Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-376/16
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Mai 2018 ( *1 )
„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien – Kaskadenverfahren – Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Verbot, ultra petita zu entscheiden – Gewichtung der Unterkriterien innerhalb der Zuschlagskriterien – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – Art. 100 Abs. 2 – Das Angebot ablehnende Entscheidung – Begründungsmangel – Verlust einer Chance – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Antrag auf Schadensersatz“
In der Rechtssache C‑376/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Juli 2016,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch N. Bambara als Bevollmächtigten im Beistand von P. Wytinck und B. Hoorelbeke, avocats,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
European Dynamics Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),
European Dynamics Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland),
Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri, C.‑N. Dede und V. Alevizopoulou, dikigoroi,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2017
folgendes
Urteil
1 |
Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (T‑556/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:248), mit dem das Gericht
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Rechtlicher Rahmen
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Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) führt die Grundregeln auf, die für den gesamten Haushaltsbereich auf Gebieten wie dem der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten. |
3 |
Gemäß Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung unterrichtet der öffentliche Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 2 kann jedoch die Veröffentlichung bestimmter Informationen entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte. |
4 |
Art. 149 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 2003, L 162, S. 80) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) regelt die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung. |
5 |
Art. 115 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung bestimmt, dass das EUIPO eine Einrichtung der Union ist und Rechtspersönlichkeit besitzt. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. |
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Nach Art. 118 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung Nr. 2015/2424 geänderten Fassung ersetzt das EUIPO im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Ersatz eines solchen Schadens zuständig. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt. |
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Aufgrund dieses Sachverhalts erhoben European Dynamics Luxembourg, die European Dynamics Belgium SA und die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (im Folgenden zusammen: European Dynamics Luxembourg u. a.) am 21. Oktober 2011 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen, mit der sie beantragten,
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9 |
Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machten European Dynamics Luxembourg u. a. drei Klagegründe geltend, und zwar erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler und drittens einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. |
10 |
Im Anschluss an die Antwort des EUIPO auf die prozessleitenden Maßnahmen und die Beweisaufnahme des Gerichts machten European Dynamics Luxembourg u. a. einen weiteren Klagegrund geltend, mit dem sie rügten, dass das EUIPO durch die Annahme des finanziellen Angebots eines anderen Bieters, obwohl dieses eine Variante und eine Preisspanne enthalten habe, gegen die Verdingungsunterlagen verstoßen habe. |
11 |
Als Erstes prüfte das Gericht den dritten Klagegrund. Es wies zunächst das Vorbringen zurück, wonach sich der dritte Zuschlagsempfänger im Kaskadenverfahren, das Drasis-Konsortium, in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 94 Buchst. a der Haushaltsordnung befunden habe, weil er die Gesellschaft umfasse, die die Verdingungsunterlagen ausgearbeitet habe. Sodann wies das Gericht auch das Vorbringen zurück, wonach hinsichtlich des Unisys-Konsortiums ein Interessenkonflikt bestanden habe. Dem dritten Teil des dritten Klagegrundes gab das Gericht hingegen statt, da es der Auffassung war, dass das EUIPO bei der Prüfung, ob der Ausschlussgrund nach Abschnitt 13.1 Abs. 1 Buchst. e der Verdingungsunterlagen und Art. 93 Abs. 1 Buchst. e der Haushaltsordnung vorgelegen habe, offensichtlich gegen seine Sorgfaltsplicht verstoßen habe. Das EUIPO hätte sich insbesondere nicht mit der ehrenwörtlichen Erklärung der Siemens SA als Nachweis dafür begnügen dürfen, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Abschnitt 13.1 Abs. 1 Buchst. e der Verdingungsunterlagen und Art. 93 Abs. 1 Buchst. e der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Situation des Drasis-Konsortiums nicht vorgelegen habe. Dieser Nachweis sei erst recht nicht geeignet gewesen, das Fehlen des genannten Ausschlussgrundes in Bezug auf die Siemens SL zu belegen, für die das EUIPO einen relevanten Nachweis weder gefordert noch vorgelegt habe. |
