Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-19/16

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

15. Juni 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Bekämpfung des Terrorismus — Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen natürlicher und juristischer Personen, die in eine vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen wurden — Erneute Aufnahme der Namen dieser Personen in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 nach Nichtigerklärung der ersten Aufnahme — Beendigung der Existenz der juristischen Person während des Verfahrens — Prozessfähigkeit“

In der Rechtssache C‑19/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Januar 2016,

Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, wohnhaft in Al Sharkasa, Misrata (Libyen),

Ghunia Abdrabbah, wohnhaft in Birmingham (Vereinigtes Königreich),

Taher Nasuf, wohnhaft in Manchester (Vereinigtes Königreich),

Sanabel Relief Agency Ltd mit Sitz in Birmingham,

Prozessbevollmächtigte: N. Garcia-Lora, Solicitor, und E. Grieves, Barrister,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek, D. Gauci und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Étienne, J.‑P. Hix und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Herren Al-Bashir Mohammed Al‑Faqih, Ghunia Abdrabbah und Taher Nasuf sowie die Sanabel Relief Agency Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Oktober 2015, Al‑Faqih u. a./Kommission (T‑134/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:812, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 140. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. 2010, L 322, S. 4), und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 141. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. 2010, L 322, S. 6) (im Folgenden: streitige Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die vom Gericht in den Rn. 4 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3

Die Rechtsmittelführer waren im Rahmen der Durchführung der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Gegenstand der restriktiven Maßnahmen des Einfrierens ihrer Gelder und anderer finanzieller Vermögenswerte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9) erlassen wurden. Diese Verordnung war zur Durchführung von Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (ABl. 2002, L 139, S. 4) erlassen worden.

4

Durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur dreiundsechzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. 2006, L 40, S. 13) wurden sie erstmals in die Liste der Personen, Institutionen und Einrichtungen, die vom Einfrieren der Gelder nach Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in Anhang I dieser Verordnung betroffen sind (im Folgenden: streitige Liste), aufgenommen. Die Verordnung Nr. 246/2006 war aufgrund eines Beschlusses des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sanktionsausschuss) vom 7. Februar 2006 zur Änderung der gemäß der Resolution 1390 (2002) erstellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, erlassen worden, indem u. a. die Namen der Rechtsmittelführer aufgenommen wurden.

5

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1286/2009 vom 29. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. 2009, L 346, S. 42), um für die Aufnahme in die streitige Liste ein Verfahren einzuführen, das die Wahrung der grundlegenden Verteidigungsrechte der betroffenen Personen, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sicherstellt.

6

Mit Urteil vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T‑135/06 bis T‑138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), erklärte das Gericht Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 für nichtig, soweit er die Rechtsmittelführer betraf.

7

Mit der Verordnung Nr. 1138/2010 nahm die Europäische Kommission Sanabel Relief Agency erneut in die streitige Liste auf. Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung übermittelte die Kommission der Sanabel Relief Agency im August 2009 die Begründung des Sanktionsausschusses, dann im Juli 2010 eine „weitere Begründung in diesem Zusammenhang“, und Sanabel Relief Agency gab eine Stellungnahme zu diesen Begründungen ab.

8

Mit der Verordnung Nr. 1139/2010 nahm die Kommission auch die Herren Al-Faqih, Abdrabbah und Nasuf wieder in die Liste auf. Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung übermittelte ihnen die Kommission am 22. September 2009, 7. August 2009 und 11. August 2009 eine Begründung, und zwar nach Erhebung der Klage in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T‑135/06 bis T‑138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), ergangen ist.

9

Aufgrund eines Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 22. Juni 2011 strich die Kommission später mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 640/2011 vom 30. Juni 2011 zur 152. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. 2011, L 173, S. 1) die Namen der Herren Al‑Faqih, Abdrabbah und Nasuf von der streitigen Liste.

10

Aufgrund eines Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 8. Oktober 2013 strich die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2013 vom 17. Oktober 2013 zur 205. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. 2013, L 277, S. 1) auch den Namen der Sanabel Relief Agency von der streitigen Liste.

Angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 3. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Herren Al-Faqih, Abdrabbah und Nasuf sowie Sanabel Relief Agency Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1138/2010 und 1139/2010, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

12

Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klage auf vier Gründe, von denen einer das Überprüfungsverfahren der Kommission gegen Sanabel Relief Agency betrifft und die drei anderen das den Herren Al-Faqih, Abdrabbah und Nasuf geltende Überprüfungsverfahren.

13

Das Gericht hat in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass über die Klage gegen die Verordnung Nr. 1138/2010, mit der Sanabel Relief Agency erneut in die streitige Liste aufgenommen worden war, nicht mehr zu entscheiden sei, da diese einem Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 26. September 2013 zufolge rechtlich nicht mehr existent und daher nicht mehr prozessfähig sei.

14

Hingegen hat es die Klage gegen die Verordnung Nr. 1139/2010, mit der die drei anderen Rechtsmittelführer, die Herren Al-Faqih, Abdrabbah und Nasuf, erneut in die streitige Liste aufgenommen worden waren, für zulässig erklärt. In den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils hat es die Auffassung vertreten, dass diese trotz der späteren Streichung ihres Namens von dieser Liste durch die Durchführungsverordnung Nr. 640/2011 weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung dieser Verordnung hätten. Es hat jedoch die drei sie betreffenden Klagegründe zurückgewiesen, und zwar den der Rechtswidrigkeit des Überprüfungsverfahrens der Kommission, den eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie den eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Anträge der Parteien

15

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären und

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen und

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen und

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

19

Mit ihren ersten drei Rechtsmittelgründen beanstanden sie die Auslegung eines der von ihnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe durch das Gericht sowie dessen Kontrolle zum einen der Rechtmäßigkeit ihrer erneuten Aufnahme in die streitige Liste und insbesondere der Würdigung der Beweise, die diese erneute Aufnahme rechtfertigten, durch die Kommission im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätze und zum anderen die Kontrolle der Begründung der streitigen Rechtsakte durch das Gericht.

20

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführer im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts, Sanabel Relief Agency habe rechtlich nicht bestanden und sei nicht prozessfähig. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, Sanabel Relief Agency sei, da sie in die streitige Liste aufgenommen gewesen sei, ein Klagerecht zur Anfechtung dieser Aufnahme zuzuerkennen, auch wenn sie später von dieser Liste gestrichen worden sei.

21

Zunächst ist der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

22

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass über die Klage nicht mehr zu entscheiden sei, soweit sie Sanabel Relief Agency betreffe, da diese im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung rechtlich nicht mehr bestanden und daher die Prozessfähigkeit verloren habe.

23

Das Gericht könne sich hierzu nämlich nicht auf Art. 78 seiner Verfahrensordnung sowie auf das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Commonwealth vom 26. September 2013 stützen, wonach Sanabel Relief Agency rechtlich nicht mehr bestehe, da sie seit 2007 nicht mehr im Handelsregister des Vereinigten Königreichs (Companies House Register) eingetragen sei und am 28. Januar 2012 im Register der Charity Commission des Vereinigten Königreichs (Charity Commission Register) gestrichen worden sei.

24

Zum einen sei Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht einschlägig, da diese Bestimmung lediglich Verfahrensregeln für die Einreichung von Klageschriften aufstelle.

25

Zum anderen und im Wesentlichen werde die Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens weder durch Eintragung im Handelsregister oder im Register der Charity Commission des Vereinigten Königreichs erworben noch gehe sie durch seine Streichung dort verloren. Wäre dies der Fall, hätte Sanabel Relief Agency ja schon seit 2007 keine Rechtspersönlichkeit gehabt, um die Streichung von der streitigen Liste zu verlangen. Jedenfalls gingen weder die Tatsachen, aufgrund deren die Charity Commission des Vereinigten Königreichs Sanabel Relief Agency aus ihrem Register gestrichen habe, noch die Gründe für diese Streichung aus der Entscheidung über die Streichung vom 28. Januar 2012 hervor.

26

Im Übrigen beruhe das System der Vereinten Nationen, nach dem der Name der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden sei, in die gemäß der Resolution 1390 (2002) erstellte Liste aufzunehmen sei, auf eigenen, von der Einstufung nach nationalem Recht unabhängigen Kriterien, und dies sei der Grund, aus dem der Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32), entschieden habe, dass eine formelle Betrachtungsweise nicht angemessen sei und dass ein Unternehmen, das in einer Liste eingetragen sei, seine Streichung von dieser beantragen könne.

