Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-361/15,C-405/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

21. September 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 5 – Neuheit – Art. 6 – Eigenart – Art. 7 – Offenbarung – Art. 63 – Befugnisse des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen der Beweisführung – Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast – Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters – Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer“

In den verbundenen Rechtssachen C‑361/15 P und C‑405/15 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Juli 2015 und 24. Juli 2015,

Easy Sanitary Solutions BV mit Sitz in Oldenzaal (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Eijsvogels (C‑361/15 P),

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Bonne und A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigte (C‑405/15 P),

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. Kraehling und C. R. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister (C‑405/15 P),

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Group Nivelles NV mit Sitz in Gingelom (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout,

Klägerin in ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Easy Sanitary Solutions BV (im Folgenden: ESS) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM – Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne) (T‑15/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:281), mit dem dieses die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der I‑Drain BVBA und ESS (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) sollte sich der Schutz „weder auf Bauelemente erstrecken, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen der Neuheit oder Eigenart erfüllen. Merkmale eines Geschmacksmusters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, sollten bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden“.

3

Gemäß dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 sollte die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, „danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Musters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters“.

4

Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

5

Art. 4 („Schutzvoraussetzungen“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.“

6

Art. 5 („Neuheit“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:

a)

im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b)

im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,

kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

(2)   Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“

7

Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1)   Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:

a)

im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b)

im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

(2)   Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“

8

Art. 7 („Offenbarung“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.“

9

Art. 10 der Verordnung lautet:

„(1)   Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

(2)   Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.“

10

Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

11

Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt werden, „wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt“.

12

Art. 36 („Erfordernisse der Anmeldung“) Abs. 2 und 6 dieser Verordnung sieht vor:

„(2)   Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(6)   Die Angaben gemäß Absatz 2 … beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.“

13

Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass vorbehaltlich des Art. 25 Abs. 2 bis 5 jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen kann.

14

Art. 53 Abs. 1 dieser Verordnung sieht in Bezug auf die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung vor, dass dann, wenn das EUIPO zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, es prüft, ob die in Art. 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen. Gemäß Art. 53 Abs. 2 fordert das EUIPO bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) durchzuführen ist, die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

15

Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„(1)   Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2)   Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.

(3)   Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(6)   Das [EUIPO] hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“

16

Gemäß Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelt das EUIPO in dem Verfahren vor dem EUIPO „den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“

17

Gemäß Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung kann das EUIPO in den Verfahren Maßnahmen der Beweisaufnahme anordnen und insbesondere Beteiligte und Zeugen vernehmen, Auskünfte einholen, die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken oder die Begutachtung durch Sachverständige verlangen.

18

Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Verordnung Nr. 2245/2002 bestimmt:

„(1)   Der Antrag beim [EUIPO] auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung [Nr. 6/2002] muss folgende Angaben enthalten:

b)

in Bezug auf die Gründe für den Antrag:

v)

wird der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 oder 6 der Verordnung [Nr. 6/2002] nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen;

vi)

die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen“.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

19

Am 28. November 2003 meldete ESS nach der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an. Angemeldet wurde das nachfolgend wiedergegebene Geschmacksmuster:

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20

Das angegriffene Geschmacksmuster wurde als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nr. 000107834‑0025 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 19/2004 vom 9. März 2004 veröffentlicht. Nach dieser Eintragung bezeichnet es einen „Duschabfluss (shower drain)“.

21

Am 31. März 2009 wurde die Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters verlängert. Diese Verlängerung wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61/2009 vom 2. April 2009 veröffentlicht.

22

Am 3. September 2009 beantragte I‑Drain, die Rechtsvorgängerin der Group Nivelles NV, gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Zur Begründung dieses Antrags stützte sie sich auf den Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, d. h., sie machte geltend, dass das Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfülle. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sind diese Voraussetzungen insbesondere die Neuheit des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung und seine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung, die zu dem nach Art. 7 der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

23

Zur Stützung ihres Antrag auf Nichtigerklärung legte I‑Drain u. a. Auszüge aus zwei Produktkatalogen des Unternehmens Blücher (im Folgenden: Blücher-Kataloge) vor. Die Blücher-Kataloge enthielten u. a. die folgende Abbildung:

Image

24

Mit Entscheidung vom 23. September 2010 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig und gab damit dem darauf gerichteten Antrag von I‑Drain statt.

25

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO führte in Rn. 3 ihrer Entscheidung aus, es lasse sich dem Vorbringen von I‑Drain klar entnehmen, dass sich deren Antrag auf Nichtigerklärung auf die fehlende Neuheit und Eigenart des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gründe. In Rn. 15 dieser Entscheidung stellte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO fest, dass dieses Geschmacksmuster eine Platte, einen Behälter und einen Duschabfluss im engeren Sinne darstelle und dass das einzige sichtbare Merkmal dieses Geschmacksmusters der obere Teil dieser Platte sei. Nach Rn. 19 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO ist diese Platte jedoch mit der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildeten Platte identisch, womit das angegriffene Geschmacksmuster gegenüber dem abgebildeten Geschmacksmuster nicht neu sei. In Rn. 20 ihrer Entscheidung wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO außerdem das Vorbringen der ESS als unerheblich zurück, wonach die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildete Platte in einer anderen Umgebung als derjenigen verwendet werde, in der das vom angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis verwendet werden solle, da die Verwendung des Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen werde, kein Bestandteil seiner Erscheinungsform sei, so dass dieser Unterschied keine Auswirkung auf den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster habe.

