Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-618/15
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
20. November 2017 ( *1 )
„Mitglied des Europäischen Parlaments – Verweigerung der Zurverfügungstellung von Räumen des Parlaments – Drittstaatsangehörige – Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments – Art. 21 der Charta der Grundrechte – Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Zulässigkeit eines Klagegrundes – Diskriminierung wegen der politischen Anschauung“
In der Rechtssache T‑618/15
Udo Voigt, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, S. Seyr und M. Windisch als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 2015, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz am 16. Juni 2015 zur Verfügung zu stellen, und zum anderen der Entscheidung des Parlaments vom 16. Juni 2015, mit der russischen Staatsangehörigen der Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigert wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,
Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Bei den Wahlen vom 25. Mai 2014 wurde der Kläger, Herr Udo Voigt, über den Wahlvorschlag einer deutschen Partei, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ins Europäische Parlament gewählt. Seither gehört er dem Parlament als fraktionsloses Mitglied an. |
2 |
Am 22. März 2015 wurde in Sankt Petersburg (Russland) ein politisches Forum, das „Russische Nationale Forum“, abgehalten, zu dem der Kläger von der russischen Partei „Rodina“ eingeladen wurde und an dem Herr Andrei Petrov, Herr Fedor Biryukov und Herr Alexander Sotnichenko, die Kläger in der unter dem Aktenzeichen T‑452/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Rechtssache, teilnahmen. |
3 |
Im Nachgang zu diesem Forum teilte ein Mitarbeiter von Herrn Voigt mit E‑Mail vom 3. Juni 2015 dem Pressedienst des Parlaments mit, dass Herr Voigt beabsichtige, am 16. Juni 2015 eine Pressekonferenz mit dem Titel „Unsere Aktionen zur Verhinderung eines kalten und heißen Krieges in Europa“ (im Folgenden: Pressekonferenz) durchzuführen. Diese Pressekonferenz sollte im Beisein von sechs Teilnehmern, nämlich dem Kläger, einem griechischen Parlamentsmitglied, einem ehemaligen italienischen und einem ehemaligen britischen Parlamentsmitglied sowie Herrn Petrov und Herrn Biryukov, zwei russischen Staatsangehörigen und Mitgliedern der russischen Partei „Rodina“, stattfinden. Der Mitarbeiter des Klägers bat zu diesem Zweck, Herrn Voigt einen Raum des Parlaments zu überlassen und ihm die Dolmetschinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. |
4 |
Ebenfalls im Nachgang zum „Russischen Nationalen Forum“ beantragte der Mitarbeiter des Klägers am 9. Juni 2015 bei der für Akkreditierungsangelegenheiten zuständigen Generaldirektion (GD) „Sicherheit“ des Parlaments die Ausstellung von Zutrittsausweisen für 21 Personen, darunter fünf russische Staatsangehörige (im Folgenden: russische Gäste), nämlich Herr Petrov, Herr Biryukov und Herr Sotnichenko sowie Frau E. N. und Frau P. E., im Hinblick auf eine zweite Veranstaltung, nämlich ein als „Treffen über Europäische Zusammenarbeit“ bezeichnetes Arbeitstreffen, das ebenfalls für den 16. Juni 2015 angesetzt worden war (im Folgenden: Arbeitstreffen). |
5 |
Am selben Tag, dem 9. Juni 2015, bestätigte die GD „Sicherheit“ per E‑Mail den Eingang des Akkreditierungsersuchens. Diese Eingangsbestätigung enthielt eine Referenznummer, mit der die Zutrittsausweise am 16. Juni 2015 abgeholt werden konnten, und einen Anhang mit der Bestätigung, dass die Veranstaltung den Sicherheitsanforderungen entspreche, aber auch dem Hinweis darauf, dass der Veranstalter nicht von der Durchführung des üblichen Genehmigungsverfahrens befreit sei. |
6 |
Ebenfalls am 9. Juni 2015 teilte der Pressedienst dem Mitarbeiter des Klägers per E‑Mail mit, dass die politischen Entscheidungsträger des Parlaments ihm die Anweisung erteilt hätten, ihm die beantragten Einrichtungen für die Pressekonferenz nicht zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: E‑Mail des Pressediensts). Diese E‑Mail verwies auf die vom Parlament beschlossenen Zugangsbeschränkungen für russische Politiker und Diplomaten und auf die Gefahr einer möglichen Störung der Arbeitsabläufe des Parlaments durch die Anwesenheit von Herrn Petrov und Herrn Biryukov. |
7 |
Am 10. Juni 2015 nahm das Parlament eine Entschließung zum Stand der Beziehungen EU–Russland (2015/2001[INI]) (ABl. 2016, C 407, S. 35, im Folgenden: Entschließung vom 10. Juni 2015) an, die seit dem 15. Januar 2015 debattiert worden war. |
8 |
Am 16. Juni 2015 holte der Mitarbeiter des Klägers die für dessen Gäste vorgesehenen Zutrittsausweise für das Arbeitstreffen ab. Im Laufe des Vormittags informierte das Referat „Akkreditierung“ der GD „Sicherheit“ den Kläger durch E‑Mail jedoch darüber, dass angesichts der Liste der Teilnehmer an dem Arbeitstreffen und gemäß den vom Kabinett des Präsidenten des Parlaments erhaltenen Anweisungen den fünf russischen Gästen der Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments verwehrt werde. |
II. Verfahren und Anträge der Parteien
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Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 31. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen das Parlament und dessen Präsidenten erhoben. |
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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015, Voigt/Präsident des Parlaments und Parlament (C‑425/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:741), hat der Gerichtshof entschieden, dass er für die Entscheidung über die Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, und hat sie nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht verwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten. |
11 |
Mit Beschluss vom 4. Februar 2016, Voigt/Parlament und Präsident des Parlaments (T‑618/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:72), hat das Gericht die Klage insoweit abgewiesen, als sie gegen den Präsidenten des Parlaments gerichtet war. |
12 |
Am 23. Mai 2016 hat der Kläger eine Erwiderung eingereicht, und am 4. Juli 2016 hat das Parlament eine Gegenerwiderung eingereicht. |
13 |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 hat das Gericht dem Parlament prozessleitende Maßnahmen zugestellt, auf die das Parlament am 21. Dezember 2016 geantwortet hat. |
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Der Kläger beantragt,
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In seiner Klageschrift ersucht der Kläger ferner darum, ihm mitzuteilen, ob das Gericht weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote zur Stützung seiner Klage für erforderlich hält. |
16 |
Das Parlament beantragt,
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III. Rechtliche Würdigung
A. Zulässigkeit
1. Zur Klagebefugnis des Klägers
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In seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz führt der Kläger aus, es sei davon auszugehen, dass die Klage im Hauptantrag auf Art. 263 Abs. 3 AEUV und hilfsweise auf Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt sei. Ziel von Art. 263 Abs. 3 AEUV sei es nämlich, dem Rechnungshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Ausschuss der Regionen zu ermöglichen, ihre Rechte gegen Handlungen anderer Organe geltend zu machen, und diese Möglichkeit müsse erst recht Parlamentsmitgliedern offenstehen, die eine viel höhere demokratische Legitimation genössen. |
18 |
Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er den Rechtsstreit auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 3 AEUV entscheiden lassen möchte, hat der Kläger geantwortet, dass der Gerichtshof die Frage mit seinem Beschluss vom 29. Oktober 2015, Voigt/Präsident des Parlaments und Parlament (C‑425/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:741), entschieden habe und er diese Entscheidung annehme. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger darauf verzichtet hat, sich auf diese Bestimmung zu berufen. |
19 |
Der Kläger ist jedenfalls nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt, wie auch das Parlament einräumt. |
2. Zur Zulässigkeit der Klage
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Nach Ansicht des Parlaments entspricht die Klageschrift nicht Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts. Der Kläger gebe seiner Klage nämlich zwei Gegenstände, und zwar die Weigerung, ihm einen Raum für eine Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen, und das an seine russischen Gäste gerichtete Verbot, die Gebäude des Parlaments zu betreten. Die Ausführungen in der Klageschrift seien jedoch mehrdeutig, da die Verknüpfung der Klagegründe mit der einen oder der anderen dieser beiden Entscheidungen unklar sei. |
21 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Anträgen in der Klageschrift hervor, dass sie die Nichtigerklärung zweier Entscheidungen, nämlich die angefochtenen Entscheidungen, zum Gegenstand hat. |
22 |
Im Übrigen hat der Kläger in der Klageschrift unter „I. Verletzung der Verträge“ zwischen einem ersten Teil („Zur Verweigerung der Raumüberlassung“) und einem zweiten Teil („Zum Hausverbot gegenüber den russischen [Gästen]“) unterschieden. |
23 |
Wie das Parlament angemerkt hat, beziehen sich die Äußerungen in dem genannten ersten Teil sowohl auf die Pressekonferenz als auch auf das Arbeitstreffen, während aus den beiden angefochtenen Entscheidungen hervorgeht, dass die Weigerung, dem Kläger einen Raum des Parlaments zur Verfügung zu stellen, nur die Pressekonferenz betraf und die Benutzung der Räumlichkeiten des Parlaments für das Arbeitstreffen nicht verweigert wurde. |
24 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Klagegrund anhand seines Inhalts ausgelegt werden und zulässig sein kann, wenn er mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission, T‑267/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:499, Rn. 18). |
25 |
Dass sich der erste Teil unter „I. Verweigerung der Raumüberlassung“ auf das Arbeitstreffen bezieht, lässt sich damit erklären, dass der Kläger im zweiten Teil („Zum Hausverbot gegenüber den russischen [Gästen]“) hinsichtlich dieses Treffens auf „das … unter [dem ersten Teil] Ausgeführte“ verweist, so dass die im ersten Teil stehenden Rügen in Wirklichkeit den beiden angefochtenen Entscheidungen gemein sind. |
26 |
Das Parlament weist im Übrigen darauf hin, dass der Kläger in der Klageschrift unter „II. Ermessensmissbrauch“ nicht zwischen den angefochtenen Entscheidungen unterscheide. Diese Überschrift sei unklar, da der Kläger darin den schikanösen Charakter der Zugangsverweigerung rüge und sich auf die E‑Mail des Pressediensts beziehe, die nur die Weigerung betreffe, ihm einen Raum für die Durchführung seiner Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen. |
27 |
Aus den Äußerungen unter „II. Ermessensmissbrauch“ geht allerdings hervor, dass der Kläger die beiden angefochtenen Entscheidungen rügen möchte, was es rechtfertigt, dass er keine Unterscheidung vorgenommen hat. |
28 |
Nach alledem kann die Klageschrift nicht als unklar und folglich insgesamt unzulässig angesehen werden. |
29 |
Das Parlament macht für den Fall, dass das Gericht die Klage als solche für zulässig halten sollte, schließlich hilfsweise geltend, dass bestimmte Rügen, die der Kläger im Rahmen seiner Klagegründe geäußert habe, unzulässig seien. Die Zulässigkeit dieses Vorbringens wird im Rahmen der genannten Klagegründe geprüft. |
3. Zur Zulässigkeit der Erwiderung
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In der Gegenerwiderung hat das Parlament Zweifel an der Zulässigkeit der Erwiderung geäußert. Diese solle dem Kläger normalerweise ermöglichen, seine Auffassung zu erläutern oder sein Vorbringen zu einer wichtigen Frage zu präzisieren und auf Gesichtspunkte zu antworten, die in der Klagebeantwortung erstmals vorgebracht worden seien. Im vorliegenden Fall wiederhole der Kläger in der Erwiderung jedoch einerseits seine bereits in der Klageschrift dargelegten Ausführungen und bringe andererseits neue Argumente vor, die in keinem Zusammenhang mit dieser oder mit den in der Klagebeantwortung dargelegten Ausführungen stünden. |
31 |
Nach Art. 83 der Verfahrensordnung kann die Klageschrift durch eine Erwiderung ergänzt werden. Ferner geht aus Nr. 142 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung hervor, dass, „[d]a der Rahmen des Rechtsstreits und die in Rede stehenden Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen in der Klageschrift … eingehend dargelegt … wurden, … der Zweck der Erwiderung … darin [liegt], es dem Kläger … zu ermöglichen, [seine] Auffassung zu erläutern oder [sein] Vorbringen zu einer wichtigen Frage zu präzisieren und auf Gesichtspunkte zu antworten, die in der Klagebeantwortung … erstmals vorgebracht wurden“. |
32 |
Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen des Parlaments festzustellen, dass in der Erwiderung Argumente aus der Klageschrift unter Berücksichtigung der Klagebeantwortung präzisiert werden. Zudem könnte der etwaige Umstand, dass die Erwiderung neue, in keinem Zusammenhang zu den vorherigen Schriftsätzen stehende Rügen enthält, die Erwiderung nicht insgesamt unzulässig machen, sondern allenfalls zu einer Zurückweisung der fraglichen Rügen führen, was im Rahmen der Prüfung der Klagegründe zu klären ist. |
33 |
Daher ist die Erwiderung zulässig. |
B. Zum Ersuchen des Klägers, das Gericht möge ihn gegebenenfalls zu weiterem Sachvortrag oder weiteren Beweisangeboten auffordern
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Gemäß Art. 76 Buchst. d und f der Verfahrensordnung hat der Kläger schon in der Klageschrift den Sachverhalt und die Klagegründe darzustellen sowie die Beweise und Beweisangebote vorzulegen. Ferner können die Hauptparteien gemäß Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann Beweise oder Beweisangebote für ihr Vorbringen vorlegen, wenn die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. |
35 |
Außerdem gestattet Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Gericht, die Parteien durch prozessleitende Maßnahmen dazu aufzufordern, zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits ausführlicher Stellung zu nehmen oder mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen. Das Gericht kann jedoch frei entscheiden, ob es solche Maßnahmen erlassen will (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Oktober 2004, Ripa di Meana/Parlament, C‑360/02 P, EU:C:2004:690, Rn. 28). |
36 |
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Kläger nicht befugt ist, das Gericht allgemein um die Aufforderung zu ersuchen, zur Stützung seiner Klage Argumente oder Beweise vorzulegen. |
37 |
Jedenfalls ist festzustellen, dass dem Kläger im Wege prozessleitender Maßnahmen mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, dass er dazu aufgefordert wird, in der mündlichen Verhandlung zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, das das Parlament dort in Reaktion auf die Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung und eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darlegen werde. |
C. Begründetheit
1. Vorbemerkungen
a) Zur Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers
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Der Kläger macht in dem der „Begründetheit“ gewidmeten Abschnitt seiner Klageschrift eingangs geltend, die angefochtenen Entscheidungen würden ihn „in seinen Rechten“ als Parlamentsmitglied „verletzen“. |
