Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-108/16

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

15. März 2018 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen – Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch ein Seeverkehrsunternehmen – Ausschließliche Nutzung mit öffentlichen Mitteln finanzierter Infrastrukturen außerhalb eines Konzessionsvertrags – Befreiung von einem Teil der Hafengebühren – Beschwerde einer Wettbewerberin – Am Ende des Vorprüfungsverfahrens erlassener Beschluss, in dem das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wird – Ernsthafte Schwierigkeiten bei der Prüfung der betreffenden Maßnahmen – Entwicklung der Sachlage während des Verwaltungsverfahrens – Begriff des aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils – Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler – Entscheidung eines nationalen Gerichts, die Wirkungen einer Ausschreibung auszusetzen – Erfordernis einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Beschwerde“

In der Rechtssache T‑108/16

Naviera Armas, SA mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, G. Luengo und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Fred Olsen, SA mit Sitz in Santa Cruz de Tenerife (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Marín Riaño,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8655 final der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) – Spanien – Fred Olsen

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Naviera Armas, SA, ist eine auf den Kanarischen Inseln (Spanien) ansässige Schifffahrtsgesellschaft. Sie bietet kommerzielle Seeverkehrsdienste zur Beförderung von Gütern und Personen zwischen den größten Inseln dieser Inselgruppe, zwischen dieser und dem spanischen Festland sowie zwischen dem spanischen Festland und Marokko an. Die Klägerin betreibt u. a. einen Seeverkehrsdienst zwischen den Häfen Las Palmas de Gran Canaria (Spanien) und Santa Cruz de Tenerife (Spanien).

2

Da Gran Canaria und Teneriffa die bevölkerungsreichsten Inseln der Kanaren sind, entfällt ein erheblicher Teil des Umsatzes der im Bereich dieser Inselgruppe tätigen Schifffahrtsgesellschaften auf den kommerziellen Seeverkehr zwischen diesen beiden Inseln.

Von Puerto de Las Nieves (Gran Canaria) ausgehender kommerzieller Seeverkehr

3

Puerto de Las Nieves (Spanien) ist ein Hafen an der nordwestlichen Küste von Gran Canaria, der Teneriffa gegenüberliegt. Dieser ehemalige Fischereihafen wurde Mitte der 1990er Jahre für den kommerziellen Verkehr ausgebaut. Seit Ende der 1990er Jahre ermöglicht seine Infrastruktur die Aufnahme von Hochgeschwindigkeitsfähren.

4

Die Schifffahrtsgesellschaft Fred Olsen, SA, eine der wichtigsten Wettbewerberinnen der Klägerin, war im November 1993 die erste, die eine Erlaubnis zur Einrichtung eines regelmäßigen kommerziellen Linienfährdienstes für Personen und Güter zwischen Puerto de Las Nieves und dem Hafen von Santa Cruz de Tenerife beantragte.

5

Am 21. Dezember 1994 erlaubte die Generaldirektion der Handelsmarine des spanischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Umwelt Fred Olsen den Betrieb einer Kabotagelinie zwischen diesen beiden Häfen. Diese Erlaubnis wurde nach dem Grundsatz prior tempore potior iure erteilt.

6

Seitdem ist Fred Olsen die einzige Schifffahrtsgesellschaft, die einen Linienfährdienst für Personen und Güter zwischen Puerto de Las Nieves und dem Hafen von Santa Cruz de Tenerife betreibt. Seit 1999 verkehren auf dieser Linie zwei Hochgeschwindigkeitsfähren, die einander auf halber Strecke begegnen, weil beide ihre Abfahrtshäfen gleichzeitig verlassen.

7

Für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves hat Fred Olsen verschiedene Gebühren zu entrichten, die in Art. 115a des decreto legislativo 1/1994 por el que se aprueba el texto refundido de las disposiciones legales vigentes en materia de tasas y precios públicos de la Comunidad Autónoma de Canarias (Gesetzesvertretendes Dekret 1/1994 zur Genehmigung der Neufassung der geltenden Vorschriften über Abgaben und staatliche Preise der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln) vom 29. Juli 1994 (BOC Nr. 98 vom 10. August 1994, S. 5603) vorgesehen sind. Diese Gebühren betreffen u. a. die Einfahrt von Schiffen in den Hafen und ihren Aufenthalt im Hafen (im Folgenden: Gebühr T 1), das Anlegen (im Folgenden: Gebühr T 2), die Passagiere (im Folgenden: Gebühr T 3), die Güter (im Folgenden: Gebühr T 4) sowie die Dienstleistungen der Einlagerung und der Nutzung von Räumen oder Gebäuden (im Folgenden: Gebühr T 9).

8

Seit 1994 ersuchte die Klägerin die Dirección General de Puertos Canarios (Generaldirektion der Kanarischen Häfen, im Folgenden: DGPC) mehrfach, in Puerto de Las Nieves anlegen zu dürfen, zunächst mit herkömmlichen Fähren und – seit dem Antrag vom 3. Juli 2013 – mit einer Hochgeschwindigkeitsfähre. Bis zum Abschluss der Erweiterung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves im Jahr 2014 lehnte die DGPC alle diese Anträge ab. Diese Entscheidungen stützten sich im Wesentlichen auf die begrenzte Aufnahmekapazität von Puerto de Las Nieves und die Notwendigkeit, die Sicherheit des Manövrierens der Schiffe bei der Einfahrt in den Hafen und innerhalb des Hafens zu gewährleisten.

9

Aus denselben Gründen lehnte die DGPC den 2004 gestellten Antrag einer anderen Schifffahrtsgesellschaft (Trasmediterránea) ab, mit einer Hochgeschwindigkeitsfähre in Puerto de Las Nieves anzulegen.

Verwaltungsverfahren und Entwicklung der Sachlage während dieses Verfahrens

10

Am 26. April 2013 legte die Klägerin bei der Europäischen Kommission Beschwerde ein, mit der sie u. a. geltend machte, durch verschiedene Puerto de Las Nieves betreffende Maßnahmen hätten die spanischen Behörden Fred Olsen rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt (im Folgenden: Beschwerde).

11

Der Beschwerde zufolge ergaben sich diese Beihilfen erstens aus der Entscheidung der DGPC, Fred Olsen ohne Einleitung eines öffentlichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens das ausschließliche Recht einzuräumen, von Puerto de Las Nieves aus kommerzielle Seeverkehrsaktivitäten zu entfalten, zweitens aus einer Fred Olsen gewährten teilweisen Befreiung von bestimmten Hafengebühren, nämlich von den Gebühren T 2 und T 9, sowie drittens aus der öffentlichen Finanzierung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves, die auf die ausschließliche Nutzung durch Fred Olsen ausgelegt worden sei.

12

Eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde wurde den spanischen Behörden übermittelt, die ihre Stellungnahme am 4. Juli 2013 einreichten. Am 20. August 2013 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission ergänzende Erklärungen zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission.

13

Am 22. Oktober 2013 übersandte die Kommission der Klägerin ein Schreiben mit einer vorläufigen Beurteilung, nach der die in Rede stehenden Maßnahmen auf den ersten Blick offenbar nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könnten. Dem Schreiben an die Klägerin war zu entnehmen, dass die spanischen Behörden zum einen Nachweise erbracht hätten, dass Fred Olsen die Hafengebühren ordnungsgemäß entrichtet habe, und zum anderen einen technischen Bericht vorgelegt hätten, der die begrenzte Kapazität von Puerto de Las Nieves belege. Dieses Schreiben verwies auch auf die Absicht der spanischen Behörden, die Infrastruktur dieses Hafens auszubauen.

14

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 widersprach die Klägerin dieser vorläufigen Beurteilung und betonte, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten müsse. Am 18. Februar 2014 übermittelte die Kommission diese Stellungnahme den spanischen Behörden, die am 18. März 2014 antworteten.

15

Im Oktober 2014 erfuhr die Kommission aus der Presse, dass eine Ausschreibung durchgeführt worden war, um einen Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves für kommerzielle Seeverkehrszwecke zu vergeben. Fred Olsen reichte aus eigener Initiative eine Stellungnahme bei der Kommission ein, woraufhin diese die spanischen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 aufforderte, ihr bestimmte Auskünfte zu erteilen und sie regelmäßig über den Fortgang dieser Ausschreibung zu unterrichten. Die spanischen Behörden beantworteten dieses Schreiben am16. Januar 2015 und übermittelten der Kommission anschließend zwischen Februar und Oktober 2015 verschiedene Informationsschreiben. Auch Fred Olsen unterrichtete die Kommission im Lauf des Jahres 2015 zweimal über den Fortgang der Ausschreibung.

16

Nach den der Kommission zugegangenen Informationen hatte die DGPC die in Rede stehende Ausschreibung zur Vergabe von zwei Losen mit Zeitnischen für den kommerziellen Verkehr in Puerto de Las Nieves am 14. Oktober 2014 veröffentlicht. Diese Ausschreibung folgte auf Arbeiten zum Ausbau dieses Hafens, die im Jahr 2014 durchgeführt worden waren und es ermöglichen sollten, dass dort zwei Hochgeschwindigkeitsfähren gleichzeitig anlegen. Am 24. November 2014 wies der Verwaltungsrat der DGPC die von Fred Olsen gegen diese Ausschreibung eingelegte Beschwerde zurück. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2015 vergab er das erste Los an Fred Olsen und das zweite Los an die Klägerin, da nur diese beiden Unternehmen Gebote abgegeben hatten.

17

Fred Olsen focht das Ergebnis dieser Ausschreibung vor dem Tribunal Superior de Justicia de Canarias, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Primera de Santa Cruz de Tenerife (Oberster Gerichtshof der Kanarischen Inseln, Kammer für Verwaltungsstreitsachen, Erste Abteilung Santa Cruz de Tenerife, Spanien) mit der Begründung an, es verstoße gegen die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Parallel zur Klage in der Hauptsache beantragte Fred Olsen die gerichtliche Aussetzung der Ausschreibung. Die Aussetzung wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2015 (im Folgenden: Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015) gewährt, der durch Beschluss des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 7. Juli 2016 bestätigt wurde.

18

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 forderte die Klägerin die Kommission zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 AEUV auf. Am 28. Oktober 2015 richtete die Kommission an die spanischen Behörden ein letztes Auskunftsverlangen, das am 23. November 2015 beantwortet wurde.

Angefochtener Beschluss

19

Am 8. Dezember 2015 erließ die Kommission den Beschluss C(2015) 8655 final über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) – Spanien – Fred Olsen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

20

In Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, dass zunächst die erste und die dritte der in der Beschwerde erhobenen Rügen zusammen zu prüfen seien, weil sie im Wesentlichen den Vorteil beanstandeten, den Fred Olsen dadurch erlangt haben solle, dass diese Gesellschaft die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves exklusiv habe nutzen können, ohne dass ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren stattgefunden habe.

21

Insoweit stützte sich die Kommission auf vier Gründe, um in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese exklusive Nutzung nicht zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe geführt habe.

22

Erstens stellte die Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses fest, dass sowohl die ursprüngliche Entwicklung von Puerto de Las Nieves mit dem Ziel, kommerziellen Seeverkehr zu ermöglichen, als auch seine Anpassung zur Aufnahme von Hochgeschwindigkeitsfähren der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98, EU:T:2000:290), vorausgegangen seien. Daraus folgerte die Kommission, die zuständigen Behörden hätten zu jener Zeit zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die öffentliche Finanzierung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves keine staatliche Beihilfe darstelle und daher nicht bei der Kommission angemeldet werden müsse.

23

Zweitens führte die Kommission in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Hafeninfrastruktur, die von Puerto de Las Nieves ausgehenden kommerziellen Seeverkehr ermögliche, ursprünglich weder geplant noch entwickelt worden sei, um speziell Fred Olsen oder einer anderen Schifffahrtsgesellschaft zugutezukommen.

