Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-125/16

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Dezember 2017 ( *1 )

„Zollunion – Einfuhr von Bananen aus Ecuador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Nach der Nichtigerklärung eines früheren Beschlusses durch das Gericht gefasster Beschluss – Angemessene Frist“

In der Rechtssache T‑125/16

Firma Léon Van Parys NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren, R. Verbeke und J. Auwerx,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros, B.‑R. Killmann und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV mit dem Antrag, erstens den Beschluss C(2016) 95 final der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 für nichtig zu erklären und zweitens für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin zum Tragen kommt

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Zwischen dem 22. Juni 1998 und dem 8. November 1999 reichte die Klägerin, die Firma Léon Van Parys NV, durch ihren Zollagenten 116 Einfuhranmeldungen für Bananen aus Ecuador beim Zollamt Antwerpen (Belgien) ein.

2

Die Einfuhranmeldungen wurden auf 221 anscheinend vom Königreich Spanien erteilte Einfuhrlizenzen gestützt, aufgrund deren die Bananen im Rahmen eines Zollkontingents unter Zahlung eines ermäßigten Zolls von 75 Euro je Tonne in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden konnten, und zwar hinsichtlich des am 31. Dezember 1998 endenden Zeitraums nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. 1993, L 47, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. 1994, L 349, S. 105), und hinsichtlich des am 1. Januar 1999 beginnenden Zeitraums nach Maßgabe der Verordnung Nr. 404/93 und der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. 1998, L 293, S. 32).

3

Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 teilte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) den belgischen Zollbehörden mit, dass bei der Einfuhr der Bananen in die Gemeinschaft gefälschte spanische Einfuhrlizenzen mit gefälschten Stempeln der zur Ausstellung dieser Dokumente zuständigen spanischen Behörde verwendet worden seien. Bei einer Untersuchung entdeckten die Zollbehörden, dass die 221 Einfuhrlizenzen, die die Klägerin dem Zollamt Antwerpen in der Zeit vom 22. Juni 1998 bis zum 8. November 1999 vorgelegt hatte, gefälschten spanischen Lizenzen entsprachen.

4

Am 5. Juli 2002 erstellte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein Protokoll der getroffenen Feststellungen, das sie u. a. an die Klägerin und den Zollagenten sandte. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass 233 von der Klägerin verwendete Einfuhrlizenzen gefälschten spanischen Lizenzen entsprachen, von denen 221 in Antwerpen und 12 in Hamburg (Deutschland) vorgelegt worden waren. Soweit es um den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 8. November 1999 geht, sollen 107 Lizenzen betroffen sein, die sämtlich von der Klägerin dem Zollamt Antwerpen vorgelegt worden seien.

5

Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 forderte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Klägerin und den Zollagenten zur Zahlung von 7084967,71 Euro für die Bananeneinfuhren vom 1. Januar 1998 bis zum 8. November 1999 auf, was der Anwendung eines Zollsatzes nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 404/93 von 850 Euro je eingeführte Tonne entsprach.

6

Am 28. November 2003 wurde von der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein ergänzendes Protokoll erstellt, dem zufolge im Rahmen der Untersuchung über die gefälschten spanischen Einfuhrlizenzen u. a. Rechtshilfeersuchen an Portugal, Spanien und Italien ergangen und bearbeitet worden waren.

7

Nachdem die Klägerin und der Zollagent der Nacherhebung der ihnen auferlegten Abgaben entgegengetreten waren, vertrat die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Ansicht, dass dem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung und auf Erlass der Abgaben stattzugeben sei, und übermittelte die Unterlagen mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, damit diese eine Entscheidung nach den Art. 871 und 905 ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) in ihrer geänderten Fassung treffe.

8

In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 äußerte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) angewandt werden könne, da nicht genug Beweismaterial für die Annahme eines Irrtums der Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission vorliege. Die Abgaben seien vielmehr nach Art. 239 des Zollkodex zu erlassen, da ein besonderer Fall im Sinne dieses Artikels gegeben sei und die Klägerin und der Zollagent nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten.

9

Am 5. Mai 2008, 18. und 26. November 2008, 15. Januar 2009 und 4. März 2010 richtete die Kommission zusätzliche Auskunftsersuchen an die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, die jedes dieser Ersuchen beantwortete.

10

Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 teilte die Kommission der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung sowie der Klägerin gemäß Art. 906a der Verordnung Nr. 2454/93 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erlass und Erstattung der Abgaben abschlägig zu bescheiden. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2010 Stellung.

11

Die Angelegenheit der Klägerin wurde gemäß den Art. 873 und 907 der Verordnung Nr. 2454/93 von einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe in einer Sitzung am 12. April 2010 geprüft.

12

Mit dem Beschluss C(2010) 2858 final vom 6. Mai 2010 gab die Kommission dem Antrag auf nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben (Art. 1 Abs. 1) sowie dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu einem Schuldner, dem Zollagenten (Art. 1 Abs. 2), nicht jedoch im Verhältnis zu einem anderen Schuldner, der Klägerin, in einem besonderen Fall (Art. 1 Abs. 3) statt (im Folgenden: erster Beschluss).