12 |
Als Zweites prüfte das Gericht den zweiten Klagegrund, der auf mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler gestützt war, und gab ihm zum Teil statt und wies ihn zum Teil zurück. Es entschied in diesem Zusammenhang, nachdem es offensichtliche Beurteilungsfehler oder unzureichende Begründungen festgestellt hatte, die die Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg rechtswidrig gemacht hätten, dass diese Rechtsverstöße für sich allein genommen die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung rechtfertigten. |
13 |
Des Weiteren entschied das Gericht unter Bezugnahme auf die vergleichende Bewertungstabelle der technischen Angebote in Rn. 14 des angefochtenen Urteils, dass das technische Angebot von European Dynamics Luxembourg aufgrund der Qualitätskriterien Nrn. 1 bis 3 nach Gewichtung der verliehenen Nettopunkte die Höchstpunktzahl von 100 Bruttopunkten erhalten habe, während die Angebote der drei Zuschlagsempfänger nur eine deutlich geringere Anzahl von Netto- und Bruttopunkten erhalten hätten, von denen einige knapp über der Ausschlussschwelle von 45, 15 bzw. 10 Punkten für die Qualitätskriterien Nrn. 1 bis 3 gelegen hätten. So seien die für das Angebot von European Dynamics Luxembourg vergebenen 87,90 Nettopunkte auf 100 Bruttopunkte erhöht worden, während die für das Angebot von IECI vergebenen 71,96 Nettopunkte auf 81,86 Bruttopunkte, die für das Angebot von Unisys vergebenen 70,66 Nettopunkte auf 80,38 Bruttopunkte und die für das Angebot von Drasis vergebenen 78,05 Nettopunkte auf 88,78 Bruttopunkte erhöht worden seien. |
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Den in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten neuen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Verdingungsunterlagen gerügt wurde, weil das EUIPO das finanzielle Angebot von IECI angenommen habe, wies das Gericht als unbegründet zurück. |
15 |
Hinsichtlich des ersten Klagegrundes stellte das Gericht fest, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung mit mehreren Begründungsmängeln im Sinne von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet und auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei. |
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Als Drittes und Letztes gab das Gericht dem Schadensersatzantrag von European Dynamics Luxembourg insoweit statt, als er auf den Ausgleich für den Verlust einer Chance gerichtet war. Was den Betrag angeht, der als Entschädigung geleistet werden kann, forderte das Gericht die Parteien auf, ihm binnen drei Monaten ab Verkündung des angefochtenen Urteils mitzuteilen, auf welchen zu zahlenden Betrag sie sich geeinigt hätten, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, ihm binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,
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European Dynamics Luxembourg u. a. beantragen,
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Zum Rechtsmittel
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Zur Stützung seines Rechtsmittels macht das EUIPO vier Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens Rechtsfehler, weil das Gericht ultra petita entschieden und die Grundsätze der Chancengleichheit und der Sorgfaltspflicht falsch ausgelegt und angewandt und jedenfalls die Tatsachen verfälscht habe, zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums der offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV und viertens einen Begründungsmangel in Bezug auf die Gewährung von Schadensersatz wegen des Verlusts einer Chance. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
20 |
Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, unter Verstoß gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie gegen Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ultra petita entschieden zu haben. Aus Rn. 63 des angefochtenen Urteils und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gehe eindeutig hervor, dass European Dynamics Luxembourg u. a. den dritten Teil ihres dritten Klagegrundes zurückgenommen hätten. Da dieser Teil folglich zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen sei, hätte das Gericht ihn nicht prüfen dürfen. Da es in den Rn. 64 bis 78 des angefochtenen Urteils dennoch über diesen Teil entschieden habe, habe das Gericht seine Befugnis überschritten. Hilfsweise macht das EUIPO geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass eine Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Sorgfaltspflicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen führen könne. |
21 |
European Dynamics Luxembourg u. a. bestreiten, den dritten Teil ihres dritten Klagegrundes zurückgenommen zu haben. Insbesondere heben diese Parteien hervor, dass sie ihr Vorbringen zur eventuellen Beteiligung der Siemens AG an den rechtswidrigen Handlungen der Siemens SA und der Siemens SL, Mitgliedern des Drasis-Konsortiums, „allein deshalb …, weil diese ursprünglich mittelbar von Siemens AG kontrolliert worden seien, bevor sie am 1. Juli 2011 von Atos SA durch Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile der sie unmittelbar kontrollierenden Gesellschaft … übernommen worden seien“, wie das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, zurückgenommen hätten. Das einzige Argument, das European Dynamics Luxembourg u. a. zurückgenommen hätten, sei das zu den strukturellen Beziehungen zwischen den am Drasis-Konsortium beteiligten Gesellschaften und ihrer Muttergesellschaft, der Siemens AG. Demzufolge seien die anderen Argumente zur Stützung dieses Klagegrundes, insbesondere diejenigen zur Pflicht des EUIPO, die in der Haushaltsordnung und den Verdingungsunterlagen aufgestellten Regeln zu beachten, und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, aufrechterhalten worden. |
