Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-504/16,T-505/16
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
14. September 2017 ( *1 ) ( 1 )
„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Berechnungsmethode – Wirtschafts- und Finanzkrise“
In den verbundenen Rechtssachen T‑504/16 und T‑505/16
Jean-Pierre Bodson, Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank ( 2 ), Prozessbevollmächtigter: L. Levi, Rechtsanwalt,
Kläger in der Rechtssache T‑504/16,
Esther Badiola, Mitarbeiterin der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Luxemburg, und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank, Prozessbevollmächtigter: L. Levi, Rechtsanwalt,
Kläger in der Rechtssache T‑505/16,
gegen
Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten zunächst durch T. Gilliams und G. Nuvoli, dann durch G. Faedo und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, Rechtsanwalt,
Beklagte,
wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen Entscheidungen, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie den am 5. Februar 2013 online gestellten Artikel und die Mitteilung vom 15. Februar 2013, mit denen das Personal über diese beiden Beschlüsse informiert wurde, auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der in Anwendung der vorgenannten Beschlüsse gezahlten Vergütungen und demjenigen der in Anwendung der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 22. September 2009 ergebenden Bedingungen geschuldeten Vergütungen zu zahlen sowie den Schaden zu ersetzen, der den Klägern aufgrund ihres Kaufkraftverlusts und der Ungewissheit über die Entwicklung ihrer Vergütungen entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie des Richters R. da Silva Passos und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin),
Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 |
Die Kläger, Herr Jean-Pierre Bodson und die anderen in der Rechtssache T‑504/16 im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen einerseits sowie Frau Esther Badiola und die anderen in der Rechtssache T‑505/16 im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen andererseits, sind Bedienstete der Europäischen Investitionsbank (EIB). |
2 |
Die Regelung der Bezüge der Bediensteten der EIB sieht die Zahlung eines Grundgehalts, von Prämien und von verschiedenen Entschädigungen und Beihilfen sowie eine regelmäßige Anpassung der Grundgehaltstabelle vor. |
Verabschiedung einer Methode zur jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle
3 |
Am 29. Juni 2009 legte die Personalabteilung der EIB dem Direktorium der EIB (im Folgenden: Direktorium) einen insbesondere auf die ab 2010 vorgesehene Einführung einer neuen Methode zur inflationsindexierten jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle gerichteten Vorschlag vor. Nach diesem Vorschlag sollte die Anpassung der Grundgehaltstabelle für ein bestimmtes Jahr dem Durchschnitt der für das fragliche Jahr in Luxemburg erwarteten Inflationsrate und der in den beiden vorangegangenen Jahren festgestellten Inflationsrate entsprechen. |
4 |
Am 30. Juni 2009 nahm das Direktorium diesen Vorschlag an und übermittelte ihn an den Verwaltungsrat der EIB (im Folgenden: Verwaltungsrat) sowie an den für die Vergütungen zuständigen Unterausschuss des Verwaltungsrats (im Folgenden: Vergütungsunterausschuss). |
5 |
Nach mehreren Sitzungen, deren letzte am 21. September 2009 stattfand, verabschiedete der Vergütungsunterausschuss eine der Annahme einer solchen Methode zustimmende Empfehlung. Diese Empfehlung hat folgenden Wortlaut: „Der [Vergütungsunterausschuss] unterstützt die Einführung eines neuen Ansatzes für die jährliche Anpassungsrate [der Grundgehaltstabelle] auf der Grundlage der Inflation in Luxemburg während der letzten drei Jahre. Dieser Ansatz sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren beibehalten werden. Danach wird über seine Beibehaltung oder Änderung entschieden werden. Außerdem wird geprüft werden, ob der auf drei Jahre gründende Mechanismus der tatsächlichen Inflationsrate folgt. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Anpassungsrate [der Grundgehaltstabelle] entsprechend der Inflationsrate nach oben oder unten korrigiert werden. Die erste Untersuchung und die sich daran anschließende Korrektur werden im Jahr 2012 für die Anpassung [der Grundgehaltstabelle] für 2013 vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Korrektur jährlich erfolgen.“ |
6 |
