Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-640/16

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. Oktober 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Art. 263 AEUV – Zulässigkeit – Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klagebefugnis – Nicht individuell betroffener Kläger“

In der Rechtssache C‑640/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Dezember 2016,

Greenpeace Energy eG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte D. Fouquet, J. Nysten und S. Michaels,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Blanck-Putz, P. Němečková und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch D. Robertson als Bevollmächtigten,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Safjan in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt : E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Greenpeace Energy eG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission (T‑382/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:589), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Wie das Gericht in den Rn. 2 und 12 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist Greenpeace Energy eine von der Umweltorganisation Greenpeace gegründete Energiegenossenschaft. Von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Planet Energy werden 15 Wind- und drei Solarkraftwerke geplant oder bereits betrieben, deren Stromproduktion zur Versorgung der Kunden von Greenpeace Energy genutzt werden soll. Diese vermarktet ihren Strom „Over-the-Counter“ und direkt, aber auch über die europäische Strombörse.

3        Aus den Rn. 13, 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 22. Oktober 2013 bei der Europäischen Kommission ein Paket staatlicher Beihilfen bestehend aus mehreren Maßnahmen zur Unterstützung des neuen Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point (Vereinigtes Königreich) anmeldete. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013, der am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 69, S. 60) veröffentlicht wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV betreffend die angemeldeten Maßnahmen und forderte die Beteiligten auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen. In diesem Beschluss prüfte die Kommission sämtliche angemeldeten Maßnahmen zusammen und stufte sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein.

4        Wie das Gericht in den Rn. 22 und 23 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, genehmigte die Kommission mit dem streitigen Beschluss die vom Vereinigten Königreich am 22. Oktober 2013 angemeldeten Maßnahmen, da sie der Auffassung war, dass die fragliche staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

II.    Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

5        Mit Klageschrift, die am 15. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Greenpeace Energy und neun weitere Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

6        Die Kommission erhob mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

7        In dem angefochtenen Beschluss prüfte das Gericht an erster Stelle die Frage, ob Greenpeace Energy und die neun weiteren Klägerinnen von dem streitigen Beschluss individuell betroffen seien. Insoweit kam es in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen alle Wettbewerberinnen des Empfängers der von diesem Beschluss betroffenen Beihilfe seien. Nach Prüfung des Vorbringens der Klägerinnen wies es jedoch in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses ihr Argument zurück, dass dieser Beschluss ihre Wettbewerbsposition auf dem Strommarkt der Europäischen Union spürbar beeinträchtigen könne.

8        In den Rn. 132 bzw. 145 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht auch das Vorbringen der Klägerinnen, dass der streitige Beschluss eine „Blaupause“ darstelle, und ihr Vorbringen zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zurück.

9        Es kam somit in Rn. 146 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass es den Klägerinnen nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV von dem streitigen Beschluss individuell betroffen seien.

10      An zweiter Stelle verneinte das Gericht die Frage, ob der streitige Beschluss einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV darstelle. Es stellte nämlich fest, dass dieser Beschluss einen Einzelfall regele, da das Vereinigte Königreich alleiniger Adressat dieses Beschlusses sei und dieser eine individuelle Beihilfe betreffe, die einem in dem Beschluss genannten Kraftwerk gewährt werde.

11      Dementsprechend kam es in Rn. 152 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass „die vorliegende Klage, da die Klägerinnen nicht klagebefugt sind, in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen [ist], ohne dass es notwendig wäre, über die eventuelle unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen im Sinne [von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV] zu entscheiden, und ohne dass es notwendig wäre, sich der Frage zuzuwenden, ob der [streitige] Beschluss keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nach sich zieht“.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

12      Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2017 sind die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Diese Mitgliedstaaten haben innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

13      Greenpeace Energy beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

–        die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Greenpeace Energy die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Zum Rechtsmittel

15      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

16      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

A.      Zur Zulässigkeit

17      Die Kommission trägt vor, das Rechtsmittel sei unzulässig, da es sich im Wesentlichen darauf beschränke, die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente zu wiederholen, ohne zu erläutern, welche Rechtsfehler das Gericht in dem angefochtenen Beschluss begangen habe. Insbesondere werde in der Rechtsmittelschrift in einem ganzen Abschnitt die – irrelevante, da vom Gericht nicht geprüfte – Frage behandelt, ob Greenpeace Energy von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen sei.

