Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-419/16

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

20. Dezember 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 und 49 AEUV – Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes – Richtlinien 75/363/EWG und 93/16/EWG – Vergütung von Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt durchlaufen“

In der Rechtssache C‑419/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen, Italien) mit Entscheidung vom 15. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2016, in dem Verfahren

Sabine Simma Federspiel

gegen

Provincia autonoma di Bolzano,

Equitalia Nord SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Simma Federspiel, vertreten durch F. Dagostin und S. Fassa, avvocati,

der Provincia autonoma di Bolzano, vertreten durch Rechtsanwalt J. A. Walther von Herbstenburg,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk, M. Kellerbauer und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 14) in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABl. 1982, L 43, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/363) und von Art. 45 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sabine Simma Federspiel auf der einen Seite sowie der Provincia autonoma di Bolzano (Autonome Provinz Bozen, Italien) und der Equitalia Nord SpA auf der anderen Seite über Rechtsakte, mit denen diese Provinz Frau Simma Federspiel verpflichtet hat, ihr einen Teil des Ausbildungsstipendiums, das sie für ihre in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik absolvierte Vollzeitweiterbildung zur Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erhalten hat, zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 75/363

3

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/363 sah vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 1 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist;

b)

sie umfasst sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;

c)

sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs;

d)

sie muss in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung erfolgen;

e)

die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“

4

Der Anhang („Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis“) der Richtlinie 75/363 bestimmte in Nr. 1 („Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis“):

„Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.

…“

Richtlinie 93/16

5

Die Richtlinie 75/363 wurde am 15. April 1993 durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. 1993, L 165, S. 1) aufgehoben. Diese wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben.

6

In Titel III („Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsbestimmungen betreffend die Tätigkeit des Arztes“) der Richtlinie 93/16 war Art. 24 enthalten, der in Abs. 1 vorsah:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist. …

b)

sie umfasst sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;

c)

sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs I;

d)

sie muss in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung erfolgen;

e)

die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“

7

Anhang I („Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis für Fachärzte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25“) der Richtlinie 93/16 bestimmte in Nr. 1 („Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis“):

„Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.

…“

Italienisches Recht

8

Art. 1 der Legge provinciale n. 1 – Formazione di medici specialisti (Landesgesetz Nr. 1 über die Ausbildung von Fachärzten) vom 3. Januar 1986 (Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 1986, im Folgenden: Landesgesetz Nr. 1/86) bestimmte:

„(1)   Da es in Südtirol nicht möglich ist, Fachärzte auszubilden, ist der zuständige Landesrat … ermächtigt, mit italienischen Universitäten und mit den zuständigen österreichischen öffentlichen Stellen, nach der Rechtsordnung dieses Staates, im spezifischen Bereich entsprechende Konventionen abzuschließen, wonach zusätzliche Facharzt-Ausbildungsstellen eingerichtet werden, wobei jedenfalls den geltenden Bestimmungen des Staates und des Landes Rechnung getragen werden muss.

(2)   Die mit den österreichischen öffentlichen Stellen im Sinne des vorhergehenden Absatzes abgeschlossene Konvention kann vorsehen, dass das Land [Südtirol] diesen Stellen eventuell einen Betrag, der die Höchstgrenze des [in] Art. 3 vorgesehenen Stipendiums nicht überschreiten darf, überweist, wenn diese Stellen die Bezahlung der Bezüge zugunsten des Auszubildenden übernehmen.“

9

In Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 1/86 hieß es:

„(1)   Wer … gefördert wird, muss sich verpflichten, für eine von der Landesregierung mit Verordnung festzulegende Dauer im öffentlichen Gesundheitsdienst Südtirols zu arbeiten. Es müssen wenigstens fünf Jahre, und zwar innerhalb des in derselben Verordnung festzulegenden Zeitraums, Dienst geleistet werden.