22 |
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, in Rn. 76 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass das EUIPO „einen relevanten Nachweis weder gefordert noch vorgelegt hatte“, um das Fehlen von Gründen für den Ausschluss der Siemens SL wegen Betrugs und Korruption nachzuweisen. Aus dem Dokument in Anhang 4 zum Rechtsmittel gehe nämlich hervor, dass das EUIPO gemäß Art. 93 Abs. 2 der Haushaltsordnung von den Bietern verlangt habe, zu bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Ausschlusssituationen befänden. |
23 |
European Dynamics Luxembourg u. a. sind der Auffassung, dass das EUIPO das angefochtene Urteil insoweit falsch verstehe und dass das Gericht die in Rede stehenden Beweise im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes richtig behandelt habe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
24 |
Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht im Wesentlichen vor, am Ende der Prüfung des dritten Teils des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug, mit dem eine Beteiligung des Drasis-Konsortiums an rechtswidrigen Handlungen geltend gemacht wurde, ultra petita entschieden zu haben. |
25 |
Hierzu hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „[European Dynamics Luxembourg u. a. i]n der mündlichen Verhandlung … im Anschluss an eine mündliche Frage des Gerichts … ihr Vorbringen zurückgenommen [haben], wonach die eventuelle Beteiligung der Siemens AG … an rechtswidrigen Handlungen den Gesellschaften Siemens SA und Siemens SL, den Mitgliedern des Drasis-Konsortiums, allein deshalb anzulasten sei, weil diese ursprünglich mittelbar von Siemens AG kontrolliert worden seien, bevor sie am 1. Juli 2011 von Atos SA durch Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile der sie unmittelbar kontrollierenden Gesellschaft, der Siemens IT Solutions and Services GmbH, übernommen worden seien, wie sich aus den vom EUIPO aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. März 2015 … vorgelegten Dokumenten ergibt. Diese Rücknahme ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden.“ |
26 |
In diesem Sitzungsprotokoll wird dazu ausdrücklich festgestellt, dass European Dynamics Luxembourg u. a. ihr Vorbringen, das auf das Vorliegen von Betrugs- und Korruptionshandlungen, die der Siemens SA und der Siemens SL indirekt anzulasten seien, gestützt war, zurückgenommen haben. |
27 |
Gleichwohl machen European Dynamics Luxembourg u. a. in ihrer Rechtsmittelbeantwortung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend, dass diese Rücknahme nicht umfassend gewesen sei und „nur die strukturellen Verbindungen zwischen den am Drasis-Konsortium beteiligten Gesellschaften und der Muttergesellschaft (Siemens AG) betraf“. |
28 |
Wie jedoch aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils hervorgeht, betraf das Vorbringen von European Dynamics Luxembourg u. a. die Beteiligung von „Siemens“ an rechtswidrigen Handlungen, die als Mitglied des Drasis-Konsortiums ihren Ausschluss von dem Ausschreibungsverfahren gemäß den Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung sowie den Art. 133a und 134b der Durchführungsbestimmungen rechtfertigten; dieses Vorbringen haben European Dynamics Luxembourg u. a. eindeutig zurückgenommen. Als das Gericht geprüft hat, ob das EUIPO das Angebot des Drasis-Konsortiums mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte, hat es sich jedoch auf die strukturellen Verbindungen zwischen der Siemens AG und ihren beiden Tochtergesellschaften, der Siemens SA und der Siemens SL, gestützt. |
29 |
In Rn. 64 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht die Prüfung, die es in Rn. 78 dieses Urteils abschließt, der Frage des eventuellen Ausschlusses des Drasis-Konsortiums beginnt, heißt es: „[Es] stellt sich … angesichts der strukturellen Verbindung, die mit Siemens AG vor dem 1. Juli 2011 bestand, die Frage, ob im vorliegenden Fall der öffentliche Auftraggeber mit der erforderlichen Sorgfalt prüfte, ob die in Art. 93 Abs. 1 Buchst. b und e der Haushaltsordnung in Verbindung mit Abschnitt 13.1 Abs. 3 und 4 der Verdingungsunterlagen genannten Ausschlussgründe auf Siemens SA und Siemens SL und damit auf das Drasis-Konsortium Anwendung finden mussten“. |
30 |
Des Weiteren hat sich das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils auf das Vorliegen dieser strukturellen Verbindungen gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das EUIPO offensichtlich gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte. |
31 |
Es erweist sich daher, dass das Gericht das Vorliegen von Ausschlussgründen beim Drasis-Konsortium gerade im Hinblick auf die strukturellen Verbindungen der Siemens SA und der Siemens SL zu ihrer Muttergesellschaft geprüft hat. |