39 |
Geht man davon aus, dass diese Behauptung einen eigenständigen Klagegrund darstellt, dann ist er entsprechend dem Vorbringen des Parlaments für unzulässig zu erklären. Der Kläger hat diesen Klagegrund in der Klageschrift nämlich nicht substantiiert, obgleich die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss und daher zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber mit hinreichender Klarheit die rechtlichen Grundsätze nennen muss, gegen die nach Ansicht des Klägers verstoßen wurde, sowie die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die seine Rügen gestützt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, EU:T:1999:328, Rn. 35). Somit entspricht die bloß abstrakte Nennung einer Rüge nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung (vgl. entsprechend Urteile vom 11. März 1999, Herold/Kommission, T‑257/97, EU:T:1999:55, Rn. 68, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66). |
40 |
Soweit die fragliche Behauptung keinen eigenständigen Klagegrund, sondern eine Vorbemerkung als Einleitung zum Klagegrund einer „Verletzung der Verträge“ darstellt, deckt sie sich jedenfalls mit diesem und wird auf dessen Prüfung verwiesen. |
b) Zu den Klagegründen einer „Verletzung der Verträge“ und eines Ermessensmissbrauchs
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Der Kläger macht in der Klageschrift zwei Klagegründe geltend, mit denen er erstens eine „Verletzung der Verträge“ und zweitens einen Ermessensmissbrauch rügt. |
42 |
Nach Art. 263 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV ist das Gericht für Klagen wegen Verletzung der Verträge tatsächlich zuständig. |
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Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung bestimmt gleichwohl, dass die Klageschrift eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung müssen zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege u. a. die wesentlichen rechtlichen Umstände sich zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO – Durapharma [RESCUE], T‑337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 50 und 51). Zwar braucht ein Kläger die spezielle Rechtsvorschrift, auf die er seine Rüge stützt, nicht ausdrücklich anzuführen, doch muss sein Vorbringen hinreichend klar sein, um es der Gegenpartei und dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission,T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 47, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T‑128/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:494, Rn. 65). |
44 |
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die „Verletzung der Verträge“ nur einen allgemeinen Fall darstellt, in dem die in die Zuständigkeit des Gerichts fallende Nichtigkeitsklage eröffnet ist. Sie ist jedoch nicht bestimmt genug, um als rechtliche Grundlage für einen Klagegrund zu dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, EU:T:1997:187, Rn. 80 und 81). |
45 |
Daher ist zu prüfen, ob der erste Klagegrund auf einer genaueren Rechtsgrundlage als der bloßen Berufung auf eine „Verletzung der Verträge“ beruht. |
46 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift und der ihr beigefügten Zusammenfassung, die bei deren Auslegung berücksichtigt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 25 und 26, und vom 12. April 2016, CP/Parlament, F‑98/15, EU:F:2016:76, Rn. 16), dass der Kläger seinen ersten Klagegrund in Wirklichkeit auf Art. 4 der am 4. Juli 2005 vom Präsidium des Parlaments erlassenen Regelung für die Fraktionssitzungen (im Folgenden: Regelung für die Fraktionssitzungen) und auf eine Verletzung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützt. In Bezug auf den Klagegrund einer Verletzung von Art. 21 der Charta macht er genauer gesagt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft seiner russischen Gäste und einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen ihrer Staatsangehörigkeit geltend. |
47 |
In der Erwiderung macht der Kläger darüber hinaus geltend, die Weigerung, seinen russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, stelle eine Diskriminierung wegen ihrer politischen Anschauung dar. Darin macht er auch geltend, dass diese Weigerung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstelle, da die Betroffenen im Vergleich zu sonstigen Besuchern und Gästen des Parlaments unterschiedlich behandelt worden seien. |
48 |
Schließlich wird sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung angedeutet, dass die angefochtenen Entscheidungen unverhältnismäßig seien. Zunächst ist festzustellen, ob es sich dabei um einen eigenständigen Klagegrund handelt. |
49 |
Insoweit ist entgegen dem Vorbringen des Parlaments festzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar einen eigenständigen Charakter hat, doch kann er auch Bestandteil des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots sein. So ist entschieden worden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot erfordern, dass eine unterschiedliche Behandlung durch ein objektives und angemessenes Kriterium gerechtfertigt ist, d. h., dass sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht und diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 77, vom 23. März 1994, Huet/Rechnungshof, T‑8/93, EU:T:1994:35, Rn. 45, und vom 30. Januar 2003, C/Kommission, T‑307/00, EU:T:2003:21, Rn. 49). |
50 |
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Klageschrift seine Behauptung, dass die Entscheidung, mit der es abgelehnt worden sei, ihm einen Raum für seine Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen, unverhältnismäßig sei, als Folge der auf eine Verletzung von Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen gestützten Rüge dargestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass beide Rügen zusammenhingen. Ebenfalls in der Klageschrift hat der Kläger die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, seinen russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, im Anschluss an seine Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft oder wegen ihrer Staatsangehörigkeit angesprochen. In der Erwiderung hat der Kläger schließlich im Rahmen seines Vorbringens zum Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung und zum Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug genommen. Daher ist davon auszugehen, dass die Behauptung, die angefochtenen Entscheidungen seien unverhältnismäßig, kein gesonderter Klagegrund ist. |
51 |
In Anbetracht des Vorstehenden ist Folgendes zu prüfen:
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2. Zu dem Klagegrund, der sich nur gegen die Weigerung richtet, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen
52 |
Der Kläger macht geltend, dass fraktionslose Parlamentsmitglieder nach Art. 4 Abs. 1 der Regelung für die Fraktionssitzungen das Recht hätten, Räumlichkeiten des Parlaments für die Durchführung von Pressekonferenzen zu nutzen, soweit Raumkapazitäten verfügbar seien und sofern die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten keine Gefahr für den geordneten Arbeitsablauf des Parlaments darstelle. Ferner erlaube Art. 8 der Regelung für die Fraktionssitzungen Parlamentsmitgliedern ausdrücklich, Dritte wie etwa Journalisten zu ihren Treffen einzuladen. Das Parlament berufe sich jedoch nicht darauf, dass die Raumkapazitäten am 16. Juni 2015 erschöpft gewesen seien. Zudem sei ausgeschlossen, dass eine Pressekonferenz die parlamentarische Arbeit stören könne. Dies gelte umso mehr, als er schon andere ähnliche Veranstaltungen durchgeführt habe, ohne dass diese Probleme gemacht hätten. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Anwesenheit von Herrn Petrov und Herrn Biryukov die Funktionsfähigkeit des Parlaments hätte beeinträchtigen können, wie das Parlament in der E‑Mail des Pressediensts behauptet habe. |
