Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-327/17

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

12. April 2018(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verfallsverfahren – Rücknahme des Verfallsantrags – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung“

In der Rechtssache C‑327/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Mai 2017,

Cryo-Save AG mit Sitz in Freienbach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG mit Sitz in Billerbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt : H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Cryo-Save AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. März 2017, Cryo-Save/EUIPO – MedSkin Solutions Dr. Suwelack (Cryo-Save) (T‑239/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:202), mit dem das Gericht ihre Klage auf Abänderung bzw. hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. März 2015 (Sache R 2567/2013‑4) zu einem von MedSkin Solutions Dr. Suwelack gegen Cryo-Save angestrengten Verfallsverfahren abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

2        Am 29. September 2005 beantragte Cryo-Save beim EUIPO die Eintragung des Wortzeichens „Cryo-Save“ als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

3        Diese Marke wurde am 25. Januar 2007 eingetragen.

4        Am 21. September 2012 beantragte MedSkin Solutions Dr. Suwelack beim EUIPO, diese Marke für verfallen zu erklären.

5        Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 gab die Löschungsabteilung des EUIPO dem Verfallsantrag statt.

6        Am 17. Dezember 2013 legte Cryo-Save gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 3. März 2015 wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragte Cryo-Save die Abänderung bzw. hilfsweise die Aufhebung dieser Entscheidung.

8        Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von Cryo-Save ab und erlegte ihr die Kosten auf.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

9        Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 hat MedSkin Solutions Dr. Suwelack dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihren Antrag beim EUIPO auf Erklärung des Verfalls der Marke Cryo-Save am 22. Januar 2018 zurückgenommen habe, da sie sich mit Cryo-Save geeinigt habe. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren sei aufgrund der Rücknahme gegenstandslos geworden und habe sich demnach erledigt. Da sie sich mit Cryo-Save auch über die Kostenfrage geeinigt habe, müsse der Gerichtshof auch über die Kosten nicht mehr entscheiden.

10      Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat Cryo-Save dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie sich der Auffassung von MedSkin Solutions Dr. Suwelack in allen Punkten anschließe.

11      Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 hat auch das EUIPO erklärt, keine Einwände gegen die Einstellung der Rechtssache zu erheben, und beantragt, über die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.

 Zum Rechtsmittel

12      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschluss vom 16. Mai 2013, Volkswagen/HABM, C‑260/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:316, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall hat sich keine der Parteien auf ein Interesse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens berufen. Wie aus den Rn. 9 bis 11 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, sind sich die Parteien vielmehr darüber einig, dass das Rechtsmittel von Cryo-Save in der Hauptsache erledigt sei.

14      Insoweit steht fest, dass die Einigung von Cryo-Save und MedSkin Solutions Dr. Suwelack dazu geführt hat, dass diese den Antrag auf Erklärung des Verfalls der für Cryo-Save eingetragenen Marke zurückgenommen hat; damit hat diese Einigung den Rechtsstreit über den Verfallsantrag beendet (vgl. entsprechend Beschluss vom 20. Januar 2016, Skype/HABM, C‑384/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:32, Rn. 11).

15      Da die Rücknahme gemäß Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) erfolgt war, bevor die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 30. Oktober 2013, die fragliche Marke für verfallen zu erklären, und die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2015, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung zurückzuweisen, wirksam und unanfechtbar wurden, sind außerdem diese beiden Entscheidungen wegen der Rücknahme obsolet geworden.

16      Deshalb ist das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und somit in der Hauptsache erledigt.

 Kosten

17      Stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptsache erledigt ist, so entscheidet er nach Art. 149 seiner Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, über die Kosten.

18      Gemäß den Art. 142 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof in diesem Fall über die Kosten nach freiem Ermessen, dies allerdings vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 184 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung.

19      Im vorliegenden Fall ist die Hauptsache erledigt, da sich Cryo-Save und MedSkin Solutions Dr. Suwelack geeinigt haben. Die Erledigung der Hauptsache ist somit der Rechtsmittelführerin und der Streithelferin im ersten Rechtszug zurechenbar.

20      Da zum einen weder Cryo-Save noch MedSkin Solutions Dr. Suwelack beantragt haben, der jeweils anderen Partei die Kosten aufzuerlegen, sind den beiden Parteien jeweils die eigenen Kosten aufzuerlegen.

21      Zum anderen hat das Verfahren vor dem Gerichtshof ein schriftliches Verfahren umfasst, an dem die Streithelferin im ersten Rechtszug jedoch nicht teilgenommen hat. Daher können dieser Partei gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung nicht die Kosten auferlegt werden, die dem EUIPO im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

22      Folglich sind die Kosten des EUIPO ausschließlich der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

23      Über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Gerichtshof nicht zu entscheiden, da das vorliegende Rechtsmittel in der Hauptsache erledigt ist und das angefochtene Urteil somit nicht aufgehoben wird.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das vorliegende Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Der Cryo-Save AG werden die Kosten auferlegt, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3.      Die Cryo-Save AG und die MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. April 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

A. Rosas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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