Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-696/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. Juli 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Verkehr – Richtlinie 2010/40/EU – Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr – Art. 7 – Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission – Grenzen – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 – Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 – Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer – Art. 290 AEUV – Ausdrückliche Beschränkung der Ziele, des Inhalts, des Geltungsbereichs und der Dauer der Befugnisübertragung – Wesentlicher Aspekt des betreffenden Bereichs – Schaffung einer Kontrollstelle“

In der Rechtssache C‑696/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Dezember 2015,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und J. Pavliš als Bevollmächtigte,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Buchet, P. J. O. Van Nuffel, J. Hottiaux und Z. Malůšková als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Tschechische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2015, Tschechische Republik/Kommission (T‑659/13 und T‑660/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:771), mit dem das Gericht ihre beiden Klagen abgewiesen hat, die – in der Rechtssache T‑659/13 – auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. 2013, L 247, S. 1), hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der delegierten Verordnung Nr. 885/2013, sowie – in der Rechtssache T‑660/13 – auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. 2013, L 247, S. 6), hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der delegierten Verordnung Nr. 886/2013, gerichtet waren.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2010/40/EU

2

Aus Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. 2010, L 207, S. 1) ergibt sich, dass diese Richtlinie einen Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung „intelligenter Verkehrssysteme (IVS)“ in der Europäischen Union, insbesondere über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, schafft, die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festlegt und die Ausarbeitung von Spezifikationen für Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen nach Art. 2 und, soweit angemessen, von erforderlichen Normen vorsieht.

3

In Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die vorrangigen Bereiche bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen festgelegt.

4

Art. 3 („Vorrangige Maßnahmen“) der Richtlinie sieht vor:

„Als in Anhang I aufgeführte vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen in den vorrangigen Bereichen gelten:

c)

Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;

e)

Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;

…“

5

Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie definiert die IVS als Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden.

6

Art. 4 Nr. 17 der Richtlinie 2010/40 definiert eine „Spezifikation“ als „verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln“.

7

Art. 5 („Einführung von IVS“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten die von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Grundsätzen angewandt werden. Das Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht berührt nicht die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 angenommenen Gesetzgebungsakte.“

8

Art. 6 („Spezifikationen“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Kommission erlässt zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten.

(4)   Die Spezifikation enthält gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften:

a)

funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Akteure und des Informationsflusses zwischen ihnen beschreiben;

b)

technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der funktionalen Vorschriften bereitstellen;

c)

organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben;

d)

Vorschriften in Bezug auf Dienste, die die unterschiedliche Güte der Dienste und ihre Inhalte bei IVS-Anwendungen und ‑Diensten beschreiben.

(5)   Unbeschadet der Verfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG werden in den Spezifikationen, soweit angemessen, die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission und mit der Maßgabe, dass diese Regeln die Interoperabilität nicht beeinträchtigen, zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von IVS-Diensten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon erlassen können.

(6)   Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden.

Die Spezifikationen sehen, soweit angemessen, eine Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vor.

Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen.

…“

9

Art. 7 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1 und 2:

„(1)   Die Kommission kann in Bezug auf Spezifikationen delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 sowie Anhang II.

(2)   Für jede der vorrangigen Maßnahmen ist ein eigener delegierter Rechtsakt zu erlassen.“

Delegierte Verordnung Nr. 885/2013

10

Art. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 bestimmt, dass in der Verordnung „die Spezifikationen festgelegt [sind], die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge auf Unionsebene gemäß der Richtlinie [2010/40] sicherzustellen“, und dass sie „für die Bereitstellung von Informationsdiensten im transeuropäischen Straßennetz“ gilt.

11

Art. 3 der Verordnung sieht in Bezug auf die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht.

Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden.

(2)   Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.“

12

Art. 8 der Verordnung lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit.

(2)   Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Erklärung enthält folgende Angaben:

a)

Die gemäß Artikel 4 erhobenen Daten über sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, einschließlich des Prozentanteils der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;

b)

die Mittel für die Bereitstellung der Informationen an die Nutzer;

c)

die durch die dynamischen Informationsdienste für sichere Parkplätze abgedeckten Gebiete;

d)

die Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen, den Zugangspunkt zu den Informationen und das Format, in dem diese Informationen vorliegen.