24

Drittens wies die Kommission in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die Klägerin nicht behauptet habe, die Höhe der von Fred Olsen für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu zahlenden Hafengebühren komme der Gewährung einer staatlichen Beihilfe gleich. Die Kommission leitete daraus ab, dass dieser Teil der Klage keinen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil aufzeige, weil sich ein solcher Vorteil nicht allein aus dem Umstand ergeben könne, dass Fred Olsen de facto das einzige Unternehmen gewesen sei, das die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves genutzt habe.

25

Viertens prüfte die Kommission in den Rn. 46 bis 61 des angefochtenen Beschlusses, ob der mit der Beschwerde beanstandete Sachverhalt im Einklang mit ihrer Entscheidungspraxis stand, nach der der Nutzer einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Hafeninfrastruktur keine staatliche Beihilfe erhält, wenn er an den Betreiber der Infrastruktur Gebühren entrichtet, die den in anderen vergleichbaren Häfen gezahlten Gebühren entsprechen, und wenn der Zugang zu dieser Infrastruktur offen und diskriminierungsfrei ist.

26

Die Kommission sah die erste Voraussetzung im vorliegenden Fall wegen der – von der Klägerin nicht bestrittenen – Versicherung des Königreichs Spanien, dass die DGPC in sämtlichen ihrer Zuständigkeit unterliegenden Häfen der Kanarischen Inseln dieselben Gebühren erhebe, als erfüllt an.

27

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung unterschied die Kommission zwischen dem Zeitraum vor dem 3. Juli 2013, dem Tag, an dem die Klägerin erstmals formell den Wunsch geäußert hatte, von Puerto de Las Nieves aus kommerziellen Seeverkehr mit Hochgeschwindigkeitsfähren zu betreiben, und dem nachfolgenden Zeitraum.

28

Was den Zeitraum vor dem 3. Juli 2013 betrifft, war die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, weil keine andere Schifffahrtsgesellschaft den Wunsch geäußert habe, in diesem Hafen mit Hochgeschwindigkeitsfähren zu operieren, könne davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden keine Maßnahme ergriffen hätten, die Fred Olsen die exklusive Nutzung des Hafens vorbehalten habe oder anderen potenziellen Nutzern gegenüber diskriminierend gewesen sei. Insoweit betonte sie, dass die zuvor von Trasmediterránea und der Klägerin gestellten Anträge auf Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves herkömmliche Fähren betroffen hätten und dass die spanischen Behörden dargetan hätten, dass es aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt gewesen sei, den Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves auf Hochgeschwindigkeitsfähren zu beschränken.

29

Hinsichtlich des Zeitraums nach dem 3. Juli 2013 erkannte die Kommission zunächst an, dass die DGPC nicht in der Lage gewesen sei, dem Antrag der Klägerin, ihr ab 1. September 2013 Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu gewähren, innerhalb so kurzer Frist stattzugeben. Sie vertrat jedoch den Standpunkt, dass die DGPC als Betreiberin der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vom Zeitpunkt dieses Antrags an verpflichtet gewesen sei, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um allen mit Hochgeschwindigkeitsfähren operierenden potenziellen Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Infrastruktur zu gewährleisten.

30

Ferner war die Kommission der Auffassung, dass die DGPC dieser Verpflichtung angesichts der nach dem Ausbau der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves im Jahr 2014 durchgeführten Ausschreibung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zugangsersuchen der Klägerin vom 3. Juli 2013 nachgekommen sei. Insoweit präzisierte sie in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses, dass die mit einer Erweiterung der Anlegekapazität am Kai von Puerto de Las Nieves verbundene Vergabe von zwei Losen mit Zeitnischen einer Verringerung der An- und Ablegefrequenz der Schiffe von Fred Olsen vorzuziehen gewesen sei, weil diese Gesellschaft erstens berechtigterweise habe erwarten dürfen, dass die Bedingungen ihrer Nutzung dieses Hafens beibehalten würden, und weil eine solche Verringerung sich zweitens auf den Wettbewerb nur in begrenztem Umfang vorteilhaft ausgewirkt hätte.

31

In den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Beschlusses gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die DGPC die erforderlichen Schritte unternommen habe, um einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Hafen sicherzustellen, und dass Fred Olsen daher nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen gekommen sei, weil für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves dieselben Gebühren erhoben worden seien wie in vergleichbaren Häfen und zudem der wegen des Aussetzungsbeschlusses vom 27. Februar 2015 fortbestehende status quo zeitlich begrenzt sei. Sie hat jedoch betont, dieses Ergebnis dürfe die DGPC nicht von der Fortsetzung ihrer Bemühungen abhalten, eine zweite mit Hochgeschwindigkeitsfähren operierende Gesellschaft so rasch wie möglich in die Lage zu versetzen, Beförderungsdienstleistungen ab Puerto de Las Nieves anzubieten.

32

Was die zweite Rüge betrifft, die auf eine Fred Olsen gewährte teilweise Befreiung von bestimmten Hafengebühren gestützt wird, führte die Kommission in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses aus, die spanischen Behörden hätten bestätigt, dass Fred Olsen zu sämtlichen anwendbaren Hafengebühren herangezogen worden sei, und darüber hinaus nachgewiesen, dass diese Gesellschaft zumindest seit 2005 sämtliche gegen sie ergangenen Gebührenbescheide beglichen habe.

33

In Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission zunächst im Wesentlichen darauf hin, dass sie über die Art und Weise der Erhebung der Hafengebühren nicht zu befinden habe, und führte anschließend aus, es sei nicht erwiesen, dass Fred Olsen hinsichtlich der Gebühr T 9 irgendwelche Vorteile genossen habe, weil diese Gebühr nach den von den spanischen Behörden übermittelten Erklärungen in sämtlichen kanarischen Häfen, für die die DGPC zuständig sei, in gleicher Weise errechnet werde.

34

Ferner wies die Kommission das Vorbringen zurück, für die Nutzung der mobilen Rampen durch Fred Olsen hätte die Gebühr T 2 für Zeiträume von jeweils 24 Stunden und nicht nur für die Dauer ihrer tatsächlichen Nutzung berechnet werden müssen. Sie stellte nämlich klar, von den spanischen Behörden hinreichende Angaben erhalten zu haben, denen zufolge die DGPC die Gebühr T 2 in sämtlichen kanarischen Häfen, für die sie zuständig sei, in gleicher Weise errechne. Da nicht erwiesen sei, dass Fred Olsen insoweit irgendwelche Vorteile erhalten habe, befand die Kommission in Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses, dass es im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei, die weiteren in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgeführten Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe zu prüfen.

35

Aus alledem folgerte die Kommission in Rn. 71 des angefochtenen Beschlusses, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien.

Verfahren und Anträge der Parteien

36

Mit Klageschrift, die am 17. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

37

Mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Fred Olsen beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

38

Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts Fred Olsen als Streithelferin zugelassen.

39

Am 31. Oktober 2016 hat die Streithelferin einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 19. Dezember 2016 hat die Klägerin eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz eingereicht, während die Kommission dem Gericht am 17. November 2016 mitgeteilt hat, dass sie sich zu diesem Schriftsatz nicht äußern werde.

40

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache der Neunten Kammer zugewiesen worden, in der ein neuer Berichterstatter bestimmt worden ist.

41

Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 90 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht den Parteien schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung übermittelt.

42

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die in der Klageschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig und begründet zu erklären und folglich den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43

Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

44

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, dass die Kommission trotz der ernsthaften Schwierigkeiten, die die Beurteilung der mit der Beschwerde beanstandeten Maßnahmen aufwerfe, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet habe. Dieser einzige Klagegrund beruht auf drei Reihen von Argumenten, die sich auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens und die Intensität des im Lauf dieses Verfahrens zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien geführten Schriftwechsels, auf offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und schließlich auf Rechtsfehler sowie auf eine unzureichende Begründung beziehen.

45

Nach einem einleitenden Hinweis auf die im vorliegenden Rechtsstreit anwendbare einschlägige Rechtsprechung ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, auf das sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung stützt, indem sie ernsthafte Schwierigkeiten darlegt, die im eigentlichen Vorprüfungsverfahren aufgetreten seien, und sodann ihr Vorbringen zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

Vorbemerkungen

46

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass eine Maßnahme keine „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme auszuräumen, verpflichtet, das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

47

Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T‑95/03, EU:T:2006:385, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) übernommen wurden, die am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anzuwenden war.

48

Außerdem ist der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist sowohl anhand der Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme als auch anhand der Beurteilung, auf die sich die Kommission gestützt hat, in objektiver Weise zu untersuchen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T‑375/04, EU:T:2009:445, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T‑89/09, EU:T:2015:153, Rn. 49 [nicht veröffentlicht]). Eine umfassende gerichtliche Kontrolle erweist sich erst recht als erforderlich, wenn die klagende Partei – wie im vorliegenden Fall – gerade die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen selbst beanstandet, weil dieser Begriff, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff ist, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T‑89/09, EU:T:2015:153, Rn. 47 [nicht veröffentlicht]).

50

Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T‑89/09, EU:T:2015:153, Rn. 50 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Die klagende Partei trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorlagen, und kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (Urteile vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑36/06, EU:T:2010:61, Rn. 127, und vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T‑79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, EU:T:2001:94, Rn. 49).

Vorbringen zum Vorprüfungsverfahren

52

Die Klägerin stützt sich zunächst auf die lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens und den sehr häufigen Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien im Lauf dieses Verfahrens, um darzutun, dass die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen ernsthafte Schwierigkeiten aufgeworfen habe.

53

Zum einen sei die Zeitspanne von mehr als zwei Jahren und acht Monaten zwischen der Einlegung der Beschwerde und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angesichts des in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 und seit deren Aufhebung in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2015/1589 für das Vorprüfungsverfahren vorgesehenen Höchstdauer von zwei Monaten übermäßig lang. Eine solche Dauer sei ein Beleg für die Komplexität der Sache, zumal die Kommission den angefochtenen Beschluss erst erlassen habe, nachdem die Klägerin sie zum Tätigwerden aufgefordert habe.

54

Zum anderen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der im angefochtenen Beschluss beschriebene häufige Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien weit über das hinausgegangen sei, was Gegenstand eines Vorprüfungsverfahrens wegen staatlicher Beihilfen sein könne. Ein so häufiger Schriftwechsel, der sich möglicherweise durch eine mangelnde Zusammenarbeit des Königreichs Spanien erklären lasse, sei ohne ernsthafte Schwierigkeiten bei der Prüfung der Beschwerde unverständlich. Die Schwierigkeiten, denen sich die Kommission während des Vorprüfungsverfahrens gegenübergesehen habe, würden durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission von der nach Einlegung der Beschwerde durchgeführten Ausschreibung erst aus den Medien erfahren habe und zudem ihre Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der betreffenden Sachlage und der zeitlichen Begrenzung der gerichtlichen Aussetzung dieses Ausschreibungsverfahrens gestanden habe.

55

Im vorliegenden Verfahren habe die Kommission selbst eingeräumt, den Erlass des angefochtenen Beschlusses bewusst hinausgeschoben zu haben, um das Ergebnis dieser Ausschreibung abzuwarten. Das beweise, dass die Eröffnung des Zugangs zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves aus der Sicht der Kommission für die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen wesentlich gewesen sei und sie das behauptete Fehlen eines aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils – entgegen ihrem jetzigen Vorbringen – nicht als entscheidend angesehen habe.