53 |
Da mithin keine Gründe vorlägen, die die Weigerung, ihm einen Raum zur Verfügung zu stellen, rechtfertigen könnten, sei diese Weigerung unverhältnismäßig und verletze seine Rechte als Parlamentsmitglied, weil er nicht über seine parlamentarische Arbeit habe informieren und insbesondere den europäischen Bürgern nicht habe erklären können, inwiefern die Entschließung vom 10. Juni 2015 das am 22. März 2015 in Sankt Petersburg durchgeführte „Russische Nationale Forum“ falsch dargestellt habe. |
54 |
Das Parlament weist dieses Vorbringen zurück und hält den Klagegrund für unbegründet. |
55 |
Aus der Systematik der Regelung für die Fraktionssitzungen, wie sie sich aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, geht hervor, dass mit dieser Regelung bestimmt wird, wie „[sich das] Generalsekretariat [des Parlaments] … an der Organisation der Fraktionssitzungen [beteiligt] und … zu deren reibungslosem Ablauf [beiträgt]“. Somit legt diese Regelung u. a. fest, wie die Räume des Parlaments von den Fraktionen und ihren Organen genutzt werden können. |
56 |
Art. 8 der Regelung für die Fraktionssitzungen bestimmt im Wesentlichen, dass Fraktionen die Möglichkeit haben, dritte Personen zu ihren Sitzungen einzuladen. |
57 |
In Art. 4 Abs. 1 der Regelung für die Fraktionssitzungen heißt es, dass „die fraktionslosen Mitglieder [im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit auch Säle des Parlaments] in Anspruch nehmen [können]“. In Anbetracht dieser Bestimmung und der Möglichkeit für fraktionslose Mitglieder, sich zusammenzuschließen, auch wenn sie keine Fraktion bilden, bestimmt diese Regelung auch, wie sich das Generalsekretariat des Parlaments an der Organisation der Sitzungen fraktionsloser Mitglieder beteiligt. Nach Art. 4 Abs. 2 der Regelung für die Fraktionssitzungen müssen die Anträge fraktionsloser Mitglieder auf Zurverfügungstellung eines Saales für eine Sitzung „von der für die Koordinierung der fraktionslosen Mitglieder zuständigen Stelle eingereicht werden“, eine Verwaltungsstelle, über die diese Mitglieder Zugang zu bestimmten Einrichtungen haben können, die grundsätzlich den Fraktionen vorbehalten sind. |
58 |
Im Übrigen geht aus den Antworten des Parlaments auf die prozessleitenden Maßnahmen, die das Gericht an es gerichtet hat, hervor, dass die von Parlamentsmitgliedern durchgeführten Pressekonferenzen Gegenstand einer eigenen Regelung sind, nämlich die vom Präsidium des Parlaments am 22. Oktober 2007 erlassene „Regelung für die ordnungsgemäße Nutzung des Pressekonferenzsaals des Europäischen Parlaments“. |
59 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Regelung für die Fraktionssitzungen den Fraktionen zwar ermöglicht, Dritte zu ihren Sitzungen einzuladen, nicht aber die Zurverfügungstellung von Sälen für die Durchführung von Pressekonferenzen – schon gar nicht auf individuelle Initiative eines Parlamentsmitglieds – regeln soll. |
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Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger selbst seinen Antrag auf Zurverfügungstellung eines Saales für die Durchführung seiner Pressekonferenz nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Regelung für die Fraktionssitzungen gestellt hat, da er diesen Antrag unmittelbar an das Referat „Presse“ des Parlaments gerichtet hat, ohne die für die Koordinierung der fraktionslosen Mitglieder zuständige Stelle einzuschalten. |
61 |
Daher ist die auf Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen gestützte Rüge zurückzuweisen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung die Weigerung des Parlaments durch fehlende Kapazitäten oder durch eine Gefahr der Störung der Arbeiten des Parlaments rechtfertigen ließ oder ob diese Weigerung unverhältnismäßig war. |
62 |
Jedenfalls wäre die Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Weigerung, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen, selbst dann zurückzuweisen, wenn sie entgegen den Feststellungen oben in Rn. 50 als ein auf Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen gestützter gesonderter Klagegrund anzusehen wäre. |
63 |
Das Parlament hat in der E‑Mail des Pressediensts nämlich die Weigerung, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Störung der Arbeitsabläufe des Parlaments durch die Anwesenheit von Herrn Petrov und Herrn Biryukov gerechtfertigt. Der Kläger hat jedoch lediglich das Bestehen einer solchen Gefahr bestritten, ohne ein überzeugendes Argument vorzutragen. Insoweit ist es unerheblich, dass er in der Vergangenheit bereits Pressekonferenzen und Arbeitstreffen durchgeführt hat, da er nicht geltend macht, dass diese Veranstaltungen nach Gestattung durch das Parlament in Anwesenheit der russischen Gäste und unter Umständen, die denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind, stattgefunden haben. Zudem geht aus den Rn. 119 bis 122 unten hervor, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. |
3. Zu den Klagegründen, die nur gegen die Weigerung gerichtet sind, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren
a) Zu dem Klagegrund, der auf die Bezugnahme auf den Klagegrund gestützt wird, mit dem eine Verletzung von Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen gerügt wird
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Der Kläger trägt vor, dass sich die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, aus den Gründen, die bereits im Zusammenhang mit der Weigerung, ihm einen Konferenzsaal zur Verfügung zu stellen, angeführt worden seien, „als nicht mit dem Primärrecht vereinbar [erweise]“. |
65 |
Das Parlament stellt die Zulässigkeit dieser Rüge in Abrede, weil der Kläger nicht klargestellt habe, worin diese Verletzung bestehe. |
66 |
Nach Durchsicht der Klageschrift ist das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen, dass die in Bezug auf die Weigerung, ihm einen Pressekonferenzsaal zur Verfügung zu stellen, angeführten Argumente, mit denen eine Verletzung von Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen und gegebenenfalls die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme gerügt wird, auch in Bezug auf die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, erheblich sind. |
67 |
Diese Rüge ist – selbst ihre Zulässigkeit unterstellt – gleichwohl aus den oben in den Rn. 55 bis 63 dargelegten Gründen zurückzuweisen. |
68 |
Im vorliegenden Fall ist es umso mehr geboten, die auf Art. 4 der Regelung für die Fraktionssitzungen gestützte Rüge – selbst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unterstellt – zurückzuweisen, als die Benutzung der Säle des Parlaments für die Ausrichtung eines Arbeitstreffens als solche dem Kläger nicht verweigert wurde, da hier nur der Zugang der russischen Gäste zu den Gebäuden des Parlaments in Rede steht. |
b) Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 21 der Charta gerügt wird, weil die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Staatsangehörigkeit darstelle
69 |
Der Kläger macht geltend, dass seine russischen Gäste weder eine Gefahr für den geordneten Arbeitsablauf des Parlaments noch für dessen Sicherheit dargestellt hätten. Mangels sachlicher Gründe stelle die Weigerung, ihnen Zugang zu den Gebäuden des Parlaments zu gewähren, eine Diskriminierung wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer ethnischen Herkunft dar, so dass Art. 21 der Charta verletzt sei. Zudem hätte es, selbst wenn bestimmte russische Staatsangehörige tatsächlich eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Parlaments dargestellt hätten, ausgereicht, das Hausverbot auf diese Personen zu beschränken. |
70 |
