Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-553/17
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
24. Januar 2018(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Anmeldung der Wortmarke Windfinder – Absolute Eintragungshindernisse – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
In der Rechtssache C‑553/17 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. September 2017,
Windfinder R & L GmbH & Co. KG mit Sitz in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schneider,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Windfinder R & L GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Windfinder R & L/EUIPO (Windfinder) (T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530), mit dem die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2016 (Sache R 1206/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens „Windfinder“ als Unionsmarke teilweise aufgehoben wurde.
Windfinder R & L ersucht den Gerichtshof zudem, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.
2 Im Rahmen ihres Rechtsmittels wirft Windfinder R & L dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe die Tatsachen verfälscht und das angefochtene Urteil unzureichend begründet.
Zum Rechtsmittel
3 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
4 Der Generalanwalt hat am 30. November 2017 wie folgt Stellung genommen:
„1 Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da es teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.
2 Das Rechtsmittel entspricht nicht der nach Art. 168 Buchst. d und Art. 173 Buchst. c der Verfahrensordnung vorgesehenen Gliederung. Gleichwohl kann es dahin verstanden werden, dass damit im Wesentlichen geltend gemacht wird, im angefochtenen Urteil seien die Tatsachen verfälscht worden und dieses Urteil sei unzureichend begründet.
Zur Verfälschung der Tatsachen
3 Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass das Rechtsmittel vorbehaltlich einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise auf Rechtsfragen beschränkt ist (Urteil vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verfälschung muss jedoch Ausnahmecharakter haben (Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 21).
4 Windfinder R & L vertritt erstens die Auffassung, sie habe mit ihrem Vorbringen vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Marke Windfinder insgesamt in der Union nicht beschreibend sei, und nicht nur in einem Teil der Union, wie es das Gericht festgestellt habe. Der Ausdruck „in einem Teil der Union“ wurde in den Schriftsätzen von Windfinder R & L vor dem Gericht jedoch tatsächlich verwendet und von diesem im angefochtenen Urteil übernommen. Folglich wurden die Tatsachen nicht verfälscht. Jedenfalls aber mangelt es dem von Windfinder R & L vor dem Gerichtshof vorgebrachten Argument, das sie auf ihr Vorbringen vor dem Gericht stützt, wonach es der Marke nicht in einem Teil der Union an Unterscheidungskraft mangele, an Klarheit.
5 Zweitens macht Windfinder R & L geltend, sie habe vor dem Gericht vorgetragen, dass die Wortmarke weltweit genutzt werde, dass sie sich an ein aus einer Vielzahl unterschiedlicher Nationalitäten bestehendes Publikum richte und dass das Gericht somit zu Unrecht festgestellt habe, dass Windfinder R & L der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach das maßgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Publikum und des englischen Grundwortschatzes kundigen Personen bestehe, nicht widersprochen habe. Auch insoweit hat das Gericht nicht die Tatsachen verfälscht, sondern vielmehr von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auf Grundlage der ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise eine Tatsachenbeurteilung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2017, Laboratoire de la mer/EUIPO, C‑662/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:482, Rn. 9), nämlich dahin, dass das maßgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Publikum und, allgemeiner, des englischen Grundwortschatzes kundigen Personen bestehe (Beschluss vom 2. Dezember 2009, Powerserv Personalservice/HABM, C‑553/08 P, EU:C:2009:745, Rn. 51 und 52).
6 Drittens bezieht sich die letzte Rüge hinsichtlich der Verfälschung von Tatsachen auf die Art und Weise, in der das Gericht die vorgebrachten (unzureichenden) Beweise behandelt habe, und dass es unverhältnismäßig gewesen sei, weitere Beweise zu verlangen. Es ist keine Verfälschung von Tatsachen gegeben. Es handelt sich um einen Antrag auf erneute Prüfung der beigebrachten Beweise und eine Verfahrensrüge in Bezug auf die Beweise, die verlangt werden konnten. Auch dies ist eine Aufgabe, die allein dem Gericht zufällt, und keine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte, es sei denn, es handelt sich um eine offensichtliche Verfälschung von Beweismitteln (Beschluss vom 20. September 2017, Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO, C‑158/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:701, Nrn. 3 und 4 der Stellungnahme des Generalanwalts sowie die dort angeführte Rechtsprechung), unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Vorwurfs einer Verfälschung, die sich klar aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM, C‑548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624, Rn. 41).
Zur unzureichenden Begründung
7 Windfinder R & L macht geltend, das Gericht habe sein Urteil unzureichend begründet, was den beschreibenden Charakter der Marke und die Berücksichtigung der älteren eingetragenen Marken angehe.
8 Bei seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters hat das Gericht in seinem Urteil in den Rn. 31, 32, 38, 39 und 40 unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO (MAXPLAY) (T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152), und das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461), die maßgeblichen Kriterien detailliert dargelegt, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Neuschöpfung und der Frage, ob sie sich in ihrer Bedeutung von der bloßen Zusammenfügung ihrer Bestandteile unterscheidet.
9 Die Behauptung, es liege ein Begründungsmangel vor, entbehrt jeder Grundlage, was das Argument von Windfinder R & L betrifft, das Gericht sei nicht auf die Vergleichbarkeit anderer, bereits eingetragener Marken mit dieser Wortmarke eingegangen. Das Gericht hat diese Rüge durchaus geprüft und hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angenommen, dass die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) die Grundlage für eine Anfechtung der Gültigkeit der Zurückweisung einer Anmeldung darstellt (Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑545/14, EU:T:2015:789, Rn. 23).
10 Beide Punkte sind somit ihrer wahren Natur nach schlicht als ein neuer Antrag auf erneute Prüfung der Tatsachen und der Beweismittel zu beurteilen, die nur das Gericht vornehmen kann, und nicht als Rechtsmittel über eine Rechtsfrage.
11 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist, da es teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.“
5 Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
6 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien zugestellt worden ist und somit bevor diesen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Windfinder R & L ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Windfinder R & L GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 24. Januar 2018
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Der Kanzler |
Der Präsident der Zehnten Kammer |
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A. Calot Escobar |
E. Levits |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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