Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-512/17
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. Juni 2018 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 – Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes – Säugling – Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebende Umstände“
In der Rechtssache C‑512/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt, Polen) mit Entscheidung vom 16. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2017, in dem Verfahren auf Antrag von
HR,
Beteiligte:
KO,
Prokuratura Rejonowa Poznań Stare Miasto w Poznaniu,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
von HR, vertreten durch A. Kastelik-Smaza, adwokat, |
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von KO, vertreten durch K. Obrębska-Czyż, adwokat, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und D. Milanowska als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines von HR eingeleiteten Verfahrens in Bezug auf einen Antrag auf Festlegung der Modalitäten zur Ausübung der elterlichen Verantwortung für ihre minderjährige Tochter. |
Rechtlicher Hintergrund
Verordnung Nr. 2201/2003
3 |
Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“ |
4 |
Für die Zwecke dieser Verordnung definiert deren Art. 2 Nr. 9 das „Sorgerecht“ als „die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes“. |
5 |
Abschnitt 2 („Elterliche Verantwortung“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) der Verordnung enthält u. a. die Art. 8 bis 15 dieser Verordnung. |
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Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 besagt: „(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“ |
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Art.12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht in Abs. 3 vor: „Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn
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In Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es: „(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,
… (3) Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn …
…“ |
Polnisches Recht
9 |
Gemäß den Art. 579, 582 und 5821 der ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz zur Einführung der polnischen Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. aus 2016, Position 1822) in ihrer auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: polnische Zivilprozessordnung) gehören Verfahren betreffend das Sorgerecht, die für das Kind wichtigen Angelegenheiten und den Umgang mit dem Kind zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
10 |
Nach Art. 1099 Abs. 1 der polnischen Zivilprozessordnung prüft das angerufene Gericht die Frage der internationalen Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen. Im Fall der Unzuständigkeit erklärt es den Antrag für unzulässig. |
11 |
Nach Art. 386 Abs. 6 der polnischen Zivilprozessordnung sind die vom Gericht zweiter Instanz in der Urteilsbegründung getroffene Beurteilung der Rechtslage und die Hinweise zum weiteren Verfahren sowohl für das Gericht verbindlich, an das die Rechtssache verwiesen wurde, als auch für das Gericht zweiter Instanz, wenn es sich erneut mit dieser Rechtssache befasst. Diese Bestimmung findet gemäß Art. 13 Abs. 2 der polnischen Zivilprozessordnung auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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HR ist eine polnische Staatsangehörige, die seit 2005 in Brüssel (Belgien) wohnt, wo sie als Beamtin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) auf Lebenszeit arbeitet. KO ist ein belgischer Staatsangehöriger, der ebenfalls in Brüssel wohnt. |
13 |
HR und KO lernten sich im Laufe des Jahres 2013 kennen. Im Juni 2014 zogen sie in Brüssel zusammen. Aus ihrer Beziehung ging ein Mädchen, MO, hervor, das am 16. April 2015 in eben dieser Stadt geboren wurde und sowohl die polnische als auch die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Laut Vorlageentscheidung sind HR und KO beide Träger der elterlichen Verantwortung für sie. |
14 |
Nach der Geburt von MO hielt sich HR mit dem Einverständnis von KO im Rahmen ihres Elternurlaubs und dann in den Ferien und zu den Festtagen mehrmals mit ihr in Polen für eine Dauer von bis zu drei Monaten auf. Bei diesen Aufenthalten wohnte HR mit dem Kind bei ihren Eltern in Przesieka (Polen) oder in einer Wohnung in Posen (Polen), deren Eigentümerin sie seit 2013 ist. |
15 |
HR und KO trennten sich im August 2016 und leben seither getrennt in Brüssel. MO wohnt bei HR, und mit deren Einverständnis sieht KO seine Tochter einmal pro Woche am Samstag von 10 bis 16 Uhr. KO hat in seiner Wohnung ein Zimmer für sie eingerichtet. Außerdem versuchten die Eltern ein Mediationsverfahren, um die Frage der elterlichen Verantwortung für MO zu regeln. Dieses Verfahren scheiterte jedoch im November 2016. |
16 |
MO besucht weder eine Kinderkrippe noch einen Kindergarten. HR wird bei der Kinderbetreuung im Alltag von ihrer Mutter unterstützt. Vorher hatte ihr ein polnisches Kindermädchen dabei geholfen. HR und MO sind sowohl in Belgien als auch in Polen gemeldet. HR und ihre Familie verständigen sich mit dem Kind auf Polnisch, während KO mit ihr Französisch spricht. Ihre Tochter spricht und versteht hauptsächlich Polnisch. |
17 |
HR möchte sich mit MO in Polen niederlassen, womit KO nicht einverstanden ist. Vor diesem Hintergrund stellte HR am 10. Oktober 2016 beim Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt, Polen) einen Antrag zum einen auf Feststellung, dass sich der Wohnsitz von MO jeweils nach ihrem eigenen Wohnsitz richte, und zum anderen auf Regelung des Umgangs von KO mit dem Kind. |