(2)   Sollte der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachgekommen werden, muss ein Teil des Ausbildungsstipendiums oder der Beihilfe mit den gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden. Der zurückzuzahlende Teil ist mit Beschluss der Landesregierung aufgrund einer Verordnung festzulegen und darf nicht höher sein als 70 % des Stipendiums bzw. der Beihilfe.“

10

Das Decreto del presidente della Giunta provinciale (Dekret des Landeshauptmanns) Nr. 6/1988 vom 29. März 1988 sah vor:

„(1)

Wer ein Spezialisierungsstipendium oder eine Beihilfe gemäß … [dem Landesgesetz Nr. 1/86] bezieht, muss sich verpflichten, im öffentlichen Gesundheitsdienst Südtirols, auch aufgrund eines Vertrages, 5 Jahre lang Dienst zu leisten, und zwar innerhalb von 10 Jahren nach Absolvierung der Spezialisierung oder Beendigung des Praktikums.

(2)

Die Zuteilung der Stipendien und der Beihilfen erfolgt, nachdem der Betroffene eine Erklärung vorgelegt hat, welche die Verpflichtung enthält, die Bedingung laut Absatz 1 zu erfüllen; …

(3)

Die Stipendien- oder Beihilfenempfänger sind verpflichtet,

a)

bis zu 70 Prozent des Stipendiums oder der Beihilfe zurückzuzahlen, wenn sie der Verpflichtung laut Absatz 1 nicht nachkommen;

b)

einen Teil des Stipendiums oder der Beihilfe zurückzuzahlen, wenn sie der Verpflichtung nur teilweise nachkommen, und zwar für jedes Jahr – oder jeden Jahresbruchteil von mehr als sechs Monaten – nicht geleisteten Dienstes bis zu 14 Prozent des Stipendiums oder der Beihilfe.

(5)

Die Verpflichtung laut Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn der Betroffene nachweist, dass er sich um die Aufnahme in den öffentlichen Gesundheitsdienst Südtirols beworben hat, am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen hat und geeignet erklärt worden ist oder in die Rangordnungen für vertragsgebundene Personen eingetragen ist, aber nicht zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit aufgefordert worden ist.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Frau Simma Federspiel ist eine italienische Staatsangehörige, die von 1992 bis 2000 an der Universitätsklinik Innsbruck (Österreich) eine Vollzeitweiterbildung zur Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie absolvierte und während dieses Zeitraums ein von der Autonomen Provinz Bozen auf der Grundlage von Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 1/86 gewährtes Stipendium erhielt. Bis zum 31. Juli 2000 hatte sie ihren Wohnsitz in Bozen. Seitdem wohnt sie in Bregenz (Österreich), wo sie den Arztberuf ausübt.

12

Die Gewährung dieses Stipendiums war an die Verpflichtung von Frau Simma Federspiel geknüpft, innerhalb der zehn auf den Abschluss ihrer Facharztausbildung folgenden Jahre fünf Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen zu arbeiten oder im Fall der vollständigen Nichterfüllung dieser Verpflichtung bis zu 70 % des Stipendiums und bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr oder jeden Jahresbruchteil von mehr als sechs Monaten nicht geleisteten Dienstes bis zu 14 % des Stipendiums zurückzuzahlen. Am 21. Dezember 1992 unterzeichnete Frau Simma Federspiel eine entsprechende ausdrückliche Erklärung.

13

In der Vorlageentscheidung wird ausgeführt, dass die Autonome Provinz Bozen das betreffende Stipendium gemäß einer mit dem Land Tirol (Österreich) geschlossenen Vereinbarung an die Universitätsklinik Innsbruck gezahlt habe. Diese habe dann die Zahlungen an Frau Simma Federspiel vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, dass Frau Simma Federspiel für ihre im Rahmen ihrer Facharztausbildung ausgeübte Tätigkeit weitere Vergütungen erhalten habe.