Das Parlament stellt in Abrede, dass der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder der Staatsangehörigkeit, dem Dritte – seine russischen Gäste – zum Opfer gefallen seien, geltend machen könne, und ist jedenfalls der Ansicht, dass dieser Klagegrund der Grundlage entbehre. |
1) Zur Zulässigkeit des Klagegrundes
71 |
Nach der Rechtsprechung ist ein Kläger nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und er kann zur Begründung einer Nichtigkeitsklage nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (Urteil vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, EU:C:1983:179, Rn. 14). Dieses Erfordernis darf jedoch nicht so verstanden werden, dass der Unionsrichter einen Beschwerdepunkt nur unter der Voraussetzung zulässt, dass er mit der persönlichen Situation allein des Klägers verbunden ist. In Wirklichkeit sind die Beschwerdepunkte des Klägers zulässig, wenn sie eine Aufhebung begründen können, die dem Kläger nützen könnte (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Wils/Parlament, F‑105/05, EU:F:2007:128, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
72 |
Im vorliegenden Fall konnte die behauptete Diskriminierung der russischen Gäste wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer ethnischen Herkunft jedoch denknotwendig auch den Kläger beeinträchtigen, da er sie eingeladen hatte und daran gehindert wurde, mit ihnen im Parlament das von ihm organisierte Arbeitstreffen durchzuführen. |
73 |
Daher hat unter den Umständen des vorliegenden Falles der Kläger als Organisator eines Treffens in den Räumlichkeiten des Parlaments, die die russischen Gäste nicht betreten konnten, ein Interesse daran, die Rüge zu erheben, dass sie wegen der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Herkunft diskriminiert worden seien. |
2) Zur Begründetheit des Klagegrundes
74 |
Nach Art. 21 Abs. 1 der Charta sind Diskriminierungen insbesondere wegen der ethnischen Herkunft verboten. Nach Art. 21 Abs. 2 der Charta ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich auch jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. |
75 |
Da der Kläger zwischen den beiden von ihm geltend gemachten Diskriminierungsarten nicht klar unterscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall, in dem in einem Text mit allgemeiner Bedeutung zwei unterschiedliche Begriffe verwendet werden, aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit nicht möglich ist, dass diesen dieselbe Bedeutung zugewiesen wird. Das gilt umso mehr, wenn diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen haben (Urteile vom 25. September 2013, Marques/Kommission, F‑158/12, EU:F:2013:135, Rn. 28, und vom 14. Mai 2014, Cocco/Kommission, F‑17/13, EU:F:2014:92, Rn. 33). |
76 |
So ist die Staatsangehörigkeit ein rechtliches und politisches Band zwischen einem Einzelnen und einem souveränen Staat, während der Begriff der ethnischen Herkunft auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen das Gefühl teilen, zum selben Staat oder zur selben Glaubensgemeinschaft, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung zu gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46). |
77 |
Zum Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft trägt der Kläger lediglich die russische Staatsangehörigkeit seiner Gäste vor und macht keine Angaben dazu, dass sie einer bestimmten ethnischen Gruppe angehörten. Schon gar nicht hat er dargetan, dass die Entscheidung, seinen russischen Gästen den Zugang zum Parlament zu verweigern, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe erlassen worden sei. |
78 |
Folglich hat der Kläger nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 der Charta erfüllt sind. Somit kann er nicht geltend machen, dass seine russischen Gäste aufgrund einer bestimmten ethnischen Herkunft diskriminiert worden seien. |
79 |
Zum Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und nach Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung die Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu berücksichtigen sind. |
80 |
Nach den Erläuterungen zur Charta „entspricht Artikel 18 Absatz 1 [AEUV Art. 21 Abs. 2 der Charta] und findet entsprechend Anwendung“. Zudem erfolgt nach Art. 52 Abs. 2 der Charta die Ausübung der durch sie anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Folglich ist Art. 21 Abs. 2 der Charta so zu verstehen, dass er die gleiche Tragweite wie Art. 18 Abs. 1 AEUV hat. |
81 |
Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV ist „[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge … in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“. Diese Bestimmung steht im zweiten Teil („Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“) dieses Vertrags. Sie betrifft in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird. Dieser Artikel findet daher keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 51 und 52, und vom 7. April 2011, Francesco Guarnieri & Cie, C‑291/09, EU:C:2011:217, Rn. 20). |
82 |
Folglich kann sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Charta in Bezug auf seine russischen Gäste berufen. |
83 |
Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen, mit dem eine Verletzung von Art. 21 der Charta gerügt wird, weil die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Staatsangehörigkeit darstelle. Im Übrigen wird hinsichtlich der Rüge, diese Weigerung sei unverhältnismäßig, da bei den russischen Staatsangehörigen nicht nach den von ihnen ausgehenden Gefahren unterschieden worden sei, auf die Rn. 119 bis 122 unten verwiesen. |
c) Zu dem Klagegrund, mit dem zum einen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Charta gerügt wird, weil die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, eine Diskriminierung wegen ihrer politischen Anschauung darstelle, und zum anderen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gerügt wird
84 |
In der Erwiderung macht der Kläger geltend, die Weigerung, seinen russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, stelle eine diskriminierende Behandlung wegen ihrer politischen Anschauung dar. Außerdem sei „das Hausverbot [letztlich] in jedem Falle am allgemeinen … Gleichheitssatz zu messen“. Wegen dieser Weigerung seien die russischen Gäste nämlich im Vergleich zu sonstigen Besuchern und Gästen des Parlaments unterschiedlich behandelt worden. |
85 |
Das Parlament stellt die Zulässigkeit dieser Rügen in Abrede, weil es sich um Klagegründe handele, die erstmals und verspätet in der Erwiderung geltend gemacht worden seien. Zudem sei die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz mehrdeutig und unverständlich. |
86 |
Der Kläger trägt jedoch vor, dass ihm der politische Hintergrund der Diskriminierung seiner russischen Gäste erst aufgrund der Durchsicht der in der Rechtssache Petrov u. a./Parlament (T‑452/15) eingereichten Klagebeantwortung bewusst geworden sei. |
87 |
Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden. Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27). |
88 |
Was erstens das Verbot der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung anbelangt, steht dieses Verbot in Art. 21 Abs. 1 der Charta, auf den sich der Kläger in der Klageschrift im Rahmen seines Klagegrundes einer „Verletzung der Verträge“ berufen hat. In der Klageschrift hat der Kläger sein auf diese Vorschrift gestütztes Vorbringen jedoch auf einen angeblichen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft beschränkt. Des Weiteren hat er unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht. An keiner Stelle hat er in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung seiner russischen Gäste geltend gemacht. |
89 |
