Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-54/16
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
8. Juni 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen — Voraussetzungen, unter denen die fragliche Rechtshandlung angefochten werden kann — Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist — Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist — Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Art. 3 Abs. 3 — Von den Parteien gewähltes Recht — Belegenheit aller Elemente des betreffenden Sachverhalts im Staat der Verfahrenseröffnung — Auswirkung“
In der Rechtssache C‑54/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale Ordinario di Venezia (erstinstanzliches Gericht Venedig, Italien) mit Entscheidung vom 7. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2016, in dem Verfahren
Vinyls Italia SpA in Insolvenz
gegen
Mediterranea di Navigazione SpA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Vinyls Italia SpA in Insolvenz, vertreten durch S. Girotto, F. Marrella und M. Pizzigati, avvocati, |
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der Mediterranea di Navigazione SpA, vertreten durch M. Maresca, F. Campodonico, L. Fabro und G. Duca, avvocati, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand zunächst von D. Del Gaizo, dann von P. Pucciariello, avvocati dello Stato, |
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der griechischen Regierung, vertreten durch E. Zisi und S. Charitaki als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti, M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. März 2017
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vinyls Italia SpA in Insolvenz und der Mediterranea di Navigazione SpA (im Folgenden: Mediterranea) über eine Insolvenzanfechtung, mit der angestrebt wird, dass Mediterranea die Beträge zurückgewährt, die Vinyls Italia ihr in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt haben soll. |
Rechtlicher Rahmen
Übereinkommen von Rom
3 |
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom), bestimmt: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. …“ |
4 |
In Art. 2 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des [Übereinkommens von Rom] durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1) werden die mitgliedstaatlichen Gerichte aufgezählt, die befugt sind, eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung des Übereinkommens von Rom bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Fall der Italienischen Republik ist diese Befugnis der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) und dem Consiglio di Stato (Staatsrat) vorbehalten. |
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1346/2000
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Die Erwägungsgründe 23 und 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:
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6 |
Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt: „(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt. (2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: …
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7 |
Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt: „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
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Rom-I-Verordnung
8 |
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) sieht in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 vor: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.“ |
9 |
Art. 3 („Freie Rechtswahl“) der Rom-I-Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 3: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. … (3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.“ |
Italienisches Recht
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Art. 67 Abs. 2 der Legge fallimentare (Insolvenzgesetz), genehmigt durch das Regio decreto n. 267 (Königliches Dekret Nr. 267) vom 16. März 1942 (GURI Nr. 81 vom 6. April 1942), bestimmt: „Wenn der Insolvenzverwalter beweist, dass der anderen Partei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, werden auch Zahlungen zur Tilgung bestimmter und fälliger Forderungen, entgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Rechtsgeschäfte, die einen Vorrang für gleichzeitig begründete Forderungen – auch von Dritten – vorsehen, rückabgewickelt, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden.“ |
11 |
Nach Art. 167 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung, im Folgenden: CPC) gilt: „In der Klageerwiderung hat der Beklagte alle seine Verteidigungsmittel vorzubringen und dabei Stellung zu den Umständen zu nehmen, auf die der Kläger sein Begehren stützt, seine Personalien sowie die Steuernummer anzugeben und die Beweismittel, auf die er sich zu stützen beabsichtigt, sowie die Dokumente, die er zur Akte reicht, zu benennen und seine Anträge zu stellen. Er hat eine etwaige Widerklage sowie prozess- und materiell-rechtliche Einreden, die nicht von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigen sind, zu erheben; anderenfalls ist er mit dem entsprechenden Vorbringen ausgeschlossen. …“ |
12 |
