Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-656/17
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
31. Mai 2018(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Anmeldung der Wortmarke berlinGas – Zurückweisung der Anmeldung“
In der Rechtssache C‑656/17 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2017,
Berliner Stadtwerke GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und A. Schönfleisch,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Berliner Stadtwerke GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas) (T‑402/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:655), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2016 (Sache R 291/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens „berlinGas“ als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Zum Rechtsmittel
2 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
3 Die Generalanwältin hat am 21. März 2018 wie folgt Stellung genommen:
„1. Die Rechtsmittelführerin hat gegen den [angefochtenen Beschluss], mit dem ihre Klage auf Aufhebung der [streitigen Entscheidung] abgewiesen wurde, Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht befand erstens, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der damit bezeichneten Dienstleistungen beschreibend sei und daher unter das Eintragungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der [Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)] falle. Zweitens war es der Ansicht, dass die Beschwerdekammer das auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die erfassten Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen habe.
2. Für weitere Einzelheiten der Rechtssache verweise ich auf den angefochtenen Beschluss.
3. Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss und die [streitige] Entscheidung aufzuheben sowie dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
4. Sie stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
5. Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile.
6. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, das Gericht habe bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt, dass weite Teile der deutschen Verkehrskreise die englische Sprache gut beherrschten und dass zahlreiche Anglizismen in die deutsche Sprache eingegangen seien. Das Verständnis des Ausdrucks ‚gas‘ durch diese Verkehrskreise orientiere sich daher an diesen Sprachkenntnissen und den in der deutschen Sprache enthaltenen Anglizismen.
7. In Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sei. Unter Verweis namentlich auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C‑191/01 P, EU:C:2003:579), hat es in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.
8. Da sich die Beanstandung der Rechtsmittelführerin darauf bezieht, dass ein Aspekt der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt worden sei, der, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht für den Nachweis eines Rechtsfehlers des Gerichts bei seiner Entscheidung ausreichen würde, kann das betreffende Vorbringen keinen Erfolg haben.
9. Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.
10. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, das Gericht sei nicht darauf eingegangen, inwieweit die angemeldete Marke zukünftig beschreibenden Charakter erlangen könne, und es habe demzufolge nicht die insoweit erforderliche Prüfung vorgenommen.
11. Das Gericht hat in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der damit bezeichneten Dienstleistungen beschreibend sei. Demnach war keine weitere Prüfung nötig, ob die Marke zukünftig beschreibenden Charakter erlangen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 67). Eine solche Prüfung hätte keinen Zweck gehabt.
12. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb offensichtlich unbegründet.
13. Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht gerügt. Dieses habe nicht geprüft, ob die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung darstelle, die einen Eindruck erwecke, der von demjenigen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entstehe, weit genug entfernt sei, um jeglichen beschreibenden Charakter auszuschließen.
14. In den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aber durchaus geprüft, ob die angemeldete Marke geeignet war, einen solchen Eindruck zu erwecken, und hat dies verneint. Insbesondere hat es eine Übertragung des Urteils vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461), auf die angemeldete Marke erwogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die damalige Rechtssache von der vorliegenden faktisch unterscheide.
15. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und die Beweiswürdigung ist somit allein das Gericht zuständig. In der Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegt, sofern keine Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Kontrolle unterbreitet werden könnte.
16. Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan, dass das Gericht die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatsachen oder Beweise verfälscht hätte.
17. Somit ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig.
18. Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass sich das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses mit zwei älteren Entscheidungen des Bundespatentgerichts (Deutschland) nicht auseinandergesetzt habe. Hätte das Gericht diese Entscheidungen berücksichtigt, wäre es nach dem Vortrag der Rechtsmittelführerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke ihrer Art nach ungewöhnlich sei.
19. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Unionsregelung für Marken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System sei, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt würden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei. Folglich sei die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Für diese Begründung hat das Gericht Rn. 47 des Urteils vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43), angeführt.
20. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Unionsregelung für Marken in der Tat ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58). Überdies hat die Rechtsmittelführerin nichts dafür vorgebracht, dass das Gericht die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht korrekt geprüft hätte. Sie hat auch nicht erläutert, inwieweit die Entscheidungen des Bundespatentgerichts etwas an den Schlussfolgerungen des Gerichts hätten ändern können.
21. Somit ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.
22. Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses der bisherigen Entscheidungspraxis des EUIPO keine Rechnung getragen. Zwar sei das Gericht nicht an die früheren Entscheidungen des EUIPO gebunden, doch könne es diese gleichwohl berücksichtigen.
23. Das Gericht hat ausgeführt, dass das EUIPO seine Befugnisse unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, u. a. der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, ausüben müsse und im Licht dieser Grundsätze, wenn es eine Unionsmarkenanmeldung prüfe, bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht. Es hat auch an die Rechtsprechung des Gerichtshofs erinnert, wonach die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung aber mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75). Ferner hat das Gericht festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf frühere Entscheidungen der Beschwerdekammern berufe, sondern auf Entscheidungen eines Prüfers des EUIPO. Die Beschwerdekammern seien aber keinesfalls an die Entscheidungen der Prüfer gebunden. Das Gericht hat dafür Rn. 43 des Urteils vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO – Durapharma (RESCUE) (T‑337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578), angeführt.
