Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-401/11

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

7. Dezember 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen – Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisteten – Kausalzusammenhang – Materieller Schaden – Solidarische Haftung – Berücksichtigung der vom Statut vorgesehenen Leistungen – Immaterieller Schaden – Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden eines verstorbenen Beamten – Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten“

In der Rechtssache T‑401/11 P-RENV-RX

Stefano Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Shanghai (China), und die weiteren im Anhang ( 1 ) namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini,

Rechtsmittelführer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und D. Martin als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelgegnerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), wegen Aufhebung dieses Urteils,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und S. Papasavvas,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil ( 2 )

1

Das vorliegende Verfahren schließt an das Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588), an, mit dem der Gerichtshof – nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), die Einheit des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigte – das Rechtsmittelurteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hat.

Sachverhalt

2

Herr Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Alessandro Missir Mamachi) wurde am 18. September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau in Rabat (Marokko) ermordet, wo er seinen Dienst als Politikberater und Diplomat bei der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften antreten sollte. Die Tat wurde in einem von dieser Delegation für Alessandro Missir Mamachi, seine Ehefrau und ihre vier Kinder gemieteten möblierten Haus begangen.

3

Nach diesem Vorfall wurden die Kinder unter die Vormundschaft ihres Großvaters väterlicherseits, Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Livio Missir Mamachi), und ihrer Großmutter väterlicherseits gestellt.

4

Die Kommission zahlte an die Kinder von Alessandro Missir Mamachi in ihrer Eigenschaft als dessen Erben u. a. den Betrag von 414308,90 Euro als Kapitalbetrag im Todesfall gemäß Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie den Betrag von 76628,40 Euro aufgrund des Todes des Ehegatten gemäß Anhang X Art. 25 des Statuts. Die Kommission gewährte diesen Kindern ferner ab 1. Januar 2007 ein Waisengeld nach Art. 80 des Statuts und eine Erziehungszulage nach Anhang VII des Statuts.

5

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte Livio Missir Mamachi der Kommission mit, dass er mit der Höhe der an seine Enkel gezahlten Beträge nicht einverstanden sei. Die von der Kommission in Beantwortung dieses Schreibens getroffene Entscheidung stellte ihn nicht zufrieden, weshalb er gegen sie mit Schreiben vom 10. September 2008 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einlegte, mit der er geltend machte, die Kommission hafte aufgrund Verschuldens wegen eines Amtsfehlers, da sie die Pflicht zum Schutz ihres Personals verletzt habe. Er machte darüber hinaus eine verschuldensunabhängige Haftung der Kommission sowie, hilfsweise, eine Verletzung von Art. 24 des Statuts geltend, wonach die Europäischen Gemeinschaften verpflichtet sind, den Schaden, der einem ihrer Bediensteten durch Dritte zugefügt worden ist, solidarisch zu ersetzen.

6

Diese Beschwerde wurde von der Kommission mit Entscheidung vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen.

Erstinstanzliches Urteil

7

Livio Missir Mamachi erhob mit der Begründung, die Kommission habe die Pflicht zum Schutz ihres Personals verletzt, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Klage. Diese Klage betraf zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 3. Februar 2009, seine Beschwerde zurückzuweisen, und zum anderen erstens im Namen der Kinder von Alessandro Missir Mamachi den Ersatz des diesen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen den Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen den Ersatz des ihm selbst als Vater von Alessandro Missir Mamachi entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Rechtsnachfolger ihres Vaters, Alessandro Missir Mamachi, den Ersatz des diesem entstandenen immateriellen Schadens.

8

Mit dem erstinstanzlichen Urteil wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als teils unzulässig – hinsichtlich der behaupteten immateriellen Schäden – und teils unbegründet – hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden – ab.

9

Zu den geltend gemachten materiellen Schäden entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst, dass sich die Kommission durch ihren schuldhaften Verstoß gegen ihre Verpflichtung, für den Schutz von Alessandro Missir Mamachi zu sorgen, eine Pflichtverletzung habe zuschulden kommen lassen, die geeignet sei, ihre Haftung auszulösen. Den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Vermögensschaden hat das Gericht für den öffentlichen Dienst bejaht. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sodann ausgeführt, dass noch festzustellen bleibe, welchen Grad der Verantwortung der Täter für die Verursachung der Schäden trage.

10

Unter Berücksichtigung der beiden von Livio Missir Mamachi geltend gemachten Schäden, d. h. des Doppelmords und des Verlusts einer Überlebenschance, sowie des Umstands, dass der zweite Schaden eine geringere Reichweite als der erste habe, ist das Gericht in Rn. 197 des erstinstanzlichen Urteils davon ausgegangen, dass die Kommission für 40 % der entstandenen Schäden verantwortlich sei.

11

Hinsichtlich des Umfangs des Vermögensschadens ging das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 200 des erstinstanzlichen Urteils davon aus, dass sich der im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigende materielle Schaden aufgrund von Einkommenseinbußen auf 3 Mio. Euro belaufe.

12

In Rn. 201 des erstinstanzlichen Urteils verwies das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst darauf, dass die Kommission diesen Schaden zu 40 %, d. h. in Höhe von 1,2 Mio. Euro, zu ersetzen habe; und in Rn. 202 wies es sodann darauf hin, dass sich die von der Kommission bereits gezahlten Beträge, die sie den Hinterbliebenen weiterhin zahlen werde und die über die im Statut normalerweise vorgesehenen Leistungen hinausgingen, auf ungefähr 1,4 Mio. Euro beliefen und etwa 2,4 Mio. Euro erreichen könnten, wenn die betreffenden Leistungen jeweils bis zum 26. Lebensjahr der vier Kinder erbracht würden. Das Gericht für den öffentlichen Dienst stellte infolgedessen in Rn. 203 des erstinstanzlichen Urteils fest, dass die Kommission den materiellen Schaden, für den sie die Verantwortung zu tragen habe, bereits vollständig ersetzt habe.

13

Nach alledem entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 205 des erstinstanzlichen Urteils, dass der Klagegrund, auch wenn er begründet sei, es ihm nicht erlaube, den Anträgen von Livio Missir Mamachi auf Ersatz der erlittenen materiellen Schäden stattzugeben.

14

Livio Missir Mamachi legte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

Rechtsmittelurteil

15

Im Rechtsmittelurteil prüfte das Gericht von Amts wegen die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug. Das Gesicht traf insbesondere eine Unterscheidung zwischen dem von Alessandro Missir Mamachi erlittenen Schaden und den seinen Kindern sowie Livio Missir Mamachi entstandenen Schäden.

16

Hinsichtlich der von Livio Missir Mamachi und den Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen materiellen und immateriellen Schäden entschied das Gericht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich für zuständig erklärt habe, über die Klage zu entscheiden, soweit mit ihr der Ersatz dieser Schäden begehrt werde, und kam zu dem Schluss, dass die Rechtssache zur Entscheidung über diese Klagebegehren an das Gericht als erstinstanzliches Gericht zu verweisen sei.

17

Hinsichtlich des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens, dessen Ersatz Livio Missir Mamachi im Namen der Kinder verlangte, stellte das Gericht, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen sei, fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einer Einrede der Kommission stattgegeben habe, mit der diese die Zulässigkeit des genannten Antrags in Abrede gestellt habe, indem es den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Schadensersatzantrag und der Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung fehlerhaft angewandt habe.

Überprüfungsurteil

18

Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts entschied der Gerichtshof, das Rechtsmittelurteil zu überprüfen. Mit dem Überprüfungsurteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen erstens das Rechtsmittelurteil hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufgehoben, zweitens entschieden, dass dieses Urteil als endgültig zu betrachten ist, soweit das Gericht darin befunden hat, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im erstinstanzlichen Urteil einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es der ersten von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und deshalb den Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens als unzulässig zurückgewiesen hatte, und drittens die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, damit dieses über die offenen Fragen entscheide.

Verfahren vor dem Gericht nach Zurückverweisung und Anträge der Parteien

19

Nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht obliegt es diesem, wie oben in Rn. 18 dargelegt, über die Rechtsmittelgründe zu entscheiden, die es im Rahmen des Rechtsmittelurteils nicht geprüft hat.

20

Nach Art. 222 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts haben Livio Missir Mamachi und die Kommission am 12. Oktober 2015 schriftlich Stellung dazu genommen, welche Schlussfolgerungen aus dem Überprüfungsurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

21

Livio Missir Mamachi hat die Anträge wiederholt, die bereits in der Rechtssache, in der das Rechtsmittelurteil ergangen ist, gestellt wurden, nämlich,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an die Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi als Ersatz für den erlittenen Vermögensschaden 3975329 Euro zu zahlen;

den Antrag auf Ersatz des Nichtvermögensschadens für zulässig zu erklären und die Kommission zu verurteilen,

an die Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi zum einen als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den das Opfer vor seinem Tod erlitten hat, 250000 Euro und zum anderen als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den sie als Kinder des Opfers und Zeugen seiner tragischen Ermordung erlitten haben, 1276512 Euro zu zahlen;

an ihn selbst als Ersatz für den Nichtvermögensschaden, den er als Vater des Opfers erlitten hat, 212752 Euro zu zahlen;

die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22

Die Kommission hat ebenso die Anträge bestätigt, die in der am 16. Dezember 2011 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache, in der das Rechtsmittelurteil ergangen ist, gestellt wurden, mit denen sie beantragte,

nur hinsichtlich des von Alessandro Missir Mamachi vom Zeitpunkt des Übergriffs bis zu seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens die Sache nach Art. 13 Abs. 1 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

das Rechtsmittel als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen;

Livio Missir Mamachi die Kosten aufzuerlegen.

23

Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 11. Dezember 2015 hat der Vertreter von Livio Missir Mamachi das Gericht über den Tod des Letzteren unterrichtet und darauf hingewiesen, dass dessen Erben, nämlich Frau Anne Sintobin (seine Ehefrau), Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano (sein Sohn), Frau Maria Missir Mamachi di Lusignano (seine Tochter), Herr Carlo Missir Mamachi di Lusignano (der Sohn von Alessandro Missir Mamachi, der während des Verfahrens volljährig geworden ist) sowie Herr Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, Herr Tommaso Missir Mamachi di Lusignano und Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano (die minderjährigen Kinder von Alessandro Missir Mamachi, vertreten durch Frau Anne Sintobin), das Verfahren vor dem Gericht fortsetzen wollten. Zum von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schaden hat der Vertreter von Livio Missir Mamachi darauf hingewiesen, dass Herr Carlo Missir Mamachi di Lusignano, der volljährig geworden sei, in eigenem Namen handele und Frau Anne Sintobin die gesetzliche Vertreterin der drei minderjährigen Kinder von Alessandro Missir Mamachi anstelle von Livio Missir Mamachi werde. Außerdem geht aus der Akte hervor, dass am 30. Juli 2016 Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano auch volljährig geworden ist. Daher werden Frau Anne Sintobin, Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano, Frau Maria Missir Mamachi di Lusignano, Herr Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Herr Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, Herr Tommaso Missir Mamachi di Lusignano und Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, die Rechtsmittelführer, in unterschiedlichen Eigenschaften tätig. Die sieben Erben von Livio Missir Mamachi handeln in seinem Namen hinsichtlich des Ersatzes seines immateriellen Schadens. Herr Carlo Missir Mamachi di Lusignano und Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, die während des Verfahrens volljährig geworden sind, handeln auch hinsichtlich des Ersatzes ihrer Schäden und des Ersatzes des immateriellen Schadens ihres Vaters, als Erben des Letzteren, im eigenen Namen. Schließlich werden Herr Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herr Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die minderjährig sind, hinsichtlich des Antrags auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie des immateriellen Schadens ihres Vaters von Frau Anne Sintobin vertreten.

Rechtliche Würdigung

24

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend; der erste betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen habe, indem es entschieden habe, dass der Antrag auf Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi und von Livio Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens unzulässig sei, der zweite betrifft den Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen habe, indem es die Haftung der Kommission auf 40 % begrenzt habe, und der dritte betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch begangen habe, dass es entschieden habe, dass der materielle Schaden durch die Leistungen nach dem Statut vollständig ausgeglichen worden sei.

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen habe, indem es die Haftung der Kommission auf 40 % begrenzt habe

51

Die Rechtsmittelführer rügen im Wesentlichen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kommission zur Zahlung eines Bruchteils des materiellen Schadens verurteilt habe, obwohl sie zur Zahlung des gesamten Schadens erstens als Hauptverantwortliche und zweitens solidarisch hätte verurteilt werden müssen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Die ersten drei Teile betreffen die Hauptverantwortung der Kommission und der vierte die solidarische Haftung der Kommission.

52

Zunächst sind die ersten drei Teile zu prüfen.

Zu den ersten drei Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes: Hauptverantwortung der Kommission

53

Zum ersten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Ausschluss der Hauptverantwortung der Kommission seien unlogisch und widersprüchlich. Nachdem es nämlich in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils das Bestehen eines „unmittelbare[n] und sichere[n]“ Kausalzusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten der Kommission und dem Doppelmord festgestellt habe, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 192 dieses Urteils ausgeführt, dass diese Pflichtverletzung nicht „unmittelbar und zwangsläufig“ den Doppelmord zur Folge gehabt habe, so dass die Kommission nicht die volle Hauptverantwortung für diesen Schaden tragen könne.