26

Am 15. Oktober 2010 legte ESS gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

27

Mit der streitigen Entscheidung hob die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 23. September 2010 auf. Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung des EUIPO war sie in den Rn. 31 bis 33 der streitigen Entscheidung im Wesentlichen der Auffassung, dass das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 neu sei, da es nicht mit der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildeten Platte identisch sei, sondern gegenüber dieser Unterschiede aufweise, die weder „minimal“ noch „schwer objektiv zu beurteilen“ seien und die folglich nicht als unbedeutend angesehen werden könnten. Sie verwies die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit [Art. 4 Abs. 1 und Art. 6] der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt ist“, an die Nichtigkeitsabteilung zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28

Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Group Nivelles Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

29

Mit Klagebeantwortung, die am 15. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte ESS als Streithelferin die Aufhebung der streitigen Entscheidung in einem in der Klageschrift nicht gerügten Punkt.

30

Group Nivelles stützte ihre Klage als einzigen Klagegrund auf einen Fehler der Beschwerdekammer beim Vergleich des angegriffenen Geschmacksmusters mit den älteren Geschmacksmustern, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren. Dieser Fehler habe die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO zu dem falschen Schluss geführt, das angegriffene Geschmacksmuster sei neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002.

31

In ihrem Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung aus einem anderen Grund als den von Group Nivelles geltend gemachten Gründen machte ESS geltend, dass die Beschwerdekammer wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie in Rn. 31 dieser Entscheidung festgestellt habe, dass die Abbildung in Rn. 23 des vorliegenden Urteils einen ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss, bestehend aus einer Abdeckplatte mit einem Loch, zeige. Diese Feststellung hätte dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO widersprochen und sei nicht begründet worden, so dass die streitige Entscheidung nicht hinreichend verständlich gewesen sei.

32

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht sowohl dem einzigen Klagegrund der Group Nivelles als auch dem Anschlussklagegrund der ESS stattgegeben und folglich die streitige Entscheidung aufgehoben. Den Antrag der Group Nivelles auf Abänderung dieser Entscheidung hat das Gericht jedoch zurückgewiesen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

33

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑361/15 P beantragt ESS,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und

der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34

In seiner Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑361/15 P beantragt das EUIPO,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die ihm entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

35

Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑361/15 P beantragt Group Nivelles,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die ihr entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

36

Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑405/15 P beantragt das EUIPO,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

die ihm entstandenen Kosten der Group Nivelles und der ESS aufzuerlegen.

37

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑405/15 P beantragt ESS,

dem Rechtsmittel stattzugeben, soweit es um die ersten beiden Rechtsmittelgründe des EUIPO geht, und Group Nivelles die Kosten des EUIPO aufzuerlegen sowie

das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es um den dritten Rechtsmittelgrund des EUIPO geht, und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die ESS im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelgrund entstanden sind.

38

Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑405/15 P beantragt Group Nivelles,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die ihr entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.

39

Mit seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C‑405/15 P beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

ihm seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

40

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2016 sind die Rechtssachen C‑361/15 P und C‑405/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund des EUIPO: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002

41

In Anbetracht ihres Zusammenhangs sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund des EUIPO gemeinsam zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

42

Das EUIPO macht erstens geltend, das Gericht habe durch seine Ausführungen in den Rn. 74 und 79 des angefochtenen Urteils Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und insbesondere die Grundsätze verletzt, die für die Beweislast und die Beweisführung im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gälten, indem es verlangt habe, dass das EUIPO das relevante Geschmacksmuster oder die relevanten Geschmacksmuster aus den verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung auszugsweise beigefügten Katalogen heraussuche.

43

Art. 63 Abs. 1 stütze sich auf eine klare Rollenverteilung zwischen dem EUIPO und dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren gemäß den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002, was im Übrigen durch Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Verordnung Nr. 2245/2002 bestätigt werde.

44

So müsse der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren genau angeben, welche der älteren Geschmacksmuster relevant seien, und die Wiedergabe dieser Geschmacksmuster und den Nachweis ihrer Existenz vorlegen. Es bedürfe auch der Darlegung des Nachweises der Offenbarung dieser älteren Geschmacksmuster im Sinne des Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002. Das EUIPO könne den Antrag auf Nichtigerklärung nur auf der Grundlage der vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel, Argumente und Bemerkungen prüfen, ohne dass es sich für die Beweisführung an dessen Stelle setzen oder heraussuchen könne, welches ältere Geschmacksmuster unter all denjenigen, die in den vorgelegten Unterlagen wiedergegeben seien, relevant sein könnte.

45

Das EUIPO ist der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 74 und 84 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass das EUIPO das geltend gemachte ältere Geschmacksmuster nicht zutreffend ermittelt habe und dass dieses Geschmacksmuster aus „der gesamten vom Unternehmen Blücher angebotenen und zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung herangezogenen Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten“ bestehe.

46

Nach Auffassung des EUIPO ergibt sich aus dem Nichtigkeitsverfahren sowie dem Vortrag der Group Nivelles vor dem Gericht, dass dieses Unternehmen nicht die gesamte Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten als älteres Geschmacksmuster angeführt habe, sondern nur die Abdeckplatte, die der Öffentlichkeit durch das Unternehmen Blücher und andere Unternehmen zugänglich gemacht worden sei. Group Nivelles habe sich erst mit der Klage vor dem Gericht, also verspätet, auf die gesamte Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten bezogen.

47

Indem in Rn. 79 des angefochtenen Urteils dem EUIPO die Verpflichtung auferlegt worden sei, das angegriffene Geschmacksmuster mit der gesamten vom Unternehmen Blücher angebotenen Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu vergleichen, habe das Gericht auf eigene Initiative aus den von Group Nivelles vorgelegten Katalogen das ältere Recht herausgesucht, das von ihm als am relevantesten bewertet worden sei, und dadurch Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt.

48

Zweitens macht das EUIPO geltend, das Gericht habe in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils die für die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltenden Vorschriften des Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt, indem es ihm die Verpflichtung auferlegt habe, mehrere Teile eines Geschmacksmusters, deren zeitlicher Vorrang behauptet werde, die aber getrennt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, zusammenzufügen.

