Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-233/16
T‑233/16 P62016TJ0233EU:T:2017:43500011188T
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
27. Juni 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag, der eine Auflösungsklausel enthält, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird — Auflösung des Vertrags gemäß der Auflösungsklausel — Umdeutung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag — Rechtskraft — Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑233/16 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F‑60/15, EU:F:2016:28), wegen Aufhebung dieses Urteils,
José Luis Ruiz Molina, wohnhaft in San Juan de Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil ( 1 )
1 |
Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr José Luis Ruiz Molina, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F‑60/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:28), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden, abgewiesen hat. |
Sachverhalt
2 |
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 13 bis 29 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
[nicht wiedergegeben]
[nicht wiedergegeben]
[nicht wiedergegeben]
[nicht wiedergegeben]
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Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil
3 |
Mit Klageschrift, die am 22. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter dem Aktenzeichen F‑60/15 registrierte Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 4. Juni 2014, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden. |
4 |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des EUIPO auferlegt. |
5 |
Zunächst hat das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf hingewiesen, dass „das Wiedereinstellungsprotokoll [das das EUIPO und der Kläger am 1. Dezember 2011 unterzeichnet haben] die Wiedereinstellung des Klägers im Rahmen seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe vorsah, die er zu dem Zeitpunkt der Auflösung seines Vertrags innehatte, d. h. am Abend des 15. September 2009“, und dass das EUIPO „sich in diesem Protokoll verpflichtet [hat], die Laufbahn des Klägers ab diesem Zeitpunkt wiederherzustellen und ihm die Differenz zwischen den Beträgen, die er im Zeitraum vom 16. September 2009 bis zum 30. November 2011 erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht aufgelöst worden wäre, und den Beträgen, die er in diesem Zeitraum tatsächlich erhalten hat, zu zahlen“. Das Gericht hat festgestellt, dass „[u]nter diesen Bedingungen … die Entscheidung vom 12. März 2009 entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 1 des Wiedereinstellungsprotokolls als durch dieses Protokoll aufgehoben anzusehen [ist] und dass der Kläger rückwirkend in den Rahmen der Durchführung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 zurückversetzt worden ist, und zwar ab dem 15. September 2009 abends, dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Auflösung“. Es hat somit entschieden, dass der Kläger, „[d]a sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 … als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten ist, … nicht geltend machen [kann], dass die angefochtene Entscheidung deshalb gegen die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 der BSB verstoße, weil das Wiedereinstellungsprotokoll die zweite Verlängerung seines Vertrags mit dem [EUIPO] dargestellt habe“ (angefochtenes Urteil, Rn. 39). |
6 |
Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst betont, dass „die [mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 durchgeführte EGB-UNICE-CEEP‑]Rahmenvereinbarung [über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999] … nicht die Bedingungen für die Kündigung von befristeten oder unbefristeten Verträgen betrifft, sondern – gemäß ihrem Paragraf 1 Buchst. b – die Voraussetzungen für die Verwendung solcher Verträge“ und dass „Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung … der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar entgegengehalten werden [kann], die eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit dem [EUIPO] weder bezweckt noch bewirkt und damit als solche nicht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung widerspricht“ (angefochtenes Urteil, Rn. 45). |
7 |
Was ferner die angebliche Rechtswidrigkeit des am 1. Dezember 2011 vom EUIPO und vom Rechtsmittelführer unterzeichneten Wiedereinstellungsprotokolls (im Folgenden: Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011) angeht, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Bezug auf das Argument, dass dieses Protokoll den Bestimmungen der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, durchgeführt mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. 1999, L 175, S. 43, im Folgenden: Rahmenvereinbarung) widersprochen habe, darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelführer mit dem fraglichen Protokoll in seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 wiedereingegliedert worden sei und dass „[d]ieser Vertrag … als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten [ist], die gemäß den Bestimmungen von Art. 8 der BSB vorgenommen wurde, die gerade darauf abzielen, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende Verträge als Bediensteter auf Zeit zu beschränken, und zu den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse gehören“ (angefochtenes Urteil, Rn. 46). |
8 |
Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst betont, dass „die Wiedereinstellung des Klägers gemäß dem Wiedereinstellungsprotokoll [vom 1. Dezember 2011], da die Entscheidung über die Auflösung des vorangegangenen Vertrags des Klägers mit dem [EUIPO] … vom Gericht nicht aufgehoben wurde, allein auf Initiative der Verwaltung [erfolgte]“ und dass „[e]ine solche Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst des [EUIPO], während das Beschäftigungsverhältnis für eine Dauer von über zwei Jahren unterbrochen worden war, … nicht als missbräuchlich im Sinne von Paragraf 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung bewertet werden [kann]“ (angefochtenes Urteil, Rn. 46). |
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
9 |
Mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. |
[nicht wiedergegeben]
17 |
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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18 |
Das EUIPO beantragt,
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Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 der BSB und Verletzung der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138).
