Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-616/16,C-617/16

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

24. Januar 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes – Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG – Weiterbildung zum Facharzt – Angemessene Vergütung – Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist begonnen und nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden“

In den verbundenen Rechtssachen C‑616/16 und C‑617/16

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidungen vom 5. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2016, in den Verfahren

Presidenza del Consiglio dei Ministri,

Università degli Studi di Palermo,

Ministero della Salute,

Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca,

Ministero del Tesoro

gegen

Gianni Pantuso,

Angelo Tralongo,

Maria Michela D’Alessandro,

Nello Grassi,

Carmela Amato (C‑616/16)

und

Giovanna Castellano,

Maria Concetta Pandolfo,

Antonio Marletta,

Vito Mannino,

Olga Gagliardo,

Emilio Nardi,

Maria Catania,

Massimo Gallucci,

Giovanna Pischedda,

Giambattista Gagliardo (C‑617/16)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Castellano u. a., vertreten durch F. Mazzarella und G. Mazzarella, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Pignatone und B. Tidore, avvocati dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 14) in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABl. 1982, L 43, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 75/363).

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien), der Università degli Studi di Palermo (Universität Palermo, Italien), dem Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien), dem Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca (Ministerium für Unterricht, Hochschulen und Forschung, Italien) und dem Ministero del Tesoro (Finanzministerium, Italien) einerseits und Fachärzten andererseits über die Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 an die betreffenden Fachärzte, hilfsweise um Ersatz des diesen aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 82/76 entstandenen Schadens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 75/363

3

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/363 sah vor:

,,Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 1 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist;

b)

sie umfasst sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;

c)

sie muss als Vollzeitweiterbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen;

d)

sie muss in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einem hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Krankenhaus erfolgen;

e)

die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie bestimmte:

„(1)   Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitausbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bis der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefasst hat, können die Mitgliedstaaten eine fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Ausbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre.

(2)   Die Gesamtdauer der fachärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund des Absatzes 1 verkürzt werden. Das Niveau der Weiterbildung darf weder dadurch, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden.

(3)   Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind, und zwar mit Rücksicht darauf, dass die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte.“

5

Art. 7 der Richtlinie lautete:

,,Als Übergangsmaßnahme können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 3 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre fachärztliche Weiterbildung spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen haben. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Rat keinen Beschluss nach Artikel 3 Absatz 3 gefasst hat.“

6

Die Richtlinie 75/363 wurde den Mitgliedstaaten am 20. Juni 1976 bekannt gegeben.

Richtlinie 82/76

7

Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 82/76 erhielt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363 folgende Fassung:

„c)

sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs“.

8

Gemäß Art. 10 der Richtlinie 82/76 erhielt Art. 3 der Richtlinie 75/363 folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitweiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bis der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefasst hat, können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre.

(2)   Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis muss gemäß Nummer 2 des Anhangs erfolgen und qualitativ dasselbe Niveau haben wie die Vollzeitweiterbildung. Dieses Niveau darf weder dadurch, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden.

Die Gesamtdauer der ärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund der Tatsache gekürzt werden, dass sie teilzeitlich erfolgt.

(3)   Bis zum 25. Januar 1989 beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission darüber, ob die Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind; dabei wird berücksichtigt, dass die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte.“

9

Nach Art. 12 der Richtlinie 82/76 erhielt Art. 7 der Richtlinie 75/363 folgende Fassung:

,,Als Übergangsmaßnahme können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der [Richtlinie 75/363] eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 3 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben.

Der Aufnahmestaat ist berechtigt, von Personen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, neben ihren Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig als Fachärzte der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben.“

10

Durch Art. 13 der Richtlinie 82/76 wurde der Richtlinie 75/363 ein Anhang („Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis“) hinzugefügt. Dieser Anhang bestimmte:

,,1.

Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis

Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so das der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.

Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden.

2.

Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis

Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht.

Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, dass Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis.

Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet.“

11

Art. 14 der Richtlinie 82/76 sah vor:

„Die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/363/EWG vor dem 1. Januar 1983 begonnenen ärztlichen Teilzeitweiterbildungen können entsprechend diesem Artikel zu Ende geführt werden.“

12

Art. 16 der Richtlinie 82/76 lautete:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

13

Die Richtlinie 82/76 wurde den Mitgliedstaaten am 29. Januar 1982 bekannt gegeben und trat gemäß Art. 191 Abs. 2 EWG-Vertrag am selben Tag in Kraft.

14

Die geänderte Richtlinie 75/363 wurde am 15. April 1993 durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. 1993, L 165, S. 1) aufgehoben. Diese Richtlinie wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) aufgehoben.

Italienisches Recht

15

Die Richtlinie 82/76 wurde durch das Decreto legislativo n. 257 – Attuazione della direttiva n. 82/76/CEE del Consiglio del 26 gennaio 1982, recante modifica di precedenti direttive in tema di formazione dei medici specialisti, a norma dell’art. 6 della legge 29 dicembre 1990, n. 428 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 257 zur Umsetzung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der früheren Richtlinien auf dem Gebiet der Facharztausbildung auf der Grundlage von Art. 6 des Gesetzes von gemeinschaftlichem Interesse Nr. 428 vom 29. Dezember 1990) vom 8. August 1991 (GURI Nr. 191 vom 16. August 1991, im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 257) in das italienische Recht umgesetzt. Dieses gesetzesvertretende Dekret trat 15 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und wurde in der Folge durch das Decreto legislativo n. 368 – Attuazione della direttiva 93/16/CEE in materia di libera circolazione dei medici e di reciproco riconoscimento dei loro diplomi, certificati ed altri titoli e delle direttive 97/50/CE, 98/21/CE, 98/63/CE e 99/46/CE che modificano la direttiva 93/16/CEE (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 368 zur Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG zur Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie der Richtlinien 97/50/EG, 98/21/EG, 98/63/EG und 99/46/EG zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG) vom 17. August 1999 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 250 vom 23. Oktober 1999) ersetzt.

16

Art. 8.2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 257 sah vor, dass dessen Bestimmungen ab dem Studienjahr 1991/1992 Anwendung finden sollten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Die Ärzte, die in den Ausgangsverfahren Klage erhoben, hatten zwischen 1982 und 1990 Facharztausbildungen absolviert.

18

Am 16. Februar 2001 (Rechtssache C‑617/16) und am 18. März 2003 (Rechtssache C‑616/16) erhoben sie beim Tribunale di Palermo (erstinstanzliches Gericht Palermo, Italien) Klage gegen die Universität Palermo, das Ministerium für Unterricht, Hochschulen und Forschung, das Gesundheitsministerium, das Finanzministerium und das Präsidium des Ministerrats.

19

Sie beantragten, diese Universität und diese staatlichen Behörden zu verurteilen, ihnen eine angemessene Vergütung im Sinne des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 für die von ihnen absolvierte Facharztausbildung zu zahlen. Hilfsweise beantragten sie Ersatz des ihnen durch die nicht ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 82/76 entstandenen Schadens.

20

Mit Urteilen vom 27. April und vom 17. Juni 2006 (Rechtssache C‑616/16) sowie vom 30. April und vom 28. Mai 2007 (Rechtssache C‑617/16) wies das Tribunale di Palermo (erstinstanzliches Gericht Palermo) diese Klagen ab.

21

Auf Berufung gegen diese Urteile verurteilte die Corte d’appello di Palermo (Berufungsgericht Palermo, Italien) das Präsidium des Ministerrats durch Urteile vom 18. Juli und vom 27. September 2012 (Rechtssache C–616/16) sowie vom 10. Oktober 2012 (Rechtssache C‑617/16), an die betreffenden Ärzte jeweils 11103,82 Euro (Rechtssache C‑616/16) und 6713,93 Euro (Rechtssache C‑617/16) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu zahlen.

22

Sowohl das Präsidium des Ministerrats als auch einige andere Parteien der Ausgangsverfahren legten gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde ein.