32 |
Dem Vorbringen von European Dynamics Luxembourg u. a., wonach ihre Rücknahme nur teilweise gewesen sei und nur das Vorliegen solcher struktureller Verbindungen betroffen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Da die oben genannten Gründe des angefochtenen Urteils von keiner Partei beanstandet worden sind und auch nicht Gegenstand eines Anschlussrechtsmittels sind, sind sie als rechtskräftig anzusehen. |
33 |
Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteil vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C‑84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
34 |
In Anbetracht der in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils angesprochenen Rücknahme von European Dynamics Luxembourg u. a. war das Gericht daher nicht mehr zuständig, um über einen eventuellen Verstoß gegen die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung sowie gegen die Art. 133a und 134b der Durchführungsbestimmungen zu entscheiden, so dass die Entscheidung des Gerichts in Rn. 77 des angefochtenen Urteils, wonach das EUIPO bei der Prüfung, ob insbesondere der Ausschlussgrund nach Abschnitt 13.1 Abs. 1 Buchst. e der Verdingungsunterlagen und Art. 93 Abs. 1 Buchst. e der Haushaltsordnung vorgelegen habe, offensichtlich gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, rechtsfehlerhaft ist. |
35 |
Hinsichtlich der Frage, ob unter diesen Bedingungen der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Artikel geltend gemacht wird, wie es European Dynamics Luxembourg u. a. offenbar vorbringen, einen vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfenden Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, ist festzustellen, dass diese Bestimmungen für die Beachtung des Rechts der Vergabe öffentlicher Aufträge zwar von gewisser Bedeutung sind, ihre Verletzung jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die vom Gerichtshof zugrunde gelegt werden, um als Verletzung wesentlicher Formvorschriften eingestuft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Daraus folgt, dass dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist. |
37 |
Wegen des Ergebnisses in der vorstehenden Randnummer ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht mehr relevant und braucht daher nicht geprüft zu werden. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
38 |
Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es nicht geprüft habe, ob sich die behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehler, die das EUIPO in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber begangen habe, auf das Endergebnis des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags ausgewirkt haben. |
39 |
Das EUIPO ist der Auffassung, dass die bloße Tatsache, dass es angeblich Beurteilungsfehler in Bezug auf mehrere Unterkriterien der technischen Zuschlagskriterien Nrn. 1 und 2 und auf mehrere Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Nr. 3 begangen habe, für sich allein nicht als hinreichender Grund für die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung angesehen werden könne. Das Gericht habe nämlich entgegen dem, was die Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür verlange, nicht geprüft, ob diese Beurteilungsfehler eine konkrete Auswirkung auf das Endergebnis dieser Entscheidung gehabt hätten. |
40 |
Die ständige Rechtsprechung des Gerichts bestätige, dass es, wenn die Note zu einem bestimmten Zuschlagskriterium nicht auf einen einzigen Kommentar gestützt werde, sondern auf mehrere Kommentare, die nicht bestritten würden, prüfen müsse, ob diese anderen Kommentare immer noch ausreichten, um die für dieses Zuschlagskriterium vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Note zu stützen. |
41 |
Im vorliegenden Fall würden die für die technischen Zuschlagskriterien Nrn. 1 bis 3 vergebenen Noten nicht auf einen einzigen Kommentar gestützt, sondern auf mehrere negative und positive Kommentare, die vom Gericht nicht als mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet angesehen worden seien oder die es überhaupt nicht geprüft habe, da sie in der von European Dynamics Luxembourg u. a. erhobenen Klage auch nicht bestritten worden seien. Daher hätte das Gericht prüfen müssen, ob diese anderen Kommentare immer noch ausreichten, um die Note zu rechtfertigen, die für das betreffende Zuschlagskriterium vom Auftraggeber vergeben worden sei, und die Tatsache, dass das Gericht dies nicht geprüft habe, stelle für sich allein einen hinreichenden Grund dar, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen. |
42 |
Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, bei seiner Prüfung der das Angebot ablehnenden Entscheidung ein rechtlich fehlerhaftes Kriterium angewandt zu haben, um offensichtliche Beurteilungsfehler zu ermitteln, und bestimmte Tatsachen verfälscht zu haben. |
43 |
Das Gericht habe zum einen in Anbetracht des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge verfüge, eine zu weitgehende Prüfung der das Angebot ablehnenden Entscheidung vorgenommen und zum anderen die Tatsachenwürdigung des EUIPO in die Tatsachen verfälschender Weise durch seine eigene ersetzt, um offensichtliche Beurteilungsfehler festzustellen. |
44 |