In Art. 183 CPC heißt es: „In der ersten mündlichen Verhandlung … … können [die Parteien] ihre bereits formulierten Ansprüche, Einreden und Anträge präzisieren und ändern. … Erforderlichenfalls kann das Gericht den Parteien folgende Ausschlussfristen setzen:
…
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Recht des Vereinigten Königreichs
13 |
Section 239 (2) und (3) des in England und Wales geltenden Insolvency Act 1986 (Insolvenzgesetz von 1986, im Folgenden: IA 1986) sieht vor: „(2) Hat die Gesellschaft in der maßgebenden Zeit [gemäß der Definition im IA 1986] einer anderen Person einen Sondervorteil gewährt, so kann der Insolvenzverwalter bei Gericht den Erlass einer Anordnung gemäß dieser [Bestimmung] beantragen. (3) Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen erlässt das mit einem solchen Antrag befasste Gericht eine Anordnung, die es für geeignet hält, um den Zustand wiederherzustellen, der gegeben wäre, wenn die Gesellschaft diesen Sondervorteil nicht gewährt hätte. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 |
Im Ausgangsverfahren vor dem Tribunale Ordinario di Venezia (erstinstanzliches Gericht Venedig, Italien) streiten Vinyls Italia, eine in Venedig ansässige Gesellschaft in Insolvenz, und Mediterranea, deren Gesellschaftssitz sich in Ravenna (Italien) befindet, über eine Klage auf Rückgewähr von zwei Zahlungen (im Folgenden: streitige Zahlungen), die in Durchführung eines am 11. März 2008 geschlossenen und mit Zusatzvertrag vom 9. Dezember 2009 verlängerten Schiffschartervertrags geleistet wurden. Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 447740,27 Euro hatte Vinyls Italia an Mediterranea geleistet, bevor sie einem Sonderverwaltungsverfahren unterworfen wurde, das dann in die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mündete. |
15 |
Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits macht der Insolvenzverwalter von Vinyls Italia geltend, die streitigen Zahlungen seien im Verhältnis zu den vertraglich vorgesehenen Fristen verspätet erfolgt, und zwar zu einer Zeit, als die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft öffentlich bekannt gewesen sei. Die Zahlungen seien daher gemäß Art. 67 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes anfechtbar. |
16 |
Mediterranea tritt der Anfechtung der streitigen Zahlungen entgegen und macht geltend, diese seien in Durchführung eines Vertrags erfolgt, den die Parteien im Wege der Rechtswahl dem englischen Recht unterworfen hätten. Nach diesem Recht, das gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 maßgeblich sei, seien die streitigen Zahlungen aber nicht anfechtbar. Zur Stützung dieses Vorbringens hat Mediterranea eine eidesstattliche Versicherung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Rechtsanwalts vorgelegt, in der festgestellt wird, dass das englische Recht im vorliegenden Fall die Anfechtung der streitigen Zahlungen nicht zulasse. |
17 |
Vinyls Italia hält dem entgegen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine prozessuale Einrede vorsehe. Als solche dürfe diese aber nicht von Amts wegen vom Gericht berücksichtigt werden, sondern müsse von der daran interessierten Partei erhoben werden, und zwar innerhalb der im Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem die Insolvenzanfechtungsklage anhängig sei, festgesetzten Frist. Im vorliegenden Fall sei diese Einrede zu spät erhoben worden. |
18 |
Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligten, die lex fori concursus anwendbar sei, d. h. das italienische Insolvenzrecht, in diesem Fall Art. 67 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes. Diese Vorschrift erlaube die Anfechtung der streitigen Zahlungen unter der Voraussetzung, dass Mediterranea gewusst habe, dass Vinyls Italia zum Zeitpunkt dieser Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei. |
19 |
Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 finde Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt worden sei, nachweise, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich sei und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar sei. Eine entsprechende Einrede habe Mediterranea zwar erhoben, allerdings erst nach Ablauf der Frist, die nach dem italienischen Verfahrensrecht für die Geltendmachung „prozessrechtlicher Einreden“ im Sinne dieses Rechts vorgesehen sei. |
20 |
Das vorlegende Gericht macht ferner darauf aufmerksam, dass die Vertragsklausel, mit der der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag dem englischen Recht unterworfen werde, in den Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung fallen könnte. Diese Verordnung betreffe gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 „Schuldverhältnisse …, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“, und beschränke durch ihren Art. 3 Abs. 3 die Wirkungen eines von den Parteien gewählten Rechts. Es sei allerdings nicht eindeutig, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweise. Es gehe nämlich um einen in Italien geschlossenen Schiffschartervertrag zwischen zwei in Italien ansässigen Gesellschaften italienischen Rechts zum Zweck des Transports von chemischen Stoffen mit unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen. Der Vertrag sei jedoch in englischer Sprache verfasst und enthalte eine Klausel, die auf das englische Recht verweise, sowie eine Klausel, mit der die London Maritime Arbitrators Association (Londoner Verband von Seerechtsschiedsrichtern) für zuständig erklärt werde. |