(3)   Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden.

Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.“

Delegierte Verordnung Nr. 886/2013

13

Art. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 bestimmt, dass in der Verordnung „die Spezifikationen festgelegt [sind], die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer auf Unionsebene gemäß der Richtlinie [2010/40] sicherzustellen“, und dass sie „für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen im transeuropäischen Straßennetz“ gilt.

14

Art. 5 dieser Verordnung sieht in Bezug auf die Bereitstellung des Informationsdienstes vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Abschnitte des transeuropäischen Straßennetzes, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Einführung des Dienstes zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich machen.

Diese Straßenabschnitte teilen sie der Kommission mit.

(2)   Bei der Bereitstellung des Informationsdienstes werden die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.“

15

Art. 9 der Verordnung lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige und unparteiische nationale Stelle, die beurteilt, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 von öffentlichen und privaten Straßenbetreibern, Dienstleistern und im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern eingehalten werden. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame Stelle benennen, die die Einhaltung dieser Anforderungen auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beurteilt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Stellen.

(2)   Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter übermitteln den benannten nationalen Stellen ihre Identifikationsdaten und eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie eine Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen.

Soweit relevant, muss die Erklärung folgende Angaben enthalten:

a)

die von dem Informationsdienst abgedeckten Kategorien der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Informationen und das von ihm abgedeckte Straßennetz;

b)

Angaben zum Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen bereitgestellt werden, und zu seinen Nutzungsbedingungen;

c)

das Format der über den Zugangspunkt verfügbaren für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen;

d)

die Mittel zur Übermittlung der Informationen an die Endnutzer.

Öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter aktualisieren ihre Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen an der Bereitstellung des Dienstes umgehend.

(3)   Die benannten nationalen Stellen überprüfen nach dem Zufallsprinzip die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter und fordern Nachweise der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen an.

Die benannten nationalen Stellen berichten den nationalen Behörden jährlich über die vorgelegten Erklärungen sowie über die Ergebnisse ihrer nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Überprüfungen.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit Klageschriften, die am 12. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Tschechische Republik zwei Klagen auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnungen Nr. 885/2013 und 886/2013 (im Folgenden gemeinsam: streitige Verordnungen).

17

Diese Klagen stützte sie auf drei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 und Art. 6, da die Kommission mit dem Erlass der streitigen Verordnungen die Grenzen der in dieser Bestimmung enthaltenen Ermächtigung überschritten habe, zweitens einen Verstoß gegen Art. 290 AEUV, da die Kommission mit dem Erlass der streitigen Verordnungen die Grenzen ihrer in diesem Artikel vorgesehenen Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten ohne Gesetzescharakter überschritten habe, und drittens einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV, da die Kommission mit dem Erlass der streitigen Verordnungen über die Grenzen der ihr in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse hinausgegangen sei.

18

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen und die beiden Klagen daher insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

19

Die Tschechische Republik beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die streitigen Verordnungen in vollem Umfang für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20

Hilfsweise beantragt die Tschechische Republik,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 885/2013 sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 886/2013 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Erster Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

22

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Tschechische Republik dem Gericht vor, den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch verletzt zu haben, dass es in den Rn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitigen Verordnungen die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichteten, in ihrem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen. Diese Verordnungen enthielten nämlich Standardbestimmungen über ihre Verbindlichkeit in allen ihren Teilen und ihre unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ergebe sich aus der Begründung dieser Verordnungen ausdrücklich, dass die Kommission die verbindliche Einführung von IVS in allen Mitgliedstaaten habe vorschreiben wollen. Das Gericht habe die streitigen Verordnungen contra legem ausgelegt, als es die Auffassung vertreten habe, sie seien im Licht der Richtlinie 2010/40 zu verstehen. Damit habe es die Mitgliedstaaten in eine ungewisse rechtliche Lage versetzt, was unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden könne.

23

Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

24

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Tschechische Republik im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts, dass die streitigen Verordnungen die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichteten, in ihrem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen.

25

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Verordnungen entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik keine Bestimmungen enthalten, die eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen.