56

Der Versuch der Kommission, die Dauer des Vorprüfungsverfahrens mit der Vielzahl der von der Klägerin vorgetragenen und auf mehrere Vorschriften des AEU-Vertrags gestützten Argumente zu rechtfertigen, entbehre jeder Grundlage. Zum einen habe sich die Kommission sofort dafür entschieden, den auf einen Verstoß gegen Art. 106 AEUV in Verbindung mit Art. 102 AEUV gestützten Teil der Beschwerde und denjenigen Teil, der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei und auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützt werde, getrennt zu behandeln. Zum anderen habe die Kommission am 19. Juli 2013 beschlossen, das Verfahren über den ersten Teil der Beschwerde einzustellen, so dass dieser die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen in keiner Weise verzögert habe.

57

Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass sie ihren Standpunkt zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nur einmal dargelegt habe, nämlich als sie zu den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission Stellung genommen habe, so dass die im Lauf des Vorprüfungsverfahrens eingetretene Verzögerung keinesfalls ihr zugerechnet werden könne.

58

Die Kommission macht – ebenso wie die Streithelferin – geltend, weder die Intensität des während des Vorprüfungsverfahrens mit dem betroffenen Mitgliedstaat geführten Schriftwechsels noch die lange Dauer dieses Verfahrens wiesen notwendigerweise darauf hin, dass bei der Prüfung der in Rede stehenden Maßnahmen ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten seien. Die lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens lasse sich durch die Arbeitsbelastung der Kommission erklären, die u. a. auf andere Beschwerden, auf wiederholte Auskunftsersuchen an den betroffenen Mitgliedstaat oder auch auf veränderte Umstände zurückzuführen sei.

59

Die Kommission ist der Ansicht, bei der Beurteilung der Dauer des Vorprüfungsverfahrens sei erstens zu berücksichtigen, dass sie der Klägerin ihre vorläufigen Schlussfolgerungen bereits am 22. Oktober 2013 übermittelt habe und diese in der Folgezeit praktisch unverändert geblieben seien. Zweitens habe sich die betreffende Sachlage während des gesamten Vorprüfungsverfahrens seit dem am 3. Juli 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves fortlaufend entwickelt, und der angefochtene Beschluss sei nur wenige Monate nach dem Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015 erlassen worden. Drittens lasse sich die Dauer des Verfahrens u. a. dadurch erklären, dass die Klägerin ihre Beschwerde auf zahlreiche Grundlagen gestützt habe, so dass sie von verschiedenen Dienststellen der Kommission habe geprüft werden müssen. Viertens hätten die zahlreichen Reaktionen der Klägerin während des Vorprüfungsverfahrens dazu geführt, dass sich der Schriftwechsel mit den spanischen Behörden, der zur vollständigen Klärung der fraglichen Maßnahmen erforderlich gewesen sei, vervielfacht habe. Die Intensität des Schriftwechsels mit den spanischen Behörden sei vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kommission, nachdem sie von der Durchführung einer Ausschreibung erfahren habe, der Auffassung gewesen sei, in Kenntnis des Ergebnisses dieser Ausschreibung eine konkretere und sachdienlichere Entscheidung über die fraglichen Maßnahmen erlassen zu können. Die Kommission betont jedoch im Wesentlichen, weder diese Entwicklung der Sachlage noch die gerichtliche Aussetzung des Ergebnisses der Ausschreibung hätten die Feststellung beeinflussen können, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien.

60

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einem Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet ist, diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einer Vorprüfung zu unterziehen. Da die Kommission jedoch für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig ist, ist sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Daraus folgt u. a., dass sie die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat, indem sie den betroffenen Mitgliedstaat um Auskünfte ersucht hat (Urteile vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T‑395/04, EU:T:2006:123, Rn. 61, vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T‑95/03, EU:T:2006:385, Rn. 121, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 260). Diese Prüfung soll der Kommission nämlich lediglich ermöglichen, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu bilden (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Ryanair/Kommission, T‑512/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:989, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Die Angemessenheit der Dauer eines Vorprüfungsverfahrens beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission zu durchlaufen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2014, Portovesme/Kommission, T‑291/11, EU:T:2014:896, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Im vorliegenden Fall ist die Kommission am 26. April 2013 mit der Beschwerde der Klägerin befasst worden und hat dieser ihre vorläufigen Schlussfolgerungen am 22. Oktober desselben Jahres übermittelt. Damit hat sich die Kommission an die Regel in Rn. 48 des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009, C 136, S. 13) gehalten, die vorsieht, dass „[d]ie Kommission sich … grundsätzlich darum bemühen [wird], binnen zwölf Monaten … im Falle nichtprioritärer Beihilfesachen dem Beschwerdeführer in einem ersten Schreiben ihre vorläufige Auffassung darzulegen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 67).

63

Der angefochtene Beschluss ist jedoch am 8. Dezember 2015 und damit mehr als 31 Monate nach Eingang der Beschwerde und mehr als zwei Jahre nach der Übermittlung der vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission an die Klägerin erlassen worden.

64

Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Kommission den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen darf (vgl. Urteil vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T‑475/04, EU:T:2007:196, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), gehen die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten Zeiträume deutlich über das hinaus, was für eine erste Prüfung der mit der Beschwerde gerügten Maßnahmen grundsätzlich erforderlich ist. Hierzu ist entschieden worden, dass ein solcher Umstand – zusammen mit weiteren Faktoren – darauf hinweisen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die es erforderlich machten, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, EU:T:2000:123, Rn. 102, vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 72, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 62).

65

Zu beurteilen ist, ob die im vorliegenden Fall besonders lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens – wie die Kommission geltend macht – zum Teil Folge objektiver Umstände sein konnte, die mit ernsthaften Schwierigkeiten während der Prüfung der betreffenden Maßnahmen nichts zu tun haben.

66

Soweit es zunächst darum geht, dass die Klägerin in der Beschwerde nicht nur einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, sondern auch gegen die Art. 102 und 106 AEUV geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser letztgenannte Teil der Beschwerde am 19. Juli 2013 eingestellt werden konnte. Wie die Klägerin zu Recht betont, konnte die Behandlung dieses auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Art. 102 und 106 AEUV gestützten Teils der Beschwerde durch die Kommission daher keine erhebliche Verzögerung der Vorprüfung der in der Beschwerde als staatliche Beihilfen beanstandeten Maßnahmen hervorrufen.

67

Was sodann die Entwicklung der betreffenden Sachlage während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Tat am 3. Juli 2013, mithin etwas mehr als zwei Monate nach Einlegung der Beschwerde bei der Kommission, bei der DGPC beantragt hat, ihr das Anlegen in Puerto de Las Nieves zu gestatten. Wie sich aus den Rn. 23 bis 27 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hatte dieser Antrag nicht nur eine ablehnende Entscheidung der DGPC zur Folge, sondern führte auch dazu, dass die DGPC in Betracht zog, einer zweiten Schifffahrtsgesellschaft die Aufnahme kommerzieller Beförderungsaktivitäten in Puerto de Las Nieves zu gestatten, und zu diesem Zweck Ausbauarbeiten an diesem Hafen vornehmen ließ sowie eine Ausschreibung durchführte. Es liegt auf der Hand, dass diese objektiven Umstände geeignet waren, die Bedingungen zu verändern, unter denen die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves bislang hatte nutzen dürfen. Da gerade diese Bedingungen Gegenstand des Teils der Beschwerde waren, mit dem die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Streithelferin gerügt wurde, stellte die Entwicklung der vorgenannten Sachlage einen objektiven Umstand dar, der eine Verlängerung der für die Behandlung dieser Beschwerde erforderlichen Frist rechtfertigen konnte.

68

Das Gleiche gilt für von der Streithelferin vor dem Tribunal Superior de Justicia de Canarias, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Primera de Santa Cruz de Tenerife (Oberster Gerichtshof der Kanarischen Inseln, Kammer für Verwaltungsstreitsachen, Erste Abteilung Santa Cruz de Tenerife) erhobene Klage gegen die Ausschreibung sowie für den Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015, weil diese nach dem Eingang der Beschwerde eingetretenen Umstände einen Zustand der Ungewissheit herbeiführten, ob die mit der Beschwerde gerügten Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin Bestand haben würden oder nicht.

69

Was schließlich den häufigen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist (vgl. Urteil vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass die Klägerin die vorläufige Beurteilung in dem an sie gerichteten Schreiben der Kommission vom 22. Oktober 2013 ausführlich in Frage gestellt hat und dass dieser Umstand den Versuch der Kommission, von den spanischen Behörden ergänzende Informationen zu erhalten, rechtfertigen konnte.

71

Zum anderen war die in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils untersuchte Entwicklung der Sachlage im vorliegenden Fall ebenfalls geeignet, erneuten Schriftwechsel mit dem Königreich Spanien über die Zugangsbedingungen zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken zu rechtfertigen und folglich deren vorläufige Prüfung zu verlängern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Streithelferin aus eigener Initiative eine Stellungnahme bei der Kommission eingereicht hat, nachdem diese die spanischen Behörden um Erläuterungen zum Ausschreibungsverfahren ersucht hatte, und anschließend im Lauf des Jahres 2015 die Kommission zweimal über den Fortgang dieser Ausschreibung unterrichtet hat (siehe oben, Rn. 15).

72

Aus alledem folgt, dass sowohl der Verlauf des Verfahrens als auch die Entwicklung der fraglichen Sachlage sowie der dadurch bedingte ergänzende Schriftwechsel der Kommission mit dem Königreich Spanien einerseits und der Streithelferin andererseits objektive Umstände sind, die dazu beitragen konnten, die Dauer der Vorprüfung der in der Beschwerde als staatliche Beihilfen bezeichneten Maßnahmen zu verlängern.

73

Folglich ist die Dauer des Vorprüfungsverfahrens als solche kein Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten, die die Kommission verpflichteten, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

74

Daher ist das weitere Vorbringen der Klägerin zu prüfen, auf das sie ihren einzigen Klagegrund stützt und mit dem sie darzutun sucht, dass der Inhalt des angefochtenen Beschlusses selbst – einschließlich des Teils dieses Beschlusses, in dem die Entwicklung der Verhältnisse nach Einlegung der Beschwerde geprüft wurde – Hinweise darauf liefere, dass die Prüfung der fraglichen Maßnahmen ernsthafte Schwierigkeiten aufgeworfen habe, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Vorbringen zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses

75

Der zweite und der dritte Teil des einzigen Klagegrundes, mit denen die Klägerin geltend macht, dass der angefochtene Beschluss mit mehreren offensichtlich fehlerhaften Beurteilungen des Sachverhalts und mit Rechtsfehlern behaftet sei, sind zusammen zu prüfen, wobei jedoch – im Anschluss an Vorbemerkungen – zwischen dem Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem die Bedingungen für die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin geprüft werden (erste und dritte Rüge in der Beschwerde), und dem Teil zu unterscheiden ist, der sich mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Gebühr T 9 auf die Streithelferin wegen ihrer Belegung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves befasst (zweite Rüge in der Beschwerde).

Vorbemerkungen

76

Wenn die Klage – wie im vorliegenden Fall – die Begründetheit eines Beschlusses in Frage stellt, in dem am Ende des Vorprüfungsverfahrens das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint wird, hat das Gericht nach der oben in den Rn. 48 bis 51 angeführten Rechtsprechung die Anhaltspunkte zu beurteilen, die sich aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben, um festzustellen, ob sie gegebenenfalls eine ernsthafte Schwierigkeit erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die kommerziellen Seeverkehrsdienste, die die Streithelferin von Puerto de Las Nieves aus erbringt, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassen. Folglich können die fraglichen Maßnahmen nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung geprüft werden, nach der eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, weil dieses Unternehmen in einem solchen Fall in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhält, durch den es gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangt (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑219/14, EU:T:2017:266, Rn. 91).