54

Nach Ansicht der Kommission verwechseln die Rechtsmittelführer das schuldhafte Verhalten, den Kausalzusammenhang und die Folgen im Zusammenhang mit ihrer Haftung. In Rn. 175 des erstinstanzlichen Urteils habe das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorliegen einer Pflichtverletzung festgestellt, die in der fehlenden Umsetzung gewisser Sicherheitsmaßnahmen bestanden habe. In Rn. 183 dieses Urteils habe das Gericht für den öffentlichen Dienst lediglich dargelegt, dass die Kommission die Voraussetzungen für den Schadenseintritt geschaffen habe und dass der Kausalzusammenhang damit erwiesen sei. In den Rn. 192 und 193 des erstinstanzlichen Urteils sei das Gericht für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Haftung der Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass deren Pflichtverletzung nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge gehabt habe, dass jedoch die Handlungen des Täters die Kommission nicht vollständig von ihrer Verantwortung befreien könnten. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher die Voraussetzungen für die Haftung der Kommission, nämlich die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang, ordnungsgemäß geprüft, um sodann die Folgen daraus zu ziehen, indem sie ihre Haftung für 40 % des entstandenen Schadens festgestellt habe.

55

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils den Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und seinen Folgen falsch beurteilt. Die Unterscheidung, die das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Sicherheitsmängel insoweit zwischen den „normalerweise vorhersehbare[n]“ Folgen (Diebstahl, der unter Umständen mit physischen Bedrohungen der Rauminhaber einhergeht) und den nicht vorhersehbaren Folgen (Mord) auf der Grundlage ihrer Schwere getroffen habe, widerspreche dem Sachverhalt, wie er vom Berufungsgericht Rabat in seinen Urteilen vom 20. Februar und 18. Juni 2007 festgestellt worden sei, sei unlogisch sowie willkürlich und habe keine Rechtsgrundlage, da sich aus Rn. 184 des erstinstanzlichen Urteils ergebe, dass das Risiko für die Sicherheit des Personals, das für die Delegation in Rabat berücksichtigt worden sei, eine terroristische Bedrohung gewesen sei, die ein viel höheres Risiko darstelle als dasjenige im Zusammenhang mit gewöhnlicher Kriminalität. Dasselbe gelte daher für die Begrenzung des von der Kommission geschuldeten Ersatzes nur auf die normalerweise vorhersehbaren Folgen aus der unerlaubten Handlung, für die sie hafte, und die insoweit vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen gewöhnlichen Straftaten. Sei einmal anerkannt, dass die Kommission ihrer Pflicht, für den Schutz ihres Beamten zu sorgen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, sei daraus zu schließen, dass jedes schädigende Ereignis eine unmittelbare und vorhersehbare Folge eines solchen Verhaltens sei.

56

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig, da die Rechtsmittelführer darin die Würdigung der Beweise durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandeten, nämlich insbesondere das Motiv der Straftat, wie es das Berufungsgericht Rabat festgestellt habe, ohne eine Verfälschung dieser Beweise geltend zu machen.

57

Jedenfalls habe das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Beweise nicht verfälscht, indem es festgestellt habe, dass Diebstahl das Motiv des Mörders von Alessandro Missir Mamachi und dessen Ehefrau gewesen sei. In Rn. 184 des erstinstanzlichen Urteils sei das Gericht für den öffentlichen Dienst gerade der auf die Terrorgefahr gestützten Auffassung der Rechtsmittelführer gefolgt, um das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

58

Außerdem habe die Kommission den Tod von Alessandro Missir Mamachi und seiner Ehefrau offenkundig nicht verursacht, da die Morde von einem Dritten begangen worden seien. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher zu Recht in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass die Pflichtverletzung der Kommission nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge gehabt habe. Überdies reiche nach der Rechtsprechung der bloße Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für die Entstehung des Schadens darstelle, dass dieser also ohne das Verhalten nicht entstanden wäre, zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus. Die Kommission macht in diesem Sinne das Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 80), geltend. Zudem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst, um den Grad der Verantwortung der Kommission zu bestimmen, nach der in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach ein Schaden mehrere Ursachen haben könne, den Umstand berücksichtigt, dass der Mörder ein Dritter gewesen sei.

59

Nach Ansicht der Kommission betrifft die Würdigung der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf das wahrscheinliche Verhalten eines Dritten dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegte Beweise, so dass sie vom Rechtsmittelgericht nicht überprüft werden kann.

60

Hilfsweise macht die Kommission zu den ersten beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, für den Fall, dass das Gericht die Begründung des erstinstanzlichen Urteils für unlogisch und widersprüchlich halten sollte, würde eine Auswechslung der Begründung es erlauben, das vorliegende Rechtsmittel zurückzuweisen. Insoweit beruft sich die Kommission auf Rn. 134 des Urteils vom 13. Dezember 2006, É. R. u. a./Rat und Kommission (T‑138/03, EU:T:2006:390), wonach das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs voraussetze, dass das beanstandete Verhalten die sichere und unmittelbare Ursache des behaupteten Schadens sei und dass in dem Fall, in dem das Verhalten, das den geltend gemachten Schaden herbeigeführt haben solle, in einem Unterlassen bestehe, eine besondere Gewissheit gegeben sein müsse, dass dieser Schaden tatsächlich durch die gerügten Unterlassungen verursacht worden sei und nicht durch andere als die den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein könne. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung, nämlich das Unterlassen gewisser Sicherheitsmaßnahmen, und dem Schaden unterbrochen worden sei, da der Schaden durch ein Verhalten verursacht worden sei, das sich von dem ihr vorgeworfenen unterscheide. Folglich könne die Kommission nicht für den Doppelmord verantwortlich gemacht werden, und das vorliegende Rechtsmittel sei daher zurückzuweisen.

61

Zum dritten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Grundsätze, die aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1) und insbesondere ihrem Art. 5 Abs. 4 abgeleitet werden könnten, der die Möglichkeit vorsehe, die Verantwortung des Arbeitgebers bei Vorkommnissen einzuschränken, die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen seien, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, die Haftung der Kommission beschränken könnten. Jedenfalls könne diese Bestimmung die Verantwortung der Kommission nicht mildern, da sie voraussetze, dass der Arbeitgeber Sorgfalt an den Tag gelegt habe und dass die schädigenden Folgen unvermeidbar gewesen seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Außerdem sei die Kommission, selbst unter der Annahme, dass die Umstände außergewöhnlich gewesen seien, für sie verantwortlich, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils entschieden habe, dass der Doppelmord nicht begangen worden wäre, wenn die Kommission ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit ihres Beamten zu sorgen, nachgekommen wäre.

62

Nach Ansicht der Kommission wird die Argumentation in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils rein hilfsweise dargelegt und stellt nicht den Hauptgrund der Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst dar. Außerdem beziehe sich dieses auf die „Grundsätze“ der Richtlinie 89/391, so dass man davon ausgehen könne, dass diese als solche nicht anwendbar sei, was durch Rn. 131 des erstinstanzlichen Urteils bestätigt werde, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Wohnung eines Beamten, der seine Tätigkeiten in einem Drittland auszuüben habe, „nicht völlig mit einem Arbeitsplatz im Sinne der Richtlinie 89/391 gleichgestellt werden [kann]“.

63

Die Rechtsmittelführer machen mit den drei Teilen des Rechtsmittelgrundes, die gemeinsam geprüft werden können, mit unterschiedlichen Argumenten im Wesentlichen geltend, dass, wenn einmal festgestellt sei, dass die Kommission gegen ihre Pflicht, für den Schutz von Alessandro Missir Mamachi zu sorgen, verstoßen habe, jedes schädigende Ereignis die unmittelbare und unvorhersehbare Folge eines solchen Verhaltens sei. Daher sei, um die Verantwortung der Kommission zu bestimmen, die Unterscheidung zwischen unvorhersehbarer und vorhersehbarer gewöhnlicher Kriminalität nicht relevant, da die schuldhafte Pflichtverletzung durch sie zur Folge habe, dass sie für jedes später eingetretene schädigende Ereignis verantwortlich sei. Die Rechtsmittelführer rügen im Wesentlichen den Umstand, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Pflichtverletzung der Kommission nicht als die adäquate und ausschlaggebende Ursache für den Doppelmord angesehen hat. Zudem machen die Rechtsmittelführer auch geltend, dass die Unterscheidung zwischen den vorhersehbaren Tatsachen und den unvorhersehbaren Tatsachen, wie sie das Gericht für den öffentlichen Dienst getroffen habe, im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts Rabat widersprüchlich und unlogisch sei, da das Risiko für die Sicherheit des Personals, das für die Delegation in Rabat berücksichtigt worden sei, eine terroristische Bedrohung gewesen sei. Schließlich beanstanden die Rechtsmittelführer die Unterscheidung zwischen vorhersehbaren Tatsachen und unvorhersehbaren Tatsachen im Hinblick auf die Bezugnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf Art. 5 der Richtlinie 89/391. Die Kommission stellt ihrerseits die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage, wonach der Kausalzusammenhang zwischen ihrem schuldhaften Verhalten und dem Doppelmord erwiesen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben aus Rn. 60 hervorgeht, die Kommission diesen Zusammenhang nur für den Fall in Frage stellen würde, dass das Gericht einem der beiden ersten Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes stattgäbe.

64

Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich im Fall der Ursachenmehrheit in Bezug auf ein und denselben Schaden zwei Kausalitätstheorien angewandt werden können, nämlich die Theorie der „äquivalenten Kausalität“ und die des „adäquaten Kausalzusammenhangs“.

65

Zur ersten Theorie ist es für das vorliegende Rechtsmittel zweckdienlich, zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich denjenigen gleichzeitiger schuldhafter Verhaltensweisen und denjenigen aufeinanderfolgender schuldhafter Verhaltensweisen. Im ersten Fall können gleichzeitige schuldhafte Verhaltensweisen vorliegen, die von einem Schädiger und dem Geschädigten oder von zwei oder mehreren Urhebern, sogenannten Miturhebern, des Schadens begangen wurden. Im zweiten Fall sind die schuldhaften Verhaltensweisen zeitlich gestaffelt und meistens unterschiedlicher Natur. Trotz dieses Unterschieds tragen beide Verhaltensweisen zum Eintritt ein und desselben Schadens bei. Ohne die erste wäre nämlich die zweite nicht begangen worden, da ihr Urheber nicht die Gelegenheit dazu gehabt hätte.

66

Zur zweiten Theorie, derjenigen der adäquaten Kausalität, ist es hingegen erforderlich, die Vorbedingungen für den Schadenseintritt nach ihrer Wichtigkeit zu reihen, so dass zwischen denjenigen, bei denen die rechtliche Qualifizierung als Ursache angebracht ist, und den übrigen zu unterscheiden ist. Diese Theorie bedeutet, dass nicht jeden Miturheber des Schadens zwangsläufig dieselbe Haftung trifft.

67

Im Unionsrecht zeigt sich eine Tendenz zugunsten der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach der Rechtsprechung konnte nämlich die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergaben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98, EU:T:2000:240, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, EU:T:2010:102, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2012, Interspeed/Kommission, T‑587/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:355, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und der Kläger musste nachweisen, dass der Schaden ohne das schuldhafte Verhalten nicht eingetreten wäre und dieses schuldhafte Verhalten die ausschlaggebende Ursache für den erlittenen Schaden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 116 bis 121).

68

Wenn außerdem zum einen das einem Organ vorgeworfene Verhalten zu einem umfassenderen Vorgang gehört, an dem Dritte teilgenommen haben, und zum anderen die unmittelbare Ursache des behaupteten Schadens eine Handlung eines dieser Dritten ist, obliegt es nach der Rechtsprechung dem Unionsrichter zu prüfen, ob diese Handlung allein durch das vorgeworfene Verhalten unvermeidbar wurde oder sie im Gegenteil den Ausdruck eines autonomen Willens darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C‑497/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:273, Rn. 61 und 62, und vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 92 und 93). Im Fall eines autonomen Willens ist es Sache des Richters, die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs festzustellen.

69

Nach der Rechtsprechung entspricht auch die Auffassung, der zufolge es für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs hinreicht, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Schadens dargestellt hat, in dem Sinne, dass dieser ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre, nicht der im Unionsrecht vorherrschenden. Eine so weite Auffassung vom Kausalzusammenhang ergibt sich nämlich nicht aus der Rechtsprechung zu Art. 340 Abs. 2 AEUV. Diese beschränkt die Haftung der Union auf Schäden, die sich unmittelbar bzw. hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben, was insbesondere ausschließt, dass diese Haftung auch Schäden abdeckt, die nur eine entfernte Folge dieses Verhaltens wären (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 39 und 40). Auf derselben Linie hat das Gericht entschieden, dass der bloße Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für die Entstehung des Schadens darstellte, dass dieser also nicht entstanden wäre, wenn das Verhalten nicht vorgelegen hätte, zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreichte (Urteil vom 30. November 2011, Transnational CompanyKazchrome und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 80).

70

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die oben in den Rn. 67 bis 69 angeführte Rechtsprechung die Anwendung der Theorie der äquivalenten Kausalität nicht völlig ausschließt und nur die Feststellung erlaubt, dass, wenn das schuldhafte Verhalten des Organs in einer entfernten Verbindung zum Schaden steht und der Richter die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs feststellt, die Theorie der äquivalenten Kausalität auszuschließen ist. Folglich kann umgekehrt der Unionsrichter in dem Fall, in dem sich der Schaden unmittelbar oder hinreichend unmittelbar aus dem schuldhaften Verhalten des Organs ergibt und daher dieses schuldhafte Verhalten nicht in einer so entfernten Verbindung zum Schaden steht, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen wird, die Theorie der äquivalenten Kausalität anwenden.

71

Außerdem hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, dass ein Schaden nicht nur unmittelbar und sicher durch eine einzige Ursache ausgelöst worden sein konnte, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen hatten. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle der Milderung der Haftung des betroffenen Organs wegen des eigenen Verhaltens des Geschädigten, der nicht die gesamte erforderliche Sorgfalt aufgewendet hatte, um seinen Schaden zu verhindern oder zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27).

