Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-61/15

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

4. Juli 2017(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑61/15 P‑DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 16. Dezember 2016,

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), vertreten durch Rechtsanwälte T. Masing und C. Eckart,

Antragstellerin,

gegen

Heli-Flight GmbH & Co. KG mit Sitz in Reichelsheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,


Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen der Rechtssache C‑61/15 P entstanden sind.

2        Mit einem am 11. Februar 2015 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Heli-Flight GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heli-Flight) nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T‑102/13, EU:T:2014:1064), mit dem dieses ihre Klage abgewiesen hatte, die auf erstens die Nichtigerklärung der Entscheidung der EASA vom 13. Januar 2012 über die Ablehnung eines am 10. Januar 2012 gestellten Antrags auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66, zweitens die Feststellung der Untätigkeit der EASA bezüglich der Bearbeitung dieses Antrags sowie eines Antrags vom 11. Juli 2011 und drittens den Ersatz des Schadens, der Heli-Flight infolge dieser ablehnenden Entscheidung und der behaupteten Untätigkeit entstanden sei, durch die EASA gerichtet war.

3        Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA (C‑61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück und verurteilte Heli-Flight, ihre eigenen Kosten und die Kosten der EASA zu tragen.

4        Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 forderte die EASA Heli-Flight auf, für notwendige Auslagen, die im Rahmen der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallen seien, 49 638,09 Euro an sie zu zahlen, davon 17 000 Euro für die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens.

5        Mit Schreiben vom 16. August 2016 widersprach Heli-Flight der Höhe des von der EASA geforderten Betrags und bot an, ihr insgesamt 15 500 Euro zu zahlen, davon 3 750 Euro für die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens.

6        Mit E‑Mail vom 5. September 2016 schlug die EASA Heli-Flight schließlich vor, einen Pauschalbetrag von insgesamt 40 000 Euro an sie zu zahlen. Dieser Vorschlag wurde von Heli-Flight mit E‑Mail vom 9. September 2016 abgelehnt.

7        Da es zwischen der EASA und Heli-Flight nicht zu einer Einigung über die Höhe der im Rechtsmittelverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten kam, hat die EASA das vorliegende Verfahren eingeleitet.

 Vorbringen der Parteien

8        Die EASA beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren entsprechend den im Zusammenhang mit diesem Verfahren verauslagten Anwaltsgebühren auf 17 000 Euro und die Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 1 160 Euro festzusetzen.

9        Heli-Flight schlägt vor, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren auf 3 750 Euro festzusetzen. Für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren unterbreitet sie hingegen keinerlei Vorschlag.

 Würdigung durch den Gerichtshof

10      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und vom 5. Dezember 2013, Atlas Air/Atlas Transport, C‑406/11 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:817, Rn. 11).

11      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es – mangels unionsrechtlicher Bestimmungen zur Einführung von Gebührenregelungen – dem Gerichtshof, die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren in Anbetracht der Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu beurteilen, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, und zwar unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C‑64/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Im vorliegenden Fall meint die EASA, Anspruch auf die vollständige Erstattung der von ihr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens verauslagten Anwaltsgebühren zu haben, die auf der Grundlage zum einen eines Stundensatzes von 290 Euro und zum anderen von 58,62 Arbeitsstunden berechnet wurden.

13      Heli-Flight rügt sowohl den Stundensatz als auch die Anzahl der berechneten Stunden.

14      Zum Stundensatz hebt die EASA zunächst hervor, dass der von ihr angegebene dem Durchschnitt der Stundensätze der verschiedenen in der Akte tätig gewordenen Anwälte entspreche, und weist darauf hin, dass es bei dieser Art von Rechtsstreit erforderlich sei, auf spezialisierte Anwälte zurückzugreifen.

15      Heli-Flight macht ihrerseits geltend, dass ein solcher Stundensatz überhöht sei, da der durchschnittliche, für diese Art Rechtsstreit marktübliche Satz 250 Euro betrage. Im Übrigen habe ihr eigener Anwalt diesen Stundensatz bei der Berechnung seiner Gebühren zugrunde gelegt.

