Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-75/14
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
16. November 2017 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Reform des Statuts und der BSB – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Unregelmäßigkeiten im Verlauf des Verfahrens zur Annahme von Rechtsakten – Keine Anhörung des Statutsbeirats und der gewerkschaftlichen Organisationen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“
In der Rechtssache T‑75/14
Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.‑N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt Louis,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch A. Troupiotis und E. Taneva als Bevollmächtigte,
und
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch M. Bauer und A. Bisch, dann durch M. Bauer und M. Veiga als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Gattinara und J. Currall, dann durch G. Gattinara und G. Berscheid als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
betreffend einen Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nrn. 27, 32, 46, 61, Nr. 64 Buchst. b, Nr. 65 Buchst. b und Nr. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) sowie einen Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 1023/2013 unter Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004, die Art. 12 und 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 10 des Statuts und das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer,
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sind der Verordnung Nr. 31 (EWG)/11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) als Anlage beigefügt. |
2 |
Das Statut und die BSB sind seit ihrer Annahme vielfach geändert worden, u. a. durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15). |
3 |
Insbesondere sind durch Art. 1 Nrn. 27, 32, 46, 61, Nr. 64 Buchst. b, Nr. 65 Buchst. b und Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 die Art. 45, 52 und 66a des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts geändert worden. |
4 |
Das Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 geführt hat, wurde am 7. September 2011 mit einer Anhörung der Gewerkschafts- und Berufsverbände (im Folgenden: GBV) zum Entwurf einer Änderung des Statuts eingeleitet. In diesem Zusammenhang fanden sodann am 6. Oktober, 28. Oktober bzw. 7. November 2011 behördliche, technische und politische Konzertierungen zwischen der Europäischen Kommission und den GBV statt. |
5 |
Mit Schreiben vom 21. November 2011 befasste die Kommission den Statutsbeirat mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts und der BSB (im Folgenden: Vorschlag zur Änderung des Statuts). |
6 |
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 unterrichtete der Statutsbeirat die Kommission darüber, dass er den Vorschlag zur Änderung des Statuts geprüft habe, dass die nach Art. 20 seiner Geschäftsordnung für die Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Vorschlag erforderliche Mehrheit unter Berücksichtigung der abgegebenen Stimmen aber nicht erreicht worden sei. |
7 |
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union den Vorschlag zur Änderung des Statuts. |
8 |
Am 25. April 2012 nahm der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments seinen Bericht über den Vorschlag zur Änderung des Statuts an. |
9 |
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ersuchte der Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter (Coreper) das Parlament um Klarstellung seines Standpunkts zu dessen möglicher Beteiligung – in seiner Eigenschaft als Mitgesetzgeber – an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 zur Einführung eines Verfahrens der dreiseitigen Konzertierung auf dem Gebiet der Beziehungen zum Personal vorgesehenen Konzertierungsverfahren. |
10 |
Mit Schreiben vom 4. März 2013 lehnte der Parlamentspräsident die Aufforderung zur Beteiligung an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren ab und vertrat die Ansicht, dass es nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon allein Sache des Rates sei, den in diesem Beschluss vorgesehenen sozialen Dialog der neuen Lage anzupassen, die sich aus dem Übergang zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Statuts ergebe. Mit dem durch diesen Beschluss eingesetzten Konzertierungsausschuss solle sichergestellt werden, dass den Vertretern der Mitgliedstaaten die Auffassung der Beamten vor dem Erlass von Rechtsvorschriften bekannt sei und der Rat die Informationen erhalte, die es ihm ermöglichten, seine Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sei dieser Beschluss wenn nicht obsolet, so doch zumindest zu einer rein internen Angelegenheit geworden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie sich das Parlament am Konzertierungsausschuss beteiligen könne, und zwar aus zwei Gründen. Erstens fehle eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung. Zweitens sei eine solche Beteiligung nicht erforderlich, da das Ziel, vor dem Erlass von Rechtsvorschriften die Ansicht der Vertreter des Personals zu hören, beim Parlament durch direktere und flexiblere Mittel erreicht werde. Zum letzten Punkt wies der Parlamentspräsident darauf hin, dass die Diskussionen innerhalb des Parlaments öffentlich und die Informationen leicht verfügbar seien und sowohl der Berichterstatter als auch die Schattenberichterstatter für die Änderung des Statuts in allen Phasen der Erstellung und Annahme des Berichts des Rechtsausschusses in einem ständigen Dialog mit den GBV sowie den anderen interessierten Parteien stünden und diesen Dialog auch weiter aufrechterhielten. Des Weiteren hätten sich der Vizepräsident des Parlaments, der Generalsekretär des Parlaments, der Kabinettschef des Parlamentspräsidenten und der Generaldirektor für Personal des Parlaments vor der Versammlung des Parlamentspersonals gemeinsam zum Stand des Verfahrens zur Änderung des Statuts geäußert, und der Vizepräsident des Parlaments sei in diesem Zusammenhang detailliert auf alle aufgeworfenen Probleme eingegangen. Zudem hätten an dieser Sitzung nicht nur Mitglieder des Parlamentspersonals, sondern auch Mitglieder des Personals anderer Organe, einschließlich des Rates, teilgenommen. |
11 |
Am 25. April 2013 setzte der Rat die GBV sämtlicher Organe über die Antwort des Parlaments vom 4. März 2013 und die Diskussionen über den Entwurf einer Erklärung zur Auslegung seines Beschlusses vom 23. Juni 1981 in Kenntnis. |
12 |
Am 6. Mai 2013 nahm der Rat eine Erklärung zur Auslegung seines Beschlusses vom 23. Juni 1981 im Hinblick auf dessen Anwendung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Vorschlag zur Änderung des Statuts an. |
13 |
Noch am selben Tag wurde auf Antrag zweier GBV eine Sitzung des Konzertierungsausschusses abgehalten. Von dieser Sitzung wurde kein Protokoll erstellt, der Generalsekretär des Rates setzte das Personal des Generalsekretariats des Rates aber mit E‑Mail vom 6. Mai 2013 von der Sitzung und dem dabei erfolgten Meinungsaustausch in Kenntnis. Darüber hinaus erstattete der Generalsekretär des Rates dem Coreper am 8. Mai 2013 mündlich Bericht über die genannte Sitzung. |
14 |
Am 13. Mai 2013 fand die erste Trilog-Verhandlung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission statt. Noch am selben Tag kam der Präsident des Coreper mit den Vertretern der GBV des Rates zusammen. Er unterrichtete sie über die Ergebnisse der Sitzung des Coreper vom 8. Mai 2013 und nahm ihre Standpunkte zur Kenntnis. |
15 |
Am 27. Mai 2013 beantragte die Generalversammlung des Personals des Generalsekretariats des Rates beim Generalsekretär des Rates die Einberufung des Konzertierungsausschusses. Dieser Antrag wurde am 7. Juni 2013 von der Union syndicale fédérale bekräftigt. |
16 |
Am 28. Mai sowie am 3., 11. und 19. Juni 2013 wurden mehrere weitere Trilog-Verhandlungssitzungen abgehalten. Während dieses Zeitraums fanden technische Expertentreffen und informelle Treffen zwischen dem Präsidenten des Coreper, dem Vizepräsidenten der Kommission und dem Berichterstatter des Parlaments statt. In der Sitzung vom 19. Juni 2013 erzielten das Parlament, der Rat und die Kommission einen vorläufigen Kompromiss über die Hauptelemente der Reform. |
17 |