13

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 11. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den ersten Beschluss erhoben.

14

Mit Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), erklärte das Gericht Art. 1 Abs. 3 des ersten Beschlusses der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass der Erlass der Abgaben gemäß Art. 239 des Zollkodex gegenüber der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, für nichtig.

15

Mit einem ersten Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Kommission der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung mit, dass sie nach der teilweisen Nichtigerklärung des ersten Beschlusses entschieden habe, dass weitere Informationen erforderlich seien, um einen neuen Beschluss zu erlassen, und ersuchte sie um bestimmte Auskünfte zu den von der Klägerin getätigten Einfuhren, die dem Antrag auf Erlass der Abgaben zugrunde lagen. Die Kommission forderte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung außerdem auf, der Klägerin die Antwort auf die Informationsanforderung mitzuteilen und sie um eine schriftliche Erklärung zu bitten, aus der hervorgehe, dass sie diese Antwort zur Kenntnis genommen habe, mit dieser einverstanden sei und keine Ergänzungen habe oder dass sie Anmerkungen sowie zusätzliche Auskünfte habe. Schließlich teilte die Kommission mit, dass die in Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte Frist von neun Monaten für die Bearbeitung des Antrags auf Erlass der Abgaben um den Zeitraum zwischen dem 22. August 2013 und dem Eingang der zusätzlichen Auskünfte verlängert werde.

16

Mit einem zweiten Schreiben vom 16. September 2013 informierte die Kommission die Klägerin, dass sie nach der teilweisen Nichtigerklärung des ersten Beschlusses entschieden habe, dass für den Erlass eines neuen Beschlusses weitere Auskünfte erforderlich seien und dass die Frist von neun Monaten für die Bearbeitung des Antrags auf Erlass der Abgaben um den Zeitraum zwischen dem 22. August 2013 und dem Eingang der zusätzlichen Auskünfte verlängert werde.

17

Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die beiden Schreiben vom 16. September 2013 wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Beschluss vom 24. Juni 2014, Léon Van Parys/Kommission (T‑603/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:610), abgewiesen.

18

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung der Kommission mit, dass sie deren Auskunftsersuchen befremdlich finde, da nachgewiesen worden sei, dass sämtliche streitigen Einfuhrlizenzen gefälscht seien und es daher unmöglich sei, diesem Ersuchen nachzukommen.

19

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 bestätigte die Kommission der Klägerin den Eingang des Schreibens der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung vom 14. Januar 2014 und teilte mit, dass die Bearbeitungsfrist aufgrund der fehlenden Antwort der Verwaltung auf ihre Anforderung zusätzlicher Auskünfte gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 weiterhin unterbrochen sei.

20

Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen das Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde mit Beschluss vom 26. November 2014, Léon Van Parys/Kommission (T‑171/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1025), abgewiesen.

21

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 forderte die Kommission die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung erneut auf, ihr die mit Schreiben vom 16. September 2013 angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die Kommission fügte ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 ihre eigenen Berechnungen in Form einer Tabelle bei.

22

Am 10. Dezember 2014 setzte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung einen Entwurf für eine Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 16. September 2013 auf. Der Entwurf enthielt eine Berechnung, die die Verwaltung der Kommission übermitteln wollte, und die Aufforderung an die Klägerin, Stellung zu nehmen.

23

In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2015 nahm die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu der von der Kommission übermittelten Tabelle Stellung und korrigierte u. a. die Beträge in den Zeilen 18, 60, 67 und 99 der Tabelle.

24

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihren Antrag auf Erlass der Abgaben abschlägig zu bescheiden.

25

Am 10. August 2015 nahm die Klägerin zum Schreiben der Kommission vom 16. Juli 2015 Stellung.

26

Mit Beschluss C(2016) 95 final vom 20. Januar 2016 gab die Kommission dem Antrag auf nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben (Art. 1 Abs. 1), dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben gegenüber dem Zollagenten (Art. 1 Abs. 2) und auf Erlass der Einfuhrabgaben gegenüber der Klägerin in Höhe von 632241,28 Euro, die den Lizenzen für traditionelle Marktbeteiligte entsprechen (Art. 1 Abs. 3) statt, nicht jedoch dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben gegenüber der Klägerin in Hohe von 2996007,20 Euro, die den Lizenzen für neue Marktbeteiligte entsprechen (Art. 1 Abs. 4) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

27

In den Erwägungsgründen 18 bis 23 des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission u. a. darauf hin, dass sie im ersten Beschluss dem Antrag auf nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben (Art. 1 Abs. 1 des ersten Beschlusses) sowie dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu einem Schuldner, dem Zollagenten (Art. 1 Abs. 2 des ersten Beschlusses), nicht jedoch im Verhältnis zu dem anderen Schuldner, der Klägerin, in einem besonderen Fall (Art. 1 Abs. 3 des ersten Beschlusses) stattgegeben hatte.