27

Ferner machen sie unter Hinweis auf Rn. 45 des angefochtenen Urteils, wonach Sanabel Relief Agency seit dem 17. Oktober 2013 keinen restriktiven Maßnahmen mehr unterliege, geltend, dass das Gericht seine Entscheidung, Sanabel Relief Agency die Prozessfähigkeit nicht zuzuerkennen, dem Anschein nach auf eine völlig andere Rechtsgrundlage stütze. So sei es der Ansicht gewesen, dass die auf das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32), zurückgehende Rechtsprechung, wonach einem Unternehmen rechtliche Existenz zuzuerkennen sei, wenn es Gegenstand restriktiver Maßnahmen sei, auf eine karitative Einrichtung wie Sanabel Relief Agency nicht anwendbar sei, da diese seit dem 17. Oktober 2013 nicht mehr Gegenstand restriktiver Maßnahmen gewesen sei. Das Gericht hätte Sanabel Relief Agency auch auffordern müssen, ihr Rechtsschutzinteresse darzutun, da es dies von den Rechtsmittelführern – natürlichen Personen – verlangt habe.

28

Die Rechtsmittelführer rügen schließlich, das Gericht habe ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz des Rates nicht berücksichtigt, in denen sie ausgeführt hätten, dass die im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), entwickelte Lösung auch im vorliegenden Fall Anwendung finde.

29

Der Rat und die Kommission machen geltend, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass Sanabel Relief Agency rechtlich nicht mehr existiere und ihre Prozessfähigkeit verloren habe, und dass es daher zu Recht entschieden habe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Sanabel Relief Agency in der Hauptsache erledigt sei. Im Übrigen könne sich Sanabel Relief Agency nicht auf das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32), berufen, da sie sich – zumal sie keine illegale Organisation sei – in einer völlig anderen Situation befinde als die Kurdistan Workers’ Party (PKK).

Würdigung durch den Gerichtshof

30

Das Gericht hat in den Rn. 42 und 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit er Sanabel Relief Agency betreffe, da diese im Sinne von Art. 78 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung rechtlich nicht mehr existiert habe und daher nicht mehr prozessfähig gewesen sei.

31

Hierzu hat es in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus einem Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Commonwealth vom 26. September 2013 hervorgehe, dass Sanabel Relief Agency seit 2007 nicht mehr im Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragen sei und im Lauf des Jahres 2012 aus dem Register der Charity Commission des Vereinigten Königreichs gelöscht worden sei.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung Sache der juristischen Personen des Privatrechts ist, ihre rechtliche Existenz darzutun, indem sie ihrer Klageschrift einen Nachweis dieser Existenz wie einen Handelsregisterauszug, einen Vereinsregisterauszug oder irgendein anderes amtliches Dokument beifügen. Dieses Erfordernis gilt auch für juristische Personen, die eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union erheben, mit dem ihnen restriktive Maßnahmen auferlegt werden.

33

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass Sanabel Relief Agency nach Aufforderung durch das Gericht zwar ihre rechtliche Existenz nachgewiesen hat, indem sie ein Dokument aus dem Register der Charity Commission des Vereinigten Königreichs vorlegte, dieser Nachweis durch ein Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Commonwealth, mit dem das Gericht über deren Streichung sowohl aus dem Handelsregister als auch aus dem Register der Charity Commission des Vereinigten Königreichs informiert wurde, im Lauf des Verfahrens jedoch entkräftet worden ist.

34

Die Rechtsmittelführer beschränken sich im Rahmen ihres Rechtsmittels jedoch auf den Vortrag, dass allein aufgrund der Tatsache, dass Sanabel Relief Agency aus diesen beiden Registern gestrichen worden sei, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie rechtlich nicht mehr existiere. Hingegen machen sie keineswegs geltend, dass die Würdigung, die das Gericht insoweit hinsichtlich der rechtlichen Existenz der Sanabel Relief Agency vorgenommen habe, auf materiell unrichtigen Angaben beruhe oder auf eine Verfälschung der ihm zur Kenntnis gebrachten Beweise zurückgehe.