Am 20. Juni 2013 fand auf Antrag der Union syndicale fédérale eine Sitzung des Konzertierungsausschusses statt. Der Präsident des Coreper legte die Hauptelemente des Kompromisses, einschließlich der Beschränkung der Laufbahnen in der Funktionsgruppe AD auf die Besoldungsgruppen AD 12/13, dar und beantwortete das Paket betreffende Fragen, u. a. zur Streichung des Ziels der Äquivalenz der Laufbahnen vor und nach der Reform von 2004. Noch am selben Tag unterrichtete er den Coreper über die Ergebnisse der Trilog‑Verhandlung vom 19. Juni 2013. |
18 |
Am 21. Juni 2013 legte der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Verwaltung“ des Rates in einer Versammlung des Personals des Generalsekretariats des Rates die Hauptelemente des Kompromisses dar. |
19 |
Am 25. Juni 2013 wurde den Delegationen der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Konzertierungsausschusses und der Gesamtheit des Personals des Generalsekretariats des Rates gleichzeitig der vorläufige Text des zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission erzielten Kompromisses übermittelt. Noch am selben Tag fand eine weitere Trilog-Verhandlungssitzung zur Prüfung dieses Textes statt. |
20 |
Am 26. Juni 2013 prüfte der Coreper das Ergebnis der Trilog‑Verhandlungen und hörte den mündlichen Bericht des Generalsekretärs des Rates über die Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 20. Juni 2013. |
21 |
Am 27. Juni 2013 nahm der Rechtsausschuss des Parlaments den Kompromisstext an. |
22 |
Am Morgen des 28. Juni 2013 stellte ein GBV – die Union syndicale‑Bruxelles – beim Generalsekretär des Rates einen Antrag auf Abhaltung einer Sitzung des Konzertierungsausschusses, der mit der Begründung abgelehnt wurde, dass zum einen der Konzertierungsausschuss im Einklang mit der dem Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 als Anhang beigefügten Erklärung aufgrund erheblicher Störungen der laufenden Arbeiten des Rates durch drei aufeinanderfolgende Streiktage suspendiert worden sei und zum anderen der Rechtsausschuss des Parlaments den endgültigen Kompromisstext bereits gebilligt habe. |
23 |
Noch am selben Tag prüfte der Coreper den die Änderung des Statuts betreffenden Kompromiss abschließend und billigte ihn; der Generalsekretär des Rates setzte die Gesamtheit des Personals des Generalsekretariats des Rates darüber in Kenntnis. |
24 |
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 unterrichtete der Präsident des Coreper den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Parlaments über die Billigung des vorläufigen Kompromisstextes durch den Coreper. In diesem Schreiben führte er aus, er könne „bestätigen, dass, wenn das [Parlament] seinen Standpunkt in erster Lesung gemäß Art. 294 Abs. 3 AEUV in der Fassung annimmt, die in dem in der Anlage zum vorliegenden Schreiben enthaltenen (den Rechts- und Sprachsachverständigen der beiden Organe zur Überarbeitung vorgelegten) vorläufigen Kompromiss festgelegt worden ist, der Rat gemäß Art. 294 Abs. 4 AEUV den Standpunkt des [Parlaments] billigen wird und der Rechtsakt in der Fassung des – gegebenenfalls den Rechts- und Sprachsachverständigen der beiden Organe unterbreiteten – Standpunkts des Parlaments erlassen werden wird“. |
25 |
In der Plenarsitzung vom 2. Juli 2013 nahm das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an; dieser Standpunkt entsprach dem mit dem Rat und der Kommission bei ihren informellen Kontakten vereinbarten Kompromisstext. |
26 |
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 übermittelte die Kommission dem Statutsbeirat den in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments vom 2. Juli 2013, wobei sie klarstellte, dass der Vorschlag zur Änderung des Statuts, mit dem sie den Statutsbeirat am 21. November 2011 befasst hatte, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ihrer Auffassung nach nicht substanziell geändert worden sei. In diesem Schreiben stellte sie ferner klar, dass Art. 10 des Statuts in diesem Stadium des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens keine Anwendung finde, sie aber dennoch von etwaigen Bemerkungen der Ko‑Präsidenten des Statutsbeirats Kenntnis nehmen wolle. Zu diesem Zweck bat sie um Übermittlung der Stellungnahme des Statutsbeirats innerhalb einer Frist von 14 Werktagen, d. h. spätestens am 26. Juli 2013. |
27 |
Am 17. Juli 2013 antworteten die Vertreter des Personalausschusses im Statutsbeirat der Kommission mit einer Erklärung, in der sie feststellten, dass sie mit den Vertretern der Verwaltungen der Europäischen Union im Statutsbeirat keine Einigung über eine Änderung der Tagesordnung der Sitzung dieses Beirats dahin gehend hätten erzielen können, dass statt der Annahme einer Stellungnahme Bemerkungen abgegeben würden. Sie beanstandeten nämlich, dass der Statutsbeirat verspätet befasst worden sei, was eine unter diesen Bedingungen eingeholte Stellungnahme des Statutsbeirats zu dem in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments wertlos mache, und rügten einen Verstoß gegen die Grundsätze des sozialen Dialogs. |
28 |
Am 10. Oktober 2013 billigte der Rat den Standpunkt des Parlaments und erließ die Verordnung Nr. 1023/2013 gemäß Art. 294 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Standpunkts des Parlaments. |
29 |
Nach Unterzeichnung des Rechtsakts durch den Parlamentspräsidenten und den Präsidenten des Rates am 22. Oktober 2013 wurde die Verordnung Nr. 1023/2013 am 29. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
II. Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
30 |
Mit Klageschrift, die am 23. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) die vorliegende Klage erhoben. |
31 |
Mit Schriftsätzen, die am 6. bzw. 10. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Parlament und der Rat jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben. |
32 |
Mit Schriftsatz, der am 25. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden. |
33 |
Am 1. August 2014 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates eingereicht. |
34 |
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 hat der Präsident der Achten Kammer (frühere Besetzung) die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden dem Endurteil vorbehalten. |
35 |
Am 9. Dezember 2014 hat das Gericht den Parteien eine Frage gestellt. Der Rat, das Parlament und die Klägerin haben diese Frage am 18. Dezember 2014, 6. Januar bzw. 7. Januar 2015 beantwortet. |
36 |
Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hat der Präsident der Achten Kammer die Kommission als Streithelferin zugelassen. |
37 |
Die Kommission hat den Streithilfeschriftsatz am 12. März 2015 eingereicht. Die Klägerin und der Rat haben ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz am 1. bzw. 10. Juni 2015 eingereicht. |
38 |
Am 14. Januar 2016 hat der Präsident der Achten Kammer gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, die vorliegende Rechtssache bis zur endgültigen Entscheidung in der Rechtssache, in der später das Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), ergangen ist, auszusetzen. |
39 |
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Achten Kammer (neue Besetzung) zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache am 6. Oktober 2016 zugewiesen worden ist. |
40 |
Am 24. Oktober 2016 hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, darzulegen, welche Folgerungen sie aus den Rn. 144 bis 171 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen gedächten. Das Parlament, der Rat und die Kommission haben die Frage des Gerichts am 8. November 2016 beantwortet. Die Klägerin hat diese Frage am 18. November 2016 beantwortet. |
41 |
Die Klägerin beantragt,
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42 |
Das Parlament und der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragen,
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III. Rechtliche Würdigung
43 |
In ihrer Klageschrift stellt die Klägerin, bei der es sich um einen Zusammenschluss gewerkschaftlicher Organisationen der Organe und Einrichtungen der Union handelt, sowohl einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1023/2013 als auch einen Schadensersatzantrag. |
44 |
Was als Erstes den Nichtigkeitsantrag betrifft, so ist er auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Nrn. 27, 32, 46, 61, Nr. 64 Buchst. b, Nr. 65 Buchst. b und Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen) gerichtet, soweit diese Bestimmungen eine Änderung der Art. 45, 52 und 66a sowie von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts vorsehen. Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der mit Art. 46 der Verordnung Nr. 1023/2013 für das Jahr 2014 eingeführten Solidaritätsabgabe und begründet das damit, dass diese Abgabe mit der Anwendung der Methode zur Anpassung der Dienstbezüge zusammenhänge und diese Methode 2014 nicht angewandt worden sei. |
