Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-581/16
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
22. März 2018 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufruf zur Interessenbekundung – Generalsekretär beim Büro der Bürgerbeauftragten – Stellungnahme des beratenden Ausschusses – Keine Berücksichtigung dieser Stellungnahme – Verletzung des Auswahlverfahrens – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Haftung“
In der Rechtssache T‑581/16
Costas Popotas, Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou,
Kläger,
gegen
Europäische Bürgerbeauftragte, vertreten durch L. Papadias, P. Dyrberg und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Frau G. zur Generalsekretärin beim Büro der Bürgerbeauftragten, der Entscheidung der Bürgerbeauftragten vom 9. November 2015 über die Zurückweisung der Beschwerden des Klägers gegen diese Ernennungsentscheidung und der Entscheidung der Bürgerbeauftragten, ihn nicht zu einem Gespräch einzuladen, und zum anderen auf Ersatz des dem Kläger aufgrund dieser Entscheidungen entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents (Berichterstatter),
Kanzler: S. Spyropoulos, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017
folgendes
Urteil
I. Rechtlicher Rahmen
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Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut) bestimmt: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der [Europäischen Union] auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“ |
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Am 19. Februar 2015 veröffentlichte die Europäische Bürgerbeauftragte einen Aufruf zur Interessenbekundung im Hinblick auf die Einstellung eines Generalsekretärs/einer Generalsekretärin der Laufbahngruppe AD 15/16 beim Büro der Bürgerbeauftragten (OMB/2/2015) (im Folgenden: AIB). |
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Die Auswahlkriterien waren nach Nr. 6 des AIB folgende:
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Nr. 7 („Auswahlverfahren“) des AIB lautet: „Alle Bewerber erhalten eine Empfangsbestätigung. Ein beratender Ausschuss steht der Anstellungsbehörde zur Seite und geht die Bewerbungen mit Unterstützung des Referats ‚Personal, Verwaltung und Haushalt‘ im Einzelnen durch. Er schlägt sodann eine Liste von Bewerbern vor, die zu einem Gespräch eingeladen werden sollen. Der beratende Ausschuss kann empfehlen, die Zahl der für eine Einladung zu einem Gespräch in Betracht kommenden Bewerber zu beschränken. Die Bürgerbeauftragte kann beschließen, nur einige der Bewerber, die auf der vom beratenden Ausschuss empfohlenen Liste stehen, zu Gesprächen einzuladen.“ |
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Die Frist für den Eingang der Bewerbungen war in Nr. 8 des AIB auf den 22. März 2015, 12 Uhr, festgesetzt. |
6 |
Nr. 8 des AIB sah weiter vor, dass die Bewerbungen Folgendes enthalten mussten:
Originale der [in Buchst. d, e, f, g und h genannten] Nachweise können später zu Überprüfungszwecken angefordert werden. Unvollständige oder (teilweise oder in vollem Umfang) nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.“ |
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Bürgerbeauftragte veröffentlichte am 19. März 2015 die Liste der Mitglieder des beratenden Ausschusses für das Auswahlverfahren OMB/2/2015, der aus folgenden Mitgliedern bestand: Frau A., Frau D., Frau S. und Herr H. Außerdem wurden ein Beobachter und eine Sekretärin bestimmt, um dem Ausschuss zu assistieren. |
8 |
Am 20. März 2015 übermittelte der Kläger, Herr Costas Popotas, per E‑Mail die vollständigen Unterlagen zu seiner Bewerbung um die Stelle eines Generalsekretärs, wobei er darauf hinwies, dass seine Beurteilung für das Jahr 2014 auf dem Wege der Fertigstellung sei. |
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Mit E‑Mail vom 24. März 2015 bestätigte die Bürgerbeauftragte den Empfang der Bewerbung des Klägers. |
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Am 27. März 2015 übermittelte der Kläger seine letzte Beurteilung, die am selben Tag erstellt worden war und das Jahr 2014 betraf, und bemerkte dazu, diese Beurteilung sei zwar nach Ablauf der Frist übersandt worden, er würde es jedoch begrüßen, wenn sie dem beratenden Ausschuss trotzdem zur Verfügung gestellt würde. |
11 |
Mit E‑Mail vom 9. April 2015 teilte der beratende Ausschuss der Bürgerbeauftragten mit, dass er die Beurteilung aller ihm vorgelegten Bewerbungen abgeschlossen habe. Außerdem erstellte er in alphabetischer Reihenfolge die Liste der zwölf Bewerber, deren Ladung zu einem Gespräch bei der Bürgerbeauftragten er empfahl. Auf dieser alphabetischen Liste stand der Kläger an elfter und Frau G. an siebter Stelle. |
12 |
Mit E‑Mail vom selben Tag informierte die Bürgerbeauftragte den Beobachter des beratenden Ausschusses darüber, dass sie beschlossen habe, nur acht der von diesem Ausschuss vorgeschlagenen Bewerber, darunter Frau G., nicht aber der Kläger, zu einem Gespräch zu laden. |
13 |
Mit E‑Mail vom 10. April 2015 schrieb der Leiter des Referats „Personal, Verwaltung und Haushalt“ dem Kläger, der beratende Ausschuss habe beschlossen, ihn mit seiner Bewerbung trotz seiner erheblichen Verdienste nicht für ein Gespräch zu empfehlen. Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger, wenn er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, bis zum 17. April 2015 einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung stellen könne. |
14 |
Am 17. April 2015 fanden die Gespräche mit den acht von der Bürgerbeauftragten ausgewählten Bewerbern statt; am 22. April 2015 unterzogen sich drei dieser Bewerber einem weiteren Gespräch. |
15 |
Am 8. Mai 2015 erfuhr der Kläger bei einem Besuch der Website des Magazins Politico, dass Frau G. zur Generalsekretärin der Bürgerbeauftragten ernannt worden sei. Dies war dem beratenden Ausschuss am 4. Mai 2015 mitgeteilt worden. |
16 |
Am 18. Mai 2015 stellte der Kläger bei der Bürgerbeauftragten einen Antrag auf Einsichtnahme in die das Verfahren OMB/2/2015 betreffenden Verwaltungsdokumente, insbesondere die Protokolle des zur Unterstützung der Anstellungsbehörde ernannten beratenden Ausschusses und den der Anstellungsbehörde zur Beurteilung vorgelegten Vorschlag. |
17 |
Am 26. Mai 2015 teilte die Bürgerbeauftragte dem Kläger mit, der beratende Ausschuss habe „kein Protokoll über seine Sitzung geführt, so dass es [ihr] nicht möglich sei, einen etwaigen öffentlichen Zugang zu einem solchen Schriftstück in Betracht zu ziehen/zu prüfen“. Außerdem wies die Bürgerbeauftragte hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Einsichtnahme in den der Anstellungsbehörde zur Beurteilung vorgelegten Vorschlag darauf hin, dass „allerdings … der beratende Ausschuss kein gesondertes Schriftstück mit einem solchen Vorschlag vorgelegt, sondern der Bürgerbeauftragten seine Bewertungen im Rahmen der relevanten Teile des genannten Vermerks vom 13. Mai 2015 auf dem Verwaltungsweg mitgeteilt“ habe. |
18 |
Am 3. Juni 2015 übermittelte die Bürgerbeauftragte dem Kläger auf dessen Antrag auf Einsichtnahme in bestimmte Schriftstücke den Vermerk vom 13. Mai 2015 über das Auswahlverfahren OMB/2/2015 zur Einstellung eines Generalsekretärs. Dieser Vermerk, der am 13. Mai 2015 vom Leiter des Referats „Personal, Verwaltung und Haushalt“ erstellt und von der Bürgerbeauftragten genehmigt worden war, fasste das durchgeführte Auswahlverfahren von der Veröffentlichung des AIB bis zur Entscheidung, die Stelle Frau G. anzubieten, zusammen. Ihm waren drei Anhänge beigefügt, von denen der erste die Eignung der Bewerber, der zweite die vom beratenden Ausschuss an die geeigneten Bewerber vergebenen Noten und der dritte die Noten betraf, die von diesem an die acht Bewerber vergeben worden waren, die an der ersten Gesprächsrunde teilgenommen hatten. |
19 |
Am 4. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Bürgerbeauftragten, die Anonymität seiner Bewerbung in Anhang 2 des Vermerks vom 13. Mai 2015 aufzuheben. |
20 |
Am 9. Juni 2015 wurde der Kläger von den Dienststellen der Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Bewerbung die Nr. 51 trug. |
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Am 10. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Bürgerbeauftragten die Einsichtnahme in folgende Schriftstücke:
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Am 11. Juni 2015 wies der Kläger die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass seiner Ansicht nach die ihm zugeteilten Noten mit den eingereichten Unterlagen in keinem Zusammenhang stünden. |
