf einen internen Vermerk berufen, der auf den 15. November 2015 datiert sei und den Guardian Industries der Klägerin übermittelt habe. Der Vermerk ist nämlich nicht von den Rechtsvertretern von Guardian Industries unterzeichnet. Zudem enthält der Vermerk keine ausdrückliche Ermächtigung der Klägerin, Guardian Industries im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu vertreten. Der Vermerk sieht nämlich nur vor, dass die Klägerin, wenn sie für die Kosten für die Bankbürgschaft entschädigt werde, 18 % der Entschädigung an Guardian Industries zu zahlen habe. Die Vereinbarung, die Guardian Industries und die Klägerin im März 2008 zur gemeinsamen Verantwortung getroffen haben, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da sie die Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße und nicht die vorliegende Schadensersatzklage betrifft. |
107 |
Somit ist der Antrag auf Ersatz des Gewinns, der der Klägerin durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entgangen sein soll, zurückzuweisen. |
2) Zum geltend gemachten immateriellen Schaden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
108 |
Die Klägerin macht geltend, zwischen dem 28. November 2007 als dem Zeitpunkt der Entscheidung K(2007) 5791 und dem 12. November 2014 als dem Zeitpunkt des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363) habe der in dieser Entscheidung begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einen falschen Eindruck von ihrer Rolle bei der Zuwiderhandlung erweckt. Diese Rufbeeinträchtigung müsse durch Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 10 % der zunächst gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wiedergutgemacht werden. |
109 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
110 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Rufbeeinträchtigung nicht mit dem falschen Eindruck, die Klägerin sei an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen, verbunden ist. Im Übrigen richtete sich die Klage, die in der Rechtssache T‑82/08 vor dem Gericht erhoben wurde, nur auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791. Außerdem hat die Klägerin im Rahmen des Rechtsmittels, das sie in der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), entschiedenen Rechtssache eingelegt hat, die Würdigungen, auf die das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung gestützt hat, nicht beanstandet. |
111 |
Somit würde die behauptete Rufbeeinträchtigung nur darin bestehen, dass die Entscheidung K(2007) 5791 einen falschen Eindruck von der Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung, an der sie tatsächlich beteiligt war, erweckt hätte. Der falsche Eindruck würde auf dem Umstand beruhen, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße höher war als die Geldbuße, die gegen die anderen Beteiligten der Zuwiderhandlung verhängt wurden (siehe oben, Rn. 67). |
112 |
Erstens wird aber das Vorbringen der Klägerin nicht durch Beweise gestützt, die belegen, dass der behauptete hinreichend qualifizierte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 aufgrund seiner Schwere geeignet war, über seine Wirkung im Zusammenhang mit der Kartellbeteiligung der Klägerin hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben. |
113 |
Insofern beweist die Klägerin nicht, dass der behauptete hinreichend qualifizierte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen. |
114 |
Zweitens ist, wenn man annimmt, dass der behauptete hinreichend qualifizierte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße den Ruf der Klägerin beeinträchtigt hat, festzustellen, dass angesichts von Art und Schwere des Verstoßes der der Klägerin entstandene immaterielle Schaden dadurch ausreichend wiedergutgemacht wurde, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich auf die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 berufen konnte und das Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), am Tag seiner Verkündung Gegenstand einer Pressemitteilung war, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Unionsgericht den Betrag der Geldbuße, der gegen die Klägerin wegen ihrer Rolle im Flachglaskartell verhängt worden war, letztlich von 148000000 Euro auf 103600000 Euro herabgesetzt hatte. |
115 |
Folglich ist der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein soll, zurückzuweisen. |
116 |
Nach der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung ist der Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen, somit insgesamt zurückzuweisen. |
b) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), entstanden sein sollen
117 |
Die Klägerin macht geltend, der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), begangen worden sei, stelle einen qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, der sie geschädigt habe. |
118 |
Zunächst stehe nämlich außer Frage, dass ein Urteil des Gerichts die außervertragliche Haftung der Union auslösen könne. Zum einen habe der Gerichtshof das Recht eines Klägers auf Schadensersatz im Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens anerkannt. Zum anderen folge diese Haftung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Gerichte eines Mitgliedstaats die Haftung dieses Staates auslösen könnten, wenn sie einem Kläger ein Recht versagten, das ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehen werde (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513). |
119 |
Sodann habe das Gericht nicht über einen Ermessensspielraum verfügt und den Ausschluss interner Verkäufe in der Entscheidung K(2007) 5791 nicht – wie geschehen – bestätigen können, wenn dies zu einer Bestrafung der einzigen nicht vertikal integrierten Adressatin der Entscheidung, d. h. der Klägerin, führe. |
120 |
Schließlich stehe angesichts einer gefestigten Rechtsprechung zur Verpflichtung, interne Verkäufe zu berücksichtigen, außer Frage, dass das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung enthalte. |
121 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesem Vorbringen entgegen. |
122 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Haftung der Union nicht durch den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung ausgelöst werden kann, die nicht von einem letztinstanzlichen Unionsgericht erlassen wurde und somit Gegenstand eines Rechtsmittels sein konnte. |
123 |