Mit Beschluss vom 22. September 2009 (im Folgenden: Beschluss vom 22. September 2009) bestätigte der Verwaltungsrat die Empfehlung des Vergütungsunterausschusses. Mit diesem Beschluss führte die EIB dementsprechend eine Methode der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle ihrer Mitarbeiter auf der Grundlage der Inflation (im Folgenden: Methode von 2009) für einen Zeitraum von sieben Jahren ein. |
7 |
Mit einer Mitteilung an die Mitarbeiter vom 25. September 2009 informierte der Präsident der EIB die Mitarbeiter über den Beschluss vom 22. September 2009. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass dieser Beschluss in Anbetracht zweier konjunktureller Faktoren, nämlich zum einen der „von der [EIB] und ihren Mitarbeitern in Reaktion auf die Wirtschaftskrise geforderten Anstrengungen in Form einer erheblichen Steigerung [ihres] Tätigkeitsvolumens“ und zum anderen der „auf die Vergütungen und Prämien von Bankmitarbeitern gerichteten Aufmerksamkeit der Regierungen und der Öffentlichkeit“, eine „einfachere und transparentere Methode für die Anpassung der Grundgehaltstabelle“ einführt. |
Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2012
8 |
Am 13. Dezember 2011 billigte der Verwaltungsrat für das Jahr 2012 ein Budget für die Personalausgaben, das es erlaubte, die Grundgehaltstabelle für alle Mitarbeiter, also die Bediensteten der Gehaltsgruppen C bis K, gemäß der Methode von 2009 um 2,8 % anzuheben, für die anderen Bediensteten, also die Führungskräfte, jedoch nur um 1,8 %. |
Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013
9 |
Im Herbst 2012 legte das Direktorium dem Ausschuss für die Vergütung des Personals der EIB (im Folgenden: Vergütungsausschuss), der im Jahr 2010 an die Stelle des Vergütungsunterausschusses getreten war, einen Vorschlag, der eine Erhöhung des Budgets für die Personalausgaben für aktives Personal um 5,1 % im Jahr 2013 vorsah, zur Stellungnahme vor. Diese Erhöhung sollte zum einen in Höhe von 1,5 % die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufstieg nach Verdienst, mit der Beförderung und mit der Umsetzung finanzieren und zum anderen eine Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % nach der Methode von 2009, die im Jahr 2013 eine Korrektur nach oben in Höhe von 0,9 % vorsah, um die im Laufe der vorangegangenen Jahre festgestellte tatsächliche Inflation zu berücksichtigen. |
10 |
In einer Stellungnahme im Anschluss an die Sitzungen vom 22. Oktober, vom 19. November und vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden: Stellungnahme vom Dezember 2012) vertrat der Vergütungsausschuss in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen sowie der in den Mitgliedstaaten bestehenden politischen Situation die Auffassung, dass er der vom Direktorium vorgeschlagenen Erhöhung des Personalbudgets um 5,1 % für aktive Mitarbeiter nicht zustimmen könne. Der Vergütungsausschuss empfahl deshalb zum einen dem Verwaltungsrat, diese Erhöhung auf 2,3 % zu begrenzen, und forderte zum anderen das Direktorium auf, über die Verteilung dieser Erhöhung sowie über die Höhe der internen Ressourcen, die eventuell zur Ergänzung dieses Budgets mobilisiert werden müssten, zu entscheiden. |
11 |
Am 18. Dezember 2012 billigte der Verwaltungsrat den Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015, der für das Jahr 2013 eine Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um 2,3 % vorsah (im Folgenden: Beschluss vom 18. Dezember 2012). |
12 |
Eine interne Erklärung zum Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015 stellt klar: „In Anbetracht des aktuellen wirtschaftlichen und politischen Klimas und der in vielen Mitgliedstaaten geltenden Sparmaßnahmen müssen unsere Aktionäre … den Eindruck einer angemessenen Behandlung nationaler und europäischer Angelegenheiten vermitteln. Das Budget der EIB berücksichtigt deshalb die Reduzierungen der nationalen Budgets durch eine Erhöhung des Budgets für die [Personal-]Ausgaben [für aktive Mitarbeiter] um 2,3 % …“. |
13 |
In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2012 erhob der Verwaltungsrat allerdings keine Einwände gegen eine Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um bis zu 1 % zusätzlich unter Verwendung interner Ressourcen aus dem „Noria Effekt“, der von den Parteien als die Einsparung definiert wird, die sich dadurch ergibt, dass einige Bedienstete im Ruhestand sind und entweder durch neue, jüngere Bedienstete ersetzt werden, die niedrigere Bezüge erhalten, oder gar nicht ersetzt werden, was eine Erhöhung der verschiedenen Formen der Gehaltserhöhungen um insgesamt 3,3 % erlaubt. |
14 |