18      Es ist jedoch festzustellen, dass das Rechtsmittel ausreichende Anhaltspunkte enthält, anhand deren sich nachvollziehen lässt, welche Rechtsfehler das Gericht nach den Rügen von Greenpeace Energy begangen haben soll, so dass es nicht von vornherein als in vollem Umfang unzulässig zurückzuweisen ist.

B.      Zur Begründetheit

19      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Greenpeace Energy zwei Rechtsmittelgründe geltend. Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV bzw. von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV Rechtsfehler begangen.

1.      Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV

a)      Vorbringen der Parteien

20      Greenpeace Energy wirft dem Gericht eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV vor, da es in Rn. 148 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass der Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen sei, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasse. Greenpeace Energy ist der Auffassung, dass diese Auslegung weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck dieser Bestimmung in Einklang stehe und dass die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen individuellen Rechtsakt keinen strengeren Voraussetzungen unterliegen dürfe als denjenigen, die auf eine Klage gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung anwendbar seien. Sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie aus dem Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 61), hervorgehe, als auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die nunmehr zu Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV geworden sei, bestätigten, dass diese nicht nur auf Handlungen mit allgemeiner Geltung abziele.

21      Ferner weist Greenpeace Energy darauf hin, dass sie vor dem Gericht den „Blaupausencharakter“ des streitigen Beschlusses hervorgehoben habe, da andere Mitgliedstaaten nach dem Modell des von diesem Beschluss betroffenen Beihilfepakets für ein Kernkraftwerk ähnliche Beihilfepakete schnüren könnten. Auch wenn der streitige Beschluss das Ergebnis einer Einzelfallprüfung sei, begründe er dennoch eine gewisse Entscheidungspraxis für kommende Prüfungen, und aus diesem Blaupausencharakter sei eine gewisse Allgemeingültigkeit abzuleiten.

22      Die Kommission trägt vor, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet und zurückzuweisen sei, da Greenpeace Energy den Gerichtshof damit im Wesentlichen auffordere, von seiner eigenen Rechtsprechung abzuweichen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe, da es sich, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei dem streitigen Beschluss nicht um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handele, nicht nur auf seinen Charakter als „Beschluss“, sondern auch auf die Tatsache bezogen habe, dass dieser Beschluss eine individuelle Beihilfe betreffe. Dieser Ansatz sei jedoch mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 92), vertretenen unvereinbar. Die Kommission fordert den Gerichtshof daher auf, die Begründung des angefochtenen Beschlusses auszuwechseln.

b)      Würdigung durch den Gerichtshof

23      Art. 263 Abs. 4 AEUV bestimmt zum Klagerecht natürlicher und juristischer Personen, dass „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

24      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV eine geringere Tragweite hat als der in Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV verwendete Begriff „Handlungen“ und dass sich der erstgenannte Begriff demnach nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung beziehen kann, sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58).

25      Nach einer in Rn. 59 des Urteils vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), vorgenommenen Analyse der Entstehungsgeschichte von Art. 263 Abs. 4 AEUV kam der Gerichtshof nämlich in Rn. 60 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass die mit dieser Bestimmung vorgesehene Änderung des Klagerechts natürlicher und juristischer Personen zum Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen.

26      Wie das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses zutreffend im Wesentlichen festgestellt hat, folgt daraus, dass im Fall eines an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses, in dem die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem AEU-Vertrag festgestellt wird, der keine allgemeine Geltung hat und daher nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ qualifiziert werden kann, nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen weniger strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 92).

27      Was insbesondere die von Greenpeace Energy geltend gemachte angebliche „Blaupauseneigenschaft“ des streitigen Beschlusses betrifft, genügt der Hinweis, dass jedenfalls allein im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen ist, ob eine Entscheidung der Kommission rechtmäßig ist, und nicht anhand ihrer früheren Entscheidungspraxis (Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 50).

28      Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass sich Greenpeace Energy für die Begründung der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss nicht auf Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV berufen kann.

