Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-664/16
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
30. Mai 2018 ( *1 )
„Unionsmarke – Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist – Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits – Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Unionsmarke – Vertretung durch einen Anwalt, der kein von der Person, die den Ersetzungsantrag stellt, unabhängiger Dritter ist – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑664/16
PJ, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch S. Hanne, dann durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Erdmann & Rossi GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 (Sache R 1670/2015‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Erdmann & Rossi und PJ
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 19. September 2011 meldete der Kläger, PJ, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. |
2 |
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Erdmann & Rossi. |
3 |
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
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4 |
Die Marke wurde am 3. Februar 2012 unter der Nummer 010310481 eingetragen. |
5 |
Am 26. März 2014 stellte die Streithelferin, die Erdmann & Rossi GmbH, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke. |
6 |
Mit Entscheidung vom 29. Juni 2015 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. |
7 |
Am 18. August 2015 legte die Streithelferin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein. |
8 |
Mit Entscheidung vom 18. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 14. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Klageschrift war von Herrn S. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterschrieben. |
10 |
Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, dass ihm nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität gewährt wird und bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt werden. |
11 |
Mit Schriftsatz, der am 7. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass das EUIPO nach der Einreichung seines Antrags vom 14. September 2016 auf Anonymität und Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit vorläufig und bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofs die angefochtene Entscheidung sowie sämtliche von den Parteien bei der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer eingereichte Korrespondenz online nicht mehr zugänglich gemacht habe. |
12 |
Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2016 hat das Gericht dem Antrag des Klägers stattgegeben, seinen Namen und seine Adresse in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der Rechtssache wegzulassen und seinen Namen im Folgenden durch die Buchstaben „PJ“ zu ersetzen. |
13 |
Mit Entscheidung vom 24. Januar 2017 und auf die Antwort des Klägers auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat das Gericht den Antrag des Klägers auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit zurückgewiesen. |
14 |
Am 28. März 2017 hat die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts eine Klagebeantwortung eingereicht. |
15 |
Mit Schriftsatz, der am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben. |
16 |
Mit Schreiben, das am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und durch Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 17. Mai 2017 zu den Akten genommen worden ist, hat das EUIPO dem Gericht mitgeteilt, dass die angegriffene Marke mit Datum vom 28. Februar 2017 zugunsten eines neuen Rechtsinhabers, nämlich der „[X] [GmbH & Co. KG]“ in das Register des EUIPO eingetragen worden sei. Aus den diesem Schreiben beigefügten Anlagen geht hervor, dass diese Eintragung vom EUIPO korrigiert worden und die Marke am 1. März 2017 für eine andere Inhaberin, nämlich die „[Y]-GmbH“, eingetragen worden ist. |
17 |
Mit am 8. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben, das durch Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 18. Mai 2017 zu den Akten genommen worden ist, hat der Kläger u. a. beantragt, eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c und d der Verfahrensordnung zu erlassen, um den Verdacht einer Manipulation der Verfahrensakte aufzuklären, und das vorliegende Verfahren nach Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zum Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter des EUIPO auszusetzen. |
18 |
Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO zur Stützung der von ihm erhobenen Einrede der Unzulässigkeit neue Beweisangebote gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgelegt. |
19 |