14

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 forderte die Autonome Provinz Bozen Frau Simma Federspiel auf, ihr entweder eine Bescheinigung über die von ihr beim öffentlichen Gesundheitsdienst dieser Provinz geleistete Arbeit oder einen Nachweis vorzulegen, dass sie sich um die Aufnahme in den öffentlichen Gesundheitsdienst beworben und mit Erfolg an den entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen habe oder in die Eignungsliste eingetragen, aber nicht zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit aufgefordert worden sei.

15

In Beantwortung dieses Schreibens teilte Frau Simma Federspiel der Autonomen Provinz Bozen mit, dass sie dort nach Abschluss ihrer Facharztausbildung keine Tätigkeit ausgeübt habe.

16

Daher forderte die Provinz sie mit Dekret vom 5. August 2013 auf, ihr 70 % des erhaltenen Stipendiums, und zwar 68515,24 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 51418,63 Euro, also insgesamt 119933,87 Euro, zurückzuzahlen.

17

Frau Simma Federspiel erhob beim Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen) Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit der die Autonome Provinz Bozen sie aufgefordert hatte, den genannten Betrag zurückzuzahlen. Zur Stützung ihrer Klage machte sie geltend, das Landesgesetz Nr. 1/86, auf dessen Grundlage diese Rechtsakte erlassen wurden, sei rechtswidrig.

18

Hierzu stellt das vorlegende Gericht fest, dass die in der Regelung der Provinz vorgesehene Verpflichtung, 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die betreffenden Ärzte de facto zur Rückzahlung eines Betrags zwinge, der weit höher sei als das Stipendium.

19

Ferner hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 45 AEUV, da sie dazu führe, dass Fachärzte davon abgehalten würden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

20

Da nach Auffassung des Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen) die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363 und der Anhang dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren entgegenstehen, die die Gewährung der Vergütung für die in der Facharztausbildung stehenden Ärzte von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung des geförderten Arztes abhängig macht, innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre Dienst im öffentlichen Gesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen zu leisten, und die es im Fall der gänzlichen Nichtbefolgung dieser Verpflichtung der die Vergütung finanzierenden Autonomen Provinz Bozen ausdrücklich erlaubt, die Rückerstattung eines Betrags von bis zu 70 % des gewährten Stipendiums zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Beträge durch die Verwaltung zu erlangen?

2.

Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Steht der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren entgegen, die die Gewährung der Vergütung für die in der Facharztausbildung stehenden Ärzte von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung des geförderten Arztes abhängig macht, innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre Dienst im öffentlichen Gesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen zu leisten, und die es im Fall der gänzlichen Nichtbefolgung dieser Verpflichtung der die Vergütung finanzierenden Autonomen Provinz Bozen ausdrücklich erlaubt, die Rückerstattung eines Betrags von bis zu 70 % des gewährten Stipendiums zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Beträge durch die Verwaltung zu erlangen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363 und der Anhang dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt.

22

Zunächst ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren die Facharztausbildung in Neuropsychiatrie, die Frau Simma Federspiel an der Universitätsklinik Innsbruck absolvierte, im Jahr 1992 begann und im Jahr 2000 endete. Daher sind für das Ausgangsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 75/363 bis zum 15. April 1993, dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch die Richtlinie 93/16, maßgebend und danach die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

23

Die Richtlinie 75/363 sah in ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. c vor, dass die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie erfolgt. In Nr. 1 des Anhangs hieß es, dass die Weiterbildung auf Arbeitsstellen erfolgt, die angemessen vergütet werden.

24

Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16 sowie deren Anhang I Nr. 1 sind ähnlich formuliert wie die in der vorstehenden Randnummer angeführten Vorschriften.

25

Hierzu ist festzustellen, dass die genannten Bestimmungen die Verpflichtung vorsehen, Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt angemessen zu vergüten, um zu verhindern, dass das Niveau der Weiterbildung zum Facharzt etwa durch die parallele private Ausübung einer Berufstätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 40).

