Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-661/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. Oktober 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 29 – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Ermittlung des Zollwerts – Art. 78 – Überprüfung der Anmeldung – Art. 236 Abs. 2 – Erstattung von Einfuhrabgaben – Dreijahresfrist – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 145 Abs. 2 und 3 – Gefahr der Schadhaftigkeit – Zwölfmonatsfrist – Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑661/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2015, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der X BV, vertreten durch L. E. C. Kanters, E. H. Mennes und L. G. C. A. Pfennings,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt, M. Wasmeier und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. März 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und 3 und Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) sowie von Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 (ABl. 2002, L 68, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) und zum anderen die Gültigkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen, Niederlande), der ihre Anträge auf Zollerstattung zurückgewiesen hatte.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

a)

keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b)

hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c)

kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

d)

der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

a)

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbrief oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

b)

Vom Käufer für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den Absatz der Waren werden abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32 eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.“

4

Art. 78 des Zollkodex sieht vor:

„(1)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)   Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

5

Art. 236 des Zollkodex lautet:

„(1)   Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2)   Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“

6

Art. 238 Abs. 1 und 4 des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Die Einfuhrabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie … schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Anlass zur Einfuhr dieser Waren war.

(4)   Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

…“

7

Art. 145 der Durchführungsverordnung sieht vor:

„…

(2)   Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

a)

dass die Waren zu dem in Artikel 67 [des] Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,

b)

dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und

c)

dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

(3)   Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

X kauft bei einem in Japan ansässigen Hersteller Kraftfahrzeuge und überführt sie im Gebiet der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr. Sie verkauft die Kraftfahrzeuge an Vertragshändler, die sie danach an Endverbraucher weiterverkaufen.

9

Im August 2007 meldete X Pkws des Modells A (im Folgenden: Modell A) und Pkws des Modells D (im Folgenden: Modell D) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Im März 2008 meldete sie Pkws des Modells C (im Folgenden: Modell C) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Der Zollwert dieser drei Pkw-Modelle wurde gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des von X an den Hersteller gezahlten Kaufpreises ermittelt. X entrichtete die vom Inspecteur van de Belastingdienst/Douane (Inspektor der Steuer‑/Zollverwaltung, Niederlande) (im Folgenden: Inspektor) festgesetzten Zollabgaben.

10

Nachdem die Fahrzeuge des Modells A zum Straßenverkehr zugelassen worden waren, forderte X auf Verlangen des Herstellers alle Eigentümer dieses Fahrzeugmodells auf, mit einem Vertragshändler einen Termin für den kostenlosen Austausch der Lenkungskupplung zu vereinbaren. X erstattete den Vertragshändlern die Kosten des Austauschs, die ihr anschließend vom Hersteller in Erfüllung der Gewährleistungspflicht erstattet wurden, die nach dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag bestand. Diese Erstattung erfolgte innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der für das Modell A abgegebenen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

11

Nachdem die Modelle D und C zum Straßenverkehr zugelassen worden waren, zeigten sich bei ihnen Mängel am Türscharnier bzw. einem Dichtungsgummi. Die Vertragshändler reparierten diese aufgrund der von ihnen geleisteten Garantie im Jahr 2010. In Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht aus dem mit den Händlern geschlossenen Kaufvertrag erstattete X den Händlern erneut die Reparaturkosten. Anschließend erstattete der Hersteller X die Kosten aufgrund der Gewährleistungspflicht, die nach dem mit X geschlossenen Kaufvertrag bestand.

12

Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 beantragte X gemäß Art. 236 des Zollkodex eine teilweise Erstattung der für die Modelle A, C und D entrichteten Zölle, da sich der Zollwert der betreffenden Fahrzeuge im Nachhinein als niedriger als der ursprüngliche Zollwert erwiesen habe. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem tatsächlichen Zollwert bestehe in dem Betrag, den ihr der Hersteller für jedes Fahrzeug erstattet habe.