78

Im Anschluss daran ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der Streithelferin in Puerto de Las Nieves, die Gegenstand der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschwerde ist, darin besteht, eine im öffentlichen Eigentum stehende Hafeninfrastruktur zu kommerziellen Zwecken zu nutzen. Deshalb ist die Streithelferin sehr wohl ein Unternehmen, das eine dem Art. 107 Abs. 1 AEUV unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die als jede Tätigkeit definiert wird, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Auch wenn dem Gericht keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die darauf schließen lassen könnten, dass die Streithelferin zu irgendeinem Zeitpunkt seit Aufnahme ihrer Seeverkehrstätigkeit von Puerto de Las Nieves aus eine Konzession oder ein anderes exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken erhalten habe, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses seit 1994 die einzige war, die diese Infrastruktur für derartige Zwecke nutzen konnte, weil die DGPC bis zur Durchführung einer Ausschreibung im Jahr 2014 alle Anträge anderer Gesellschaften – einschließlich der Klägerin – auf Erteilung einer Anlegeerlaubnis abgelehnt hatte und das Ergebnis dieser Ausschreibung Gegenstand des Aussetzungsbeschlusses vom 27. Februar 2015 war. Diese Feststellung, die die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves speziell für Zwecke des kommerziellen Personen- und Gütertransports betrifft, wird durch das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vorbringen der Kommission, die Streithelferin habe diesen Hafen zu keiner Zeit exklusiv nutzen können, weil dieser auch Fischereifahrzeuge und Sportboote aufnehme, nicht in Frage gestellt.

Prüfung der Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin (erste und dritte Rüge der Beschwerde)

80

Die Klägerin beanstandet jede der vier Begründungen, auf denen die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung beruht, dass die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin keine staatliche Beihilfe darstelle (siehe oben, Rn. 21 bis 31). Daher sind die gegen diese Begründungen gerichteten Rügen nacheinander zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten erkennen lassen, die bei der Prüfung der Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin aufgetreten sind.

– Zu den Rügen, die sich gegen die erste, das Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98), betreffende Begründung richten

81

Was die erste, in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung betrifft, macht die Klägerin geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die kanarischen Behörden den Betrieb von Hafeninfrastrukturen erst seit der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98, EU:T:2000:290), als eine wirtschaftliche Tätigkeit hätten ansehen müssen. Die vom Unionsrichter in diesem Urteil vorgenommene Auslegung der Tragweite von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe nämlich nur deklaratorische Wirkung und stimme außerdem mit der früheren Rechtsprechung überein, nach der die staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten eine staatliche Beihilfe sein könne. Folglich habe der bloße Umstand, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98, EU:T:2000:290), für den kommerziellen Verkehr ausgebaut worden sei, die zuständigen Behörden nicht von der Verpflichtung entbunden, schon damals einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Hafen sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Bedingungen seiner Nutzung zur Gewährung staatlicher Beihilfen führten. Jedenfalls seien die Erwägungen der Kommission nicht geeignet, Beihilfen zu rechtfertigen, die der Streithelferin nach der Verkündung dieses Urteils gewährt worden seien, und außerdem sei dieses Urteil nicht einschlägig, weil es die Einstufung des Betriebs einer Infrastruktur als wirtschaftliche Tätigkeit betreffe und nicht, wie im vorliegenden Fall, die Nutzung dieser Infrastruktur zu kommerziellen Zwecken.

82

Die Kommission macht geltend, Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses beschränke sich darauf, das Alter der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves und ihre fortschreitende Anpassung an die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten festzustellen. Die Gewährung einer exklusiven Konzession an einen Nutzer müsse von einer Situation wie der hier vorliegenden unterschieden werden, in der eine Infrastruktur wegen ihrer beschränkten Kapazitäten nur von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer genutzt werde. Eine solche Nutzung könne keinesfalls der Einräumung eines Exklusivrechts gleichgestellt werden. Da die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98, EU:T:2000:290), errichtet und ausgebaut worden sei, habe der bloße Umstand, dass die spanischen Behörden die diese Infrastruktur betreffenden Maßnahmen nicht angemeldet hätten, zu keiner ernsthaften Schwierigkeit während des Vorprüfungsverfahrens geführt.

83

Ohne dass über die Begründetheit der von der Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses getroffenen zeitlichen Unterscheidung in Bezug auf die Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98, EU:T:2000:290), entschieden zu werden braucht, genügt die Feststellung, dass Begünstigter der beanstandeten Maßnahmen, wie die Klägerin zu Recht betont, im vorliegenden Fall nicht – wie in dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag – der Betreiber der Infrastruktur ist, sondern ein Nutzer dieser Infrastruktur. Folglich konnten die Ausführungen, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zu diesem Urteil gemacht hat, einer Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen nicht entgegenstehen und waren daher nicht geeignet, jede ernsthafte Schwierigkeit bei der Prüfung dieser Maßnahmen auszuräumen.

– Zu den Rügen, die sich gegen die zweite Begründung richten, die den Umstand betrifft, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves weder geplant noch entwickelt worden sei, um speziell der Streithelferin oder einer anderen Schifffahrtsgesellschaft zugutezukommen

84

Was die zweite, in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung betrifft, tritt die Klägerin im Wesentlichen der dort getroffenen Feststellung entgegen, die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves sei weder geplant noch entwickelt worden, um speziell der Streithelferin zugutezukommen, und sie sei zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auch nicht der Streithelferin oder einer anderen Schifffahrtsgesellschaft zugewiesen worden. Damit habe die Kommission den objektiven Charakter des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt. Es komme allein darauf an, dass die Streithelferin bezüglich der Nutzung der in Rede stehenden Hafeninfrastruktur ein Monopol innegehabt und damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erlangt habe. Jedenfalls sei die Absicht der kanarischen Behörden, die Streithelferin zu begünstigen, im vorliegenden Fall offensichtlich und stelle ein Indiz für die Existenz der Beihilfen dar, die ihr zugutegekommen seien. Die Rechtsprechung lasse es nämlich nicht zu, dass die Kosten öffentlicher Infrastrukturen, die einem bestimmten Betreiber zugutekämen, von der Allgemeinheit getragen würden. Zum Grundsatz prior tempore potior iure trägt die Klägerin vor, er könne es keinesfalls rechtfertigen, der Streithelferin ein exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves einzuräumen. Dass dieser Grundsatz im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt worden sei, erkläre sich dadurch, dass er mit den grundlegenden Prinzipien des Beihilferechts der Union offenkundig unvereinbar sei; vielmehr sei eine solche Priorität ein Indiz für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe. Insoweit wendet sich die Klägerin gegen die von der Kommission gezogene Analogie zum Schutz, den das Unionsrecht rechtmäßig erworbenen Interessen von Luftverkehrsunternehmen an Slots gewähre, weil ein vergleichbarer Schutz im Bereich des Seeverkehrs nicht vorgesehen sei.

85

Die Kommission macht geltend, den verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves speziell zugunsten der Streithelferin entwickelt worden sei; diese sei lediglich die Erste gewesen, die diesen Hafen 1994 für kommerzielle Zwecke genutzt habe, bis seine Höchstkapazität erreicht worden sei. Die Ablehnung von Anträgen anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Zugang seien im Wesentlichen durch Sicherheitserwägungen zu erklären und nicht durch eine Absicht, der Streithelferin die exklusive Nutzung dieser Infrastruktur vorzubehalten. Aus dem Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 45), ergebe sich aber, dass ein solcher Umstand erheblich sei, um eine Einstufung als staatliche Beihilfen auszuschließen, soweit es darum gehe, dass öffentliche Infrastrukturen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt würden.

86

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C‑270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 40), und der Beihilfebegriff somit ein objektiver Begriff ist, der sich insbesondere danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (vgl. Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Daher kann die Gewährung eines Vorteils auch dann gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, wenn er nicht dazu bestimmt war, speziell einem oder mehreren bestimmten Unternehmen zugutezukommen.

88

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben in Rn. 86 und 87 wiedergegebenen Grundsätzen, dass die in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, nach der die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves weder entwickelt wurde, um speziell der Streithelferin zugutezukommen, noch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Streithelferin oder einer anderen Schifffahrtsgesellschaft zugewiesen worden sei, selbst dann, wenn sie nachweislich zuträfe, nicht ausschließen könnte, dass die Bedingungen, unter denen diese Infrastruktur der Streithelferin für Zwecke der kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, möglicherweise die Gewährung staatlicher Beihilfen an sie implizierten.

89

Dieses Ergebnis wird durch Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), die in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses angeführt ist und auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezieht, nicht in Frage gestellt. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, ob die den Londoner Taxis mit dem Ziel der Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems erteilte Erlaubnis, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, bewirkt, dass staatliche Mittel eingesetzt werden und diesen Taxis ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird.

90

Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), betont, aus den ihm vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass die Busspuren in London (Vereinigtes Königreich) nicht zugunsten eines spezifischen Unternehmens und auch nicht zugunsten einer besonderen Kategorie von Unternehmen wie der der London-Taxis oder der Erbringer von Busdienstleistungen errichtet wurden und diesen nicht nach ihrer Errichtung zugewiesen wurden, sondern dass sie als Teil des Londoner Straßennetzes und insbesondere zur Erleichterung des öffentlichen Verkehrs mit Bussen errichtet wurden. Gleichwohl hat der Gerichtshof in den Rn. 54 bis 61 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), dem Gericht, das ihm die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die Prüfung der Frage nahegelegt, ob die Londoner Taxis dadurch, dass sie die Busspuren, deren Nutzung den Funkmietwagen untersagt war, kostenlos befahren durften, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil hatten. Bestimmte Anhaltspunkte in den Akten haben den Gerichtshof zu der Auffassung veranlasst, dass sich die Londoner Taxis und die Funkmietwagen – insbesondere angesichts der für Taxis geltenden regulatorischen Auflagen – in so unterschiedlichen Situationen befanden, dass ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zugunsten dieser Taxis auszuschließen war. Im vorliegenden Fall weisen die Situation der Klägerin und die der Streithelfern solche Unterschiede aber nicht auf, so dass die Kommission jedenfalls hätte prüfen müssen, ob andere Umstände als der, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves weder geplant noch entwickelt wurde, um speziell der Streithelferin zugutezukommen, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu deren Gunsten ausschließen konnten.

– Zu den Rügen, die sich gegen die dritte und die vierte Begründung richten, die sich auf die Tragweite des Beschwerdevorbringens der Klägerin sowie auf die Merkmale einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Nutzers einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Hafeninfrastruktur beziehen

91

Was die dritte, in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung betrifft, macht die Klägerin geltend, entgegen der dort getroffenen Feststellung habe die Streithelferin durch ihre exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves als solche einen aus staatlichen Mitteln gewährten selektiven Vorteil selbst dann erhalten, wenn man unterstelle, dass sie alle nach den geltenden Rechtsvorschriften geschuldeten Gebühren entrichtet habe. Zum einen verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung sowie auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. 2012, C 8, S. 4), um geltend zu machen, dass die ohne ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren gewährte Einräumung ausschließlicher Rechte an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern einen Verzicht auf staatliche Mittel bedeuten und den Begünstigten einen Vorteil verschaffen könne. Zum anderen macht sie geltend, dass ein der Streithelferin im Rahmen einer Konzession eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht nach spanischem Recht vorausgesetzt hätte, dass diese eine Abgabe gezahlt hätte. Der wirtschaftliche Wert des Rechts auf Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves – unabhängig von den Hafengebühren – werde durch die Beträge der Abgaben belegt, die sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin in ihren im Rahmen der 2014 von der DGPC durchgeführten Ausschreibung vorgelegten Angeboten vorgeschlagen hätten.