Dass der Kläger in der Klageschrift keine solche Diskriminierung geltend gemacht hat, ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. Die Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, darf nämlich nicht von ihrem Kontext isoliert werden. Insbesondere geht aus der Akte hervor, dass der Kläger bei Erhebung der Klage im Besitz der E‑Mail des Pressediensts war, mit der sich das Parlament weigerte, ihm die für seine ebenfalls am 16. Juni 2015 vorgesehene Pressekonferenz erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Diese Weigerung stützt sich auf zwei Gründe. Erstens verweist die E‑Mail des Pressediensts auf die vom Parlament beschlossenen Zugangsbeschränkungen gegenüber russischen Diplomaten einerseits und russischen Politikern andererseits, genauer gesagt den Mitgliedern der Gosudarstvennaya Duma Federal’nogo Sobrania Rossiskoï Federatsii (Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation) und des Soviet Federatsii Federal’nogo Sobrania Rossiskoï Federatsii (Föderationsrat der Föderationsversammlung der Russischen Föderation), wie aus den Antworten des Parlaments auf die oben in Rn. 13 genannten prozessleitenden Maßnahmen hervorgeht. Zweitens erwähnt die E‑Mail die Gefahr einer möglichen Störung der Arbeitsabläufe des Parlaments durch die Anwesenheit von Herrn Petrov und Herrn Biryukov. Zudem sollte die streitige Weigerung den russischen Gästen verbieten, die Gebäude des Parlaments – einer politischen Instanz – zu betreten, um auf eine Einladung des Klägers, der in seiner Eigenschaft als Parlamentsmitglied handelte, an einem Treffen über ein politisches Thema, nämlich die „europäische Zusammenarbeit“, teilzunehmen. Ferner sind Herr Petrov und Herr Biryukov in der russischen politischen Partei „Rodina“ mit bedeutenden Verantwortungsbereichen betraut und wird Herr Sotnichenko als Professor an einer Universität für internationale Beziehungen vorgestellt. Darüber hinaus sollte das fragliche Treffen die Fortsetzung eines politischen Forums sein, das „Russische Nationale Forum“, an dem die drei genannten Personen teilgenommen hatten und das das Parlament kurz zuvor in der Entschließung vom 10. Juni 2015 kritisiert hatte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich bestätigt, dass die Veranstaltungen vom 16. Juni 2015, zu denen er die betreffenden Personen eingeladen hatte, ihnen ermöglichen sollten, ihre politische Anschauung zur „europäischen Zusammenarbeit“ darzulegen, um einerseits das „Russische Nationale Forum“ in einem anderen Licht darzustellen, als es die Entschließung vom 10. Juni 2015 getan hatte, und andererseits die dort bereits begonnenen Arbeiten fortzusetzen. Daher musste ein politisch informierter und durchschnittlich aufmerksamer Kläger den politischen Kontext der streitigen Zugangsverweigerung beachten. |
90 |
Ferner kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Kläger nicht geltend machen, dass ihm der politische Hintergrund der Diskriminierung seiner russischen Gäste aufgrund der Durchsicht der in der Rechtssache Petrov u. a./Parlament (T‑452/15) eingereichten Klagebeantwortung bekannt geworden sei. |
91 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für jede beim Gericht eingereichte Rechtssache eine eigene Akte angelegt wird, die insbesondere die von den Parteien in der betreffenden Rechtssache vorgelegten Schrift- und Verfahrensstücke umfasst, und dass jede dieser Akten völlig eigenständig ist. Dies belegt Nr. 25 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung, wonach „Verfahrensschriftstücke nebst Anlagen, die in einer Rechtssache eingereicht und zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden sind, … nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden [können]“ (vgl. entsprechend Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 12, und Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission, T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 36). |
92 |
Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, zwar grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. In diesem Sinne könnte eine an einem Verfahren beteiligte Partei unter dem gleichen Vorbehalt der Verwendung eines von ihr im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsatzes durch einen anderen Beteiligten im Rahmen eines anderen Verfahrens zustimmen (Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 14, und Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission, T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 38). |
93 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erwiesen, dass der Kläger im Rahmen der vorliegenden Rechtssache das Parlament um sein Einverständnis zur Verwendung der vom Parlament in der Rechtssache T‑452/15 eingereichten Klagebeantwortung ersucht hat. |
94 |
Daher ist festzustellen, dass die in der Erwiderung enthaltene Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung der russischen Gäste keine Erweiterung eines in der Klageschrift enthaltenen Klagegrundes ist, die Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung ist, sondern ein neuer Klagegrund. Dieser Klagegrund ist folglich als unzulässig anzusehen, da er nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. |
95 |
Was zweitens das ebenfalls in der Erwiderung enthaltene Vorbringen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz anbelangt, hält das Parlament dieses Vorbringen für unverständlich, weil damit in Frage gestellt werde, wie „die Kläger“ im Vergleich zu sonstigen Besuchern und Gästen des Parlaments behandelt würden, während sich der Kläger als Parlamentsmitglied nicht in einer mit diesen vergleichbaren Situation befinde. Diese Bezugnahme auf „die Kläger“ ist jedoch offensichtlich ein Schreibfehler. Im Übrigen irrt sich das Parlament in der Folge nicht mehr in seinen Schriftsätzen. |
96 |
Was ferner die angebliche Verspätung des Vorbringens eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen des Klagegrundes eines Ermessensmissbrauchs in der Klageschrift u. a. geltend gemacht hat, dass die angefochtenen Entscheidungen „auf reiner Willkür beruhen und in diametralem Widerspruch zum primärrechtlichen Diskriminierungsverbot stehen“. Dieses Vorbringen verwies jedoch auf „[die] oben genannten [Gründe]“, d. h. auf die Äußerungen zur behaupteten Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen der ethnischen Herkunft der russischen Gäste. Der Kläger hat im Rahmen der Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Behandlung der sonstigen Besucher und Gäste des Parlaments der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als solcher verletzt worden sei. |
97 |
Sollte der Kläger in der Erwiderung versucht haben, den Umfang des Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen der ethnischen Herkunft seiner russischen Gäste gestützt ist, dadurch zu erweitern, dass er sich im Hinblick auf die Behandlung der sonstigen Besucher und Gäste des Parlaments generell auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz beruft, ist daher der Klagegrund eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz als ein neuer Klagegrund anzusehen, der nicht Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung ist. Deshalb, und weil dieser Klagegrund nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist er ebenfalls als unzulässig anzusehen. |
98 |
Hinzuzufügen ist, dass Art. 21 der Charta, der die Grundlage für den auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen der ethnischen Herkunft gestützten Klagegrund bildet, eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Léger, C‑528/13, EU:C:2015:288, Rn. 48) und dass dieser Grundsatz und das Diskriminierungsverbot zwei Bezeichnungen ein und desselben allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der es untersagt, zum einen gleiche Sachverhalte ungleich und zum anderen unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (Urteil vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 33). |