21 |
Schließlich ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung, die Mediterranea im Ausgangsverfahren vorgelegt habe, dass das englische Recht nicht allgemein und abstrakt jede Möglichkeit ausschließe, die streitigen Zahlungen anzufechten, sondern diese Möglichkeit sachlichen Voraussetzungen unterwerfe, die sich von denen der lex fori concursus unterschieden. Nach Section 239 (2) des IA 1986 müsse der Insolvenzverwalter nämlich beweisen, dass der Schuldner den spezifischen Vorsatz gehabt habe, dem Gläubiger, der die Zahlung empfangen habe, einen Sondervorteil zu gewähren. Nicht zu beweisen sei hingegen die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. |
22 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunale Ordinario di Venezia (erstinstanzliches Gericht Venedig) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, die Obliegenheit auferlegt, eine prozessuale Einrede zur Abwehr einer Klage, mit der diese Handlung gemäß der lex fori concursus angefochten wird, in der Form und innerhalb der Frist zu erheben, die das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, oder ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 von dem angerufenen Gericht auch von Amts wegen angewandt werden kann, gegebenenfalls nach Ablauf der für die betreffende Partei geltenden Frist. |
24 |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung keine Anwendung findet, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung (im Folgenden: lex causae) maßgeblich ist und dass im gegebenen Fall diese Handlung in keiner Weise nach der lex causae angreifbar ist. |
25 |
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, regelt Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ausdrücklich die Verteilung der Beweislast, enthält jedoch keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten. So enthält er insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27). Dasselbe gilt für weitere Verfahrensaspekte wie insbesondere die Form- und Fristerfordernisse für die Geltendmachung dieser Vorschrift im Rahmen eines Rechtsstreits. |
26 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Demzufolge richten sich die Form- und Fristerfordernisse für die Geltendmachung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 in einem Rechtsstreit über die auf die lex fori concursus gestützte Anfechtung einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Handlung sowie die Frage, ob das mit diesem Rechtsstreit befasste Gericht diese Vorschrift von Amts wegen anwenden darf, nach dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem dieser Rechtsstreit anhängig ist. |
28 |
Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthaltene Ausnahmeregelung auch die nach der lex causae vorgesehenen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 16. April 2015, Lutz (C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 49), entschieden hat. |
29 |
Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in dem vorstehend angeführten Urteil gelangt ist, beruht nämlich auf der Erwägung, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber anderen Vorschriften, die das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten regeln, insbesondere gegenüber der Rom‑I-Verordnung, als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 46). |
30 |
Was speziell das mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgte Ziel betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Vorschrift das berechtigte Vertrauen der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, schützen soll, indem sie vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, d. h. der lex causae (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 19). |
31 |
Vor diesem Hintergrund lässt weder der Wortlaut noch der Zweck von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 darauf schließen, dass die lex causae bestimmt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Partei diese Vorschrift in einem Gerichtsverfahren geltend machen muss. Die Verordnung Nr. 1346/2000, insbesondere ihr Art. 13, bezweckt nämlich nicht den Schutz des Einzelnen vor dem gewöhnlichen Risiko, sich in einem solchen Verfahren verteidigen zu müssen – sei es vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene ansässig ist, oder vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats –, und somit auch nicht den Schutz vor dem Verfahrensrecht, das von dem zuständigen Gericht angewandt wird. |
32 |
Demnach ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie Art. 167 CPC, die im Wesentlichen vorsieht, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung alle seine Verteidigungsmittel vorzubringen und – anderenfalls ist er mit dem entsprechenden Vorbringen ausgeschlossen – prozess- sowie materiell-rechtliche Einreden, die nicht von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigen sind, zu erheben hat – wobei diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 183 CPC zu lesen ist, wonach die Parteien gleichwohl ihre Ansprüche, Einreden und Anträge in der ersten mündlichen Verhandlung präzisieren und ändern können –, in einem Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000, in dem Art. 13 dieser Verordnung geltend gemacht wird, anwendbar ist, vorausgesetzt, dass die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. |