92

Der angefochtene Beschluss sei somit mit Fehlern behaftet, weil die Kommission nicht geprüft habe, ob die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren die von der DGPC getragenen Kosten deckten und ihr unter Berücksichtigung des Marktwerts der exklusiven Nutzung der betreffenden Infrastruktur einen angemessenen Gewinn einbrachten.

93

In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, der angefochtene Beschluss zeige ein für die Wettbewerber der Streithelferin bestehendes Problem hinsichtlich des Zugangs zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves auf, das auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hinweisen könne. Die Kommission versuche, diesen Teil des angefochtenen Beschlusses umzuschreiben, indem sie nunmehr vortrage, dass der darin untersuchte vierte Grund eine Hilfserwägung zu der Feststellung sei, dass die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin nicht als ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil angesehen werden könne. Jedoch gehe aus der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlich sei, dass die potenziellen Nutzer von Hafeninfrastrukturen über einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihnen verfügten und hierfür Gebühren entrichteten, die in einer dem Marktpreis vergleichbaren Höhe festgesetzt worden seien.

94

Entgegen der Ansicht der Kommission obliege es im Übrigen nicht dem Beschwerdeführer, darzutun, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe erfüllt seien, da die Kommission die Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst zu prüfen habe.

95

Jedenfalls habe die Klägerin dargetan, dass im vorliegenden Fall staatliche Mittel gebunden worden seien. So gehe erstens aus der Rechtsprechung hervor, dass die einem Unternehmen erteilte Exklusivkonzession zur Nutzung öffentlicher Infrastrukturen einen Verzicht auf staatliche Mittel bedeuten könne. Zweitens habe die Streithelferin das Recht auf Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves ausüben können, ohne eine Abgabe zahlen zu müssen. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung erkennen können, dass die Vergabe einer Konzession im Wege einer Ausschreibung, wie Art. 43 der Ley 14/2003 de Puertos de Canarias (Gesetz 14/2003 über die kanarischen Häfen) vom 8. April 2003 (BOC Nr. 85 vom 6. Mai 2003) sie grundsätzlich verlange, die Zahlung einer Abgabe vorausgesetzt hätte. Dies werde durch die besonderen technischen Bedingungen der von der DGPC im Juli 2014 durchgeführten Ausschreibung bestätigt. Drittens schließlich mache die Kommission zu Unrecht geltend, dass die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren in Höhe der Marktpreise festgesetzt worden seien, nur weil die DGPC in allen ihrer Zuständigkeit unterliegenden Häfen identische und auf die gleiche Weise errechnete Hafengebühren erhebe. Rn. 227 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 262, S. 1) sehe zwar vor, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anhand der Bedingungen geprüft werden könne, zu denen die Nutzung vergleichbarer Infrastruktur von vergleichbaren privaten Betreibern in einer vergleichbaren Lage gestattet werde, sofern ein solcher Vergleich möglich sei. In dem angefochtenen Beschluss habe die Kommission jedoch weder geprüft, welche Gebühren für mit Puerto de Las Nieves vergleichbare Infrastrukturen erhoben würden, noch die für die Nutzung privater Häfen verlangten Gebühren als Bezugsgröße zugrunde gelegt. Auch habe sie die Kostenstruktur der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves nicht untersucht, so dass nichts darauf schließen lasse, dass die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren die Betriebskosten und Abschreibungen dieser Infrastruktur deckten.

96

Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, unabhängig von möglichen Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts, die die Klägerin rüge, spreche nichts für die Annahme, dass die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin dieser einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil verschafft habe. Die Klägerin habe in ihrer Beschwerde nicht behauptet, dass die Höhe der wegen dieser Nutzung geschuldeten Hafengebühren zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe geführt habe, so dass dieser Teil der Beschwerde keinen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil aufgezeigt habe. Außerdem könne sich ein solcher Vorteil nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass die Streithelferin de facto die einzige Schifffahrtsgesellschaft gewesen sei, die die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves genutzt habe.

97

Ferner beruft sich die Kommission in ihren Schriftsätzen zum einen auf die Rn. 113 bis 122 des Urteils vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T‑308/00 RENV, EU:T:2013:30), und zum anderen auf Rn. 137 des Urteils vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T‑233/11 und T‑262/11, EU:T:2015:948), um ihren Standpunkt zu rechtfertigen, dass sie, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die Höhe, in der die von der Streithelferin für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves entrichteten Gebühren festgesetzt worden seien, habe eine staatliche Beihilfe zur Folge gehabt, nicht verpflichtet gewesen sei, im angefochtenen Beschluss eine solche Prüfung von Amts wegen vorzunehmen.

98

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 97 angeführten Urteilspassagen, auf die die Kommission Bezug nimmt, eine andere Problematik betrafen als die, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nämlich den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, das zu einem Beschluss führte, in dem bestimmte einem Unternehmen gewährte Vorteile als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft wurden.

99

Insoweit ergibt sich zwar aus einer ständigen Rechtsprechung, zu der auch die von der Kommission angeführten Urteile gehören, dass es im Fall der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV dem Mitgliedstaat und dem potenziellen Empfänger der staatlichen Beihilfe obliegt, ihre Argumente dafür vorzutragen, dass das Beihilfevorhaben den in Anwendung des AEU-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen entspricht, da das förmliche Prüfverfahren gerade dazu dient, die Kommission über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem verpflichtet Art. 108 Abs. 2 AEUV die Kommission zwar, vor Erlass ihres Beschlusses Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, verbietet ihr aber, wenn solche Stellungnahmen nicht eingereicht werden, nicht die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, Österreich/Kommission, T‑427/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:41, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Diese Rechtsprechung gibt aber nur Hinweise zum Ablauf des förmlichen Prüfverfahrens in Rechtssachen, in denen es um die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen ging, und präzisiert nicht den Umfang der Prüfung, die die Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens vorzunehmen hat, um bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, insbesondere wenn sie mit einer Beschwerde befasst ist.

101

Hierzu ist entschieden worden, dass die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, bei der Prüfung einer Beschwerde über eine bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinauszugehen. Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was – entgegen dem Vorbringen der Kommission – eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, sowie vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T‑89/09, EU:T:2015:153, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

102

So ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis, dass die Kommission bei ihr eingereichte Beschwerden sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat, als auch aus der Systematik des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999, der im Wesentlichen in Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2015/1589 übernommen wurde, dass dieses Organ, wenn es mit einer Beschwerde befasst wird, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV stützt und diesem Verstoß zugrunde liegende Maßnahmen eindeutig und detailliert benennt, sorgfältig prüfen muss, ob diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, wobei es erforderlichenfalls den betroffenen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit zu ersuchen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat. Diese Lösung ist umso mehr geboten, als ein Beschwerdeführer, wie die Klägerin selbst in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen hat, weder über die Untersuchungsbefugnisse verfügt, die Art. 108 AEUV der Kommission verleiht, noch grundsätzlich über Ermittlungskapazitäten, die denen der Kommission vergleichbar sind.

103

Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Akten, dass die Klägerin in der Beschwerde u. a. geltend gemacht hat, die Streithelferin habe seit mehreren Jahren staatliche Beihilfen infolge der Bedingungen erhalten, unter denen sie berechtigt gewesen sei, die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves außerhalb jedes Ausschreibungsverfahrens und ohne einen Beitrag zur Finanzierung dieser Infrastruktur zu kommerziellen Zwecken exklusiv zu nutzen.

104

Was speziell die Voraussetzung der Gewährung eines Vorteils betrifft, hat die Klägerin in der Beschwerde u. a. im Wesentlichen präzisiert, dieser Vorteil ergebe sich aus der „ohne ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren gewährten Einräumung exklusiver Rechte zur Inanspruchnahme oder Nutzung staatlichen Hafeneigentums (oder der Wahrnehmung anderer besonderer oder exklusiver Rechte von wirtschaftlichem Wert), was in der Praxis für die Begünstigten, die ihren Wettbewerbern gegenüber bevorzugt [würden], einen Vorteil mit sich bring[e]“. Ferner hat die Klägerin, nachdem sie betont hat, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei, darauf hingewiesen, dass sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebe, dass „im Fall einer Infrastruktur, die allein dem Ziel dien[e], die Bedürfnisse eines privaten Unternehmens zu befriedigen, dieses Unternehmen für ihre Finanzierung aufkommen [müsse]“ und dass im vorliegenden Fall „die Befreiung von diesen Kosten somit ebenfalls einen Vorteil für [die Streithelferin dargestellt habe]“. Die Klägerin hat daraus abgeleitet, es sei „offensichtlich, dass die [betreffenden] öffentlichen Maßnahmen (staatlichen Beihilfen) [die Streithelferin] begünstigt [hätten], indem sie ihr einen Vorteil gewährten, der darin besteh[e], dass ihr Zahlungen für eine zum Privatgebrauch bestimmte Infrastruktur, die sie selbst hätte finanzieren müssen, erspart geblieben [seien]“.

105

Was ferner das Kriterium der Verwendung öffentlicher Mittel betrifft, hat die Klägerin in der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung und nach der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „die Einräumung exklusiver Rechte an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern ohne ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren auf einen offenkundigen Verzicht auf staatliche Mittel hinweisen [könne]“. Anschließend hat sie u. a. präzisiert, dass „die vollständige oder teilweise staatliche Finanzierung gleich welcher Art von Infrastruktur, die zur privaten Nutzung durch einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bestimmt ist und seinen Interessen und Bedürfnissen entspricht, ohne ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen, das Kriterium der ‚Verwendung öffentlicher Mittel‘ erfüll[e]“.

106

Schließlich hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie nicht in der Lage sei, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang der beanstandeten staatlichen Beihilfen beizubringen, weil es sich entweder um Finanzinformationen handele, die den Behörden vorlägen, oder um private Wirtschaftsdaten, die einen Wettbewerber beträfen. Sie hat die Kommission daher aufgefordert, Auskunftsersuchen an das Königreich Spanien zu richten und gegebenenfalls von den ihr zu Gebote stehenden Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, um eine optimale Ermittlung des Sachverhalts sicherzustellen.

107

In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Klägerin in der Beschwerde eindeutig angegeben hatte, die Streithelferin habe staatliche Beihilfen im Wesentlichen dadurch erhalten, dass sie keine Gegenleistung habe entrichten müssen, die dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ihres alleinigen Rechts zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken entsprochen hätte. Daraus folgt, dass die Klägerin – entgegen dem Vorbringen der Kommission – in der Beschwerde mit hinreichender Genauigkeit angegeben hatte, warum sie überzeugt war, dass die Bedingungen für die Nutzung dieser Infrastruktur durch die Streithelferin dieser einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschafft hätten.

108

Somit ist die Kommission in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe versäumt, in der Beschwerde einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil aufzuzeigen, nur weil sie darin nicht versucht habe, die Höhe der Hafengebühren in Frage zu stellen, die die Streithelferin wegen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken geschuldet habe.

109

Angesichts der oben in Rn. 107 getroffenen Feststellung ist auch ohne Belang, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, die Streithelferin habe die nach den geltenden Rechtsvorschriften von den alleinigen Nutzern von Hafeninfrastrukturen der kanarischen Inselgruppe geschuldeten Gebühren nicht entrichtet.

110

Unter diesen Umständen war es daher Aufgabe der Kommission, entsprechend ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der bei ihr anhängigen Beschwerde anhand der geeigneten Kriterien der Frage nachzugehen, ob die Streithelferin aufgrund der Bedingungen, unter denen sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves seit Mitte der 1990er Jahre zu kommerziellen Beförderungszwecken nutzte, einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hat. Wie die Klägerin mit ihrem oben in Rn. 92 wiedergegebenen Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht hat, hat die Kommission aber nicht geprüft, ob die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren die von der DGPC getragenen Kosten deckten und dieser einen angemessenen Gewinn einbrachten.