45 |
Zur Stützung ihres Nichtigkeitsantrags bringt die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe vor, mit denen erstens eine Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta in der überarbeiteten Fassung und Art. 10 des Statuts sowie ein Verstoß gegen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren, zweitens ein Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004 und den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte, drittens eine Verletzung von Art. 21 der Charta der Grundrechte und viertens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. |
46 |
Was als Zweites den Schadensersatzantrag betrifft, so ist er darauf gerichtet, dass das Gericht den Ersatz des immateriellen Schadens anordnet, der der Klägerin durch die von den Organen im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 1023/2013 begangenen Amtsfehler entstanden sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, klarzustellen, ob sie ihren Schadensersatzantrag außer auf die Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte auf sämtliche Rechtswidrigkeitsgründe stütze, die sie zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags geltend mache. In Beantwortung dieser Frage hat die Klägerin ausgeführt, sie übernehme zur Stützung ihres Schadensersatzantrags den Rechtswidrigkeitsgrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013, der darin bestehe, dass die Vertreter des Personals nicht hätten informiert werden können und diese die Mitgliedstaaten nicht selbst über bestimmte im Rahmen der Konzertierungssitzung angesprochene Gesichtspunkte und den Verstoß gegen die Vereinbarung von 2004 hätten informieren können. |
A. Nichtigkeitsantrag
47 |
Das Parlament, der Rat und die Kommission machen geltend, der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen sei als unzulässig zurückzuweisen, da die in Art. 263 AEUV vorgeschriebene Frist am 22. Januar 2014 abgelaufen und die Klageschrift der Kanzlei des Gerichts erst am 23. Januar 2014 übermittelt worden sei. Darüber hinaus erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit, denen Art. 263 Abs. 4 AEUV die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unterwerfe, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden seien. |
48 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefristen gemäß Art. 263 AEUV nach ständiger Rechtsprechung zwingenden Rechts sind und nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts stehen (vgl. Beschluss vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑556/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:239, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine in dieser Bestimmung vorgesehene Klage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. |
50 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 am 29. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. |
51 |
Was die Regeln über die Berechnung von Fristen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Monaten bemessene Frist gemäß Art. 101 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. |
52 |
Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 sieht vor, dass, falls das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wobei das vom Gerichtshof aufgestellte und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage auch für das Gericht gilt. |
53 |
Gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist jedoch, wenn eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, diese Frist im Sinne von Art. 101 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen. |
54 |
Außerdem sieht Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vor, dass die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden. |
55 |
Die Klägerin trägt vor, Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 stelle nicht klar, ob sich diese Bestimmung auf Werktage oder Kalendertage beziehe, so dass die für den Kläger günstigste Auslegung zu wählen und davon auszugehen sei, dass die Klagefrist mit Ablauf des 14. Werktags nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1023/2013, also am 18. November 2013, beginne. Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Klagefrist laufe somit am 18. Januar 2014 ab. Da der 18. Januar 2014 ein Samstag sei, ende die Klagefrist jedoch erst am Montag, dem 20. Januar 2014; hinzu komme die Entfernungsfrist von zehn Tagen. Folglich sei die Klagefrist am 30. Januar 2014 abgelaufen und die Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden. |
56 |
Außerdem sei die Klage, so die Klägerin, selbst dann innerhalb der Klagefrist erhoben worden, wenn Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in dem Sinne auszulegen sein sollte, dass diese Frist mit Ablauf des 14. Kalendertags nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1023/2013, also am 12. November 2013, beginne. In diesem Fall laufe die in Art. 263 AEUV vorgesehene zweimonatige Klagefrist nämlich am 12. Januar 2014 ab. Da der 12. Januar 2014 ein Sonntag sei, ende die Frist jedoch am Ende des erstfolgenden Werktags, also am 13. Januar 2014; hinzu komme die Entfernungsfrist von zehn Tagen. Die Klagefrist sei daher letztendlich am 23. Januar 2014 abgelaufen. |
57 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in den Verträgen, in der Satzung und in der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen Verfahrensfristen gemäß Art. 101 § 1 Buchst. d dieser Verfahrensordnung „die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage“ umfassen. Folglich umfasst die Frist von 14 Tagen „nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union“, auf die sich Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bezieht, entgegen dem Vorbringen der Klägerin zweifelsfrei die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, der sich ausschließlich auf den Fall bezieht, dass das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, nach gefestigter Rechtsprechung nur dann anwendbar ist, wenn das Ende der Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. Beschluss vom 20. November 1997, Horeca‑Wallonie/Kommission, T‑85/97, EU:T:1997:180, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 am 29. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hat die in Art. 263 AEUV vorgesehene Klagefrist im vorliegenden Fall folglich am 12. November 2013 zu laufen begonnen und ist am 22. Januar 2014 abgelaufen. Da die Klageschrift am 23. Januar 2014 eingereicht worden ist, ist sie somit nach Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. |
59 |
Die strikte Anwendung der Verfahrensbestimmungen entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden. Nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann von den Verfahrensfristen daher nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt – abgewichen werden (vgl. Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gęsina/Kommission, C‑138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 17, und vom 28. November 2014, Quanzhou Wouxun Electronics/HABM – Locura Digital [WOUXUN], T‑345/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1048, Rn. 17). |
60 |
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder in der Klageschrift noch in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts geltend gemacht, dass einer der vorgenannten Umstände vorliege. |
61 |
Daher ist festzustellen, dass die Klage unzulässig ist, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen begehrt wird, ohne dass es einer Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin bedarf, den das Parlament und der Rat mit ihren Unzulässigkeitseinreden vorgebracht haben. |
B. Schadensersatzantrag
1. Zulässigkeit
62 |
Das Parlament, der Rat und die Kommission machen geltend, auch der Schadensersatzantrag der Klägerin sei nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da er zum einen in engem Zusammenhang mit ihrem Nichtigkeitsantrag stehe und auf den gleichen Rügen beruhe und da zum anderen der Nichtigkeitsantrag der Klägerin unzulässig sei. |
63 |