26

Insbesondere ergibt sich eine solche ausdrückliche Verpflichtung nicht aus den Standardbestimmungen jeweils am Ende der streitigen Verordnungen, nach denen diese in allen ihren Teilen verbindlich sind und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten. Diese Standardbestimmungen, die dem Wortlaut von Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV entsprechen, erklären nämlich lediglich den Inhalt der streitigen Verordnungen, wie er sich aus deren sonstigen Vorschriften ergibt, in sämtlichen Mitgliedstaaten für verbindlich, ohne jedoch die Frage zu regeln, ob dieser Inhalt eine Verpflichtung zur Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten umfasst.

27

Bezüglich der sonstigen Vorschriften dieser Verordnungen macht die Tschechische Republik nicht geltend, dass darin eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen sei, in ihrem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen, und dies ist auch nicht der Fall. Insbesondere sehen Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 5 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 keine derartige ausdrückliche Verpflichtung vor.

28

Mangels einer sich bereits aus dem Wortlaut der streitigen Verordnungen ergebenden ausdrücklichen Verpflichtung sämtlicher Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen, kann das Vorbringen der Tschechischen Republik, die Auslegung dieser Verordnungen im Licht der Richtlinie 2010/40, die das Gericht vorgenommen habe, sei contra legem, nicht durchgreifen.

29

Es ist vielmehr festzustellen, dass diese Verordnungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 27 und 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, jeweils in ihrem Art. 1 vorsehen, dass sie die erforderlichen Spezifikationen „gemäß der Richtlinie [2010/40]“ festlegen. Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass „bei der Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten“ die von der Kommission angenommenen Spezifikationen angewandt werden, stellt dabei aber klar, dass von dieser Verpflichtung „[d]as Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt, … unberührt [bleibt]“.

30

Daraus, dass in Art. 1 der streitigen Verordnungen jeweils auf die Richtlinie 2010/40 Bezug genommen wird, ergibt sich daher eindeutig, dass diese Verordnungen die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen, sondern nur, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten die in diesen Verordnungen festgelegten Spezifikationen angewandt werden.

31

Das Vorbringen der Tschechischen Republik, in den Begründungen der streitigen Verordnungen sei ausdrücklich angegeben, dass die Kommission beabsichtige, allen Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten aufzuerlegen, kann ebenfalls nicht durchgreifen.

32

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 31 und 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat, lässt sich diesen Begründungen nämlich keine solche Absicht entnehmen. Darin heißt es zwar, dass die Kommission einer verbindlichen Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten in allen Mitgliedstaaten den Vorzug gibt, sie lassen jedoch nicht die Feststellung zu, dass es Ziel der streitigen Verordnungen war, ein solches Szenario umzusetzen.

33

Zum Vorbringen der Tschechischen Republik, das Gericht habe die streitigen Verordnungen in Rn. 40 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft im Licht der Richtlinie 2010/40 ausgelegt, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitete Rechtsakte der Union nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C‑376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, steht die vom Gericht vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnungen sowohl mit deren Wortlaut als auch mit der Richtlinie 2010/40 im Einklang.

34

Das Gericht hat daher in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 5 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 dahin auszulegen sind, dass die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen, die Gebiete oder die Abschnitte des Straßennetzes für die Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten zu benennen, nur gelten, wenn sich ein Mitgliedstaat für diese Einführung entschieden hat.

35

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

36

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Tschechische Republik dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 290 AEUV verstoßen zu haben, dass es insbesondere in den Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die Kommission habe die Grenzen der ihr nach Art. 7 der Richtlinie 2010/40 übertragenen Befugnis nicht überschritten, als sie die Mitgliedstaaten zur Schaffung der Kontrollstelle verpflichtet habe, die in Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 vorgesehen sei. Nach diesen Bestimmungen müssten die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle benennen, die beurteile, ob die in diesen Verordnungen festgelegten Anforderungen von den verschiedenen Akteuren erfüllt würden (im Folgenden: Kontrollstelle).

37

Das Gericht habe insoweit zu Unrecht befunden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Inhalts und des Geltungsbereichs der Ermächtigung der Kommission durch den Basisrechtsakt nicht erforderlich sei und es genüge, dass die Kommission, die über ein Ermessen verfüge, der Ansicht gewesen sei, dass die Schaffung der Kontrollstelle erforderlich sei, um die Ziele des Basisrechtsakts zu verwirklichen. Nach Auffassung der Tschechischen Republik sind Inhalt und Geltungsbereich der in Art. 7 der Richtlinie 2010/40 enthaltenen Befugnisübertragung durch die in Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich aufgeführten Arten von Vorschriften beschränkt. Die Schaffung der Kontrollstelle gehöre nicht dazu.