35

Unter diesen Umständen ist als erwiesen zu betrachten, dass Sanabel Relief Agency zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtlich nicht mehr existierte und ihr daher die Prozessfähigkeit fehlte.

36

Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Person, deren Name in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme zuzuerkennen ist (vgl. Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, sowie vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12).

37

Im Fall einer juristischen Person des Privatrechts muss diese jedoch entweder rechtlich existent sein oder die Klage von ihren Rechtsnachfolgern erhoben worden sein.

38

Wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, steht jedoch zum einen fest, dass Sanabel Relief Agency zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtlich nicht mehr existent war. Zum anderen haben die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihre Klage, soweit sie Sanabel Relief Agency betraf, von anderen natürlichen oder juristischen Personen als deren Rechtsnachfolger, insbesondere von ihren Gründern und ehemaligen Geschäftsführern, darunter der zweite Rechtsmittelführer, Herr Abdrabbah, bzw. der dritte Rechtsmittelführer, Herr Nasuf, erhoben worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, EU:C:1983:286, Rn. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 15 bis 18).

39

Da erwiesen ist, dass Sanabel Relief Agency zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtlich nicht mehr existent war, kann ihr auch die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32), gewählte Lösung nicht zugutekommen.

40

Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 112 jenes Urteils festgestellt, dass dann, wenn der Unionsgesetzgeber die Auffassung vertritt, dass eine Organisation, an deren Existenz Zweifel bestehen, in ausreichendem Maß fortbestehe, um restriktiven Maßnahmen unterworfen zu werden, es die Kohärenz und die Gerechtigkeit gebieten, festzustellen, dass diese Organisation in ausreichendem Maß fortbesteht, um diese Maßnahme anzufechten. Andernfalls könnte eine Organisation nämlich in die streitige Liste aufgenommen werden, ohne dagegen Klage erheben zu können.

41

Jedoch befindet sich Sanabel Relief Agency in einer völlig anderen Situation als die PKK, da der Gerichtshof in Rn. 53 jenes Urteils entschieden hat, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts im angefochtenen Beschluss, denen zufolge die PKK aufgelöst worden sei, unzutreffend seien und eine Verfälschung der ihm vorgelegten Beweise darstellten.

42

Folglich hat das Gericht die Hauptsache rechtsfehlerfrei für erledigt erklärt, soweit sie Sanabel Relief Agency betraf.

43

Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

44

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe den von ihnen geltend gemachten dritten Klagegrund, nämlich eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, fehlerhaft ausgelegt. Sie werfen ihm vor, diesen Klagegrund in den Rn. 81 bis 90 des angefochtenen Urteils gemäß Art. 44 seiner Verfahrensordnung ohne inhaltliche Prüfung der von ihnen vorgelegten Beweise zurückgewiesen zu haben. Dabei habe das Gericht ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen unberücksichtigt gelassen und/oder die im Urteil vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), aufgestellten Grundsätze verkannt.

45

Mit dem dritten Klagegrund hätten sie genau dargelegt, dass der Rat und die Kommission in unverhältnismäßiger Weise in ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen hätten. Das Gericht hätte deshalb eine Würdigung der Sachverhaltselemente vornehmen müssen, die sie im Hinblick auf die ihnen von den Organen zur Last gelegten Gesichtspunkte vorgebracht hätten. Sie betonen, sie hätten sich hierzu auf einen entscheidenden Umstand gestützt, nämlich den, dass das Vereinigte Königreich, der Mitgliedstaat, von dem ihre Aufnahme in die Listen der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen ausgegangen sei, zum Zeitpunkt ihrer erneuten Aufnahme in die streitige Liste der Ansicht gewesen sei, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in diese Liste nicht mehr erfüllten. Außerdem hätten sie in Rn. 94 ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass diese Anhaltspunkte zeigten, dass die Kommission nicht mit einem hinreichenden Beweismaß nachgewiesen habe, dass sie die Kriterien der Resolution 1617 (2005) erfüllten, so dass der Eingriff in ihre Rechte notwendigerweise unverhältnismäßig gewesen sei.