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Er verlangte daher „vom beratenden Ausschuss die Angabe einer spezifischen Begründung hinsichtlich der
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Der Kläger fügte hinzu, parallel dazu habe er beim Register der Bürgerbeauftragten den Antrag INC2015‑005124 auf Einsichtnahme in die Dokumente gestellt. |
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Mit dem Kläger mit E‑Mail vom 18. Juni 2015 übersandtem Schreiben vom 17. Juni 2015 übermittelte die Bürgerbeauftragte ihm in Beantwortung seines Antrags vom 10. Juni 2015 den Lebenslauf von Frau G., wobei sie darauf hinwies, dass die Lebensläufe der weiteren Bewerber ihm wegen Rechten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Außerdem wurde ihm antragsgemäß eine Abschrift des Schriftwechsels mit den Bewerbern Nr. 7 und 47 übermittelt. |
26 |
Am 26. Juni 2015 setzte das Büro der Bürgerbeauftragten den Kläger in Beantwortung seiner E‑Mail vom 11. Juni 2015 davon in Kenntnis, dass eine Antwort auf seinen Antrag derzeit ausgearbeitet und ihm baldmöglichst übermittelt werde. |
27 |
Der Kläger teilte der Bürgerbeauftragten mit, er erwarte die Antwort grundsätzlich bis zum 10. Juli 2015. |
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Am 10. Juli 2015 legte der Kläger vorsorglich eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts ein. Er vertrat darin zum einen die Ansicht, das Verfahren sei durch Lücken und Ungereimtheiten gekennzeichnet, die insbesondere insoweit auf einen Verfahrensmissbrauch hindeuteten, als er im Gegensatz zum Bewerber Nr. 47, der mit ihm zusammen an neunter Stelle eingestuft worden sei, nicht zu einem Gespräch eingeladen worden sei, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund anführen ließe; zum anderen seien hinsichtlich seiner Qualifikationen in Bezug auf die Kriterien „G. Kenntnis moderner Strategien und Verfahren im Bereich Humanressourcen“ und „H. Kenntnis moderner Strategien und Verfahren im Bereich Informationstechnologien“ angesichts der Angaben in seiner Bewerbung und dem dieser als Anlage beigefügten Lebenslauf Beurteilungsfehler begangen worden. Der Kläger beantragte daher bei der Anstellungsbehörde, die nach dem Vermerk vom 13. Mai 2015 durchgeführten Phasen des Auswahlverfahrens, insbesondere die Ernennung von Frau G. zur Generalsekretärin beim Büro der Bürgerbeauftragten, aufzuheben und ihm den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. |
29 |
Das Büro der Bürgerbeauftragten bestätigte den Empfang dieser Beschwerde am 17. Juli 2015. |
30 |
Am 21. September 2015 forderte der Kläger eine Abschrift der Entscheidung über die Ernennung von Frau G. an, die ihm mit E‑Mail vom 5. Oktober 2015 übersandt wurde. |
31 |
Am 14. Oktober 2015 legte der Kläger eine zweite Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er die in seiner ersten Beschwerde geltend gemachten Rügen (vgl. Rn. 28 dieses Urteils) aufrechterhielt. Er fügte indessen zum einen hinzu, dass unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zugunsten der im Ergebnis erfolgreichen Bewerberin nicht vorgesehene Beurteilungskriterien berücksichtigt worden seien, und zum anderen, dass das Auswahlverfahren insgesamt nicht den Standards einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche, von denen sich eine Stelle wie der Bürgerbeauftragte leiten lassen müsse. Demgemäß beantragte er, die dem Vermerk vom 13. Mai 2015 nachfolgenden Phasen des Auswahlverfahrens, insbesondere die durch die Entscheidung der Bürgerbeauftragten vom 16. Juli 2015 erfolgte Ernennung von Frau G. zur Generalsekretärin beim Büro der Bürgerbeauftragten, aufzuheben. Im Übrigen erhielt er seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens aufrecht. |
32 |
Mit Entscheidung vom 9. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilte die Bürgerbeauftragte dem Kläger mit, dass seine Beschwerden vom 10. Juli und 14. Oktober 2015 zurückgewiesen worden seien. |
III. Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. |
34 |
Die Bürgerbeauftragte hat am 26. Juni 2016 eine Klagebeantwortung beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereicht. |
35 |
Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter der Nummer T‑581/16 eingetragen und der Achten Kammer zugewiesen worden. |
36 |
Der Kläger hat am 3. Januar 2017 eine Erwiderung und die Bürgerbeauftragte am 16. März 2017 eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. |
37 |
Mit am 7. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Antrag hat der Kläger gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Anlage D 1 aus den Verfahrensakten zu entfernen und das sich darauf beziehende Vorbringen der Bürgerbeauftragten nicht zu berücksichtigen. |
38 |
Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung dem Kläger eine schriftliche Frage gestellt, die dieser fristgemäß beantwortet hat. |
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Der Kläger beantragt,
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Die Bürgerbeauftragte beantragt,
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41 |
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorab erklärt, er wolle die Höhe seines den finanziellen Schaden betreffenden Antrags begrenzen und verlange nicht mehr die Zahlung von 112472,64 Euro. Er hat betont, dass der ihm entstandene finanzielle Schaden eine entgangene Chance betreffe, weshalb er nunmehr beantrage, einen Pauschalbetrag nach billigem Ermessen festzusetzen; das Gericht hat diese Erklärung im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt. |
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zulässigkeit
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Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Bürgerbeauftragte mehrere Unzulässigkeitsrügen gegen einige der vom Kläger vorgebrachten Klagegründe geltend. |
43 |
Als Erstes macht die Bürgerbeauftragte geltend, der Grundsatz der Übereinstimmung, wonach ein vor den Gerichten der Europäischen Union geltend gemachter Klagegrund bereits im Vorverfahren geltend gemacht worden sein müsse, sei nicht beachtet worden. So hätten die Rügen, die zum einen gegen Teile des dem Kläger am 3. Juni 2015 übermittelten Vermerks vom 13. Mai 2015 und zum anderen gegen den ihm am 18. Juni 2015 übermittelten Lebenslauf von Frau G. erhoben worden seien, bereits im Vorverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Rügen, die vor Einreichung der vorliegenden Klage hätten erhoben werden können, seien daher unzulässig. |
44 |
Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nur zulässig ist, wenn zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht worden ist. |
45 |
In ständiger Rechtsprechung ist entschieden worden, dass nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der anschließenden Klage ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig ist, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Dieser Grundsatz ist durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, das eine einverständliche Beilegung der zwischen den Beamten und der Verwaltung bestehenden Streitpunkte ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
47 |
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen demnach in Beamtensachen die beim Unionsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, wobei diese Rügen jedoch vor dem Unionsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
48 |
Die Bürgerbeauftragte macht erstens die Unzulässigkeit eines Teils des ersten Klagegrundes geltend, den der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Gerichts klargestellt hat, auf einen Verstoß gegen das Auswahlverfahren stützt. So könne der Kläger nicht mehr in Frage stellen, dass die Bewerber in der den Gesprächen vorangehenden Phasen nach bestimmten Auswahlkriterien beurteilt worden seien, dass zwei Gesprächsreihen und sechs Kriterien mit Gewichtungsfaktoren zur Bewertung dieser Gespräche herangezogen worden seien und dass die sprachlichen Fertigkeiten der Bewerber nicht in Übereinstimmung mit dem AIB bewertet worden seien. So habe der Kläger schon zum Zeitpunkt der Einlegung seiner ersten Beschwerde folgende Umstände sehr wohl gekannt:
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49 |
