Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-677/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Dezember 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien – Kaskadenverfahren – Gewichtung der Unterkriterien innerhalb der Zuschlagskriterien – Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungsmängel – Verlust einer Chance – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Schadensersatzantrag“

In der Rechtssache C‑677/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Dezember 2015,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch N. Bambara als Bevollmächtigten im Beistand von P. Wytinck und B. Hoorelbeke, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

European Dynamics Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg,

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland),

European Dynamics Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dikigoroi,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2017

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Oktober 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T‑299/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:757), mit dem das Gericht

die im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“ (im Folgenden: fraglicher Auftrag) erlassene und der European Dynamics Luxembourg SA mit Schreiben vom 28. März 2011 bekannt gegebene Entscheidung des EUIPO (im Folgenden: streitige Entscheidung), ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags an die dritte Stelle zu setzen und die Angebote des Konsortiums der Unisys SLU und der Charles Oakes & Co. Sàrl zum einen sowie des ETIQ-Konsortiums zum anderen an die erste bzw. zweite Stelle zu setzen, für nichtig erklärt und

die Europäische Union dazu verurteilt hat, den Schaden zu ersetzen, der der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) führt die Grundregeln auf, die für den gesamten Haushaltsbereich auf Gebieten wie dem der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten.

3

Gemäß Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung unterrichtet der öffentliche Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Abs. 2 Unterabs. 2 sieht jedoch vor, dass die Veröffentlichung bestimmter Informationen entfallen kann, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.

4

Art. 149 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 2003, L 162, S. 80) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung regelt die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung.

5

Nach Art. 115 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009) ist das EUIPO eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

6

Nach Art. 118 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ersetzt das EUIPO im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Ersatz eines solchen Schadens zuständig.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargelegt.

8

Aufgrund dieses Sachverhalts erhoben European Dynamics Luxembourg, Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und European Dynamics Belgium SA (im Folgenden zusammen: European Dynamics Luxembourg u. a.) am 6. Juni 2011 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung einen ihrer Anträge fallen gelassen hatten, beantragten sie

die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese das Angebot von European Dynamics Luxembourg nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle setzt;

die Nichtigerklärung aller damit verbundenen Entscheidungen des EUIPO einschließlich der Entscheidungen, die betreffenden Zuschläge dem ersten und dem zweiten Bieter in der Kaskade zu erteilen;

die Verurteilung des EUIPO, den ihnen durch den Verlust einer Chance sowie die Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit entstandenen Schaden in Höhe von 650000 Euro zu ersetzen;

die Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten.

9

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung trugen European Dynamics Luxembourg u. a. drei Klagegründe vor. Mit ihrem ersten Klagegrund warfen sie dem EUIPO vor, es habe gegen Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Verordnung Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung Nr. 478/2007 geänderten Fassung verstoßen sowie die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt, indem es sich geweigert habe, die Vergabeentscheidung ihnen gegenüber hinreichend zu erläutern oder zu begründen. Mit dem zweiten Klagegrund machten sie einen „Verstoß gegen die Verdingungsunterlagen“ geltend, da das EUIPO zu ihren Lasten neue Zuschlagskriterien herangezogen habe, die in den genannten Verdingungsunterlagen nicht aufgeführt gewesen seien. Mit dem dritten Klagegrund warfen European Dynamics Luxembourg u. a. dem EUIPO vor, es habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

10

Das Gericht prüfte nacheinander den zweiten, den dritten und den ersten Grund zur Stützung der Nichtigkeitsklage.

11

Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes stellte das Gericht, in Rn. 48 des angefochtenen Urteils, zunächst fest, dass die negative Äußerung des EUIPO zum Angebot von European Dynamics Luxembourg, wonach die Angebote der Bieter mit einer höheren Punktzahl für das erste Zuschlagskriterium „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“, beweise, dass das EUIPO eine Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien im Rahmen des ersten Zuschlagskriteriums vorgenommen habe. In Rn. 53 dieses Urteils befand das Gericht, dass das EUIPO, da diese Gewichtung weder in den Verdingungsunterlagen vorgesehen gewesen noch den Bietern zuvor mitgeteilt worden sei, zulasten von European Dynamics Luxembourg u. a. gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Transparenz verstoßen habe. Das Gericht gab daher in Rn. 55 dieses Urteils dem zweiten Klagegrund teilweise statt.