Am 23. Januar 2013 übersandte die Generaldirektion Personal der EIB dem Direktorium ein Schreiben mit der Bitte um Genehmigung der Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses vom 18. Dezember 2012. Dieses Schreiben stellte insbesondere fest, dass die Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um 3,3 % es nicht gestatte, die Grundgehaltstabelle gemäß der Methode von 2009 um 3,6 % zu erhöhen. Da die Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter in Höhe von 1,5 % auch die Aufstiege nach Verdienst, die Beförderungen und die Umsetzungen finanzieren sollte, schlug die Generaldirektion Personal vor, die Grundgehaltstabelle nur um 1,8 % zu erhöhen, sie also um einen Satz von weniger als der Hälfte des bei Anwendung der Methode von 2009 vorgesehenen Satzes zu erhöhen. |
15 |
Am 29. Januar 2013 stimmte das Direktorium den von der Generaldirektion Personal vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. Dezember 2012 zu (im Folgenden: Beschluss vom 29. Januar 2013). |
16 |
Am 5. Februar 2013 informierte ein im Intranet der EIB veröffentlichter Artikel (im Folgenden: Artikel vom 5. Februar 2013) die Mitarbeiter über die am 29. Januar 2013 erfolgte Zustimmung des Direktoriums zum Budget der Personalausgaben und insbesondere zur Festlegung der Erhöhung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013 auf 1,8 %. |
17 |
Am 15. Februar 2013 übersandte die Generaldirektion Personal der EIB den Mitarbeitern der EIB außerdem ein Schreiben, mit dem diese über die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013 informiert wurden (im Folgenden: Informationsschreiben vom 15. Februar 2013). |
18 |
Die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013, die sich aus den Beschlüssen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 ergibt, wurde erstmals in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von 2013 angewendet. |
Verfahren und Anträge der Parteien
19 |
Mit am 8. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangenen Klagen haben die Kläger sowie zwei weitere Bedienstete der EIB die vorliegenden, unter den Aktenzeichen F‑41/13 bzw. F‑43/13 eingetragenen Klagen erhoben. |
20 |
Mit am 13. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schreiben informierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der Rechtssache F‑41/13 das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass die zwei weiteren, oben in Rn. 19 genannten Bediensteten ihre Klagen zurücknähmen. |
21 |
Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2013 wurden die Namen der beiden oben in den Rn. 19 und 20 genannten Personen in der Liste der Kläger gestrichen. |
22 |
Mit prozessleitenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung forderte das Gericht für den öffentlichen Dienst am 13. Februar 2014 die Parteien der Rechtssachen F‑41/13 und F‑43/13 auf, zu den möglichen Folgen der Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F‑83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F‑73/12, EU:F:2014:16), Stellung zu nehmen. Die Parteien kamen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach. |
23 |
Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F‑41/13 und F‑43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T‑240/14 P und T‑241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F‑83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F‑73/12, EU:F:2014:16), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T‑240/14 P und T‑241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe. |
24 |
Nach der Verkündung der Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T‑241/14 P, EU:T:2016:103), und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T‑240/14 P, EU:T:2016:104), nahm das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahren wieder auf und forderte die Parteien durch prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung am 3. März 2016 auf, zu den möglichen Folgen dieser Urteile Stellung zu nehmen. Die Parteien kamen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach. |
25 |
Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) wurden die Rechtssachen F‑41/13 und F‑43/13 in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen. Sie wurden unter den Aktenzeichen T‑504/16 bzw. T‑505/16 in das Register eingetragen. |
26 |
Durch prozessleitende Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts hat dieses die EIB am 3. Februar 2017 aufgefordert, mehrere im Amtsblatt der Europäischen Union nicht veröffentlichte Texte vorzulegen, die den rechtlichen Rahmen der vorliegenden Rechtssachen bilden, insbesondere Anhang 3 des Protokolls PV/09/09 der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. September 2009, in welcher der Beschluss vom 22. September 2009 gefasst wurde. Die EIB ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. |
27 |