28

Sie führte im 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, ihre Beurteilung im ersten Beschluss auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex gestützt zu haben und festgestellt zu haben, dass ein Irrtum der spanischen Behörden ausgeschlossen werden könne, da diese nicht an der Ausstellung der betreffenden Lizenzen beteiligt gewesen seien. Außerdem wies sie im 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie im ersten Beschluss untersucht habe, ob die Voraussetzungen des Art. 239 des Zollkodex erfüllt waren, und sie dabei zu dem Schluss gekommen sei, dass der Zollagent weder in betrügerischer Absicht noch fahrlässig gehandelt habe und ihm daher ein Verzicht auf die buchmäßige Erfassung bzw. der Erlass der Einfuhrabgaben zugestanden werden könne. Im ersten Beschluss vertrat die Kommission außerdem die Ansicht, dass die Klägerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei und dass ihr daher weder ein Verzicht auf Nacherhebung noch ein Erlass der Einfuhrabgaben gewährt werden könne.

29

In den Erwägungsgründen 25 bis 32 des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass das Gericht Art. 1 Abs. 3 des ersten Beschlusses für nichtig erklärt habe und sie daher gemäß Art. 266 AEUV innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Beschluss habe erlassen müssen; dies sei im vorliegenden Fall die einzige Frist, die zu beachten sei.

30

Was den Erlass dieses neuen Beschlusses angeht, führte die Kommission im 33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass eine aus Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten zusammengesetzte Expertengruppe am 21. September 2015 im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammengetreten sei, um den Fall zu untersuchen. Im 37. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies sie darauf hin, dass sie sich ausschließlich auf die Erfüllung der zweiten in Art. 239 des Zollkodex genannten Voraussetzung, nämlich dass keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit vorlag, konzentriert habe.

31

Im 39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission außerdem darauf, dass das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), zu dem Schluss gelangt sei, dass zu beachten sei, dass die Kommission in der Klagebeantwortung die Auffassung vertreten habe, dass die Konstruktion, nach der die Klägerin vorgegangen sei, um die Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen zu erlangen, „rechtswidrig“ sei, da sie gegen Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoße, der die Übertragung von Rechten aus einer Einfuhrlizenz von einem neuen Marktbeteiligten an einen traditionellen Marktbeteiligten verbiete. Außerdem habe das Gericht festgestellt, dass der erste Beschluss, soweit darin der Erlass von Einfuhrabgaben verweigert werde, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Konstruktion des Kaufs der Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen, sondern auf offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin abstelle. Daraus habe das Gericht geschlossen, dass das Argument der Kommission im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Frage haben könne, ob die Verweigerung eines Erlasses der Einfuhrabgaben begründet gewesen sei. In demselben Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zog die Kommission daraus den Schluss, dass sie daher im vorliegenden neuen Beschluss auch prüfen müsse, ob die von der Klägerin verwendete Konstruktion für den Kauf der Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen rechtmäßig gewesen sei, wobei sie zu berücksichtigen habe, dass ein neuer Marktbeteiligter nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 die Rechte aus seiner Einfuhrlizenz nicht an einen traditionellen Marktbeteiligten übertragen dürfe. Sie fügte hinzu, dass sie ferner eine Neubewertung der Grundlagen der Feststellung, ob weder eine betrügerische Absicht noch Fahrlässigkeit bestanden habe, vornehmen müsse.

32

Die Kommission vertrat in den Erwägungsgründen 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht, dass die Akte zwar keine ausreichenden Nachweise für einen Mangel an Sorgfalt in Bezug auf die von der Klägerin von traditionellen Marktbeteiligten erworbenen Lizenzen enthalte, sie jedoch im Falle der Lizenzen der neuen Marktbeteiligten anhand einer einfachen Prüfung der Lizenzen hätte feststellen können, dass sie bei einer Verwendung der Rechte aus diesen Lizenzen gegen Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoßen würde.

33

Im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entschied die Kommission daher, dass die Klägerin als traditionelle Marktbeteiligte durch die Verwendung der Rechte neuer Marktbeteiligter das Verbot nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 missachtet habe und dass der Erlass von Abgaben in Höhe von 2996007,20 Euro, die aus der Verwendung von Lizenzen neuer Marktbeteiligter durch die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 8. November 1999 resultierten, auf der Grundlage des Art. 239 des Zollkodex nicht gerechtfertigt seien.