46

Im Übrigen sei der vom Gericht im angefochtenen Urteil eingenommene Standpunkt nicht vereinbar mit dem Urteil vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), in dem das Gericht entschieden habe, dass der Umstand, dass der Kläger die Tatsachenwürdigung der Kommission nicht „ausdrücklich“ bestritten habe, es nicht daran hindere, die sachliche Richtigkeit dieser Tatsachen zu prüfen, da er diese Würdigung in seiner Stellungnahme und implizit in den anderen geltend gemachten Klagegründen unaufhörlich bestritten habe.

47

Der Rat und die Kommission machen geltend, das Gericht habe den dritten Klagegrund der Rechtsmittelführer zu Recht zurückgewiesen, da ihre Klageschrift die Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit nicht erfüllt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Das Gericht hat in den Rn. 81 bis 90 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der dritte von den Rechtsmittelführern in ihrer Klageschrift geltend gemachte Klagegrund die in Art. 44 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in geänderter Fassung vorgesehenen Anforderungen nicht erfülle und daher zurückzuweisen sei.

49

In diesem Zusammenhang hat es zunächst darauf hingewiesen, dass diese Anforderungen dazu führten, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt werde, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssten, und dass in dieser deshalb darzulegen sei, worin der Klagegrund bestehe, auf den die Klage gestützt werde, da dessen bloße abstrakte Nennung nicht diesen Anforderungen entspreche.

50

Sodann hat das Gericht festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Verletzung des Eigentumsrechts nicht näher ausgeführt werde, da die einzigen in der Klageschrift angesprochenen Punkte sich auf die Beweisanforderungen im Bereich des Strafrechts bezögen. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass es die Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung zur Reichweite ihres Klagegrundes befragt habe und dass diese klargestellt hätten, sie hätten die Stichhaltigkeit der Begründung in Zweifel ziehen wollen, auf die die Kommission ihre Entscheidung über die erneute Aufnahme in die streitige Liste gestützt habe; sie hätten insoweit auf die Rn. 65, 94 und 95 ihrer Klageschrift sowie auf ihre am 9. September 2013, nach Einreichung ihrer Klageschrift, vorgelegte Stellungnahme zu den Auswirkungen des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), verwiesen.

51

Schließlich hat es zum einen festgestellt, dass die Verweisungen auf die Rn. 94 und 95 der Klageschrift rein abstrakt seien und konkret auf keinen der in der Begründung enthaltenen Gründe abzielten, auf die die Kommission ihre Entscheidung über die erneute Aufnahme in die streitige Liste gestützt habe. Zum anderen könne der Unverständlichkeit der in der Klageschrift aufgeführten Klagegründe nicht durch Verweisung auf deren Anlagen abgeholfen werden, wie in Rn. 65 der Klageschrift vorgeschlagen worden sei.

52

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Begründung, mit der das Gericht den dritten Klagegrund der Rechtsmittelführer zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft ist oder dass es diesen dritten Klagegrund verfälscht hat.

53

Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in geänderter Fassung muss die Klageschrift u. a. eine Bezeichnung des Streitgegenstands, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

54

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Gericht erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 50).

55

Zum anderen ist mit der kurzen Darstellung der Klagegründe, die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39).

56

Die Prüfung der von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug vorgelegten Klageschrift ergibt jedoch, dass mit dem dritten Klagegrund schon durch seine Bezeichnung zwar förmlich eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung des Privatlebens gerügt wurde, die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten sehr lapidaren Ausführungen aber ausschließlich die Würdigung der ihre Aufnahme in die streitige Liste rechtfertigenden Beweise durch die Kommission in Frage stellten.

57

Die Rechtsmittelführer machten nämlich geltend, die Kommission habe die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs außer Acht gelassen, der zufolge sie seit Langem die in der Resolution 1617 (2005) festgelegten Kriterien für die Aufnahme in diese Liste nicht mehr erfüllten. Ihr Vorbringen bezog sich somit im Wesentlichen auf das erforderliche Beweismaß im Bereich des Strafrechts und nicht auf das Eigentumsrecht.

58

Das Gericht war daher zutreffend der Ansicht, dass der dritte Klagegrund der Rechtsmittelführer den Anforderungen von Art. 44 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in geänderter Fassung nicht entspreche.

59

Es kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Klagegrund verfälscht hat, da die Rechtsmittelführer in ihrer Klageschrift nicht die geringste Verbindung zwischen den von ihnen beanspruchten Beweisanforderungen und der Verletzung ihres Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung ihres Privatlebens hergestellt haben.