38

Die Kommission hält dem entgegen, dass Art. 290 AEUV es dem Unionsgesetzgeber freistelle, den Inhalt einer Befugnisübertragung allgemein oder auch im Einzelnen zu begrenzen. Die einzige Einschränkung bestehe darin, dass sich die Befugnisübertragung nicht auf wesentliche Aspekte des Basisrechtsakts beziehen dürfe.

39

Was die Befugnisübertragung nach der Richtlinie 2010/40 anbelange, ermächtige deren Art. 7 die Kommission, nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie insgesamt und insbesondere, aber nicht ausschließlich, nach Art. 6 sowie Anhang II, „Spezifikationen“ zu erlassen. Daher führe Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie die Arten von Vorschriften, die in einer solchen Spezifikation enthalten sein könnten, lediglich in nicht abschließender Weise auf. Jedenfalls seien in Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie als Arten von Vorschriften, die in einer Spezifikation enthalten sein könnten, ausdrücklich „organisatorische Vorschriften“ genannt, was als solches die Befugnis der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Schaffung der fraglichen Kontrollstelle zu verpflichten, rechtfertige.

Würdigung durch den Gerichtshof

40

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Tschechische Republik im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV verstoßen, dass es die Befugnisübertragung nach Art. 7 der Richtlinie 2010/40 dahin ausgelegt habe, dass sie die Kommission ermächtige, die Mitgliedstaaten zur Schaffung der Kontrollstelle zu verpflichten.

41

Wie das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann die Kommission nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 „in Bezug auf Spezifikationen“ und „im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 sowie Anhang II“, delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV erlassen.

42

Der Begriff „Spezifikation“ ist in Art. 4 Nr. 17 dieser Richtlinie als „die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln“ definiert.

43

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie erlässt die Kommission zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten.

44

In den Rn. 58 bis 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Befugnisübertragung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 dahin ausgelegt, dass sie die Kommission zum Erlass der Spezifikationen „im Einklang mit sämtlichen Vorschriften der Richtlinie 2010/40 und nicht nur deren Art. 6“ ermächtige. Nach Ausführungen zu Art. 4 Nr. 17, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 6 dieser Richtlinie hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission durch diese Befugnisübertragung ermächtigt werde, das Kontrollsystem „im Einklang mit sämtlichen Vorschriften der Richtlinie 2010/40 und insbesondere mit den in Art. 6 Abs. 1 und Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Zielen“ einzuführen.

45

In Rn. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht insoweit festgestellt, dass „[e]s genügt, dass die Kommission, die über ein Ermessen verfügt, der Ansicht war, dass die Schaffung einer solchen Stelle erforderlich sei, um die Ziele der Vereinbarkeit, der Interoperabilität und der Kontinuität der Einführung“ von IVS zu gewährleisten.

46

Diese Auslegung ist rechtsfehlerhaft.

47

Zwar musste die Kommission die Spezifikationen nach Art. 7 der Richtlinie 2010/40 nicht nur im Einklang mit Art. 6 dieser Richtlinie, sondern auch im Einklang mit allen sonstigen einschlägigen Vorschriften der Richtlinie erlassen, doch kann die in diesem Art. 7 enthaltene Befugnisübertragung im Hinblick auf Art. 290 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Kommission ermächtigt, den Rahmen zu überschreiten, der in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehen ist, der in seinem Abs. 1 nicht nur das Ziel der Spezifikationen, sondern auch deren Inhalt und Geltungsbereich ausdrücklich beschränkt, indem er, insbesondere in Abs. 4, die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen ausdrücklich bestimmt.

48

Gemäß Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV werden in den Gesetzgebungsakten nämlich nicht nur die Ziele, sondern auch Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt.