Nach Ansicht von European Dynamics Luxembourg u. a. ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
45 |
In Bezug auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes des EUIPO zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 226 bis 229 des angefochtenen Urteils in einem Zwischenergebnis zum zweiten vor ihm geltend gemachten Klagegrund begründet hat, weshalb es der Auffassung sei, dass die festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler geeignet gewesen seien, sich auf das in Rede stehende Vergabeverfahren auszuwirken, und daher die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung rechtfertigten. |
46 |
Es trifft zu, dass das Gericht keine spezifische Prüfung der Auswirkung, die jeder einzelne dieser Fehler auf das Ergebnis des Verfahrens hätte haben können, vorgenommen hat. Jedoch schließt die Kontrolle des Unionsrichters für diesen nicht grundsätzlich die Pflicht ein, das Fehlen von Auswirkungen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bewertung eines Angebots auf dessen Einstufung und damit letztlich auf die Zuschlagsentscheidung zu prüfen, wenn der öffentliche Auftraggeber keine genaue Angabe zu diesen fehlenden Auswirkungen gemacht hat. |
47 |
Es ist nämlich Sache des Rechtsmittelführers, zu erklären und darzutun, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung ohne diese Fehler nicht günstiger für European Dynamics Luxembourg u. a. hätte sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑677/15 P, EU:C:2017:998, Rn. 52 und 53). Das EUIPO hat jedoch die dafür erforderlichen Beweise nicht beigebracht. |
48 |
Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes des EUIPO ist folglich zurückzuweisen. |
49 |
Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes des EUIPO betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 104, 109, 115, 122, 134, 138 und 139, 144, 148, 157 bis 159, 166, 186, 188, 193 und 194, 206 und 207 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das EUIPO offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, die die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg beeinträchtigt hätten. In den Rn. 225 bis 229 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären sei. |
50 |
Zwar hat das EUIPO im Rahmen seines Rechtsmittels fast alle Feststellungen des Gerichts zu diesen offensichtlichen Beurteilungsfehlern beanstandet, nicht jedoch die Gründe in den Rn. 160 bis 168 und insbesondere in Rn. 166 des angefochtenen Urteils gerügt, die die Entscheidung des Gerichts tragen, der neunten von European Dynamics Luxembourg u. a. zur Stützung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Rüge, nämlich, dass das EUIPO im Rahmen seiner Bewertung des Kriteriums Nr. 1 Unterkriterium Nr. 1.4 Abschnitt 1.4.4.10 der Verdingungsunterlagen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, stattzugeben. |
51 |
Zum einen hat das Gericht nicht zwischen den verschiedenen offensichtlichen Beurteilungsfehlern unterschieden, die es gemäß den Rn. 88 bis 214 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, und zum anderen erklärt das EUIPO nicht und tut nicht dar, dass im vorliegenden Fall die Feststellung des Vorliegens des offensichtlichen Beurteilungsfehlers im Rahmen seiner Bewertung des Kriteriums Nr. 1 Unterkriterium Nr. 1.4 Abschnitt 1.4.4.10 der Verdingungsunterlagen nicht genauso wie jeder andere der festgestellten Beurteilungsfehler einzeln betrachtet dazu beitrage, die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung in Rn. 226 des angefochtenen Urteils zu stützen. |
52 |
Unter diesen Umständen kann, selbst unter der Annahme, dass, wie das EUIPO vorträgt, davon auszugehen wäre, dass sämtliche Feststellungen zu den vom EUIPO im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandeten offensichtlichen Beurteilungsfehlern rechtsfehlerhaft sind, eine solche Feststellung jedenfalls nicht geeignet sein, zur Aufhebung dieser Entscheidung des Gerichts zu führen, so dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. Februar 2015, Orange/Kommission, C‑621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
53 |
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das EUIPO die Analyse des Gerichts in den Rn. 250 bis 254 des angefochtenen Urteils und die darin enthaltene Begründung, wonach die das Angebot ablehnende Entscheidung mit mehreren Begründungsmängeln im Sinne von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet sei, was die Korrelation zwischen den im Bewertungsbericht genannten spezifischen negativen Bewertungen und den vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommenen Abzügen von Nettopunkten betreffe. |
54 |
In Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung sei keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe eines genauen Überblicks über sämtliche Kritikpunkte vorgesehen, die bei der Bewertung des Angebots eines abgelehnten Bieters berücksichtigt worden seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich erst recht keine gesetzliche Pflicht, jeden Kritikpunkt mit einem Abzug von Punkten zu verbinden und im Einzelnen darzulegen, wie viele Punkte tatsächlich auf der Grundlage dieses Kritikpunkts abgezogen worden seien. |
55 |