Mit am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Vertreter des Klägers, Herr Rechtsanwalt S., einen Ersetzungsantrag nach Art. 174 der Verfahrensordnung gestellt. Danach sollte die [Y]-GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) an die Stelle des Klägers treten. Am 1. Juni 2017 hat das Gericht die Verfahrensparteien nach Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu dem Ersetzungsantrag Stellung zu nehmen. |
20 |
Mit Schriftsatz, der am 24. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zu der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. |
21 |
Mit am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin zum Schreiben des EUIPO vom 3. April 2017 und zum Schreiben des Klägers vom 8. Mai 2017 Stellung genommen. |
22 |
Mit Schriftsatz, der am 7. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zum Schreiben des EUIPO vom 3. April 2017 Stellung genommen. Er macht insbesondere geltend, dass es sein Recht auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens geböten, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, zur Klagebeantwortung der Streithelferin vom 28. März 2017 Stellung zu nehmen. |
23 |
Mit Schriftsätzen, die am 9. und am 15. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Streithelferin und das EUIPO zum Ersetzungsantrag dahin Stellung genommen, dass dieser als unzulässig zurückzuweisen sei. |
24 |
Durch Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 14. Juni 2017 sind die neuen Beweisangebote, die vom EUIPO mit Schreiben vom 23. Mai 2017 vorgelegt worden waren (vgl. oben, Rn. 18), zu den Akten genommen worden und ist nach Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung eine Frist festgesetzt worden, damit der Kläger und die Streithelferin zu diesen neuen Beweisangeboten Stellung nehmen können, was sie innerhalb der gesetzten Frist am 28. bzw. 20. Juni 2017 auch getan haben. |
25 |
Mit am 20. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seinen Antrag vom 8. Mai 2017 auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung wiederholt. |
26 |
Mit Schriftsätzen, die am 14. bzw. am 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Streithelferin und das EUIPO zu dem Antrag auf Aussetzung dahin gehend Stellung genommen, dass dieser zurückzuweisen sei. |
27 |
Mit Entscheidung vom 9. Oktober 2017 hat das Gericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. |
28 |
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
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29 |
Das EUIPO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen,
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30 |
In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger im Wesentlichen,
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31 |
Die Streithelferin beantragt in ihrer Klagebeantwortung im Wesentlichen,
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Rechtliche Würdigung
32 |
Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen. |
33 |
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens zu entscheiden. |
34 |
Vor der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage und des Ersetzungsantrags ist über die Anträge des Klägers, sowohl die Einrede der Unzulässigkeit vom 31. März 2017 als auch die Beweisangebote vom 23. Mai 2017 als unzulässig zurückzuweisen, zu entscheiden. |
Zur Zulässigkeit der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit
35 |
Der Kläger erhebt die Einrede, dass die Unzulässigkeitseinrede des EUIPO unzulässig sei. Zur Begründung führt er an, dass diese verfristet sei. Konkret habe zum einen das EUIPO die in Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Zweimonatsfrist nicht eingehalten, und zum anderen sei die Gewährung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 60 der Verfahrensordnung im Rahmen einer Übermittlung durch die Anwendung e-Curia nicht anwendbar. |
36 |
Hierzu ist festzustellen, dass sich aus Art. 81 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergibt, dass eine vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit mit gesondertem Schriftsatz innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift eingereicht werden muss. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert (Beschluss vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 32). |
37 |
Darüber hinaus hat das Gericht mit Beschluss vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. 2011, C 289, S. 9) eine Möglichkeit geschaffen, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieses Beschlusses ist das Verfahrensschriftstück zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger auf dieses Schriftstück zugreift. |
38 |
Da am 24. Januar 2017 mittels der Anwendung e‑Curia eine Nachricht an das EUIPO geschickt worden ist und das EUIPO am 26. Januar 2017 auf die Klageschrift zugegriffen hat, ist die Frist zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit im vorliegenden Fall am 5. April 2017 abgelaufen. |