49

Zu diesem Erfordernis hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Übertragung einer delegierten Befugnis dem Erlass von Vorschriften dient, die sich in einen rechtlichen Rahmen einfügen, wie er durch den Basisgesetzgebungsakt definiert ist (Urteile vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38, vom 16. Juli 2015, Kommission/Parlament und Rat, C‑88/14, EU:C:2015:499, Rn. 29, und vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss insbesondere die übertragene Befugnis in dem Sinne hinreichend genau umgrenzt sein, dass ihre Grenzen klar angegeben sind und die Ausübung durch die Kommission einer Kontrolle anhand vom Unionsgesetzgeber festgelegter objektiver Kriterien unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1988, Central-Import Münster, 291/86, EU:C:1988:361, Rn. 13, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, EU:C:2005:449, Rn. 90).

50

Daher ist zunächst die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 290 AEUV zurückzuweisen, wonach der Unionsgesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Befugnisübertragung nur dadurch eingeschränkt sei, dass er nicht den Erlass wesentlicher Aspekte des betreffenden Bereichs übertragen dürfe.

51

Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unvereinbar. Eine Befugnisübertragung im Sinne dieser Bestimmung verleiht der Kommission nämlich die Befugnis, die Aufgaben des Unionsgesetzgebers wahrzunehmen, indem sie es ihr ermöglicht, nicht wesentliche Aspekte des Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder zu ändern. Insoweit soll mit dem in Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV enthaltenen Erfordernis gerade gewährleistet werden, dass eine solche Befugnis auf eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers zurückgeht und dass sich die Kommission, wenn sie Gebrauch davon macht, in dem vom Gesetzgeber selbst im Basisrechtsakt festgelegten Rahmen hält. Der Basisrechtsakt muss daher gemäß dieser Vorschrift die Grenzen der in ihm enthaltenen Ermächtigung der Kommission vorsehen, nämlich Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Ermächtigung.

52

Zwar räumt Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV, wie die Kommission geltend macht, dem Unionsgesetzgeber die Möglichkeit ein, der Kommission für die Ausübung der delegierten Befugnis ein Ermessen einzuräumen, das je nach den Eigenarten des betreffenden Bereichs mehr oder weniger weit sein kann. Jedoch unterliegt eine Befugnisübertragung im Sinne von Art. 290 AEUV – und jedes damit gegebenenfalls verbundene Ermessen – Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53).

53

Diese Auslegung von Art. 290 AEUV wird im Übrigen durch Nr. 52 der Leitlinien der Kommission vom 24. Juni 2011 über die delegierten Rechtsakte (SEC[2011] 855) bestätigt, die den Gerichtshof zwar nicht binden können, aber gleichwohl eine nützliche Anregung darstellen können (Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission weist dort nämlich darauf hin, dass „[d]er Gesetzgeber … die Befugnisse, die er der Kommission übertragen möchte, ausdrücklich und genau beschreiben“ muss, und stellt klar, dass „vage Formulierungen … nicht zulässig [sind]“ und „Befugnisse … nicht auf die Kommission übertragen werden [sollten], indem einfach eine nicht erschöpfende Liste von zu erlassenden Maßnahmen aufgestellt wird“.

54

Unter diesen Umständen erlaubt Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV es dem Unionsgericht nicht, das Fehlen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Schranken zu beheben, die der Gesetzgeber selbst festlegen muss und die die Kommission einzuhalten hat, wenn sie von der Befugnisübertragung Gebrauch macht.

55

Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch, statt, wie in dieser Bestimmung vorgeschrieben, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen zu beachten, die Befugnisübertragung nach Art. 7 der Richtlinie 2010/40 nur im Hinblick auf deren Ziele ausgelegt, ohne sich zu vergewissern, dass auch der Inhalt und der Geltungsbereich der delegierten Befugnis beschränkt waren. Diese Beschränkung hat das Gericht in das Ermessen der Kommission gestellt.

56

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Entscheidungsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 150, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Das ist hier der Fall.

58

Wie der Generalanwalt in den Rn. 59 bis 65 seiner Schlussanträge festgestellt hat, bietet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Kommission eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Kontrollstelle.

59

Art. 6 dieser Richtlinie beschränkt nämlich, wie sich aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils ergibt, ausdrücklich nicht nur das Ziel, sondern auch den Inhalt und den Geltungsbereich der Spezifikationen, die von der Kommission erlassen werden können. Nach Abs. 4 Buchst. c dieser Vorschrift kann eine Spezifikation „organisatorische Vorschriften [enthalten], die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben“.