Hierzu ist zu sagen, dass der Kläger im Rahmen seiner ersten Beschwerde hervorhob, das Verfahren sei durch Lücken und Ungereimtheiten gekennzeichnet, die darauf hindeuteten, dass das Auswahlverfahren nicht beachtet worden sei, wobei er beispielhaft darauf hinwies, dass er im Gegensatz zum Bewerber Nr. 47, der mit ihm zusammen an derselben Stelle eingestuft worden sei, nicht zu einem Gespräch eingeladen worden sei. Im Rahmen seiner zweiten Beschwerde fügte der Kläger hinzu, unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung seien zugunsten der letztlich erfolgreichen Bewerberin nicht vorgesehene Beurteilungskriterien berücksichtigt worden. |
50 |
Es ist festzustellen, dass sich die vom Kläger angeführten Lücken und Ungereimtheiten gerade notwendigerweise auf alle von ihm im Rahmen seines ersten Klagegrundes angeführten von der Bürgerbeauftragten in Erinnerung gerufenen (vgl. oben, Rn. 48) Rügen erstrecken, die sich sämtlich auf den Verstoß gegen das Auswahlverfahren beziehen. Daraus folgt, dass diese Rügen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der ersten Beschwerde des Klägers aufgeführt sind, mit der Rüge des Verstoßes gegen das Auswahlverfahren verknüpft sind und daher nicht, wie die Bürgerbeauftragte vorträgt, einen „Unterklagegrund“, sondern vielmehr Argumente zur Stützung des bereits angeführten Klagegrundes darstellen. |
51 |
Diese erste Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen. |
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Die Bürgerbeauftragte macht zweitens geltend, der „Unterklagegrund“, wonach sie die Auswahlkriterien mit im AIB nicht vorgesehenen Gewichtungsfaktoren ausgestattet habe, sei unzulässig. |
53 |
Auch hier ist festzustellen, dass diese Rüge unbestreitbar auf dem Klagegrund des Verstoßes gegen das Auswahlverfahren fußt, da der Bürgerbeauftragten vorgeworfen wird, sie habe die von ihr selbst festgelegten Auswahlkriterien nicht beachtet. Die Rüge kann somit auch nicht als „Unterklagegrund“ eingestuft werden, was eine besonders unangemessene Qualifikation darstellen würde. |
54 |
Folglich ist auch diese zweite Unzulässigkeitsrüge zurückzuweisen. |
55 |
Drittens hält die Bürgerbeauftragte die Rüge hinsichtlich der Berücksichtigung eines Kriteriums „Gesamteindruck“ für unzulässig, da sie vom Kläger bereits im Rahmen seiner Beschwerde hätte erhoben werden können, habe er doch von der Existenz dieses Kriteriums seit dem 3. Juni 2015 gewusst. |
56 |
Der Kläger trägt vor, der „Gesamteindruck“ sei kein im AIB enthaltenes Kriterium gewesen. |
57 |
Indessen ist festzustellen, dass der Kläger in der zweiten Beschwerde – vom 14. Oktober 2015 – der Bürgerbeauftragten konkret vorgeworfen hat, nicht vorgesehene Beurteilungskriterien berücksichtigt zu haben. Infolgedessen hat er mit seinem Vorwurf, die Bürgerbeauftragte habe das Kriterium des „Gesamteindrucks“ berücksichtigt, nur den Klagegrund weiterentwickelt, den er bereits im Rahmen seiner zweiten Beschwerde angeführt hatte. Damit hat die Bürgerbeauftragte offensichtlich zu Unrecht behauptet, dass diese Rüge nicht im Vorverfahren erhoben worden sei. |
58 |
Diese dritte Unzulässigkeitsrüge ist zurückzuweisen. |
59 |
Was als Zweites die Rügen angeht, die gegen angeblich im Rahmen der späteren Phasen des Auswahlverfahrens begangene Fehler gerichtet sind, die mit dem Fall des Klägers nichts zu tun haben sollen, so ist festzustellen, dass diese Rügen nicht, wie die Bürgerbeauftragte behauptet, unzulässig sind, sondern möglicherweise ins Leere gehen, so dass sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klagegründe zu untersuchen sind. |
60 |
Als Drittes macht die Bürgerbeauftragte eine Unzulässigkeitsrüge geltend, soweit der Kläger zwar die Möglichkeit gehabt habe, vor dem 17. April 2015 einen mit Gründen versehenen Antrag auf erneute Prüfung seiner Bewerbung an den beratenden Ausschuss und die Bürgerbeauftragte zu richten, und von dieser Möglichkeit ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden sei, jedoch von ihr keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl dies in seinem berechtigten Interesse gelegen hätte. Diese Überprüfung wäre auch nicht gegenstandslos gewesen, denn sie sei von anderen Bewerbern in Anspruch genommen worden, auch wenn die ihnen gegenüber ergangene negative Entscheidung bestätigt worden sei. |
61 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Kläger mit E‑Mail vom 10. April 2015 mitgeteilt wurde, dass der beratende Ausschuss nicht empfohlen hatte, ihn zu einem Gespräch einzuladen. |
62 |
Richtig ist, dass der beratende Ausschuss hinzufügte, der Kläger könne, wenn er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, vor dem 17. April 2015 einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung seiner Bewerbung stellen. |
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Nach der Rechtsprechung gilt, dass, wenn eine Partei, deren Antrag auf Zulassung zu einem Auswahlverfahren der Union abgelehnt wurde, aufgrund einer konkreten, die Verwaltung bindenden Bestimmung die Überprüfung dieser Entscheidung beantragt, die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung des Prüfungsausschusses die beschwerende Maßnahme im Sinne des Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls des Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts darstellt. Diese nach Überprüfung ergangene Entscheidung ist es auch, die die Beschwerde- und die Klagefrist in Lauf setzt, ohne dass Anlass zur Prüfung bestünde, ob in einem solchen Fall die Entscheidung möglicherweise als eine rein bestätigende Maßnahme anzusehen ist (Urteile vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, EU:T:2002:12, Rn. 39, und vom 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, EU:T:2005:199, Rn. 58). |
64 |
Jedoch kann diese Möglichkeit, die Überprüfung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Bewerbung zu verlangen, nicht dahin ausgelegt werden, dass eine gegen eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Klage wegen Fehlens eines vorausgegangenen Überprüfungsantrags unzulässig wäre. Der vorausgehende Überprüfungsantrag stellt nämlich keineswegs eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage dar, wie im Übrigen schon aus dem Wortlaut der E‑Mail vom 10. April 2015 hervorgeht, in der es ausdrücklich heißt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung zu stellen. |
65 |
Damit ist auch diese Unzulässigkeitsrüge zurückzuweisen. |
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Was als Viertes die Rügen angeht, die von der Bürgerbeauftragten in ihrer Gegenerwiderung, insbesondere in Anlage D 1, nicht aber in der Klagebeantwortung erhoben worden sind, so sind sie zwangsläufig unzulässig, da sie, ohne von Amts wegen berücksichtigt werden zu müssen, im Stadium der Gegenerwiderung geltend gemacht worden sind, aber schon im Stadium der Klagebeantwortung hätten erhoben werden können. Die Bürgerbeauftragte hat indessen keineswegs behauptet, dass sie diese Unzulässigkeitsrügen wegen Informationen, die sie nach Einreichung der Erwiderung durch den Kläger erhalten hätte, erst im Stadium der Gegenerwiderung hätte geltend machen können. |
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Folglich sind alle von der Bürgerbeauftragten erhobenen Unzulässigkeitsrügen zurückzuweisen. |
B. Zur Begründetheit
1. Zu den Aufhebungsanträgen
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Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht er einen Missbrauch des Auswahlverfahrens geltend, mit dem zweiten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem dritten eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und mit dem vierten eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
69 |
Zu beachten ist, dass die Anträge des Klägers im Einklang mit den Klagegründen, die der Kläger vorgebracht hat, ohne insoweit eine Unterscheidung zu treffen, zusammen geprüft werden. |
a) Zum ersten Klagegrund: Missbrauch des Auswahlverfahrens
70 |
Der Kläger erhebt zur Stützung des ersten Klagegrundes vier Rügen. Er trägt vor, die Bürgerbeauftragte habe erstens bei der Beurteilung der Bewerber in keiner Weise die im AIB vorgesehenen Kriterien berücksichtigt, zweitens die Auswahlkriterien anhand von im AIB nicht vorgesehenen Koeffizienten bewertet, drittens die Bewertung auf der Grundlage von Kriterien vorgenommen, die überhaupt nicht im AIB vorgesehen gewesen seien, und viertens eingeräumt, dass sie die Stellungnahme des von ihr selbst im AIB eingesetzten beratenden Ausschusses nicht berücksichtigt habe und es bei der Beurteilung des Klägers zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. |
71 |
