Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-130/18

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

27. Juni 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung eines Fluges – Anderweitige Beförderung, die es einem Fluggast nicht ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen – Verspätung zwischen zwei und drei Stunden“

In der Rechtssache C‑130/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2018, in dem Verfahren

flightright GmbH

gegen

Eurowings GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,


Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der flightright GmbH und der Eurowings GmbH wegen Ausgleichsleistungen infolge der Annullierung eines Fluges.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 12, 13 und 17 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(12)      Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. …

(13)      Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

(17)      Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.“

4        Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)      sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)      sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)      sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

5        Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6        Ein Fluggast schloss mit Eurowings einen Luftbeförderungsvertrag in Form einer Buchung für einen Flug am 11. September 2017 von Köln (Deutschland) nach Hamburg (Deutschland). Der Start des Fluges war für 19.05 Uhr geplant, und die Landung sollte um 20.10 Uhr erfolgen.

7        Eurowings unterrichtete den Fluggast weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung seines Fluges und bot ihm eine anderweitige Beförderung am selben Tag an. Der Fluggast akzeptierte das Angebot und nahm den entsprechenden Flug, der um 21.55 Uhr in Köln startete und um 22.37 Uhr in Hamburg landete.

8        Vor dem vorlegenden Gericht macht flightright, der die Rechte aus dem Vertrag zwischen dem Fluggast und Eurowings inzwischen abgetreten worden waren, geltend, dass sie Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 habe, da der Fluggast sein Endziel mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreicht habe. Dieser Anspruch belaufe sich unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Köln und Hamburg gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung auf 250 Euro.

9        Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der anderweitig beförderte Fluggast sein Endziel zwischen zwei und drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreicht, ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 besteht. Die nationalen Gerichte seien sich in dieser Frage uneinig. Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) habe entschieden, dass der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung nicht dahin zu verstehen sei, dass ein Ausgleichsanspruch in einer solchen Situation entfalle. Demgegenüber hätten das Landgericht Hannover (Deutschland) und das Amtsgericht Köln (Deutschland) entschieden, dass in Anbetracht der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716), in dieser Situation kein Ausgleichsanspruch bestehe.

10      Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch bei Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit auch dann entfällt, wenn der Fluggast durch die anderweitige Beförderung insgesamt einen Zeitverlust von weniger als drei Stunden, aber mehr als zwei Stunden erleidet, weil die tatsächliche Ankunft sich gegenüber der geplanten Ankunft um mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden verzögert?

 Zur Vorlagefrage

11      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

12      Da dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, ist die genannte Bestimmung anzuwenden.

13      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast, der über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor dessen planmäßiger Abflugzeit unterrichtet wurde, Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichte, sein Endziel mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.

14      Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 stellt zunächst eine allgemeine Regel auf, nach der Fluggäste bei der Annullierung von Flügen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Die Ziff. i bis iii dieser Bestimmung sehen sodann jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vor, die als solche eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20).

15      Insbesondere hat ein Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn er über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

16      Es ist unstreitig, dass diese Bestimmung im Ausgangsverfahren anwendbar ist, da der betreffende Fluggast weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde.

17      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hängt die Anwendung der darin vorgesehenen Ausnahme aber von zwei Voraussetzungen ab, die, da sie mit der Konjunktion „und“ verbunden sind, kumulativen Charakter haben. Der betreffende Fluggast hat somit nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

18      Nach der ersten Voraussetzung muss die dem Fluggast angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges abzufliegen. Nach der zweiten Voraussetzung muss sie es dem Fluggast ermöglichen, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.

19      Wie sich aus der Frage des vorlegenden Gerichts ergibt, ist die Situation des Ausgangsverfahrens dadurch gekennzeichnet, dass der Fluggast eines annullierten Fluges mit der ihm angebotenen anderweitigen Beförderung sein Endziel mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichte.

20      In einer solchen Situation ist die zweite in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, so dass der betreffende Fluggast Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat.

21      Der Gerichtshof hat zwar, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, entschieden, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie ihr Endziel mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erreichen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).

22      Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf die Fälle von Fluggästen, deren Flüge trotz Verspätung von dem oder den betreffenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, und nicht auf die davon zu unterscheidende Situation von Fluggästen, deren Flüge von dem oder den Luftfahrtunternehmen nicht durchgeführt, sondern annulliert wurden; diese Situation fällt unter Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004.

23      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast, der über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor dessen planmäßiger Abflugzeit unterrichtet wurde, Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichte, sein Endziel mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.

 Kosten

24      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor dessen planmäßiger Abflugzeit unterrichtet wurde, Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichte, sein Endziel mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.

Luxemburg, den 27. Juni 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Malenovský


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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