72

Schließlich ist im Licht der obigen Rn. 70 in dem Fall, in dem ein Organ für einen Verstoß gegen eine Schutzpflicht verantwortlich ist, der dazu beigetragen hat, den spezifischen Schaden zu verursachen, den diese Pflicht verhindern sollte, davon auszugehen, dass dieser Verstoß, auch wenn er nicht als die einzige Ursache des Schadens angesehen werden kann, hinreichend unmittelbar zu dessen Eintritt beitragen kann. So kann der Unionsrichter annehmen, dass das Handeln eines Dritten, vorhersehbar oder nicht, weder geeignet ist, eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu bewirken, noch einen Umstand darzustellen, der das Organ völlig von seiner Verantwortung befreit, da die beiden Ursachen, d. h. der schuldhafte Verstoß des Organs und das Handeln eines Dritten, zum Eintritt ein und desselben Schadens beigetragen haben.

73

Im vorliegenden Fall hat jedoch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 177 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Pflicht, die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten, begangen habe, der geeignet sei, ihre Haftung auszulösen, und ist in den Erwägungen „Zum Kausalzusammenhang und zum Vorliegen eines Haftungsbefreiungsgrundes (Pflichtverletzung der Opfer und Handlung eines Dritten)“ des erstinstanzlichen Urteils von der Prämisse ausgegangen, dass es erforderlich war, festzustellen, ob das Verhalten von Alessandro Missir Mamachi und die Handlung des Täters die Kommission vollständig oder teilweise von ihrer Haftung befreien konnten.

74

Anschließend hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in seinen Erwägungen auf Urteile bezogen, die sowohl die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs als auch die Theorie der äquivalenten Kausalität anwenden. Die in den Rn. 179 und 180 des erstinstanzlichen Urteils angeführte Rechtsprechung scheint nämlich in die Richtung der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs zu gehen, da sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 179 des erstinstanzlichen Urteils auf die Rechtsprechung bezogen hat, nach der die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden kann, die sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben. In Rn. 180 dieses Urteils hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auch auf die Rechtsprechung bezogen, nach der der Kläger nachweisen muss, dass ohne das schuldhafte Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre und das schuldhafte Verhalten der ausschlaggebende Grund für den Schaden ist. Außerdem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils geurteilt: „Zwar hat die Kommission die Voraussetzungen für den Schadenseintritt geschaffen, … doch hatte diese Pflichtverletzung nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge.“

75

Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C‑308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T‑178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.

76

Anschließend hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 191 bis 197 des erstinstanzlichen Urteils den Grad der Verantwortung des Täters für die Verursachung der Schäden und folglich den Grad der Verantwortung der Kommission bestimmt.

77

Zum Verlust einer Überlebenschance hat das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden, dass die unmittelbare und ausschließliche Verantwortung für diesen Schaden der Kommission zuzurechnen sei und die Chance von Alessandro Missir Mamachi, trotz seiner Verletzungen zu überleben, so gering gewesen sei, dass sie mit 20 % bewertet werden könne.

78

Zum Doppelmord hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie oben ausgeführt, in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils entschieden, dass die Kommission nicht die Hauptverantwortung für diesen Schaden tragen könne, da ihre Pflichtverletzung nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge gehabt habe. Die vorsätzlichen Tötungen seien die Tat einer Person gewesen, deren Beweggrund der Diebstahl gewesen sei und deren Verhalten unvorhersehbar gewesen sei, und diese Beurteilung greife auf die Grundsätze der Richtlinie 89/391 zurück, die in Art. 5 Abs. 4 vorsehe, dass die Verantwortung eines Arbeitgebers namentlich bei nicht von diesem zu vertretenden anormalen und unvorhersehbaren Vorkommnissen eingeschränkt sein könne. In Rn. 193 des erstinstanzlichen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch entschieden, dass die Handlung des Täters die Kommission nicht vollständig von ihrer Verantwortung befreien könne, und hat festgestellt, dass eine Lösung, die eine vollständige Befreiung von ihrer Verantwortung impliziere, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung gestanden hätte, nach der ein Schaden mehrere Ursachen haben könne. Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtsprechung berücksichtigt, die die Theorie der äquivalenten Kausalität anwendet. Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen die Handlung des Täters nicht wirklich als unvorhersehbar angesehen oder, besser gesagt, es hat grundsätzlich angenommen, dass sie dies sei, jedoch entschieden, dass die Rechtsprechung, die die Theorie der äquivalenten Kausalität anwende, es rechtfertige, die vollständige Befreiung der Kommission von ihrer Verantwortung auszuschließen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist daher davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich des Doppelmords zu 30 % und hinsichtlich der Gesamtheit der erlittenen Schäden zu 40 % verantwortlich sei.

79

Trotz dieser an den beiden verschiedenen Kausalitätstheorien orientierten Erwägungen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen der Theorie der äquivalenten Kausalität statt der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs den Vorrang eingeräumt. Es hat nämlich in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils, was den Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem Doppelmord betrifft, befunden, dass Livio Missir Mamachi den unmittelbaren und sicheren Kausalzusammenhang rechtlich hinreichend nachgewiesen habe und dass der Doppelmord nicht begangen worden wäre, wenn die Kommission der Verpflichtung, für die Sicherheit ihres Beamten zu sorgen, nachgekommen wäre. Außerdem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen, in Rn. 189 des erstinstanzlichen Urteils, entschieden, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Kausalzusammenhang aufgrund einer Fahrlässigkeit von Alessandro Missir Mamachi unterbrochen worden sei, und zum anderen, in Rn. 193 dieses Urteils, dass er durch die Handlung eines Dritten unterbrochen worden sei. Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst insbesondere zur Handlung eines Dritten in dieser Rn. 193 festgestellt, dass eine vollständige Befreiung der Kommission von der Verantwortung nicht im Einklang mit der in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils angeführten Rechtsprechung gestanden hätte, der zufolge ein Schaden mehrere Ursachen haben könne. Diese Rechtsprechung, die auf die Theorie der äquivalenten Kausalität Bezug nimmt, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie Fälle der Milderung der Haftung des Organs wegen des eigenen Verhaltens des Geschädigten betrifft. Trotz dieser fehlerhaften Bezugnahme zeigt sich aus den oben in Rn. 70 angeführten Gründen, dass die Rechtsprechung die Anwendung der Theorie der äquivalenten Kausalität nicht völlig ausgeschlossen hat, indem sie eingeräumt hat, dass es Sache des Richters ist, zu beurteilen, ob das schuldhafte Verhalten nicht als eine entfernte Schadensursache angesehen werden könnte. Daher führen die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis, dass zwei Ursachen zum Doppelmord beigetragen haben, nämlich der schuldhafte Verstoß der Kommission gegen die Sicherheitspflicht und das Handeln eines Dritten. Letztlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Theorie der äquivalenten Kausalität angewandt.

80

Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen.

81

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer aus der oben in den Rn. 67 bis 69 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, dass grundsätzlich der schuldhafte Verstoß eines Organs nicht für sich genommen für die Annahme ausreicht, dass sein Verhalten die sichere und unmittelbare Ursache des erlittenen Schadens ist. Insoweit hat die Rechtsprechung auch festgestellt, dass, wenn zum einen das einem Organ vorgeworfene Verhalten zu einem umfassenderen Vorgang gehört, an dem Dritte teilgenommen haben, und zum anderen die unmittelbare Ursache des behaupteten Schadens eine Handlung eines dieser Dritten ist, es dem Unionsrichter obliegt, zu prüfen, ob diese Handlung allein durch das dem Organ vorgeworfene Verhalten unvermeidbar wurde oder diese Handlung im Gegenteil den Ausdruck eines autonomen Willens darstellte. Daher ist es Sache des Richters festzustellen, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde und daraus die Folgen zu ziehen.

82

Zweitens ist auch festzustellen, dass, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs angewandt hätte, dies die Abweisung der Klage der Rechtsmittelführer bedeutet hätte. Die mechanische und strikte Anwendung der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs bedeutet nämlich in allen Fällen den Ausschluss der Haftung des Organs, da nach der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung zur Handlung eines Dritten diese Handlung systematisch die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bedeuten würde, was einen materiellen Haftungsausschluss des Organs zur Folge hätte.

83

Drittens entspricht nach der Rechtsprechung die Auffassung, der zufolge es für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs hinreichen würde, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Schadens darstellte, in dem Sinne, dass dieser ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre, nicht der im Unionsrecht geltenden. Wie jedoch oben in Rn. 70 dargelegt, schließt diese Rechtsprechung die Theorie der äquivalenten Kausalität nicht völlig aus. Es ist nämlich der Würdigung des Richters überlassen, festzustellen, ob der Ausdruck des autonomen Willens eines Dritten den Kausalzusammenhang unterbrechen kann. So kann der Fall eintreten, dass die Handlung eines Dritten, selbst wenn sie der Ausdruck eines autonomen Willens ist, den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nicht unterbricht, wobei dann das Organ und der Dritte zum Schadenseintritt beitragen. Insoweit wird im vorliegenden Rechtsmittel der vom Gericht für den öffentlichen Dienst im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Kommission und dem erlittenen Schaden von der Letzteren nicht in Frage gestellt, außer für den Fall, dass das Gericht einem der ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes stattgäbe. Daher kann abgesehen von diesem Fall das Rechtsmittelgericht nicht die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst überprüfen, das entschieden hat, dass die Kommission für einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz ihres Personals verantwortlich ist, der dazu beigetragen hat, den spezifischen Schaden zu verursachen, den diese Pflicht verhindern sollte, und dass daher die, vorhersehbare oder unvorhersehbare, Handlung eines Dritten weder den Kausalzusammenhang unterbrechen noch als Umstand angesehen werden konnte, der die Kommission vollständig von ihrer Verantwortung befreite, da die beiden Ursachen, nämlich die schuldhafte Pflichtverletzung durch diese und die Handlung eines Dritten, zum Eintritt desselben Schadens beigetragen haben.

84

Daher hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei entschieden, dass für den Fall einer Pflichtverletzung, die in einem Verstoß gegen eine Schutzpflicht besteht, der dazu beigetragen hat, den spezifischen Schaden zu verursachen, den diese Pflicht verhindern sollte, das Organ, selbst wenn es nicht als Hauptverantwortlicher für diesen Schaden angesehen werden konnte, als Miturheber des Schadens anzusehen ist.

85

Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführer im Rahmen der ersten drei Teile des Rechtsmittelgrundes nicht in Frage gestellt.

86

Erstens machen die Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Teils geltend, dass die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Ausschluss der Hauptverantwortung der Kommission unlogisch und widersprüchlich seien, da, nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst das Bestehen eines „unmittelbare[n] und sichere[n]“ Kausalzusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten der Kommission und dem Doppelmord in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt habe, es in Rn. 192 dieses Urteils ausgeführt habe, dass diese Pflichtverletzung nicht „unmittelbar und zwangsläufig“ den Doppelmord zur Folge gehabt habe, so dass die Kommission nicht die volle Hauptverantwortung für diesen Schaden tragen könne.

87

Es genügt die Feststellung, dass das Argument der Rechtsmittelführer auf einem Fehlverständnis des erstinstanzlichen Urteils beruht. Zunächst hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils nicht entschieden, dass die Kommission allein für den Schaden verantwortlich sei, sondern dass wegen der Verletzung der Pflicht zum Schutz ihres Personals „[d]ie Kommission … die Schadensverursachung unmittelbar mitzuverantworten [hatte], indem sie die Voraussetzungen für den Schadenseintritt schuf“. Dementsprechend hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im folgenden Satz die Schlussfolgerung gezogen, dass „[d]er unmittelbare und sichere Kausalzusammenhang … damit erwiesen [war]“. Letztlich hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf der Grundlage der Rechtsprechung, nach der ein und derselbe Schaden mehrere Ursachen haben kann, darauf beschränkt zu entscheiden, dass das schuldhafte Verhalten der Kommission als hinreichend unmittelbar angesehen werden konnte, um ihre Verantwortung für die Ermordung von Alessandro Missir Mamachi auszulösen. Obwohl diese in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils angeführte Rechtsprechung, in der auf die Theorie der äquivalenten Kausalität Bezug genommen wird, aus den oben in Rn. 70 angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da sie Fälle der Milderung der Haftung des Organs wegen des eigenen Verhaltens des Geschädigten betrifft, geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass sie die Anwendung der Theorie der äquivalenten Kausalität in dem Fall nicht völlig ausgeschlossen hat, in dem der Unionsrichter feststellt, dass das schuldhafte Verhalten keine entfernte Schadensursache ist.

88

Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils befunden, es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Kommission die Hauptverantwortung für diesen Schaden trage, da die Kommission zwar die Voraussetzungen für den Schadenseintritt geschaffen habe, ihre Pflichtverletzung jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge gehabt habe, da die vorsätzlichen Tötungen von einer Person begangen worden seien, deren Beweggrund der Diebstahl und deren Verhalten unvorhersehbar gewesen sei. Dazu hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Umstand angeführt, dass sich diese Beurteilung nicht von den Grundsätzen der Richtlinie 89/391 entferne, die in Art. 5 Abs. 4 vorsehe, dass die Verantwortung eines Arbeitgebers bei Vorkommnissen eingeschränkt sein könne, die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Verantwortung von Arbeitgebern bei unvorhersehbaren Vorkommnissen vollständig auszuschließen oder einzuschränken. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in diesem Rahmen festgestellt, dass die Pflichtverletzung der Kommission nicht unmittelbar und zwangsläufig den Doppelmord zur Folge gehabt habe.