Vorab ist festzustellen, dass, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat, der erste, auf einen „Missbrauch des Auswahlverfahrens“ gestützte Klagegrund als „Verletzung des Auswahlverfahrens“ zu verstehen ist, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. In diesem Sinne hat auch die Bürgerbeauftragte auf den vom Kläger geltend gemachten ersten Klagegrund entgegnet, so dass sie in der mündlichen Verhandlung gegenüber dieser Umdeutung durch das Gericht keine Einwendungen erhoben hat. |
1) Zur ersten und zur zweiten Rüge: Die Bürgerbeauftragte habe zum einen bei der Beurteilung der Bewerber die im AIB vorgesehenen Kriterien in keiner Weise berücksichtigt und zum anderen die Auswahlkriterien anhand von im AIB nicht vorgesehenen Koeffizienten bewertet
72 |
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, während der AIB in Nr. 6 zwölf Kriterien umfasst habe (vgl. Rn. 3 des vorliegenden Urteils), seien nur die ersten acht berücksichtigt worden. Daher habe die Bürgerbeauftragte, indem sie nur acht dieser zwölf Kriterien berücksichtigt habe, gegen den AIB verstoßen. Außerdem habe sie auf jedes der Kriterien einen Gewichtungskoeffizienten angewandt, obwohl dies im AIB keineswegs vorgesehen gewesen sei. |
73 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Bürgerbeauftragte zur Einhaltung des von ihm beschlossenen AIB verpflichtet, da ein solcher Aufruf die Voraussetzungen für den Zugang zur fraglichen Stelle festlegt. So hat ein AIB zum einen die Funktion, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen, und zum anderen, den rechtlichen Rahmen festzulegen, in dem das Organ die Abwägung der Verdienste der Bewerber vorzunehmen gedenkt. Wenn der Bürgerbeauftragte bei der Prüfung der Bewerbungen andere Voraussetzungen als die im AIB genannten berücksichtigt, verletzt er diesen rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 1999, Leite Mateus/Kommission, T‑21/98, EU:T:1999:28, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
74 |
Insoweit ist festzustellen, dass im AIB zwar alle zwölf (vgl. Rn. 3 des vorliegenden Urteils) zu berücksichtigenden Kriterien aufgeführt waren, dass jedoch weder die Gewichtungskoeffizienten, mit denen diese Kriterien jeweils versehen waren, noch das Stadium, in dem diese Koeffizienten Berücksichtigung finden sollten, festgelegt waren. |
75 |
Der Bürgerbeauftragte verfügt jedoch bei der Durchführung seiner Arbeiten über ein weites Ermessen. Es steht ihm daher frei, wenn, wie im vorliegenden Fall, der AIB keine Beurteilungskriterien vorsieht, solche Kriterien festzulegen, oder, wenn der AIB nicht das Stadium angibt, in dem die Kriterien zu berücksichtigen sind, auch dieses Stadium zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1981, Authié/Kommission, 34/80, EU:C:1981:57, Rn. 14, vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 53, und vom 14. Juli 1995, Pimley-Smith/Kommission, T‑291/94, EU:T:1995:142, Rn. 48). |
76 |
Insoweit steht fest, dass der beratende Ausschuss und die Bürgerbeauftragte die Bewerbungen im Rahmen der zweiten Phase, nämlich derjenigen der Beurteilung allein der Lebensläufe, nach folgenden acht Kriterien bewertet haben:
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77 |
Dagegen sind die letzten vier in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht im Rahmen dieser zweiten, sondern im Rahmen der dritten Phase, derjenigen der Gespräche mit den ausgewählten Bewerbern, berücksichtigt worden. |
78 |
Die Rüge des Klägers, die Bürgerbeauftragte habe den AIB deshalb verletzt, weil bei der Prüfung der Bewerbungen auf der Grundlage der Lebensläufe der Bewerber nur acht Kriterien berücksichtigt worden seien, greift nicht durch. |
79 |
Wie sich nämlich aus dem Vermerk vom 13. Mai 2015 und der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind alle im AIB genannten Kriterien und keine anderen als diese im Auswahlverfahren berücksichtigt worden. |
80 |
Dass die ersten acht in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien im Rahmen der zweiten Phase und die letzten vier im Rahmen der Gespräche berücksichtigt worden sind, ist durch das Ermessen der Bürgerbeauftragten gedeckt, die somit angesichts der Tatsache, dass der AIB dazu keine Angaben enthielt, frei das Stadium bestimmen konnte, in dem diese Kriterien zu berücksichtigen waren. |
81 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei den letzten vier Kriterien – „hervorragende Fähigkeiten in den Bereichen Kommunikation, Vernetzung und Personalmotivation“, „entschiedenes Engagement für eine bürgernahe Europäische Union“, „entschiedenes Engagement für die Vision und die Strategie der Bürgerbeauftragten“ und „Fähigkeit, wirksam auf Englisch und Französisch zu kommunizieren, … [wobei d]ie Kenntnis weiterer Amtssprachen der Europäischen Union … von Vorteil [wäre]“ – um Kriterien handelt, die sich für eine Prüfung im Rahmen von Gesprächen naturgemäß eignen. |
82 |
Im Rahmen von Gesprächen kann sich nämlich die Bürgerbeauftragte aufgrund der gestellten Fragen und der Formulierung der Antworten der Bewerber ein Bild insbesondere von deren Engagement für eine bürgernahe Union oder für die Visionen und die Strategie der Bürgerbeauftragten sowie von der Fähigkeit der Bewerber machen, im Englischen, Französischen oder in jeder anderen Amtssprache der Union zu kommunizieren. |
83 |
Was im Übrigen die Rüge des Klägers hinsichtlich der auf die einzelnen Kriterien angewandten Gewichtungskoeffizienten – die ersten fünf Kriterien auf einer Skala von zehn Punkten und die letzten drei auf einer Skala von fünf Punkten – betrifft, so ist festzustellen, dass es der Bürgerbeauftragten angesichts der Tatsache, dass der AIB hierzu keine Angaben enthielt, freistand, diesen Kriterien unterschiedliche Gewichtungskoeffizienten beizumessen, worauf sich das ihr in der Rechtsprechung zuerkannte weite Ermessen erstreckte (Urteil vom 16. Mai 2013, Canga Fano/Rat, T‑281/11 P, EU:T:2013:252, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. April 1988, Santarelli/Kommission, 149/86, EU:C:1988:179, Rn. 10). |
84 |
Daraus folgt, dass der Kläger weder Beweismittel vorgelegt noch Hinweise gegeben hat, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Bürgerbeauftragte auch nur die geringste Absicht gezeigt hätte, seine Bewerbung zum Vorteil der Bewerbung von Frau G. bewusst auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99, EU:T:2000:142, Rn. 121). |
85 |
Demgemäß sind die erste und die zweite Rüge zurückzuweisen. |
2) Zur dritten Rüge: Die Bürgerbeauftragte habe die Beurteilung auf der Grundlage von Kriterien vorgenommen, die überhaupt nicht im AIB vorgesehen gewesen seien
86 |
Der Kläger wirft der Bürgerbeauftragten als Erstes vor, sie habe von den Bewerbern, die an der zweiten Gesprächsrunde teilgenommen hätten, persönliche Empfehlungen angefordert, obwohl dieses Erfordernis keineswegs zu den Auswahlkriterien gehört habe. |
87 |
Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Rüge ins Leere geht, da die Bewerbung des Klägers in einem früheren Stadium als dem der Gespräche zurückgewiesen worden war, so dass dem Kläger durch eine Berücksichtigung von Empfehlungen kein Schaden entstehen konnte. Im Übrigen ist dieses Erfordernis, wie die Bürgerbeauftragte in der mündlichen Behandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts klargestellt hat, nur hinsichtlich der Bewerberin Frau G. am Ende des Einstellungsverfahrens aufgestellt worden. |
88 |
Jedenfalls ist zu beachten, dass der Kläger selbst in seinem Lebenslauf die Namen von Persönlichkeiten angeführt hat, die seine Bewerbung empfehlen könnten. |
89 |
Als Zweites wirft der Kläger der Bürgerbeauftragten vor, sie habe denjenigen Bewerbern, die in Einrichtungen mit häufigen Kontakten zur Bürgerbeauftragten tätig gewesen seien, einen komparativen Vorteil zuerkannt, obwohl dieses Kriterium nicht im AIB aufgeführt gewesen sei. |
90 |
Tatsächlich hat die Bürgerbeauftragte in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Ich habe weiter denjenigen Bewerbern einen komparativen Vorteil eingeräumt, die in Einrichtungen mit häufigen Kontakten zur Einrichtung des Europäischen Bürgerbeauftragten tätig waren. Dagegen verfügen Sie über wenig Erfahrung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten, während andere Bewerber über deutlich mehr Erfahrung verfügt haben.“ |
91 |
Richtig ist insoweit, dass, wie der Kläger geltend macht, das Kriterium der „Häufigkeit der Kontakte mit dem Bürgerbeauftragten“ als solches nicht zu den im AIB genannten Kriterien gehört. |
92 |