49

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions (C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26), hinsichtlich der Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 bereits entschieden, dass ein Geschmacksmuster nicht mit einer Zusammensetzung von spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern, sondern mit bestimmten, einzeln benannten älteren Geschmacksmustern zu vergleichen sei. Diese Feststellung gelte auch für die Prüfung der Neuheit eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung.

50

Der Umstand, dass die verschiedenen Teile eines Geschmacksmusters, die getrennt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, für eine gemeinsame Verwendung vorgesehen seien, ändere hieran nichts. Denn die Zusammensetzung dieser verschiedenen Teile könne ein mutmaßliches, aber hypothetisches Erscheinungsbild hervorrufen oder jedenfalls mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden sein, was einer vergleichenden Prüfung der Neuheit gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 entgegenstehe. Nach Ansicht des EUIPO können in der vorliegenden Rechtssache die verschiedenen Merkmale des älteren Geschmacksmusters nicht hinreichend präzise bestimmt werden. Das Zusammenfügen der verschiedenen Teile, die zusammen verwendet werden sollten, verlange einen baulichen Aufwand und führe zu einem hypothetischen Konstrukt.

51

Das EUIPO fügt hinzu, das Gericht habe in den Rn. 68 und 76 des angefochtenen Urteils dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, es beruhe auf der – nach Ansicht des Gerichts unzutreffenden – Prämisse, dass die Parteien keine Abbildung vorgelegt hätten, in der die Abdeckplatte und der Ablaufbehälter zusammengefügt seien. Dieser Feststellung liege aber eine Verfälschung von Tatsachen zugrunde, was durch den Vergleich der Abbildungen, auf die das Gericht in dem angefochtenen Urteil verwiesen habe, bestätigt werde.

52

ESS schließt sich dem Vorbringen des EUIPO an und ist der Auffassung, dass der erste und der zweite Rechtsmittelgrund begründet seien.

53

Group Nivelles tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen und beantragt daher, den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

54

Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das EUIPO im Wesentlichen die in den Rn. 77 bis 79 und 84 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des Gerichts.

55

Das EUIPO trägt vor, das Gericht habe zum einen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und insbesondere die Grundsätze verletzt, die für die Beweislast und die Beweisführung im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmacksmusters gälten. Zum anderen habe das Gericht Art. 5 der Verordnung und insbesondere die für die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltenden Vorschriften verletzt, indem es dem EUIPO auferlegt habe, die verschiedenen Teile eines oder mehrerer Geschmacksmuster, die in verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszügen aus Katalogen getrennt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, zusammenzufügen, um das vollständige Erscheinungsbild des älteren Geschmacksmusters zu erhalten.

56

Hinsichtlich der Beweisführung ist festzustellen, dass nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 das EUIPO im Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

57

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils, dass Group Nivelles gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters gestellt hatte, wofür sie sich auf den Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung stützte.

58

Wird der Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmacksmusters gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002 damit begründet, dass dieses Geschmacksmuster nicht die Erfordernisse gemäß Art. 5 oder 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllt, muss der Antrag aber zum einen die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten.

59

Zum anderen geht hinsichtlich eines Antrags auf Nichtigerklärung nach Art. 25 der Verordnung Nr. 6/2002 aus deren Art. 52 Abs. 1 und 2 und Art. 53 Abs. 1 und 2 hervor, dass es nicht Sache des EUIPO oder des Gerichts ist, sondern des Klägers, der sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung beruft, die Gesichtspunkte und Angaben vorzubringen, durch die das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes belegt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Juli 2014, Kastenholz/HABM, C‑435/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2124, Rn. 55).

60

Daher hat der Antragsteller, wenn er sich im Nichtigkeitsverfahren auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, darzulegen, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt.

61

Überdies ist in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 hinzuzufügen, dass nach dieser Bestimmung, die für die Neuheit eines Geschmacksmusters verlangt, dass „der Öffentlichkeit … kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist“, damit die Frage, ob ein Geschmacksmuster neu ist, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden muss, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden (vgl. entsprechend zu Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25).

62

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ein Geschmacksmuster „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon“ bezeichnet, „die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters.

63

Die Tatsache, dass ein Merkmal eines Geschmacksmusters sichtbar ist, stellt somit eine wesentliche Voraussetzung für diesen Schutz dar. Gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 sollte sich der Schutz weder auf Bauelemente erstrecken, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, und diese Merkmale sollten folglich bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

64

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es – wie der Generalanwalt in den Nrn. 147 und 149 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat – für die Instanzen des EUIPO von wesentlicher Bedeutung ist, über ein Bild des älteren Geschmacksmusters zu verfügen, das es ermöglichen muss, das Erscheinungsbild des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist, zu erfassen und genau und sicher das ältere Geschmacksmuster zu bestimmen, um gemäß den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 6/2002 die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu beurteilen und den dazu erforderlichen Vergleich zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern vorzunehmen. Für die Prüfung, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster die Neuheit oder Eigenart fehlt, ist nämlich ein genaues und bestimmtes älteres Geschmacksmuster erforderlich.

65

Daraus folgt – auch unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Rn. 58 bis 64 des vorliegenden Urteils –, dass es Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren ist, dem EUIPO die erforderlichen Angaben und insbesondere eine genaue und vollständige Bezeichnung und Darstellung des Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wird, vorzulegen, um darzutun, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht rechtsgültig eingetragen werden kann.

66

In den vorliegenden Rechtssachen geht, ohne dass im Rahmen der eingelegten Rechtsmittel diesbezüglich eine Verfälschung behauptet wurde, insbesondere aus den Rn. 64, 65 und 79 des angefochtenen Urteils hervor, dass Group Nivelles in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vor den Instanzen des EUIPO keine vollständige Darstellung des Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wurde, vorgelegt hat.

