Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-445/16

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

23. Februar 2018 ( *1 )

„Pflanzenzüchtungen – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico – Technische Prüfung – Begründungspflicht – Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Homogenität – Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94 – Ergänzende Prüfung – Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 – Gleichbehandlung – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO – Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94“

In der Rechtssache T‑445/16

Schniga GmbH mit Sitz in Bozen (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad, F. Mattina und U. Braun-Mlodecka als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 22. April 2016 (Sache A 005/2014) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas und A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an das CPVO und dessen am 24. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Anträge der Parteien

21

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

22

Das CPVO beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum ersten Klagegrund: Bestimmung des Orts der technischen Prüfung und Ursache der festgestellten Heterogenität

[nicht wiedergegeben]

Zum ersten Teil: Bestimmung des Orts der technischen Prüfung

42

Zunächst ergibt sich aus der im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 2/2004 vom 15. Februar 2004 (im Folgenden: Bekanntmachung Nr. 2/2004), dass das CPVO beschlossen hat, ausschließlich die GEVES mit der technischen Prüfung mutierter Apfelsorten der Art Malus domestica Borkh, die wie die Kandidatensorte zur Mutationsgruppe Gala gehört, zu betrauen.

[nicht wiedergegeben]

48

Der Verwaltungsrat des CPVO ist jedenfalls gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) befugt, ein zuständiges Amt oder mehrere zuständige Ämter eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung der Sorten der betreffenden Art zu beauftragen. Für die mutierten Sorten der Art Malus domestica Borkh, die wie die Kandidatensorte zur Gruppe Gala gehören, wurde, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, ausschließlich die GEVES mit der technischen Prüfung beauftragt.

49

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die normalerweise am Prüfstandort der GEVES herrschenden klimatischen Bedingungen bei dessen Bestimmung als Prüfungsort für die betreffenden Mutationsgruppen, einschließlich der Mutationsgruppe Gala, gebührend berücksichtigt wurden. In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme hat das CPVO nämlich mehrere interne Dokumente aus der Zeit vor dem Erlass der Bekanntmachung Nr. 2/2004 vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass die am Standort der GEVES typischerweise herrschenden klimatischen Bedingungen nach Auffassung von Sachverständigen für Fruchtarten, die das CPVO konsultiert hatte, für die Konzentration der technischen Prüfungen bei den Mutanten von Gala an diesem Ort sprachen.

50

Die Klägerin trägt kein konkretes Argument vor, durch das diese Einschätzung in Frage gestellt werden könnte. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, die GEVES sei als Standort für die technische Prüfung der Kandidatensorte aufgrund der dort herrschenden klimatischen Bedingungen ungeeignet, zurückzuweisen.

51

Zweitens behauptet die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht, dass die am Standort der GEVES herrschenden klimatischen Bedingungen während des Prüfungszeitraums der Kandidatensorte atypisch gewesen seien.

52

Drittens steht die eindeutige und vorherige Bestimmung des für die technische Prüfung aller zur selben Mutationsgruppe gehörenden Arten oder Sorten zuständigen Prüfungsamts, wie sie der Bekanntmachung Nr. 2/2004 zu entnehmen ist, im Einklang mit der allgemeinen Systematik der durch die Verordnung Nr. 2100/94 eingeführten Regelung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sowie mit den dieser Verordnung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und der Transparenz.

53

Nach dieser allgemeinen Systematik und den genannten Grundsätzen sind nämlich sämtliche zur selben Pflanzenmutationsgruppe einer bestimmten Art gehörenden Kandidatensorten unter den gleichen Bedingungen zu beurteilen.

54

Zu diesem Zweck werden Anmelder von gemeinschaftlichem Sortenschutz in der Bekanntmachung Nr. 2/2004 darauf hingewiesen, dass „ausschließlich das [CPVO] darüber entscheidet, wo die jeweilige Sorte geprüft wird“ und dass „[d]urch eventuelle Direktabsprachen mit einem Prüfungsamt ohne Einholung der Zustimmung des [CPVO] … spätere Prüfungsergebnisse daher in Frage gestellt [werden]“.

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Teil: Ursache des Mangels an Homogenität

[nicht wiedergegeben]

63

Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, über den das CPVO in Bezug auf die wissenschaftlich und technisch komplexe Frage verfügt, ob die Kandidatensorte ihre Merkmale bei der technischen Prüfung hinreichend homogen ausgeprägt hat (Urteile vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77, und vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50), war die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass angesichts der erheblichen Unterschiede in der Ausprägung des Merkmals 39, die in den beiden aufeinanderfolgenden Prüfungsjahren festgestellt worden seien, ein Mangel an Homogenität vorliege, da die technische Prüfung zum einen – was im Übrigen unstreitig ist – im Einklang mit dem CPVO-Protokoll TP/14/2 durchgeführt worden sei und es zum anderen keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass die Ausprägung dieses Merkmals durch die Umweltbedingungen verhindert worden sei, unter denen die technische Prüfung stattgefunden habe. Die Beschwerdekammer hat auch ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, dass das CPVO in einem solchen Fall nicht verpflichtet sei, alle eventuellen Möglichkeiten zu erforschen, die den festgestellten Mangel an Homogenität erklären könnten.

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

[nicht wiedergegeben]

Zum ersten Teil: Verletzung von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94

[nicht wiedergegeben]

83

Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen sein, dass sie geltend macht, die Homogenitätsprobleme seien auf die Qualität des geprüften Veredelungsmaterials zurückzuführen und könnten sich im Lauf der Zeit von selbst geben, was ein weiteres Beobachtungsjahr gerechtfertigt hätte, genügt schließlich die Feststellung, dass es in der alleinigen Verantwortung des Anmelders von gemeinschaftlichem Sortenschutz liegt, geeignetes Veredelungsmaterial vorzulegen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Schniga GmbH trägt die Kosten.

 

Tomljenović

Bieliūnas

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Februar 2018.

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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