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat (T‑340/99, EU:T:2002:174), auf das sich das Parlament, der Rat und die Kommission beziehen, entgegen deren Vorbringen nicht deshalb auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags geschlossen hat, weil ein enger Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsantrag bestand, dessen Unzulässigkeit zuvor festgestellt worden war. |
64 |
In diesem Urteil hat das Gericht den Schadensersatzantrag trotz seines engen Zusammenhangs mit dem Nichtigkeitsantrag vielmehr deshalb zurückgewiesen, weil die Prüfung der Klagegründe zur Stützung dieses Nichtigkeitsantrags kein rechtswidriges Verhalten des den Rechtsakt erlassenden Organs und damit kein Fehlverhalten, das seine Haftung auslösen könnte, ergeben hatte (Urteil vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T‑340/99, EU:T:2002:174, Rn. 135). |
65 |
Aus der Lösung, die das Gericht im Urteil vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat (T‑340/99, EU:T:2002:174), entwickelt hat, ergibt sich, dass unter bestimmten Umständen – nämlich dann, wenn der Schadensersatzantrag ausschließlich auf dem Erlass des Rechtsakts beruht, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, und der Kläger zur Stützung des Schadensersatzantrags keine Rügen erhebt, die im Verhältnis zu denen, die er zur Stützung des Nichtigkeitsantrags erhoben hatte, neu sind – die im Anschluss an die Prüfung der Klagegründe zur Stützung des Nichtigkeitsantrags getroffene Feststellung, dass ein rechtswidriges Verhalten fehlt, es erlaubt, eine der Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, d. h. das Vorliegen eines Fehlers des den Rechtsakt erlassenden Organs, von vornherein auszuschließen. |
66 |
Auch wenn der Schadensersatzantrag auf den Erlass der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013 zurückgeht, deren Nichtigerklärung die Klägerin überdies beantragt, ergibt sich aber zum einen die Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags im vorliegenden Fall nicht aus der Feststellung, dass kein rechtswidriges Verhalten vorliegt, sondern aus der Unzulässigkeit dieses Antrags; zum anderen macht die Klägerin zur Stützung ihres Schadensersatzantrags eine Rüge geltend, die im Verhältnis zu den zur Stützung des Nichtigkeitsantrags erhobenen Rügen neu ist, nämlich eine Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte. |
67 |
Außerdem kann die Feststellung der Unzulässigkeit des Nichtigkeitsantrags, sei es aufgrund seines Ausschlusses oder der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin, nach dem Grundsatz der Autonomie der Klagemöglichkeiten grundsätzlich keine Folgen für die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 48 und 50). |
68 |
Es ist nämlich zu beachten, dass die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht für Schadensersatzklagen gelten, die auf der Grundlage von Art. 340 AEUV erhoben werden, und dass Schadensersatzklagen gegen die Union gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen. |
69 |
Zu dem Argument, das das Parlament und der Rat aus der von ihnen angeführten Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes herleiten, ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Beamten und Bediensteten der Union und dem sie beschäftigenden Organ beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 1994, Bernardi/Kommission, T‑479/93 und T‑559/93, EU:T:1994:277, Rn. 39). Im vorliegenden Rechtsstreit steht jedoch ein Zusammenschluss gewerkschaftlicher Organisationen, dessen Mitglieder Gewerkschaften sind, die die Interessen der Beamten und Bediensteten der Union vertreten, dem Parlament und dem Rat in deren Eigenschaft als Mitgesetzgeber gegenüber. |
70 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Schadensersatzantrag zulässig. Die dagegen vom Parlament und vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinreden sind somit zurückzuweisen. |
2. Begründetheit
71 |
Gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
72 |
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106). |
73 |
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81). Außerdem ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13). |
74 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzantrag auf das Vorliegen von Amtsfehlern stützt. Obwohl es keine genaue Definition des Begriffs „Amtsfehler“ gibt, ist allgemein anerkannt, dass er einer Handlung oder Unterlassung eines oder mehrerer Verwaltungsbediensteten in Ausübung seiner bzw. ihrer Amtstätigkeit entspricht, die sich als eine Verletzung der Amtspflichten darstellt. Diese Fehler sind – im Gegensatz zu persönlichen Fehlern – nicht den Bediensteten, sondern dem Amt selbst und damit der Verwaltung zuzurechnen. |
75 |
Hier steht jedoch fest, dass die von der Klägerin angesprochenen Fehler die Rechtsetzungstätigkeit der Union betreffen. Dies gilt auch für den behaupteten Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004. Die Klägerin macht nämlich geltend, dieser ergebe sich aus dem Erlass bestimmter besonderer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1023/2013. |
76 |
Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß gegen das Konzertierungsverfahren. Aus dem Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 96), geht nämlich hervor, dass die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 über das Konzertierungsverfahren zu den Verfahrensbestimmungen gehören, die sich auf den Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 beziehen und deren etwaige Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dieser Verordnung darstellt. Unter diesen Umständen zielt die Klägerin darauf ab, die Union für ihre normsetzende Tätigkeit statt für Amtsfehler haftbar machen, die der Rat und das Parlament im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 begangen haben sollen. |
77 |
Die Frage, welcher Art der Fehler ist, der sich aus der behaupteten Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte ergibt, in dem die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit verankert ist, stellt sich im Übrigen nicht, da die Klägerin nicht das geringste Argument vorbringt, um das Vorliegen einer solchen Verletzung darzutun. |
78 |
Speziell zur Haftung aus normsetzender Tätigkeit hat der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, dass zwar die Grundsätze, nach denen sich in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Gewalt für Schäden bestimmt, die den Einzelnen durch den Erlass von Rechtsvorschriften zugefügt wurden, in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, sich jedoch feststellen lässt, dass Rechtsvorschriften, die Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, die Haftung der öffentlichen Gewalt nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen nach sich ziehen (Urteil vom 25. Mai 1978, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, EU:C:1978:113, Rn. 5). |
79 |
Demgemäß hat der Gerichtshof namentlich entschieden, dass die Haftung der Union für eine Rechtsvorschrift, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 340 Abs. 2 AEUV nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (Urteile vom 13. Juni 1972, Compagnie d’approvisionnement, de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris/Kommission, 9/71 und 11/71, EU:C:1972:52, Rn. 13, vom 25. Mai 1978, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, EU:C:1978:113, Rn. 4, sowie vom 8. Dezember 1987, Les Grands Moulins de Paris/EWG, 50/86, EU:C:1987:527, Rn. 8). |
80 |
Der Gerichtshof hat insoweit noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsnorm, deren Verletzung auf diese Weise festzustellen ist, bezwecken muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 41 und 42, sowie vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47). |
81 |
Der Gerichtshof hat darüber hinaus ausgeführt, dass sich die enge Konzeption der Haftung der Union wegen Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit durch die Erwägung erklärt, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Union den Erlass normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können, und dass auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung einer Unionspolitik unerlässliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Union nur dann ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 45). |
82 |
Im Licht der oben aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt sind. |
a) Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004