34

Im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission schließlich klar, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 des ersten Beschlusses weiterhin Bestand habe, da er weder angefochten noch im Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), für nichtig erklärt worden sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

35

Mit Klageschrift, die am 23. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

36

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), voll und ganz ihr gegenüber zum Tragen kommt, so dass ihr gemäß Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zollschuld sowie alle damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen Zinsen oder Kosten vollständig zu erlassen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

38

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten und zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung von Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Als dritten Klagegrund führt sie hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung an. Als vierten Klagegrund führt sie höchst hilfsweise einen Befugnismissbrauch an und mit dem fünften, der höchst hilfsweise geltend gemacht wird, eine falsche Auslegung des rechtlichen Rahmens der Organisation des Bananenmarkts und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Zur Zulässigkeit

Zum ersten Klageantrag, mit dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird

39

Die Kommission führt aus, die Klage sei nur hinsichtlich Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses zulässig, erhebt jedoch keine Einrede der Unzulässigkeit. Ihrer Ansicht nach ist die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, da diese beiden Absätze lediglich Art. 1 Abs. 1 und 2 des ersten Beschlusses bestätigen. Insoweit seien diese beiden Artikel identisch, enthielten keine neuen Elemente und ihnen sei keine neue Prüfung der Situation der Klägerin vorangegangen. Außerdem weist sie darauf hin, dass Art. 1 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses, der Art. 1 Abs. 3 des ersten Beschlusses zugunsten der Klägerin geändert habe, sie nicht in ihren Rechten verletze und nicht mit einer Klage angegriffen werden könne.

40

Die Klägerin erwidert, die Klage sei zu Recht gegen den angefochtenen Beschluss insgesamt gerichtet, denn dieser sei rechtswidrig, da es sich um einen Beschluss handele, der gemäß Art. 907 in Verbindung mit Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 erlassen worden sei, und die Frist zum Erlass solcher Beschlüsse zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits abgelaufen gewesen sei.

41

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person davon abhängig ist, dass diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T‑125/97 und T‑127/97, EU:T:2000:84, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall weist die Klägerin nicht nach, inwieweit ihre Situation durch Art. 1 Abs. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses negativ verändert wird. Die Abs. 1 und 2 geben, was die in Rede stehenden Abgaben angeht, Art. 1 Abs. 1 und 2 des ersten Beschlusses wieder, ohne dass eine neue Prüfung diesbezüglich durchgeführt worden wäre, und ändern die vorherige Situation der Klägerin nicht; Abs. 3 verändert ihre Situation zu ihren Gunsten, da er ihr Einfuhrabgaben in Höhe von 632241,28 Euro, die den Lizenzen für traditionelle Marktbeteiligte entsprechen, erlässt. Somit ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bezüglich dieser Bestimmungen nicht ersichtlich, so dass die gegen sie gerichtete Klage unzulässig ist.

43

Durch Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses dagegen wird der Klägerin nach erneuter Prüfung ein Erlass der Einfuhrabgaben verweigert und ihre Situation verschlechtert. Daher ist die Nichtigkeitsklage zulässig, soweit sie gegen diese Bestimmung gerichtet ist.

Zum zweiten Antrag, für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin voll und ganz zum Tragen kommt

44

Es ist festzustellen, dass es im Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Richter ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T‑33/01, EU:T:2005:461, Rn. 171; Beschlüsse vom 3. September 2008, Cofra/Kommission, T‑477/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:307, Rn. 21, und vom 24. Mai 2011, Nuova Agricast/Kommission, T‑373/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:237, Rn. 46).

45

Dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

46

Die Klägerin greift mit den Argumenten für ihre ersten vier Klagegründe im Wesentlichen die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), durch die Kommission an. Ihrer Ansicht nach war erstens kein neuer Beschluss erforderlich. Zweitens hätte, selbst wenn ein neuer Beschluss hätte erlassen werden können, dieser innerhalb einer Frist erlassen werden müssen, die nicht über die ursprüngliche Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 hinausging. Drittens hätte, selbst wenn der Kommission eine angemessene Frist für die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), zur Verfügung gestanden hätte, diese in keinem Fall die neue Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 überschreiten dürfen. Viertens schließlich habe die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses keine neue und vollständige Entscheidungsbefugnis der Kommission für eine neue Prüfung und einen neuen Beschluss begründet, der zudem auf bereits vom Gericht geprüfte Gründe gestützt worden sei.

47

Die Kommission stellt die Stichhaltigkeit der ersten vier Klagegründe in Frage.

48

Nach ständiger Rechtsprechung kommt das betroffene Organ, dessen Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, und vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29).

49

Jedoch verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen. Insofern verpflichtet diese Vorschrift das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die in diesem Urteil festgestellt wurden (Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30). Die Organe verfügen jedoch über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um die Konsequenzen aus einem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil zu ziehen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76).

50

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).

51

Insoweit ergibt sich die Verpflichtung eines Unionsorgans zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils des Unionsrichters aus Art. 266 AEUV. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Durchführung bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht und normalerweise nicht sofort erfolgen kann und dass das Organ über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil, mit dem einer seiner Beschlüsse für nichtig erklärt worden ist, nachzukommen (Urteil vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, EU:T:1997:39, Rn. 41; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Januar 1984, Turner/Kommission, 266/82, EU:C:1984:3, Rn. 5 und 6). Die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die abgeschlossen wurden, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C‑501/00, EU:C:2004:438, Rn. 53). Ob das Nichtigkeitsurteil innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, ist im Übrigen auch von Fall zu Fall zu beurteilen. Die Angemessenheit dieser Frist hängt von der Art der zu ergreifenden Maßnahmen und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab. Daher sind die verschiedenen Phasen des Entscheidungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteil vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, EU:T:1997:39, Rn. 45).