Im Übrigen ist vorliegend der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), begangen wurde, vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), berichtigt worden, nachdem die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hatte. |
124 |
Allerdings hat eine Klägerin unbeschadet der Ausführungen in der vorstehenden Rn. 122 die Möglichkeit, sich in Ausnahmefällen auf die Haftung der Union aufgrund schwerwiegender Störungen des Gerichtswesens zu berufen, insbesondere aufgrund von Störungen verfahrensrechtlicher oder administrativer Art, die die Tätigkeit eines Unionsgerichts beeinträchtigen. Solche Störungen werden jedoch von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Antrags, der sich auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung bezieht, nicht geltend gemacht. |
125 |
Folglich ist der Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen behaupteten qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen. |
126 |
Nach alledem sind die Anträge auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin zum einen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und zum anderen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen. |
2. Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen
127 |
Die Klägerin macht erstens geltend, in der Rechtssache T‑82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen worden. Zweitens trägt sie vor, dass ihr durch den Verstoß Schäden entstanden seien, die ersetzt werden müssten. |
a) Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08
128 |
Die Klägerin macht geltend, in der Rechtssache T‑82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen und insofern ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union begangen worden, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. |
129 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesem Vorbringen entgegen. Erstens könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), endgültig darüber entschieden worden sei, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vorliege. Zweitens sei das Vorbringen der Klägerin, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 betrage zwei Jahre, angesichts der festgestellten durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem Gericht zwischen 2006 und 2010 in Rechtssachen betreffend die Anwendung des Wettbewerbsrechts völlig unrealistisch. Drittens könne die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht auf der Grundlage einer pauschalen Dauer beurteilt werden, sondern sei anhand der Umstände der jeweiligen Rechtssache und insbesondere im Hinblick auf das etwaige Vorliegen eines ungewöhnlich langen Zeitraums der Untätigkeit zu beurteilen. Was viertens den Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens betreffe, sei die etwaige Dauer einer unerklärten Untätigkeit bei der Behandlung der Rechtssache T‑82/08 viel begrenzter, als die Klägerin behaupte. Der Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten, der zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens verstrichen sei, habe die durchschnittliche Dauer dieses Verfahrensabschnitts, die zwischen 2008 und 2011 in Rechtssachen betreffend die Anwendung des Wettbewerbsrechts beobachtet worden sei, nämlich nur um elf Monate überschritten. Zudem seien der Komplexität von Wettbewerbssachen, dem multilingualen Tätigkeitsumfeld des Gerichtshofs der Europäischen Union und der begrenzten Dauer der Amtszeit der Richter Rechnung zu tragen. |
130 |
Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt u. a.: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ |
131 |
Im vorliegenden Fall geht aus einer genauen Prüfung der Akten der Rechtssache T‑82/08 hervor, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), zu Recht festgestellt hat, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑82/08, die fast vier Jahre und sieben Monate betrug, durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann. |
132 |
Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T‑82/08 einen Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt nicht nur für die Klägerin und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186). |
133 |
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache T‑82/08 ein Zeitraum von etwa drei Jahren und fünf Monaten, d. h. 41 Monaten, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit dem Eingang eines Schreibens am 3. Juli 2008 eingetreten ist, in dem die Klägerin dem Gericht ihren Verzicht auf Einreichung einer Erwiderung mitteilte, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 13. Dezember 2011 verstrich. |
134 |
Die Angemessenheit dieses Zeitraums hängt insbesondere von der Komplexität des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Parteien und von Zwischenstreitigkeiten ab. |
135 |
Was die Komplexität des Rechtsstreits betrifft, ist zunächst ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die – wie die Rechtssache T‑82/08 – die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen. Sodann kann die gleichzeitige Behandlung zusammenhängender Rechtssachen im vorliegenden Fall keine Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen. Schließlich rechtfertigt der Grad der tatsächlichen sowie der materiell- und verfahrensrechtlichen Komplexität der Rechtssache T‑82/08 keine längere Dauer. Zu beachten ist insoweit namentlich, dass das Verfahren zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht dadurch unterbrochen oder verzögert wurde, dass das Gericht irgendeine prozessleitende Maßnahme getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 65 bis 74). |
136 |
Was das Verhalten der Parteien und Zwischenstreitigkeiten betrifft, wurde die Länge des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑82/08 in keiner Weise durch solche Faktoren beeinflusst. |
137 |
Somit ist angesichts der Umstände der Rechtssache T‑82/08 festzustellen, dass die Dauer von 41 Monaten, die zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens verstrich, einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit von 26 Monaten erkennen lässt. |
138 |
Als Drittes hat die Prüfung der Akten in der Rechtssache T‑82/08 keinen Umstand ergeben, der auf einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift und dem Ende des schriftlichen Verfahrens und zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), schließen lässt. |