67

In Rn. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass es, da aus den Blücher-Katalogen klar hervorgegangen sei, dass die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildete Abdeckplatte dazu bestimmt gewesen sei, mit den vom Unternehmen Blücher angebotenen und ebenfalls in diesen Katalogen abgebildeten Behältern und Siphons kombiniert zu werden, um eine vollständige Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten zu bilden, dem EUIPO oblegen hätte, das angegriffene Geschmacksmuster zur Beurteilung seiner Neuheit insbesondere mit einem Flüssigkeitsablauf zu vergleichen, der aus der fraglichen Abdeckplatte in Kombination mit den anderen vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bestanden habe.

68

Damit hat das Gericht das EUIPO verpflichtet, im Rahmen des Vergleichs, den es zwischen den betroffenen Geschmacksmustern durchzuführen hat, um die Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 zu beurteilen, die verschiedenen Teile eines oder mehrerer älterer Geschmacksmuster zusammenzufügen, um das vollständige Erscheinungsbild dieses Geschmacksmusters zu erhalten, selbst wenn die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren dieses Geschmacksmuster nicht in seiner Gänze wiedergegeben hat.

69

Es kann vom EUIPO jedoch nicht verlangt werden, dass es namentlich bei der Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters die unterschiedlichen Elemente des älteren Geschmacksmusters zusammenfügt, denn es ist Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, eine vollständige Darstellung dieses Geschmacksmusters vorzulegen. Im Übrigen enthielte jede mögliche Kombination, wie der Generalanwalt in Nr. 152 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Ungenauigkeiten, da sie zwangsläufig auf approximativen Vorstellungen beruhte.

70

Wie das EUIPO damit entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 78 des angefochtenen Urteils zu Recht geltend macht, kann der Umstand, dass das angegriffene Geschmacksmuster nur aus einer Kombination von bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern besteht, die – wie bereits ausgeführt – zusammen verwendet werden sollen, für die Prüfung der Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht relevant sein, wenn die vollständige Angabe und Wiedergabe des Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wird, fehlt.

71

Überdies kann der vom Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils angeführte Umstand, dass ESS als Streithelferin vor dem Gericht Auszüge aus einem Katalog des Unternehmens Blücher vorlegte, die sich von denen, die Group Nivelles in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegt hatte, unterschieden und ein Bild einer Abdeckplatte wie der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildeten enthielten, die auf einem Behälter mit einem darunter befindlichen Abflusssiphon angebracht war, nicht das Fehlen der genauen Angabe und Wiedergabe des von Group Nivelles geltend gemachten Geschmacksmusters ausgleichen. Auch wenn dieser Umstand vom EUIPO berücksichtigt werden könnte, um gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen, ist es nicht Aufgabe des EUIPO, die verschiedenen Teile eines oder mehrerer Geschmacksmuster, die in verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Katalogauszügen getrennt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, zusammenzufügen, um das vollständige Erscheinungsbild des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters zu erhalten. Ohne dass es notwendig wäre, das Vorbringen des EUIPO, wonach den Rn. 68 und 76 des angefochtenen Urteils eine Verfälschung der Tatsachen anhafte, zu prüfen, genügt es nämlich festzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil keineswegs ausgeführt hat, die von ESS vorgelegte Abbildung sei eine genaue und vollständige Abbildung des älteren Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang von Group Nivelles behauptet worden sei.

72

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht in den Rn. 77 bis 79 und 84 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft vom EUIPO verlangt hat, im Rahmen der Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters verschiedene Teile eines oder mehrerer älterer Geschmacksmuster in den verschiedenen dem Antrag auf Nichtigerklärung beigefügten Auszügen aus den Blücher-Katalogen zusammenzufügen, obwohl die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren das geltend gemachte Geschmacksmuster nicht vollständig wiedergegeben hatte.

73

Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, FIFA/Kommission, C‑204/11 P, EU:C:2013:477, Rn. 43, und vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 55).

74

Insoweit ist festzustellen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm die streitige Entscheidung aufgehoben wird, begründet ist. Insbesondere aus Rn. 67 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Geschmacksmuster, dessen zeitlicher Vorrang von Group Nivelles vor dem EUIPO behauptet wurde, ein vollständiger vom Unternehmen Blücher angebotener Flüssigkeitsablauf war. Da das EUIPO in dieser Hinsicht keine Verfälschung behauptet, kann sein Vorbringen, wonach Group Nivelles eine solche vollständige Vorrichtung erstmals in der vor dem Gericht erhobenen Klage geltend gemacht habe, nicht durchgreifen.

75

Wie jedoch in Rn. 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, geht aus den Rn. 64, 65 und 79 des angefochtenen Urteils hervor, dass Group Nivelles in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vor den Instanzen des EUIPO keine vollständige Wiedergabe dieses Geschmacksmusters vorgelegt hat.

76

Die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO hat in der streitigen Entscheidung dennoch die Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters geprüft, indem sie dieses mit der von Group Nivelles zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Abdeckplatte, die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildet ist, verglichen hat. Diese Abdeckplatte war nicht das Geschmacksmuster, dessen zeitlicher Vorrang von Group Nivelles behauptet wurde. Daraus folgt, dass die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO mit ihrer Feststellung in Rn. 31 der streitigen Entscheidung, dass „das ältere Geschmacksmuster (D1) aus einem ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss, bestehend aus einer Abdeckplatte mit Loch, besteht“, die streitige Entscheidung auf unzutreffende Erwägungen gestützt hat. Dies genügte jedoch als tragfähiger Grund für das Gericht, um die streitige Entscheidung aufzuheben.