52

Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können die betroffenen Organe schließlich zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Italien/Kommission, C‑417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Im Licht dieser Ausführungen sind die ersten vier Klagegründe zu prüfen, und zwar zuerst das Vorbringen zum ersten, zum zweiten und zum vierten Klagegrund. Diese sind gemeinsam zu behandeln.

Zum ersten, zum zweiten und zum vierten Klagegrund: Verletzung von Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93 und von Art. 41 der Charta der Grundrechte sowie Befugnismissbrauch

54

Im vorliegenden Fall greift die Klägerin mit ihrer Klage einen Beschluss der Kommission an, mit dem diese den ersten Beschluss ersetzte, in dem sie über den Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben entschieden hatte. Dieser Beschluss wurde mit Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), für teilweise nichtig erklärt, weil die Informationen, auf die sich die Kommission in ihrem Beschluss stützte, keinen Sorgfaltsmangel der Klägerin belegten.

55

Daher war die Kommission verpflichtet, die Umstände des Falles erneut zu prüfen und über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Abgaben, der Gegenstand der Nichtigerklärung war, neu zu entscheiden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beseitigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, EU:T:1997:39, Rn. 32).

56

Dabei hatte sie alle bei Erlass des Rechtsakts vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Informationen zu berücksichtigen. Die Verpflichtung der Kommission, bei der Vorbereitung eines Beschlusses mit aller erforderlichen Sorgfalt vorzugehen und den Beschluss auf der Grundlage aller Informationen zu treffen, die sich auf das Ergebnis auswirken können, ergibt sich insbesondere aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Kommission unter diesen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie der Ansicht war, sie müsse ihre Ermittlungen wieder aufnehmen und die Informationen ergänzen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, EU:T:1997:39, Rn. 32).

57

Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, dass, wenn die Kommission berechtigt gewesen wäre, einen neuen Beschluss zu erlassen, dieser Beschluss auf die zur Durchsetzung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), erforderlichen Maßnahmen hätte beschränkt werden müssen und jedenfalls nicht mit dem bereits erörterten Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 hätte begründet werden dürfen, zurückzuweisen.

58

Insoweit ist festzustellen, dass dieser Punkt in der Begründung des ersten Beschlusses nicht erwähnt wird und dass er somit in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), ergangen ist, nicht der Kontrolle des Gerichts unterlag. Obwohl nämlich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der oben genannten Rechtssache die Frage eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 aufgeworfen hatte, stellte das Gericht in den Rn. 90 und 91 dieses Urteils fest, dass der erste Beschluss nicht auf dieser Frage beruhte und dass daher das Argument der Kommission keinen Einfluss auf die Frage haben konnte, ob die Verweigerung eines Erlasses der Einfuhrabgaben begründet war. Auch wenn somit die Frage eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 vom Gericht in Rn. 90 des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), erwähnt wurde, hat es hierüber nicht entschieden.

59

Was außerdem das Argument angeht, wonach die Kommission einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 hätte anführen können oder jedenfalls hätte anführen müssen, da dieser Verstoß bei Erlass des ersten Beschlusses bereits bekannt gewesen sei, ist festzustellen, dass der Grund der offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, auf den die Kommission im ersten Beschluss abstellte, an sich theoretisch bereits ausreichte, um die Verweigerung eines Erlasses der Einfuhrabgaben zu rechtfertigen. Es steht der Kommission nämlich frei, auf den Grund abzustellen, den sie für am besten geeignet hält, um ihren Beschluss zu begründen, ohne dass ein eventueller Irrtum bei der Auswahl dieses Grundes sie daran hindern könnte, später auf einen Grund abzustellen, den sie bereits im Zusammenhang mit dem ersten Beschluss hätte anführen können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2016, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑207/15, nicht veröffentlicht, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2016:471, Rn. 54).

60

Daher ist unbeschadet der Prüfung der Stichhaltigkeit des im angefochtenen Beschluss angeführten Grundes, nämlich des Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98, der zum fünften Klagegrund gehört, der Schluss zu ziehen, dass sich die Kommission zu Recht auf den Verstoß gegen diese Bestimmung stützte, um im angefochtenen Beschluss einen Erlass der Abgaben zu verweigern. Dass dieser Grund im ersten Beschluss nicht angeführt wurde, hindert die Kommission nicht daran, ihn im angefochtenen Beschluss anzuführen, denn nach ständiger Rechtsprechung kann das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, in seinem erneuten Beschluss andere Gründe anführen als die, auf die es den ersten Beschluss gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Die Rüge der Klägerin, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ersten Beschlusses in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), es ihr erlaube, diese Rechtswidrigkeit mit einem Beschluss zu beseitigen, der den ersten Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist ersetzen sollte, ist zurückzuweisen. Es ist nämlich festzustellen, dass eine solche Frist der oben in Rn. 51 angeführten ständigen Rechtsprechung in vollem Umfang entspricht.