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Die Klägerin macht geltend, sie sei im Rahmen der Reform des Statuts und der BSB, die zum Erlass der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts und der BSB (ABl. 2004, L 124, S. 1) geführt habe, als Vertreterin der Gesamtheit des Personals mit den anderen GBV an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren beteiligt gewesen. Im Rahmen dieses Konzertierungsverfahrens sei mit dem Rat eine Vereinbarung über die fragliche Reform geschlossen worden, in der sich die GBV mit mehreren Maßnahmen zur Modernisierung der Laufbahn der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, mit der Einführung einer Sonderabgabe als Beitrag zu den Kosten der Sozialpolitik, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Europäischen Schulen sowie mit der Garantie der Wahrung des sozialen Friedens unter Verzicht auf höhere Anpassungen der Dienstbezüge und Ruhegehälter, als sie sich aus dem mehrjährigen Anpassungsmechanismus ergäben, einverstanden erklärt hätten. Die Klägerin trägt – u. a. unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung Nr. 723/2004 – vor, die Modernisierungsmaßnahmen hätten darin bestanden, das Personal zwei Funktionsgruppen – „Administration“ (AD) und „Assistenz“ (AST) – zuzuordnen, eine lineare Laufbahn einzuführen und einen Grundsatz der Äquivalenz der Laufbahnen anzuwenden sowie den Übergang aus der niedrigeren in die höhere Funktionsgruppe mit Hilfe eines neuen Zertifizierungsverfahrens zu erleichtern. Sie hätten darüber hinaus in der Einführung flexiblerer Arbeitsbedingungen, die insbesondere unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Teilzeitarbeit, auf Nutzung von Möglichkeiten der Arbeitsplatzteilung und auf längeren Urlaub aus persönlichen Gründen umfassten, sowie darin bestanden, Bestimmungen für familienspezifischen Urlaub, insbesondere das Recht auf flexibleren Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptions- und Elternurlaub sowie Urlaub im Fall einer schweren Erkrankung eines Familienmitglieds vorzusehen. Die Akzeptanz der Modernisierungsmaßnahmen durch die GBV – darunter die Klägerin –, von der im 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 die Rede sei, habe die Gegenleistung für die Kodifizierung der Methode der jährlichen Anpassung der Dienstbezüge im Statut und in den BSB und die Garantie für ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2012 dargestellt. |
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Daraus ergebe sich, dass für die Klägerin aufgrund ihrer Zustimmung zu der Reform des Statuts und der BSB, die mit der Verordnung Nr. 723/2004 eingeführt worden sei, die eigene Glaubwürdigkeit sowohl gegenüber der Gesamtheit des Personals als auch gegenüber dem Gesetzgeber und den anderen Unionsorganen auf dem Spiel stehe. Der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 – insbesondere durch die Änderung von Art. 45 Abs. 1 des Statuts und die Einführung einer neuen Funktionsgruppe – von der fraglichen Vereinbarung sowie den Grundsätzen der linearen Laufbahn und der Äquivalenz der Laufbahnen abrücke, beeinträchtige ihre Glaubwürdigkeit. |
85 |
Außerdem hätten die Änderungen, die durch Art. 1 Nrn. 27, 32 und 64 der Verordnung Nr. 1023/2013 an Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 des Statuts sowie an Art. 4 des Anhangs IVa des Statuts vorgenommen worden seien, mangels Übergangsmaßnahmen gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union aus der Vereinbarung über die Reform von 2004 verstoßen. |
86 |
Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Auffassung der Klägerin auf der falschen Prämisse beruht, dass die im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 723/2004 zwischen dem Rat sowie den GBV geschlossene Vereinbarung über die Reform von 2004 einer höherrangigen Rechtsnorm gleichgesetzt werden könne, die der Unionsgesetzgeber im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 1023/2013 zu beachten habe. |
87 |
Ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die im Rahmen des Konzertierungsverfahrens geschlossene Vereinbarung zwischen den GBV einerseits und dem Rat andererseits beim Erlass der Verordnung Nr. 723/2004 für den Rat rechtlich bindend war, ist nämlich festzustellen, dass diese Vereinbarung nur die Reform von 2004 betraf. Die Wirkungen einer solchen Vereinbarung können sich somit nicht auf alle späteren Änderungen des Statuts durch den Unionsgesetzgeber erstrecken, soll diesem nicht die Möglichkeit genommen werden, die ihm durch Art. 336 AEUV verliehene Zuständigkeit auszuüben. |
88 |
Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, da das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer Natur ist, die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden können (Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 60). |
89 |
In Anbetracht des Gegenstands der Vereinbarung von 2004 war folglich der Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 nicht geeignet, diese Vereinbarung zu beeinträchtigen. |
90 |
Was als Zweites den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte angeht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsverstoß, sollte er erwiesen sein, im eigentlichen Sinne keinen Verstoß gegen die Vereinbarung von 2004, so wie sie von der Klägerin definiert worden ist, darstellen würde. Der Verstoß gegen die Vereinbarung von 2004, der sich aus der Änderung einer Reihe von Bestimmungen des Statuts durch die Verordnung Nr. 1023/2013 ergeben soll, ist nämlich von einem Verstoß gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte zu unterscheiden, der den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union zuerkannt wird. |
91 |
Zum anderen ist festzustellen, dass die fraglichen Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte verstoßen. Grundsätzlich finden nämlich die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung – wie Verordnungen zur Änderung des Statuts –, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung der früheren Bestimmung entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen. So gilt ein Recht als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist jedoch bei einem Recht, bei dem der diesem zugrunde liegende Tatbestand nicht unter der Geltung der geänderten Rechtsvorschriften erfüllt worden ist, nicht der Fall (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
92 |
Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, dass Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 und AD 13, die genügend Verdienste angesammelt hätten, um 2011 oder 2012 in die höhere Besoldungsgruppe befördert zu werden, aus haushaltstechnischen Gründen aber nicht befördert worden seien, durch Art. 45 Abs. 1 des Statuts in der durch Art. 1 Nr. 27 der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung diese Möglichkeit nunmehr allein deshalb genommen werde, weil sie keine der in Anhang I Abschnitt A des Statuts aufgeführten Stellen innehätten, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf die Annahme hinausläuft, dass die fraglichen Beamten das Recht verloren hätten, für eine Beförderung in Betracht gezogen zu werden, und nicht das Recht auf Beförderung Wie das Parlament zu Recht feststellt, verfügten die fraglichen Beamten jedoch nicht über ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung des Beförderungssystems, das vor der mit der Verordnung Nr. 1023/2013 eingeführten Reform bestand. |
93 |
Zweitens ist auch die Auffassung der Klägerin zurückzuweisen, dass Art. 1 Nr. 32 der Verordnung Nr. 1023/2013 einerseits und Art. 1 Nr. 64 Buchst. b dieser Verordnung andererseits, mit denen Art. 52 des Statuts – der vorsieht, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden kann – bzw. Art. 4 des Anhangs IVa des Statuts – der sich auf die Berechnung des Gehalts eines Beamten bezieht, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist – geändert worden sind, Beamten im Alter von 55 Jahren oder darüber, die vor dem 1. Januar 2014 – dem Tag des Inkrafttretens der besagten Bestimmungen – die Inanspruchnahme der genannten Maßnahmen beantragen konnten, die erwähnten Rechte von diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Vollendung ihres 58. Lebensjahrs genommen hätten. |