13

Der Inspektor vertrat die Auffassung, dass dieser Antrag eine vom Hersteller zugunsten von X vorgenommene Änderung des für die fraglichen Fahrzeuge tatsächlich gezahlten Preises im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffe. Für das Modell A wies er den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass es nicht „schadhaft“ im Sinne dieser Bestimmung gewesen sei. Für die Modelle D und C wies der Inspektor den Antrag auf Zollerstattung ebenfalls zurück, und zwar mit der Begründung, dass die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung genannte Frist von zwölf Monaten (gerechnet ab dem Tag der Annahme der Einfuhranmeldung), innerhalb deren die Zahlung des Verkäufers an den Käufer erfolgen müsse, abgelaufen sei.

14

Die in erster Instanz angerufene Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) wies die von X gegen die Zurückweisungsentscheidungen des Inspektors erhobene Klage ab. Sie entschied insbesondere, X habe nicht nachgewiesen, dass das Modell A zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhranmeldung „schadhaft“ im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gewesen sei, da es für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ausreiche, „die Gefahr oder die Möglichkeit eines Schadens“ darzutun.

15

Das mit dem Rechtsmittel befasste vorlegende Gericht wirft erstens bezüglich des Modells A die Frage nach der genauen Tragweite von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung auf. Hierzu führt es aus, dass es einem Nachlass auf den Kaufpreis nach der Einfuhr entspreche, wenn der Hersteller die Kosten für den Austausch der Lenkungskupplung bei diesen Fahrzeugen erstatte. Dieser Nachlass sei gewährt worden, weil festgestellt worden sei, dass bei den Fahrzeugen die Gefahr bestanden habe, dass die Lenkungskupplung im Gebrauch schadhaft werde. Unter diesen Umständen habe der Hersteller sie vorsorglich bei allen betroffenen Fahrzeugen austauschen lassen.

16

Das vorlegende Gericht weist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Inspektors und unter Verweis auf das Kompendium der Zollwerttexte darauf hin, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung auf Fälle beschränkt sein könnte, in denen sich nachträglich erweise, dass die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich schadhaft gewesen sei. Diese Bestimmung lasse sich allerdings auch in dem Sinne weiter auslegen, dass sie auch Fälle erfasse, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung eine mit der Fertigung zusammenhängende Gefahr bestanden habe, dass bei einer eingeführten Ware tatsächlich ein Defekt auftreten werde.

17

Für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält, wirft das vorlegende Gericht unter Verweis auf das Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167), die Frage auf, ob es nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex geboten sei, den Nachlass, den der Hersteller X auf den ursprünglich vereinbarten Preis gewährt habe, als eine Verringerung des Zollwerts des Modells A zu verstehen. Wenn nämlich nach der Einfuhr einer Ware festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Gefahr bestanden habe, dass die Ware vor Ablauf der Gewährleistungszeit schadhaft und damit unbrauchbar werde, wirke sich dies nachteilig auf ihren wirtschaftlichen Wert und damit ihren Zollwert aus.

18

Das vorlegende Gericht fragt zweitens bezüglich der Modelle C und D, ob die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Zwölfmonatsfrist gültig ist.

19

Im vorliegenden Fall habe der Hersteller X die Kosten für die Reparatur der schadhaften Teile dieser beiden Modelle aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht erstattet, was als Änderung des für diese Fahrzeuge gezahlten Preises anzusehen sei. Diese Änderung könne für die Bestimmung des Zollwerts jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie nicht innerhalb der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zwölfmonatsfrist erfolgt sei.

20

Die Gründe für die Festlegung dieser Frist ließen sich den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnung nicht klar entnehmen. Im Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167), habe der Gerichtshof entschieden, dass Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex die Grundlage für die Erstattung oder den Erlass von Zöllen bilde. Es stelle sich daher die Frage, ob die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Zwölfmonatsfrist zum einen mit Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex, die beide keine Fristen für Anpassungen des Zollwerts aufgrund einer Preisänderung enthielten, und zum anderen mit Art. 236 des Zollkodex, der für die Stellung von Anträgen auf Erstattung von Zöllen eine Frist von drei Jahren vorsehe, vereinbar sei.