89

In Rn. 193 des erstinstanzlichen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch festgestellt, dass die in der vollständigen Befreiung der Kommission von ihrer Verantwortung bestehende Lösung, die die Folge der strikten Anwendung dessen gewesen wäre, was es in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt hatte, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung gestanden hätte, die davon ausgehe, dass ein Schaden mehrere Ursachen haben könne. Letztlich ist die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils nur ein Schritt seiner Begründung, und es zieht erst in Rn. 193 des erstinstanzlichen Urteils die Folgen aus seiner Würdigung, indem es entscheidet, den in Rn. 192 angeführten Grundsatz, der die vollständige Befreiung der Kommission impliziert hätte, nicht anzuwenden, und zum Ergebnis kommt, dass die Letztere und der Dritte zum Eintritt des Schadens beigetragen haben. Außerdem steht diese Schlussfolgerung des Gerichts im Einklang mit der Auslegung des erstinstanzlichen Urteils, wonach im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen eine Sicherheitspflicht, der zur Verursachung des spezifischen Schadens beigetragen hat, den diese Pflicht verhindern sollte, das Organ als Miturheber des eingetretenen Schadens anzusehen ist und die Handlung eines Dritten nicht als Umstand angesehen werden kann, der es vollständig von seiner Verantwortung befreit.

90

Zweitens sind auch mehrere Argumente der Rechtsmittelführer im zweiten und im dritten Teil betreffend die Beurteilungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Vorhersehbarkeit oder Unvorhersehbarkeit der Folgen der Pflichtverletzung der Kommission, nämlich des Diebstahls und der Ermordung, insbesondere hinsichtlich des Motivs des Dritten zurückzuweisen. Dazu vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, dass die Unterscheidung betreffend die Art des Motivs zum einen widersprüchlich im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts Rabat und zum anderen unlogisch sei, da das für die Sicherheit des Personals der Delegation von Rabat berücksichtigte Risiko eine terroristische Bedrohung gewesen sei. Außerdem machen die Rechtsmittelführer geltend, dass es fehlerhaft sei, die Haftung der Kommission auf der Basis der Grundsätze der Richtlinie 89/391 zu beschränken, die in ihrem Art. 5 Abs. 4 vorsehe, dass die Verantwortung eines Arbeitgebers namentlich bei Vorkommnissen eingeschränkt sein könne, die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen seien, und bringen vor, dass, selbst wenn man einräumte, dass die Umstände außergewöhnlich gewesen seien, die Kommission jedenfalls verantwortlich sei, da das Gericht in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils entschieden habe, dass der Doppelmord nicht begangen worden wäre, wenn die Letztere ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit ihres Beamten zu sorgen, nachgekommen wäre.

91

Zunächst greift das Argument betreffend die widersprüchliche und unlogische Natur der Unterscheidung nach der Art des Motivs nicht durch. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 184 des erstinstanzlichen Urteils entschieden, dass der Unterschied zwischen der Gefahr einer terroristischen Bedrohung und der gewöhnlichen Kriminalität keine Auswirkung auf die Beurteilung der Unmittelbarkeit und Sicherheit des Kausalzusammenhangs habe. Außerdem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dieser Randnummer angenommen, es liege auf der Hand, dass Maßnahmen, die die Begehung eines terroristischen Attentats verhindern sollten, erst recht für einen wirksamen Schutz vor dem Eindringen eines Individuums in die Wohnung eines Beamten sorgen müssten. Folglich hat selbst unter der Annahme, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf die vom Berufungsgericht Rabat zum Motiv des Täters festgestellten Tatsachen eine widersprüchliche und unlogische Feststellung getroffen hat, diese Feststellung keine Auswirkung auf seine Beurteilung der Haftung der Kommission gehabt.

92

Sodann ist das gegenüber der Bezugnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf Art. 5 der Richtlinie 89/391 vorgebrachte Argument zurückzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat nämlich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 192 des erstinstanzlichen Urteils seine Beurteilung nicht auf diesen Artikel gestützt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst festgestellt, dass die Kommission die Voraussetzungen für den Schadenseintritt geschaffen habe, indem sie gegen ihre Verpflichtung, ihr Personal zu schützen, verstoßen habe, und sodann ausgeführt, dass die Hauptverantwortung für den Doppelmord nicht die Letztere trage, da dieser Doppelmord die Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses gewesen sei. Anschließend hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Schlussfolgerung gezogen, dass sich diese Feststellung nicht von den Grundsätzen der Richtlinie 89/391 und insbesondere von deren Art. 5 Abs. 4 entferne. Somit betrifft das Argument der Rechtsmittelführer als solches einen nicht tragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils und kann daher nach ständiger Rechtsprechung, der zufolge ein Rechtsmittelgrund, der einen nicht tragenden Teil einer Entscheidung betrifft, zurückzuweisen ist, zurückgewiesen werden (vgl. Urteil vom 25. Februar 2015, Walton/Kommission, T‑261/14 P, EU:T:2015:110, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Jedenfalls ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass die Bezugnahme auf diesen Artikel aufgrund des Umstands fehlerhaft ist, dass das Verhalten des Dritten nicht unvorhersehbar war, dieser Fehler keine Auswirkung auf das Ergebnis hat, zu dem das Gericht am Ende seiner Begründung gelangt ist. Aus der obigen Prüfung geht nämlich hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht entschieden hat, dass die Kommission und der Dritte zum Schaden beigetragen haben, was bedeutet, dass keiner von beiden als Hauptverantwortlicher für ihn angesehen werden konnten.

94

Drittens ist schließlich das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Kommission, selbst unter der Annahme, dass die Umstände außergewöhnlich gewesen seien, als für sie verantwortlich anzusehen gewesen sei, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 183 des erstinstanzlichen Urteils entschieden habe, dass der Doppelmord nicht begangen worden wäre, wenn die Kommission ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit ihres Beamten zu sorgen, nachgekommen wäre. Mit diesem Vorbringen machen die Rechtsmittelführer erneut geltend, dass, da die Kommission die Pflicht zum Schutz ihres Personals verletzt habe, ihr jede Folge, die sich aus darauffolgenden Ereignissen ergebe, zuzurechnen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es die Rechtsprechung zur Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs angewandt hätte, hätte entscheiden müssen, dass der schuldhafte Verstoß der Kommission als solcher nicht hinreichte, um deren Haftung festzustellen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher rechtsfehlerfrei im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der Art des schuldhaften Verstoßes, nämlich der Verletzung der Sicherheitspflicht, die zur Verursachung des spezifischen Schadens beigetragen hat, den diese Pflicht verhindern sollte, die Kommission und der Dritte Miturheber desselben Schadens sind.

95

Folglich sind im Licht der vorstehenden Erwägungen die ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Teil: solidarische Haftung der Kommission

96

Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass, selbst wenn man einräumte, dass die Kommission nicht als Hauptverantwortliche für das schädigende Ereignis anzusehen sei, sie solidarisch für den Ersatz des gesamten Schadens haften müsse. Im Wesentlichen beanstanden die Rechtsmittelführer die vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellte Aufteilung der Verantwortung, indem sie vorbringen, die Kommission habe solidarisch mit dem Mörder zu haften.

97

Insoweit machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sich die solidarische Haftung der Kommission erstens auf die Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zweitens die Systematik des Statuts und drittens das abgeleitete Unionsrecht gründe.

98

Zunächst bringen die Rechtsmittelführer vor, dass es in Ermangelung von spezifischen Regeln und Präzedenzfällen erforderlich sei, auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, Bezug zu nehmen. Insoweit führen sie die deutsche, die spanische, die französische, die belgische und die italienische Rechtsprechung an, die davon ausgingen, dass, wenn mehrere Ereignisse zum Eintritt eines Schadens beigetragen hätten, jeder Verantwortliche solidarisch mit den anderen für den gesamten verursachten Schaden hafte. Außerdem sei es auch möglich, die solidarische Haftung im Fall von verschiedenen Ursprüngen der Verpflichtung anzuwenden. Zu diesem Punkt beziehen sie sich auf Nr. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Spie‑Batignolles/Kommission (201/86, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:300), in denen Letzterer ausgeführt hat, dass „[a]us einer von der Abteilung Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofs erstellten vergleichenden Studie über das Recht der Mitgliedstaaten … hervor[geht], dass in der großen Mehrzahl der Mitgliedstaaten angenommen wird, dass, wenn bewiesen ist, dass eine Vertragsverletzung … und ein außervertragliches Fehlverhalten … zu ein und demselben Schaden geführt haben, die Personen, denen beide Fehler zur Last gelegt werden, gesamtschuldnerisch für diesen Schaden haftbar gemacht werden können“.

99

Sodann tragen die Rechtsmittelführer zur Systematik des Statuts vor, dass die Auslegung von Art. 24 des Statuts darauf schließen lasse, dass der Grundsatz der solidarischen Haftung umso eher anzuwenden sei, wenn das schädigende Ereignis durch das rechtswidrige Verhalten der Organe ermöglicht worden sei. Art. 24 des Statuts betreffe nämlich die besonderen Fälle, in denen die Kommission, ohne dass ihre eigene Verantwortung ausgelöst werde, aufgrund ihrer Beistandspflicht gegenüber ihrem Personal solidarisch mit dem Urheber des schädigenden Ereignisses hafte, gegen den sie sodann vorgehen könne. Im vorliegenden Fall habe das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass die Kommission für das schädigende Ereignis umfassend verantwortlich sei. Es sei daher völlig unlogisch, davon auszugehen, dass die Kommission solidarisch hafte, wenn ihre Verantwortlichkeit nicht ausgelöst werde, im Gegenteil jedoch in einem viel schwereren Fall wie im vorliegenden, wo sie zum Eintritt des schädigenden Ereignisses beigetragen habe, nicht hafte.

100

Schließlich machen die Rechtsmittelführer zum abgeleiteten Unionsrecht geltend, dass die Grundsätze des Unionsrechts im Bereich der Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen, die sich aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. 2004, L 261, S. 15) ergäben, in die Richtung einer solidarischen Haftung gingen. Diese Richtlinie, die sich an dem am 24. November 1983 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten orientiere, stütze sich auf den Grundsatz, wonach in dem Fall, dass der Täter keine vollständige Entschädigung leisten könne, die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, zu dieser Entschädigung beizutragen. Es scheine unlogisch, dass eine solche Verpflichtung auf die Kommission in einem Fall nicht anwendbar sei, in dem sie selbst zum Eintritt des schädigenden Ereignisses beigetragen habe. Auch wenn diese unionsrechtlichen Bestimmungen nur für die Mitgliedstaaten verpflichtend seien, sei der u. a. in der Richtlinie 2004/80 vorgesehene Grundsatz der Solidarität erst recht auf die Unionsorgane anzuwenden, insbesondere in einem Fall, in dem das schädigende Ereignis durch ein schuldhaftes Verhalten der Kommission ermöglicht worden sei.

101

Die Kommission bringt vor, dass, was die Regel zum Zusammentreffen der Handlung eines Organs und der Handlung eines Dritten betreffe, der Verweis auf die Rechtsgrundsätze der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht relevant sei. Erstens sei der einzige Rechtstext für die Bestimmung der etwaigen solidarischen Haftung der Organe das Statut, da Art. 270 AEUV bestimme, dass der Unionsrichter für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten „innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut … festgelegt sind“ zuständig sei. Insoweit nehme das Statut auf eine solidarische Haftung nur in seinem Art. 24 Abs. 1 Bezug, wonach die Gemeinschaften solidarisch den vom Beamten erlittenen Schaden ersetzten, soweit er ihn weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt habe und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber habe erlangen können. Außerdem sehe das Statut in seinem Art. 85a den Fall des Übergangs der Rechte des Opfers – des Beamten – oder seiner Rechtsnachfolger bzw. Anspruchsberechtigten, ausgenommen möglicherweise eine gegen den Dritten gerichtete Klage, in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten wegen einer den Beamten schädigenden Handlung eines Dritten, die den Tod, einen Unfall oder eine Krankheit zur Folge hat, auf die Union vor. Zweitens macht die Kommission geltend, dass in den von den Rechtsmittelführern angeführten Urteilen der italienischen und der belgischen Gerichte die solidarische Haftung gerechtfertigt gewesen sei, da der Ursprung der Verpflichtung identisch gewesen sei, mit anderen Worten die „schädigenden Handlungen“ dem Zivilrecht unterlegen hätten, während im vorliegenden Fall die Verantwortung des Täters ihren Ursprung in der Begehung eines Mordes habe, der dem Strafrecht unterliege, und demgegenüber die Verantwortung der Kommission als Arbeitgeber „verwaltungszivilrechtlicher“ Art sei.

102

Zunächst ist das Vorbringen zu prüfen, wonach sich die solidarische Haftung aus der Systematik des Statuts ergebe. Die Rechtsmittelführer vertreten nämlich die Auffassung, dass Art. 24 des Statuts den besonderen Fall betreffe, in dem die Kommission, ohne dass ihre eigene Verantwortung ausgelöst werde, wegen ihrer Beistandspflicht gegenüber ihrem Personal im Fall eines von einem Beamten aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes erlittenen Schadens solidarisch mit dem Urheber des schädigenden Ereignisses, gegen den sie sodann vorgehen könne, hafte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass die Kommission für das schädigende Ereignis verantwortlich war. Folglich sei es unlogisch, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Kommission solidarisch hafte, wenn ihre Verantwortung nicht ausgelöst sei, aber im Gegenteil in einem viel schwereren Fall, in dem sie zum Eintritt des schädigenden Ereignisses beigetragen habe, nicht hafte. Die Rechtsmittelführer schlagen im Wesentlichen eine andere Auslegung von Art. 24 des Statuts vor, wonach die Anwendung des Grundsatzes der solidarischen Haftung nicht von dem Umstand abhängt, dass dem Beamten aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes ein Schaden entstanden ist, sondern davon, dass das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat oder nicht. Letztlich hat nach Auffassung der Rechtsmittelführer der Umstand, dass Alessandro Missir Mamachi einen Schaden aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes erlitt, keine Bedeutung für die Bestimmung der solidarischen Haftung der Kommission. Es sei zu prüfen, ob das Organ eine Pflichtverletzung begangen habe oder nicht.