16      Was zunächst den anzusetzenden Stundensatz betrifft, so kann insoweit der Umstand, dass der Anwalt von Heli-Flight einen etwas niedrigeren Stundensatz angesetzt hat, für sich genommen allerdings keine Verwendung dieses Stundensatzes für die Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der EASA rechtfertigen. Da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts hierfür an einer Gebührenordnung fehlt, kann der Gerichtshof nämlich nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist.

17      Der von der EASA angegebene Stundensatz von 290 Euro ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls jedoch nicht offensichtlich überhöht. Daher besteht für den Gerichtshof kein Anlass, hiervon abzuweichen.

18      Weiterhin ist zur Anzahl der für das in Rede stehende Rechtsmittelverfahren als objektiv notwendig anzusehenden Arbeitsstunden darauf hinzuweisen, dass diese Stundenanzahl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seines Schwierigkeitsgrads, des Arbeitsaufwands der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Verfahrens zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑432/08 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, EU:C:2013:644, Rn. 16).

19      Aus dem Kreis dieser verschiedenen Kriterien ermöglichen es die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles, die Anzahl der Arbeitsstunden, die jedenfalls als für die Interessenvertretung unbedingt notwendig angesehen werden können, zu bestimmen, während die anderen Kriterien der Prüfung dienen, ob gegebenenfalls außerordentliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, der Interessenvertretung zusätzliche Arbeitsstunden zu widmen.

20      Daher sind in einem ersten Schritt die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles zu prüfen.

21      Die EASA ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass der erforderliche Arbeitsaufwand und der Schwierigkeitsgrad des Falles relativ hoch gewesen seien, da sich die von Heli-Flight im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe auf vom Gerichtshof noch nicht geklärte Rechtsfragen bezogen hätten und für ihre Beantwortung zwangsläufig einen erheblichen Aufwand bei der Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2008, L 79, S. 1) mit sich gebracht hätten.

22      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beantwortung der Fragen, auch wenn die ersten beiden Rechtsmittelgründe im spezifischen Kontext der Verordnung Nr. 216/2008 tatsächlich ungeklärte Fragen aufwarfen, hingegen nur die Auslegung einer beschränkten Anzahl von Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich war. Ferner hatte sich der Gerichtshof mit dem dritten Rechtsmittelgrund bereits anlässlich anderer Rechtssachen beschäftigt. Der vierte Rechtsmittelgrund wurde nur hilfsweise geltend gemacht.

23      Außerdem hatten die Anwälte der EASA diese Agentur bereits im ersten Rechtszug vertreten, so dass sie mit der Akte sowie mit den betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 216/2008 vertraut waren. Darüber hinaus konnten sich die Anwälte auf die bei der EASA vorhandene vertiefte Kenntnis dieser Bestimmungen stützen, und zwar insoweit, als diese der Regelung bestimmter funktionaler Aspekte dieser Agentur dienen.

24      Schließlich ist festzustellen, dass das Verfahren nur einen einzigen Schriftsatzwechsel zählte und keine mündliche Verhandlung stattfand.

25      Im Hinblick auf die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles ist unter Berücksichtigung sämtlicher von Heli-Flight eingereichter Unterlagen die Anzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten Leistungen entfallen und die als für die Vertretung in diesem Fall unbedingt notwendig angesehen werden können, daher mit 30 Stunden zu bewerten, was bei Anwendung eines Stundensatzes von 290 Euro einem Betrag von 8 700 Euro entspricht.

26      Soweit die EASA zum einen vorträgt, dem Rechtsstreit sei aus unionsrechtlicher Sicht besondere Bedeutung zugekommen, und zum anderen, es hätten gewichtige wirtschaftliche Interessen in Rede gestanden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese beiden weiteren Kriterien eine Rechtfertigung dafür darstellen können, dass ihre Anwälte ihrer Interessenvertretung zusätzliche Stunden widmeten.