29      Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

2.      Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV

30      Der zweite Rechtsmittelgrund von Greenpeace Energy gliedert sich in zwei Teile. Das Gericht habe hinsichtlich der Beurteilung des hinreichenden Charakters der von ihr für die Darlegung ihrer Klagebefugnis geltend gemachten Gesichtspunkte bzw. der Relevanz von Art. 47 der Charta für die Bewertung dieser Frage Rechtsfehler begangen.

a)      Zum ersten Teil

1)      Vorbringen der Parteien

31      Greenpeace Energy macht geltend, dass das Gericht bei der Würdigung ihrer Klagebefugnis zu hohe Anforderungen gestellt und die von ihr vorgebrachten tatsächlichen Argumente nicht ausreichend geprüft habe. Insbesondere reiche die bloße Tatsache, dass andere Unternehmen in gleicher Weise wie sie von den Beihilfen, auf die sich der streitige Beschluss beziehe, beeinträchtigt werden könnten, nicht aus, um auszuschließen, dass sie durch den streitigen Beschluss individuell betroffen sei.

32      Jedenfalls weise ihre persönliche Situation Besonderheiten auf, da sie auf dem Markt als ausschließliche „Grünstromhändlerin“ tätig sei. Der Kreis solcher auf dem Markt tätigen Händler sei durchaus überschaubar und umfasse in Deutschland maximal 16 Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Situation befänden, die mit ihrer vergleichbar sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe Greenpeace Energy im Übrigen in der Klageschrift ihren Marktanteil zumindest implizit dargelegt und sei im Detail auf die ihr drohenden Einbußen eingegangen. Das Gericht habe dieses Vorbringen jedoch nicht oder nicht ausreichend geprüft.

33      Greenpeace Energy macht überdies geltend, dass das Gericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der von dem streitigen Beschluss betroffenen Beihilfen gestellt habe. Um seine Klagebefugnis zu rechtfertigen, müsse ein Kläger nicht den Beweis für seine Beeinträchtigung im Sinne von Rn. 89 des angefochtenen Beschlusses erbringen und erst recht nicht den konkreten Grad der Beeinträchtigung dartun. Es reiche aus, dass er dartue, dass eine solche spürbare Beeinträchtigung möglich sei, was Greenpeace Energy vorliegend getan habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie durch den ausführlichen Verweis auf eine Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“, die sie der Klageschrift beigefügt habe, detailliert dargelegt habe, inwiefern sie sich im Hinblick auf die Besonderheiten des Strommarkts in einer besonderen Wettbewerbssituation befunden habe, die sie im Zusammenhang mit dem streitigen Beschluss individualisiert habe.

34      Die Kommission erwidert, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass Greenpeace Energy nicht dargelegt habe, inwiefern sie sich von anderen Stromunternehmen unterscheide. In Bezug auf das Vorbringen von Greenpeace Energy zum angeblichen Versäumnis des Gerichts, ihre Eigenschaft als ausschließliche „Grünstromhändlerin“ ausreichend zu berücksichtigen, ist die Kommission der Auffassung, dass ein solches Vorbringen in Wirklichkeit darauf abziele, vom Gerichtshof eine neue Tatsachenwürdigung zu erlangen, und daher unzulässig sei. Jedenfalls sei dieses Vorbringen – ebenso wie das, wonach das Gericht überzogene Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis von Greenpeace Energy gestellt habe – unbegründet.

35      Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das Gericht bei der Definition des relevanten geografischen Marktes einen Rechtsfehler begangen habe, und fordert den Gerichtshof auf, diesen Fehler durch eine Auswechslung der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu beheben. Sie macht nämlich geltend, dass das Gericht den in Rn. 17 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) beschriebenen „SSNIP-Test“ verkannt habe. Die Anwendung dieses Tests auf den Strommarkt führe zu der Schlussfolgerung, dass dieser Markt national und in einigen Fällen sogar regional sei und nicht die gesamte Union umfasse, wie das Gericht fälschlicherweise angenommen habe.

2)      Würdigung durch den Gerichtshof

36      Gemäß Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen eine an eine andere Person gerichtete Handlung Klage erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft.