12

Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes führte das Gericht sodann aus, dass bestimmte negative Äußerungen des EUIPO in Bezug auf die Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg hinsichtlich des ersten und zweiten Zuschlagskriteriums auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhten. Zum einen stellte es in Rn. 91 des angefochtenen Urteils fest, dass, da diese negative Äußerung einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz darstelle, diese Bewertung zwangsläufig selbst mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei. Zum anderen befand das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils, dass die negative Äußerung, wonach sie keine „Leistungsbeispiele für die Fallstudie“ präsentiert habe, ebenfalls mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, da sie in den Verdingungsunterlagen keine Stütze fände. Folglich gab es dem dritten Klagegrund in Bezug auf die Rügen gegen diese negativen Äußerungen statt und wies ihn im Übrigen zurück.

13

Außerdem stellte das Gericht, ebenfalls im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes, in den Rn. 86, 89 und 95 des angefochtenen Urteils fest, dass mehrere andere Äußerungen des EUIPO im Zusammenhang mit der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg hinsichtlich des ersten Zuschlagskriteriums einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung aufwiesen, so dass es nicht in der Lage sei, zu überprüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich dieser Äußerungen vorgelegen hätten.

14

Schließlich entschied das Gericht am Ende der Prüfung des ersten Klagegrundes, nachdem es in Rn. 134 des angefochtenen Urteils auf die Beurteilungen Bezug genommen hatte, die seinen Feststellungen im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes zufolge nicht ausreichend begründet gewesen seien, in Rn. 135 dieses Urteils, dass die streitige Entscheidung mit mehreren Begründungsmängeln behaftet sei.

15

Nach alledem stellte das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils fest, dass die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären sei.

16

Zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz verlangten European Dynamics Luxembourg u. a., wie aus Rn. 137 dieses Urteils hervorgeht, einen Ausgleich für die entgangene Chance, den fraglichen Auftrag als an die erste Stelle gesetzter Bieter zu erhalten, sowie den Ersatz des wegen der Beeinträchtigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit erlittenen immateriellen Schadens.

17

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV vorlägen, da die von ihm festgestellten materiellen Rechtsverstöße die Chance von European Dynamics Luxembourg, dass ihr Angebot an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt werde, hätten beeinträchtigen können.

18

Allerdings hielt es das Gericht für nicht erforderlich, das Vorliegen einer Schädigung des guten Rufes und der Glaubwürdigkeit von European Dynamics Luxembourg u. a. zu prüfen, da eine Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung grundsätzlich ausreiche, um den durch eine solche Schädigung entstandenen Nachteil wieder gutzumachen. Folglich gab es dem Schadensersatzantrag teilweise statt und forderte die Parteien auf, sich über den als Entschädigung zu leistenden Betrag zu verständigen.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

19

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie den Antrag auf Schadensersatz, wie im ersten Rechtszug gestellt, zurückzuweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

nachrangig hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Union darin verpflichtet wird, den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden zu ersetzen, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und

European Dynamics Luxembourg u. a. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20

European Dynamics Luxembourg u. a. beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

das EUIPO zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.

Zum Rechtsmittel

21

Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens macht es einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz sowie einen Begründungsmangel geltend. Zweitens habe das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es die streitige Entscheidung wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler für nichtig erklärt habe. Drittens rügt es einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV, und viertens macht es das Vorliegen eines Rechtsfehlers und eines Begründungsmangels geltend, soweit das angefochtene Urteil dem von European Dynamics Luxembourg u. a. gestellten Antrag auf Schadensersatz stattgegeben habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

22

Das EUIPO macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu der Auffassung gelangt sei, dass die angebliche Einführung neuer Gewichtungsfaktoren in Bezug auf das erste Zuschlagskriterium zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz geführt habe. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die streitige Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoße, da die Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums anhand von Gewichtungsfaktoren für die Unterkriterien innerhalb dieses Kriteriums erfolgt sei, die sich nicht aus den Verdingungsunterlagen ergäben und den Bietern nicht bekannt gegeben worden seien. Nach Ansicht des EUIPO gründet sich die Beurteilung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils, die einen „automatischen Kausalzusammenhang“ zwischen der Einführung dieser Gewichtungsfaktoren und dem Verstoß gegen diese Grundsätze feststelle, auf eine falsche Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und ist überdies nicht hinreichend begründet. Das EUIPO verweist insoweit insbesondere auf das Urteil vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C‑331/04, EU:C:2005:718).