60

Folglich hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund der Rechtsmittelführer rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

61

Daher ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

62

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht die gerichtliche Kontrolle, zu der es nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121), verpflichtet gewesen sei, nicht vorgenommen habe. Es habe weder einen Beleg für die Stichhaltigkeit der von der Kommission behaupteten Tatsachen verlangt, noch überprüft, ob die den Rechtsmittelführern gegenüber aufgestellten Behauptungen nicht zu alt seien. Es habe auch nicht ihre an die Kommission und an das Gericht gerichteten detaillierten Ausführungen zur Kenntnis genommen, mit denen sie die Begründetheit der ihnen gegenüber aufgestellten Behauptungen bestritten hätten.

63

Der Rat macht in erster Linie geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer ungenau sei und Erwägungen zur formellen Rechtmäßigkeit der streitigen Rechtsakte, insbesondere die Begründungspflicht, einem wesentlichen Formerfordernis, und zu deren materieller Rechtmäßigkeit, betreffend die Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme in die streitige Liste, vermische. Dieser Rechtsmittelgrund erfülle daher nicht die in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgeschriebenen Formerfordernisse und sei als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise macht er geltend, dass die Rechtsmittelführer mit diesem Rechtsmittelgrund den ersten Rechtsmittelgrund, mit dem sie den Inhalt der Begründung, auf die sich die Kommission gestützt habe, um sie erneut in die streitige Liste aufzunehmen, beanstandet hätten, nur umformuliert hätten und dass er daher aus den gleichen wie den im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Gründen auf jeden Fall zurückzuweisen sei.

64

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund, der die Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils betrifft, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Verordnung Nr. 1139/2010 nicht mit einem Begründungsmangel behaftet sei, für offensichtlich unbegründet. Das Gericht habe die Kriterien des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118), die verlangten, dass in der Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt würden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung seien, dass gegen eine Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssten, sehr genau angewandt. Außerdem beträfen die Rn. 120 und 121 des letztgenannten Urteils nicht die Begründungspflicht, sondern die inhaltliche Würdigung der angeführten Gründe, so dass „die Rechtsmittelführer das Ziel verfehlten“.

Würdigung durch den Gerichtshof

65

In Rn. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführer, mit dem sie eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der streitigen Rechtsakte durch die Kommission rügten, als unbegründet zurückgewiesen. Mit diesem Klagegrund beanstandeten sie, dass die Begründung, auf die sich die Kommission für ihre erneute Aufnahme in die streitige Liste gestützt habe, unbestimmt und unzureichend sei.

66

In den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Anforderungen in Erinnerung gerufen, die sich aus der den Organen nach Art. 296 AEUV obliegenden Pflicht zur Begründung der beschwerenden Rechtsakte ergeben, und insbesondere hervorgehoben, dass diese Pflicht nach Rn. 116 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), unter allen Umständen – und zwar auch dann, wenn die Begründung des Unionsrechtsakts den von einer internationalen Behörde dargelegten Gründen entspreche – erfordere, dass in dieser Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt würden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung seien, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssten.

67

Das Gericht hat daraus in Rn. 77 des Urteils geschlossen, dass es „möglich ist, sich nur auf die Begründung zu stützen, aufgrund deren die Namen der Betroffenen in die streitige Liste aufgenommen werden, soweit diese die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe enthält, die im Licht der Stellungnahmen der in der Liste enthaltenen Personen weiter gelten“.

68

Wie aus den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1139/2010 auf die Übermittlung der Begründung an die Rechtsmittelführer und die Stellungnahmen, die diese hierzu vorlegen konnten, Bezug genommen hat, und zum anderen die Begründung dieser Darstellungen überprüft und im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten, dass diese mit den sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116), ergebenden Anforderungen vereinbar seien, da sie die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe enthielten, die die Aufnahme der Rechtsmittelführer in die streitige Liste rechtfertigten.

69

Daher kann nicht behauptet werden, das Gericht habe mit den in diesen Randnummern enthaltenen Gründen, nach denen das Gericht die Begründung der erneuten Aufnahme der Rechtsmittelführer in die streitige Liste beurteilt habe, nicht geprüft, ob die Kommission ihrer Pflicht zur Begründung der streitigen Rechtsakte nachgekommen sei.