111

Die Kommission trägt hingegen vor, die Voraussetzung eines aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die Prüfung dieses Teils der Beschwerde jedenfalls keine ernsthafte Schwierigkeit aufwerfe. Erstens habe die Streithelferin alle nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves geschuldeten Gebühren entrichtet und zweitens habe die DGPC diese Gebühren entsprechend den Anforderungen von Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kanarischen Häfen so berechnet, dass sie die Kosten und Abschreibungen deckten und einen angemessenen Gewinn generierten. Der von der Klägerin in ihren Schriftsätzen hervorgehobene Umstand, dass die Streithelferin keine Abgabe habe entrichten müssen, erkläre sich daraus, dass sie keinesfalls als Inhaberin einer die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves betreffenden Alleinkonzession angesehen werden könne, sondern lediglich als schlichte Nutzerin dieser Infrastruktur. Der bloße Umstand, dass keine Ausschreibung durchgeführt worden sei, reiche nicht aus, um auf einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil schließen zu lassen, insbesondere dann nicht, wenn der Staat eigene Ressourcen oder knappe öffentliche Ressourcen verwalte, bei denen die Gewährung eines gleichzeitigen Zugangs für mehrere Nutzer an physische oder zeitliche Grenzen stoße.

112

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind (Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T‑487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, Rn. 24 und 25). Daher kann eine staatliche Maßnahme, die weder zu einer mittelbaren noch zu einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führt, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, auch wenn sie dessen weitere Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T‑95/03, EU:T:2006:385, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Zudem steht es der Kommission gegebenenfalls frei, ein Beschwerdeverfahren am Ende des Vorprüfungsverfahrens einzustellen, wenn sie die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe von vornherein ausschließen kann, nachdem sie festgestellt hat, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, EU:T:2006:104, Rn. 104).

114

Erstens kann aber der bloße Umstand, dass ein im öffentlichen Eigentum stehendes Gut aufgrund seiner besonderen Merkmale nur einer beschränkten Zahl von Nutzern oder gar nur einem Nutzer zur Verfügung gestellt werden kann, nicht ausschließen, dass eine solche Zurverfügungstellung als ein aus staatlichen Mitteln gewährter selektiver Vorteil angesehen werden kann, und zwar auch dann, wenn diese Beschränkung auf Sicherheitserwägungen beruht.

115

Art. 107 Abs. 1 AEUV soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedener Form durch Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116

Wie oben in Rn. 86 ausgeführt worden ist, geht aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ferner hervor, dass der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich insbesondere danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht.

117

Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60, und vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C‑342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T‑268/08 und T‑281/08, EU:T:2012:90, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers ist das Verhalten der staatlichen Stellen mit dem Verhalten zu vergleichen, das ein privater Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Größe unter den gleichen Umständen an den Tag gelegt hätte. Wenn der Staat sich tatsächlich nur so verhält, wie es jeder private Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen tun würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 144 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), existiert kein mit der staatlichen Maßnahme verbundener Vorteil, weil die begünstigte Einrichtung sich die gleichen Vorteile grundsätzlich dank des bloßen Funktionierens des Marktes hätte verschaffen können (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Tisza Erőmű/Kommission, T‑468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T‑268/08 und T‑281/08, EU:T:2012:90, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit der DGPC, durch die sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves verwaltet und sie einer Schifffahrtsgesellschaft gegen Zahlung von Hafengebühren zur Nutzung zur Verfügung stellt, in der Tat eine „wirtschaftliche“ Tätigkeit dar, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat (vgl. entsprechend zur Verwaltung von Flughafeninfrastrukturen Urteile vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T‑128/98, EU:T:2000:290, Rn. 121 und 125, sowie vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen–Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93). In einem solchen Fall hat die Kommission daher anhand des Kriteriums des privaten marktwirtschaftlichen Kapitalgebers zu prüfen, ob das Verhalten der DGPC der Streithelferin einen Vorteil verschafft hat, den sie unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T‑196/04, EU:T:2008:585, Rn. 85).

120

Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen im Einklang mit Rn. 225 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Wesentlichen besagt, dass Unternehmen, die öffentliche Infrastrukturen nutzen, möglicherweise einen Vorteil genießen, der eine staatliche Beihilfe darstellt, es sei denn, die Nutzungsbedingungen erfüllen das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, d. h., die Infrastruktur wird den Nutzern zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt. Sie wird ferner durch die Rn. 226 und 228 dieser Bekanntmachung bestätigt, in denen die Kommission zum einen klarstellt, dass ein solcher Vorteil gleichwohl ausgeschlossen werden kann, wenn die Nutzungsgebühren im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens festgesetzt wurden, und zum anderen, dass bei staatlichen Zuwendungen für offene, nicht bestimmten Nutzern gewidmete Infrastrukturen das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt ist, wenn die Nutzer von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell zur Rentabilität des Vorhabens oder des Betreibers beitragen.

121

Zweitens betrifft der von der Kommission hervorgehobene Umstand, dass die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves außerhalb jedes Konzessionsvertrags habe nutzen können und somit niemals zur Zahlung einer Abgabe herangezogen worden sei, lediglich die Rechtsform, in der diese Nutzung stattfand, und nicht die Frage, ob die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Nutzung der Streithelferin einen Vorteil verschafft haben, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. In Anbetracht der oben in den Rn. 116 und 117 angeführten Grundsätze konnte dieser Umstand allein daher keinesfalls ausschließen, dass die Bedingungen, unter denen die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken nutzte, ihr einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschafft haben. In diesem Zusammenhang ist es nicht Sache des Gerichts, sich zu dem Vorbringen der Klägerin zu äußern, dass die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin außerhalb jedes Konzessionsvertrags und folglich ohne Entrichtung einer Abgabe gegen Art. 43 des Gesetzes über die kanarischen Häfen verstoße, weil dies eine Frage ist, für die allein das nationale Recht maßgebend ist.

122

Aus demselben Grund kann auch nicht dem Vorbringen der Streithelferin gefolgt werden, das im Wesentlichen darin besteht, die Erlaubnis zum Anlegen in Puerto de Las Nieves, von der sie seit mehr als zwanzig Jahren Gebrauch gemacht habe, und ihre seitdem ununterbrochene Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves hätten zu ihren Gunsten ein subjektives Recht auf Beibehaltung dieser Bedingungen entstehen lassen. Selbst wenn nach dem auf diesen Sachverhalt anwendbaren nationalen Recht ein solches subjektives Recht entstanden sein sollte, stünde es der Feststellung, dass die Nutzungsbedingungen der Streithelferin einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschafft hätten, nicht entgegen.

123

Drittens ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, das Fehlen eines der Streithelferin aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils ergebe sich aus der Tatsache, dass diese alle nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves geschuldeten Gebühren entrichtet habe, dass diese Gebühren in allen in die Zuständigkeit der DGPC fallenden Häfen identisch seien und dass sie zudem gemäß dem Gesetz über die kanarischen Häfen so errechnet würden, dass sie die Kosten und Abschreibungen deckten und einen angemessenen Gewinn generierten.

124

Nach der oben in den Rn. 117 bis 119 angeführten Rechtsprechung setzte die Prüfung, ob der Streithelferin infolge der Bedingungen, unter denen sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken nutzen durfte, ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil entstanden ist, unter den Umständen des vorliegenden Falles nämlich voraus, dass die Kommission konkret beurteilt, ob die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren, die mit Abgaben für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves gleichgesetzt werden können, mindestens dem Betrag entsprachen, den ein unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer als Gegenleistung für eine solche Überlassung hätte erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125

Weder der Umstand, dass die Streithelferin sämtliche ihr auferlegten gesetzlichen Gebühren für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves entrichtet hatte, noch der in den Rn. 47 und 62 des angefochtenen Beschlusses hervorgehobene Umstand, dass die DGPC in allen in ihre Zuständigkeit fallenden Häfen dieselben, auf die gleiche Weise errechneten gesetzlichen Gebühren erhob, konnten die Kommission von der Verpflichtung entbinden, eine solche konkrete Beurteilung vorzunehmen.

126

Ebenso wenig konnte das Argument, das die Kommission auf Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kanarischen Häfen stützt – dem zufolge die für die Nutzer der kanarischen Häfen geltenden gesetzlichen Gebühren so zu errechnen seien, dass sie die Kosten und Abschreibungen deckten und einen angemessenen Gewinn generierten –, sie von der oben in Rn. 124 erwähnten konkreten Überprüfung entbinden, die sie aufgrund ihrer sich aus Art. 108 AEUV ergebenden Verantwortung auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen vorzunehmen hatte. Eine solche in einer Bestimmung des nationalen Rechts enthaltene Regelung der Höhe der für die Nutzung der Häfen der kanarischen Inselgruppe zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren reicht nämlich als solche nicht als Nachweis dafür aus, dass die der Streithelferin von der DGPC auferlegten gesetzlichen Gebühren für die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken zumindest der Gegenleistung entsprachen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen von einer Schifffahrtsgesellschaft hätte erlangen können, die diese Infrastruktur unter denselben Bedingungen nutzt.

127

Daher ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Voraussetzung eines aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils im vorliegenden Fall nicht erfüllt war. Da die Kommission die oben in den Rn. 117 und 124 angeführte konkrete Analyse nicht vorgenommen hat, ist somit festzustellen, dass die im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung der ersten und der dritten Rüge der Beschwerde eine erhebliche Lücke aufweist. Diese Lücke ist nach der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung ein Hinweis darauf, dass die Prüfung der im Rahmen dieser Rügen beanstandeten Maßnahme eine ernsthafte Schwierigkeit aufwarf.

128

Im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission und der Streithelferin geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin in einem anderen Hafen der kanarischen Inselgruppe von Nutzungsbedingungen profitieren konnte, die den in der Beschwerde gerügten Bedingungen vergleichbar waren. Selbst wenn ein solcher Umstand erwiesen wäre, würde er jedenfalls für sich allein und ohne eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Schifffahrtsgesellschaften, die die Verbindung zwischen Teneriffa und den verschiedenen Häfen der anderen kanarischen Inseln sicherstellen, nicht genügen, um die Einstufung der Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin als staatliche Beihilfe auszuschließen.

129

Die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, das sie in ihren Schriftsätzen auf die Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T‑475/04, EU:T:2007:196), sowie in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497), gestützt hat und dem zufolge nicht zwingend ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden haben müsse, um in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat öffentliche Ressourcen verwalte, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen zu können.

130

Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass die Ausführungen oben in den Rn. 112 bis 128 keineswegs auf der Prämisse beruhen, die Einstufung eines der Streithelferin gewährten Vorteils als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ergebe sich aus der bloßen Tatsache, dass die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves allein und außerhalb jeder von der DGPC durchgeführten Ausschreibung zu kommerziellen Beförderungszwecken habe nutzen können. Vielmehr wird oben in den Rn. 112 bis 128 die oben in Rn. 86 angeführte ständige Rechtsprechung, nach der sich der Begriff der staatlichen Beihilfe allein danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschafft oder nicht, auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt.

131

Demgemäß ist klarzustellen, dass der Umstand, dass die seit Mitte der 1990er Jahre zugunsten der Streithelferin bestehende exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken nicht auf ein offenes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren, sondern auf den Grundsatz prior tempore potior iure zurückgeht, es für die Kommission umso mehr erforderlich machte, im vorliegenden Fall die oben in Rn. 124 erwähnte konkrete Beurteilung vorzunehmen. Aus diesem Umstand ergibt sich nämlich, dass bis zu der im Jahr 2014 von der DGPC durchgeführten Ausschreibung kein Vergabeverfahren stattgefunden hatte, anhand dessen sich hätte ermitteln lassen, welchen wirtschaftlichen Wert das Recht einer Schifffahrtsgesellschaft, die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken allein zu nutzen, unter normalen Marktbedingungen hatte und welchen finanziellen Gegenwert ein unter diesen Umständen handelnder Wirtschaftsteilnehmer somit durch die Zurverfügungstellung dieser Infrastruktur hätte erzielen können.