21

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Ist Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Regelung auch auf den Fall erstreckt, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für eine bestimmte Ware die mit der Fertigung zusammenhängende Gefahr bestand, dass an einem Teil der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und der Verkäufer im Hinblick darauf in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer die genannte Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde?

b)

Sofern die in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung enthaltene Regelung nicht für den zuvor genannten Fall gilt, reichen dann die Bestimmungen in Art. 29 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex ohne Weiteres aus, um den angegebenen Zollwert nach Gewährung des zuvor genannten Preisnachlasses zu verringern?

2.

Verstößt die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung für die dort genannte Änderung des Zollwerts aufgestellte Voraussetzung, dass die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen worden sein muss, gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 236 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 29 des Zollkodex?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22

Mit seiner Frage 1.a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens erfasst, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Ware die fertigungsbedingte Gefahr bestand, dass an der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und in dem der Verkäufer deshalb in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer diese Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde.

23

Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, inwieweit die eingeführten Waren im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung „schadhaft“ sein müssen, damit die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 29 des Zollkodex berücksichtigt werden kann.

24

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass bei Fahrzeugen des Modells A fertigungsbedingt die Gefahr eines Ausfalls der Lenkungskupplung bestand.

25

Die Durchführungsverordnung enthält keine Definition des Begriffs „schadhafte Ware“ und verweist für die Ermittlung seines Sinnes und seiner Tragweite auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.

26

Unter diesen Umständen ist der Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und den Gleichheitsgrundsatz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14).

27

Daher sind Bedeutung und Tragweite des Begriffs „schadhafte Ware“ nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17, und vom 22. November 2012, Probst, C‑119/12, EU:C:2012:748, Rn. 20).

28

Nach seinem Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „schadhafte Ware“, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, jede Ware, die nicht die Eigenschaften aufweist, die unter Berücksichtigung ihrer Art und aller maßgeblichen Umstände erwartet werden dürfen. So wird mit dem Begriff „schadhaft“ eine Ware bezeichnet, die nicht die erforderlichen Eigenschaften oder einen Mangel aufweist.

29

Diese Definition entspricht im Übrigen derjenigen des fehlerhaften Produkts in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29). Gemäß dieser Bestimmung ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist.

30

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, angesichts der Art der Waren (Fahrzeuge) und des betroffenen Teils (Lenkungskupplung) legitim und sachgerecht, in Anbetracht der mit ihrem Betrieb verbundenen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Fahrern, Beifahrern und Dritten ein hohes Maß an Sicherheit zu fordern. Dieses Sicherheitserfordernis ist nicht erfüllt, wenn eine herstellungsbedingte Gefahr des Versagens der Lenkungskupplung besteht, so dass diese Waren nicht die Eigenschaften aufweisen, die von ihnen erwartet werden dürfen, und damit als schadhaft anzusehen sind.

31

Unter solchen Umständen bedeutet die mit der Fertigung von Waren wie Fahrzeugen verbundene Gefahr des Auftretens eines Defekts, dass diese Waren seit ihrer Herstellung und somit erst recht zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Unionsgebiet „schadhaft“ im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sind.

32

Für diese Auslegung der „Schadhaftigkeit“ im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sprechen auch die Ziele und der Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt.

33

Was den verfolgten Zweck angeht, soll nach ständiger Rechtsprechung mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zum Zusammenhang, in den sich Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einfügt, ist festzustellen, dass diese Bestimmung die in Art. 29 des Zollkodex festgelegte allgemeine Regel präzisiert (Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 27).

35

Nach Art. 29 des Zollkodex ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, allerdings unter dem Vorbehalt der Berichtigungen, die nach Art. 32 und 33 des Zollkodex vorzunehmen sind.

36

Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Der Zollwert muss nämlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 15. Juli 2010, Gaston Schul, C‑354/09, EU:C:2010:439, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mindert das Vorhandensein einer herstellungsbedingten Gefahr, dass beim Gebrauch einer Ware Funktionsfehler auftreten, als solches und unabhängig davon, ob sich diese Gefahr verwirklicht, den wirtschaftlichen Wert dieser Ware.