37      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind Kläger, die die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Zu der Feststellung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung wie dem streitigen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99).

40      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 53 bzw. 65 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass der relevante Markt der gesamte Energiebinnenmarkt der Union sei und dass der Strom, der von Greenpeace Energy und den weiteren Klägerinnen erzeugt und vermarktet werde, und der Strom, der vom Empfänger der von dem streitigen Beschluss betroffenen Beihilfe erzeugt und vermarktet werde, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Es hat daraus in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass Greenpeace Energy und die weiteren Klägerinnen Wettbewerberinnen des Empfängers dieser Beihilfe seien.

41      Nach der Prüfung der Daten, die von Greenpeace Energy und den weiteren Klägerinnen für den Nachweis vorgelegt worden waren, dass sie sich wegen der beträchtlichen Einnahmeausfälle, die ihnen wegen der Stromerzeugung durch den Empfänger der streitigen Beihilfe drohten, in einer besonderen Wettbewerbssituation befänden, hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses zudem ihr Vorbringen zurückgewiesen, wonach der streitige Beschluss ihre Wettbewerbssituation auf dem Strommarkt der Union spürbar beeinträchtigen könnte.

42      Mit dieser Vorgehensweise hat das Gericht die in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufene Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt. Soweit Greenpeace Energy dem Gericht mit dem vorliegenden Teil im Wesentlichen vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, da es u. a. übermäßige Anforderungen an den Nachweis ihrer Klagebefugnis gestellt habe, ist dieses Vorbringen folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

43      Was insbesondere die von Greenpeace Energy bemängelte Rn. 89 des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist festzustellen, dass die Erwägungen, die das Gericht dort dargelegt hat, aus der in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung des Gerichtshofs folgen.

44      Greenpeace Energy wirft dem Gericht außerdem vor, es habe das Vorbringen, das sie vor ihm geltend gemacht habe, nicht oder zumindest nicht ausreichend geprüft.

45      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht die Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“, deren Inhalt es in den Rn. 79 und 80 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst hat, berücksichtigt und geprüft hat. Gleichwohl hat es aus den in den Rn. 81 bis 87 dieses Beschlusses dargelegten Gründen im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die darin enthaltenen Informationen unvollständig seien und nicht ausreichten, um die Klagebefugnis der Klägerinnen darzutun.

46      Soweit Greenpeace Energy dem Gericht vorwirft, die Studie „Energy Brainpool“ nicht oder nicht ausreichend geprüft zu haben, beruht dieses Vorbringen folglich auf einer fehlerhaften Prämisse und ist demzufolge zurückzuweisen.

47      Sofern dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass Greenpeace Energy dem Gericht vorwirft, weitere Argumente oder Beweise, die sie ihm unterbreitet habe, nicht geprüft zu haben, ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da Greenpeace Energy nicht erläutert hat, worin diese weiteren Argumente oder Beweise, die das Gericht nicht geprüft habe, bestanden hätten.

48      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel nämlich die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (Beschlüsse vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission, C‑240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 23, und vom 6. Juli 2017, Vatseva/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, C‑231/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:526, Rn. 12).

49      Soweit Greenpeace Energy mit dem vorliegenden Teil darauf abzielt, vom Gerichtshof die Würdigung der Beweise kontrollieren zu lassen, die dem Gericht vorgelegt wurden, um ihre Klagebefugnis darzulegen, insbesondere die Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“, ist er ebenfalls offensichtlich unzulässig.

50      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt, so dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist, es sei denn, es liegt eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise vor (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend nicht geltend gemacht wird.

51      Ohne dass es notwendig wäre, die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wie von der Kommission angeregt, auszuwechseln, folgt aus alledem, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

b)      Zum zweiten Teil

1)      Vorbringen der Parteien

52      Greenpeace Energy wirft dem Gericht vor, die Bedeutung von Art. 47 der Charta für die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV nicht ausreichend gewürdigt zu haben und somit die Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines Klägers überspannt zu haben. Die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV hindere Privatpersonen daran, sich wirksam auf die im Unionsrecht verankerten Rechte und Freiheiten zu berufen.