62

Ebenso ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, nach dem die Kommission aufgrund der teilweisen Nichtigerklärung des ersten Beschlusses mit Wirkung ex tunc nur fünf Tage gehabt habe, um einen Beschluss über ihren Antrag auf Erlass zu fassen und so die Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 einzuhalten. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, findet die in dieser Bestimmung enthaltene Frist von neun Monaten keine Anwendung auf ein gemäß Art. 266 AEUV wieder aufgenommenes Verfahren.

63

Insoweit müssen nämlich die betroffenen Organe, wie oben in Rn. 52 festgestellt worden ist, bei einem Fehler, der während der Untersuchung unterlaufen ist, das Verfahren in dem Stadium der Untersuchung wiederaufnehmen können, in dem der Fehler begangen wurde oder ein neues Verfahren eröffnen, wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat. Zwar geht aus Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 hervor, dass die Entscheidung, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht, innerhalb von neun Monaten zu treffen ist. Jedoch betrifft Art. 907 nur Ausgangsverfahren, nicht aber Verfahren, die nach einem Nichtigkeitsurteil wieder aufgenommen wurden. Daraus folgt, dass auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende wieder aufgenommene Verfahren die für das Ausgangsverfahren vorgesehene Frist von neun Monaten keine Anwendung finden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 57 bis 61). Das Argument der Klägerin, die Kommission habe die Ex‑tunc-Wirkung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), verneint, indem sie die Auffassung vertreten habe, sie verfüge über eine angemessene Frist, um die in diesem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und nicht über eine Frist von fünf Tagen, um die ursprüngliche Frist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 einzuhalten, ist daher zurückzuweisen.

64

Das Argument schließlich, die wiederholten Anfragen der Kommission an die belgischen Behörden seien völlig überflüssig gewesen und hätten nur der ungerechtfertigten Unterbrechung der Frist gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 gedient, ist zurückzuweisen. Es kann nämlich nicht geltend gemacht werden, die Kommission habe den belgischen Behörden die Anfragen allein mit dem Ziel gesandt, diese Frist zu unterbrechen, denn die Frist war nicht anwendbar.

65

Nach alledem sind der erste, der zweite und der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

66

Mit diesem Klagegrund rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass die Kommission im 32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, die angemessene Frist gemäß Art. 266 AEUV könne ohne jegliche Begrenzung über die Frist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 hinausgehen, und der mit dem Ablauf dieser Frist gemäß Art. 909 der Verordnung verbundene Vorteil gelte darüber hinaus ebenfalls nicht mehr. Unterstellt, die Kommission hätte über eine angemessene Frist verfügt, um das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), durchzuführen, könne diese Frist keinesfalls länger sein als eine neue Ausschlussfrist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93. Selbst wenn daher die Kommission über eine neue Frist von neun Monaten verfügt hätte, um nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), einen Beschluss zu erlassen, so wäre diese Frist unter Berücksichtigung der verschiedenen Unterbrechungen durch die Auskunftsanforderungen der Kommission am 11. Juni 2015 abgelaufen.

67

Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben, indem sie sich von Beginn an und sodann während des dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vorhergehenden Entscheidungsverfahrens ständig auf die Frist gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 909 der Verordnung bezogen habe, um dann nach Ablauf der neuen, angeblich nicht bestehenden und zu Unrecht verlängerten Frist vorzutragen, dass einzig die angemessene Frist gemäß Art. 266 AEUV zu beachten sei.

68

Die Kommission hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig.

69

Sie trägt erstens vor, es sei unnötig, sich auf Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 zu beziehen, um die Frist zu berechnen, die ihr nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), für den Erlass eines neuen Beschlusses zur Verfügung stehe, da weder diese Bestimmung noch Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 266 AEUV anwendbar seien. Zweitens sei nicht auszuschließen, dass eine angemessene Frist länger sein könne als die Frist gemäß den Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93. Drittens sei der angefochtene Beschluss das geeignete Mittel, um innerhalb einer angemessenen Frist die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit des ersten Beschlusses im Hinblick auf die besonderen Umstände dieser Rechtssache zu beseitigen. Insoweit sei der größte Teil des für den Erlass des angefochtenen Beschlusses erforderlichen Zeitraums dadurch entstanden, dass die belgischen Zollbehörden trotz mehrerer Erinnerungen nicht auf die Anfrage der Kommission geantwortet hätten, sowie dadurch, dass ausschließlich diese für Entscheidungen über Zollschulden zuständig seien. Außerdem habe die Kommission vor Erlass ihres Beschlusses die Klägerin sowie eine aus Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten zusammengesetzte Expertengruppe, die am 21. September 2015 zusammengetreten sei, um den Fall zu untersuchen, angehört.