60

Die in den streitigen Verordnungen enthaltenen Vorschriften über die Schaffung der Kontrollstelle, d. h. Art. 8 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013, sind solche organisatorischen Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben.

61

Wie das Gericht in den Rn. 57 und 64 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass die Aufgabe der Kontrollstelle darin besteht, zu beurteilen, ob die verschiedenen Akteure die in den streitigen Verordnungen vorgesehenen Spezifikationen beachten. Deshalb verlangen diese Vorschriften, dass die Kontrollstelle unabhängig und unparteiisch ist. Darüber hinaus verpflichten sie die betreffenden Akteure, dieser Stelle ihre Identifikationsdaten, eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes und eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vorzulegen. Diese Vorschriften sehen schließlich vor, dass die Kontrollstelle anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe von Akteuren überprüft und der zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen erstattet.

62

Somit sind Art. 8 der delegierten Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 9 der delegierten Verordnung Nr. 886/2013 zum einen „organisatorischer“ Natur, da sie die Errichtung und Ausgestaltung einer Kontrollstelle vorsehen, deren Aufgabe darin besteht, zu beurteilen, ob die verschiedenen Akteure die in den streitigen Verordnungen vorgesehenen Spezifikationen beachten, und dabei verlangen, dass diese Kontrollstelle unabhängig und unparteiisch ist.

63

Zum anderen „[beschreiben] [diese Vorschriften] die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure“, da sie diese Akteure verpflichten, der Kontrollstelle ihre Identifikationsdaten, eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes und Erklärungen über die Erfüllung der Anforderungen vorzulegen, auf deren Grundlage diese Stelle der zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht erstatten muss.

64

Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2010/40 wird nicht durch das Vorbringen der Tschechischen Republik in Frage gestellt, wonach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/40 den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel überlasse, die einzusetzen seien, um die Anwendung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten zu gewährleisten.

65

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten die von der Kommission angenommenen Spezifikationen angewandt werden. Für den Inhalt dieser Spezifikationen ist er unerheblich.

66

Da sich der Tenor des angefochtenen Urteils somit als richtig darstellt, ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

67

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Tschechische Republik geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen im ersten Rechtszug verfälscht habe, indem es in Rn. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie sich mit der Kommission darüber einig sei, dass die streitigen Verordnungen nicht anwendbar seien, solange ein Mitgliedstaat nicht entschieden habe, in seinem Hoheitsgebiet IVS-Anwendungen und ‑Dienste einzuführen.

68

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Tschechische Republik dem Gericht vor, ihr Vorbringen übergangen zu haben, dass sich die Absicht der Kommission, allen Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Einführung von IVS-Anwendungen und ‑Diensten aufzuerlegen, ausdrücklich aus den Begründungen der streitigen Verordnungen ergebe.

69

Schließlich rügt sie mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht ihr Vorbringen, die Kontrollstelle sei ein wesentlicher Aspekt des betreffenden Bereichs, für den eine Befugnisübertragung ausgeschlossen sei, zu Unrecht zurückgewiesen habe.

70

Die Kommission tritt dem entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auf einem fehlerhaften Verständnis des ersten Satzes von Rn. 39 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich – entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik – nicht das Vorliegen einer Einigung zwischen den Parteien über die Auslegung der streitigen Verordnungen selbst, sondern nur über die Auslegung der Richtlinie 2010/40 festgestellt.

72

Was den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem die Tschechische Republik im Wesentlichen geltend macht, das Gericht sei auf ihr Vorbringen zu den Begründungen der streitigen Verordnungen nicht eingegangen, so erfordert die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht, dass das Gericht in seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die fraglichen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 78, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Wie der Generalanwalt in Nr. 89 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sind die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 35 bis 44 des angefochtenen Urteils klar und so beschaffen, dass sie es der Tschechischen Republik ermöglichen, die Gründe für die Zurückweisung des betreffenden Klagegrundes zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Folglich weist das angefochtene Urteil insoweit keinen Begründungsmangel auf.