77

Nach alledem führt der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da sich dessen Urteilsformel, soweit damit die streitige Entscheidung aufgehoben wird, aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt. Folglich gehen der erste und der zweite Rechtsmittelgrund des EUIPO ins Leere und sind demgemäß zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund der ESS: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 sowie gegen Art. 10 und 19 und gegen Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in den Rn. 115 bis 123 des angefochtenen Urteils

Vorbringen der Parteien

78

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht ESS zunächst geltend, das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, da es zum einen die Auffassung vertreten habe, ein älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das von einem jüngeren Geschmacksmuster erfasste aufgenommen oder bei diesem verwendet werde, für die Beurteilung der Neuheit dieses jüngeren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 grundsätzlich relevant sei, und zum anderen der Ansicht war, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels ein Geschmacksmuster, wenn ein identisches Geschmacksmuster zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, niemals als neu gelten könne, gleichviel in welches Erzeugnis dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen werden sollte oder bei welchem Erzeugnis es verwendet werden sollte.

79

ESS ist entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 119 des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass die Bestimmungen des genannten Art. 7 nur die Neuheit und Eigenart von Erzeugnissen desselben Wirtschaftszweigs oder von Erzeugnissen gleicher Art und mit gleichem Nutzungszweck betreffen.

80

ESS meint, weder die vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28) noch die für die Verordnung Nr. 6/2002 ließen darauf schließen, dass bei der Ausarbeitung dieser Verordnung die Fallgestaltung der Benutzung eines Geschmacksmusters, das bei verschiedenen Erzeugnissen mit jeweils unterschiedlicher praktischer Funktion verwendet werden könne, eine Rolle gespielt hätte. Daher habe das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt sei, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden solle. Dann könnte aber dieses Geschmacksmuster in alle Wirtschaftszweige fallen, in denen es verwendet werden könne, selbst wenn diese in keinerlei Verbindung mit dem Wirtschaftszweig stünden, in dem die Partei, die den Geschmacksmusterschutz beanspruche, dieses verwenden wolle.

81

Ein Wirtschaftszweig könne hingegen nur dann als der „betreffende Wirtschaftszweig“ angesehen werden, wenn es eine Verbindung zwischen dem Geschmacksmuster und dem Erzeugnis oder den Erzeugnissen gebe, bei denen das fragliche Geschmacksmuster verwendet werden solle. Diese Verbindung werde durch die in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 angegebenen Erzeugnisse hergestellt.

82

Die weite Auslegung, die das Gericht dem Begriff des „betreffenden Wirtschaftszweigs“ gegeben habe, hätte zur Folge, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten „Fachkreise“ Personen umfassten, von denen erwartet werde, nicht nur den Wirtschaftszweig zu kennen, zu dem das Erzeugnis gehöre, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, sondern auch andere Wirtschaftszweige, zu denen Erzeugnisse gehörten, in die das Geschmacksmuster auch aufgenommen oder bei denen es auch verwendet werden könne. Es sei jedoch unrealistisch anzunehmen, dass diese Personen über diesen Kenntnisstand verfügten.

83

Ferner macht ESS geltend, das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, als es in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Fällen, in denen ein identisches Geschmacksmuster vor den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, auch dann nicht als neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten könne, wenn dieses ältere Geschmacksmuster in ein anderes Erzeugnis als das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in der Anmeldung angegeben seien, aufgenommen oder bei diesem verwendet werden sollte.

84

Schließlich macht ESS geltend, das Gericht habe in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils gegen die Art. 10 und 19 sowie Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen.

85

ESS ist der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck im Sinne des Art. 6 und des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 erweckt, von der Sicht eines „informierten Benutzers“ auszugehen sei. Die Kenntnis des informierten Benutzers sei jedoch begrenzt, was die Beurteilung der Eigenart und des Schutzumfangs des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beeinflusse.

86

Insoweit bestehe ein Widerspruch zwischen der Beurteilung in Rn. 115 des angefochtenen Urteils und derjenigen in Rn. 132 dieses Urteils. Das Gericht habe nämlich in Rn. 132 anerkannt, dass die Kenntnis des informierten Benutzers begrenzt sei und dass dann, wenn der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werde, keine Kenntnis von dem älteren Erzeugnis habe, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde, dieses ältere Geschmacksmuster die Anerkennung einer Eigenart des jüngeren Geschmacksmusters nicht verhindern könne. Die Eigenart und der Schutzumfang eines Geschmacksmusters seien jedoch zum einen zwei Seiten derselben Medaille, und zum anderen folge, selbst wenn der informierte Benutzer Kenntnis von dem älteren Erzeugnis habe, daraus nicht zwingend, dass diese Kenntnis bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters, das im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, berücksichtigt werden könne.

87

Group Nivelles und das EUIPO sind der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund von ESS als unbegründet zurückzuweisen ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

88

In den Rn. 115 bis 123 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen befunden, dass die Art des Erzeugnisses, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder bei dem es verwendet worden ist, keinen Einfluss auf die Prüfung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 habe. In Rn. 122 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt sei, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden solle.

89

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

90

Der Wortlaut dieser Bestimmung macht die Neuheit eines Geschmacksmusters nicht von den Erzeugnissen abhängig, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden kann.

91

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf „jedes Geschmacksmuster“, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, erstreckt.

92

Würde der Ansicht von ESS gefolgt werden, wonach der Schutz eines Geschmacksmusters von der Art des Erzeugnisses abhängt, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wäre dieser Schutz nur auf Geschmacksmuster eines bestimmten Wirtschaftszweigs beschränkt. Dieser Auffassung kann daher nicht gefolgt werden.

93

Im Übrigen geht, wie das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, sowohl aus Art. 36 Abs. 6 als auch aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 hervor, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für jede Art von Erzeugnis und nicht nur für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, das in Rede stehende Geschmacksmuster zu benutzen.