94 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass das Alter, ab dem ein Beamter zur Vorbereitung seines Ruhestands die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung beantragen kann, durch Art. 1 Nr. 34 der Verordnung Nr. 1023/2013, mit dem Art. 55a Abs. 2 des Statuts geändert wurde, auf den Art. 4 des Anhangs IVa dieses Statuts verweist, auf 58 Jahre angehoben worden ist. Außerdem setzten das Recht eines Beamten auf Eintritt in den Vorruhestand und das Recht auf Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung zur Vorbereitung seines Ruhestands unter der Geltung des Statuts in seiner bis zum 31. Dezember 2014 anwendbaren Fassung die kumulative Erfüllung einer Reihe von Bedingungen, deren Einhaltung von der Anstellungsbehörde beurteilt werden musste, und die Stellung eines entsprechenden Antrags seitens des Beamten voraus. Nur eine positive Entscheidung der Anstellungsbehörde konnte für die Beamten ein wohlerworbenes Recht begründen. Die Änderung der erwähnten Bestimmungen als solche hat die wohlerworbenen Rechte der fraglichen Beamten somit nicht beeinträchtigt. |
95 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der behauptete Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004 die Haftung der Union nicht auslösen kann. |
b) Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte und Art. 10 des Statuts sowie Verstoß gegen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren
96 |
Die Klägerin macht geltend, die Verordnung Nr. 1023/2013 sei unter Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte erlassen worden, der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verankert. Diese Verletzung ergebe sich aus einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 10 des Statuts und das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren. |
1) Verletzung von Art. 10 des Statuts
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Die Klägerin trägt u. a. vor, die Kommission sei in Anbetracht der wesentlichen Änderungen, die das Parlament und der Rat an dem Vorschlag zur Änderung des Statuts vorgenommen hätten, der dem Statutsbeirat im Rahmen des Trilogs ursprünglich unterbreitet worden sei, gemäß Art. 10 des Statuts verpflichtet gewesen, dem Statutsbeirat den geänderten Vorschlag erneut unter Bedingungen vorzulegen, die es ihm ermöglicht hätten, angemessen und rechtzeitig Stellung zu nehmen. Die Kommission habe den Statutsbeirat mit der geänderten Fassung ihres ursprünglichen Vorschlags zur Änderung des Statuts jedoch lediglich zur Kenntnisnahme befasst, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig Stellung zu nehmen. |
98 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts anzuhören ist. |
99 |
Art. 10 des Statuts verpflichtet die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 35, sowie vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 129). |
100 |
Eine solche Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10 des Statuts als auch aus der Rolle des Statutsbeirats. Zum einen verleiht diese Bestimmung nämlich dadurch, dass sie zu jedem Vorschlag für eine Änderung des Statuts ohne Vorbehalt und ohne Ausnahme eine Anhörung des Statutsbeirats vorsieht, der in ihr festgelegten Verpflichtung eine große Reichweite. Ihr Wortlaut ist daher mit einer restriktiven Auslegung ihrer Reichweite offensichtlich unvereinbar. Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Union zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 36, sowie vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 130). |
101 |
Ändert die Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung des Statuts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, ist sie folglich verpflichtet, den Statutsbeirat vor Erlass der betreffenden Rechtsvorschriften durch den Rat erneut anzuhören, wenn diese Änderung die Systematik des Vorschlags spürbar beeinträchtigt (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 135). |
102 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission zwar von ihrem Initiativrecht für Gesetzesvorschläge Gebrauch gemacht hat, als sie dem Parlament und dem Rat am 13. Dezember 2011 den Vorschlag für eine Änderung des Statuts unterbreitet hat, dass sie aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, um diesen Vorschlag zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 136). |
103 |
Die Kommission hat zwar an den Trilog-Verhandlungen im Rahmen des in Rede stehenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens teilgenommen. Nach Nr. 13 der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EG-Vertrag) (ABl. 2007, C 145, S. 5), die das Parlament, der Rat und die Kommission am 13. Juni 2007 abgegeben haben und die für diese informellen Treffen im Stadium der ersten Lesung des Parlaments gilt, beschränkt sich die Rolle der Kommission jedoch darauf, die Kontakte zu unterstützen, die aufgenommen worden sind, „[u]m den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern“, und „in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch [zu machen], um eine Annäherung der Standpunkte des … Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 137). |
104 |
Daher ist die Tatsache, dass die Trilog-Verhandlungen, die im vorliegenden Fall im Stadium der ersten Lesung durch das Parlament geführt worden sind, unter Beteiligung der Kommission, deren Rolle in der vorstehenden Rn. 103 beschrieben ist, zu einem Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt werden sollte, nicht als eine Änderung dieses Vorschlags durch die Kommission selbst anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 138). |
105 |
Auch der Umstand, dass das Parlament einen Text, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts geändert worden ist, in erster Lesung angenommen hat, kann einer Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission durch diese selbst nicht gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 139). |
106 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission weder nach Abschluss der im Stadium der ersten Lesung des Parlaments geführten Trilog-Verhandlungen noch nach Annahme ihres Vorschlags in erster Lesung durch das Parlament verpflichtet war, den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts erneut anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 140). |
107 |
Demnach ist das Vorbringen der Klägerin, das aus einer Verletzung von Art. 10 des Statuts hergeleitet wird, unabhängig davon zurückzuweisen, dass das Parlament in erster Lesung wesentliche Änderungen angenommen hat. |
2) Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte und Verstoß gegen das Konzertierungsverfahren
108 |
Die Klägerin trägt vor, das Konzertierungsverfahren sei im vorliegenden Fall rechtswidrig gewesen, da es nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht angepasst worden sei, um die Beteiligung des Parlaments, das zum Mitgesetzgeber geworden sei, bei der Annahme des Statuts der Beamten der Union vorzusehen. |
109 |
Darüber hinaus habe ein GBV – die Union syndicale-Bruxelles – entgegen den Ausführungen in Rn. 170 des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), am 28. Juni 2013 – vor Beginn der abschließenden Prüfung des endgültigen Kompromisstextes durch den Coreper eine Sitzung des Konzertierungsausschusses beantragt; diesen Antrag habe der Generalsekretär des Rates aber mit der Begründung abgelehnt, dass der Konzertierungsausschuss im Einklang mit der dem Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 als Anhang beigefügten Erklärung aufgrund erheblicher Störungen der laufenden Arbeiten des Rates durch drei aufeinanderfolgende Streiktage suspendiert worden sei und der Rechtsausschuss des Parlaments den Text bereits gebilligt habe. Die Klägerin fügt hinzu, dass der Vorsitzende der Union syndicale‑Bruxelles die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates, den Konzertierungsausschuss nicht einzuberufen, bei diesem angefochten habe, und macht geltend, Nr. 4 der „Vereinbarung vom 24. Mai 2004 zwischen dem stellvertretenden Generalsekretär des Rates sowie den GBV über die im Fall einer konzertierten Arbeitsniederlegung des Personals des Generalsekretariats des Rates anzuwendenden Bestimmungen“, die vorsehe, dass eine Streikandrohung von beiden Parteien genutzt werde, um eine Konfliktlösung – gegebenenfalls durch die Ernennung eines Schlichters – auszuhandeln, sei im vorliegenden Fall nie angewandt worden und habe den Streik somit nicht verhindern können. Zudem heiße es in dieser Vereinbarung, dass „[d]er Streik … die Abhaltung von Sitzungen des Rates nicht hindern [kann]“ und „[d]er stellvertretende Generalsekretär … auf der Grundlage eines Verzeichnisses der für den Entscheidungsprozess des Organs unerlässlichen Stellen ein Verzeichnis der Bediensteten [erstellt], die gehalten sind, ihre Amtstätigkeit auszuüben“. Daraus ergebe sich, dass der Generalsekretär des Rates die Organisation der Sitzung des Konzertierungsausschusses zu Unrecht mit der Begründung verweigert habe, dass die laufenden Arbeiten des Rates gestört würden. |