33 |
Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Frage, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, eine Einrede gemäß dieser Vorschrift erheben muss, um einer Klage entgegenzutreten, mit der diese Handlung gemäß der lex fori concursus angefochten wird, sowie die Frage, ob diese Vorschrift von dem zuständigen Gericht auch von Amts wegen angewandt werden darf – gegebenenfalls nach Ablauf der für die betreffende Partei geltenden Frist –, dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Dieses Recht darf allerdings nicht ungünstiger sein als dasjenige, das gleichartige Sachverhalte regelt, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und darf die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
Zur zweiten Frage
34 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die beweisbelastete Partei nachweisen muss, dass die lex causae im gegebenen Fall allgemein und abstrakt keine Möglichkeit vorsieht, eine als benachteiligend angesehene Handlung anzufechten, oder dahin, dass diese Partei nachweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer solchen Handlung zulässt, die von der lex fori concursus abweichenden Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Handlung erfüllt sein müssen, im konkreten Fall nicht vorliegen. |
35 |
In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Zweck, wie er in Rn. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, eindeutig folgt, dass die Anwendung dieser Vorschrift die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls verlangt. Es kann nämlich kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass die Gültigkeit einer Handlung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig von diesen Umständen beurteilt wird, während diese selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn ein solches Verfahren nicht eröffnet wird (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 20). |
36 |
Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, einer weiten Auslegung der Tragweite dieser Vorschrift entgegensteht, die es der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, ermöglichen würde, der Anwendung der lex fori concursus dadurch zu entgehen, dass sie rein abstrakt die Unanfechtbarkeit der betreffenden Handlung nach einer Bestimmung der lex causae geltend macht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 21). |
37 |
Schließlich hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass es im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift der lex causae geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, dem Anfechtungsgegner obliegt, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 31). |
38 |
Demzufolge hat der Gerichtshof implizit eine Auslegung ausgeschlossen, wonach der Anfechtungsgegner beweisen müsste, dass die lex causae allgemein und abstrakt keine Möglichkeit vorsieht, die betreffende Handlung anzufechten; eine solche Auslegung wäre im Übrigen in Anbetracht der Tatsache, dass solche Anfechtungsmöglichkeiten zumindest abstrakt so gut wie immer bestehen, übermäßig eng und würde Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 seine praktische Wirksamkeit nehmen. |
39 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die beweisbelastete Partei nachweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer als benachteiligend angesehenen Handlung zulässt, die von der lex fori concursus abweichenden Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Handlung erfüllt sein müssen, im konkreten Fall nicht vorliegen. |
Zu den Fragen 3 bis 5
40 |
Die Fragen 3 bis 5, die zusammen zu prüfen sind, betreffen im Wesentlichen die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, diese Vorschrift in dem Fall geltend zu machen, der in Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung vorgesehen ist, nämlich dass alle Elemente des Sachverhalts, der zwischen den Parteien eines Vertrags in Rede steht, in einem anderen als demjenigen Staat belegen sind, dessen Recht diese Parteien gewählt haben. |
41 |
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Rom-I-Verordnung gemäß ihrem Art. 28 auf Verträge angewandt wird, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, wurde der Vertrag, der die im Ausgangsverfahren streitigen Zahlungen regelt, am 11. März 2008 geschlossen und mit Zusatzvertrag vom 9. Dezember 2009 verlängert. |
42 |
Folglich ist die Rom-I-Verordnung im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar. |
43 |
Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass das vorlegende Gericht nach Art. 2 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des [Übereinkommens von Rom] durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht dafür zuständig ist, den Gerichtshof zur Auslegung dieses Übereinkommens zu befragen, bezieht sich das vorliegende Urteil nur insoweit auf die Rom‑I-Verordnung, als eine solche Bezugnahme es ermöglicht, den Anwendungsbereich von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu klären. |