99 |
Soweit in Anbetracht dieser Rechtsprechung die in der Erwiderung enthaltene Berufung auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als eine andere Formulierung des in der Klageschrift enthaltenen und auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen der ethnischen Herkunft gestützten Klagegrundes anzusehen wäre, müsste daher die fragliche Rüge aus den oben in den Rn. 74 ff. bereits dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen werden. |
100 |
Jedenfalls entbehrt der Klagegrund, mit dem zum einen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Charta mit der Begründung gerügt wird, dass die Weigerung, den russischen Gästen des Klägers Zugang zu den Gebäuden des Parlaments zu gewähren, eine Diskriminierung wegen ihrer politischen Anschauung darstelle, und zum anderen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gerügt wird, einer Grundlage, da aus den Rn. 108 bis 122 unten hervorgeht, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen auf einem objektiven und angemessenen, mit einem rechtlich zulässigen Ziel im Zusammenhang stehenden Grund beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. |
4. Zu dem Klagegrund, der sich gegen beide angefochtenen Entscheidungen richtet und auf einen Ermessensmissbrauch gestützt ist
101 |
Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien ermessensmissbräuchlich, was das Parlament in Abrede stellt. |
102 |
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine ganz präzise Bedeutung; er betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Insoweit genügt es nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anzuführen, vielmehr müssen hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben des betreffenden Organs nicht in Frage gestellt werden. Somit kann die Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch nicht auf bloßen Behauptungen, nicht hinreichend genauen Anhaltspunkten oder Anhaltspunkten beruhen, die weder objektiv noch schlüssig sind (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013, da Silva Tenreiro/Kommission, T‑32/13 P, EU:T:2013:721, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
103 |
Als Erstes macht der Kläger geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien „[aus] den oben genannten Gründen“ ermessensmissbräuchlich, da sie „auf reiner Willkür beruhen und in diametralem Widerspruch zum … Diskriminierungsverbot stehen“. |
104 |
Soweit sich der Kläger auf angebliche Unregelmäßigkeiten stützt, die er in den auf eine „Verletzung der Verträge“ gestützten Klagegründen rügt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bezugnahme keinen Erfolg haben kann, da diese Klagegründe oben zurückgewiesen worden sind. |
105 |
Als Zweites räumt der Kläger ein, dass die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Parlaments rechtlich zulässige Ziele darstellen, die die angefochtenen Entscheidungen rechtfertigen können. Er bestreitet jedoch, dass mit ihnen tatsächlich diese Ziele verfolgt worden sind. |
106 |
Der Kläger trägt nämlich vor, dass seine russischen Gäste keine Gefahr für die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Parlaments dargestellt hätten. Obwohl das Parlament ein Ort des politischen Austauschs sei, habe die Weigerung, ihnen Zugang zum Parlament zu gewähren, in Wirklichkeit bezweckt, sie wegen ihrer politischen Überzeugungen und Parteizugehörigkeit fernzuhalten, die der Mehrheit des Parlaments missfallen hätten. |
107 |
Mit diesem Argument versucht der Kläger, den Beweis für einen Ermessensmissbrauch aus der Ungenauigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen abzuleiten. |
108 |
Insoweit ist festzustellen, dass sich oben aus Rn. 89 ergibt, dass die angefochtenen Entscheidungen trotz der Tatsache, dass die russischen Gäste des Klägers keine Mitglieder der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation oder des Föderationsrats der Föderationsversammlung der Russischen Föderation waren, damit begründet waren, dass deren Anwesenheit im Parlament im allgemeinen Kontext der den Zugangsbeschränkungen zugrunde liegenden Ereignisse der Ordnung und der Sicherheit sowie der Funktionsfähigkeit des Parlaments abträglich sein könnte. |
109 |
Genauer gesagt hat das Parlament in Anbetracht der Entschließung vom 10. Juni 2015 den besonderen Kontext der politischen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Union zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltend gemacht. So hat es auf die Situation in der Ukraine und auf die von der Russischen Föderation vorgenommene Veröffentlichung einer schwarzen Liste mit den Namen aktueller und früherer Parlamentsmitglieder und von Unionsbeamten verwiesen, die es dazu veranlasst hätten, den Zugang russischer Politiker und Diplomaten zu seinen Einrichtungen zu beschränken. |
110 |
In Anbetracht des besonderen Kontexts, der die politischen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Union zum damaligen Zeitpunkt gekennzeichnet habe, und im Hinblick auf die Intensivierung der Beziehungen zwischen den als populistisch geltenden europäischen Parteien und den als nationalistisch eingestuften Kräften in Russland hat das Parlament hervorgehoben, dass Herr Petrov, Herr Biryukov und Herr Sotnichenko am „Russischen Nationalen Forum“ teilgenommen hätten, das kurz zuvor vom Parlament aufs Schärfste verurteilt worden sei. Ferner seien Herr Petrov und Herr Biryukov aktive Mitglieder einer als nationalistisch geltenden russischen Partei. Schließlich seien Herr Petrov, Herr Biryukov und Herr Sotnichenko Protagonisten, die eingeladen worden seien, um im Parlament einen anderen Standpunkt zum „Russischen Nationalen Forum“ als den in der Entschließung vom 10. Juni 2015 zu vertreten und um die in diesem Forum begonnenen Arbeiten fortzusetzen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (siehe oben, Rn. 89). |
111 |
Der Kläger weist allerdings darauf hin, dass das vom Parlament geltend gemachte „Hausrecht“ des Präsidenten des Parlaments nicht dazu verwendet werden könne, Versammlungen zu verhindern, an deren Thema sich die Mehrheit störe, weil gerade Parlamente Orte des politischen Austauschs seien. |
112 |
Gleichwohl gibt Art. 22 der Geschäftsordnung des Parlaments dessen Präsidenten die erforderliche Befugnis, um die allgemeine Sicherheit in den Gebäuden des Parlaments zu gewährleisten, um Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs der parlamentarischen Tätigkeit zu verhindern und zu beenden und um die Würde des Parlaments zu schützen. Zudem hat das Parlament zu Recht vorgetragen, dass es nicht verpflichtet sei, in seinen Einrichtungen politische Aktivitäten einer Partei eines Drittstaats zu fördern. Daher ist das Parlament nicht verpflichtet, Mitglieder oder Sympathisanten einer solchen Partei zu empfangen, damit sie sich in seinen Räumlichkeiten äußern können. Allgemeiner ergibt sich aus Art. 14 EUV, dass das Recht, an den Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnissen, den Aufgaben der politischen Kontrolle und den Beratungsfunktionen im Parlament teilzunehmen, den in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählten Vertretern der Unionsbürger vorbehalten ist, während Sondervorschriften wie Art. 15 Abs. 6 Buchst. d EUV und Art. 230 Abs. 1 AEUV dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission ein spezifisches Anhörungsrecht garantiert haben. Zudem bestimmt Art. 115 der Geschäftsordnung des Parlaments zwar, dass die Aussprachen des Parlaments öffentlich sind und auch die Ausschüsse des Parlaments grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammentreten, doch stellt Art. 157 der Geschäftsordnung klar, dass die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten haben. Daher haben die Systematik der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die Notwendigkeit, die freie Ausübung der Befugnisse des Parlaments zu gewährleisten, zur Folge, dass das Parlament nicht der Ort ist, an dem sich die allgemeine Öffentlichkeit vollberechtigt äußern darf. |