39 |
Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit des EUIPO, die am 31. März 2017 mit gesondertem Schriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts erhoben wurde, fristgerecht erhoben worden. |
40 |
Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, dass die Entfernungsfrist im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere, dass Art. 73 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der vorsehe, dass diese Frist keine Anwendung finde, wenn dem Eingang des Originals eines Schriftstücks bei der Kanzlei des Gerichts seine Einreichung bei der Kanzlei mittels Telefax vorausgehe, auf die Einreichung von Schriftsätzen im Wege der Anwendung e‑Curia analog anzuwenden sei. Entgegen den Ausführungen des Klägers findet die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen unabhängig davon, wie das Verfahrensschriftstück eingereicht wird (auf Papier oder im Wege der Anwendung e‑Curia), auf alle in den Verträgen, der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen Anwendung. In Ermangelung einer gegenteiligen Angabe in der Verfahrensordnung betreffend die Einreichung eines Schriftstücks im Wege der Anwendung e‑Curia ist festzustellen, dass die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen auf die Einreichung einer Einrede der Unzulässigkeit im Wege der Anwendung e‑Curia Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 32 und 33). |
41 |
Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, dass die Einreichung der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht gemäß Art. 5 des Beschlusses des Gerichts vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia erfolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen. Aus dem Deckblatt der Einrede der Unzulässigkeit, das den Parteien zugestellt worden ist, geht nämlich klar hervor, dass die Einreichung im Wege der Anwendung e‑Curia von der Bevollmächtigten des EUIPO, Frau A. Söder, am 31. März 2017 validiert wurde. Zur Behauptung des Klägers, dass sich „[a]us der von dem [Vertreter des Klägers] am 26. [April] 2017 eingesehenen Akte … nicht [ergeben habe], dass bei der Einreichung am 31.03.17 die Benutzerkennung und das Passwort der Frau [A.] Söder verwendet [worden seien]“, ist festzustellen, dass es für den Vertreter einer Partei technisch unmöglich ist, selbst zu prüfen, ob und wann der Vertreter der anderen Partei seine Benutzerkennung oder sein Passwort der EDV-Anwendung e‑Curia verwendet hat. |
42 |
Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit des Klägers zurückzuweisen. |
Zur Zulässigkeit der vom EUIPO am 23. Mai 2017 nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgelegten Beweisangebote
43 |
Der Kläger wendet ein, die neuen Beweisangebote, die das EUIPO mit Schreiben vom 23. Mai 2017 zur Stützung seiner Einrede der Unzulässigkeit vorgelegt habe, seien unzulässig. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das dem EUIPO am 11. Mai 2017 von der Streithelferin übermittelt wurde und einen Auszug aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder enthält, das es ermöglicht, kostenpflichtig Einsicht in die Handelsregister aller deutschen Bundesländer zu nehmen. Nach den Angaben des EUIPO soll dieser Auszug zum einen belegen, dass der Kläger die Befugnis besitzt, die Kanzlei [Z.] allein zu vertreten und mit sich selbst Rechtsgeschäfte zu schließen. Zum anderen zeige der Auszug, dass der vom Kläger im Verfahren vor dem Gericht bestellte Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt S., kein Partner dieser Kanzlei sei. Damit liege nahe, dass ein Arbeitsvertrag und somit ein Angestelltenverhältnis zwischen der Kanzlei des Klägers und Herrn Rechtsanwalt S. bestehe. |
44 |
Nach Ansicht des Klägers hätte das EUIPO dieses Register bei der Erhebung seiner Einrede der Unzulässigkeit konsultieren können und müssen, um es als Beweis einzureichen, da zum einen der vorgelegte Registerauszug bereits seit 2013 existiere und zum anderen das EUIPO in seiner Einrede der Unzulässigkeit mehrfach ausgeführt habe, dass die in Rede stehende Kanzlei eine Partnerschaftsgesellschaft sei. |
45 |
Nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung sind Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. |
46 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das EUIPO den oben in Rn. 43 genannten Auszug am 23. Mai 2017, also beinahe zwei Monate nach der Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit vom 31. März 2017, vorgelegt hat. Die Verspätung der Vorlage durch das EUIPO ist jedoch darauf zurückzuführen, dass ihm erstens das diesen Auszug enthaltende Schreiben erst am 11. Mai 2017 von der Streithelferin übermittelt wurde, zweitens das EUIPO keine Einsicht in das gemeinsame Registerportal der Länder gehabt hatte und drittens der kostenpflichtige Erhalt einer solchen Einsicht im Hinblick auf die Tätigkeiten des EUIPO auch nicht begründet ist. |