70

Viertens würde, selbst wenn festgestellt würde, dass sie die angemessene Frist überschritten habe, dies jedenfalls nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen. Die Klägerin habe nämlich nicht behauptet, dass die abgelaufene Frist ihr Schaden zugefügt und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Die Kommission weist zum einen darauf hin, dass ein Teil des Verzugs insbesondere dadurch verursacht worden sei, dass sie gemeint habe, die Klägerin vor Erlass des Beschlusses anhören zu müssen, um ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang zu wahren. Zum anderen stelle der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift wie die der angemessenen Frist im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensbestimmung dar, denn selbst wenn kein solcher Verstoß vorläge, hätte der angefochtene Beschluss keinen anderen Inhalt.

71

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), den ersten Beschluss teilweise für nichtig erklärte und Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht mehr auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses, der den ersten Beschluss ersetzen sollte, anwendbar war, da nach der Rechtsprechung allein die angemessene Frist anzuwenden ist (vgl. oben, Rn. 63).

72

Wie von der Klägerin vorgetragen, ist jedoch davon auszugehen, dass die angemessene Frist in der vorliegenden Rechtssache überschritten wurde.

73

Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist eingehalten wurde, auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des Nichtigkeitsurteils am 19. März 2013 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 20. Januar 2016 abzustellen, somit auf einen Zeitraum von 34 Monaten, also mehr als zweieinhalb Jahren. Genauer gesagt begann die Kommission mit der Wiederaufnahme und Neubewertung des Falles fünf Monate nach Verkündung des Nichtigkeitsurteils, nämlich am 21. August 2013, als sie das erste Ersuchen um zusätzliche Auskünfte an die belgischen Behörden sandte, was 29 Monate später, nach Eingang der von den belgischen Zollbehörden erbetenen Auskünfte, zu dem angefochtenen Beschluss führte.

74

Als Rechtfertigung für diesen Zeitraum führt die Kommission an, der größte Teil der für den Erlass des angefochtenen Beschlusses erforderlichen Zeit sei darauf entfallen, dass die belgischen Zollbehörden trotz mehrerer Erinnerungen nicht auf das Ersuchen der Kommission geantwortet hätten und dass sie vor Erlass ihres Beschlusses am 21. September 2015 die Klägerin sowie eine aus Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten zusammengesetzte Expertengruppe, die zusammengetreten sei, um den Fall zu untersuchen, angehört habe.

75

Insoweit genügt die Feststellung, dass selbst wenn die Auskunftsersuchen, die die Kommission an die belgischen Zollbehörden sandte, die Frist von neun Monaten unterbrochen hätten, was nicht der Fall sein kann, da der in Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte Mechanismus nicht erneut angewendet werden kann, mehr als zehn Monate zwischen der Antwort dieser Behörden und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vergangen sind.

76

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass keine von der Kommission zu ergreifende oder ergriffene Maßnahme den Ablauf dieses Zeitraums rechtfertigt. Es trifft zu, dass die Kommission den Fall aufgrund des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), erneut prüfen musste (vgl. oben, Rn. 55). Wie jedoch auch die Klägerin feststellt, ist nicht ersichtlich, dass die Kommission nach diesem Urteil eine neue Akte anlegte oder neue Tatsachen hinzufügte oder entdeckte.

77

Im Übrigen kannte die Kommission die Akte bereits gut. Wie u. a. ein Vergleich des ersten Beschlusses mit dem angefochtenen Beschluss, dessen Tatbestand mit dem ersten identisch ist, zeigt, bestand die Arbeit der Kommission zum einen darin, die Fahrlässigkeit der Klägerin nicht bezüglich der Art, wie ihr die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, sondern bezüglich ihrer Verwendung der für neue Marktbeteiligte bestimmten Lizenzen, was Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 klar verbietet, zu begründen, und zum anderen die Aufteilung der Beträge für Lizenzen für traditionelle Marktbeteiligte und für Lizenzen für neue Marktbeteiligte zu berechnen. In der mündlichen Verhandlung führte die Kommission aus, der wesentliche Punkt ihrer Neubewertung des Falles sei die Vornahme dieser Aufteilung gewesen, die ihr nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt worden sei und die sie anhand der ihr von den belgischen Zollbehörden übermittelten Informationen nicht habe bestimmen können.

78

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Kommission den Fall komplett neu prüfte, was sie im Übrigen auch nie geltend gemacht hat. In ihren Schriftsätzen führte sie u. a. aus, dass sie sich nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), „auf die Prüfung beschränken konnte, ob sich der Marktbeteiligte gemäß Art. 239 Alt. 2 des Zollkodex der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat“, und dass, „[d]a [in diesem Urteil] nicht in Frage gestellt wurde, dass es sich um eine besondere Situation handelt, es nur darum ging, herauszufinden, ob sich die Klägerin der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat“.

79

Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Kommission im Verfahren vor Erlass des angefochtenen Beschlusses angesichts der Art der zu ergreifenden Maßnahmen sowie der Umstände des Einzelfalls keine angemessene Frist eingehalten hat.

80

Die Kommission hat jedoch im schriftlichen und im mündlichen Verfahren ausgeführt, dass dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen könne, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass eine kürzere Frist zu einem anderen Beschluss geführt hätte, und sie ebenso wenig nachgewiesen habe, dass die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens ihre Verteidigungsrechte verletzt habe (vgl. oben, Rn. 70).