139 |
Folglich verstieß das Verfahren, das in der Rechtssache T‑82/08 durchgeführt und mit der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen wurde, insoweit gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, als es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 26 Monate überschritt; dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. |
b) Zu den geltend gemachten Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
140 |
Die Klägerin macht geltend, durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 seien ihr zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts hätte verkündet werden müssen, und dem 27. September 2012 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil tatsächlich verkündet worden sei, materielle Schäden und ein immaterieller Schaden entstanden. |
141 |
Die Begründetheit dieses Vorbringens ist anhand der oben in den Rn. 81 und 82 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. |
1) Zum geltend gemachten immateriellen Schaden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
142 |
Die Klägerin macht erstens geltend, sie habe eine Rufbeeinträchtigung in Höhe von 14800000 Euro erlitten, da zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 ihre Verantwortung für die mit der Entscheidung K(2007) 5791 geahndete Zuwiderhandlung zu Unrecht als besonders schwerwiegend wahrgenommen worden sei (siehe oben, Rn. 67). Zweitens sei der von der Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 als dem Zeitraum, in dem das Verfahren in der Rechtssache T‑82/08 gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen habe, besonders schwerwiegend gewesen. Drittens bestehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine feste, wenngleich widerlegbare Vermutung, wonach eine überlange Verfahrensdauer zu einem immateriellen Schaden führe. Viertens müsse der Schaden der Klägerin mit 10 % des Betrags der ursprünglich mit der Entscheidung K(2007) 5791 gegen sie verhängten Geldbuße bewertet werden. Zum einen müsse nämlich der Schadensersatz, den sie beanspruchen könne, an den Betrag der Geldbuße geknüpft werden, die während des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens gegen sie verhängt worden sei. Zum anderen sei der Betrag von 5 %, den das Gericht in einigen Rechtssachen im Zusammenhang mit einem Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer festgesetzt habe, zu niedrig. |
143 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesem Vorbringen entgegen. Hilfsweise trägt er vor, der ersatzfähige immaterielle Schaden sei mit höchstens 5000 Euro zu bewerten. |
144 |
Erstens wird das Vorbringen der Klägerin, geht man davon aus, dass sie damit geltend macht, ihr sei aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 länger eine besondere Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugeschrieben worden, nicht durch Beweise gestützt, die belegen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund seiner Schwere geeignet war, über die Wirkung der Entscheidung K(2007) 5791 hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben. |
145 |
Insofern beweist die Klägerin nicht, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen. |
146 |
Zweitens würde jedenfalls die oben in Rn. 139 enthaltene Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in Anbetracht von Gegenstand und Schwere dieses Verstoßes ausreichen, um die von der Klägerin geltend gemachte Rufbeeinträchtigung wiedergutzumachen. |
147 |
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und dass jedenfalls die oben in Rn. 139 enthaltene Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in Anbetracht von Gegenstand und Schwere dieses Verstoßes ausreicht, um die von der Klägerin geltend gemachte Rufbeeinträchtigung wiedergutzumachen. |
148 |
Folglich ist der Antrag auf Wiedergutmachung einer behaupteten Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin zurückzuweisen. |
2) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
149 |
Die Klägerin macht geltend, durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens seien ihr zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 zwei Arten von materiellen Schäden entstanden, nämlich erstens ein Schaden, der durch die Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten entstanden sei, und zweitens ein Schaden, der dem oben in Rn. 24 genannten entgangenen Gewinn entspreche. |
150 |
Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden und der mutmaßliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Schäden und dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 sind im Licht der Vorbemerkungen oben in den Rn. 85 und 86 zu prüfen. |
i) Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
151 |
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), zurückgezahlt habe, hätten sich auf 224000 Euro für den Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 belaufen. Sodann erklärt die Klägerin in Anwendung des oben in Rn. 96 definierten Durchschnitts der Extremwerte ihrer gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten auf den Betrag von 7400000 Euro, dass sie zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 mindestens 1895000 Euro erwirtschaftet hätte. Da sich die von der Kommission gezahlten Zinsen auf 224000 Euro belaufen hätten, sei der Klägerin ein Gewinn in Höhe von 1671000 Euro entgangen. Schließlich sei der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens die hinreichend unmittelbare und entscheidende Ursache für den von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Gewinn. Wäre nämlich in der Rechtssache T‑82/08 nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen worden, hätte die Klägerin früher über die Beträge verfügt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe. |
152 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesem Vorbringen entgegen. |
153 |
Wie oben in den Rn. 99 bis 103 ausgeführt, war die Klägerin durch die Zahlung der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht persönlich belastet. Die Klägerin kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte. |
154 |
Nach der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung ist der Antrag auf Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Gewinns somit zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu prüfen ist. |