European Dynamics Luxembourg u. a. machen geltend, dass die Offenlegung der Aufschlüsselung der veranschlagten Punkte erforderlich gewesen sei, da das Gericht nicht in der Lage gewesen sei, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, ohne über die Informationen zu den für die Qualitätskriterien, die Unterkriterien und die spezifischen Unterpunkte vergebenen Punkten zu verfügen. Daher habe das Gericht dadurch, dass es die Vorlage der Aufschlüsselung der Punkte verlangt habe, kein strengeres Kriterium angewandt als das, das sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Haushaltsordnung, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werde, ergebe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
56 |
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet und dass er die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitteilt, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. |
57 |
Jedoch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden kann, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Ebenso wenig ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, einem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die von Art. 296 Abs. 2 AEUV verlangte Begründung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der geltend gemachten Gründe, zu beurteilen ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
60 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass das EUIPO in drei Schreiben vom 11. August, 26. August bzw. 15. September 2011 European Dynamics Luxembourg u. a. einen Auszug des Bewertungsberichts übermittelte, der die qualitative Bewertung ihres Angebots, die Namen der drei Zuschlagsempfänger sowie drei Tabellen, in der die Punktzahlen, die diese drei Zuschlagsempfänger und European Dynamics Luxembourg u. a. jeweils erhalten hatten, und insbesondere eine vergleichende Bewertungstabelle der technischen Angebote, eine vergleichende Bewertungstabelle der Angebote unter dem Gesichtspunkt ihres wirtschaftlichen Vorteils und eine vergleichende Bewertungstabelle betreffend die finanziellen Kriterien enthielt. |
61 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglichten diese Tabellen European Dynamics Luxembourg u. a. einen Gesamtüberblick über die für ihr Angebot und für die Angebote der drei ausgewählten Bieter vergebenen Punkte, sowohl in Bezug auf die Qualitätskriterien als auch auf die finanziellen Kriterien, sowie über deren Einfluss auf die endgültige Gesamtnote. |
62 |
Gleichwohl bleiben European Dynamics Luxembourg u. a. dabei, dass die Mitteilung dieser Unterlagen ihnen nicht ermöglicht habe, mit der von der Rechtsprechung verlangten Genauigkeit die Bewertung ihres Angebots durch das EUIPO zu beurteilen. |
63 |
Hierzu ist festzustellen, dass die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung grundsätzlich nicht verlangt, dass jedem negativen oder positiven Kommentar in der Bewertung ein spezifisches Gewicht zuzumessen ist. Für den Fall, dass die Auftragsunterlagen spezifische bezifferte Gewichtungen enthalten, die den Kriterien oder Unterkriterien zugeordnet sind, verlangt der Transparenzgrundsatz jedoch, dass diese Kriterien oder Unterkriterien eine bezifferte Bewertung erhalten. |
64 |
Hierzu geht aus den Unterlagen des in Rede stehenden Auftrags hervor, dass im vorliegenden Fall die Verdingungsunterlagen eine Gewichtung vorsahen, nach der 65 von 100 Punkten für das Qualitätskriterium Nr. 1 und davon 10 Punkte jeweils den Unterkriterien Nrn. 1.1 bis 1.5 und 15 Punkte dem Unterkriterium 1.6, 20 Punkte dem Qualitätskriterium Nr. 2 und 15 Punkte dem Qualitätskriterium Nr. 3 zugewiesen wurden. |
65 |
Ebenfalls steht fest, dass zum einen der Bewertungsausschuss eine mathematische Formel angewandt oder Bruchteile von Punkten je Unterkriterium oder Unternummer zugewiesen hat und dass in dem Bewertungsbericht insoweit spezifische negative Beurteilungen zum Ausdruck gekommen sind, die zu spezifischen Punkteabzügen geführt haben, und dass zum anderen das EUIPO die Anzahl der von European Dynamics Luxembourg u. a. bzw. den ausgewählten Bietern jeweils erhaltenen, nach Unterkriterien aufgeteilten Punkte nicht mitgeteilt hat. |
66 |
Unter diesen Umständen war es, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, European Dynamics Luxembourg u. a. oder dem Gericht weder möglich, das jeweilige Gewicht dieser Unterkriterien in der Bewertung, d. h. bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl, nachzuvollziehen, noch, eine Korrelation zwischen den spezifischen negativen Kommentaren und den Punktabzügen, die sich auf die Gesamtpunktzahl ausgewirkt hatten, herzustellen. |
67 |
Daher hat das Gericht in Rn. 254 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das EUIPO die Anforderungen an die Pflicht, das Ergebnis der Bewertung des von European Dynamics Luxembourg vorgelegten Angebots zu begründen, nicht voll erfüllt hat. |
68 |
Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
69 |
Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wirft das EUIPO dem Gericht vor, European Dynamics Luxembourg Schadensersatz auf einer unzureichenden Rechtsgrundlage, und zwar dem Verlust einer Chance, den Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag zu erhalten, zugesprochen zu haben. |
70 |