Mit Beschluss vom 7. März 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T‑504/16 und T‑505/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
28 |
Die Kläger beantragen, jeder für sich,
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29 |
Die EIB beantragt,
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Rechtliche Würdigung
Zu den von den Klägern beantragten prozessleitenden Maßnahmen
30 |
Die Kläger beantragen prozessleitende Maßnahmen des Gerichts, mit denen die Vorlage bestimmter Unterlagen durch die EIB angeordnet wird, sofern die EIB diese Unterlagen nicht unaufgefordert vorlegt. |
31 |
Jedoch ist einerseits festzustellen, dass die Kläger die Vorlage der geforderten Dokumente durch die EIB im Anhang ihrer Klagebeantwortung anerkannt und zugleich festgestellt haben, dass der Beschluss vom 22. September 2009 nicht vorgelegt worden ist. |
32 |
Andererseits hat das Gericht die EIB durch die oben in Rn. 26 genannten prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, den Beschluss vom 22. September 2009 vorzulegen. Die EIB ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. |
33 |
Es ist deshalb nicht mehr über die von den Klägern beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu entscheiden. |
Zu den Aufhebungsanträgen
34 |
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aufhebungsanträge getrennt zu prüfen sind, soweit sie sich einerseits gegen den Artikel vom 5. Februar 2013 und das Informationsschreiben vom 15. Februar 2013 und andererseits gegen die Entscheidungen in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2013 und die Folgemonate richten. |
Zu den gegen den Artikel vom 5. Februar 2013 und das Informationsschreiben vom 15. Februar 2013 gerichteten Anträgen
35 |
Als Erstes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass rein interne Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten einer Sonderregelung unterliegen. Diese Rechtsstreitigkeiten, die ihrem Wesen nach den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Union und ihren Beamten oder Bediensteten ähneln, unterliegen der gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1976, Mills/EIB, 110/75, EU:C:1976:88, Rn. 5 bis 18, und vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69, Rn. 93, 94 und 100). |
36 |
Außerdem hat der Verwaltungsrat am 20. April 1960 eine auf die Bediensteten der EIB anwendbare und, soweit es um den vorliegenden Rechtsstreit geht, zuletzt am 1. Januar 2009 geänderte Personalordnung erlassen (im Folgenden: Personalordnung). Art. 41 Abs. 1 der Personalordnung bestimmt: „Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der [EIB] und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen [Union] zuständig.“ |
37 |
Von den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten können also nur Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, vor das Gericht gebracht werden. Folglich können sich die Bediensteten der EIB zwar unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Rechtsstreits, der sich auf das einzelne Rechtsverhältnis bezieht, auf die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung berufen, doch können sie deren Aufhebung nicht unmittelbar beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2011, De Nicola/EIB, F‑13/10, EU:F:2011:161, Rn. 54). |
38 |
Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung eine rein informative Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, da sie weder die Interessen des Adressaten beeinträchtigen noch dessen Rechtslage gegenüber derjenigen vor Annahme dieser Handlung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
39 |
Im vorliegenden Fall beschränken sich der Artikel vom 5. Februar 2013 und die Mitteilung vom 15. Februar 2013 entgegen der Auffassung der Kläger darauf, das Personal der EIB über die Annahme der Entscheidung vom 29. Januar 2013 zu unterrichten, die darauf gerichtet ist, rechtliche Wirkungen gegenüber einer Gruppe von Personen, nämlich generell abstrakt gegenüber den Bediensteten der EIB, zu entfalten, und die deshalb eine allgemeine Maßnahme darstellt. Daraus ergibt sich, dass dieser Artikel und diese Mitteilung zum einen selbst keine Handlungen mit individueller Geltung darstellen und zum anderen einen ausschließlich informativen Charakter haben und deshalb keine beschwerenden Maßnahmen darstellen. |
40 |
Die auf Aufhebung des Artikels vom 5. Februar 2013 und der Mitteilung vom 15. Februar 2013 gerichteten Anträge sind deshalb in doppelter Hinsicht unzulässig. |
Zu den gegen die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen Entscheidungen gerichteten Anträgen
41 |