94

Nach Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 beeinträchtigen nämlich die u. a. in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Angaben nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Folglich können diese Informationen, die die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, den Schutz dieses Geschmacksmusters, wie er insbesondere in Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehen ist, nicht beschränken.

95

Auch der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 enthaltene Verweis auf „ein Erzeugnis“, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, lässt nicht den Schluss zu, dass der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf das Erzeugnis beschränkt wäre, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.

96

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass angesichts der Auslegung der Art. 10 und 19 sowie des Art. 36 der Verordnung Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht als neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster vor den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, selbst wenn dieses ältere Geschmacksmuster in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet werden sollte. Die Tatsache, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nicht auf Erzeugnisse beschränkt ist, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, bedeutet nämlich notwendigerweise, dass die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters auch nicht auf diese Erzeugnisse beschränkt ist. Wie das Gericht in derselben Randnummer festgestellt hat, würde im gegenteiligen Fall die spätere Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die trotz früherer Offenbarung eines identischen Geschmacksmusters, das in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei einem anderen Erzeugnis verwendet werden soll, dem Inhaber dieser späteren Eintragung erlauben, die Verwendung dieses Geschmacksmusters sogar für das von der älteren Offenbarung erfasste Erzeugnis zu verbieten, was ein absurdes Ergebnis wäre.

97

Anders als von ESS behauptet, wird diese Auslegung nicht durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Frage gestellt.

98

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Anwendung der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nämlich ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

99

Somit ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass diese Bestimmung die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit ausschließlich von den tatsächlichen Umständen dieser Offenbarung und nicht von dem Erzeugnis, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, abhängig macht.

100

Diese Bestimmung enthält zudem die Regel, nach der das Eintreten einer der in ihr aufgezählten Tatsachen eine Offenbarung dieses Geschmacksmusters darstellt, wobei es eine Ausnahme für den Fall gibt, dass die Tatsachen, aus denen die Offenbarung hergeleitet wird, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten. Der Ausdruck „Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs“ erscheint also nur im Rahmen einer Ausnahme und ist folglich eng auszulegen.

101

Um die Reichweite dieser Ausnahme zu bestimmen, ist – wie es das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils getan hat – auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 1994, C 388, S. 9) zu verweisen, dessen Vorschlag in Nr. 3.1.4 seiner Stellungnahme in Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 übernommen wurde. In Nr. 3.1.2 dieser Stellungnahme heißt es, dass die Bestimmung betreffend die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in vielen Bereichen und namentlich in der Textilindustrie nur schwer anwendbar sein dürfte. Es komme häufig vor, dass sich die Verkäufer nachgeahmter Waren Bescheinigungen beschafften, in denen fälschlicherweise bestätigt werde, dass das angegriffene Geschmacksmuster bereits vorher in einem Drittstaat entworfen worden sei. Nr. 3.1.3 der genannten Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass aus diesem Grund ein neues Muster der interessierten Öffentlichkeit in der Europäischen Union vor dem Stichtag zugänglich gemacht werden sollte.

102

Somit ergibt sich aus den vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 6/2002, dass die in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltene Ausnahme, wonach die von dieser Bestimmung aufgezählten Fälle oder Tatsachen keine Offenbarung darstellen können, darauf abzielt, auszuschließen, dass schwer überprüfbare Tatsachen, die in Drittstaaten vorliegen sollen, eine solche Offenbarung darstellen können, und nicht darauf, zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Europäischen Union zu unterscheiden und Tatsachen aus dem Offenbarungstatbestand auszuklammern, die sich auf einen Tätigkeitsbereich beziehen, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten.

103

Daher hat das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zutreffend die Auffassung vertreten, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt ist, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

104

Folglich hat das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei weiter festgestellt, dass ein älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das, für das ein jüngeres Geschmacksmuster bestimmt ist, aufgenommen oder bei diesem verwendet wird, für die Beurteilung der Neuheit dieses jüngeren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 grundsätzlich relevant ist. Nach dem vorstehend Gesagten schließt es nämlich, wie das Gericht in der genannten Randnummer ausgeführt hat, dieser Artikel aus, dass ein Geschmacksmuster als neu gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden sollte.

105

Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund von ESS zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund von ESS: Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002

106

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht ESS geltend, dass das Gericht die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten und damit Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt habe, als es in Rn. 137 letzter Satz des angefochtenen Urteils festgestellt habe: „Anders als [ESS] anzunehmen scheint, bedeutet [der Umstand, dass die Abdeckplatten für gewerbliche Zwecke geeignet sind,] jedoch nicht, dass sie nicht ebenso an anderen Orten, etwa in einer Dusche, verwendet werden können, wo sie für gewöhnlich weniger großen Belastungen ausgesetzt sind.“

107

Die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO habe sich jedoch weder zu den in den Blücher-Katalogen aufgeführten Belastungsklassen oder zu ihrer Bedeutung noch zu deren Erheblichkeit für die Beurteilung der Neuheit oder Eigenart des Geschmacksmusters geäußert. Außerdem sei der letzte Satz in Rn. 137 des angefochtenen Urteils für die Schlussfolgerung des Gerichts nicht nötig; dies ergebe sich aus Rn. 138 dieses Urteils, die mit den folgenden Worten eingeleitet wird: „Da jedoch nichts in der Akte darauf hindeutet, dass“.

108

Dieser zweite Rechtsmittelgrund ist als unerheblich zurückzuweisen. Rn. 138 des angefochtenen Urteils, die die Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf den von der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO begangenen Fehler enthält, wird in der Tat mit den Worten „Da jedoch nichts in der Akte darauf hindeutet“ eingeleitet, was zeigt, dass die Beurteilung am Ende von Rn. 137 des angefochtenen Urteils entbehrlich ist, wie ESS zudem in ihren Schriftsätzen einräumt.