110 |
Die Klägerin macht weiter geltend, der Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 sei auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den GBV erlassen worden, was durch die Tatsache belegt werde, dass der Rat den GBV in der Vergangenheit Änderungen dieses Beschlusses vorgelegt habe; er könne ihn somit nicht einseitig ändern, wie er es mit der Auslegungsentscheidung vom 6. Mai 2013 getan habe. Außerdem sei der Text der Auslegungserklärung den GBV erst am 26. Mai 2013 – also drei Wochen nach der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai 2013 – übermittelt worden. |
111 |
Des Weiteren wären die beiden Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai und 20. Juni 2013, obwohl in diesen Sitzungen kein Text zur Verfügung gestanden habe, möglicherweise noch von Nutzen gewesen, wenn Nr. I. 8 des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 eingehalten worden wäre, der Folgendes vorsehe: „Bei ihren Arbeiten bemühen sich die Mitglieder des Konzertierungsausschusses, ihre Standpunkte so weit wie möglich anzunähern und auf diese Weise die Vorlage eines Berichts an den Rat zu ermöglichen, in dem die gemeinsamen Standpunkte aufgeführt sind. Erweist sich dies als unmöglich, führt der Bericht die unterschiedlichen Standpunkte auf.“ Im Verlauf der besagten beiden Sitzungen habe der Vorsitzende des Konzertierungsausschusses dem Präsidenten des Coreper jedoch lediglich eine summarische Darlegung der Absichten des Rates – am 6. Mai 2013 – bzw. des Parlaments – am 20. Juni 2013 – sowie anschließend den Vertretern der GBV eine Darlegung ihrer Standpunkte ermöglicht. Somit sei kein Versuch einer Annäherung der Standpunkte unternommen worden, und es gebe keinen schriftlichen Bericht über diese Sitzungen. |
112 |
Was als Erstes die fehlende Beteiligung des Parlaments an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren angeht, ist festzustellen, dass dies entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Verletzung des in Art. 27 der Charta der Grundrechte genannten Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellt. |
113 |
Das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren ist nämlich in dem rechtlichen Kontext zu sehen, in dem es eingeführt worden ist. Der Rat hat diesen Beschluss zu einer Zeit erlassen, als er für die Annahme des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union allein zuständig war. Auf eine Änderung des Statuts im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren war ein solches Verfahren somit naturgemäß nicht zugeschnitten. Deshalb hat der Rat, wie oben in Rn. 12 dargelegt, nach der Weigerung des Parlaments, sich als Mitgesetzgeber an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren zu beteiligen, eine Erklärung zur Auslegung dieses Beschlusses angenommen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 145 und 146). |
114 |
Die Weigerung des Parlaments, sich an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren zu beteiligen, könnte nur dann eine Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte darstellen, wenn zum einen diese Bestimmung den Unionsorganen eine Verpflichtung auferlegen würde, die GBV zu den Vorschlägen für eine Änderung des Statuts anzuhören und wenn zum anderen das Parlament im vorliegenden Fall keine derartige Anhörung durchgeführt hätte (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 147). |
115 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der in Art. 27 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte nach dem Wortlaut dieses Artikels auf die Fälle und Voraussetzungen beschränkt ist, die im Unionsrecht festgelegt sind. Im vorliegenden Fall geht aus Art. 10b des Statuts hervor, dass die Vorschläge für eine Änderung des Statuts Gegenstand einer Konsultation der repräsentativen GBV sein können. Die Organe, die sich nicht einseitig dazu verpflichtet haben, müssen eine solche Konsultation somit nicht durchführen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 148). |
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Selbst wenn unterstellt wird, dass die GBV – entgegen dem Eindruck, den das Schreiben des Parlamentspräsidenten an den Rat vom 4. März 2013, mit dem dieser das an das Parlament gerichtete Ersuchen des Rates um Beteiligung an dem im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehenen Konzertierungsverfahren beantwortet hat, erwecken konnte – vom Parlament zu den mit den angefochtenen Bestimmungen eingeführten Änderungen des Statuts nicht angehört worden sind, würde dieser Umstand daher keine Verletzung des in Art. 27 der Charta der Grundrechte genannten Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 149). |
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Was als Zweites die Änderung des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 angeht, ist zum einen festzustellen, dass der Rat diesen Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin durch die Auslegungserklärung vom 6. Mai 2013 einseitig ändern durfte. Aus der Revisionsklausel des genannten Beschlusses geht nämlich hervor, dass „[d]er Rat … die Ergebnisse der Anwendung der vorliegenden Bestimmungen jederzeit – entweder in eigener Initiative oder auf Aufforderung der das Personal vertretenden Mitglieder des Konzertierungsausschusses oder der Verwaltungsleiter im Sinne von Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich – im Hinblick auf die Entscheidung untersuchen [kann], ob daran Änderungen vorzunehmen sind“. Diese Feststellung kann durch die Behauptung der Klägerin, dass der Rat den GBV frühere Entwürfe zur Änderung des Beschlusses vom 23. Juni 1981 im Hinblick auf die Einholung ihrer Zustimmung unterbreitet habe, nicht in Frage gestellt werden. Aus dem von der Klägerin zur Stützung dieser Behauptung vorgelegten Dokument geht nämlich keineswegs hervor, dass der Rat die GBV um Zustimmung zu den von ihm beabsichtigten Änderungen des Beschlusses vom 23. Juni 1981 ersucht hat, sondern lediglich, dass er ihre Stellungnahmen dazu einholen wollte. Folglich belegt dieses Dokument nicht, dass sich der Rat für durch solche Stellungnahmen gebunden hielt, sondern, dass er den Standpunkt der GBV zu den beabsichtigten Änderungen erfahren wollte. |
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Zum anderen geht aus den vom Rat vorgelegten Beweismitteln hervor, dass die Verwaltung des Generalsekretariats des Rates den GBV entgegen dem Vorbringen der Klägerin in einer Sitzung am 23. April 2013 die Möglichkeit gegeben hat, zur beabsichtigten Änderung des Beschlusses vom 23. Juni 1981 Stellung zu nehmen, und dass der Text des Entwurfs einer Auslegungserklärung den am Konzertierungsausschuss beteiligten GBV am 30. April 2013 übermittelt worden war, bevor er dem Coreper am 2. Mai 2013 vorgelegt und vom Rat am 6. Mai 2013 angenommen wurde. |
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Als Drittes ist zu dem Argument der Klägerin, dass der Generalsekretär des Rates es zu Unrecht abgelehnt habe, dem Antrag der Union syndicale-Bruxelles auf Organisation einer Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 28. Juni 2013 stattzugeben, erstens festzustellen, dass die dem Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 als Anhang beigefügte Erklärung zur Auslegung dieses Beschlusses, wonach „[d]as Konzertierungsverfahren … in Fällen, in denen die laufenden Arbeiten des Rates gestört werden, automatisch ausgesetzt [wird]“, nach Leitlinie 7 der besagten Erklärung uneingeschränkt anwendbar blieb. Aus den zahlreichen vom Rat vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass infolge einer von den drei GBV des Rates am 20. Juni 2013 eingereichten Streikankündigung für den 26., 27. und 28. Juni 2013 während dieser drei Tage tatsächlich Streikaktionen stattgefunden haben. Diese Aktionen, an denen eine erhebliche Zahl von Beamten teilgenommen hat, die einem Drittel des Personals entspricht, hatten die Absage von 19 Arbeitsgruppensitzungen des Rates zur Folge. Weiter ist festzustellen, dass das Generalsekretariat des Rates, worauf der Rat hinweist, am 27. und 28. Juni 2013 auch die Organisation des Europäischen Rates sicherstellen musste. Aus den vom Rat vorgelegten Beweismitteln geht jedoch hervor, dass die drei GBV des Rates am 25. Juni 2013 eine verbindliche Streikankündigung eingereicht hatten, die Wochenend-, Feiertags- und Überstundenleistungen für den Zeitraum vom 25. Juni bis zum 11. Juli 2013 betraf. |