Die Kläger machen im Wege der Einrede geltend, dass die Entscheidungen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013, mit denen die in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen Entscheidungen durchgeführt worden seien, rechtswidrig seien. |
42 |
Die Kläger stützen diese Einrede der Rechtswidrigkeit auf drei Klagegründe, nämlich erstens auf die Verletzung des Beschlusses vom 22. September 2009, zweitens auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und drittens auf die Verletzung der Grundbedingungen ihrer Arbeitsverträge. |
43 |
Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 seien rechtswidrig, da sie, soweit es um die Anpassung der Grundgehaltstabelle für 2013 gehe, unter Missachtung der Methode von 2009, die durch den Beschluss vom 22. September 2009 angenommen worden sei, zustande gekommen seien. |
44 |
Insoweit stellt die EIB nicht in Abrede, dass die Anwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 zu einer Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % hätte führen müssen und dass folglich die Erhöhung dieser Tabelle um 1,8 %, die sich aus den Entscheidungen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 ergibt, dazu geführt hat, dass diese Methode für das Jahr 2013 nicht angewendet worden ist. |
45 |
Die EIB macht jedoch geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Methode von 2009 für das Jahr 2013 anzuwenden. Erstens erklärt sie, dass diese Methode lediglich eine einfache interne Richtlinie ohne zwingenden Charakter sei. Zweitens habe der Verwaltungsrat im Übrigen diese Methode durch den Beschluss vom 18. Dezember 2012 geändert. Drittens seien die Umstände der Wirtschaftskrise jedenfalls ein Fall höherer Gewalt, der eine Abkehr von dieser Methode rechtfertige. |
46 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehungen zwischen den Klägern und der EIB, auch wenn sie vertraglichen Ursprungs sind, im Wesentlichen einer normativen Regelung unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F‑83/12, EU:F:2014:15, Rn. 107, und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F‑73/12, EU:F:2014:16, Rn. 55). Art. 29 (seit April 2012 Art. 31) der Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank bestimmt, dass die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften durch den Verwaltungsrat festgesetzt werden und dass das Direktorium die Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschriften festlegt. |
47 |
So bestimmt Art. 20 Abs. 1 der Personalordnung: „Die Grundgehaltstabelle für die in Art. 14 definierten Laufbahngruppen ergibt sich aus Anhang I [dieser] Verordnung.“ Anhang I dieser Verordnung bestimmt seinerseits, dass „die Grundgehaltstabelle … regelmäßig aktualisiert [wird]“. |
48 |
Die EIB verfügt aufgrund dieser Vorschriften über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung und bei der einseitigen Änderung der Vergütung ihrer Mitarbeiter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑241/14 P, EU:T:2016:103, Rn. 51 und 57, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 39 und 44) und damit bei der Festlegung und der Aktualisierung der Grundgehaltstabelle dieser Mitarbeiter. |
49 |
Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die EIB jedoch entscheiden, vorab zunächst und für einen bestimmten Zeitraum Kriterien festzulegen, anhand derer sodann regelmäßige Anpassungen der Grundgehaltstabelle ihres Personals festgelegt werden, und sich so selbst verpflichten, diese Kriterien bei den jährlichen Anpassungen dieser Tabelle innerhalb dieses Zeitraums zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72, EU:C:1973:60, Rn. 11, vom 26. Juni 1975, Kommission/Rat, 70/74, EU:C:1975:93, Rn. 20 und 21, und vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 64 und 71). |
50 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verwaltungsrat mit Beschluss vom 22. September 2009 eine Methode zur jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle für einen Zeitraum von sieben Jahren angenommen hat. |
51 |
Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob diese Methode, wie es die Kläger behaupten, zwingenden Charakter hat oder ob sie eine einfache interne Richtlinie ist, wie die EIB vorträgt. |
52 |
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Beschluss vom 22. September 2009 auf Vorschlag des Direktoriums und nach Stellungnahme des Vergütungsunterausschusses durch den Verwaltungsrat, das gemäß dem seinerzeit anwendbaren Art. 29 der Geschäftsordnung der EIB für die Festsetzung von Vorschriften für die Bankangehörigen zuständige Organ, angenommen worden ist. |
53 |