103

Die Kommission macht geltend, dass das Statut sich nur auf eine solidarische Haftung der Organe beziehe, wenn der Beamte aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes Opfer der in Art. 24 Abs. 1 des Statuts angeführten Umstände sei. Folglich hafte die Kommission nur in dem Fall, in dem der Beamte den Schaden aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes erleide. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 24 des Statuts in den Rn. 220 bis 225 des erstinstanzlichen Urteils ausgeschlossen. Ferner sieht Art. 85a des Statuts der Kommission zufolge den Fall des Übergangs der Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger bzw. Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Union vor, und im Übrigen sei sie im Strafverfahren vor dem marokkanischen Gericht als Nebenklägerin aufgetreten.

104

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie die Kommission ausführt, im erstinstanzlichen Urteil einen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, die Kommission hätte nach Art. 24 des Statuts die erlittenen Schäden solidarisch zu ersetzen gehabt, zurückgewiesen hat, da Alessandro Missir Mamachi nicht aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes ermordet worden war.

105

Zum einen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar zu Recht die Anwendung von Art. 24 des Statuts im vorliegenden Fall abgelehnt, zum anderen ist jedoch festzustellen, dass dieser Artikel nicht bewirkt, dass die solidarische Haftung für den von einem Beamten erlittenen Schaden, der durch das schuldhafte Verhalten eines Organs verursacht wurde, ausgeschlossen ist.

106

Die beiden Absätze von Art. 24 des Statuts sind nämlich gemeinsam auszulegen. Sie sehen in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung vor, dass „[d]ie Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand [leisten], insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden“ und dass „[s]ie … solidarisch den erlittenen Schaden [ersetzen], soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte“. Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht den im ersten Rechtszug erhobenen Klagegrund zurückgewiesen, da Alessandro Missir Mamachi nicht in Ausübung seines Amtes getötet wurde. Somit ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer die Voraussetzung für die Anwendung dieses Artikels der Umstand, dass der Beamte aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes einen Schaden erleidet.

107

Jedoch ist festzustellen, dass zwar zum einen im Fall eines Beamten, der einen Schaden aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes erlitten hat, die Gemeinschaften solidarisch den erlittenen Schaden unabhängig davon ersetzen, ob sie eine Pflichtverletzung begangen haben oder nicht, und es zum anderen keinen Grund gibt, den Begriff der solidarischen Haftung heranzuziehen, wenn ein Beamter einen Schaden außerhalb der Ausübung seines Amtes erleidet und wenn kein rechtswidriges Verhalten in kausalem Zusammenhang mit diesem Schaden einem Organ vorgeworfen werden kann, dass jedoch in dem Fall, in dem ein Organ schuldhaft zu einem Schaden beigetragen hat, den ein Beamter außerhalb der Ausübung seines Amtes erlitten hat, das Schweigen des Statuts nicht, wie die Kommission geltend macht, dahin ausgelegt werden kann, dass es den Ausschluss der solidarischen Haftung des Organs bewirkt.

108

Dazu hat der Gerichtshof in Rn. 13 des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), entschieden, dass sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut und in der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Regelung) nicht ableiten lasse, dass der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf eine ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen. Dieses Urteil betrifft zwar einen Fall, in dem die Pflichtverletzung des Organs im Rahmen der Ausübung des Amtes des Beamten begangen wurde, es stellt jedoch den Grundsatz auf, wonach ein Schweigen des Statuts nicht den Ausschluss all dessen bedeutet, was in ihm nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dieser Grundsatz ist daher auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragbar.

109

Außerdem kann das Vorbringen der Kommission zu Art. 85a des Statuts dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Dieser Artikel betrifft nämlich nur den Forderungsübergang auf die Union im Fall eines Schadens, der auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, während diese im vorliegenden Fall als Miturheber des eingetretenen Schadens anzusehen ist. Daher ist die Tatsache, dass sie im Strafverfahren vor dem marokkanischen Gericht als Nebenklägerin auftrat, für die Feststellung, ob ihre solidarische Haftung mit dem Täter anzuerkennen ist, nicht relevant.

110

Nach der Feststellung, dass das Schweigen des Statuts die solidarische Haftung für den von einem Beamten erlittenen Schaden, der durch ein schuldhaftes Verhalten eines Organs verursacht wurde, nicht ausschließt, und vor Prüfung der Frage, ob diese Haftung ihre Grundlage in den Grundsätzen haben kann, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sind zwei von der Kommission erhobene Einwände zu prüfen.

111

Die Letztere bringt erstens vor, dass, was die Regel zum Zusammentreffen der Handlung eines Organs und der Handlung eines Dritten betreffe, die Bezugnahme auf die Grundsätze, die sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergäben, nicht relevant sei, da nach Art. 270 AEUV die Zuständigkeit des Unionsrichters für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten im Rahmen des Statuts ausgeübt werde, und zweitens, dass, da der Ursprung der Entschädigungspflicht unterschiedlich sei, zumal die des Täters aus der Begehung eines dem marokkanischen Strafrecht unterliegenden Mordes herrühre und die der Kommission als Arbeitgeber „verwaltungszivilrechtlicher“ Art sei, von keiner solidarischen Haftung ausgegangen werden könne, da der Ursprung der beiden Verpflichtungen nicht identisch sei.

112

Der erste Einwand ist auf der Grundlage der Erwägungen oben in den Rn. 106 und 107 zurückzuweisen. Die Tatsache, dass das Statut keine Regeln betreffend die solidarische Haftung eines Organs, das zum Eintritt eines Schadens beigetragen hat, den ein Beamter außerhalb der Ausübung seines Amtes erlitten hat, enthält, bewirkt nämlich nicht automatisch, eine solche Haftung dem Grundsatz nach auszuschließen.

113

Auch der zweite Einwand ist zurückzuweisen. Es ist nämlich zwar unbestreitbar, dass der Unionsrichter nicht dafür zuständig ist, über das schuldhafte Verhalten des Täters, das dem marokkanischen Strafrecht unterliegt, zu befinden, er bleibt jedoch für die Entscheidung über die Haftung des Organs zuständig, wenn es allein oder mit einem Dritten einem Beamten einen Schaden verursacht hat. Das Statut selbst lässt eine Auslegung zu, die es erlaubt, das Argument der Kommission zurückzuweisen. Wenn nämlich Alessandro Missir Mamachi aufgrund seines Amtes getötet worden wäre, hätte die Kommission im Sinne von Art. 24 des Statuts solidarisch mit dem Täter gehaftet. Die Tatsache, dass Alessandro Missir Mamachi nicht aufgrund seines Amtes getötet wurde, verhindert zwar die Anwendung dieses Artikels, doch hat nach dessen Wortlaut die Natur der Verantwortung eines Drittens keine Auswirkung auf die solidarische Verpflichtung, die dem Organ obliegt, das einen Schaden mitverursacht hat. Art. 24 des Statuts zeigt nämlich, dass der Unionsrichter mit einem Rechtsstreit über die Frage der solidarischen Haftung eines Organs aufgrund der Handlung eines Dritten befasst werden kann, wobei die Art der Verantwortung des Dritten keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über die solidarische Haftung eines Organs hat.

114

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts die Gemeinschaften solidarisch die erlittenen Schäden ersetzen, wenn der Beamte keinen Schadensersatz von Seiten des Urhebers erlangen konnte. Diese Bestimmung ist vom Gericht dahin ausgelegt worden, dass die Schadensersatzklage eines Beamten nur zulässig ist, wenn die Rechtsmittel im nationalen Recht erschöpft sind, soweit diese einen wirksamen Schutz der Betroffenen gewährleisten und zum Ersatz des behaupteten Schadens führen können (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 67). Diese Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht entsprechend angewendet werden. Diese Auslegung betraf nämlich den Fall, in dem das Organ keine Pflichtverletzung begangen hatte, während im vorliegenden Fall die Kommission eine Pflichtverletzung beging, die zum Eintritt des Schadens beitrug. So hatte zwar das Gericht in dem Fall, in dem das Organ keine Pflichtverletzung begangen hatte, die Möglichkeit für den Beamten, von diesem Organ den Ersatz des von einem Dritten verursachten Schadens zu verlangen, davon abhängig gemacht, dass der Beamte das Erforderliche getan hatte, um vor einem nationalen Gericht die geschuldete Entschädigung zu erlangen, um zu verhindern, dass sich dieser sofort an das Organ wendet, ohne versucht zu haben, die vom Dritten geschuldete Entschädigung zu erlangen, jedoch wäre die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Umstände des vorliegenden Falles sehr unbefriedigend und ungerecht, da die Kommission Miturheber – mit dem Dritten – der Handlung ist, die den erlittenen Schaden herbeigeführt hat. Außerdem geht aus der Akte hervor, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Dritten, der den Mord beging, vom Berufungsgericht Rabat die Zahlungsunfähigkeit des Letzteren, den es zur Zahlung eines symbolischen Dirham (MAD) an die im Verfahren als Nebenklägerin auftretende Union verurteilte, festgestellt wurde. Da der Dritte zahlungsunfähig ist, würde es im vorliegenden Fall somit noch unbefriedigender scheinen, festzustellen, dass die Klage der Rechtsmittelführer aufgrund der Tatsache unzulässig sei, dass diese die nach der marokkanischen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht erschöpft hätten.

115

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31), das in den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:290, Nr. 106), angeführt wird, in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass im Fall einer gemeinsamen außervertraglichen Haftung der Union und eines Mitgliedstaats angeblich geschädigte Einzelpersonen erst Klage vor den zuständigen nationalen Gerichten erheben mussten, wenn die Behörden des Mitgliedstaats für die angeblichen Verstöße hauptsächlich oder in erster Linie verantwortlich waren. Dieser Fall solidarischer Haftung betrifft nämlich den Fall einer Mischverwaltung durch die Union und einen Mitgliedstaat, während im vorliegenden Fall die tatsächlichen Umstände andere sind.

116

Es ist daher zu prüfen, ob sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Grundsatz ergibt, der die solidarische Haftung der Miturheber ein und desselben Schadens anerkennt und im vorliegenden Fall anwendbar sein könnte, in dem Fall, dass ein Organ zum Eintritt eines Schadens beigetragen hat, den ein Beamter außerhalb der Ausübung seines Amtes erlitten hat.

117

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 340 Abs. 2 AEUV „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.

118

Insoweit ist festzustellen, dass sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Rechtsgrundsatz ergibt, wonach unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles das innerstaatliche Gericht die solidarische Haftung der Miturheber desselben Schadens anerkennt und es als gerecht ansieht, dass der Geschädigte nicht zum einen den Anteil am Schaden zu bestimmen hat, für den jeder der Miturheber verantwortlich ist, und zum anderen das Risiko tragen muss, dass sich derjenige unter ihnen, gegen den er vorgeht, als zahlungsunfähig erweist.

119

Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Beteiligung der Kommission am Ersatz des von den Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen Schadens auf 40 % beschränkt hat. Somit ist dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, ohne dass das Vorbringen zum abgeleiteten Unionsrecht geprüft zu werden brauchte.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch begangen habe, dass es entschieden habe, dass der materielle Schaden durch die Leistungen nach dem Statut vollständig ersetzt worden sei

120

Zunächst machen die Rechtsmittelführer geltend, dass, wie in Tabelle 2 in Anlage A.2 zum Rechtsmittel angeführt, der in Rn. 202 des erstinstanzlichen Urteils genannte Betrag die Gesamtheit der Leistungen darstelle, auf die die Kinder von Alessandro Missir Mamachi bis zu ihrem 18. Lebensjahr Anspruch hätten, nämlich 1381077 Euro, und derjenigen, auf die sie unter der Voraussetzung Anspruch haben könnten, dass sie bis zu ihrem 26. Lebensjahr von der Familie Unterhalt bezögen und eine Ausbildung absolvierten, nämlich 1097298 Euro. Außerdem würden in dem Land, in dem die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi ihren Wohnsitz hätten, dem Königreich Belgien, Hochschulstudien gewöhnlich im Alter von 22 oder 23 Jahren abgeschlossen. Folglich könnten, abgesehen von der rein hypothetischen Natur des Betrags von 1097298 Euro, dessen Zahlung von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, die durchaus auch nicht erfüllt werden könnten, diese Beträge jedenfalls nicht vom Betrag der den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi zustehenden Entschädigung abgezogen werden.

121

Sodann habe das Gericht für den öffentlichen Dienst, indem es entschieden habe, dass alle Leistungen nach dem Statut, einschließlich der von der Entschädigung in einem Kapitalbetrag nach Art. 73 des Statuts verschiedenen, zu berücksichtigen seien, um zu beurteilen, ob der von der Kommission verursachte Schaden bereits ersetzt worden sei, einen Rechtsfehler begangen.

122

Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer erstens vor, dass das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich die Kommission berufe und welches das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils angeführt habe, auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht angewandt werden könne. Dieses Urteil betreffe nicht alle Leistungen nach dem Statut, sondern nur die Entschädigung in einem Kapitalbetrag nach Art. 73 des Statuts.

123

Zweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die an die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi nach dem Statut gezahlten Versorgungsleistungen von der der Kommission zuzurechnenden Entschädigung nicht abgezogen werden könnten, da die Leistungen, die den Charakter eines Ruhegehalts hätten, auf der Grundlage eines Anspruchs gewährt würden, den der Beamte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erworben habe, und der als eigener Anspruch des Beamten automatisch auf die Erben übertragen werde. Insoweit würde ein anderes Ergebnis auf eine Diskriminierung der vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi hinauslaufen, da die Letzteren in der Praxis denselben Betrag erhalten müssten wie die Kinder eines Beamten, der eines natürlichen Todes gestorben sei. Außerdem beziehe sich in Ermangelung von unionsrechtlichen Regeln das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in Rn. 122 auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten.