47 |
Somit ist die verspätete Vorlage des neuen Beweises gerechtfertigt und daher zulässig. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vertretung des Klägers eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 20) und daher nach Art. 129 der Verfahrensordnung vom Gericht jederzeit von Amts wegen geprüft werden kann. |
Zur Zulässigkeit der Klage
48 |
Mit seiner Einrede der Unzulässigkeit macht das EUIPO im Wesentlichen geltend, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch einen Anwalt vertreten sei und dass die Klageschrift den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht genüge. |
49 |
Das EUIPO stützt seine Einrede der Unzulässigkeit auf zwei Einwände. Erstens bevollmächtige sich der Kläger durch die generelle Bevollmächtigung der Kanzlei [Z.], deren Namenspartner er sei, notwendigerweise selbst. Zweitens könne der Vertreter, der die Klage unterzeichnet und eingereicht habe, Herr Rechtsanwalt S., der bei der genannten Kanzlei angestellt sei, dem sich aus der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung ergebenden Unabhängigkeitserfordernis nicht genügen, da er faktisch vom Kläger abhängig sei, der als Partner und Inhaber dieser Kanzlei ihm gegenüber weisungsbefugt sei. |
50 |
Der Kläger tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen. Seines Erachtens sind im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen einer „Selbstvertretung“ im Hinblick auf seine Person noch die einer fehlenden Unabhängigkeit seines Vertreters erfüllt. |
51 |
Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sind, und nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union, die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ferner muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers und die Angabe der Stellung des Unterzeichnenden enthalten. Schließlich muss das Original jedes Verfahrensschriftstücks von dem Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei unterzeichnet sein. |
52 |
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass eine „Partei“ im Sinne dieses Artikels für die Erhebung einer Klage beim Gericht unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst auftreten darf, sondern sich bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2016, PITEE/Kommission, T‑674/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:444, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
53 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung, die aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten hervorgeht und auf die sich Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschluss vom 16. September 2016, Salavrakos/Parlament, T‑396/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:588, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei handelt es sich um den rechtlichen Beistand eines Rechtsanwalts, der strukturell, hierarchisch und funktional ein Dritter im Verhältnis zu der Person ist, der er beisteht (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287, Rn. 168). Diese Auslegung des Erfordernisses der Unabhängigkeit des Anwalts ist im Rahmen der Vertretung vor den Unionsgerichten maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2011, Glaxo Group/HABM – Farmodiética [ADVANCE], T‑243/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:649, Rn. 16). |
54 |
So ist bereits entschieden worden, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten voraussetzt. Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
55 |
Das gilt gleichermaßen in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist, beschäftigt wird (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25) oder wenn ein Anwalt durch einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Kläger verbunden ist. |
56 |
Auch darf nach der Rechtsprechung der Anwalt einer Partei im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine persönliche Verbindung mit der fraglichen Rechtssache oder eine Abhängigkeit von seinem Mandanten aufweisen, aufgrund deren die Gefahr besteht, dass er außerstande ist, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass die wirtschaftlichen oder strukturellen Beziehungen, die der Prozessbevollmächtigte zu seinem Mandanten unterhält, nicht zu einer Vermengung der eigenen Interessen des Mandanten mit den persönlichen Interessen seines Prozessbevollmächtigten führen dürfen (Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat, T‑452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420, Rn. 20). |