53      Die in Rn. 138 des angefochtenen Beschlusses dargelegte These, dass ihr ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs garantiert werde, sei rechtsfehlerhaft. Wenn ein Mitgliedstaat eine von der Kommission genehmigte staatliche Beihilfe gewähre, wende er ausschließlich sein innerstaatliches Recht an. Einen von der Gewährung der Beihilfe betroffenen Wettbewerber auf den gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verweisen, sei daher widersinnig. Diese Fallgestaltung unterscheide sich von derjenigen, in der der Mitgliedstaat durch nationale Einzelakte Unionssekundärrecht vollziehe.

54      Jedenfalls sei es in der vorliegenden Rechtssache unmöglich, zu beurteilen, inwiefern ein etwaiges Verfahren vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs die Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachten und eine effektivere Alternative zu einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV darstellen könnte. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den Unionsrichter vorlegten.

55      Die Kommission trägt vor, dass Greenpeace Energy ein adäquater gerichtlicher Rechtsschutz vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs zustehe, vor denen sie in ihrer Eigenschaft als Wettbewerberin des Empfängers der von dem streitigen Beschluss erfassten Beihilfe die Gültigkeit dieses Beschlusses anfechten könne. Zwar sei das nationale Gericht nicht dafür zuständig, selbst eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, es sei aber dafür zuständig, zu prüfen, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission bestünden, und gegebenenfalls dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses vorzulegen.

2)      Würdigung durch den Gerichtshof

56      Das Gericht hat in den Rn. 133 bis 145 des angefochtenen Beschlusses das vor ihm von Greenpeace Energy und den weiteren Klägerinnen vorgetragene Argument, dass ihnen mangels der Möglichkeit, vor den Unionsgerichten eine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss zu erheben, ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten werde, da es ihnen nicht möglich sei, eine Klage gegen die von diesem Beschluss betroffenen Beihilfemaßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs zu erheben, geprüft und zurückgewiesen.

57      Insbesondere hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Greenpeace Energy und die weiteren Klägerinnen nicht dargetan hätten, dass die Bestandteile der von dem streitigen Beschluss betroffenen Beihilfe Maßnahmen darstellten, die als solche nicht vor nationalen Gerichten angefochten werden könnten, und auch nicht dargelegt hätten, dass sie die Tatsache, dass sie im Vereinigten Königreich über keine Niederlassung verfügten, daran hindere, zur Anfechtung dieser Maßnahmen vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage zu erheben.

58      Es ist festzustellen, dass das Vorbringen von Greenpeace Energy im Rahmen des vorliegenden Teils nicht geeignet ist, die Erwägungen des Gerichts in Frage zu stellen und darzutun, dass sie rechtsfehlerhaft sind.

59      Hierzu ist zu bemerken, dass Greenpeace Energy eine selektive und von ihrem Kontext getrennte Betrachtung der in Rn. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs vornimmt.

60      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Beurteilung, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, zwar ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus dieser Rechtsprechung auch hervor – worauf das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat –, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere Gründe für die Ungültigkeit einer Unionshandlung – einschließlich eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird – durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss.

61      Demzufolge wird einer Privatperson, die von einem Beschluss der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird, nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV betroffen ist, nicht der wirksame gerichtliche Rechtsschutz genommen, da sie diese Beihilfe vor den nationalen Gerichten anfechten und in diesem Kontext Gründe gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses vortragen kann.

62      Das Argument von Greenpeace Energy, dass die Mitgliedstaaten ihr eigenes nationales Recht anwendeten, wenn sie staatliche Beihilfen gewährten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, staatliche Beihilfen, deren Gewährung nach ihrem nationalen Recht zulässig ist, nur unter Beachtung der Art. 107 und 108 AEUV zu gewähren.

63      Außerdem hat das Gericht in den Rn. 141 und 142 des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, wonach es in Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Diese Pflicht der Mitgliedstaaten, die durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt wurde, ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

65      Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

 Kosten

66      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

67      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Greenpeace Energy mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Greenpeace Energy eG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 10. Oktober 2017

Der Kanzler

 

Für den Präsidenten der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Safjan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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