124

Drittens machen die Rechtsmittelführer zu dem Umstand, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 111 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt habe, Livio Missir Mamachi „keinen Antrag wegen des Verlusts von Ruhegehaltsansprüchen gestellt [hatte], die sein Sohn … hätte erwerben können“ geltend, dass sie „den Vermögensschaden der Erben Missir Mamachi ohne Berücksichtigung der Sozialleistungen quantifiziert haben, auf die der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, und davon ausgingen, dass die vom Verstorbenen erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch das Waisengeld ausgeglichen [wurden], das [den Kindern des Letzteren] gewährt worden [war]“. Insoweit entsprächen die Leistungen aus der Rentenversicherung an die Kinder von Alessandro Missir Mamachi den Beträgen, die der Letztere, nachdem er das vom Statut vorgesehene Ruhestandsalter erreicht gehabt hätte, wahrscheinlich erhalten hätte. Im Licht dieser Überlegungen würden, wenn die Ruhegehaltsansprüche von der Entschädigung abgezogen würden, die diese Ansprüche betreffenden Beträge zweimal abgezogen. Zum einen wären sie von der Quantifizierung des materiellen Schadens ausgeschlossen. Zum anderen würden sie von der den Erben des getöteten Beamten geschuldeten Erstattung abgezogen.

125

Die Kommission trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob der erlittene Schaden vom Organ ersetzt worden sei, alle Leistungen nach dem Statut zu berücksichtigen seien. Zur Stützung dieser Auffassung führt die Kommission die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402), an, in denen festgestellt worden sei, dass der Anspruch des Beamten auf einen Ersatz nach allgemeinem Recht lediglich ergänzend sei, und nur wenn der Beamte nachweise, dass die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen. Daraus folge, dass, wenn die aufgrund der Rentenversicherung gezahlten Leistungen nicht von der Entschädigung abgezogen würden, die Hinterbliebenen eine doppelte Entschädigung erhielten, nämlich das Waisengeld und den als Schadensersatz geschuldeten Betrag.

126

Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 202 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt habe, habe die Kommission den Hinterbliebenen bereits Beträge gezahlt, die über die im Statut normalerweise vorgesehenen Leistungen hinausgingen. Dieser Umstand beweise, dass die Kommission die besonderen Umstände des Todes von Alessandro Missir Mamachi berücksichtigt habe, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen sei.

127

Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführer auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, bringt die Kommission vor, dass sich der Gerichtshof in Rn. 22 dieses Urteils nicht auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber dem in Rede stehenden Beamten beziehe, sondern auf den Ersatz der Folgen des Unfalls für die Ehefrau und die Töchter von Herrn Leussink, einen Ersatz, den der Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen habe. Außerdem könne im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, in der die ergänzende Natur der Klage auf verschuldensabhängigen Schadensersatz nach allgemeinem Recht festgestellt worden sei, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht geltend gemacht werden, dass es keine Unionsrechtsregelungen für den Anspruch auf Ersatz eines von den Beamten erlittenen Schadens gebe. Folglich sei die Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten nicht einschlägig.

128

Was schließlich die Gefahr eines doppelten Abzugs anbelange, sei die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 111 des erstinstanzlichen Urteils „völlig zusätzlich und hilfsweise und folglich unbeachtlich“.

129

Vorab ist festzustellen, dass, obwohl die Rechtsmittelführer in ihren Anträgen den Ersatz eines materiellen Schadens von 3975329 Euro begehren, sie im Rechtsmittel den Betrag von 3 Mio. Euro nicht beanstanden, den das Gericht für den öffentlichen Dienst auf der Grundlage der Dienstbezüge, die Alessandro Missir Mamachi bis zum Zeitpunkt seines Ruhestands erhalten hätte, abzüglich des Betrags, den der Letztere und seine Ehefrau für ihre eigenen Bedürfnisse ausgegeben hätten, festgesetzt hat. Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer nur die Tatsache, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, dass alle Leistungen nach dem Statut, einschließlich der von der Entschädigung in einem Kapitalbetrag nach Art. 73 des Statuts verschiedenen, für den Ersatz des materiellen Schadens zu berücksichtigen seien. Außerdem ist selbst unter der Annahme, dass die Rechtsmittelführer mit dem Antrag auf Ersatz eines materiellen Schadens von 3975329 Euro die Festsetzung des Betrags von 3 Mio. Euro durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Frage stellen, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es einen Schaden festgestellt hat, allein dafür zuständig ist, in den Grenzen des Klageantrags über Art und Höhe des Schadensersatzes zu befinden, wobei das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, damit das Gericht es nachprüfen kann, ausreichend begründet sein und in Bezug auf die Ermittlung des Schadens die Kriterien angeben muss, die es zur Bestimmung der Schadenshöhe herangezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Kommission/Thomé, T‑669/13 P, EU:T:2014:929, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Rechtsmittelführer nicht erläutert haben, inwiefern das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Fehler bei der Anwendung der Kriterien begangen haben soll, die es für die Festsetzung des Betrags von 3 Mio. Euro herangezogen hat, ist daher der Schluss zu ziehen, dass dieser Betrag dem Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen materiellen Schadens entspricht.

130

Sodann ist die Tragweite zum einen des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils bezieht und das die Rechtmittelführer für auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar halten, und zum anderen des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402), auf das sich die Kommission in ihren Erklärungen bezieht, zu bestimmen.

131

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, hatte der Gerichtshof über die Frage zu befinden, ob die von Art. 73 des Statuts und der Regelung vorgesehene Deckung der Unfallrisiken eine abschließende Entschädigungsregelung darstellte, die, im Fall eines Arbeitsunfalls, jede andere auf die Grundsätze des allgemeinen Rechts gestützte Schadensersatzforderung ausschloss. Herr Leussink, seine Ehefrau und ihre vier Kinder hatten nämlich eine ergänzende Schadensersatzklage erhoben und die Auffassung vertreten, dass die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung nur die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls und nicht ihren immateriellen Schaden abdecke. Der Gerichtshof hat zunächst in Rn. 11 des Urteils entschieden, dass die von Art. 73 des Statuts vorgesehene Sicherung auf einem allgemeinen System einer beitragsbezogenen Versicherung des Unfallrisikos innerhalb und außerhalb des Dienstes beruhe und dass der Leistungsanspruch vom Verursacher des Unfalls und dessen Haftung unabhängig sei. Anschließend hat der Gerichtshof in Rn. 13 dieses Urteils entschieden, dass mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Regelung über an das Organ gerichtete Anträge auf ergänzende Entschädigung sich aus dieser nicht ableiten lässt, dass der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

132

Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte und dass der fragliche Unfall auf eine fahrlässige Handlungsweise zurückzuführen war, die die Haftung der Kommission auslöste (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 15 bis 17), und hat Herrn Leussink eine ergänzende Entschädigung von 2 Mio. belgischen Franken (BEF) zugesprochen. Zu seiner Ehefrau und seinen vier Kindern ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Folgen des Unfalls für das Familienleben den Niederschlag des von Herrn Leussink erlittenen Schadens darstellten und sie nicht zu denjenigen gehörten, für die die Kommission als Dienstherr haftbar gemacht werden könne.

133

Was das Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402), anbelangt, das die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung anführt, hat der Gerichtshof in Rn. 23 bestätigt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Unionsrichter bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war.

134

Die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402), haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.

135

Erstens ergänzen die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Regelung und die nach allgemeinem Recht einander, so dass es möglich ist, eine ergänzende Schadensersatzklage zu erheben, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13).

136

Zweitens hat in Anwendung dieses Grundsatzes die Rechtsprechung auch geklärt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war. Wäre dies nämlich nicht der Fall, käme es zu einer doppelten Entschädigung (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

137

Diese beiden Urteile befinden jedoch nicht über die Frage, ob alle Leistungen zur sozialen Sicherung bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aber keinen Rechtsfehler begangen, indem es sich in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils auf das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), bezogen hat.

138

Auch wenn nämlich das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), den Zusammenhang zwischen der nach Art. 73 des Statuts geschuldeten Entschädigung und der nach allgemeinem Recht geschuldeten zum Gegenstand hat, geht aus diesem Urteil nicht hervor, dass jede andere Leistung nach dem Statut bei der Festsetzung des als Ersatz für den erlittenen Schaden geschuldeten Betrags nicht berücksichtigt werden darf. Wie außerdem die Kommission geltend macht, erhielten die Hinterbliebenen, wenn die Leistungen aus der Rentenversicherung, d. h. das Waisengeld, nicht vom geschuldeten Entschädigungsbetrag abgezogen würden, eine doppelte Entschädigung, die erste bestehend aus den Waisengeldern, und die zweite als Schadensersatz. Zudem entsprechen die von den Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi bezogenen Waisengelder den Leistungen, die dieser bezogen hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, und sind daher als solche vom Betrag der Entschädigung für den materiellen Schaden abzuziehen. Schließlich sieht Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 3 des Statuts vor, dass die im Todesfall geschuldete Entschädigung zusätzlich zu den in seinem Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden kann und daher zusätzlich zum Waisengeld nach seinem Art. 80. Somit greift das Argument der Rechtsmittelführer, wonach der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, nicht durch.

139

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach es diskriminierend wäre, anzunehmen, die den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi nach dem Statut gewährten Waisengelder könnten von der der Kommission zuzurechnenden Entschädigung abgezogen werden, da dies bedeutete, die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi wie die Kinder eines Beamten zu behandeln, der eines natürlichen Todes gestorben sei, nicht in Frage gestellt. Dazu genügt die Feststellung, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer die Kommission, wie in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigte, indem sie den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi Beträge gewährte, die über die Verpflichtungen nach dem Statut für die Hinterbliebenen eines Beamten, der eines natürlichen Todes gestorben ist, hinausgingen. Die Kommission beförderte den Letzteren nämlich post mortem und errechnete die den Hinterbliebenen geschuldeten Leistungen auf dieser Grundlage. Außerdem gewährte die Kommission nach Art. 76 des Statuts jedem Kind einen der doppelten Kinderzulage entsprechenden monatlichen Betrag. Schließlich ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführer auf eine falsche Prämisse stützen, da die Kinder eines Beamten, der nicht nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit gestorben ist, sondern eines natürlichen Todes, nicht die nach Art. 73 des Statuts den Kindern eines Beamten, der an einem Unfall oder infolge einer Berufskrankheit gestorben ist, gewährte Entschädigung erhalten. Somit können die Rechtsmittelführer nicht erfolgreich geltend machen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, da diesem nicht vorgeworfen werden kann, festgestellt zu haben, dass die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi wie die Kinder eines Beamten behandelt worden seien, der eines natürlichen Todes gestorben sei.

140

Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach sich mangels unionsrechtlicher Normen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten beziehe, ist zurückzuweisen. In Rn. 22 dieses Urteils bezieht sich der Gerichtshof nämlich nicht auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung gegenüber einem Beamten, insbesondere die Abziehbarkeit der gewährten Sozialleistungen, sondern auf die Entschädigung für die Auswirkungen des Unfalls auf das Familienleben, die der Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen hat.

141

Ebenso ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler in Rn. 111 des erstinstanzlichen Urteils begangen habe, indem es entschieden habe, dass sie keinen Antrag wegen des Verlusts von Ruhegehaltsansprüchen gestellt hätten, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführer bringen nämlich vor, dass sie nicht verpflichtet gewesen seien, eine Entschädigung wegen dieser Ansprüche zu beantragen, da sie bei der Festsetzung des Betrags der Entschädigung für den materiellen Schaden nicht berücksichtigt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat sich jedoch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 111 des erstinstanzlichen Urteils darauf beschränkt, festzustellen, dass kein Antrag wegen des Verlusts von Ruhegehaltsansprüchen gestellt worden sei, obwohl unionsrichterlich, insbesondere durch die Urteile vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 167), und vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2007:221, Rn. 87 bis 90), anerkannt sei, dass diese Ansprüche bei der Beurteilung eines materiellen Schadens berücksichtigt werden könnten. Daher hat die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet waren, einen Antrag wegen des Verlusts von Ruhegehaltsansprüchen zu stellen, keine Auswirkung auf die zutreffende und im Übrigen nicht in Frage gestellte Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das festgestellt hat, dass insoweit kein Antrag gestellt worden war.

142

Schließlich bringen die Rechtsmittelführer vor, dass der den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi geschuldete Betrag, wenn sie ihre Ausbildungen bis zu ihrem 26. Lebensjahr fortsetzten, hypothetischer Natur sei, da seine Zahlung von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, die durchaus auch nicht erfüllt werden könnten, und daher nicht als von ihnen bezogene Leistung berücksichtigt werden könnte.

143

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat in Rn. 202 des erstinstanzlichen Urteils entschieden, dass die Beträge, die die Kommission bereits gezahlt habe oder die sie den Hinterbliebenen weiterhin zahlen werde, sich auf ungefähr 1,4 Mio. Euro beliefen und etwa 2,4 Mio. Euro erreichen könnten, wenn die betreffenden Leistungen jeweils bis zum 26. Lebensjahr der vier Kinder erbracht würden. Es ist daher festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht ausdrücklich über den Grundsatz der Abziehbarkeit der letztgenannten Beträge von dem Betrag, der als ersatzfähiger Schaden geschuldet wird, befunden hat.

144

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen zum Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf den hypothetischen Charakter des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi bezogenen Betrags, wenn sie ihre Ausbildungen bis zu ihrem 26. Lebensjahr fortsetzten, begangen haben soll, als ins Leere gehend zurückzuweisen, und der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

145

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens von Livio Missir Mamachi und den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi als unzulässig zurückgewiesen und die Haftung der Kommission auf 40 % des von den Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi erlittenen materiellen Schadens beschränkt hat, obwohl es Letztere solidarisch zum Ersatz des Schadens verurteilen hätte müssen.