23

European Dynamics Luxembourg u. a. sind der Auffassung, dass, da das EUIPO nicht vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass die in den Verdingungsunterlagen nicht enthaltenen Gewichtungsfaktoren die Vorbereitung der Angebote nicht beeinträchtigt hätten, dieses erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorgebrachte Argument, mit dem gerügt werde, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob durch die Einführung dieser Faktoren die Rechte von European Dynamics Luxembourg u. a. verletzt worden seien, ein neues und daher unzulässiges Vorbringen darstelle.

24

Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. European Dynamics Luxembourg u. a. machen im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht tatsächlich an die vom EUIPO angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten habe, da es, wenn auch ohne diese zu zitieren, festgestellt habe, dass ihnen die Einführung dieser Gewichtungsfaktoren ohne vorherige Mitteilung einen Schaden zugefügt habe.

25

Schließlich sind European Dynamics Luxembourg u. a. der Ansicht, das angefochtene Urteil sei rechtlich hinreichend begründet, weil das Gericht gerade deshalb nicht in der Lage gewesen sei, eine umfassende Prüfung vorzunehmen, weil das EUIPO sich vage geäußert habe und die streitige Entscheidung keine plausiblen Argumente und keine stichhaltige Begründung enthalte.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Die Unzulässigkeitseinrede von European Dynamics Luxembourg u. a. ist von vornherein zurückzuweisen.

27

Es ist nämlich zulässig, dass das EUIPO ein Rechtsmittel einlegt, mit dem es Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit gerügt wird.

28

Mit seinem von European Dynamics Luxembourg u. a. für unzulässig gehaltenem Vorbringen rügt das EUIPO aber die vom Gericht getroffene Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17).

29

Was die von diesem vorgenommene Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betrifft, rügt das EUIPO im Wesentlichen, das Gericht habe die in Rn. 48 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs fehlerhaft angewandt und in Rn. 53 dieses Urteils zu Unrecht entschieden, das EUIPO habe rechtswidrig Gewichtungsfaktoren für die Unterkriterien innerhalb des ersten Zuschlagskriteriums eingeführt.

30

Insoweit ist das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet.

31

Zwar bedeuten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren für die öffentlichen Auftraggeber, dass sie sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2001, SIAC Construction, C‑19/00, EU:C:2001:553, Rn. 43, sowie vom 18. November 2010, Kommission/Irland, C‑226/09, EU:C:2010:697, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Somit darf ein öffentlicher Auftraggeber keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C‑532/06, EU:C:2008:40, Rn. 38).

33

Dennoch kann es zulässig sein, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien festlegt, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Diese nachträgliche Festlegung hat jedoch drei Voraussetzungen. Erstens darf sie die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändern; zweitens darf sie nichts enthalten, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können; und drittens darf sie nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt worden sein, die einen der Bieter diskriminieren konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C‑331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32, vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA, C‑252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 32 und 33, sowie vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C‑6/15, EU:C:2016:555, Rn. 26).

34

Im vorliegenden Fall betrafen die streitigen Feststellungen die Einführung einer Gewichtung von Unterkriterien innerhalb eines Zuschlagskriteriums, die weder in den Verdingungsunterlagen enthalten war noch den Bietern vorab bekannt gemacht wurde, was vom EUIPO nicht bestritten wird. In Anbetracht des Vorstehenden konnte das Gericht somit nicht rechtswirksam die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz feststellen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die Nichtbeachtung dieser drei Voraussetzungen bei ihm geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

35

Da das Gericht, bevor es die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes im ersten Rechtszug für begründet erklärt hat, nicht geprüft hat, ob diese drei von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne dass die Stichhaltigkeit des Arguments des EUIPO geprüft zu werden braucht, wonach das Gericht bei seiner Feststellung, dass sich aus der Einführung von Faktoren zur Bewertung der fraglichen Unterkriterien ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz ergeben habe, seine Begründungspflicht missachtet habe.