Sodann ist unstreitig, dass die oben in den Rn. 3 und 5 beschriebene Methode von 2009 die Kriterien, die es erlauben, die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle zu berechnen, für einen Zeitraum von sieben Jahren präzise und abschließend bestimmt. Indem er diese Methode verabschiedet hat, hat der Verwaltungsrat also konkrete Vorschriften zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 der Personalordnung und von Anhang I dieser Verordnung festgesetzt, deren Zweck es ist, den Ermessensspielraum der EIB bei der Festlegung der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle zu regeln und folglich zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 67 und 68). |
54 |
Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 22. September 2009 und den Umständen seines Zustandekommens, dass die EIB entgegen ihrer Behauptung diesem Beschluss einen zwingenden Charakter geben wollte, so dass dieser nicht mit einer einfachen internen Richtlinie gleichgesetzt werden kann, von der die EIB, sofern sie dies begründet hätte, hätte abweichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72, EU:C:1973:60, Rn. 8). |
55 |
Dieser Feststellung kann die EIB auch nicht entgegenhalten, dass erstens die Methode von 2009 eine Korrektur im Jahr 2013 vorsah, zweitens diese Methode, anders als das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, keine Ausnahmeregelung vorsah, drittens der Vergütungsausschuss in der Stellungnahme vom Dezember 2012 vorgeschlagen hatte, in den Jahren der Wirtschaftskrise eine größere Flexibilität anzuwenden, und viertens die Methode von 2009 im Jahr 2012 nur auf bestimmte Gruppen von Bediensteten angewendet wurde, nachdem sie im Jahr 2011 nur mit Mühe angewendet worden war. |
56 |
Erstens ist nämlich der in der Methode von 2009 präzise definierte Korrekturmechanismus für 2013 Bestandteil der Anwendungsmodalitäten dieser Methode. Diese Korrektur hatte ausschließlich den Zweck, für das Jahr 2013 die Anpassung der Grundgehaltstabelle für den Fall, dass die Methode von 2009 für die Jahre 2010 bis 2012 nicht zu einer Indexierung dieser Tabelle gemäß der tatsächlich im Laufe dieser Jahre festgestellten Inflationsrate geführt hätte, zu überarbeiten. Es ist wichtig, wie bereits oben in Rn. 9 geschehen, darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % aufgrund der Anwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 insbesondere die für 2013 vorgesehene Korrektur berücksichtigt. Diese Korrektur stellt deshalb weder eine Ausnahme dar, die es der EIB erlaubt, von dieser Methode abzuweichen, noch einen Faktor, der den nicht zwingenden Charakter der Methode von 2009 beweist, sondern ist vielmehr ein weiteres Element, das ihren zwingenden Charakter verstärkt. |
57 |
Zweitens steht zwar fest, dass der Beschluss vom 22. September 2009, anders als Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union, das ursprünglich durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), eingeführt wurde, keine Bestimmung enthält, die es gestattet, im Fall der Feststellung einer Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Union von der Methode von 2009 abzuweichen. Das Bestehen oder Fehlen einer Ausnahmeregelung ist jedoch für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob die Methode von 2009 zwingenden Charakter hat oder nicht, ohne jede Bedeutung. |
58 |
Drittens hat der Vergütungsausschuss in seiner Stellungnahme vom Dezember 2012 ausdrücklich vorgeschlagen, die Methode von 2009 zu ändern und Bestimmungen hinzuzufügen, die eine größere Flexibilität im Fall einer Wirtschaftskrise ermöglichen, was dafür spricht, dass im Jahr 2013 ohne eine solche Änderung die Methode von 2009 hätte angewendet werden müssen. |
59 |
Viertens hat der Umstand, dass die Methode von 2009 im Jahr 2012 nur partiell angewendet wurde, weil die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle eines Teils der Bediensteten, nämlich des Führungspersonals, niedriger war als die von dieser Methode vorgesehene, keine Auswirkung auf die Feststellung, dass diese Methode, die im Übrigen in den Jahren 2010 und 2011 auf das ganze Personal korrekt angewendet wurde, zwingenden Charakter hat. |
60 |
Daraus folgt, dass die EIB sich mit dem Beschluss vom 22. September 2009 durch eine autonome Entscheidung für deren Gültigkeitsdauer, nämlich sieben Jahre, selbst verpflichtet hat, bei der Ausübung des von der Personalordnung eingeräumten Ermessensspielraums die Methode von 2009 zu beachten. Die EIB kann sich deshalb im Rahmen der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle ihres Personals nicht auf einen Ermessensspielraum berufen, der über die von dieser Methode festgelegten Kriterien hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 71). |
61 |