24. Die Rechtsmittelführerin erläuterte vor dem Gericht nicht, inwieweit die Entscheidungen von Prüfern des EUIPO für die Beschwerdekammern bindend sein sollten. Somit war das Gericht erst recht nicht verpflichtet, in dem angefochtenen Beschluss die Entscheidungen des betreffenden Prüfers zu berücksichtigen.
25. Folglich ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.
26. Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
27. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses bei seiner Prüfung, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als beschreibend wahrnähmen, etablierte Handelsbräuche unberücksichtigt gelassen. Die Verkehrskreise stellten zwischen dem Ausdruck ‚berlinGas‘ und den erfassten Dienstleistungen keine Verbindung her, da aufgrund der starken Reglementierung des deutschen Energiemarkts Ausdrücke, die geografische Angaben enthielten, gedanklich unweigerlich mit dem Ort selbst in Verbindung gebracht würden. Das Gericht hätte dies nach Ansicht der Rechtsmittelführerin von sich aus berücksichtigen müssen. Sie selbst treffe insoweit keine Beweislast. Abgesehen davon gelte für das EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Amtsermittlungsgrundsatz.
28. Das Gericht hat festgehalten, dass es nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Deutschland gängige Praxis sei, der Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen eine geografische Angabe hinzuzufügen. In Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses hat es jedoch festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin eine Liste von 900 in Deutschland tätigen Gasanbietern vorgelegt habe, von denen nur vier Unternehmensbezeichnungen verwendeten, die sich aus der Bezeichnung einer Stadt und der angebotenen Energieart zusammensetzten. Das Gericht war deshalb der Ansicht, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, das Bestehen der besagten Praxis rechtlich hinreichend nachzuweisen.
29. Die Rechtsmittelführerin hat nichts dafür beigebracht, dass das Gericht zu einem anderen Ergebnis als in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses gelangt wäre, wenn es den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt hätte.
30. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.
31. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt. Es habe sich im angefochtenen Beschluss allein auf die Frage des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung konzentriert, und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf diese Bestimmung seien fehlerhaft.
32. Das Gericht hat in den Rn. 38 bis 40 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen sei, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorliege. Für diese Begründung hat das Gericht Rn. 40 des Urteils vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM (Greenworld) (T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123), angeführt. Es hat daraus geschlossen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahingestellt bleiben könne, da das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehe.
33. In ihrem Rechtsmittel beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, auf ihre zuvor vorgetragenen Argumente zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu verweisen. Sie macht nichts geltend, was ihren Standpunkt in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung substantiieren könnte.
34. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. [168] Abs. 1 Buchst. [d] [und Art. 169 Abs. 2] der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittelgrund, in dessen Rahmen sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt, lediglich auf seine Argumente zu verweisen, die er in einem anderen Zusammenhang vorgetragen hat, entspricht nicht diesem Erfordernis und ist folglich als nicht ausreichend substantiiert zurückzuweisen (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35. Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig.
36. Nach alledem gelange ich zu dem Ergebnis, dass die drei von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen werden sollten, weil sie entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Demnach empfehle ich dem Gerichtshof die Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung.
37. Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf Rechtsmittel Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da vorliegend die Rechtsmittelschrift der anderen Partei nicht zugestellt worden ist, sind dieser folglich keine Kosten im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden. Die Rechtsmittelführerin sollte zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.“
4 Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist hinsichtlich der Rüge einer angeblich fehlerhaften Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht hinzuzufügen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht geprüft, ob die grammatischen Besonderheiten der angemeldeten Marke geeignet seien, einen Eindruck zu erwecken, der von demjenigen, der durch die Formulierung „Gas aus Berlin“ hervorgerufen werde, so hinreichend entfernt sei, dass dieser Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Beschreibungseignung zukommen könne, auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.
5 Das Gericht hat nämlich in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses die Struktur der angemeldeten Marke auf die grammatikalischen Anforderungen der deutschen Sprache hin geprüft. Insbesondere hat es auf das Fehlen einer Präposition oder eines Genitivs Bezug genommen. In derselben Randnummer hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass es in der Werbe- und Marketingbranche üblich sei, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Fürwörter, Bindewörter oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass kein merklicher Unterschied zwischen dem zusammengesetzten Wort „berlinGas“ und der bloßen Summe seiner Bestandteile bestehe. Damit hat das Gericht offensichtlich keinen Rechtsfehler begangen.
6 Aus diesem Grund und aus den von der Generalanwältin angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
7 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei zugestellt worden ist und somit bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist hier zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Berliner Stadtwerke GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 31. Mai 2018
Der Kanzler |
Der Präsident der Zehnten Kammer |
A. Calot Escobar |
E. Levits |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.