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Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die laufenden Arbeiten des Rates zu dem Zeitpunkt, zu dem die Union syndicale‑Bruxelles eine Sitzung des Konzertierungsausschusses beantragt hat, durch die Streikaktionen gestört waren und das Konzertierungsverfahren folglich automatisch ausgesetzt war. Diese Feststellung kann durch das Argument der Klägerin, dass der Rat von den Möglichkeiten, die in der Vereinbarung vom 24. Mai 2004 zwischen dem stellvertretenden Generalsekretär des Rates sowie den GBV über die im Fall einer konzertierten Arbeitsniederlegung des Personals des Generalsekretariats des Rates anzuwendenden Bestimmungen vorgesehen sind, keinen Gebrauch gemacht habe, um die Streikaktionen zu verhindern oder ihre Wirkungen zu beschränken, nicht in Frage gestellt werden. Diese Vereinbarung steht nämlich in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen das Konzertierungsverfahren durchgeführt wird. |
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Zweitens ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 nach Buchst. d der Erklärung zur Auslegung dieses Beschlusses „vorbehaltlich der Vertragsbestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über die Fristen und den Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Sinne von Art. 294 AEUV“, gilt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorläufige Kompromisstext den am Konzertierungsausschuss beteiligten GBV am Abend des24. Juni 2013 übermittelt worden ist, die Union syndicale‑Bruxelles die Sitzung des Konzertierungsausschusses aber erst am 28. Juni, 12.39 Uhr, beantragt hat, obwohl die abschließende Prüfung des Kompromisstextes durch den Coreper am selben Tag um 15.00 Uhr beginnen sollte. Die Organisation einer Sitzung des Konzertierungsausschusses vor Prüfung des Kompromisstextes durch den Coreper hätte eine Verschiebung dieser Prüfung erforderlich gemacht. Wie der Rat feststellt, war es der irischen Präsidentschaft jedoch gelungen, unter ausgesprochen schwierigen politischen Bedingungen und erheblichem Zeitdruck im Hinblick auf eine politische Einigung vor Ende ihrer Präsidentschaft Ende Juni 2013 einen politischen Kompromiss mit dem Parlament zu erzielen. Die Sitzung des Coreper am Freitagnachmittag, dem 28. Juni 2013, hatte in den letzten Stunden der irischen Präsidentschaft stattgefunden und war somit deren letzte Möglichkeit, den Coreper davon zu überzeugen, den von ihr ausgehandelten Kompromiss zu akzeptieren. Auch war der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, worauf der Rat ebenfalls hinweist, durch eine politische Verknüpfung zwischen der politischen Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat über die Reform des Statuts einerseits und der politischen Einigung mit dem Parlament über den mehrjährigen Finanzrahmen – ein weiteres politisch ausgesprochen schwieriges Dossier, das im Rahmen der irischen Präsidentschaft verhandelt wurde – gekennzeichnet. Diese politische Verknüpfung ermöglichte dem Coreper die Zustimmung zum Kompromiss über die Reform des Statuts im unmittelbaren Anschluss an die politische Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen. Eine Verzögerung bei den Beratungen des Coreper hätte die Gefahr einer Ablehnung des Kompromisses über die Reform des Statuts heraufbeschworen. |
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Diese Umstände rechtfertigen auch die Weigerung des Generalsekretärs des Rates vom 28. Juni 2013, eine Sitzung des Konzertierungsausschusses zu organisieren. |
123 |
Was als Viertes das Argument der Klägerin angeht, dass die Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 6. Mai und 20. Juni 2013 deshalb gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 verstießen, weil keine schriftliche Zusammenfassung der unterschiedlichen Standpunkte der Parteien erstellt worden sei, obwohl diese sich nicht um eine Annäherung ihrer Standpunkte bemüht hätten, ist festzustellen, dass dem Rat kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er keine schriftliche Zusammenfassung der unterschiedlichen Standpunkte der Parteien, insbesondere der Standpunkte der GBV, erstellt hat, machen diese, einschließlich der Klägerin, doch geltend, sie hätten aufgrund der zu allgemeinen Darstellung der Reform keine Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt in diesen Sitzungen gebührend darzulegen. |
124 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftung der Union ihren Ursprung auch nicht in einer Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte, Art. 10 des Statuts oder des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 finden kann. |
c) Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte
125 |
Die Klägerin trägt in dem Teil ihrer Klageschrift, der dem Schadensersatzantrag gewidmet ist, vor, die Haftung der Union infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 1023/2013 ergebe sich u. a. aus einer Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte über die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wie bereits oben in Rn. 77 festgestellt, bringt die Klägerin insoweit jedoch kein spezifisches Argument vor, so dass dieses Vorbringen nach der Rechtsprechung zu Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift galt, als unzulässig zurückzuweisen ist (Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 34). |
126 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, darzutun, dass das Parlament, der Rat und die Kommission im vorliegenden Fall im Sinne der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm begangen haben, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. |
127 |
Da die erste Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt ist, ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen für die Auslösung dieser Haftung erfüllt sind. |
128 |
Folglich ist die vorliegende Klage als teilweise unzulässig, nämlich soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen begehrt wird, und als teilweise unbegründet, nämlich soweit mit ihr Ersatz eines der Klägerin entstandenen Schadens begehrt wird, abzuweisen. |
IV. Kosten
129 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments und des Rates gemäß deren Anträgen zu verurteilen. Darüber hinaus trägt die Kommission gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Collins Kancheva Passer Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. November 2017. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. M. Collins |
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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II. Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten |
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III. Rechtliche Würdigung |
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A. Nichtigkeitsantrag |
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B. Schadensersatzantrag |
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1. Zulässigkeit |
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2. Begründetheit |
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a) Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004 |
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b) Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte und Art. 10 des Statuts sowie Verstoß gegen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren |
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1) Verletzung von Art. 10 des Statuts |
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2) Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte und Verstoß gegen das Konzertierungsverfahren |
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c) Verletzung von Art. 12 der Charta der Grundrechte |
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IV. Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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Referenzen
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