ii) Zur behaupteten Zahlung von Bankbürgschaftskosten und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang
155 |
Die Klägerin beantragt den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Zahlung zusätzlicher Kosten für die Bankbürgschaft zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 entstanden sein soll. |
156 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union macht geltend, die Klägerin habe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft nachgewiesen. Der materielle Schaden beruhe nämlich auf der Entscheidung der Klägerin, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Geldbuße nicht sofort nachzukommen. Angesichts der im Unionsrecht geltenden Definition des Kausalzusammenhangs könne das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nicht allein auf der Grundlage der Feststellung bewiesen werden, dass die Klägerin ohne die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht verpflichtet gewesen wäre, die Kosten der Bankbürgschaft während des Zeitraums der Fristüberschreitung zu zahlen. Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Kausalzusammenhangs anzuwenden sein sollte, bestätige der Umstand, dass die Klägerin die Bankbürgschaft am 2. August 2013, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363), aufgelöst habe, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt habe, und einer etwaigen Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache T‑82/08. |
157 |
Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift geltend macht, sie habe zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 Bankbürgschaftskosten in Höhe von 936000 Euro gezahlt. Zur Stützung ihres Antrags legt sie ein Bankdokument vor, das die Quartalsentgelte, die einer Bank während des Verfahrens in der Rechtssache T‑82/08 gezahlt wurden, im Einzelnen aufführt. |
158 |
In Beantwortung einer Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung hat die Klägerin jedoch vorgetragen, von den in der Klageschrift genannten Kosten der Bankbürgschaft seien ihr 82 % und Guardian Industries 18 % in Rechnung gestellt worden. |
159 |
Folglich hat die Klägerin nur dargetan, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, der in der Zahlung von 82 % der Kosten besteht, die für die Bankbürgschaft in dem Zeitraum gezahlt wurden, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entspricht. Wie zudem oben in Rn. 106 ausgeführt, hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie ermächtigt ist, Guardian Industries im Rahmen der vorliegenden Klage zu vertreten. |
160 |
Als Zweites besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass erstens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T‑82/08 erhob, d. h. am 12. Februar 2008, und dem Zeitpunkt, als sie eine Bankbürgschaft stellte, d. h. im Februar 2008 mit Wirkung vom 4. März 2008, der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar war. Zudem durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre Klage innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeitet werden würde. Zweitens erfolgte die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 nach der anfänglichen Entscheidung der Klägerin, eine Bankbürgschaft zu stellen. Somit kann der Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während der Dauer der Überschreitung nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerin aufgelöst worden sein, einen Teil der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 115 bis 121). |
161 |
Folglich besteht ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist. |
iii) Zur Bewertung des entstandenen Schadens
162 |
Als Erstes ist festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren in der Rechtssache T‑82/08 die angemessene Dauer um 26 Monate überschritten hat (siehe oben, Rn. 134 bis 139). |
163 |
Als Zweites geht aus den von der Klägerin übermittelten Unterlagen hervor, dass sie im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, die folgenden Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft persönlich gezahlt hat: |
Quartal |
Gezahlte Bürgschaftskosten (Euro) |
Ersatzfähiger Zeitraum (in Monaten) |
Ersatzfähiger Schaden (Euro) |
3/2010 |
72 523,66 |
2 |
48 349,11 |
4/2010 |
72 523,66 |
3 |
72 523,66 |
1/2011 |
48 874,64 + 23 137,15 |
3 |
72 011,79 |
2/2011 |
75 195,73 |
3 |
75 195,73 |
3/2011 |
76 022,06 |
3 |
76 022,06 |
4/2011 |
76 022,06 |
3 |
76 022,06 |
1/2012 |
52 884,91 + 23 337,53 |
3 |
76 222,44 |
2/2012 |
78 656,11 |
3 |
78 656,11 |
3/2012 |
79 520,47 |
3 |
79 520,47 |
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag |
654 523,43 |
164 |
Somit hat die Klägerin im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft in Höhe von 654523,43 Euro gezahlt. |
165 |
Nach alledem ist der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 654523,43 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu gewähren, der ihr durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht. |
3) Zu den Zinsen
166 |
Die Klägerin beantragt, den Schadensersatzbetrag, der ihr möglicherweise zugesprochen wird, ab dem 12. Februar 2010 in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu verzinsen. |
167 |
Insofern ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55). |
168 |
Was als Erstes die Ausgleichszinsen betrifft, kann die Entschädigung, die der Klägerin als Ersatz für ihren materiellen Schaden geschuldet wird, für den Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2010, d. h. 26 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), und dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils um Ausgleichszinsen erhöht werden. Soweit die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass die Kosten, die sie zwischen dem 27. Juli 2010 und dem 27. September 2012 für die Bankbürgschaft gezahlt hat, in Höhe des von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten hätten verzinst werden können, ist festzustellen, dass die mit dem Zeitablauf verbundene Geldentwertung in der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate, begrenzt durch den Antrag der Klägerin, zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 168 bis 177 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
169 |