23

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es in den Ausgangsverfahren um die Würdigung der rechtlichen Regelung geht, die für Facharztausbildungen galt, die vor dem 31. Dezember 1982 begonnen und nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

24

Da die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) der Auffassung ist, dass die Entscheidung der Ausgangsverfahren von der Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 abhängt, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑616/16 und C‑617/16 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist die geänderte Richtlinie 75/363 dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch die Facharztausbildungen, sei es auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, fallen, die am 31. Dezember 1982 – dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Art. 16 der Richtlinie 82/76 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatten, um dieser Richtlinie nachzukommen – bereits begonnen hatten und darüber hinaus fortgeführt wurden?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2.

Ist der Anhang, der der Richtlinie 75/363 durch Art. 13 der Richtlinie 82/76 hinzugefügt wurde, dahin auszulegen, dass für die Fachausbildungen, die am 31. Dezember 1982 bereits begonnen hatten, die Entstehung der Pflicht zur angemessenen Vergütung der Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt von der Erfüllung der Pflicht zur Neuorganisation oder jedenfalls zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien abhängt?

3.

Ist zugunsten von Ärzten, die sich zu Fachärzten weitergebildet haben, indem sie an einer Weiterbildung teilnahmen, die am 1. Januar 1983 bereits begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen war, eine Verpflichtung zur angemessenen Vergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung bzw. nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 entstanden und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

25

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2016 sind die Rechtssachen C‑616/16 und C‑617/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren ist.

27

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen, die am 15. April 1993 durch die Richtlinie 93/16 aufgehoben wurden, Weiterbildungen zur Erlangung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis absolviert werden, grundsätzlich angemessen zu vergüten sind.

28

Des Weiteren gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, nur für die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1) genannten fachärztlichen Gebiete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, als solche unbedingt und hinreichend genau (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34 und 41).

30

Diese Verpflichtung, die nach der Richtlinie 75/363 ursprünglich nicht vorgesehen war, wurde durch die am 29. Januar 1982 in Kraft getretene Richtlinie 82/76 eingeführt, der die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1982 nachzukommen hatten.

31

Die Richtlinie 82/76 wurde durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 257, das 15 Tage nach seiner – am 16. August 1991 erfolgten – Veröffentlichung in Kraft trat, in das italienische Recht umgesetzt.

32

Zwar sah Art. 14 der Richtlinie 82/76 vor, dass die gemäß Art. 3 der Richtlinie 75/363 vor dem 1. Januar 1983 begonnenen ärztlichen Teilzeitweiterbildungen entsprechend diesem Art. 3 zu Ende geführt werden könnten.

33

Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, betraf die in Art. 14 der Richtlinie 82/76 vorgesehene Übergangsregel jedoch die Rechtmäßigkeit dieser fachärztlichen Weiterbildungen auf Teilzeitbasis und nicht die Verpflichtung, diese zu vergüten.

34

Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Facharztweiterbildungen auf Teilzeitbasis als Ausnahme von der Verpflichtung, solche Weiterbildungen auf Vollzeitbasis zu absolvieren, zu erlauben, war nämlich bereits in Art. 3 der Richtlinie 75/363 vorgesehen, wobei die Notwendigkeit, diese Ausnahme beizubehalten, einer regelmäßigen Überprüfung durch den Unionsgesetzgeber unterlag.

35

Auch die Übergangsregel für Facharztweiterbildungen auf Teilzeitbasis in Art. 12 der Richtlinie 82/76, durch den Art. 7 der Richtlinie 75/363 geändert wurde, kann nicht dahin verstanden werden, dass sie die Verpflichtung zu einer angemessenen Vergütung der Weiterbildungen zeitlich begrenzt hat.

36

Diese Auslegung wird durch die Vorarbeiten zur Richtlinie 82/76 bestätigt. Aus den Rn. 4 und 8 des Abschnitts II der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zu Änderung der Richtlinie 75/362 und der Richtlinie 75/363 (KOM[80] 914 endg.), der der Richtlinie 82/76 zugrunde liegt, ergibt sich nämlich, dass die beiden in den Rn. 33 und 35 des vorliegenden Urteils genannten Übergangsvorschriften im Interesse der Ärzte vorgesehen wurden, die ihre Weiterbildung vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie begonnen haben, um die Kontinuität dieser Weiterbildung zu gewährleisten.