27      Zu diesem Gesichtspunkt hebt die EASA im Einzelnen den Umstand hervor, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑61/15 P das erste gewesen sei, in dem es um das interne Beschwerdeverfahren nach der Verordnung Nr. 216/2008 sowie um das Ermessen gegangen sei, über das die EASA beim Erlass ihrer Entscheidungen verfüge. Des Weiteren habe dieses Rechtsmittel auch die Frage aufgeworfen, ob das Gericht zur Feststellung von Tatsachen oder zum Erlass prozessleitender Maßnahmen verpflichtet gewesen sei. Schließlich seien die wirtschaftlichen Interessen von Heli-Flight erheblich gewesen, da dieses Unternehmen seinen Schaden im ersten Rechtszug auf über 170 000 US-Dollar (USD) (seinerzeit etwa 128 000 Euro) geschätzt habe und da der Erlass eines seinen Anträgen stattgebenden Urteils durch das Gericht erhebliche Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage hätte haben können.

28      Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht trifft es insoweit zwar zu, dass bestimmte, mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfragen bisher noch nicht im spezifischen Kontext der Verordnung Nr. 216/2008 geprüft wurden. Diese Bedeutung ist allerdings nicht als außergewöhnlich anzusehen, da ähnliche Fragen bereits im Kontext vergleichbarer Verordnungen behandelt wurden.

29      Sodann ist zu den in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen zunächst festzustellen, dass der Rechtsstreit für die EASA nicht von besonderem wirtschaftlichem Interesse war. Der Umstand, dass Heli-Flight ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsstreit hatte, kann es für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Anwälte der anderen Partei der Bearbeitung des Rechtsmittels zusätzliche Zeit zu widmen.

30      Daher ist in Anbetracht der im ersten Satz von Rn. 28 des vorliegenden Beschlusses angesprochenen Tatsache, dass bestimmte vom Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfragen bisher noch nicht erörtert wurden, festzustellen, dass ein Umstand vorlag, der es rechtfertigte, dass die Anwälte der EASA ihrer Interessenvertretung zusätzliche Arbeitszeit widmeten. Aufgrund der Feststellung im zweiten Satz von Rn. 28 ist die Anzahl der objektiv notwendigen zusätzlichen Arbeitsstunden auf drei festzusetzen, was bei Anwendung eines Stundensatzes von 290 Euro einen zusätzlichen Betrag von 870 Euro ergibt.

31      Demnach ist der Betrag der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren, die Heli-Flight an die EASA für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu zahlen hat, auf 9 570 Euro festzusetzen.

32      Die EASA fordert von Heli-Flight ferner die Erstattung von 1 160 Euro, d. h. vier Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 290 Euro, als notwendige Kosten anlässlich des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich auch die für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2016, Rat/Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials, C‑15/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:113, Rn. 13).

34      Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Anwaltsgebühren von 17 000 Euro, die die EASA von Heli-Flight für das Rechtsmittelverfahren fordert, den in Anbetracht der geltenden Kriterien vom Gerichtshof endgültig festgesetzten Betrag erheblich übersteigt.

35      Es trifft zwar zu, dass sich die EASA gezwungen sah, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, da Heli-Flight ihr lediglich einen Betrag von 3 750 Euro für das Rechtsmittelverfahren zugestanden hatte. Doch können, da dieser Antrag auf einen überhöhten Betrag gerichtet war, die von den Anwälten der EASA bei Abfassung dieses Antrags zur Rechtfertigung genau dieses Betrags aufgewandten Arbeitsstunden nicht als für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig angesehen werden.

36      Unter diesen Umständen können von den vier Arbeitsstunden, die die EASA für die Formulierung ihres Kostenfestsetzungsantrags verwendet hat, lediglich zwei als für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig angesehen werden.

37      Somit sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 580 Euro festzusetzen, d. h. zwei Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 290 Euro.

38      Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die Heli-Flight der EASA für die Rechtssache C‑61/15 P zu erstatten hat, auf 10 150 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Heli-Flight GmbH & Co. KG der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in der Rechtssache C61/15 P zu erstatten hat, wird auf 10 150 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 4. Juli 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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