44 |
Aufgrund dieser Erwägungen sind die Fragen 3 bis 5 dahin gehend umzuformulieren, dass danach gefragt wird, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 wirksam geltend gemacht werden kann, wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben. |
45 |
Insoweit ist offenkundig, dass im internationalen Handelsverkehr die Vertragsparteien regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Vertrag durch eine entsprechende Klausel dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats zu unterwerfen, insbesondere zur Herstellung von Rechtssicherheit bezüglich des auf die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien anwendbaren Rechts. Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung sieht diese Möglichkeit ebenso vor wie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom, das beim Erlass der Verordnung Nr. 1346/2000 in allen Mitgliedstaaten in Kraft war. |
46 |
Da die besagte Möglichkeit beim Erlass der Verordnung Nr. 1346/2000 bereits bestand und weder Art. 13 noch andere Bestimmungen dieser Verordnung insoweit Einschränkungen enthalten, ist somit davon auszugehen, dass Art. 13 auch dann anwendbar ist, wenn die Parteien den Vertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sie beide ansässig sind, unterworfen haben. |
47 |
Überdies ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 laut ihrem 23. Erwägungsgrund „für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren [sollte], die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen“. |
48 |
Dementsprechend hat der Gerichtshof, wie bereits in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angegeben, für Recht erkannt, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber der Rom‑I-Verordnung als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 46). |
49 |
Folglich regelt Art. 3 Abs. 3 der Rom-I-Verordnung nicht die Frage, ob in dem Fall, dass alle Elemente eines Sachverhalts außer dem von den Parteien gewählten Recht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Recht gewählt wurde, belegen sind, die Wahl der Parteien bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist nämlich allein anhand der Verordnung Nr. 1346/2000, insbesondere der mit ihr verfolgten Ziele, zu prüfen. |
50 |
Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 keine mit Art. 3 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung vergleichbare Ausnahmeregelung enthält. In Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 ist daher anzunehmen, dass Art. 13 dieser Verordnung wirksam geltend gemacht werden kann, auch wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben. |
51 |
Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen darf. |
52 |
In dieser Hinsicht ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals verlangt. Was zum einen das objektive Tatbestandsmerkmal betrifft, muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen erfordert eine solche Feststellung ein subjektives Tatbestandsmerkmal: Es muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist. Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
53 |
Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass zum Beweis für das Vorliegen dieses zweiten Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, u. a. der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C‑423/15, EU:C:2016:604, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
54 |
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen kann die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn objektiv ersichtlich ist, dass das Ziel dieser Anwendung – nämlich der Schutz des berechtigten Vertrauens der Parteien in die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung – nicht erreicht wurde und der Vertrag in künstlicher Weise dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen wurde, d. h. in erster Linie nicht etwa mit dem Ziel, den Vertrag tatsächlich der Rechtsordnung des gewählten Mitgliedstaats zu unterwerfen, sondern in der Absicht, den Vertrag bzw. die Handlungen zu dessen Durchführung durch Berufung auf das Recht dieses Mitgliedstaats der Geltung der lex fori concursus zu entziehen. |
55 |
Allerdings ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass die Parteien in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sie ihren Sitz haben, zu wählen, jedenfalls keine Vermutung begründet, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise umgangen werden sollten. |
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Nach alledem ist auf die Fragen 3 bis 5 zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 wirksam geltend gemacht werden kann, wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, vorausgesetzt, dass die Parteien dieses Recht nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise gewählt haben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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Referenzen
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