26

Diese Verpflichtung ist zwar als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44) und vollständig an die Einhaltung der Bedingungen für die Weiterbildung zum Facharzt geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 41).

27

Auch wenn Ärzte bei der Weiterbildung zum Facharzt Anspruch auf eine Vergütung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 42), ist aber nicht ersichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bedingung die entsprechende Vergütungspflicht – die im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich ihrer Höhe nicht unbedingt ist (Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 47) – oder die Einhaltung der Voraussetzungen für die Weiterbildung zum Facharzt beeinträchtigt.

28

Frau Simma Federspiel erhielt während ihrer Weiterbildung eine Vergütung, die im Übrigen nach Ansicht aller Parteien, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Erklärungen eingereicht haben, einschließlich Frau Simma Federspiel, ausreichte, um ihr die Weiterbildung zu ermöglichen.

29

Dabei kommt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bedingung erst am Ende des Weiterbildungszeitraums der Fachärzte zum Tragen, ohne die Bedingungen ihrer Weiterbildung zu beeinträchtigen, und hat nichts mit dem Verhältnis zwischen ihnen und dem Mitgliedstaat zu tun, in dem die Weiterbildung erfolgt.

30

Daher können in einem solchen Kontext Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16 nicht so ausgelegt werden, dass sie einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen.

31

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen.

Zur zweiten Frage

32

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt.

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV nach seiner Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erlass von Vorschriften zur Organisation von Diensten im Gesundheitswesen unberührt lässt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Grundfreiheiten, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung unterscheidet insoweit nicht danach, ob die von dem Arzt, der das betreffende Stipendium erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik ausgeübte Tätigkeit als nicht selbständige Tätigkeit einzustufen ist oder nicht. Zudem lässt sich weder der Vorlageentscheidung noch den dem Gerichtshof vorgelegten Akten entnehmen, ob Frau Simma Federspiel den Arztberuf in Österreich als Arbeitnehmerin oder freiberuflich ausübt und ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens somit unter die in Art. 45 AEUV genannte Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit fällt. Folglich ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende sowohl anhand von Art. 45 AEUV als auch von Art. 49 AEUV zu prüfen.

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für Beschränkungen der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C‑159/12 bis C‑161/12, EU:C:2013:791, Rn. 30, sowie vom 5. April 2017, Borta, C‑298/15, EU:C:2017:266, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Gewährung eines Stipendiums zur Finanzierung einer Facharztausbildung in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass der begünstigte Arzt nach dem Abschluss seiner Facharztausbildung für gewisse Zeit im erstgenannten Mitgliedstaat beruflich tätig ist, ist geeignet, diesen Arzt davon abzuhalten, von seinem in den Art. 45 und 49 AEUV vorgesehenen Recht auf Freizügigkeit oder auf freie Niederlassung Gebrauch zu machen. Er wird nämlich davon abgehalten, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder sich dort niederzulassen, wenn dies dazu führt, dass er bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C‑461/11, EU:C:2012:704, Rn. 31).

37

Folglich stellt eine solche Regelung eine grundsätzlich durch die Art. 45 und 49 AEUV verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit dar.

38

Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C‑187/15, EU:C:2016:550, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im Ausgangsverfahren ist zunächst festzustellen, dass die fragliche nationale Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angewendet wird.

40

Es ist hervorzuheben, dass im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, für die Klärung der Frage, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51).

41

Wie die Autonome Provinz Bozen und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ausgeführt haben, sollen die Maßnahmen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene und allen zugängliche fachärztliche Betreuung der Bevölkerung dieser Provinz gewährleisten und zugleich das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit wahren.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen. Im Übrigen kann nicht nur eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit für sich genommen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag; vielmehr kann auch das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene und allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gehören, da ein solches Ziel zur Verwirklichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt. Dies gilt für Maßnahmen, die zum einen dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen, im betreffenden Mitgliedstaat einen ausreichenden und dauerhaften Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger medizinischer Versorgung sicherzustellen, und zum anderen darauf abzielen, eine Kostenkontrolle zu gewährleisten und, so weit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C‑50/14, EU:C:2016:56, Rn. 60 sowie 61).