57 |
Das für nicht privilegierte Parteien nach dem Unionsrecht bestehende Erfordernis, sich vor dem Gericht von einem unabhängigen Dritten vertreten zu lassen, soll somit nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 13). Es handelt sich um ein allgemeineres Erfordernis, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T‑702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35). |
58 |
Die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. |
59 |
Zunächst ist zum ersten Unzulässigkeitseinwand des EUIPO, mit dem eine angebliche „Selbstvertretung“ vorgetragen wird, festzustellen, dass es sich bei dem Vertreter, der die Klageschrift unterzeichnet und im Wege der Anwendung e‑Curia eingereicht hat, um Herrn Rechtsanwalt S. handelt und nicht um den Kläger. Folglich ist der erste vom EUIPO geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
60 |
Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des EUIPO in Frage gestellt werden, dass sich der Kläger durch die generelle Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei [Z.], die er als einer der beiden Gründungspartner mitgegründet habe, letztlich selbst bevollmächtigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass nach Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung Anwälte, die eine juristische Partei des Privatrechts als Partei vertreten, bei der Kanzlei des Gerichts eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen haben. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, eine natürliche Person ist. Somit hat der Umstand, dass der Kläger die Anwaltskanzlei [Z.] bevollmächtigt hat, keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung der angeblichen Selbstvertretung. |
61 |
Sodann ist im Hinblick auf den zweiten vom EUIPO vorgebrachten Unzulässigkeitseinwand, der die Frage betrifft, ob Herr Rechtsanwalt S. in der Lage ist, dem Kläger „in völliger Unabhängigkeit“ rechtliche Unterstützung zu gewähren, zu untersuchen, ob die Verbindungen zwischen Herrn Rechtsanwalt S. und dem Kläger mit den Erfordernissen vereinbar sind, die auf die Vertretung der nicht privilegierten Parteien vor den Unionsgerichten Anwendung finden. |
62 |
Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger einer der Mitbegründer der Anwaltskanzlei [Z.] und einer der beiden alleinigen Partner der Kanzlei ist. Zudem ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus dem für die Klageeinreichung verwendeten Briefkopf sowie der Internetseite der Kanzlei, dass Herr Rechtsanwalt S. kein Partner der Anwaltskanzlei [Z.] ist. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Anwaltskanzlei [Z.] eine eingetragene und vom Kläger in rechtlicher Hinsicht verschiedene Gesellschaft ist, auch wenn dieser über die Befugnis verfügt, sie zu vertreten (vgl. vom EUIPO am 23. Mai 2017 vorgelegter Beweis, siehe oben, Rn. 43 bis 47). Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger der Anwaltskanzlei [Z.] das Mandat für seine Vertretung erteilt hat und dass Herr Rechtsanwalt S. für diese Kanzlei handelt. |
63 |
Selbst wenn man einräumt, dass der Kläger nicht der einzige Partner der Anwaltskanzlei [Z.] ist und dass er, wie er in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ausführt, aufgrund dessen, dass die Entscheidungen der Kanzlei einstimmig getroffen werden, „alleine weder Personen einstellen noch entlassen noch ‚befördern‘“ kann, übt der Kläger nichtsdestoweniger gerade deshalb, weil die Entscheidungen von den beiden Partnern einstimmig getroffen werden, eine effektive Kontrolle über alle Entscheidungen der Anwaltskanzlei aus, einschließlich der Entscheidungen, die die Mitarbeiter dieser Kanzlei, zu denen Herr Rechtsanwalt S. zählt, betreffen. Daher genießt Herr Rechtsanwalt S. trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der damit einhergehenden standesrechtlichen Bindungen für Rechtsanwälte nicht denselben Grad an Unabhängigkeit vom Kläger wie ein Rechtsanwalt, der in einer anderen Kanzlei als derjenigen tätig ist, in der sein Mandant einer der Partner ist. Unter diesen Umständen kann Herr Rechtsanwalt S. etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Mandanten weniger leicht ausräumen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 45). |
64 |
Darüber hinaus ist die Verbindung von Herrn Rechtsanwalt S. mit der Kanzlei [Z.] trotz des Umstands, dass diese vom Kläger rechtlich verschieden ist, geeignet, die Unabhängigkeit von Herrn Rechtsanwalt S. zu beeinträchtigen, da sich die Interessen der Anwaltskanzlei [Z.] weitgehend mit denen des Klägers decken. Es besteht daher die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten von Herrn Rechtsanwalt S. zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T‑360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 10). |