70

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, wobei klarzustellen ist, dass die Rechtsmittelführer nicht behauptet haben, dass das Gericht den zweiten Klagegrund ihrer Klage verfälscht habe.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

71

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission eigenverantwortlich eine sorgfältige, unparteiische und eigenständige Prüfung der in der Begründung der streitigen Rechtsakte angeführten Tatsachen und der entlastenden Umstände sowie der von ihnen vorgelegten Stellungnahmen durchgeführt habe. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gericht ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen im Verfahren offensichtlich nicht berücksichtigt habe, da es auf kein von ihnen vorgebrachtes Argument eingegangen sei.

72

Die Kommission habe zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte nur den Anschein erweckt, die Akten zu prüfen. Sie habe im Wesentlichen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer lediglich rein formell beachtet, ohne in Erwägung zu ziehen, die Feststellungen des Sanktionsausschusses im Licht ihrer Stellungnahmen in Frage zu stellen, ein Verhalten, das das Gericht bereits im Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T‑85/09, EU:T:2010:418, Rn. 71), dann in den Urteilen vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 103 und 104), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205, Rn. 72 und 73), beanstandet habe. Der Umstand, dass die Kommission keinen Kontakt zum Vereinigten Königreich hergestellt habe, dem Mitgliedstaat, von dem doch ihre Aufnahme in die Listen der Personen, die vom Einfrieren von Geldern betroffen seien, ausgegangen sei, und der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte ihre erneute Aufnahme nicht mehr befürwortet habe, belege dieses Verhalten.

73

Das Gericht habe sich jedoch in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission die Gründe für die Eintragungen am 16. April 2010„überprüft“ habe und mit dem Sanktionsausschuss am 27. Mai, 14. September und 26. Oktober 2010 Gespräche geführt habe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, die die Feststellung erlaubten, dass die Kommission tatsächlich eine Beurteilung der entlastenden Umstände und der Stichhaltigkeit der angeführten Gründe vorgenommen habe. Der Umstand, dass die Stellungnahmen der Rechtsmittelführer am 27. Mai 2010 dem Sanktionsausschuss übermittelt worden seien und dieser um Erläuterungen ersucht worden sei, aus welchen Gründen die Rechtsmittelführer nicht von der streitigen Liste gestrichen worden seien, erlaube nicht die Feststellung, dass die Kommission die im Besitz der Behörden des Vereinigten Königreichs befindlichen Angaben eigenverantwortlich geprüft habe. Das Gericht habe daher in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils eine „vernunftwidrige“ Beurteilung des Sachverhalts gutgeheißen.

74

Der Rat ist der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe und daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Auf der Grundlage des Überprüfungsverfahrens der Kommission habe das Gericht keine der von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug im Rahmen des ersten und zweiten Klagegrundes vorgebrachten Tatsachen verfälscht. Diese hätten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das Gericht die den Sachverhalt des von der Kommission geführten Verfahrens betreffenden Beweise offensichtlich verfälscht habe; diese habe die im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätze eingehalten.

75

Die Kommission macht auch geltend, dass die Rechtsmittelführer, die den Gerichtshof im Kern ersuchten, die Beweise und den Sachverhalt zu überprüfen, die ihrer Aufnahme in die streitige Liste zugrunde lägen, kein bestimmtes Dokument bezeichnet hätten, das belegen würde, dass die Feststellungen des Gerichts materiell unrichtig seien, oder beweisen würde, dass es die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe, so dass ihr dritter Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären sei.

76

Auch die drei sehr pauschalen Argumente, auf die die Rechtsmittelführer ihre Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt vernunftwidrig beurteilt, gestützt hätten, seien unbegründet. Zunächst könne die Behauptung, der in Rn. 70 des angefochtenen Urteils enthaltene Grund werde durch nichts gestützt, nicht durchgreifen, da das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass die Kommission zum einen eine sorgfältige, eigenständige und kritische Prüfung der Stellungnahmen der Rechtsmittelführer und ihrer vom Sanktionsausschuss beschlossenen Aufnahme in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen vorgenommen und zum anderen dessen Schlussfolgerungen nicht automatisch übernommen habe. Sodann sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die Begründung in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils mit den Urteilen vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T‑306/10, EU:T:2014:141), und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), unvereinbar sei, unbegründet, da das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen sei. Schließlich sei das Argument, wonach die Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet seien, da zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Vereinigten Königreich hergestellt worden sei, unbegründet. Diese Rechtsprechung verpflichte die Kommission nämlich keinesfalls, Kontakt mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen. Die Kommission habe jedenfalls den Verwaltungsausschuss der Union konsultiert, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