21 |
Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 8 der BSB und eine Verletzung der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F‑102/09, EU:F:2011:138) geltend. |
[nicht wiedergegeben]
24 |
Die ersten beiden Rechtsmittelgründe erfordern zum einen die Prüfung, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Fehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 aufgehoben wurde, und zum anderen, ob es die Rechtsfolgen dieser Aufhebung richtig bewertet hat. |
25 |
Als Erstes ist zu prüfen, ob die Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 rechtlich möglich war. |
26 |
Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, durch den subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission, 159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8, und vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 52). |
27 |
Was zweitens rechtswidrige Verwaltungsakte angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergibt, dass die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, einen rechtswidrig erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt rückwirkend zurückzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, EU:T:2002:278, Rn. 138 bis 140, und vom 15. April 2011, IPK International/Kommission, T‑297/05, EU:T:2011:185, Rn. 118), dass die rückwirkende Rücknahme eines Verwaltungsakts, durch den für den Adressaten Rechte begründet worden sind, aber im Allgemeinen strengen Voraussetzungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38). Zwar ist jedem Unionsorgan, das feststellt, dass ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten (Urteile vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12 bis 17, vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35). Eine solche Entscheidung setzt auch voraus, dass dadurch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2003, Ineichen/Kommission, T‑293/01, EU:T:2003:55, Rn. 91). |
28 |
Drittens ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 59), dass die in den Urteilen vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission (15/85, EU:C:1987:111), und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, EU:C:1997:198), festgelegten strengen Voraussetzungen, unter denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, nicht einschlägig sind, wenn der betreffende Rechtsakt für den Adressaten nicht begünstigend, sondern belastend ist. |
29 |
Angesichts dieser Rechtsprechung ist das Gericht der Ansicht, dass nichts dagegen spricht, dass ein rechtswidriger oder rechtmäßiger Verwaltungsakt, der für seinen Adressaten hauptsächlich belastend und als Nebenfolge begünstigend ist, aufgehoben werden kann, wenn weder das berechtigte Vertrauen des Adressaten noch der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt wird. |
30 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 hauptsächlich einen den Rechtsmittelführer belastenden Verwaltungsakt darstellt und dass sie ihn als Nebenfolge begünstigt. |
31 |
Ferner ist hervorzuheben, dass der Rechtsmittelführer durch die Unterzeichnung des Wiedereinstellungsprotokolls vom 1. Dezember 2011 seine Zustimmung zur Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 gegeben hat und dass die fragliche Aufhebung folglich unter Wahrung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Rechtsmittelführers und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Sinne der oben in Rn. 27 genannten Rechtsprechung stattgefunden hat. In dieser Hinsicht stellt Art. 1 des Protokolls unmissverständlich klar, dass diese Entscheidung aufgehoben wird. |
32 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 durch das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 aufgehoben wurde. |
33 |
Da die Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 rechtlich möglich war, ist als Zweites zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Rechtsfolgen dieser Aufhebung einen Rechtsfehler begangen hat. |
34 |
Erstens ist die Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 aufgrund ihrer Aufhebung so anzusehen, als habe es sie niemals gegeben. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 15. September 2009 rückwirkend in den Rahmen der Durchführung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit in der Fassung vom 1. Juni 2005 zurückversetzt wurde. Die Bestimmungen des Wiedereinstellungsprotokolls vom 1. Dezember 2011 konkretisieren in dieser Hinsicht lediglich die Wiedereinstellung des Rechtsmittelführers in die Stellung, die er vor dem 15. September 2009 innehatte. |
35 |
Zweitens ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag des Rechtsmittelführers als Bediensteter auf Zeit in der durch den Änderungsvertrag vom 1. Juni 2005 geänderten Fassung als eine erste Verlängerung seines befristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten sei, und hat die Auffassung verworfen, dass das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 die zweite Verlängerung dieses Vertrags gewesen sei. |
36 |
Diese Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist rechtsfehlerfrei. Wie oben in Rn. 34 angegeben, hatte die durch das Wiedereinstellungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 konkretisierte Aufhebung der Entscheidung über die Auflösung vom 12. März 2009 nämlich die Wirkung, den Rechtsmittelführer in die Stellung zurückzuversetzen, die er vor dem 15. September 2009 innehatte, und nicht die, ihm eine Stellung zuzuweisen, die er vor diesem Zeitpunkt nicht hatte, und demzufolge auch nicht die, eine zweite Verlängerung seines befristeten Vertrags vorzunehmen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Jaeger Prek Dittrich Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2017. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
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Referenzen
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