36

Daraus, dass die Begründung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet ist, ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass das angefochtene Urteil auch mit einem anderen Rechtsfehler behaftet ist, soweit das Gericht, indem es der neunten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug stattgegeben hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des in Rede stehenden ersten Zuschlagskriterium festgestellt hat. Da sie nicht auf diese Begründung gestützt werden können, fehlt es nämlich den Rn. 91 und 96 dieses Urteils an einer Begründung. Eine solche unzureichende Begründung stellt aber einen Gesichtspunkt dar, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Mindo/Kommission, C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

37

Der zweite Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes des EUIPO sind zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 136 in Verbindung mit Rn. 121 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von ihm in den Rn. 91, 95, 96 und 97 bis 103 dieses Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigten. Nach der Rechtsprechung des Gerichts selbst sei es Sache des Klägers, nachzuweisen, dass sich ein offensichtlicher Beurteilungsfehler auf das Endergebnis des Vergabeverfahrens ausgewirkt habe, was das Gericht somit hätte prüfen müssen. Das EUIPO meint, dass sich diese Rechtsprechung zwar auf einen Begründungsmangel beziehe, aber auch bei offensichtlichen Beurteilungsfehlern anwendbar sei.

39

Das Gericht hätte somit prüfen müssen, ob die offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das erste und das zweite Zuschlagskriterium bei der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg das Ergebnis des Verfahrens zur Vergabe des fraglichen Auftrags wesentlich geändert hätten und ob daher die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Jedoch habe das Gericht nicht geprüft, ob dieses Angebot, wenn diese Beurteilungsfehler nicht vorgelegen hätten, an die erste oder zweite Stelle nach dem Kaskadenverfahren hätte gesetzt werden können. Indem es zu der Auffassung gelangt sei, dass die angeblichen Beurteilungsfehler einen hinreichenden Grund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung darstellten, habe das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen.

40

Was den in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das zweite Zuschlagskriterium betrifft, wirft das EUIPO dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch, dass es nicht die Frage untersucht habe, ob die Bewertung von rechtsfehlerfreien Zuschlagskriterien für sich genommen ausgereicht hätte, um die Einstufung des Angebots von European Dynamics Luxembourg zu rechtfertigen, nicht geprüft zu haben, ob dieser Fehler sich auf das Ergebnis der streitigen Entscheidung ausgewirkt habe.

41

Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht im Wesentlichen vor, die streitige Entscheidung für nichtig erklärt zu haben, ohne geprüft zu haben, ob die von ihm festgestellten Begründungsmängel ausreichten, um für sich genommen oder in Verbindung mit den ebenso festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlern das Ergebnis dieser Entscheidung zu verändern.

42

Zur Untermauerung seines zweiten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Teils seines dritten Rechtsmittelgrundes beruft sich das EUIPO auf zwei Urteile des Gerichts.

43

Zum einen macht das EUIPO geltend, dass eine Vergabeentscheidung, die nach der Feststellung des Gerichts unzureichend begründet ist, aus diesem Grund nur insoweit für nichtig erklärt werden kann, als die anderen, nicht unzureichend begründeten Teile dieser Entscheidung nicht hinreichen, um diese zu rechtfertigen (Urteil vom 10. April 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑340/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:208, Rn. 115 und 116). Nach Ansicht des EUIPO ist der in dieser Rechtsprechung entwickelte Ansatz entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler feststellt, der einer Vergabeentscheidung anhaftet.

44

Zum anderen macht das EUIPO geltend, dass, wenn sich die einem Angebot aufgrund eines bestimmten Zuschlagskriteriums gewährten Punkte auf mehrere negative Äußerungen gründen, von denen einer oder mehreren ein offensichtlicher Beurteilungsfehler anhafte, diese Punktzahl und die ihr zugrunde liegende Bewertung nicht mit einem solchen Fehler behaftet seien, wenn diese Punktzahl auch auf Äußerungen beruhe, die keine offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen (Urteil vom 26. September 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑498/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:831, Rn. 196 und 197).

45

Nach Auffassung des EUIPO gründeten im vorliegenden Fall die für das erste und die für das zweite Zuschlagskriterium gewährten Punktzahlen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren negativen und positiven Äußerungen, die vom Gericht als frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern angesehen worden seien oder die, da sie von der Klage nicht erfasst waren, nicht geprüft worden seien. Das Gericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht diese anderen Äußerungen ausreichend gewesen wären, um für sich genommen die vom öffentlichen Auftraggeber für das betreffende Zuschlagskriterium gewährte Punktzahl zu rechtfertigen.