Jedoch ist festzustellen, dass dieses Kriterium dem des „gute[n] Verständnis[ses] der Rolle eines Bürgerbeauftragten innerhalb der öffentlichen Verwaltung“ zugeordnet werden kann, wie die Bürgerbeauftragte in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat. |
93 |
So wird eine Person, die über häufige berufliche Kontakte zum Bürgerbeauftragten verfügt hat, naturgemäß besser über die mit diesem Amt verbundenen speziellen Aufgaben und Problemstellungen informiert sein als eine Person, die in einem Organ oder einer Einrichtung der Union mit distanzierteren Beziehungen oder sogar überhaupt keinen beruflichen Beziehungen zum Bürgerbeauftragten tätig gewesen ist. |
94 |
Der Kläger hat jedoch nicht nachzuweisen vermocht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union häufig Kontakt zur Bürgerbeauftragten hatte. |
95 |
Er führt lediglich beispielhaft drei Rechtssachen an, von denen er aus der Zeit seiner Tätigkeit als Rechtsreferent Kenntnis gehabt habe. Abgesehen davon jedoch, dass die Kenntnis von Rechtssachen nicht dazu angetan ist, die Häufigkeit von Kontakten zum Bürgerbeauftragten zu belegen, ist festzustellen, dass in der ersten genannten Rechtssache der Beschluss vom 4. Juni 2015, Mirelta Ingatlanhasznosító/Kommission und Bürgerbeauftragter (C‑576/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:370), ergangen ist, mit dem das Rechtsmittel als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückgewiesen worden ist, ohne dass dieses dem Bürgerbeauftragten zugestellt worden war. Soweit es um vom Gericht entschiedene Rechtssachen geht, nämlich diejenigen, in denen das Urteil vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter (T‑412/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:397), und der Beschluss vom 5. September 2006, O’Loughlin/Bürgerbeauftragter und Irland (T‑144/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:237), ergangen sind, so waren sie beim Gericht anhängig, bei dem der Kläger nicht die Tätigkeit als Rechtsreferent ausgeübt hat. Jedenfalls ist auch die Rechtssache, in der der Beschluss vom 5. September 2006, O’Loughlin/Bürgerbeauftragter und Irland (T‑144/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:237), ergangen ist, dem Bürgerbeauftragten nicht zugestellt worden, da die Klage vom Gericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen worden war. Zudem ist festzustellen, dass eine Tätigkeit, die sich auf den Bürgerbeauftragten betreffende Angelegenheiten bezieht, nicht das Bestehen „häufiger Kontakte“ zu diesem impliziert. |
96 |
Die Bürgerbeauftragte hat daher ohne Verstoß gegen das Auswahlverfahren den Umstand berücksichtigt, dass die Bewerber in Einrichtungen tätig waren, die in häufigem Kontakt zu ihr standen. |
97 |
Als Drittes macht der Kläger geltend, die Bürgerbeauftragte habe in der angefochtenen Entscheidung den Bewerbern, die eine hochrangige leitende Stellung innegehabt hätten, eine höhere Bewertung zuteilwerden lassen als den Bewerbern in weniger hoher leitender Stellung. |
98 |
Der Kläger wirft der Bürgerbeauftragten vor, sie habe in der angefochtenen Entscheidung folgende Auffassung vertreten: „Ich habe den Bewerbern, die in hochrangiger leitender Stellung tätig gewesen waren, im Vergleich zu denjenigen in weniger hoher leitender Stellung einen komparativen Vorteil zuerkannt. Sie sind Referatsleiter gewesen, während eine Reihe anderer Bewerber Direktorenstellen besetzt haben.“ |
99 |
Dazu ist festzustellen, dass die Stelle eines Generalsekretärs beim Bürgerbeauftragten, die die höchste leitende Stellung beim Büro des Bürgerbeauftragten darstellt, unbestreitbar Führungsqualitäten erfordert, so dass es, wie die Bürgerbeauftragte geltend macht, frei von Fehlern ist, wenn dem Umstand, dass Bewerber bereits in hochrangiger leitender Stellung tätig waren, Bedeutung beigemessen wird. |
100 |
Jedenfalls ist dem Lebenslauf von Frau G. zu entnehmen, dass auch sie Referatsleiterin war und somit keine hochrangigen leitenden Funktionen wahrgenommen hatte, so dass dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium, sondern zum Zweck der Bewertung der Bewerbungen herangezogen wurde. |
101 |
Damit hat die Bürgerbeauftragte den Umstand, dass die Bewerber höherrangige leitende Stellungen innehatten, ebenfalls ohne Verstoß gegen das Auswahlverfahren berücksichtigt. |
102 |
Als Viertes rügt der Kläger, die Bürgerbeauftragte habe bei den Gesprächen das nicht im AIB enthaltene Kriterium des „Gesamteindrucks“ berücksichtigt. |
103 |
Dazu ist festzustellen, dass diese Rüge ins Leere geht, da die Bewerbung des Klägers in einem den Gesprächen vorausgehenden Stadium zurückgewiesen worden ist, so dass der Kläger durch eine erst im Stadium der Gespräche erfolgte Berücksichtigung eines „Gesamteindrucks“ nicht geschädigt werden konnte. |
104 |
Jedenfalls ist dieses Kriterium als Zusammenfassung der Leistung und der Bewerber nach Maßgabe aller anderen Kriterien und nicht als neues oder selbständiges Kriterium zu verstehen. |
105 |
Folglich ist die dritte Rüge, insgesamt betrachtet, als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. |
3) Zur vierten Rüge: Die Bürgerbeauftragte habe eingeräumt, dass sie die Stellungnahme des von ihr selbst im AIB eingesetzten beratenden Ausschusses nicht berücksichtigt habe und es bei der Beurteilung des Klägers zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei
106 |
Der Kläger rügt, erstens habe die Bürgerbeauftragte nicht die Stellungnahme des von ihr selbst eingesetzten beratenden Ausschusses berücksichtigt, sei ihr doch zum Zeitpunkt der Ladung von acht Bewerbern zu einem Gespräch nicht die vom beratenden Ausschuss aufgestellte Rangfolge aller Bewerber bekannt gewesen, so dass sie ihre Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Stellungnahme verletzt habe; zweitens sei es bei der Beurteilung des Klägers zu Unregelmäßigkeiten gekommen. |
107 |
Die Bürgerbeauftragte hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Über meinen Kabinettsleiter hat… mir [der beratende Ausschuss] sodann eine Liste der besten zwölf Bewerbungen in alphabetischer Reihenfolge zukommen lassen … Auf der Grundlage der Bewerbungen und derselben acht Kriterien wie der [vom beratenden Ausschuss] herangezogenen habe ich die zu einem Gespräch am 17. April 2015 einzuladenden acht Bewerber selbst ausgewählt und meine Wahl im Wege der Beantwortung der E‑Mail meines Kabinettsleiters bekannt gemacht. Ich habe entschieden, nur acht Bewerber einzuladen, da ich aufgrund meiner Beurteilung der Bewerbungen zu der Auffassung gelangt war, dass die übrigen Bewerber auf der Liste nicht die Voraussetzungen für eine Ernennung auf die freie Stelle erfüllten. Ich möchte unterstreichen, dass ich meine Abwägung unabhängig von der Rangfolge und den Noten vorgenommen habe, die [vom beratenden Ausschuss] aufgestellt bzw. vergeben worden waren. Meines Erachtens war diese Rangfolge für mich bei meiner Auswahl der Bewerber, die ich zu einem Gespräch zu empfangen wünschte, nicht bindend.“ |
108 |
Aus dieser Antwort geht somit klar hervor, dass sich die Bürgerbeauftragte auf ihre eigenen Beurteilungen der zwölf Bewerber gestützt hat, die vom beratenden Ausschuss in seiner in alphabetischer Reihenfolge aufgestellten Liste vorgeschlagen worden waren, nicht aber auf die Noten, die der beratende Ausschuss an jeden dieser zwölf Bewerber vergeben hatte und ebenso wenig auf die von ihm aufgestellte Rangfolge. |
109 |
Die Bürgerbeauftragte weist in ihrer Klagebeantwortung darauf hin, dass sie „tatsächlich“ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des beratenden Ausschusses vorgegangen sei und „ihre Wahl [nicht] einfach durch Zustimmung zu einer in der Reihenfolge der Verdienste erstellten Liste getroffen“ habe. |
110 |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle einen im Beamtenstatut nicht vorgesehenen beratenden Ausschuss bildet, um bei der Besetzung bestimmter Stellen über eine Stellungnahme betreffend die Befähigung und Eignung der Bewerber zu verfügen, diese Maßnahme dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle als Anstellungsbehörde eine breitere Grundlage für die vorzunehmende Abwägung der Verdienste der Bewerber sichern soll. Infolgedessen muss die von diesem beratenden Ausschuss in Form einer Empfehlung für ein Gespräch abgegebene Stellungnahme, sofern der Ausschuss tatsächlich eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, zu den Faktoren gehören, die von der Anstellungsbehörde als Grundlage für ihre eigene Beurteilung der Verdienste der Beamten zu berücksichtigen sind, auch wenn sie der Ansicht ist, von der Stellungnahme abweichen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 16 und 17, vom 30. Januar 1992, Schönherr/WSA, T‑25/90, EU:T:1992:8, Rn. 27 und 28, sowie vom 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, EU:T:2003:237, Rn. 60). |