Zur Klage im ersten Rechtszug

[nicht wiedergegeben]

Zum Antrag auf Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen materiellen Schadens

148

Aus den obigen Rn. 118 und 119 geht hervor, dass die Kommission solidarisch zum Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen materiellen Schadens verurteilt wird. Der Entschädigungsbetrag ist auf 3 Mio. Euro festgesetzt worden.

149

Es ist darauf hinzuweisen, dass oben in den Rn. 138 und 139 auch festgestellt wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht entschieden hat, dass die Waisengelder für den Ersatz des materiellen Schadens zu berücksichtigen waren.

150

Dazu ist auf die Regeln des Statuts hinzuweisen, die im vorliegenden Fall eine Auswirkung hinsichtlich der Leistungen haben könnten, die, da sie als eine Modalität des Ersatzes des materiellen Schadens, nämlich des Verlusts der Dienstbezüge von Alessandro Missir Mamachi, angesehen werden können, vom Betrag von 3 Mio. Euro abzuziehen sind.

151

Erstens sieht Art. 70 Abs. 1 des Statuts vor, dass beim Tod eines Beamten die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen haben. Zweitens bestimmt Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts, dass im Todesfall den in dieser Bestimmung aufgeführten Familienangehörigen ein Kapitalbetrag in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts gewährt wird, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall. Drittens sieht Art. 76 des Statuts vor, dass den Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich aus verschiedenen Gründen, einschließlich ihrer familiären Situation, in einer besonders schwierigen Lage befinden, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden können. Viertens erhalten nach Art. 80 des Statuts, wenn ein Beamter stirbt, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, die im Sinne von Anhang VII Art. 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Art. 21. Insoweit sieht Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII vor, dass die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage hat, wenn die Voraussetzungen des Anhangs VII Art. 3 erfüllt sind. Fünftens können nach Art. 67 Abs. 2 und 4 des Statuts die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder einer anderen Person als dem Beamten zustehen.

152

Im vorliegenden Fall geht aus der Akte hervor, dass erstens die Kommission nach Art. 70 Abs. 1 des Statuts den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi dessen volle Dienstbezüge vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 zahlte. Zweitens gewährte ihnen die Kommission die Gesamtsumme von 414308,90 Euro als Kapitalbetrag im Todesfall nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts sowie die Gesamtsumme von 76628,40 Euro nach Art. 25 des Anhangs X des Statuts wegen des Todes des Ehegatten. Drittens erkannte die Kommission den vier Kindern ab 1. Januar 2007 den Anspruch auf Waisengeld nach Art. 80 des Statuts zu, nämlich einen Gesamtbetrag von 4376,82 Euro monatlich, und auf Erziehungszulage nach Anhang VII des Statuts, nämlich einen Gesamtbetrag von 2287,19 Euro monatlich. Viertens gewährte die Kommission nach Art. 76 des Statuts mit Entscheidung vom 14. Mai 2007 jedem der vier Kinder bis zum 19. Lebensjahr eine außergewöhnliche monatliche Unterstützung aus sozialen Gründen in einem Gesamtbetrag von 1332,76 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde mit Entscheidung vom 4. Juli 2008 ab 1. August 2008 verdoppelt. Fünftens ergibt sich aus Anhang 4 der erstinstanzlichen Verfahrensakte, dass Livio Missir Mamachi eine Kinderzulage von insgesamt 1453,84 Euro monatlich und eine Steuerreduktion nach Vornahme der vier Abschläge im Zusammenhang mit unterhaltsberechtigten Kindern erhielt, die unter Berücksichtigung der ohne unterhaltsberechtigtes Kind geschuldeten Steuer und der tatsächlich entrichteten die Zahlung eines Betrags von 1015,78 Euro durch die Kommission bedeutete.

153

Es ist festzustellen, dass abgesehen von dem wegen des Todes des Ehegatten nach Art. 25 des Anhangs X des Statuts gewährten Betrag von 76628,40 Euro, der nicht als eine Art und Weise angesehen werden kann, in der die Kommission ihre Verpflichtung zum Ersatz des im Verlust der Dienstbezüge von Alessandro Missir Mamachi bestehenden materiellen Schadens erfüllen muss, der nach Art. 70 Abs. 1 des Statuts gezahlte Betrag, der nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährte Kapitalbetrag im Todesfall, die nach Art. 80 des Statuts geschuldeten Waisengelder, die Erziehungszulage nach Anhang VII des Statuts, die außergewöhnliche monatliche Unterstützung aus sozialen Gründen nach Art. 76 des Statuts, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Betrag im Zusammenhang mit dem Steuerabschlag vom Betrag von 3 Mio. Euro abgezogen werden müssen.

154

Zu den Waisengeldern ist oben in Rn. 138 festgestellt worden, dass, wenn sie nicht vom für den Ersatz des materiellen Schadens geschuldeten Betrag abgezogen würden, die Hinterbliebenen eine doppelte Entschädigung erhielten. Der nach Art. 70 des Statuts gezahlte Betrag entspricht dem dreifachen Grundgehalt von Alessandro Missir Mamachi und ist daher bei der Zahlung der Entschädigung im Zusammenhang mit dessen Verlust an Dienstbezügen zu berücksichtigen. Was den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Betrag anbelangt, wird oben in Rn. 136 darauf hingewiesen, dass diese Entschädigung für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden muss (Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22). Dieselbe Schlussfolgerung gilt für die nach Art. 76 des Statuts gewährte außergewöhnliche Unterstützung. Wie nämlich oben in Rn. 139 ausgeführt wurde, steht diese Unterstützung in engem Zusammenhang mit der nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Entschädigung. Was schließlich die Erziehungszulagen, die Kinderzulagen und den wegen des Steuerabschlags erhaltenen Betrag anbelangt, ist festzustellen, dass, wenn Alessandro Missir Mamachi nicht verstorben wäre, er sie mit seinem Gehalt bezogen hätte. Folglich können sie auch als eine Zahlung für den Verlust seiner Dienstbezüge angesehen werden.

155

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass zwar, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, bestimmte den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi geschuldete Leistungen von zukünftigen Voraussetzungen abhängen, nämlich dass sie unterhaltsberechtigt bleiben und dass sie bis zu ihrem 26. Lebensjahr Ausbildungen absolvieren, die möglicherweise von einem, zwei, drei oder sogar allen vier Kindern nicht erfüllt werden. Außerdem könnte sich auch zeigen, wie die Rechtsmittelführer ebenfalls geltend machen, dass die vier Kinder Hochschulausbildungen absolvieren, die vor ihrem 26. Lebensjahr abgeschlossen sein werden. In diesen Fällen wäre jedoch die Kommission verpflichtet, wenn die Leistungen nach dem Statut nicht den Betrag von 3 Mio. Euro erreichen sollten, die für die Erreichung dieses Betrags erforderliche Differenz zu zahlen, da der erlittene materielle Schaden dieser Entschädigung entspricht. Die Zahlung des Betrags der Leistungen, die geschuldet wären, wenn die vier Kinder unterhaltsberechtigt blieben und Ausbildungen bis zu ihrem 26. Lebensjahr absolvierten oder sie vor diesem Lebensjahr beendeten, stellt eine Art und Weise dar, in der die Kommission ihrer Schadensersatzplicht nachkommen muss, wobei der als Ersatz des erlittenen materiellen Schadens geschuldete Betrag von 3 Mio. Euro endgültig festgesetzt worden ist.

[nicht wiedergegeben]

Zu den Anträgen auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi, seinen vier Kindern und Livio Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens

171

Im vorliegenden Fall verfügt das Gericht über alle erforderlichen Informationen, um über die Anträge auf Ersatz der von Alessandro Missir Mamachi, seinen vier Kindern und Livio Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schäden zu befinden. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, ebenso wie hinsichtlich der materiellen Schäden, die Kommission gegen die Verpflichtung, ihr Personal zu schützen, verstoßen hat und als Miturheber der erlittenen immateriellen Schäden anzusehen ist.

Zum Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens

172

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission Alessandro Missir Mamachi einen tatsächlichen und echten immateriellen Schaden erlitten habe. Dieser Schaden bestehe im physischen Schmerz, den er vom Zeitpunkt des Überfalls bis zu seinem Tod erlitten habe, der wahrscheinlich durch Verbluten eingetreten sei, nachdem ihn der Täter am Tatort zurückgelassen habe. Hinzu komme der Zustand der Erschütterung und des psychischen Schocks aufgrund der Tatsache, dem Überfall und der barbarischen Tötung seiner geliebten Ehefrau machtlos beizuwohnen, das tragische Bewusstsein des bevorstehenden eigenen Todes und das Gefühl der Unsicherheit, Unruhe und der schrecklichen Angst um das Schicksal seiner vier Kinder, die dazu bestimmt seien, als Vollwaisen zurückzubleiben, falls es ihnen gelinge, den Überfall zu überleben. Nach den Rechtsmittelführern ergibt sich dieser Anspruch auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens aus dem Unionsrecht und dem italienischen Recht.

173

Die Kommission bringt vor, dass die Anerkennung dieser Art von Schaden dem italienischen Rechtssystem nach Art. 2059 des italienischen Zivilgesetzbuchs und der Rechtsprechung zu den verfassungsmäßig geschützten Gütern nach der italienischen Verfassung eigen sei. Im Recht des öffentlichen Dienstes der Union bestehe keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung dieser Art von Schaden.

174

Zunächst greift der von der Kommission erhobene Einwand, wonach im Recht des öffentlichen Dienstes der Union keine Rechtsgrundlage für diese Art von Schaden bestehe, nicht durch. Es genügt nämlich die Feststellung, wie bereits oben in Rn. 107 ausgeführt, dass das Schweigen des Statuts nicht den Ausschluss all dessen bedeutet, was in ihm nicht ausdrücklich vorgesehen ist, da sich eine mögliche Rechtsgrundlage aus den Grundsätzen ergeben kann, die aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hervorgehen.

175

Es ist daher zu prüfen, ob sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Grundsatz ergibt, der dem Opfer einen Anspruch auf Entschädigung seines in physischem und psychischem Schmerz bis zum Zeitpunkt seines eigenen Todes bestehenden immateriellen Schadens zuerkennt.

176

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz ergibt, nach dem unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ein nationaler Richter den Ersatz dieser Art von immateriellem Schaden zugesprochen hätte.

177

Folglich ist der Antrag auf Ersatz des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission insoweit erhobene Einrede der Unzulässigkeit befunden zu werden brauchte.

Zu den Anträgen auf Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens

178

Den Rechtsmittelführern zufolge erlitten wegen des Versterbens von Alessandro Missir Mamachi seine vier Kinder einen, sowohl immateriellen als auch existenziellen, tatsächlichen und echten Nichtvermögensschaden aus eigenem Recht, der zum Schaden des Verlusts der Elternbeziehung hinzutrete und für den der Anspruch auf Ersatz im Unionsrecht und im italienischen Recht gründe.

179

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass der immaterielle Schaden im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen der Nacht vom 18. September 2006 stehe und dem schrecklichen psychischen und emotionalen Schock entspreche, den die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi aufgrund der Tatsache erlitten hätten, dass sie den grauenvollen und erschütternden Anblick des Todeskampfs und des Todes ihrer Eltern miterlebt hätten und sodann die ganze Nacht bei ihren Leichnamen Wache gehalten hätten, da sie wegen ihres geringen Alters keine anderen Maßnahmen hätten ergreifen können. Dieser Schock sei auch die Ursache des existenziellen Schadens, den die vier minderjährigen Kindern erlitten hätten, die ihr ganzes Leben von der schrecklichen und beängstigenden Erfahrung, die sie in ihrer Jugend gemacht hätten, gezeichnet bleiben würden, wobei diese Erfahrung künftig schwere Auswirkungen auf die Qualität ihrer menschlichen und sozialen Beziehungen haben könnte. Schließlich bestehe der Schaden des Verlusts der Elternbeziehung in diesem Verlust selbst, nämlich im ungerechten Leid und dem Schmerz, ihre beiden geliebten Eltern für immer, und noch dazu sehr jung, verloren zu haben.

180

Zur Bestimmung des von den vier Kindern erlittenen immateriellen Schadens beziehen sich die Rechtsmittelführer vorsorglich auf die italienische Rechtsprechung und insbesondere auf die letzte Aktualisierung der dafür vom Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) erstellten Tabellen. In diesen Tabellen wird für die Standardfälle der Schadensbemessung für jeden der hinterbliebenen Elternteile oder Kinder eine Bandbreite zwischen 106376 Euro und 212752 Euro aufgeführt, um eine Anpassung der Entschädigung an die konkreten Fallumstände zu erlauben, die insbesondere im Überleben oder Nichtüberleben anderer Nahestehender, im gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Leben mit diesen, in der Qualität und Intensität der verbleibenden emotionalen familiären Beziehung und in der Qualität und Intensität der emotionalen Beziehung, die die Elternbeziehung mit der verlorenen Person kennzeichnete, bestehen.

181

Die Rechtsmittelführer ergänzen, dass nach ständiger Rechtsprechung der italienischen Gerichte die oben in Rn. 180 angeführten Beträge reinen Hinweischarakter hätten und nach Ermessen der Gerichte in besonders schweren Fällen erhöht werden könnten. Dazu weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass, wenn ein hinterbliebenes minderjähriges Kind seine beiden Eltern verloren habe, der Betrag der Entschädigung gewöhnlich um 25 % erhöht werde. Unter Berücksichtigung des einzigartigen und völlig außergewöhnlichen Charakters des vorliegenden Falles sowie der besonders grausamen und tragischen Umstände, unter denen Alessandro Missir Mamachi sein Leben verloren habe, sei der so festgesetzte Betrag noch um 25 % zu erhöhen.