46

Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt habe, ohne geprüft zu haben, ob die in den Rn. 86, 89, 95, 134 und 135 dieses Urteils festgestellten Begründungsmängel ausreichten, um für sich genommen oder in Verbindung mit den ebenso festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlern das Endergebnis des Vergabeverfahrens tatsächlich zu verändern.

47

European Dynamics Luxembourg u. a. sind der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht begründet sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist vorab festzustellen, dass die Auswirkungen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der das erste Bewertungskriterium betrifft, nicht untersucht zu werden brauchen, weil sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, dass ein solcher Fehler vom Gericht nicht hätte festgestellt werden dürfen.

49

Was die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen zum einen der Mängel in der Begründung der Vergabeentscheidung und zum anderen des in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf das zweite Zuschlagskriterium auf die Gültigkeit der Vergabeentscheidung durch das Gericht betrifft, so rechtfertigen eine unzureichende Begründung oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf ein Zuschlagskriterium nicht die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung, wenn diese andere Gesichtspunkte enthält, die für sich genommen genügen, um sie rechtlich zu begründen.

50

In einem solchen Fall geht das Vorbringen zu diesen Verstößen ins Leere (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 27, sowie vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 41).

51

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das EUIPO mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund und dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nur geltend macht, dass das Gericht seine eigene Rechtsprechung fehlerhaft angewandt habe und dass die von ihm festgestellten Verstöße das Ergebnis der streitigen Entscheidung nicht geändert hätten.

52

Insbesondere hat das EUIPO weder erklärt noch dargetan, dass im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung ohne die verschiedenen vom Gericht festgestellten Verstöße nicht günstiger für European Dynamics Luxembourg hätte sein können.

53

Nach alledem kann das EUIPO dem Gericht nicht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob der Beurteilungsfehler hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums und die von ihm festgestellten Begründungsmängel in Bezug auf die streitige Entscheidung Auswirkungen auf den verfügenden Teil dieser Entscheidung hätten haben können.

54

Folglich sind der zweite Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum ersten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe die Tragweite der Begründungspflicht verkannt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung obliege. Indem das Gericht jede Bemerkung des Bewertungsausschusses isoliert und nicht im weiteren Kontext der Bewertung, zu der sie gehöre, betrachtet habe, habe es bezüglich dieser Pflicht einen strengeren Maßstab angelegt als den, der vom Gerichtshof in Rn. 21 des in Rn. 129 des angefochtenen Urteils angeführten Urteils vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617), angewandt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung sei der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots berücksichtigt wurde, oder eine detaillierte vergleichende Analyse seines Angebots und des ausgewählten Angebots auszuhändigen.

56

European Dynamics Luxembourg u. a. halten diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für nicht begründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

57

Was den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist zu prüfen, ob das Gericht mit der in den Rn. 81 bis 86, 87 bis 89 bzw. 90 bis 95 des angefochtenen Urteils jeweils ausgeführten Begründung strengere Anforderungen angewandt hat als die, die sich aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617), ergeben.

58

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 20 bis 22 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass der öffentliche Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet und dass er die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitteilt, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Allerdings kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt. Auch ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen.

59

Außerdem ist die von Art. 296 Abs. 2 AEUV verlangte Begründung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der geltend gemachten Gründe, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Zunächst ist festzustellen, dass die Rügen des EUIPO in Bezug auf die Ausführungen in den Rn. 90 bis 95 des angefochtenen Urteils betreffend die Prüfung der neunten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug nicht zu prüfen sind.

61

In Rn. 36 des vorliegenden Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass die Rn. 48 bis 55 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sind und dass dadurch, dass sie nicht auf diese Randnummern gestützt werden können, die Grundlage der Rn. 91 und 96 des angefochtenen Urteils wegfällt. Daher ist in derselben Randnummer des vorliegenden Urteils entschieden worden, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist, weil das Gericht der neunten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug stattgegeben hat, indem es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des in Rede stehenden ersten Zuschlagskriteriums festgestellt hat.

62

Sodann ist, was die Erwägungen in den Rn. 81 bis 86 des angefochtenen Urteils betrifft, daran zu erinnern, dass European Dynamics Luxembourg u. a. mit der sechsten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug die Einschätzung des EUIPO beanstandet haben, dass nicht für jedes Projekt ein Programmmanager, ein leitender Projektmanager und ein Projektmanager erforderlich gewesen seien.