132

Schließlich kann die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung auch nicht durch die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung der Kommission in Frage gestellt werden, die spanischen Behörden hätten sogleich die notwendigen Bemühungen unternommen, um innerhalb angemessener Frist einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves sicherzustellen, nachdem die Klägerin den Wunsch geäußert habe, dort mit einer Hochgeschwindigkeitsfähre anzulegen (vierte Begründung).

133

Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich insbesondere danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (vgl. die oben in Rn. 86 angeführte Rechtsprechung).

134

Daraus folgt, dass die kürzlich unternommenen Bemühungen der spanischen Behörden, auf die sich die Kommission beruft und die in der Systematik des angefochtenen Beschlusses eine wesentliche Rolle spielen, für sich genommen nicht ausschließen konnten, dass die Streithelferin aufgrund der objektiven Bedingungen, unter denen sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves viele Jahre lang zu kommerziellen Beförderungszwecken allein hatte nutzen können, möglicherweise staatliche Beihilfen erhalten hat, so dass diese Bemühungen es der Kommission folglich auch nicht erlaubten, jede ernsthafte Schwierigkeit bei der Prüfung der ersten und der dritten Rüge der Beschwerde auszuschließen.

135

Jedenfalls macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die vierte Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf der die Schlussfolgerung der Kommission beruht, dass die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe mit sich gebracht habe (siehe oben, Rn. 25), zwei Beurteilungsfehler aufweist.

136

Erstens hat die Kommission, wie sie in ihren Schriftsätzen einräumt, in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, bis zum Eingang des Antrags der Klägerin am 3. Juli 2013 habe keine mit der Streithelferin im Wettbewerb stehende Gesellschaft förmlich Interesse bekundet, in Puerto de Las Nieves Hochgeschwindigkeitsfähren einzusetzen.

137

Aus der Prüfung der Akten geht nämlich hervor, dass der bereits 2004 von Trasmediterránea, einer dritten Schifffahrtsgesellschaft, gestellte Antrag auf Anlegeerlaubnis in diesem Hafen eine Hochgeschwindigkeitsfähre betraf und nicht, wie in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses angegeben, eine herkömmliche Fähre. Wie die Klägerin zu Recht betont, sind die technischen Spezifikationen des Schiffs, für das Trasmediterránea diese Erlaubnis beantragt hatte – soweit sie die Gesamtlänge und die Reisegeschwindigkeit betreffen –, denen einer der Hochgeschwindigkeitsfähren, die die Streithelferin in Puerto de Las Nieves einsetzt, sehr ähnlich.

138

Somit sind zwischen dem 2004 von Trasmediterránea eingereichten Antrag und der im Juli 2014 von der DGPC durchgeführten Ausschreibung rund zehn Jahre vergangen. Unter diesen Umständen und unbeschadet der oben in den Rn. 128, 133 und 134 getroffenen Feststellungen ist die Kommission daher in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, die DGPC habe innerhalb angemessener Frist die notwendigen Bemühungen unternommen, um einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves sicherzustellen.

139

Dieser Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts wird in keiner Weise durch das in der Gegenerwiderung vorgebrachte Argument der Kommission in Frage gestellt, die Prüfung im angefochtenen Beschluss betreffe nur die Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Anschluss an den im Jahr 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Zugang ergriffen hätten, und erstrecke sich daher nicht auf die Frage, ob die Zurückweisung des im Jahr 2004 gestellten Antrags bedeute, dass zu jener Zeit kein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves sichergestellt gewesen sei. Hierzu genügt die Feststellung, dass sich aus Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses unzweifelhaft ergibt, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung des fraglichen Sachverhalts vor dem 3. Juli 2013 auf der falschen Prämisse beruhte, der 2004 von Trasmediterránea gestellte Antrag auf Zugang habe eine herkömmliche Fähre betroffen.

140

Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss auch die Folgen des Aussetzungsbeschlusses vom 27. Februar 2015 fehlerhaft beurteilt hat.

141

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die DGPC zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses durch den Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015 gehindert war, das erste Los mit Zeitnischen der Streithelferin und das zweite der Klägerin zuzuteilen. Auch wenn diese Aussetzung ihrer Art nach vorübergehend war, hatte sie daher zur Folge, dass die Bedingungen, unter denen die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves allein nutzte, unverändert blieben und damit den von der Klägerin beantragten Zugang zu dieser Infrastruktur zu kommerziellen Beförderungszwecken verhinderten. Diese Aussetzung hatte somit zur Folge, die von der Klägerin in der Beschwerde beanstandeten Bedingungen der Nutzung dieser Infrastruktur durch die Streithelferin aufrechtzuerhalten.

142

Zum anderen schloss die vorübergehende Natur dieser Aussetzung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, eine endgültige Nichtigerklärung des Ergebnisses der von der DGPC durchgeführten Ausschreibung durch die nationalen Gerichte in keiner Weise aus. Diese Möglichkeit erschien umso weniger hypothetisch, als diese Aussetzung, wie die Begründung des Aussetzungsbeschlusses vom 27. Februar 2015 bestätigt, notwendigerweise voraussetzte, dass das nationale Gericht die Erfolgsaussicht (fumus boni iuris) der von der Klägerin gegen die in Rede stehende Ausschreibung gerichteten Klage zur Hauptsache bejahte.

143

Unter diesen Umständen und sogar unabhängig von der möglichen Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen hätte die Kommission nicht, wie sie es in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses getan hat, auf den „naturgemäß vorübergehenden“ Charakter des Aussetzungsbeschlusses vom 27. Februar 2015 abstellen dürfen, um im Wesentlichen zu dem Schluss zu kommen, dass der mit diesem Beschluss bewirkte Fortbestand des status quo der Bedingungen, unter denen die Streithelferin die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves nutze, die Bemühungen der DGPC, einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Infrastruktur sicherzustellen, nicht in Frage stelle. Vielmehr stellt dieser Umstand ein zusätzliches Indiz für die ernsthaften Schwierigkeiten dar, die die Prüfung dieser Bedingungen im Hinblick auf das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgeworfen hat.

144

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, das im Wesentlichen darin besteht, je nachdem, wie der von der Streithelferin vor dem Tribunal Superior de Justicia de Canarias, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Primera de Santa Cruz de Tenerife (Oberster Gerichtshof der Kanarischen Inseln, Kammer für Verwaltungsstreitsachen, Erste Abteilung Santa Cruz de Tenerife) anhängig gemachte Rechtsstreit in der Sache ausgehen werde, stehe es der Klägerin künftig frei, eine neue Klage einzureichen. Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass der Ausgang jenes Rechtsstreits unabhängig davon, zu welchem Ergebnis er führt, keinen Einfluss auf die oben in Rn. 141 getroffene Feststellung haben wird, dass der Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015 zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zur Folge hatte, die mit der ersten und dritten Rüge der Beschwerde beanstandeten Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin aufrechtzuerhalten.

145

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und ohne dass es erforderlich ist, auf die anderen Argumente der Klägerin einzugehen, mit denen sie die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin in Frage stellt, ist festzustellen, dass die von der Kommission unterlassene konkrete Beurteilung der Frage, ob die von der Streithelferin als Gegenleistung für die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken entrichteten Hafengebühren der Gegenleistung entsprachen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer für eine solche Nutzung unter normalen Marktbedingungen hätte erzielen können, sowie die außerordentlich lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, zu der noch hinzukommt, dass die Umsetzung des Ergebnisses der von der DGPC im Jahr 2014 durchgeführten Ausschreibung durch den Aussetzungsbeschluss vom 27. Februar 2015 verhindert wurde, Anzeichen dafür sind, dass die Prüfung der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves im Hinblick auf das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf.

146

Somit ergibt sich aus der oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung, dass die Kommission angesichts dieser Schwierigkeiten das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte eröffnen müssen, um zu beurteilen, ob die Streithelferin aufgrund dieser exklusiven Nutzung eine staatliche Beihilfe erhalten hatte.

147

Daraus folgt, dass der einzige Klagegrund durchgreift, soweit er sich gegen den Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, in dem die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die von der Klägerin mit der ersten und der dritten Rüge der Beschwerde beanstandeten Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin zu kommerziellen Beförderungszwecken keine staatliche Beihilfe zu deren Gunsten seien. Der angefochtene Beschluss ist daher insoweit aufzuheben.

Zur Prüfung der der Streithelferin wegen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves auferlegten Gebühr T 9 durch die Kommission (zweite Rüge der Beschwerde)

148

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass die Streithelferin mehr als zwanzig Jahre lang staatliche Beihilfen in Gestalt einer teilweisen Befreiung von der Gebühr T 9 erhalten habe, was eine Verringerung öffentlicher Mittel impliziere.

149

Die Klägerin trägt zunächst vor, nach der geltenden Regelung hätte die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr T 9 der gesamten Hafenfläche entsprechen müssen, die die Streithelferin exklusiv genutzt habe, und nicht nur der von ihren Andockrampen eingenommenen Kaifläche. Die Streithelferin nehme nämlich die gesamte im öffentlichen Eigentum stehende Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves exklusiv in Anspruch; dieser Bereich sei zudem abgesperrt und der Zugang zu ihm werde von den Mitarbeitern der Streithelferin kontrolliert. Weil die Hafengesetzgebung im gesamten spanischen Hoheitsgebiet gleichartig sei, habe die Kommission sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass die Gebühr T 9 in allen kanarischen Häfen in gleicher Weise erhoben werde, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Jedenfalls sei die Situation von Puerto de Las Nieves eine besondere, weil es sich um den einzigen Hafen der kanarischen Inselgruppe handele, der von einem Seeverkehrsunternehmen außerhalb einer Konzession und damit ohne Zahlung einer Abgabe exklusiv in Anspruch genommen werde, und weil die Streithelferin außerdem das einzige Unternehmen dieser Inselgruppe sei, das zur alleinigen Nutzung durch ihre Schiffe feste Rampen errichtet habe, die den gesamten Manövrierbereich einnähmen. Diese Situation unterscheide sich z. B. erheblich von der des Hafens von Morro Jable (Spanien), in dem die Klägerin tätig sei und auf dessen Situation die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Bezug nehme.

150

Hilfsweise bestreitet die Klägerin die von den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren abgegebenen und von der Kommission akzeptierten Erläuterungen, denen zufolge die von den festen Rampen eingenommene Fläche bereits durch die Gebühren T 2, T 3 und T 4 abgegolten und daher nicht auch zur Berechnung der Gebühr T 9 heranzuziehen sei. Zum einen belaste die Gebühr T 2 ausschließlich die Fläche der Anlegestelle, die weder den Manövrierbereich noch die anderen Betriebsflächen umfasse, auf denen sich die Rampen der Streithelferin befänden. Zum anderen bedeckten die Rampen der Streithelferin möglicherweise einen Teil des Manövrierbereichs oder der Betriebsfläche, der von den Gebühren T 3 und T 4 nicht erfasst sei, weil diese nur für die Nutzung der Hafengewässer und Hafenbecken, der Zugänge an Land, der Verkehrswege, der Umschlagbereiche, der Seefunkstationen und der Polizeidienste erhoben würden. In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Gebühren T 2, T 3 und T 4 fielen nur für die Zeit vom Einlaufen des Schiffs in den Hafen bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Passagiere und Güter ihn verließen, während die Gebühr T 9 für die Überlassung des Hafengeländes während der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewünschten Dauer erhoben werde.