74

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Tschechische Republik, dass das Gericht ihr Vorbringen, die Kontrollstelle sei ein „wesentlicher Aspekt“ im Sinne von Art. 290 AEUV, für den eine Befugnisübertragung ausgeschlossen sei, zurückgewiesen habe.

75

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV die wesentlichen Aspekte eines Bereichs dem Gesetzgebungsakt vorbehalten sind und eine Befugnisübertragung für sie deshalb ausgeschlossen ist.

76

Dieses Verbot einer Befugnisübertragung, die sich auf wesentliche Aspekte des betreffenden Bereichs bezieht, entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Köster, Berodt & Co., 25/70, EU:C:1970:115, Rn. 6, und vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Nach dieser Rechtsprechung liegt die Frage, welche Aspekte einer Materie als „wesentlich“ einzustufen sind, nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber, sondern muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Insoweit sind die Merkmale und Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteile vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 67 und 68, und vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Um einen wesentlichen Aspekt im Sinne von Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV handelt es sich insbesondere bei Vorschriften, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, da sie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage einer Beurteilung zahlreicher Gesichtspunkte einschließen, oder die Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen in einem Umfang erlauben, der das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 65, 76 und 77).

79

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Tschechischen Republik, die Schaffung einer Kontrollstelle sei ein wesentlicher Aspekt des betreffenden Bereichs, für den eine Befugnisübertragung ausgeschlossen sei, zurückgewiesen, indem es insoweit die Feststellung für ausreichend erachtet hat, dass die Kommission die Schranken der ihr durch die Richtlinie 2010/40 erteilten Ermächtigung nicht überschritten habe.

80

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.

81

Durch die ausdrückliche Feststellung, dass die wesentlichen Aspekte eines Bereichs dem Gesetzgebungsakt vorbehalten sind und eine Befugnisübertragung für sie deshalb ausgeschlossen ist, begrenzt Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV nämlich den Spielraum, über den der Unionsgesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Befugnisübertragung verfügt. Denn diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Entscheidungen über solche Aspekte dem Gesetzgeber vorbehalten sind.

82

Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht geprüft, ob die Schaffung der Kontrollstelle einen wesentlichen Aspekt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, und somit diesen möglichen Fall nicht ausgeschlossen. Es hat lediglich auf den Umfang der in Art. 7 der Richtlinie 2010/40 enthaltenen Befugnisübertragung hingewiesen.

83

Damit hat das Gericht Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV verkannt. Entgegen den Vorgaben dieser Bestimmung hat es sich nämlich nicht vergewissert, dass der Erlass von Vorschriften über wesentliche Aspekte des betreffenden Bereichs im vorliegenden Fall dem Unionsgesetzgeber vorbehalten blieb und nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung war.

84

Da sich der Tenor des angefochtenen Urteils jedoch aus einem anderen Rechtsgrund als richtig darstellt, ist nach der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen.

85

Insoweit ist festzustellen, dass die Einstufung eines Aspekts als „wesentlich“ nicht dem Unionsgesetzgeber überlassen werden kann, sondern von Kriterien abhängt, die sich aus einer objektiven Auslegung von Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV ergeben, zu denen u. a. die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien gehören.

86

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils dargestellte Ausgestaltung der Kontrollstelle festzuhalten, dass ihre Schaffung weder mit politischen Entscheidungen noch mit Eingriffen in die Grundrechte der Wirtschaftsteilnehmer in einem Umfang verbunden ist, der ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erfordern würde. Insbesondere bleiben die Zuständigkeiten dieser Stelle im Wesentlichen auf die Sammlung von Informationen und die Vorlage von Bewertungsberichten beschränkt. Die Folgen, die ihre Einrichtung für die betreffenden Akteure hat, beschränken sich auf eine Verpflichtung, der Kontrollstelle ihre Identifikationsdaten, eine Beschreibung des von ihnen erbrachten Informationsdienstes sowie Erklärungen über die Erfüllung der Anforderungen zu übermitteln.

87

Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik ist die Schaffung der Kontrollstelle daher kein „wesentlicher Aspekt“ des betreffenden Bereichs im Sinne von Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV.

88

Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

89

Da die drei Rechtsmittelgründe nicht durchgreifen, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

90

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

91

Da die Tschechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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