18 |
Mit Beschluss vom 2. November 2016 wies der Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt) den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der polnischen Gerichte ab. Nach Ansicht dieses Gerichts befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes in Belgien, da HR in Brüssel wohne und arbeite und MO bei ihr lebe. Daher seien gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die belgischen Gerichte für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für MO zuständig. Der Umstand, dass HR mit dem Kind oft ihre Familie in Polen besuche und Eigentümerin einer Wohnung in diesem Mitgliedstaat sei, ändere hieran nichts. |
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Am 17. November 2016 erhob HR Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen, Polen). Zudem stellte KO im Februar 2017 bei einem Brüsseler Gericht einen Antrag betreffend die elterliche Verantwortung für MO. Das Brüsseler Gericht setzte jedoch das Verfahren aus, um den Ausgang des Verfahrens vor den polnischen Gerichten abzuwarten. |
20 |
Mit Beschluss vom 28. März 2017 hob der Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen) den Beschluss des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt) auf, weil er der Ansicht war, dass auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die polnischen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache zuständig seien. |
21 |
Insoweit ging das Beschwerdegericht davon aus, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von MO zum Zeitpunkt der Antragstellung in Polen befand. In diesem Rahmen wies das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829), unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort zu verstehen sei, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war MO, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Hauptsache 18 Monate alt gewesen sei, nicht in das belgische soziale Umfeld integriert, da sie weder eine Kinderkrippe noch einen Kindergarten besuche und kein Kindermädchen mit belgischer Staatsangehörigkeit habe und da die einzige Person im Zusammenhang mit diesem Umfeld, mit der sie regelmäßig Kontakt habe, ihr Vater sei. Seit September 2016 sei das familiäre Umfeld von MO auf ihre Mutter beschränkt, die für sie im Alltag Sorge trage. MO sei über die Mutter und deren Familie mit der polnischen Tradition und Kultur verbunden, da sie ein polnisches Kindermädchen gehabt habe und sich im Wesentlichen auf Polnisch verständige, da sie die Ferien, die Festtage sowie den Großteil des Elternurlaubs von HR in Polen verbracht habe und in diesem Mitgliedstaat getauft worden sei. |
22 |
Zudem belegt nach Ansicht dieses Gerichts der Umstand, dass HR und KO keine Ehe geschlossen und keine Wohnung in Brüssel gekauft hätten, dass HR in Belgien nicht länger zu bleiben gedenke, als ihre berufliche Tätigkeit dies erfordere. Dagegen wiesen ihr Erwerb einer Wohnung in Posen und ihre häufigen und lang andauernden Aufenthalte in Polen darauf hin, dass sie in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren beabsichtige. |
23 |
Im April 2017 untersagte die belgische Staatsanwaltschaft MO, das Staatsgebiet zu verlassen, und zwar auf unbestimmte Zeit. HR erhielt jedoch die Erlaubnis, sich mit dem Kind vom 11. Juli bis zum 12. August 2017 in Polen aufzuhalten. |
24 |
Der Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt) wurde nach der Aufhebung seines ursprünglichen Beschlusses erneut mit der Rechtssache in der Hauptsache befasst. Am 19. Juni 2017 stellte HR bei diesem Gericht ferner einen zusätzlichen Antrag auf Genehmigung der Verbringung von MO nach Polen. |
25 |
Dieses Gericht geht in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 22. Dezember 2010, Mercredi, (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829), davon aus, dass in der Rechtssache, mit der es befasst ist, zwei Auslegungen des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 denkbar seien. |
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Man könnte nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt eines Säuglings wie MO nur unter Berücksichtigung der Integrationsverbindungen aufgrund des Elternteils, der tatsächlich und im Alltag für ihn Sorge träge, bestimmen. Unter diesem Blickwinkel wären die Bindungen des Kindes zu dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Elternteil besitze, ausschlaggebend, die dadurch belegt seien, dass es sich dort zu den Festtagen und in den Urlauben dieses Elternteils aufhalte, dass die Großeltern und die erweiterte Familie des Kindes seitens dieses Elternteils in diesem Staat wohnten, dass es dort getauft worden sei und dass es sich hauptsächlich in der Sprache dieses Staates verständige. |
27 |
Hingegen könnten ebenso andere Umstände berücksichtigt werden, insbesondere, dass sich das betreffende Kind im Alltag in einem bestimmten Mitgliedstaat aufhalte, dass der Elternteil, der für das Kind de facto Sorge trage, seine berufliche Tätigkeit in diesem Staat ausübe, dass das Kind dort medizinisch versorgt werde und dass der andere Elternteil, mit dem das Kind regelmäßig Kontakt habe, ein Staatsangehöriger dieses Staats sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. |
28 |
Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Posen-Altstadt) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Verfahren vor dem Gerichtshof