113 |
Der Kläger macht ferner geltend, dass seinen russischen Gästen Zutrittsausweise ausgestellt worden seien, wodurch er in dem Glauben gelassen worden sei, dass – wenn schon nicht die Pressekonferenz – so doch das Arbeitstreffen in den Parlamentsgebäuden mit ihrer Beteiligung würde stattfinden können. Die Ausstellung dieser Ausweise zeige, dass von ihnen keine besondere Gefahr ausgegangen sei, während der Meinungsumschwung des Parlaments den schikanösen Charakter der angefochtenen Entscheidungen und die daraus folgende unnötige Erschwerung seiner Arbeit als Parlamentsmitglied erkennen lasse. |
114 |
Zwar trifft es zu, dass das Parlament mit der E‑Mail der GD „Sicherheit“ vom 9. Juni 2015 den Eingang des Akkreditierungsersuchens für das Arbeitstreffen bestätigte und diese E‑Mail eine Referenznummer enthielt, mit der die für die russischen Gäste des Klägers bestimmten Zutrittsausweise abgeholt werden konnten, doch ist daran zu erinnern, dass diese E‑Mail von der GD „Sicherheit“ stammte, während die Entscheidung, mit der den russischen Gästen des Klägers der Zugang zu den Gebäuden verweigert wurde, auf einer Beurteilung des politischen Kontexts beruhte, die über die Zuständigkeit der Verwaltungsdienste des Parlaments hinausging und allein den politischen Instanzen des Parlaments vorbehalten war. Zudem enthielt die E‑Mail der GD „Sicherheit“ vom 9. Juni 2015 einen Anhang, in dem klargestellt wurde, dass der Organisator der Veranstaltung nicht von dem im Parlament gültigen üblichen Genehmigungsverfahren befreit sei. Somit erklärt sich der scheinbare Widerspruch zwischen der Ausstellung einer Referenznummer, mit der die Zutrittsausweise abgeholt werden konnten, und der endgültigen Weigerung, den russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, durch die unterschiedliche Rolle der Verwaltungsdienste und der politischen Instanzen. Folglich lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass das Parlament aus reiner Schikane den Anschein erweckt habe, dass das streitige Treffen in seinen Einrichtungen hätte stattfinden können. |
115 |
Nach alledem ist nicht erkennbar, dass das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit und der Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den vom ihm angeführten Gründen steht, da der Erlass von Maßnahmen wie die Weigerung, Personen Zugang zum Parlament zu gewähren, damit dessen Arbeiten nicht gestört werden, eine anhand der verfügbaren Daten vorzunehmende Gefahrenprognose voraussetzt, die zwangsläufig mit einem Unsicherheitsfaktor verbunden ist. |
116 |
Der Kläger meint schließlich, ein Indiz für einen Ermessensmissbrauch darin gefunden zu haben, dass die Verweigerung des Zutritts zum Parlament jedenfalls über das hinausgegangen sei, was erforderlich gewesen sei. So weist er darauf hin, dass der Präsident des Parlaments über einen Sicherheitsdienst verfüge, der Provokationen gleich welcher Art unterbinden könne. Darüber hinaus zeige der Umstand, dass die Verweigerung des Zugangs zum Parlament auf alle russischen Gäste erstreckt worden sei, obwohl der E‑Mail des Pressediensts zufolge nur Herr Petrov und Herr Biryukov eine Gefahr für die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Parlaments dargestellt hätten, dass diese Verweigerung eine Art „Kollektivstrafe“ darstelle. |
117 |
Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht, dass jedermann zu politischen Propagandazwecken oder zur Diskussion über die politische Ausrichtung des Parlaments über einen bedingungslosen Zugang zu den Einrichtungen des Parlaments verfüge. Wie oben in Rn. 112 ausgeführt, hat das Parlament – ohne dass ihm widersprochen wurde – vielmehr dargelegt, dass das Unionsrecht der Öffentlichkeit nicht automatisch die Befugnis einräume, seine Gebäude zu betreten und sie zur Meinungsäußerung zu nutzen. |
118 |
Daher kann es in dem oben in den Rn. 109 und 110 angeführten internationalen Kontext nicht als ein Indiz für einen Ermessensmissbrauch angesehen werden, dass der Präsident des Parlaments die russischen Gäste des Klägers daran hinderte, die Räumlichkeiten des Parlaments zu betreten, um sich bei einem politischen Treffen zu äußern, anstatt sich darauf zu verlassen, dass der Sicherheitsdienst gegebenenfalls eingreift. Dies gilt umso mehr, als das Parlament in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die streitige Zugangsverweigerung nur vorübergehenden Charakter hatte, da sie mit dem fraglichen Kontext zusammenhing. |
119 |
Der Kläger kann sich ebenso wenig darauf berufen, dass die Zugangsverweigerung gegenüber „der gesamten russischen Besuchergruppe“ erging, also auch gegenüber Frau E. N. und Frau P. E., um darzutun, dass diese Weigerung in Wirklichkeit eine unverhältnismäßige Kollektivstrafe darstelle. Die Weigerung, diesen beiden Personen Zugang zum Parlament zu gewähren, erklärt sich nämlich dadurch, dass es sich um Begleiterinnen handelte, und zwar bei der einen um die Ehefrau von Herrn Biryukov und bei der anderen um die Dolmetscherin, wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt. |
120 |
Der Kläger wendet sich schließlich ebenso vergeblich gegen den Kollektivcharakter der Weigerung, seinen russischen Gästen Zugang zum Parlament zu gewähren, mit der Begründung, dass sich aus der E‑Mail des Pressediensts im Umkehrschluss ergebe, dass nach Ansicht des Parlaments von Herrn Sotnichenko keine besondere Gefahr ausgegangen sei. |
121 |
Aus dem Umstand, dass das Parlament in der E‑Mail des Pressediensts, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger einen Raum für die Durchführung seiner Pressekonferenz zur Verfügung zu stellen, die Ansicht vertrat, dass die Anwesenheit von Herrn Petrov und Herrn Biryukov eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Parlaments darstelle, ohne den Fall von Herrn Sotnichenko zu erwähnen, lässt sich kein Argument ableiten. Denn aus der E‑Mail, die der Mitarbeiter des Klägers am 3. Juni 2015 bezüglich der Durchführung dieser Konferenz an den Pressedienst des Parlaments sandte, geht hervor, dass Herr Sotnichenko nicht daran teilnehmen sollte. |
122 |
Zudem hat das Parlament dargelegt, dass Herr Sotnichenko wie Herr Petrov und Herr Biryukov am „Russischen Nationalen Forum“ teilgenommen hatte, was nicht bestritten worden ist, und dass diese Teilnahme es rechtfertigte, dass in dem oben in den Rn. 109 und 110 genannten Kontext auch ihm der Zugang zu den Gebäuden des Parlaments zur Teilnahme an dem Arbeitstreffen verweigert wurde. |
123 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger keine hinreichend genauen, objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, die dafür sprechen, dass die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht das Ziel gewesen sind, das dessen Präsident tatsächlich verfolgte, als er die angefochtenen Entscheidungen erließ. Folglich ist der Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen. |
124 |
Da keiner der Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen. |
IV. Kosten
125 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
126 |
Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Parlaments sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kanninen Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín Reine Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. November 2017. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident H. Kanninen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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