182

Vor diesem Hintergrund beantragen die Rechtsmittelführer als Ersatz des von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 319128 Euro für jedes von ihnen, somit einen Gesamtbetrag von 1276512 Euro.

183

Die Kommission macht erstens den Umstand geltend, dass sie nicht der Urheber des von Alessandro Missir Mamachi erlittenen Schadens sei. Daher sei die von den Rechtsmittelführern angeführte italienische Rechtsprechung nicht einschlägig, da sie Fälle des Ersatzes von immateriellem Schaden durch die Urheber von Verbrechen, die zum Tod der Opfer geführt hätten, betreffe, während sie im vorliegenden Fall wegen einer im Hinblick auf angeblich fehlende angemessene Sicherheitsmaßnahmen begangenen Pflichtverletzung möglicherweise eine subsidiäre Haftung treffe.

184

Zweitens bestehe im Recht des öffentlichen Dienstes der Union kein Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens der Familienangehörigen eines Beamten. Dazu macht die Kommission geltend, dass im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in dem der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem Ereignis, von dem der Beamte betroffen gewesen sei, offensichtlich unmittelbarer gewesen sei als im vorliegenden Fall, der Gerichtshof entschieden habe, dass die Folgen für die Familienangehörigen nur der einfache Niederschlag des vom Beamten erlittenen Schadens gewesen seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

185

Drittens bringt die Kommission zunächst zum von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen psychischen Schock aufgrund der Tatsache, dass sie einen grausamen und erschütternden Anblick wie den Tod ihrer Eltern miterlebt hätten, hilfsweise vor, dass aus der Verfahrensakte nicht hervorgehe, dass die Kinder die Ermordung ihrer Eltern miterlebt hätten, und dass daher dieser Schaden rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen sei.

186

Was sodann den existenziellen Schaden durch den Schock betrifft, der laut den Rechtsmittelführern künftig schwere Auswirkungen auf die Qualität der menschlichen und sozialen Beziehungen der vier Kinder haben könnte, weist die Kommission darauf hin, dass zum einen nach der von den Rechtsmittelführern angeführten italienischen Rechtsprechung der existenzielle Schaden als solcher nicht als eigenständige Kategorie bestehe und zum anderen dieser Schaden nur ersatzfähig sei, wenn er unmittelbar vom Opfer des vom Täter begangenen Verbrechens, der im vorliegenden Fall nicht die Kommission sei, erlitten worden sei.

187

Zum Schaden aus dem Verlust der Elternbeziehung, der nach Auffassung der Kläger in diesem Verlust selbst besteht, bringt die Kommission weiter vor, dass gerade auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführern angeführten Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) dieser Antrag zurückzuweisen sei. Ein solcher Antrag verfälsche nämlich die Funktion der Entschädigung, die nicht infolge des tatsächlichen Eintritts eines Schadens, sondern als privatrechtliche Maßnahme für ein schädliches Verhalten gewährt werde. Jedenfalls sei dieser Schaden bereits Gegenstand einer Entschädigung in Form von nach Art. 73 des Statuts, der gerade eine pauschale Entschädigung im Fall des Todes des Beamten vorsehe, gewährten Leistungen gewesen.

188

Viertens schließlich tritt die Kommission der Anwendung der vom Tribunale di Milano (Gericht Mailand) erstellten Tabellen für die Festsetzung des Betrags des immateriellen Schadens, den die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi erlitten haben sollen, entgegen. Zunächst beträfen diese Tabellen den Fall der Entschädigung zulasten des Urhebers des Verbrechens, der im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar sei, da die Kommission nicht der Urheber des Verbrechens sei. Sodann zeigten diese Tabellen eine Tendenz, der in einem einzigen Mitgliedstaat, und in diesem nur von einem einzigen Gericht, gefolgt werde. Schließlich stünde die von den Rechtsmittelführern vorgeschlagene Anwendung der vom Tribunale di Milano (Gericht Mailand) erstellten Tabellen im Widerspruch zur von den Rechtsmittelführern angeführten ständigen italienischen Rechtsprechung zum biologischen Schaden, die jedoch auf den immateriellen Schaden übertragbar sei, wonach die Anwendung der Tabellen stets eine angemessene Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Fallumstände erfordere.

189

Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass der Antrag auf Ersatz der immateriellen Schäden der vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi zurückzuweisen sei.

190

Zunächst sind die zwei von der Kommission im Wesentlichen erhobenen Einwände zu prüfen, die, wie oben in den Rn. 183 und 184 ausgeführt, geltend macht, dass zum einen sie nur subsidiär für den von den vier Kindern erlittenen immateriellen Schaden hafte und dass zum anderen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), zeige, dass die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

191

Was den ersten Einwand angeht, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie sich oben aus Rn. 84 ergibt, rechtsfehlerfrei entschieden, dass für den Fall einer Pflichtverletzung, die in einem Verstoß gegen eine Schutzpflicht besteht, der dazu beigetragen hat, den spezifischen Schaden zu verursachen, den diese Pflicht verhindern sollte, das Organ, selbst wenn es nicht als Hauptverantwortlicher für diesen Schaden angesehen werden kann, als Miturheber des Schadens anzusehen ist. Folglich ist das Argument der Kommission, wonach sie für den Schaden subsidiär hafte, zurückzuweisen.

192

Zum zweiten Einwand macht die Kommission geltend, dass der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz, wonach die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien, für den das Organ nicht haftbar gemacht werden könne, im vorliegenden Fall erst recht gelte.

193

Erstens ist, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, in welcher der durch einen Dienstunfall geschädigte Beamte überlebt und eine ergänzende Entschädigung erhalten hatte, in der vorliegenden Rechtssache Alessandro Missir Mamachi verstorben, ohne Anspruch auf eine solche Entschädigung gehabt zu haben, wie oben aus Rn. 177 hervorgeht, und daher können die Folgen für die Familienangehörigen eines verstorbenen Beamten nicht identisch sein mit den Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten, der überlebt hat.

194

Zweitens ist festzustellen, dass sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz ergibt, wonach unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles das Bestehen einer Regelung, die die automatische Gewährung von Leistungen an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten sicherstellt, dem nicht entgegensteht, dass diese Rechtsnachfolger, wenn sie der Auffassung sind, dass die erlittenen Schäden von dieser Regelung nicht oder nicht vollständig abgedeckt seien, auch eine Entschädigung für ihren immateriellen Schaden über eine Klage bei einem nationalen Gericht erlangen.

195

Insoweit geht aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auch ein allgemeiner Grundsatz hervor, wonach der erlittene immaterielle Schaden nicht Gegenstand einer doppelten Entschädigung sein darf. Folglich obliegt es dem Richter, zu überprüfen, in welchem Umfang eine Regelung, die die automatische Gewährung von Leistungen sicherstellt, den von den Hinterbliebenen erlittenen immateriellen Schaden vollständig, teilweise oder gar nicht deckt, bevor er den Betrag der Entschädigung für diesen Schaden festsetzt. Schließlich ergibt sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, dass der unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles für den materiellen Schaden geltende Grundsatz der solidarischen Haftung auch für den immateriellen Schaden gilt.

196

Folglich ist auch der zweite Einwand der Kommission zurückzuweisen.

197

Zu den Kriterien für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung für den von den vier Kindern von Alessandro Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schaden machen die Rechtsmittelführer geltend, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung, erstens, des psychischen und emotionalen Schocks, den die vier Kinder aufgrund der Tatsache erlitten hätten, dass sie den schrecklichen und erschütternden Anblick des Todeskampfs und des Todes ihrer Eltern miterlebt hätten und sodann die ganze Nacht bei ihren Leichnamen Wache gehalten hätten, da sie wegen ihres geringen Alters keine anderen Maßnahmen hätten ergreifen können, zweitens, des von den vier Kindern erlittenen existenziellen Schadens, die ihr ganzes Leben von der schrecklichen und beängstigenden Erfahrung, die sie in ihrer Jugend gemacht hätten, gezeichnet bleiben würden, und, drittens, des Schadens aus dem Verlust der Elternbeziehung, der im ungerechten Leid und dem Schmerz bestehe, ihre beiden Eltern für immer, und noch dazu sehr jung, verloren zu haben, festzusetzen sei.

198

Ohne dass über die verschiedenen von den Rechtsmittelführern angeführten Kriterien befunden zu werden brauchte, die sich außerdem auf von der italienischen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsätze beziehen, ist festzustellen, dass aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz hervorgeht, wonach unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles den Hinterbliebenen, insbesondere den Kindern und den Eltern des Verstorbenen, ein ersatzfähiger immaterieller Schaden zuerkannt wird, der im durch den Tod eines Nahestehenden verursachten seelischen Leid besteht, und dass sich die von den Rechtsmittelführern angeführten Kriterien diesem Grundsatz annähern.

199

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der von den vier Kindern erlittene immaterielle Schaden noch nicht in der Form von nach Art. 73 des Statuts, der eine pauschale Entschädigung im Fall des Todes des Beamten vorsieht, gewährten Leistungen ersetzt wurde. Oben aus Rn. 153 geht nämlich hervor, dass die pauschale Entschädigung nur für den Ersatz des Verlusts von Bezügen von Alessandro Missir Mamachi berücksichtigt worden ist. Hingegen steht der durch den Tod von Alessandro Missir Mamachi verursachte immaterielle Schaden mit dem von den vier Kindern verspürten Leid im Zusammenhang und ist daher durch die nach Art. 73 des Statuts gewährten Leistungen nicht abgedeckt.

200

Zur Festsetzung des Betrags der Entschädigung für den immateriellen Schaden ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer die vom Tribunale di Milano (Gericht Mailand) erstellten Tabellen im vorliegenden Fall nicht verwendet werden können. Wie nämlich die Kommission zu Recht ausführt, kann der Unionsrichter nicht in einem einzigen Mitgliedstaat erstellte Tabellen für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung für den von den Hinterbliebenen eines verstorbenen Unionsbeamten erlittenen Schaden verwenden. Insoweit ist es Sache des Unionsrichters, den Betrag nach Billigkeit festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, EU:C:1980:145, Rn. 15), wobei die dafür berücksichtigten Kriterien darzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33; vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 35, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 51).

201

Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sowie der oben in den Rn. 194 und 195 angeführten Grundsätze und im Licht des oben in Rn. 198 angeführten Kriteriums ist die Kommission solidarisch dazu zu verurteilen, jedem Kind von Alessandro Missir Mamachi als Entschädigung für den durch den Verlust ihrer Eltern und ihre Anwesenheit am Tatort des Doppelmordes erlittenen immateriellen Schaden den nach Billigkeit festgesetzten Betrag von 100000 Euro zu zahlen.

Zum Antrag auf Ersatz des von Livio Missir Mamachi erlittenen immateriellen Schadens

202

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass auch den Eltern von Alessandro Missir Mamachi eine gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden durch das ungerechte Leid und den Schmerz durch den Verlust ihres Sohnes unter so tragischen und grausamen Umständen zuerkannt werden müsse. Zu diesem Schmerz kämen als existenzieller Schaden die physische und psychische Ermüdung sowie die Beunruhigung und Verstörung aufgrund des Erfordernisses hinzu, trotz ihres fortgeschrittenen Alters für den Unterhalt und die Erziehung ihrer vier elternlosen Enkelkinder zu sorgen. In Anbetracht der einzigartigen Umstände des vorliegenden Falles und des besonders grauenhaften und tragischen Charakters der Rechtssache beantragen die Rechtsmittelführer daher, Livio Missir Mamachi den Betrag von 212752 Euro als Entschädigung für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zuzuerkennen.

203

Die Kommission beschränkt sich darauf, eine Einrede der Unzulässigkeit dieses Antrags zu erheben, die oben in Rn. 170 geprüft und zurückgewiesen worden ist.

204

Es genügt die Feststellung, dass, wie oben in Rn. 198 ausgeführt, aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz hervorgeht, wonach unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles den Eltern des Verstorbenen ein ersatzfähiger immaterieller Schaden zuerkannt wird, der im durch den Tod eines Nahestehenden verursachten seelischen Leid besteht.

205

Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles und der oben in den Rn. 194 und 195 angeführten Grundsätze sowie im Licht des oben in Rn. 198 angeführten Kriteriums ist die Kommission solidarisch dazu zu verurteilen, den Rechtsmittelführern insgesamt in ihrer Eigenschaft als Erben von Livio Missir Mamachi und als Entschädigung für den von diesem durch den Verlust seines Sohns Alessandro Missir Mamachi erlittenen Schaden den nach Billigkeit festgesetzten Betrag von 50000 Euro zu zahlen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union der von der Europäischen Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Anne Sintobin, erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

 

2.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

 

3.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Haftung der Kommission für den von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, erlittenen materiellen Schaden auf 40 % beschränkt hat.

 

4.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

5.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 3 Mio. Euro abzüglich der als Teil dieses Betrags angesehenen Leistungen nach dem Statut, die Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, wegen des von ihnen erlittenen materiellen Schadens gewährt wurden oder zu gewähren sind, zu zahlen.

 

6.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100000 Euro an Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

7.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100000 Euro an Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano für den von dieser erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

8.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100000 Euro an Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

9.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100000 Euro an Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

10.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 50000 Euro an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und die anderen im Anhang aufgeführten Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als Erben von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

11.

Auf die oben in den Nrn. 6 bis 10 angeführten Entschädigungen sind ab der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen.

 

12.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

13.

Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

 

14.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

 

Jaeger

Frimodt Nielsen

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

( 1 ) Die Liste der weiteren Rechtsmittelführer ist nur der den Parteien mitgeteilten Fassung beigefügt.

( 2 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.