109

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die letztere Beurteilung jedoch in keiner Weise als Grundlage der Schlussfolgerung des Gerichts in den Rn. 138 und 139 dieses Urteils angesehen werden kann, wonach die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO einen Fehler begangen habe, als sie die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils mittig abgebildete Abdeckplatte als „Duschabfluss“ eingestuft habe.

110

Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund von ESS zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund des EUIPO: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002

Vorbringen der Parteien

111

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 die Art der von den verglichenen Geschmacksmustern betroffenen Erzeugnisse einen Einfluss auf die Möglichkeit für den relevanten informierten Benutzer habe, das ältere Geschmacksmuster zu erkennen.

112

Das EUIPO ist zunächst der Auffassung, dass, sobald ein älteres Geschmacksmuster im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 öffentlich zugänglich gemacht worden sei, es mit dem jüngeren Geschmacksmuster zu vergleichen sei. Die Tatsache, dass die Prüfung der Offenbarung die „Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs“ umfassen müsse, habe keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. Art. 7 enthalte die rechtliche Fiktion, dass jedes öffentlich zugänglich gemachte Geschmacksmuster sowohl den Fachkreisen des von dem älteren Geschmacksmuster betroffenen Wirtschaftszweigs als auch dem Publikum der informierten Benutzer der Art von Erzeugnissen, auf die sich das angegriffene Geschmacksmuster beziehe, bekannt sei. Diese Feststellung werde durch die Allgemeinheit des Ausdrucks „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ in Art. 7 Abs. 1 bestätigt.

113

Der Verweis auf die „Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs“ sei nur im Rahmen der Ausnahme von der Regel, dass jede Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit eine gültige Offenbarung sei, einschlägig. Die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters sei daher irrelevant, wenn nachgewiesen werde, dass die Fachkreise des betroffenen Wirtschaftszweigs keine vernünftige Möglichkeit des Zugangs zu dieser Offenbarung gehabt hätten. Der Verweis auf die „Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs“ diene lediglich der Betonung des Ausnahmecharakters einer Offenbarung, die keinerlei Rechtswirkung habe.

114

Ferner liefe der vom Gericht verfolgte Ansatz darauf hinaus, vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren den Nachweis zweier Offenbarungen zu verlangen, nämlich einen Nachweis für die Offenbarung in den „Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs“ und einen anderen für die Offenbarung bei den Benutzern der Art des vom streitigen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses. Damit werde eine zusätzliche Voraussetzung geschaffen, die weder dem Buchstaben noch dem Geist des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 entspreche. Der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren müsse lediglich die Offenbarung des Geschmacksmusters nachweisen, nicht aber, dass die Fachkreise tatsächliche Kenntnis von dieser Offenlegung hatten oder dass das Publikum der informierten Benutzer mit dem älteren Geschmacksmuster vertraut gewesen wäre.

115

Schließlich macht das EUIPO geltend, dass der Begriff „Offenbarung“ im Sinne des Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 in der gleichen Weise auszulegen sei wie in Art. 5 („Neuheit) und Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung. Einen zusätzlichen Nachweis der Kenntnis des älteren angegriffenen Geschmacksmusters seitens des vom angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen informierten Publikums im Rahmen der Prüfung des Art. 6 zu verlangen, könne dazu führen, dass einem Geschmacksmuster eine Eigenart zuerkannt werde, obwohl ihm die Neuheit fehle; dies sei ein widersprüchliches Ergebnis.

116

Unter diesen Umständen hätte das Gericht im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer nicht anweisen dürfen, zu prüfen, ob die Nutzer der „Duschabflüsse“ den vom Unternehmen Blücher angebotenen Flüssigkeitsablauf kennen konnten.

117

Group Nivelles beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund des EUIPO zurückzuweisen.

118

Das Vereinigte Königreich, das der Rechtssache C‑405/15 P zur Unterstützung der Anträge des EUIPO beigetreten ist, ist der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund des EUIPO begründet ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

119

Hinsichtlich der Erheblichkeit der Bestimmung des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, für die Prüfung der Eigenart dieses Geschmacksmusters hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Benutzer, auf den im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 abzustellen sei, der Benutzer des Erzeugnisses sei, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werde. Das Gericht hat in Rn. 131 des angefochtenen Urteils festgestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das ein bestimmtes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werde, auch Kenntnis vom vorbestehenden Formschatz der Geschmacksmuster für andere Erzeugnisse habe, auch wenn eine solche Kenntnis nicht automatisch vermutet werden könne.

120

Daraus hat das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Bestimmung des Erzeugnisses, in das ein älteres Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird und das im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zum Bestreiten der Eigenart eines jüngeren Geschmacksmusters herangezogen wird, für diese Beurteilung relevant ist. Mittels der Bestimmung des betreffenden Erzeugnisses kann nämlich nach Auffassung des Gerichts festgestellt werden, ob der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das ein jüngeres Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, das ältere Geschmacksmuster kannte. Das Gericht hat in der genannten Randnummer ausgeführt, dass nur dann, wenn die letztere Voraussetzung erfüllt ist, dieses ältere Geschmacksmuster die Anerkennung einer Eigenart des jüngeren Geschmacksmusters verhindern könnte.

121

In Rn. 133 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Bestimmung des konkreten Erzeugnisses, in das das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde, zwar nicht für die Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, wohl aber für die Beurteilung der Eigenart dieses Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung relevant ist.

122

Das EUIPO bestreitet diesbezüglich nicht, dass der Unterschied in der Art des Erzeugnisses, in das die verglichenen Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem sie verwendet werden, den Gesamteindruck, den sie beim informierten Benutzer des streitigen Geschmacksmusters hervorrufen, beeinflussen kann. Insbesondere ist das EUIPO der Ansicht, dass die Bedingungen, unter denen die von den verglichenen Geschmacksmustern betroffenen Erzeugnisse benutzt werden, relevant seien und gegebenenfalls den Gesamteindruck beim informierten Benutzer beeinflussen können.