63

Das Gericht ist nach der Prüfung dieser Rüge in den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass eine mangelnde Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung zu diesem Punkt angesichts der Ungenauigkeit der Verdingungsunterlagen und des knappen und vagen Urteils des Bewertungsausschusses, die es unmöglich gemacht hätten, die Plausibilität der vom EUIPO vorgebrachten Kritik an der Aufnahme eines leitenden Projektmanagers und eines Projektmanagers in das Angebot von European Dynamics Luxembourg zu überprüfen, zu bejahen sei.

64

Das EUIPO legt aber nicht dar, inwiefern das Gericht, um zu diesem Schluss zu gelangen, einen strengeren Maßstab angelegt hätte als den, der sich aus der in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung ergibt.

65

Schließlich hat das Gericht im Rahmen der Erwägungen in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils betreffend die Prüfung der achten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der abschließende Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach „[d]as gesamte Angebot … sehr operational, nicht aber strategisch [ist] und … sich auf eine andere Art von Projektmanager [konzentriert] als die, die das [EUIPO] vorgesehen hat“, nicht verständlich sei und dass insbesondere die Behauptung, dass das EUIPO eine „andere Art von Projektmanager“ vorgesehen habe, eine vage und daher nicht nachprüfbare Kritik darstelle.

66

Hierzu genügt es, festzustellen, dass zum einen das EUIPO nicht bestreitet, hierzu, wie in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt worden ist, im Rechtszug vor dem Gericht nur ein Argument vorgetragen zu haben.

67

Zum anderen tritt das EUIPO auch den Feststellungen des Gerichts in Bezug auf das Fehlen hinreichend klarer und genauer Kriterien in den Verdingungsunterlagen und den knappen und vagen Charakter des Urteils des Bewertungsausschusses nicht entgegen.

68

Damit ist vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen worden, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

69

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 77 und 78 seiner Schlussanträge feststellt, stellen die zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachten Beweise nicht in Frage, dass das Gericht die in der Klageschrift im ersten Rechtszug angegriffenen Äußerungen des Bewertungsausschusses sowohl isoliert als auch im Gesamtkontext der Bewertung des betreffenden Angebots beurteilt hat und dass es vom EUIPO nicht verlangt hat, eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail dieses Angebots berücksichtigt worden wäre, und eine detaillierte vergleichende Analyse dieses Angebots und der besser platzierten Angebote auszuhändigen.

70

Daher ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO erstens geltend, das angefochtene Urteil enthalte einen Widerspruch insoweit, als das Gericht zum einen im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes in den Rn. 112 bis 115 und 121 dieses Urteils keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Begründungsmangel festgestellt habe, der der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg im Hinblick auf das vierte Zuschlagskriterium anhafte, und zum anderen am Ende der Prüfung des ersten Klagegrundes in den Rn. 134 und 135 dieses Urteils entschieden habe, dass es nicht in der Lage sei, die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung hinsichtlich dieser Bewertung zu kontrollieren, so dass diese Entscheidung daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.

72

European Dynamics Luxembourg u. a. halten diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

73

Das Gericht erwähnt zwar im ersten Satz von Rn. 134 des angefochtenen Urteils das vierte Zuschlagskriterium, obwohl es in den Rn. 112 bis 115 und 121 dieses Urteils festgestellt hat, dass dem EUIPO insoweit kein Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

74

Die Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils enthalten jedoch nur eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Rn. 81 bis 86, 87 bis 89 und 90 bis 95 des angefochtenen Urteils, die die Prüfung der Rügen im Zusammenhang mit dem ersten Zuschlagskriterium betreffen.

75

Die Rügen des EUIPO in Bezug auf die vom Gericht in den Rn. 112 bis 115 und 121 des angefochtenen Urteils einerseits und in den Rn. 134 und 135 dieses Urteils andererseits ausgeführten Begründung wirken sich daher nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus, so dass der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

76

Daraus folgt, dass der erste und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77

Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, dass eine der notwendigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, weil die Feststellung, dass die streitige Entscheidung rechtswidrig sei, auf Rechtsfehlern des Gerichts beruhe. Die außervertragliche Haftung der Union sei daher vom Gericht zu Unrecht festgestellt worden.