111 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Bürgerbeauftragte in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt, dass entgegen den Ausführungen in der E‑Mail vom 10. April 2015, mit der dem Kläger mitgeteilt worden war, dass der beratende Ausschuss beschlossen habe, ihn mit seiner Bewerbung nicht für ein Gespräch zu empfehlen, dieser Ausschuss zwölf Bewerber, darunter der Kläger, für ein Gespräch ausgewählt habe. Sie fügte hinzu, sie selbst habe beschlossen, nur acht dieser zwölf Bewerber, darunter Frau G., nicht aber den Kläger zu den Gesprächen zu laden. Die Bürgerbeauftragte hat jedoch klargestellt, dass es sich hierbei um eine Nachlässigkeit gehandelt habe. |
112 |
Im vorliegenden Fall war unstreitig in Nr. 7 des AIB vorgesehen, dass ein beratender Ausschuss der Anstellungsbehörde zur Seite stehen und eine Liste von Bewerbern für ein Gespräch vorschlagen sollte sowie empfehlen konnte, die Zahl der für dieses Gespräch in Betracht kommenden Bewerber zu beschränken. Weiter konnte die Bürgerbeauftragte danach beschließen, nur einige Bewerber der vom beratenden Ausschuss empfohlenen Liste zu Gesprächen einzuladen. |
113 |
Unstreitig ist außerdem, dass im vorliegenden Fall die Bürgerbeauftragte acht der vom beratenden Ausschuss vorgeschlagenen zwölf Bewerber zu einem Gespräch einlud, ohne zum Zeitpunkt dieser Einladung Kenntnis der jedem der Bewerber vom Ausschuss zugesprochenen Noten und Verdienste zu haben, da ihr nur die alphabetische Liste dieser Bewerber bekannt war. Dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass die Bürgerbeauftragte dieselben ersten sieben Bewerber wie die vom beratenden Ausschuss empfohlenen eingeladen hat. Hingegen stand der achte von der Bürgerbeauftragten eingeladene Bewerber mit dem Kläger zusammen an neunter Stelle der Liste. Weder der achte Bewerber auf der vom beratenden Ausschuss nach der Rangfolge aufgestellten Liste noch der Kläger wurden zu einem Gespräch eingeladen. |
114 |
Daraus folgt, dass die Bürgerbeauftragte der Stellungnahme des beratenden Ausschusses insoweit gefolgt ist, als sie zu den Gesprächen nur Bewerber eingeladen hat, die von diesem Ausschuss in der ihr am 9. April 2015 übersandten alphabetischen Liste vorgeschlagen worden waren. Soweit sie aber nicht den achten, sondern den neunten Bewerber der Rangliste des beratenden Ausschusses eingeladen hat, ist sie der Stellungnahme des beratenden Ausschusses nicht gefolgt. |
115 |
Als Erstes ist festzustellen, dass die Bürgerbeauftragte vorgetragen hat, sie habe von der Rangfolge erst nach ihrer Ladung der acht von ihr für ein Gespräch ausgewählten Bewerber Kenntnis erlangt. Diese Behauptung ist vom Kläger nicht bestritten worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Bürgerbeauftragte nur Bewerber von der Liste des beratenden Ausschusses zu Gesprächen geladen hat. Folglich ist die Bürgerbeauftragte von der alphabetischen Liste nicht abgewichen. |
116 |
Als Zweites ist zu beachten, dass die Bürgerbeauftragte selbst vorträgt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, einer nach Rangfolge aufgestellten Liste schlicht zuzustimmen. |
117 |
Es ist daher zu prüfen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falls die Bürgerbeauftragte nicht dadurch, dass sie von der in der Stellungnahme des beratenden Ausschusses erstellten Rangfolge abgewichen ist, einen Fehler begangen hat, der geeignet ist, das Verfahren in der Weise fehlerhaft zu machen, dass der Kläger dadurch beschwert worden ist. |
118 |
Es ist festzustellen, dass die Bürgerbeauftragte wegen des rein beratenden Charakters der Stellungnahme von dieser abweichen durfte, sofern sie den Grund angeführt hat, aus dem sie beschlossen hat, nach einer anderen Reihenfolge als der vom beratenden Ausschuss aufgestellten vorzugehen (vgl. die in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung). |
119 |
Dazu ist zu sagen, dass die Bürgerbeauftragte die Bewerbungen der ersten sieben Bewerber berücksichtigt hat, die auf der vom beratenden Ausschuss aufgestellten Rangfolgenliste standen; sie hat jedoch nicht den von diesem Ausschuss vorgeschlagenen achten, sondern den an neunter Stelle stehenden Bewerber zu einem Gespräch geladen, wobei zu beachten ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Rangfolge hatte. |
120 |
In der angefochtenen Entscheidung hat die Bürgerbeauftragte erklärt, sie habe entschieden, nur diese acht Bewerber einzuladen, weil sie aufgrund ihrer Beurteilung zu der Auffassung gelangt sei, dass die übrigen Bewerber auf der Liste die Voraussetzungen für eine Ernennung auf die freie Stelle nicht erfüllten. |
121 |
Es ist festzustellen, dass die Bürgerbeauftragte nur Bewerber zu Gesprächen eingeladen hat, die auf der vom beratenden Ausschuss aufgestellten Liste standen. Außerdem war sie nach dem im AIB vorgesehenen Verfahren (vgl. Rn. 112 des vorliegenden Urteils) nicht verpflichtet, einer nach der Rangfolge der Verdienste aufgestellten Liste schlicht zuzustimmen, und es war nicht unangemessen, von einer Einladung derjenigen Bewerber der Liste abzusehen, die ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Ernennung auf die freie Stelle nicht erfüllten. |
122 |
Daraus folgt, dass die Feststellung, dass die Bürgerbeauftragte nicht die vom beratenden Ausschuss erstellte Reihenfolge berücksichtigt hat, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann. |
123 |
Selbst wenn die Bürgerbeauftragte nämlich nach der Rangfolge der vom beratenden Ausschuss aufgestellten Liste vorgegangen wäre, wäre doch nicht der Kläger, sondern der an achter Stelle eingestufte Bewerber geladen worden, und der neunte Bewerber auf der Liste, der zusammen mit dem Kläger an gleicher Stelle eingestuft war, wäre nicht geladen worden. |
124 |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vierte Rüge sowie der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen sind. |
b) Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler
125 |
Der Kläger macht erstens geltend, die Bürgerbeauftragte sei bei der Prüfung seines Lebenslaufs willkürlich vorgegangen, da sie darauf abgestellt habe, dass er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung Rechtsreferent und nicht Referatsleiter gewesen sei. Damit habe die Bürgerbeauftragte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
126 |
Insoweit genügt die Feststellung, dass die Bürgerbeauftragte in der angefochtenen Entscheidung lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Kläger „Referatsleiter“ und nicht wie die übrigen Bewerber „Direktor“ gewesen sei. Dagegen hat sie nicht behauptet, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die Stelle eines Rechtsreferenten innegehabt habe. |
127 |
Diese Rüge ist daher sachlich unrichtig. |
128 |
Außerdem trifft es zum einen zu, dass der Kläger, wie aus seinem Lebenslauf hervorgeht, während seiner beruflichen Laufbahn „Referatsleiter“ war. |
129 |
Was zum anderen die Tätigkeit des Klägers als Rechtsreferent im Kabinett des Präsidenten des Gerichtshofs angeht, ist seinem Lebenslauf zu entnehmen, dass er in diesem Kabinett folgende Aufgaben wahrnahm: „Betreuung von Zwischenstreitigkeiten, Vorbereitung der Zuweisung der neu eingehenden Rechtssachen, Betreuung der Rechtsprechung der Großen Kammer, Betreuung der Verwaltungstätigkeit des Organs [und] für den Präsidenten Beteiligung an Ausschüssen“. Die Beurteilung des Klägers vom 27. März 2015 enthält als Beschreibung der Tätigkeit, die der Planstelle des beurteilten Beamten entspricht, folgende Angaben: „Rechtsreferent (insbesondere betraut mit Verwaltungsangelegenheiten sowie der Betreuung von Zwischenstreitigkeiten bis zur Zuweisung der Rechtssachen und ergänzend der Rechtsprechung der Großen Kammer)“. |
130 |
Daraus folgt, dass die Bürgerbeauftragte insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
131 |
Zweitens macht der Kläger geltend, die Note, die er hinsichtlich des Beurteilungskriteriums der „gute[n] Kenntnis der Angelegenheiten, Einrichtungen und Rechtsvorschriften der Union“ erhalten habe, hätte höher als die entsprechende Note von Frau G. ausfallen müssen. |