43

Das Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ist die Schaffung zusätzlicher Stellen für die Facharztausbildung, und sie erlaubt es somit, die Zahl der Fachärzte auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Indem die Ärzte, die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stipendium erhalten haben, verpflichtet werden, nach dem Abschluss ihrer Facharztausbildung ihre berufliche Tätigkeit für gewisse Zeit in der Autonomen Provinz Bozen auszuüben, trägt die Regelung dazu bei, die Nachfrage nach Fachärzten in dieser Provinz zu decken.

44

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass mit den Maßnahmen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten legitimen Ziele verfolgt werden.

45

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da es sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 60).

46

Zum einen ist hinsichtlich der Angemessenheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen festzustellen, dass die nach der fraglichen Regelung bestehende Pflicht des Facharztes, dessen Weiterbildung von diesem Staat finanziert wurde, für gewisse Zeit nach dem Abschluss der Weiterbildung in dessen Autonomer Provinz Bozen zu arbeiten, dazu beiträgt, die dortige Nachfrage nach Fachärzten zu decken. Damit dient diese Pflicht dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, einen ausreichenden dauerhaften Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger medizinischer Versorgung sicherzustellen, und ist geeignet, zur Kontrolle der damit verbundenen Kosten beizutragen und dadurch die öffentliche Gesundheit zu schützen.

47

Zum anderen wird das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der genannten Bestimmungen berücksichtigen müssen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 87 und 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die den Fachärzten, deren Weiterbildung finanziert wurde, auferlegte Pflicht, in der Autonomen Provinz Bozen zu arbeiten, auf fünf Jahre innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb der Spezialisierung beschränkt ist und dass sie nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung nur zum Tragen kommt, falls für den betreffenden Arzt in dieser Provinz eine Facharztstelle verfügbar ist und ihm zu gegebener Zeit angeboten wird.

48

Für diese Beurteilung sind ferner die von der Kommission sowie vom Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge angesprochenen spezifischen Bedürfnisse der Autonomen Provinz Bozen relevant, nämlich die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung in beiden Amtssprachen dieser Region, Deutsch und Italienisch, zur Verfügung steht, und damit die Schwierigkeit, eine ausreichende Zahl von Fachärzten einzustellen, die in der Lage sind, ihren Beruf in diesen beiden Sprachen auszuüben.

49

Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es eine andere Maßnahme gibt, die es dieser Provinz erlauben würde, eine ausreichende Zahl von Fachärzten einzustellen, die in der Lage sind, ihren Beruf in diesen beiden Sprachen auszuüben.

50

Zu dem Umstand, dass der betreffende Arzt bei Nichtbeachtung der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Pflicht bis zu 70 % des Stipendiums zur Finanzierung der Weiterbildung für die Erlangung des Facharzttitels zurückzahlen muss, ist festzustellen, dass der zu erstattende Betrag, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht unverhältnismäßig erscheint, da er – abgesehen von den gesetzlichen Zinsen, bei denen es sich um die normale Folge eines Zahlungsverzugs handelt – den für die Finanzierung erhaltenen Betrag nicht übersteigt. Außerdem hatte Frau Simma Federspiel durch die Unterzeichnung der Erklärung ihr Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht, das gewährte Stipendium im Fall der vollständigen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung zurückzuzahlen.

51

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 45 und 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen, es sei denn, die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen tragen tatsächlich nicht zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit bei und gehen über das hinaus, was hierfür notwendig ist; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

52

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen.

 

2.

Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen, es sei denn, die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen tragen tatsächlich nicht zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit bei und gehen über das hinaus, was hierfür notwendig ist; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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