123

Das EUIPO ist jedoch der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils darauf abgestellt habe, dass die Art des Erzeugnisses, in das die verglichenen Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden, einen Einfluss auf die Möglichkeit für die informierten Benutzer des Erzeugnisses, in das ein älteres Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werde, habe, das ältere Geschmacksmuster zu erkennen, und dass nur dann, wenn diese Voraussetzung der Kenntnis erfüllt ist, dieses ältere Geschmacksmuster es verhindern könne, dass dem jüngeren Geschmacksmusters Eigenart zuerkannt werde.

124

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ein Geschmacksmuster Eigenart hat, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff des informierten Benutzers, der in dieser Verordnung nicht definiert wird, als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden kann, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

125

Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bezeichnung „informiert“ voraussetzt, dass der Benutzer, ohne ein Designer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die fraglichen Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

126

Jedoch kann der Begriff des informierten Benutzers nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass nur dann, wenn dieser Benutzer das ältere Geschmacksmuster kennt, dieses ältere Geschmacksmuster der Anerkennung einer Eigenart des jüngeren Geschmacksmusters entgegensteht. Eine solche Auslegung widerspricht nämlich Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002.

127

Hierzu ist festzustellen, dass es gemäß den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nur dann notwendig ist, ein Geschmacksmuster mit einem anderen zu vergleichen, um die Neuheit und die Eigenart des erstgenannten festzustellen, wenn das zweite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

128

Wird ein Geschmacksmuster im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht betrachtet, gilt diese Offenbarung im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung sowohl für die Prüfung der Neuheit des Geschmacksmusters, mit dem das offenbarte Geschmacksmuster verglichen wird, als auch für die Eigenart des erstgenannten Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung.

129

Wie sich aus den Rn. 98 bis 103 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

130

Die Beurteilung des Gerichts in Rn. 132 des angefochtenen Urteils läuft jedoch darauf hinaus, dass zur Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verlangt wird, dass das ältere Geschmacksmuster – dessen Offenlegung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bereits nachgewiesen ist – dem informierten Benutzer des angefochtenen Geschmacksmuster bekannt ist.

131

Aus diesem Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es erforderlich wäre, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, das ältere Geschmacksmuster kennt, wenn dieses in ein Erzeugnis eines anderen Industriezweigs als den des angegriffenen Geschmacksmusters aufgenommen oder bei diesem verwendet wird.

132

Wenn der Beurteilung des Gerichts in Rn. 132 des angefochtenen Urteils gefolgt würde, müsste der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf das angegriffene Geschmacksmuster dann nicht nur beweisen, dass es eine Offenbarung des älteren Geschmacksmusters im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gegeben hat, sondern auch, dass die über das Geschmacksmuster, dessen Gültigkeit in Frage gestellt wird, informierte Öffentlichkeit dieses ältere Geschmacksmuster kannte.

133

Das liefe in der Tat darauf hinaus, den Nachweis zweier Offenbarungen zu verlangen, einen Nachweis für die Offenbarung in den „Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs“ und einen anderen für die Offenbarung bei den Benutzern der Art des betroffenen Erzeugnisses, auf das sich das streitige Geschmacksmuster bezieht. Ein solches Erfordernis wäre nicht nur mit der Auslegung des Begriffs „betroffener Wirtschaftszweig“ im Sinne von Rn. 129 des vorliegenden Urteils unvereinbar, sondern würde eine zusätzliche Voraussetzung schaffen, die weder vom Buchstaben noch vom Geist des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehen, noch mit dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbar wäre, der den Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf „jedes Geschmacksmuster“, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, erstreckt.

134

Demnach hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 132 des angefochtenen Urteils verlangt hat, dass der informierte Benutzer des angefochtenen Geschmacksmusters das Erzeugnis kennt, in das ein älteres Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.

135

Diese Erwägungen in Rn. 132 des angefochtenen Urteils sind Teil einer Prüfung, aus der das Gericht in den Rn. 124 und 133 des angefochtenen Urteils den Schluss zieht, dass der betreffende Wirtschaftszweig für die Beurteilung der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 eines Geschmacksmusters relevant ist. Diese Schlussfolgerung hat das EUIPO im Rahmen seines Rechtsmittels jedoch nicht beanstandet.

136

Der dritte Rechtsmittelgrund des EUIPO ist damit als unerheblich zurückzuweisen.

137

Unter diesen Umständen sind die Rechtsmittel von ESS und des EUIPO zurückzuweisen.

Kosten

138

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

139

Da in der Rechtssache C‑361/15 P Group Nivelles und das EUIPO die Verurteilung von ESS beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ESS ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Group Nivelles und des EUIPO aufzuerlegen.

140

Da in der Rechtssache C‑405/15 P Group Nivelles die Verurteilung des EUIPO beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Group Nivelles aufzuerlegen. Da ESS ferner nur die Verurteilung des EUIPO in Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, trägt das EUIPO auch ein Drittel der ESS in der Rechtssache C‑405/15 P entstandenen Kosten, wobei die beiden verbleibenden Drittel ESS aufzuerlegen sind.

141

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

142

In Bezug auf die Rechtssache C‑405/15 P trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑361/15 P und C‑405/15 P werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Easy Sanitary Solutions BV trägt in der Rechtssache C‑361/15 P neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

 

3.

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C‑405/15 P neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV.

 

4.

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C‑405/15 P ein Drittel der der Easy Sanitary Solutions BV entstandenen Kosten, wobei die beiden verbleibenden Drittel der Easy Sanitary Solutions BV aufzuerlegen sind.

 

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt in der Rechtssache C‑405/15 P seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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Referenzen

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