151

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie macht erstens geltend, die Streithelferin habe die Gebühr T 9 sehr wohl für sämtliche von ihr exklusiv in Anspruch genommenen Flächen und die Gebühren T 2, T 3 und T 4 für die Nutzung der an die Anlegestelle angrenzenden Gelände und Wege entrichtet. Zweitens weist sie darauf hin, dass die Klägerin selbst den Hafen von Morro Jable über fünfzehn Jahre lang exklusiv genutzt habe, wobei sie die Gebühr T 9 nicht für die gesamte Hafenfläche habe entrichten müssen, sondern nur für die Nutzung bestimmter Bereiche wie Büros, Lagerhäuser oder andere Einrichtungen, die einen Alleinbesitz am Grund und Boden voraussetzten. Drittens betont die Kommission, die darin im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird, dass die Klägerin die im angefochtenen Beschluss gezogene Schlussfolgerung, die Streithelferin sei mit der Gebühr T 9 korrekt belastet worden, ohne die Nutzung der für die ihr gehörenden Andockrampen bestimmten Hafenflächen einzubeziehen, nicht in Frage gestellt habe. Jede andere Schlussfolgerung würde nämlich zu einer erheblichen Überschneidung zwischen dieser Gebühr und einer Reihe anderer Hafengebühren führen, was eine Doppelbelastung zur Folge hätte. Außerdem hätten die spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass die Berechnungsmethode für die Gebühren T 2, T 3, T 4 und T 9 keinen Verzicht auf öffentliche Mittel mit sich gebracht habe. Die Streithelferin trägt hierzu ergänzend vor, bereits die Überschrift der Gebühr T 9 („Lagerdienste, Räumlichkeiten und Gebäude“) sei ein Indiz dafür, dass die Fläche, die die von ihr genutzte Rampe einnehme, dieser Gebühr nicht unterliege, sondern vielmehr unter die Begriffe „Anlegewerke“, „Hafengewässer und Hafenbecken“ und „Hafengewässer und Hafenbecken, Kais und Piere sowie Umschlagbereiche“ falle, die das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 1/1994 zur Bezeichnung der Gebührentatbestände der Gebühren T 2, T 3 und T 4 verwende. Abschließend weist die Kommission auf die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung hin, es sei unstreitig, dass die Gebühr T 9 in allen Häfen, für die die DGPC zuständig sei – einschließlich der von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer genutzten Häfen – auf die gleiche Weise erhoben werde. Sie macht geltend, in Anbetracht sämtlicher verfügbaren Informationen sei sie berechtigt gewesen, aus dieser Feststellung abzuleiten, dass die Streithelferin keinen Vorteil gegenüber anderen Seeverkehrsunternehmen gehabt habe, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass in dieser Hinsicht keine ernsthafte Schwierigkeit bestehe, die die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderlich mache.

152

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellung in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellt, der zufolge die Streithelferin mindestens seit 2005 alle Gebühren entrichtet hat, die ihr von der DGPC wegen ihrer Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves für kommerzielle Seeverkehrszwecke auferlegt worden waren.

153

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Rüge der Beschwerde sowohl die Gebühr T 2 als auch die Gebühr T 9 betraf und diese beiden Gebühren in einem gesonderten Abschnitt des angefochtenen Beschlusses, nämlich in dessen Rn. 63 bis 70, untersucht worden sind (siehe oben, Rn. 32 bis 34). Im Rahmen der vorliegenden Klage greift die Klägerin diesen Teil des angefochtenen Beschlusses nur insoweit an, als er die Gebühr T 9 betrifft.

154

Mit der zweiten Rüge ihrer Beschwerde hatte die Klägerin u. a. geltend gemacht, der Streithelferin sei seit vielen Jahren eine teilweise Befreiung von der Gebühr T 9 zuteilgeworden. So hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht, gemäß Art. 115a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 1/1994 hätte der Streithelferin die Zahlung dieser Gebühr nicht nur für die von ihren eigenen Rampen eingenommene Fläche auferlegt werden müssen, sondern in weiterem Umfang für die exklusive Nutzung fast der gesamten Fläche von Puerto de Las Nieves.

155

Im Unterschied zu der ersten und der dritten Rüge, die auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützt waren, richtete sich dieser Teil der Beschwerde daher nicht gegen einen von der Streithelferin erlangten Vorteil, der sich als solcher aus dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves ergeben haben soll, sondern beanstandete speziell u. a. den Vorteil, den die Streithelferin aufgrund einer Befreiung von einem Teil der Gebühr T 9 erlangt habe, mit der sie nach den anwendbaren spanischen Rechtsvorschriften hätte belastet werden müssen. In Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission, nachdem sie im Wesentlichen darauf hingewiesen hatte, dass es ihr nicht zustehe, zu beurteilen, wie und aufgrund welcher Gebührentatbestände die Hafengebühren erhoben worden seien, dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, aus den von den spanischen Behörden übermittelten Erklärungen ergebe sich, dass die DGPC die Gebühr T 9 in allen Häfen, für die sie zuständig sei, in gleicher Weise erhebe. Die Vorprüfung habe daher keinen selektiven Vorteil für die Streithelferin infolge einer vermeintlichen Befreiung von einem Teil dieser Gebühr erkennen lassen.

156

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

157

In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Insbesondere in Bezug auf nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme dieser Art, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Dagegen stellt ein Steuervorteil aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

159

Im vorliegenden Fall soll die fragliche Maßnahme nach dem Vorbringen der Klägerin in einer teilweisen und individuellen Befreiung der Streithelferin von der Gebühr T 9 bestanden haben, weil die DGPC der Streithelferin, seit diese die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves nutze, zu keinem Zeitpunkt die Hafengebühr T 9 mit der gesamten oder fast der gesamten Fläche dieser Infrastruktur als Bemessungsgrundlage auferlegt habe.

160

Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermag jedoch die von der Kommission im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung in Frage zu stellen, die Klägerin habe nichts vorgebracht, was beweise, dass die Modalitäten der Berechnung der Gebühr T 9, die der Streithelferin auferlegt worden sei, dieser einen selektiven Vorteil im Sinne der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung verschafft hätten.

161

Zunächst macht die Klägerin geltend, weil die Hafengesetzgebung in ganz Spanien gleichartig sei, hätte als territoriale Referenzbasis zu Vergleichszwecken das Gebiet dieses Landes und nicht nur das der kanarischen Inseln herangezogen werden müssen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin mit diesem Argument keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorträgt, dass die Modalitäten der Berechnung der Gebühr T 9, die der Streithelferin auferlegt wurde, dieser einen Vorteil gegenüber anderen Schifffahrtsgesellschaften verschafft hätten, die derselben Gebühr unterworfen waren und sich insoweit in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden, die mit der der Streithelferin vergleichbar war.

162

Ferner kann dem Argument nicht gefolgt werden, das sich darauf stützt, die Streithelferin sei die einzige Schifffahrtsgesellschaft der kanarischen Inseln, deren Zugangsrampen im Boden verankert seien und den gesamten Manövrierbereich einnähmen, und die einen Hafen exklusiv nutze, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, und mit dem geltend gemacht wird, eine Befreiung von der Gebühr T 9 sei nur gerechtfertigt, wenn eine Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin einer Konzession sei und eine Nutzungsabgabe entrichte.

163

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen durch keinerlei Beweise untermauert wird, beruht es nämlich auf einem Vergleich der Situation der Streithelferin in Puerto de Las Nieves mit der von Schifffahrtsgesellschaften, deren tatsächliche und rechtliche Lage, soweit es die Gebühr T 9 betrifft, mit der der Streithelferin nicht vergleichbar ist. Dieses Argument ist daher auch nicht geeignet, im Einklang mit der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung zu belegen, dass die der Streithelferin gegenüber angewandten Modalitäten der Berechnung der Gebühr T 9 ihr gegenüber anderen Schifffahrtsgesellschaften, die sich im Hinblick auf diese Gebühr in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden, einen selektiven Vorteil verschafft haben.

164

Aus dem gleichen Grund ist schließlich zum einen das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Situation der Schifffahrtsgesellschaften, die in anderen in die Zuständigkeit der DGPC fallenden Häfen der kanarischen Inseln tätig seien, nicht mit derjenigen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin vergleichbar sei, weil diese Gesellschaften nach den Regeln des Wettbewerbs tätig seien und sich daher mit anderen Gesellschaften die Nutzung öffentlicher Infrastrukturen wie mobiler Rampen teilten, und zum anderen das oben in Rn. 150 angeführte Hilfsvorbringen, mit dem die Klägerin bestreitet, dass die Nutzung der auf die festen Rampen entfallenden Flächen bereits durch die Gebühren T 2, T 3 und T 4 abgegolten und daher nicht auch zur Berechnung der Gebühr T 9 heranzuziehen sei.

165

Nach alledem hat die Klägerin, der es obliegt, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten darzutun (siehe oben, Rn. 51), keine Indizien aufgezeigt, die belegen könnten, dass die Prüfung der zweiten, auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Rüge der Beschwerde derartige Schwierigkeiten aufwarf, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

166

Folglich ist die Klage als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, der sich von dem in den Rn. 80 bis 147 des vorliegenden Urteils untersuchten Teil abtrennen lässt und in dem die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der DGPC vorgenommene Berechnung der Gebühr T 9, soweit sie die Streithelferin betreffe, als solche keine der Streithelferin gewährte staatliche Beihilfe mit sich gebracht habe, und mit dieser Begründung die zweite Rüge der von der Klägerin eingereichten Beschwerde zurückgewiesen hat.

Ergebnis für die Klage insgesamt

167

Nach alledem ist der Klage stattzugeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, in dem die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der Klägerin mit der ersten und der dritten Rüge ihrer Beschwerde beanstandeten Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin zu kommerziellen Beförderungszwecken keine staatliche Beihilfe zugunsten der Streithelferin gewesen seien. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

168

Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, kann das Gericht nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, oder die Kosten teilen. Da der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles geboten, der Klägerin ein Viertel ihrer eigenen Kosten, ihre restlichen Kosten der Kommission sowie dieser und der Streithelferin jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss C(2015) 8655 final der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN) (ex 2013/CP) – Spanien – Fred Olsen wird für nichtig erklärt, soweit darin am Ende des Vorprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die exklusive Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Fred Olsen, SA nicht zu einer dieser Gesellschaft gewährten staatlichen Beihilfe geführt hat.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Naviera Armas, SA trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten; ihre restlichen Kosten trägt die Europäische Kommission.

 

4.

Die Kommission und Fred Olsen tragen ihre eigenen Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Von Puerto de Las Nieves (Gran Canaria) ausgehender kommerzieller Seeverkehr

 

Verwaltungsverfahren und Entwicklung der Sachlage während dieses Verfahrens

 

Angefochtener Beschluss

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Vorbemerkungen

 

Vorbringen zum Vorprüfungsverfahren

 

Vorbringen zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses

 

Vorbemerkungen

 

Prüfung der Bedingungen der exklusiven Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch die Streithelferin (erste und dritte Rüge der Beschwerde)

 

– Zu den Rügen, die sich gegen die erste, das Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T‑128/98), betreffende Begründung richten

 

– Zu den Rügen, die sich gegen die zweite Begründung richten, die den Umstand betrifft, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves weder geplant noch entwickelt worden sei, um speziell der Streithelferin oder einer anderen Schifffahrtsgesellschaft zugutezukommen

 

– Zu den Rügen, die sich gegen die dritte und die vierte Begründung richten, die sich auf die Tragweite des Beschwerdevorbringens der Klägerin sowie auf die Merkmale einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Nutzers einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Hafeninfrastruktur beziehen

 

Zur Prüfung der der Streithelferin wegen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves auferlegten Gebühr T 9 durch die Kommission (zweite Rüge der Beschwerde)

 

Ergebnis für die Klage insgesamt

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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Referenzen

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