132 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anstellungsbehörde zu beurteilen hat, ob ein Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungen erfüllt, und diese Beurteilung nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden kann. Demnach kann sich das Gericht nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde setzen und deren Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten der Bewerber überprüfen, es sei denn, es stellt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler fest (Urteil vom 13. Dezember 1990, Kalavros/Gerichtshof, T‑160/89 und T‑161/89, EU:T:1990:86, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, EU:C:1984:200, Rn. 16). |
133 |
Zunächst ist dem AIB folgende Beschreibung der Aufgaben des Generalsekretärs zu entnehmen: „Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist mit der allgemeinen Verwaltung des Büros und der Durchführung der Strategie der Bürgerbeauftragten betraut. Er/sie ist der Bürgerbeauftragten unmittelbar unterstellt und leitet ihr Direktionsteam. Er/sie arbeitet eng mit dem Kabinett der Bürgerbeauftragten zusammen und vertritt das Büro nach außen.“ |
134 |
Hinsichtlich des Kriteriums der „gute[n] Kenntnis der Angelegenheiten, Einrichtungen und Rechtsvorschriften der Union“ ist festzustellen, dass Frau G. ihrem Lebenslauf zufolge, abgesehen von diversen Tätigkeiten als Journalistin, verschiedene Aufgaben bei der Kommission wahrgenommen hat, so etwa die der Pressesprecherin des für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Mitglieds der Kommission (1999–2004), einer Beraterin in Fragen der Kommunikationsstrategie bei einem Vizepräsidenten der Kommission (2004–2006), einer Assistentin des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) „Kommunikation“ der Kommission (2006–2007), der Leiterin des Referats für Humanressourcen und Informationstechnologien bei der GD „Justiz“ der Kommission (2007–2011) und einer Referatsleiterin beim Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei (seit 2011). |
135 |
Aus der Berücksichtigung dieser bei verschiedenen Dienststellen der Kommission gesammelten unterschiedlichen Erfahrungen ergibt sich, dass der beratende Ausschuss Frau G. eine sehr hohe Note zuerkannt hat, ohne offensichtliche Beurteilungsfehler zu begehen. Das Fehlen eines juristischen Befähigungsnachweises von Frau G. kann angesichts ihrer vielseitigen Erfahrung nicht belegen, dass der beratende Ausschuss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. |
136 |
Außerdem ist die „gute Kenntnis der Angelegenheiten, Einrichtungen und Rechtsvorschriften [der Union]“ nicht als selbständiges Kriterium, sondern im Hinblick auf die im AIB beschriebenen Tätigkeiten zu prüfen, die auf die Strategie der Bürgerbeauftragten und der Direktion ihres Mitarbeiterstabs ausgerichtet sind, so dass davon auszugehen ist, dass kein Spezialist für europäisches Recht gesucht wurde, sondern ein Bewerber, der verschiedenartige Stellen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen besetzt hatte. |
137 |
Hinsichtlich der Rüge des Klägers, die Bürgerbeauftragte habe nicht feststellen dürfen, dass er über „keine praktische Erfahrung im Bereich Personalverwaltung“ verfüge, ist auf folgende Ausführungen der Bürgerbeauftragten in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen: „Des Weiteren habe ich denjenigen Bewerbern einen komparativen Vorteil zuerkannt, die über praktische Erfahrung im Bereich Humanressourcen, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen von Organisationseinheiten, verfügten. Während einige Bewerber große Erfahrung in diesem Bereich hatten, war dies bei Ihnen nicht der Fall.“ |
138 |
Die Bürgerbeauftragte war demnach der Ansicht, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen Bewerbern nicht über große praktische Erfahrung im Bereich der Personalverwaltung, insbesondere im Bereich Umstrukturierungen, verfügt habe, und nicht etwa, dass er, wie der Kläger meint, überhaupt keine Erfahrung auf diesem Gebiet besessen habe. |
139 |
Der Kläger hat allerdings keineswegs behauptet, Erfahrungen auf dem Gebiet von Umstrukturierungen gesammelt zu haben, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist. |
140 |
Sodann macht der Kläger geltend, insbesondere seine Aufgaben als Leiter des Referats „Statutarische Rechte, soziale und medizinische Angelegenheiten, Arbeitsbedingungen“ beträfen die Personalverwaltung schlechthin. |
141 |
Hierzu geht aus dem Lebenslauf des Klägers hervor, dass sich seine Tätigkeiten und Zuständigkeiten im Wesentlichen auf die „Verwaltung der statutarischen Rechte des Personals des Gerichtshofs, [die] Koordinierung der sozialen Aktionen, [die] administrative Kontrolle des medizinischen Dienstes“ und die „Verwaltung der Rechte der Mitglieder des Organs nach der Satzung des Gerichtshofs sowie der Amtsbezüge der Mitglieder“ erstreckten, ferner auf seine Rolle als „Vorsitzender des Vorbereitungsausschusses für soziale Angelegenheiten beim [Kollegium der Verwaltungschefs] (bis 2013)“, als „Mitglied des Vorbereitungsausschusses für Satzungsfragen“, als „ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungsausschusses für das Kleinkinderbetreuungszentrum“, als „Vorsitzender des [Verwaltungsausschusses für die Krankenversicherung]“ und als „stellvertretendes Mitglied des Satzungsausschusses“. |
142 |
Diese Tätigkeiten weisen zwar einen Zusammenhang mit der „Personalverwaltung“ auf, beziehen sich jedoch nicht unmittelbar auf die Strategien oder die Organisationen der verschiedenen Humanressourcen und insbesondere nicht auf die Durchführung von Umstrukturierungen von Organisationseinheiten. |
143 |
Was den Umstand angeht, dass sich die Aufgaben eines Rechtsreferenten im Kabinett des Präsidenten des Gerichtshofs „neben denen, die mit der gerichtlichen Tätigkeit des Gerichtshofs zusammenhängen, vor allem auf die Beaufsichtigung der Verwaltungstätigkeit des Gerichtshofs für dessen Präsidenten erstrecken [dürfte], was Personalfragen (einschließlich Fragen der Personalverringerung], die Vorbereitung des Haushalts, die IT‑Organisation des Gerichtshofs, die Infrastrukturen und allgemein das gesamte Funktionieren der Verwaltung einschließ[en wird]“, so ist festzustellen, dass alle diese Tätigkeiten nicht im Lebenslauf des Klägers auftauchen, der dort, wie bereits in Rn. 129 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, lediglich die Betreuung von Zwischenstreitigkeiten, die Vorbereitung der Zuweisung der neu eingehenden Rechtssachen, die Betreuung der Rechtsprechung der Großen Kammer, die Betreuung der Verwaltungstätigkeit des Organs und die Beteiligung an Ausschüssen für den Präsidenten aufgeführt hat. Sie tauchen auch nicht in den Beurteilungen des Klägers auf, die am 17. März 2015 (Zeiträume vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013) und am 27. März 2015 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014) erstellt wurden. In den beiden erstgenannten Beurteilungen werden die Aufgaben des Klägers beschrieben als die eines „Leiter[s] des Referats ‚Statutarische Rechte, soziale und medizinische Angelegenheiten, Arbeitsbedingungen‘“ und in der letztgenannten Beurteilung als die eines „Rechtsreferent[en] (insbesondere betraut mit Verwaltungsangelegenheiten sowie der Betreuung von Zwischenstreitigkeiten bis zur Zuweisung der Rechtssachen und ergänzend der Rechtsprechung der Großen Kammer)“. |
144 |
Demnach ist die Rüge unbegründet, dass die Bürgerbeauftragte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
145 |
Schließlich rügt der Kläger die Auffassung der Bürgerbeauftragten, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Informationstechnologien veraltet seien. |
146 |
Die Bürgerbeauftragte hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Ich habe denjenigen Bewerbern einen komparativen Vorteil zuerkannt, die über neuere Erfahrungen im Bereich der Informatik der letzten zehn Jahre verfügen (dieser Bereich entwickelt sich stets weiter fort, die Entwicklungen erfolgen schnell, und ältere Erfahrungen sind für gegenwärtige Herausforderungen weniger relevant). Sie haben in den letzten zehn Jahren keine Erfahrungen im Informatikbereich gewonnen, und Ihre in diesem Bereich vor längerer Zeit gesammelte Erfahrung ist für die gegenwärtigen Bedürfnisse meiner Institution weniger relevant.“ |
147 |
Der Kläger beruft sich zwar auf verschiedene Lehrgänge, an denen er am Gerichtshof teilgenommen habe, bestreitet jedoch nicht, dass sich seine Tätigkeit, soweit sie im Zusammenhang mit Informationstechnologien gestanden hat, auf den Zeitraum 1981 bis 2007 bezogen hat. |
148 |