39

Die Schlussfolgerung in Rn. 31 des vorliegenden Urteils kann durch den Kommentar Nr. 2 des Kompendiums der Zollwerttexte, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, nicht in Frage gestellt werden, da sich dieser im Übrigen rechtlich nicht bindende Kommentar auf einen Sachverhalt bezieht, der sich von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unterscheidet, in dem die fertigungsbedingte Gefahr besteht, dass bei allen Fahrzeugen während des Gebrauchs tatsächlich ein Defekt auftritt, was den Austausch der Lenkungskupplung bei allen betroffenen Fahrzeugen erforderlich macht.

40

Nach alledem ist auf die Frage 1.a zu antworten, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens erfasst, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Ware die fertigungsbedingte Gefahr bestand, dass an der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und in dem der Verkäufer deshalb in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer diese Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde.

41

Folglich ist die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellte Frage 1.b nicht zu beantworten.

Zur zweiten Frage

42

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung im Hinblick auf Art. 29 in Verbindung mit den Art. 78 und 236 des Zollkodex ungültig ist, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsieht, innerhalb deren die Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt sein muss.

43

Das vorlegende Gericht zweifelt insoweit an der Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit dem Zollkodex, als diese Bestimmung im Fall einer Anpassung des Zollwerts der eingeführten Waren aufgrund einer Preisänderung gemäß Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine Verkürzung der in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehenen Dreijahresfrist, innerhalb deren ein Antrag auf Erstattung der Zölle gestellt werden kann, bewirken würde.

44

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung auf der Grundlage von Art. 247 des Zollkodex in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung erlassen wurde, der im Wesentlichen die im früheren Art. 249 des Zollkodex enthaltene Bestimmung übernimmt. Art. 247 des Zollkodex stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, die es der Kommission erlaubt, die Anwendungsmodalitäten des Zollkodex zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 35, sowie vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C‑447/05 und C‑448/05, EU:C:2007:151, Rn. 23).

45

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates der Europäischen Union verstoßen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit verfügt die Kommission über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C‑447/05 und C‑448/05, EU:C:2007:151, Rn. 25, sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 45).

46

Was die Erforderlichkeit oder die Zweckmäßigkeit der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zwölfmonatsfrist betrifft, kann im vorliegenden Fall den von der Kommission hierzu vorgebrachten Argumenten jedoch nicht gefolgt werden.

47

Erstens hält die Kommission diese Frist zur Durchführung von Art. 29 des Zollkodex für zweckmäßig, wenn nicht sogar erforderlich, da damit in Anbetracht der Schwierigkeit, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Schadhaftigkeit feststehe, der Gefahr eines Irrtums oder Betrugs bei der Anwendung von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung begegnet werden könne.

48

Hierzu ist allerdings festzustellen, dass gemäß der ersten in dieser Bestimmung genannten materiellen Voraussetzung der Zollbehörde nachzuweisen ist, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft waren.

49

Unter diesen Umständen ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder zweckdienlich noch erforderlich, die Berichtigung des Zollwerts dem zusätzlichen Erfordernis zu unterstellen, dass die Änderung des Preises innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen hat.

50

Zweitens beruft sich die Kommission auf die Notwendigkeit, die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sicherzustellen.

51

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen sind. Mit anderen Worten wird, wenn ein Zollschuldner infolge einer nach Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung erfolgten Berichtigung des Zollwerts der von ihm eingeführten Waren einen Erstattungsanspruch hat, diese Erstattung der Zollabgaben – wie bei allen nach Art. 236 des Zollkodex gestellten Anträgen – nur dann vorgenommen, wenn der Antrag innerhalb der in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehenen Dreijahresfrist gestellt wurde.

52

Folglich ist schwer nachvollziehbar, warum diese Frist bei einem Antrag, der auf die Schadhaftigkeit einer Ware im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gestützt ist, nicht – ebenso wie bei Erstattungsanträgen, die auf einen anderen Grund gestützt und gemäß Art. 236 des Zollkodex gestellt werden – ein angemessenes Maß an Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zugunsten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gewährleisten sollte.

53

Drittens greift auch das Argument nicht durch, dass die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegte Frist auf die gleich lange Frist in Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex abgestimmt sei.