37

Nach diesen Erwägungen ergibt sich aus der geänderten Richtlinie 75/363 nicht, dass die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, die Zeiten der Facharztweiterbildung auf Vollzeit- und auf Teilzeitbasis angemessen zu vergüten, nicht für Weiterbildungen gilt, die vor dem 1. Januar 1983, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 82/76, begonnen und nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt wurden.

38

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362 genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.

Zur zweiten Frage

39

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass das Bestehen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren, vom Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 durch diesen Mitgliedstaat sowie der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen abhängig ist.

40

Insoweit ist gemäß der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung nach der geänderten Richtlinie 75/363, eine angemessene Vergütung vorzusehen, als solche unbedingt und hinreichend genau.

41

Zwar enthält die geänderte Richtlinie 75/363 nach dieser Rechtsprechung keine Definition der angemessenen Vergütung oder der Methoden zur Festsetzung dieser Vergütung. Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

42

Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen. Ein nationales Gericht hat bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie 82/76, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 257, das 15 Tage nach seiner – am 16. August 1991 erfolgten – Veröffentlichung in Kraft trat, in das italienische Recht umgesetzt.

44

Insbesondere auf Vorlagen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen muss (Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 54, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 45).

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte, selbst wenn spezifische innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie fehlen, gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass sie unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport Italmoda Mariano Previti u. a.,C‑131/13, C‑163/13 und C‑164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Zur Zielsetzung des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Ärzte während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 33, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

47

Folglich hat das nationale Gericht bei der Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit der geänderten Richtlinie 75/363 deren in der vorstehenden Randnummer beschriebene Zielsetzung zu berücksichtigen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Höhe und der Methoden zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Zeit vor der Umsetzung der Richtlinie 82/76 in das italienische Recht u. a. die hierzu in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gewählten Lösungen zu berücksichtigen.

48

Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, gilt die Pflicht, den betreffenden Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren, für alle Facharztweiterbildungen auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, die 1982 begonnen und bis 1990 fortgesetzt wurden.

49

Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden kann, zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muss die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muss auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 52).

50

Insoweit können die Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, durch die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 behoben werden, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C‑131/97, EU:C:1999:98, Rn. 53, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C‑371/97, EU:C:2000:526, Rn. 39).

51

In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass das Bestehen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren, nicht vom Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 durch diesen Mitgliedstaat abhängig ist. Das nationale Gericht muss vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen. Kann das von der Richtlinie 82/76 vorgeschriebene Ziel in Ermangelung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden, verpflichtet das Unionsrecht den betreffenden Mitgliedstaat zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob sämtliche vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats erfüllt sind.

Zur dritten Frage

52

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs für eine 1982 begonnene und bis 1990 fortgesetzte Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis für die gesamte Zeit dieser Weiterbildung zu zahlen ist.

53

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten, da die Frist zur Umsetzung einer Richtlinie ihnen insbesondere die für den Erlass der Umsetzungsmaßnahmen erforderliche Zeit geben soll, kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 82/76, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukommen.

55

Zwar müssen es die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Es ist jedoch in keiner Weise dargetan, dass im Fall einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgesetzten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis der Umstand, dass eine angemessene Vergütung erst für die Zeit nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 vorgesehen ist, das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel ernsthaft gefährden würde.

57

Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs für eine 1982 begonnene und bis 1990 fortgesetzte Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss zu zahlen ist.

Kosten

58

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.

 

2.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363 in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass das Bestehen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren, nicht vom Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 durch diesen Mitgliedstaat abhängig ist. Das nationale Gericht muss vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen. Kann das von der Richtlinie 82/76 vorgeschriebene Ziel in Ermangelung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden, verpflichtet das Unionsrecht den betreffenden Mitgliedstaat zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob sämtliche vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats erfüllt sind.

 

3.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363 in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs für eine 1982 begonnene und bis 1990 fortgesetzte Facharztweiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss zu zahlen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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