Was als Zweites die Verzugszinsen betrifft, ist der oben in Rn. 165 genannte Schadensersatz einschließlich Ausgleichszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen zu erhöhen. Als Zinssatz der Verzugszinsen gilt der von der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte festgelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten, wie von der Klägerin beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 bis 182 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
4) Ergebnis zur Höhe des Schadensersatzes und zu den Zinsen
170 |
Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Klägerin durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden ist. |
171 |
Die Entschädigung, die der Klägerin als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der ihr durch die Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten entstanden ist, beläuft sich auf 654523,43 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 27. Juli 2010 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils in Höhe der von Eurostat im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft festgestellten jährlichen Inflationsrate. |
172 |
Der Betrag des oben in Rn. 171 genannten Schadensersatzes einschließlich Ausgleichszinsen erhöht sich zu den oben in Rn. 169 genannten Bedingungen um Verzugszinsen. |
173 |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
IV. Kosten
174 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
175 |
Vorliegend ist die Klägerin mit ihren gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichteten Schadensersatzanträgen unterlegen. Folglich sind ihr die Kosten der Union, vertreten durch die Kommission, aufzuerlegen. |
176 |
Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. |
177 |
Im vorliegenden Fall ist den Klageanträgen teilweise entsprochen worden, soweit sie sich gegen die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, richten. Die Klägerin ist mit ihrem Schadensersatzbegehren jedoch weitgehend unterlegen. In Anbetracht der Gesamtheit der Umstände des Falles ist mithin zu entscheiden, dass die Klägerin und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ihre eigenen Kosten tragen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Papasavvas Labucka Bieliūnas Kreuschitz Forrester Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2017. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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II. Verfahren und Anträge der Parteien |
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III. Rechtliche Würdigung |
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A. Zur Zulässigkeit |
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1. Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens begründet wird, soweit er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet ist |
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2. Zu den Unzulässigkeitseinreden wegen Verjährung |
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a) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens begründet wird |
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b) Zur Verjährung der Schadensersatzansprüche, die mit hinreichend qualifizierten Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründet werden |
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1) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß in der Entscheidung K(2007) 5791 begründet wird |
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2) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), begründet wird |
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3. Zu den Unzulässigkeitseinreden, die damit begründet werden, dass der Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitige |
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4. Zur Unzulässigkeitseinrede, die mit der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens begründet wird |
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5. Ergebnis zur Zulässigkeit |
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B. Zur Begründetheit |
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1. Zu den Anträgen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), entstanden sein sollen |
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a) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 entstanden sein sollen |
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1) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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i) Vorbemerkungen |
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ii) Zur behaupteten Zahlung von Bankbürgschaftskosten und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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iii) Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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2) Zum geltend gemachten immateriellen Schaden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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b) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08), entstanden sein sollen |
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2. Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 entstanden sein sollen |
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a) Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑82/08 |
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b) Zu den geltend gemachten Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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1) Zum geltend gemachten immateriellen Schaden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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2) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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i) Zum geltend gemachten entgangenen Gewinn und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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ii) Zur behaupteten Zahlung von Bankbürgschaftskosten und zum mutmaßlichen Kausalzusammenhang |
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iii) Zur Bewertung des entstandenen Schadens |
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3) Zu den Zinsen |
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4) Ergebnis zur Höhe des Schadensersatzes und zu den Zinsen |
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IV. Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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