54

Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex betrifft nämlich einen Sachverhalt, der sich von dem in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung geregelten insoweit unterscheidet, als es um die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in Fällen geht, in denen der Einführer die Waren zurückweist, weil sie schadhaft sind oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprechen. Dagegen weiß der Käufer im Fall von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung nichts von dem Defekt, der der Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr anhaftet.

55

Folglich ist die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Zwölfmonatsfrist zur Durchführung des Zollkodex weder erforderlich noch zweckmäßig.

56

Jedenfalls ist zur Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit dem Zollkodex festzustellen, dass diese Bestimmung gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex verstößt.

57

Art. 29 des Zollkodex stellt nämlich, wie sich aus den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils ergibt, eine allgemeine Regel auf, nach der der Zollwert eingeführter Waren ihrem Transaktionswert entsprechen muss, d. h. dem tatsächlich für diese Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis. Diese allgemeine Regel wurde durch Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung präzisiert.

58

Aus dem Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 36), ergibt sich, dass Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 eingeführten Fassung keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die vor Inkrafttreten der letzteren Verordnung entstanden sind, da diese Bestimmung den Vertrauensschutz der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verletzen würde. Der Gerichtshof gelangte zu diesem Ergebnis, weil die zuständigen Zollbehörden auf die nach der Einfuhr erfolgende Änderung des Transaktionswerts der Waren wegen Mangelhaftigkeit bei der Ermittlung des Zollwerts die allgemeine, in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vorgesehene Frist angewandt hatten.

59

Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung sieht aber vor, dass ein nach Abs. 2 dieses Artikels geänderter Preis bei der Ermittlung des Zollwerts nur berücksichtigt werden kann, wenn die Änderung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Erfolgt eine solche Änderung nach der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zwölfmonatsfrist, entspricht der Zollwert der Waren folglich nicht im Sinne von Art. 29 des Zollkodex ihrem Transaktionswert und kann nicht mehr angepasst werden.

60

Daraus ergibt sich, dass Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter Verstoß gegen Art. 29 des Zollkodex zur Festlegung eines Zollwerts führt, der nicht dem nach der Einfuhr geänderten Transaktionswert der Ware entspricht.

61

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden nach Art. 78 des Zollkodex auf einen nach Überlassung der Waren vom Anmelder gestellten Antrag hin eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen und gegebenenfalls den überzahlten Betrag erstatten können, wenn die vom Anmelder entrichteten Einfuhrabgaben diejenigen übersteigen, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet wurden. Diese Erstattung kann nach Art. 236 des Zollkodex vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, d. h. insbesondere die für die Einreichung des Erstattungsantrags vorgesehene Frist, die grundsätzlich drei Jahre beträgt, eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear, C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 53 und 54).

62

Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Art. 78 des Zollkodex für Änderungen gilt, die bei der Ermittlung des Zollwerts und damit der Festsetzung der Einfuhrabgaben Berücksichtigung finden. Daher kann eine Änderung des Zollwerts, die sich aus der Schadhaftigkeit der eingeführten Waren im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ergibt, durch eine Änderung der Zollanmeldung nach Art. 78 des Zollkodex ausgewiesen werden.

63

Folglich können dem Zollschuldner, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gemäß Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex Einfuhrabgaben in dem Verhältnis, in dem der Zollwert gemäß Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung herabgesetzt wurde, bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung dieser Abgaben an den Zollschuldner erstattet werden.

64

Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung reduziert diese Möglichkeit jedoch auf eine Frist von zwölf Monaten, da die Änderung des Zollwerts, die sich aus der Anwendung von Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt, nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Änderung des Preises innerhalb der Zwölfmonatsfrist erfolgt ist.

65

Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung verstößt daher gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex.

66

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ungültig ist, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsieht, innerhalb deren die Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt sein muss.

Kosten

67

Für die Parteien ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens erfasst, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Ware die fertigungsbedingte Gefahr bestand, dass an der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und in dem der Verkäufer deshalb in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer diese Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde.

 

2.

Art. 145 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist ungültig, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsieht, innerhalb deren die Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt sein muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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