Der erste Rechtsfehler bestehe in der Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 265 des angefochtenen Urteils gekommen sei, wonach die Rechtswidrigkeit des dem EUIPO vorgeworfenen Verhaltens dargetan sei. Wenn eine solche Rechtswidrigkeit fehle – so das EUIPO –, müsse die Gewährung von Schadensersatz an European Dynamics Luxembourg gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgehoben werden, da eine der kumulativen Voraussetzungen, die einen Anspruch auf eine solche Gewährung begründeten, nämlich das Bestehen eines rechtswidrigen Verhaltens, nicht gegeben sei. |
71 |
Der zweite Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, bestehe darin, nicht dargetan zu haben, dass die Gewährung einer Entschädigung auf der Grundlage des Verlusts einer Chance im Bereich der öffentlichen Aufträge ein Grundsatz des Unionsrechts oder ein den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz sei, weshalb es die sich aus Art. 340 AEUV ergebenden Anforderungen verkannt habe. Hierzu trägt das EUIPO vor, dass mehrere Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit vorsähen, eine Entschädigung nur auf der Grundlage des Verlusts einer Chance, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, zu gewähren, und zwar u. a. das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland oder Rumänien, wo die Entschädigung für den Verlust einer Chance auf die Kosten für die Erstellung des Angebots beschränkt sei. |
72 |
Hilfsweise macht das EUIPO geltend, dass der Gerichtshof, selbst wenn er das angefochtene Urteil nur teilweise aufheben sollte, jedenfalls die Gewährung von Schadensersatz aufheben müsse. Sollte der Gerichtshof wie das Gericht der Auffassung sein, dass hinreichende Gründe für die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung bestanden hätten, reiche dies nämlich nicht aus, um die Gewährung von Schadensersatz zu rechtfertigen, da zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe. |
73 |
European Dynamics Luxembourg u. a. machen geltend, dass der Grundsatz des Ersatzes des wegen des Verlusts einer Chance erlittenen Schadens seine Rechtsgrundlage im Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz habe, das sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebe. Auch wenn in zahlreichen Mitgliedstaaten die Doktrin zum Verlust einer Chance besondere Ausprägungen finde, insbesondere wenn sich der Verlust einer Chance aus Regelwidrigkeiten ergebe, durch die dem Bieter eine angemessene Bewertung seines Angebots vorenthalten werde, beträfen diese Unterschiede nur die Berechnung der Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden, der sich aus dem Verlust einer Chance ergebe, und nicht die Rechtsgrundlage des Grundsatzes selbst. |
74 |
Im Übrigen sei die Gewährung einer Entschädigung nach der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31) eine angemessene Lösung, um den einem abgelehnten Bieter wegen des Verlusts einer Chance entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Das Gericht sei daher nicht verpflichtet gewesen, das Bestehen eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Schutzmechanismus darzutun, zumal das Gericht bereits anerkannt habe, dass der von einem abgelehnten Bieter erlittene Verlust einer Chance einen tatsächlichen und sicheren Schaden darstelle. Unter diesen Umständen könne der Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit und dem European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der öffentliche Auftraggeber über ein weites Ermessen verfügt habe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
75 |
Als Erstes ist das Vorbringen zu prüfen, das das EUIPO im Rahmen seines vierten Rechtsmittelgrundes hilfsweise geltend gemacht hat. |
76 |
Es besteht im Wesentlichen darin, dass das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den offensichtlichen Beurteilungsfehlern, die das Gericht in Bezug auf das erste Zuschlagskriterium, und zwar die Qualitätskriterien, festgestellt habe, und dem European Dynamics Luxembourg entstandenen Schaden, der sich aus dem Verlust einer Chance ergebe, den Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag zu erhalten, im angefochtenen Urteil weder dargetan noch begründet worden sei. |
77 |
Dieses Vorbringen ist unter den Umständen des vorliegenden Falles als begründet anzusehen. |
78 |
Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ist nämlich zum einen Rn. 77 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, so dass das Gericht auf der Grundlage dieser Erwägungen nicht berechtigt war, zu entscheiden, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. |
79 |
Zum anderen hat das Gericht in Rn. 267 des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Begründungsmängeln und dem von European Dynamics Luxembourg u. a. geltend gemachten Schaden nicht zu erkennen sei. |
80 |
Außerdem würde die Haftung der Union einen Kausalzusammenhang zwischen der im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes vor dem Gericht festgestellten materiellen Rechtswidrigkeit der Bewertung des Angebots von European Dynamics Luxembourg und dem mutmaßlichen Verlust einer Chance voraussetzen. |
81 |
Das Gericht weist aber im angefochtenen Urteil einen solchen Kausalzusammenhang nicht rechtlich hinreichend nach. Insbesondere hat es nicht festgestellt, ob und inwieweit European Dynamics Luxembourg angesichts des vorliegenden Sachverhalts ohne die vom EUIPO begangenen Fehler in dem Kaskadenverfahren besser platziert worden wäre. |