Außerdem ist festzustellen, dass die in der Methode von 2009 genannten Kriterien es gestatten, den Betrag der jedes Jahr vorzunehmenden Erhöhung der Grundgehaltstabelle präzise zu bestimmen, so dass diese Methode der EIB bei den jährlichen Entscheidungen über die Anpassung dieser Tabelle gar keinen Ermessensspielraum einräumt. Dies war im Übrigen die Intention des Aufsichtsrats, als er diese Methode wählte. Es ergibt sich nämlich aus der oben in Rn. 7 genannten Stellungnahme des Präsidenten der EIB vom 25. September 2009, dass der Verwaltungsrat die regelmäßigen Anpassungen der Grundgehaltstabelle von einer „einfacheren und transparenteren“ Methode abhängig machen wollte. |
62 |
Unter diesen Umständen ist die Behauptung der EIB, die Methode habe keinen zwingenden Charakter oder sei flexibel, zurückzuweisen. |
63 |
Zweitens ist zu prüfen, ob die Methode von 2009 im Jahr 2013 noch anwendbar war, wie von den Klägern vorgetragen, oder ob sie zu diesem Zeitpunkt durch den Beschluss vom 18. Dezember 2012 geändert worden war, wie es die EIB vorträgt. |
64 |
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2012 nicht nur keine Bestimmung enthält, die den Beschluss vom 22. September 2009 aufhebt, aussetzt oder ändert, sondern dass er auch in keiner Weise auf diesen Beschluss Bezug nimmt. |
65 |
Zum anderen sind diese Beschlüsse, obwohl sie beide vom gleichen Organ stammen und nach dem gleichen Verfahren angenommen worden sind, von unterschiedlicher Natur und haben verschiedene Gegenstände. Der Beschluss vom 22. September 2009 hat, auch wenn er im Rahmen der Erstellung des Budgets für das Jahr 2010 ergangen ist, einen regelnden und mehrjährigen Charakter, da er eine Methode vorsieht, die für mehrere Jahre die jährliche Anpassung eines Elements der Vergütung des Personals, nämlich die Grundgehaltstabelle, regelt. Dagegen handelt es sich bei dem Beschluss vom 18. Dezember 2012 um eine im Wesentlichen das Budget betreffende Handlung, die den Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt und in diesem Rahmen den Satz der Erhöhung des Budgets der Personalausgaben für das aktive Personal in einem bestimmten Jahr, vorliegend das Jahr 2013, bestimmt und von der nicht behauptet wird, dass sie Vorschriften über die Bezüge des Personals der EIB enthalte. |
66 |
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2012 die Methode von 2009 geändert hat. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass dies, aus den gleichen Gründen und umso mehr, als er vom Direktorium und nicht vom Verwaltungsrat stammt, für den Beschluss vom 29. Januar 2013 gilt. |
67 |
Drittens ist der Vortrag der EIB, die wirtschaftliche Situation im Herbst 2012 habe einen Fall höherer Gewalt dargestellt, der die Nichtanwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 gerechtfertigt habe, zu prüfen. |
68 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der höheren Gewalt zwar nach der Rechtsprechung keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, er jedoch verlangt, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 8. März 1988, McNicholl, 296/86, EU:C:1988:125, Rn. 11, vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C‑297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85, und vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 76). |
69 |
Vorliegend ergibt sich aus der oben in Rn. 10 in Erinnerung gerufenen Begründung der Stellungnahme vom Dezember 2012 sowie aus dem Wortlaut der oben in Rn. 12 erwähnten internen Mitteilung, dass die EIB in ihren Beschlüssen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 von der Methode von 2009 Abstand genommen hat, um der in den Mitgliedstaaten herrschenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation Rechnung zu tragen und um den Eindruck einer gerechten Behandlung der nationalen und europäischen Angelegenheiten zu vermitteln. |
70 |
Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die EIB sich zwar auf eine Wirtschaftskrise beruft, jedoch keine Details oder Zahlen zur Schwere dieser Krise und zu deren Auswirkung auf ihre eigene finanzielle Situation vorträgt. Insbesondere beweist die EIB nicht und trägt nicht einmal vor, dass es ihr unmöglich oder zumindest übermäßig schwierig gewesen sei, die Ausgaben infolge der Anwendung der Methode von 2009 zu finanzieren, wie dies anfangs von der Generaldirektion Personal und dann vom Direktorium vorgeschlagen worden war. |
71 |