81

Insoweit ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung einer am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung nur dann rechtfertigt, wenn mit ihr auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Betroffenen einhergeht. Ist nämlich nicht erwiesen, dass die überlange Dauer die Fähigkeit der Betroffenen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die Gültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T‑248/13, EU:T:2016:721, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im Allgemeinen nicht die Nichtigerklärung des nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Beschlusses rechtfertigt. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer wirkt sich nämlich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt des am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Beschlusses auswirken kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Italien/Kommission, T‑267/07, EU:T:2013:305, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Um im vorliegenden Fall entscheiden zu können, ob die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann, sind u. a. die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Verfahrensbestimmungen für den Erlass der Abgaben heranzuziehen, d. h. die Art. 235 bis 239 des Zollkodex und die Art. 878 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/93.

84

Nach diesen Bestimmungen hat der Beteiligte einen besonderen Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben zu stellen (Art. 878 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Der Antrag ist bei der zuständigen Zollstelle zu stellen (Art. 879 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Liegen der zuständigen Zollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie schriftlich über den Erlassantrag (Art. 886 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93).

85

Ist die Zollbehörde jedoch nicht in der Lage, nach den Art. 899 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 zu entscheiden, die eine Reihe von Fällen festlegen, in denen ein Erlass gewährt oder nicht gewährt werden kann, und „lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt“, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission vor (Art. 905 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten (Art. 905 Abs. 3). Binnen 15 Tagen nach Eingang der Unterlagen übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Kopie hiervon (Art. 906 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Nach Artikel 906a der Verordnung Nr. 2454/93 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zulasten des die Erstattung oder den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der Antragsteller hat sodann einen Monat Zeit, um Stellung zu nehmen.

86

Sodann entscheidet die Kommission nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Zollausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, ob die besonderen Umstände den Erlass rechtfertigen oder nicht (Art. 907 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Diese Entscheidung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der vom Mitgliedstaat übermittelten Unterlagen bei der Kommission zu treffen (Art. 907 Abs. 2 dieser Verordnung) und wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich bekannt gegeben (Art. 908 Abs. 1 dieser Verordnung). Anhand dieser Entscheidung trifft die Entscheidungsbehörde dann ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten (Art. 908 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93).

87

Sieht sich die Kommission veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist. Die Fristverlängerung wird dem Beteiligten, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, mitgeteilt (Art. 907 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93). Teilt die Kommission dem Beteiligten, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, ihre Einwände gemäß Art. 906a mit, so wird die Neunmonatsfrist um einen Monat verlängert.

88

Nach Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 gibt die nationale Zollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlass statt, wenn die Kommission innerhalb der in Art. 907 genannten Frist von neun Monaten keine Entscheidung getroffen hat.

89

Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt, dass die Verordnung Nr. 2454/93 insbesondere einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit präzisieren soll, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, und dass sie strenge Fristen vorsieht, die sowohl vom Antragsteller als auch von der Kommission bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erlass von Einfuhrabgaben einzuhalten sind.

90

Aus Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 geht hervor, dass die der Kommission für den Erlass ihres Beschlusses zustehende Frist von neun Monaten unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Abgaben ist jedoch innerhalb der von Art. 907 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegten Frist zu treffen, wobei präzisiert wird, dass wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort erfolgt, dies gemäß Art. 909 dieser Verordnung zwingend dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde dem Antrag stattgibt.

91

Hätte die Kommission im vorliegenden Fall im Rahmen der Verordnung Nr. 2454/93 gehandelt, so hätte ihr nach Ablauf der Ausschlussfrist von neun Monaten einschließlich Unterbrechungen gemäß Art. 907 der Verordnung erlassener Beschluss bewirkt, dass die Zollbehörde dem Antrag der Klägerin stattgegeben hätte.

92

Im vorliegenden Fall war das eingerichtete System und insbesondere die Frist von neun Monaten gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 im Rahmen des gemäß Art. 266 AEUV eröffneten Verfahrens zwar effektiv nicht mehr auf die Kommission anwendbar (vgl. oben, Rn. 63 und 71). Indem sie jedoch den angefochtenen Beschluss erließ, ohne eine angemessene Frist einzuhalten, missachtete die Kommission die Garantien der Verordnung Nr. 2454/93 und nahm der Klägerin die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung, nämlich die Möglichkeit, eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erhalten, sowie die Garantie einer günstigen Entscheidung, falls innerhalb dieser Fristen keine Antwort erfolgt.

93

Daher ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses 34 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, EU:T:2013:136), gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen hat, was unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache einen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses darstellt.

94

Nach alledem greift der dritte Klagegrund durch, und der angefochtene Beschluss ist für nichtig zu erklären, ohne dass der fünfte Klagegrund geprüft werden müsste.

Kosten

95

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96

Da die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses C(2016) 95 final der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 wird für nichtig erklärt.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys NV.

 

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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