82 |
Demnach hätte, da eine der notwendigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht erfüllt ist, das Gericht dem Schadensersatzantrag von European Dynamics Luxembourg nicht stattgeben dürfen. |
83 |
Der vierte Rechtsmittelgrund des EUIPO ist folglich begründet. |
Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils
84 |
Nach alledem ist das angefochtene Urteil in seiner Rn. 77 mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht dem dritten Teil des dritten, den nicht erfolgten Ausschluss des Drasis-Konsortiums betreffenden Klagegrundes im ersten Rechtszug stattgegeben hat. |
85 |
Wie sich aus Rn. 260 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen in Nr. 1 des Tenors jenes Urteils auf der Grundlage sämtlicher Unregelmäßigkeiten, die die das Angebot ablehnende Entscheidung betrafen, gerechtfertigt und so dem ersten und dem dritten Klagegrund stattgegeben. Auch wenn die Entscheidung des Gerichts in Rn. 77 des angefochtenen Urteils nicht als Rechtfertigung für die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung dienen kann, genügen jedoch die vom Gericht in den Rn. 104, 109, 115, 122, 134, 138 und 139, 144, 148, 157 bis 159, 166, 186, 188, 193 und 194, 206 und 207 des angefochtenen Urteils festgestellten Unregelmäßigkeiten, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht zu rechtfertigen. Folglich ist Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils nicht aufzuheben. |
86 |
Dagegen ist Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, in der das EUIPO dazu verurteilt wurde, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, zumindest als dritter Vertragspartner gemäß dem Kaskadenverfahren den Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag zu erhalten. |
87 |
In Anbetracht der Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils sind die Nrn. 3 und 4 seines Tenors, die die Bestimmung der Schadensersatzbeträge betreffen, ebenfalls aufzuheben. |
88 |
Unter diesen Umständen ist auch der Kostenausspruch in Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben. |
Zu den Klagen vor dem Gericht
89 |
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. |
90 |
Das ist hier der Fall. Daher ist der von European Dynamics Luxembourg u. a. im Rahmen dieser Klage gestellte Schadensersatzantrag zu prüfen, der auf den Ausgleich des Schadens abzielt, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden sein soll, zumindest als dritter Vertragspartner nach dem Kaskadenverfahren den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten. |
91 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das ihm vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein und mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das rechtswidrige Verhalten der Organe zurückgehen muss, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
92 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten des fraglichen Organs und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (Urteil vom 20. Dezember 2017, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑677/15 P, EU:C:2017:998, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
93 |
Insoweit ist festzustellen, dass die von European Dynamics Luxembourg u. a. beim Gericht eingereichte Klageschrift den von dieser Rechtsprechung gestellten Anforderungen offensichtlich nicht genügt. |
94 |
Es trifft zwar zu, dass European Dynamics Luxembourg u. a. vorgetragen haben, dass die korrekte Anwendung des Vergabeverfahrens zu einer besseren Einstufung des von European Dynamics Luxembourg abgegebenen Angebots geführt hätte und dass diese Partei somit den Zuschlag für einen der Rahmenverträge erhalten hätte, sie haben jedoch nicht dargetan, ob und inwiefern in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts, und wenn das EUIPO keine Fehler begangen hätte, European Dynamics Luxembourg besser eingestuft worden wäre oder den in Rede stehenden Auftrag erhalten hätte. |
95 |
Auch was den Kausalzusammenhang zwischen den vom Bewertungsausschuss begangenen Fehlern und dem angeblich entstandenen Schaden betrifft, haben European Dynamics Luxembourg u. a. lediglich vorgetragen, dass ein solcher Zusammenhang vorliege, ohne jedoch zu erläutern, worin dieser Zusammenhang bestanden habe. |
96 |
European Dynamics Luxembourg u. a. haben daher weder das tatsächliche Vorliegen des Schadens noch den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem dem EUIPO vorgeworfenen Verhalten dargetan. |
97 |
Nach alledem ist der Schadensersatzantrag von European Dynamics Luxembourg u. a. zurückzuweisen. |
Kosten
98 |
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. |
99 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. |
100 |
Da das Rechtsmittel des EUIPO nur teilweise Erfolg hatte, sind dem EUIPO sowie European Dynamics Luxembourg u. a. jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
101 |
Da der Klage teilweise stattgeben und sie teilweise abgewiesen worden ist, sind European Dynamics Luxembourg u. a. sowie dem EUIPO auch in Bezug auf die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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