78

Hilfsweise macht das EUIPO geltend, dass, falls der Gerichtshof das angefochtene Urteil nur aufheben sollte, soweit das Gericht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz festgestellt habe, der Gerichtshof dieses Urteil auch in Bezug auf den Ersatz des European Dynamics Luxembourg u. a. entstandenen Schadens aufheben müsse. Zum einen bestehe nämlich, wie sich aus den Rn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils ergebe, zwischen den vom Gericht festgestellten Begründungsmängeln und diesem Schaden kein Kausalzusammenhang. Zum anderen habe das Gericht, soweit es die Auswirkung der in den Rn. 91 und 102 des angefochtenen Urteils festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler auf das Endergebnis des Vergabeverfahrens nicht geprüft habe, die Schlussfolgerung in Rn. 144 dieses Urteils nicht hinreichend begründet, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und diesem Schaden bestehe.

79

Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da es einen Widerspruch zwischen zum einen den in den Rn. 144, 146 und 150 dieses Urteils dargelegten Gründen und zum anderen Nr. 2 des Tenors dieses Urteils enthalte. Während diese Gründe den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden als den Verlust einer Chance feststellten, an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, verpflichte der Tenor die Union, den Schaden zu ersetzen, der wegen des Verlusts einer Chance entstanden sei, als erster Vertragspartner den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

80

Mit dem dritten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, dass Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils einen wesentlichen Fehler enthalte, soweit er nicht das EUIPO, sondern die Union verurteile, den European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach Art. 115 und Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 hätte eine solche Verurteilung aber gegen das EUIPO ausgesprochen werden müssen.

81

European Dynamics Luxembourg u. a. bringen zunächst vor, dass das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für die Haftung der Union erfüllt seien. Sodann vertreten sie die Auffassung, dass zwischen den Rn. 144, 146 und 150 der Begründung des angefochtenen Urteils zum einen und Nr. 2 seines Tenors zum anderen kein Widerspruch bestehe, da für die Zwecke des Ersatzes des von ihnen durch den Verlust einer Chance erlittenen Schadens die vollständige Tragweite zu berücksichtigen sei, die dieser Verlust einer Chance haben könne, d. h. die Chance von European Dynamics Luxembourg, der erste Vertragspartner in der Kaskade zu sein. Schließlich sei die Bezugnahme auf die Union in Rn. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils nicht falsch, da die Union für die rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe und Einrichtungen insgesamt hafte.

Würdigung durch den Gerichtshof

82

Zuerst ist das Argument des EUIPO zu prüfen, das hilfsweise im Rahmen des ersten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden ist.

83

Das EUIPO macht damit im Wesentlichen geltend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Gericht hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehlern und dem von European Dynamics Luxembourg durch den Verlust einer Chance erlittenen Schaden im angefochtenen Urteil weder nachgewiesen noch begründet worden sei.

84

Dieses Vorbringen ist als unter den Umständen des vorliegenden Falles begründet anzusehen.

85

Wie nämlich zum einen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, sind die Rn. 53, 91 und 96 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet, so dass das Gericht keine Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz sowie eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich des erstens Zuschlagskriteriums hätte feststellen dürfen.

86

Zum anderen hat das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Begründungsmängeln und dem von European Dynamics Luxembourg u. a. geltend gemachten Schaden nicht zu erkennen sei.

87

Somit würde die Haftung der Union einen Kausalzusammenhang zwischen der in Rn. 102 dieses Urteils festgestellten einzigen materiellen Rechtswidrigkeit der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg und dem Verlust einer Chance voraussetzen.

88

Das Gericht weist aber im angefochtenen Urteil einen solchen Kausalzusammenhang nicht rechtlich hinreichend nach. Insbesondere hat es nicht festgestellt, ob und inwieweit European Dynamics Luxembourg angesichts des vorliegenden Sachverhalts ohne die vom EUIPO begangenen Fehler an die erste Stelle gesetzt worden wäre und den fraglichen Auftrag erhalten hätte.

89

Demnach hätte, da eine der notwendigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht erfüllt ist, das Gericht dem Schadensersatzantrag von European Dynamics Luxembourg u. a. nicht stattgeben dürfen.

90

Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes des EUIPO ist folglich begründet.

91

Da dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes begründet ist, sind der zweite und der dritte Teil desselben nicht mehr zu prüfen.

Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

92

Nach alledem ist das angefochtene Urteil in seinen Rn. 53, 91 und 96 rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht der zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes und der neunten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug betreffend das erste Zuschlagskriterium stattgegeben hat.