65 |
Aufgrund dieser beruflichen Verbindung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen Herrn Rechtsanwalt S. und dem Kläger gegeben war, besteht somit die Gefahr, dass er außerstande ist, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen. |
66 |
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet. |
67 |
Als Erstes macht der Kläger geltend, dass eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von Herrn Rechtsanwalt S. nicht möglich sei, da eine solche Beeinträchtigung gegen die nationalen deutschen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. 1959 I, S. 565) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstieße. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung zwar aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergibt, dass diese Vorstellung im Rahmen der bei den Unionsgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten aber objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umgesetzt wird. Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 34 und 35, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T‑360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 13). Wie sich oben aus den Rn. 53 bis 56 ergibt, wird der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Recht der Europäischen Union aber nicht nur positiv auf der Grundlage der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft oder der Unterwerfung unter die Berufs- und Standesregeln definiert, sondern auch negativ. |
68 |
Als Zweites bringt der Kläger vor, dass seine unternehmerische Tätigkeit als natürliche Person und Inhaber der angegriffenen Marke von der der juristischen Person und namentlich der Anwaltskanzlei [Z.], die nicht Partei des Rechtsstreits sei, klar zu unterscheiden sei. Zwar trifft es zu, dass eine juristische Person gegenüber ihren Teilhabern rechtlich eigenständig ist, jedoch scheint es im vorliegenden Fall schwierig, formell eine Abgrenzung zwischen dem Verhalten der juristischen Person und dem der natürlichen Person vorzunehmen. Es ist nämlich offenkundig, dass die Tätigkeiten der juristischen Person den Interessen und Tätigkeiten des Teilhabers als natürliche Person zugutekommen. |
69 |
Als Drittes trägt der Kläger vor, dass die von der Rechtsprechung geforderte Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kein in Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenes Tatbestandsmerkmal sei und auch nicht aus Art. 51 der Verfahrensordnung hervorgehe. Daher stehe eine Unzulässigkeit der Klage im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit, da dieser gebiete, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne habe, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Betroffenen voraussehbar sein müsse. |
70 |
Hierzu ist festzustellen, dass der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit zwar verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können. Jedoch sind für die Ermittlung, ob die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Anforderungen erfüllt sind, alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Regelung hervorgehen, nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte. |
71 |
Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Formulierung „[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein“ es somit ausschließt, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C‑52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2016, García Ruiz/Parlament, T‑628/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:669, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann geht die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung und insbesondere vom Erfordernis der Unabhängigkeit, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (vgl. oben, Rn. 57), aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten hervor (vgl. oben, Rn. 53). Schließlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte bei der „in völliger Unabhängigkeit“ gewährten rechtlichen Unterstützung um den rechtlichen Beistand eines Rechtsanwalts, der strukturell, hierarchisch und funktional ein Dritter im Verhältnis zu der Person ist, der er beisteht (vgl. oben, Rn. 53). Dass das Unabhängigkeitserfordernis in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann den Grundsatz der Rechtssicherheit daher nicht verletzen. |
72 |
Nach alledem ist die vorliegende Klage nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben worden, da die Klageschrift nicht von einen unabhängigen Rechtsanwalt unterzeichnet war. |
73 |
Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die vom Kläger beantragte prozessleitende Maßnahme anzuordnen. |
Zum Ersetzungsantrag