Zum anderen ergibt sich aus dem oben in Rn. 7 zusammengefassten Wortlaut des am 25. September 2009 vom Präsidenten der EIB an das Personal gerichteten Schreibens, dass die EIB bei der Verabschiedung der Methode von 2009 den Kontext der Wirtschaftskrise berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen, und da die EIB keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zwischen September 2009 und Herbst 2012 vorträgt, bleibt sie umso mehr den Beweis schuldig, dass die bei Verabschiedung der Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 herrschende Wirtschaftslage zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses vom 22. September 2009 unvorhersehbar war. |
72 |
Daraus folgt, dass die EIB nicht nachgewiesen hat, dass die wirtschaftlichen und sozialen Umstände oder die politischen Zwänge, auf die sie sich beruft, einen Umstand darstellten, der anomal und unvorhersehbar war und dessen Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. |
73 |
Unter diesen Bedingungen und in Anbetracht des oben in den Rn. 57 und 61 festgestellten Umstands, dass die Methode von 2009 keine Ausnahmeregelung enthält und der EIB keinen Ermessensspielraum lässt, ist die von der EIB geltend gemachte Wirtschaftskrise nicht geeignet, im Jahr 2013 eine niedrigere Anpassung der Grundgehaltstabelle ihres Personals zu rechtfertigen als diejenige, die sich aus der Methode von 2009 ergibt. |
74 |
Folglich ergibt sich aus dem Vorstehenden, ohne dass es einer Prüfung des zweiten und des dritten von den Klägern geltend gemachten Klagegrundes bedürfte, dass die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 gegen den Beschluss vom 22. September 2009 verstoßen haben und deshalb rechtswidrig sind. |
75 |
Die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Monat Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen, auf die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 gestützten Entscheidungen, die Grundgehaltstabelle nur um 1,8 % zu erhöhen, sind deshalb rechtswidrig und müssen folglich aufgehoben werden. |
Schadensersatzanspruch
76 |
Was erstens den von den Klägern geltend gemachten finanziellen Schaden anbelangt, ist festzustellen, dass es der EIB gemäß Art. 266 AEUV obliegt, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit jede für den gerechten Ausgleich des Nachteils, den die Kläger infolge der aufgehobenen Handlungen erlitten haben, erforderliche Handlung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet der Möglichkeit für die Kläger, gegen die von der EIB in Durchführung des vorliegenden Urteils ergriffenen Maßnahmen Klage zu erheben. Unter diesen Voraussetzungen sind die auf den Ersatz des finanziellen Schadens gerichteten Schadensersatzanträge der Kläger verfrüht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2011, Larue und Seigneur/EZB, F‑84/09, EU:F:2011:71, Rn. 64, und vom 29. September 2011, Bowles u. a./EZB, F‑114/10, EU:F:2011:173, Rn. 79 und 80). |
77 |
Was zweitens den immateriellen Schaden anbelangt, den die Kläger angeblich erlitten haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 bis 29, und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T‑526/08 P, EU:T:2010:506, Rn. 58). |
78 |
Vorliegend beschränken sich die Kläger darauf, zu behaupten, einen immateriellen Schaden durch den Umstand, dass sie über die Entwicklung ihrer Bezüge im Ungewissen gewesen seien, erlitten zu haben, ohne jedoch etwas zu der Schwere und zu den Folgen dieser Ungewissheit für sie vorzutragen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Artikel vom 5. Februar 2013 und der Mitteilung vom 15. Februar 2013, dass die Kläger schon vor Erhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2013, die erstmals die Anpassung der für 2013 beschlossenen Grundgehaltstabelle um 1,8 % vornahmen, über die Höhe dieser Anpassung informiert worden waren, so dass die behauptete Ungewissheit nicht nachgewiesen werden kann. Unter diesen Bedingungen ist festzustellen, dass der Antrag nicht den geringsten Nachweis zur Höhe des angeblich von den Klägern erlittenen Schadens, noch umso weniger zu der Frage, ob dieser Schaden möglicherweise vollständig durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ausgeglichen wird, enthält. |
79 |
Nach alledem sind die Schadensersatzansprüche der Kläger abzuweisen. |
Kosten
80 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
81 |
Da die EIB mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Gervasoni da Silva Passos Kowalik-Bańczyk Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2017. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch
( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 53 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.
( 2 ) Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.
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Referenzen
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