93

Wie sich aus Rn. 136 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in Nr. 1 des Tenors des Urteils auf der Grundlage aller von ihm festgestellter Fehler gerechtfertigt, mit denen die Bewertung des in Rede stehenden Angebots im Hinblick auf das erste und das zweite Zuschlagskriterium behaftet sind. Selbst wenn die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 53, 91 und 96 des angefochtenen Urteils nicht als Begründung für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung dienen können, genügen jedoch die vom Gericht in den Rn. 86, 89, 95, 102 und 135 des angefochtenen Urteils festgestellten Fehler, wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht zu rechtfertigen. Folglich ist Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils nicht aufzuheben.

94

Dagegen ist Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, in der die Union dazu verurteilt wurde, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, da der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für begründet erklärt wurde.

95

Im Hinblick auf diese Aufhebung des angefochtenen Urteils sind die Nrn. 4 und 5 des Tenors dieses Urteils, die die Bestimmung der Schadensersatzbeträge betreffen, ebenfalls aufzuheben.

96

Unter diesen Umständen ist auch der Kostenausspruch in Nr. 6 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Zu den Klagen vor dem Gericht

97

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

98

Dies ist hier der Fall. Daher ist der von European Dynamics Luxembourg u. a. im Rahmen dieser Klage gestellte Schadensersatzantrag zu prüfen, der auf den Ersatz des Schadens abzielt, der ihnen wegen des Verlusts einer Chance entstanden sein soll, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

99

Hierzu ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das ihm vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Schaden nach der Rechtsprechung tatsächlich und sicher entstandenen sein und mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das rechtswidrige Verhalten der Organe zurückgehen muss, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten der Union und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Insoweit ist festzustellen, dass die bei dem Gericht eingereichte Klageschrift den von dieser Rechtsprechung gestellten Anforderungen offenkundig nicht genügt. European Dynamics Luxembourg u. a. haben nämlich u. a. eine Entschädigung für den vermuteten Bruttogewinn verlangt, den European Dynamics Luxembourg hätte erzielen können, wenn sie den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätte, und hierfür nur vorgetragen, dass dieser „der Zuschlag für den fraglichen Auftrag irreversibel verweigert“ worden sei. Sie haben jedoch nicht untermauert, ob und inwieweit European Dynamics Luxembourg angesichts des vorliegenden Sachverhalts ohne die vom EUIPO begangenen Fehler an die erste Stelle gesetzt worden wäre und den fraglichen Auftrag erhalten hätte. Sie haben somit weder einen tatsächlichen Schaden noch den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen.

102

Jedenfalls könnte ein solcher Schadensersatzantrag nur auf den in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellten Rechtsverstoß des EUIPO bei der Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums gestützt werden. Auch wenn dieses Angebot jedoch sämtliche verfügbare Punkte für dieses zweite Zuschlagskriterium erhalten hätte, wäre es nicht besser eingestuft worden. Da nämlich das Angebot von European Dynamics Luxembourg die maximal zu vergebende Punktzahl für das zweite Zuschlagskriterium erhalten hatte, hätte es eine niedrigere endgültige Punktzahl erhalten als die an die erste und die zweite Stelle gesetzten Angebote.

103

Nach alledem wird der Schadensersatzantrag von European Dynamics Luxembourg u. a. zurückgewiesen.

Kosten

104

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

105

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

106

Da das Rechtsmittel des EUIPO teils Erfolg hatte und teils zurückgewiesen wurde, sind das EUIPO sowie European Dynamics Luxembourg u. a. dazu zu verurteilen, jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

107

Da das Rechtsmittel teils Erfolg hatte und teils zurückgewiesen wurde, sind European Dynamics Luxembourg u. a. sowie dem EUIPO auch in Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Oktober 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T‑299/11, EU:T:2015:757), wird aufgehoben, soweit es

in Nr. 2 des Tenors die Europäische Union dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der der European Dynamics Luxembourg SA wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, und

in den Nrn. 4 und 5 des Tenors bestimmt, dass die Parteien dem Gericht die bezifferten Schadensersatzbeträge mitteilen, auf die sie sich geeinigt haben, oder – wenn keine Einigung erzielt wurde – dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorlegen.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Der von der European Dynamics Luxembourg SA, der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und der European Dynamics Belgium SA in der Rechtssache T‑299/11 gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

 

4.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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