74 |
Das EUIPO und die Streithelferin halten den Antrag auf Ersetzung des Klägers durch die Antragstellerin, die nach Ansicht des Klägers Inhaberin der Anmeldung der angegriffenen Marke und daher Rechtsnachfolgerin geworden ist, für unzulässig. Das EUIPO und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht gemäß Art. 175 Abs. 3 der Verfahrensordnung vertreten werde. |
75 |
Nach Art. 176 Abs. 3 der Verfahrensordnung ergeht die Entscheidung über den Ersetzungsantrag durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten oder in der das Verfahren beendenden Entscheidung. |
76 |
Nach Art. 174 der Verfahrensordnung kann, wenn das von dem Rechtsstreit betroffene Recht des geistigen Eigentums von einem im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO Beteiligten auf einen Dritten übertragen worden ist, der Rechtsnachfolger beantragen, an die Stelle der ursprünglichen Partei im Verfahren vor dem Gericht zu treten. Nach Art. 176 Abs. 5 der Verfahrensordnung muss der Rechtsnachfolger, wenn dem Ersetzungsantrag stattgegeben wird, den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt. Aus den Art. 17 und 24 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 20 und 28 der Verordnung 2017/1001) geht hervor, dass der Rechtsnachfolger nach der Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung im Register des EUIPO seine Rechte aus dieser Anmeldung geltend machen kann. |
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Schließlich muss nach Art. 175 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Antragsteller gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vertreten werden. |
78 |
Erstens ist festzustellen, dass sich der Ersetzungsantrag erledigt hat, weil das Gericht aus den oben in den Rn. 59 bis 73 genannten Gründen entschieden hat, dass die Klage unzulässig ist. In einer Rechtssache wie der hier vorliegenden, in der der Antragsteller mit dem Kläger eng verbunden ist, wird der Ersetzungsantrag nämlich bedeutungslos, wenn die Klage aufgrund einer Unregelmäßigkeit bei der Vertretung des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist. |
79 |
Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass der Ersetzungsantrag angesichts des Sachverhalts des vorliegenden Falls nicht für zulässig erachtet werden kann. Konkret setzte Herr Rechtsanwalt S. das Gericht über den Rechtsübergang der in Rede stehenden Anmeldung vom Kläger auf die Antragstellerin in Kenntnis und beantragte als Vertreter der Antragstellerin, dass diese im vorliegenden Verfahren an die Stelle des Klägers tritt. Als Beweis für den Rechtsübergang der Anmeldung der streitigen Marke auf die Antragstellerin fügte Herr Rechtsanwalt S. insbesondere eine Mitteilung des EUIPO vom 1. März 2017 und einen Auszug aus dem Register des EUIPO bei. Darüber hinaus legte er eine Kopie des der Anwaltskanzlei [Z.] von der Antragstellerin erteilten Mandats vor. |
80 |
Wie oben in Rn. 77 ausgeführt worden ist, finden die Voraussetzungen einer Vertretung nach den Bestimmungen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union indessen auch im Rahmen eines Ersetzungsantrags Anwendung. Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsanwalt, der den Ersetzungsantrag unterzeichnet hat, Herr Rechtsanwalt S., kein im Verhältnis zur Antragstellerin unabhängiger Anwalt im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist, da der Geschäftsführer der Antragstellerin und Unterzeichner des oben in Rn. 79 genannten Mandats der Kläger ist. Dieser ist einer der beiden alleinigen Partner der Kanzlei [Z.], in der Herr Rechtsanwalt S. zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersetzungsantrags seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübte (vgl. hierzu oben, Rn. 63 bis 65). |
81 |
Unter diesen Umständen hat sich der Ersetzungsantrag der Antragstellerin erledigt. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
83 |
Gemäß Art. 176 Abs. 4 der Verfahrensordnung ist, wenn der Ersetzungsantrag zurückgewiesen wird, gemäß den Art. 134 und 135 über die im Zusammenhang mit dem Antrag entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Antragstellers zu entscheiden. Da der Ersetzungsantrag zurückgewiesen worden ist und kein Antrag zu den im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten gestellt worden ist, ist zu entscheiden, dass zum einen die Antragstellerin ihre eigenen Kosten trägt und zum anderen jede Partei jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Ersetzungsantrag trägt. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 30. Mai 2018 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident H. Kanninen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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