Insoweit ist zum einen unbestreitbar, dass die Informatik ein Bereich ist, in dem Entwicklungen extrem schnell erfolgen, so dass die in einem weiter zurückliegenden Zeitraum gewonnene Erfahrung weniger relevant ist als die in jüngerer Zeit gewonnene. |
149 |
Zum anderen vertritt der Kläger zwar die Auffassung, seine Erfahrung habe sich bis zum Jahr 2007 erstreckt, jedoch ist festzustellen, dass die Tätigkeit eines Rechtsreferenten bei einem Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst von 2005 bis 2007 nicht als eine auf Informationstechnologien beruhende Tätigkeit angesehen werden kann. |
150 |
Infolgedessen hat die Bürgerbeauftragte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet der Informationstechnologien für veraltet und für weniger relevant als neu gesammelte Erfahrungen gehalten hat. |
151 |
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt insgesamt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist. |
c) Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
152 |
Der Kläger wirft der Bürgerbeauftragten als Erstes vor, sie habe die von jedem Bewerber vorgelegten Empfehlungen aufgrund eines Missbrauchs des Verfahrens, das sie selbst im AIB festgelegt habe, willkürlich bewertet. Da nur die Empfehlungen der zum letzten Gespräch eingeladenen drei Bewerber berücksichtigt worden seien, habe die Bürgerbeauftragte den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. |
153 |
Bereits in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass der Bürgerbeauftragte bei der Durchführung seiner Arbeiten über ein weites Ermessen verfügt, so dass es ihm, wenn, wie im vorliegenden Fall, im AIB nicht die Methode der Berücksichtigung der einzelnen Beurteilungskriterien genau angegeben ist, obliegt, diese Kriterien zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 53, und vom 14. Juli 1995, Pimley-Smith/Kommission, T‑291/94, EU:T:1995:142, Rn. 48). |
154 |
Es ist festzustellen, dass, wie die Bürgerbeauftragte in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts dargelegt hat, die Verpflichtung zur Vorlage von Empfehlungen nur in Bezug auf die Bewerberin Frau G. am Ende des Einstellungsverfahrens formuliert worden ist. |
155 |
Daher genügt es jedenfalls, festzustellen, dass diese Rüge ins Leere geht, weil die Bewerbung des Klägers in einem früheren Stadium als dem der Gespräche zurückgewiesen worden war, so dass ihm durch eine Berücksichtigung der Empfehlungen kein Schaden entstehen konnte (vgl. Rn. 87 des vorliegenden Urteils). |
156 |
Als Zweites rügt der Kläger, die Bürgerbeauftragte habe den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass sie die Auswahlkriterien im Laufe des Auswahlverfahrens unter Verstoß gegen den von ihr selbst gesetzten Rahmen geändert habe. So sei das Kriterium der „gute[n] Kenntnis der europäischen Angelegenheiten, Einrichtungen und Rechtsvorschriften“ nicht sachlich und das Kriterium der „Kenntnis weiterer Amtssprachen der … Union“ nur im Hinblick auf die zu einem Gespräch eingeladenen acht Bewerber geprüft worden. |
157 |
Es ist festzustellen, dass sich diese beiden Rügen mit den ersten beiden im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen decken, so dass sie aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 73 bis 83 und 131 bis 136 des vorliegenden Urteils angeführten zurückzuweisen sind. |
158 |
Auch was speziell die Rüge hinsichtlich des Kriteriums der „gute[n] Kenntnis der europäischen Angelegenheiten, Einrichtungen und Rechtsvorschriften“ angeht, das von der Bürgerbeauftragten nicht sachlich geprüft worden sein soll, ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen hat, weshalb dieses Kriterium nicht sachlich geprüft worden sein soll, so dass diese Rüge, soweit sie sich nicht mit anderen Rügen des Klägers deckt, auf die das Gericht im Rahmen bereits geprüfter Klagegründe geantwortet hat, als unzulässig zurückzuweisen ist. |
159 |
Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen. |
d) Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung
160 |
Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger zwei Rügen geltend. |
161 |
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die zuständige Behörde, die geltenden Vorschriften korrekt anzuwenden (Urteile vom 14. Juni 1988, Christianos/Gerichtshof, 33/87, EU:C:1988:300, Rn. 23, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 159). |
162 |
Als Erstes wirft der Kläger der Bürgerbeauftragten vor, ihn ohne Begründung von der Phase der Gespräche ausgeschlossen zu haben, obwohl ein Antrag auf Überprüfung mit Gründen zu versehen und binnen kurzer Frist zu stellen gewesen sei; er sei deshalb an der wirksamen Einlegung einer informellen Beschwerde gehindert worden. Die Bürgerbeauftragte habe daher den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. |
163 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Bürgerbeauftragte zwar den Kläger nur davon unterrichtet hat, dass er trotz seiner Verdienste nicht zu den Gesprächen geladen worden sei, dass der Kläger jedoch von der Bürgerbeauftragten keine näheren Angaben angefordert hat, um einen Überprüfungsantrag stellen zu können. |
164 |
Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung rügen, hat er doch selbst keine näheren Angaben von der Verwaltung angefordert und ebenso wenig in Erwartung eines Eingangs angeforderter näherer Angaben eine Verlängerung der Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrags beantragt. |
165 |
Als Zweites rügt der Kläger, die Bürgerbeauftragte habe ihm ungenaue, inkohärente und fehlerhafte Informationen gegeben. |
166 |
Insoweit trifft es zu, dass die Bürgerbeauftragte tatsächlich in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hat, dass einige der dem Kläger gegebenen Informationen fehlerhaft oder ungenau gewesen seien, so dass er dadurch wahrscheinlich zur Einlegung einer Beschwerde ermutigt worden sei. |
167 |
Es ist jedoch festzustellen, dass diese Ungenauigkeiten die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig machen können, da sie ja gerade im Stadium der Antwort auf die Beschwerden des Klägers berichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99, EU:T:2000:142, Rn. 103). |
168 |
Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen. |
169 |
Daraus folgt, dass die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen sind, ohne dass Anlage D 1 der Gegenerwiderung zu berücksichtigen ist. Demgemäß ist über den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Antrag des Klägers vom 7. April 2017 nicht zu entscheiden. |
2. Zu den Schadensersatzanträgen
170 |
Der Kläger macht geltend, durch die angefochtene Entscheidung seien ihm ein materieller und ein immaterieller Schaden entstanden. |
171 |
In ständiger Rechtsprechung ist entschieden worden, dass dann, wenn ein Schadensersatzantrag eng mit einem Aufhebungsantrag verbunden ist, dessen Zurückweisung, sei es als unzulässig oder unbegründet, zur Zurückweisung auch des Schadensersatzantrags führt (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, EU:T:2003:254, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
172 |
Da im vorliegenden Fall eine enge Verbindung zwischen den Aufhebungs- und den Schadensersatzanträgen besteht und die Aufhebungsanträge zurückgewiesen worden sind, sind folglich auch die Schadensersatzanträge zurückzuweisen. |
173 |
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. |
V. Kosten
174 |
Nach Art. 134 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist. |
175 |
Unter den Umständen des vorliegenden Falls stellt das Gericht zum einen fest, dass die Bürgerbeauftragte, wie sie selbst eingeräumt hat, eine Nachlässigkeit begangen hat, indem sie dem Kläger irrtümlich mitgeteilt hat, dass er mit seiner Bewerbung nicht für ein Gespräch empfohlen worden sei, und geht zum anderen davon aus, dass die Bürgerbeauftragte dem Kläger nicht im Einzelnen die Gründe genannt hat, aus denen sie nicht gemäß der nach der Rangfolge der Verdienste aufgestellten Bewerberliste vorgegangen war, die ihr von dem von ihr selbst eingesetzten beratenden Ausschuss übergeben worden war. |
176 |
Daher ist festzustellen, dass das vorliegende Verfahren zum Teil durch das Verhalten der Bürgerbeauftragten veranlasst worden ist. |
177 |
Solche Umstände stellen einen außergewöhnlichen Grund dar, der es rechtfertigt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Collins Kancheva Barents Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2018. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
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Referenzen
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