77

Das Gericht hat in den Rn. 59 bis 70 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführer geprüft, mit dem die Rechtswidrigkeit des Überprüfungsverfahrens der Kommission gerügt wurde, und diesen sodann zurückgewiesen.

78

Als Erstes hat es in den Rn. 59 bis 65 des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), hingewiesen, mit denen er die Pflichten der Organe zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz festgelegt hat, wenn sie eine Entscheidung über die Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen erlassen.

79

Als Zweites hat es in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens der Kommission zum Erlass der Verordnung Nr. 1139/2010 geprüft, mit der die Namen der Rechtsmittelführer erneut in die streitige Liste aufgenommen wurden.

80

Es hat daraus abgeleitet, dass die Kommission die drei vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), angesprochenen Verfahrensgarantien eingehalten habe, indem sie eine sorgfältige, eigenständige und kritische Prüfung der Stellungnahmen der Parteien sowie der vom Sanktionsausschuss beschlossenen Aufnahme vorgenommen und eine eingehende und persönliche Prüfung seiner Schlussfolgerungen durchgeführt habe. Daher hat es in Rn. 71 des Urteils entschieden, den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführer zurückzuweisen.

81

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes haben die Rechtsmittelführer aber nichts dafür vorgetragen, dass die Feststellungen des Gerichts auf materiell unrichtigen Angaben beruhten oder auf eine Verfälschung der von ihnen vorgelegten Beweise zurückgingen.

82

Sie beschränken sich nämlich darauf, geltend zu machen, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission eine sorgfältige, unparteiische und eigenständige Prüfung ihrer Sache vorgenommen habe. Insoweit stützen sie sich auf den Umstand, dass das Vereinigte Königreich, von dem ihre Aufnahme in die Liste der Vereinten Nationen ausgegangen sei, seinen Standpunkt ihnen gegenüber ab November 2009 von Grund auf geändert habe, sowie auf die Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Sanktionsausschuss ab September 2009.

83

Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Umstand ihre Streichung von der streitigen Liste zwar rechtfertigen kann, was letztlich mit dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 640/2011 geschehen ist; dieser Umstand war hingegen nicht geeignet, das Gericht zu der Entscheidung zu veranlassen, dass die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1139/2010 gegen ihre Verpflichtungen verstoßen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer verletzt hat.

84

Es ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer aufgrund eines Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 7. Februar 2006, sie in die gemäß der Resolution 1390 (2002) erstellte Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind, durch die Verordnung Nr. 246/2006 erstmals in die streitige Liste aufgenommen wurden. Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 wurde anschließend durch das in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angesprochene Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Al-Faqih u. a./Rat (T‑135/06 bis T‑138/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:412), für nichtig erklärt, soweit er die Rechtsmittelführer betraf. Danach wurden sie durch die Verordnung Nr. 1139/2010, die Gegenstand der vom Gericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesenen Nichtigkeitsklage war, erneut in die streitige Liste aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung Nr. 640/2011, die aufgrund eines Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 22. Juni 2011 erlassen wurde, mit dem sie von der Liste der Vereinten Nationen gestrichen wurden, wurden sie schließlich von der streitigen Liste gestrichen.

85

Wie aus ihren Erwägungsgründen 2 bis 6 hervorgeht, hatte die Verordnung Nr. 1139/2010 jedoch Rückwirkung, da sie in erster Linie die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 246/2006 geänderten Fassung ersetzen sollte, soweit sie die Rechtsmittelführer betraf. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1139/2010 wies ausdrücklich darauf hin, dass diese mit Wirkung vom 11. Februar 2006 galt.

86

Das Vorbringen der Rechtsmittelführer ist daher als ins Leere gehend anzusehen.

87

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Kosten

88

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89

Da die Herren Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah und Taher Nasuf mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Herren Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah und Taher Nasuf tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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