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Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Am 6. September 2017 hat die Fünfte Kammer nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben. |
30 |
Hingegen hat der Präsident des Gerichtshofs am 15. November 2017 beschlossen, dass diese Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden wird. |
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
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In erster Linie zieht HR, um die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen, die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlageentscheidung in Zweifel. Diese ist ihres Erachtens unvollständig und irreführend. Nach Ansicht der Betroffenen spielt das vorlegende Gericht allein durch die Formulierung der Vorlagefragen die bestehenden Bindungen zwischen MO und Polen herunter. |
32 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern. Sowohl für die Feststellung als auch für die Würdigung des Sachverhalts ist das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading, C‑4/15, EU:C:2016:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Es ist also nicht Sache des Gerichtshofs, etwaige Streitigkeiten hinsichtlich des Sachverhalts zu entscheiden. Vielmehr ist es seine Aufgabe, die Verordnung Nr. 2201/2003 im Licht der vom Vorlagegericht zugrunde gelegten Prämissen auszulegen. |
34 |
In zweiter Linie bestreitet HR die Erforderlichkeit der vorliegenden Vorlagefragen. Dabei bezweifelt sie, dass eine Antwort des Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit der polnischen Gerichte in Anbetracht des seit der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für MO verstrichenen Zeitraums noch hilfreich sei. In diesem Stadium sei im Interesse des Kindes vielmehr in der Hauptsache zu entscheiden. Zudem hege das vorlegende Gericht in Wirklichkeit keinen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts und wolle nur erreichen, dass der Gerichtshof eine Sachverhaltswürdigung bestätige, die derjenigen des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen) entgegenstehe. Eine solche Würdigung falle aber nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs. |
35 |
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Daher ist im vorliegenden Fall das Vorlagegericht allein für die Beurteilung zuständig, ob es trotz des Beschlusses des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen) Zweifel an der Auslegung der in der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften hat, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machen. |
37 |
Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. |
In der Sache
38 |
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist und insbesondere nach welchen Kriterien der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu bestimmen ist. |
39 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dieser Vorschrift für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
40 |
Mangels einer Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes in der Verordnung oder eines Verweises hierfür auf das Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der anhand des Kontexts der Bestimmungen, in denen er erwähnt wird, und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist, namentlich anhand des aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgehenden Ziels, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden (Urteile vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 31, 34 und 35, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46, vom 9. Oktober 2014, C, C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40). |
41 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 und 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 und 47 bis 49, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 42 und 43). |
42 |
Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Für die Zwecke des Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung muss das angerufene Gericht bestimmen, wo sich der Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. |
43 |
In diesem Rahmen sind im Allgemeinen Faktoren wie die Dauer, die Regelmäßigkeit, die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der verschiedenen in Rede stehenden Mitgliedstaaten sowie die Gründe für diesen Aufenthalt, Ort und Umstände seiner Einschulung sowie die familiären und sozialen Beziehungen des Kindes in diesen Mitgliedstaaten heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39). |
44 |
Wenn sich das Kind nicht im Schulalter befindet und umso mehr, wenn es sich um einen Säugling handelt, haben außerdem die Lebensumstände der Bezugsperson oder ‑personen, bei denen es lebt, die tatsächlich für das Kind Sorge tragen und sich im Alltag darum kümmern – in der Regel seine Eltern –, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung des Ortes seines Lebensmittelpunkts. Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Umfeld eines solchen Kindes weitgehend ein familiäres Umfeld ist, das durch die Bezugsperson oder ‑personen bestimmt wird, und dass es zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises teilt, von dem es abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 53 bis 55). |
45 |
Wenn ein solcher Säugling daher im Alltag bei seinen Eltern lebt, ist insbesondere der Ort zu bestimmen, wo sich diese dauerhaft und in ein soziales und familiäres Umfeld integriert aufhalten. Insoweit sind Faktoren zu berücksichtigen wie die Dauer, die Regelmäßigkeit, die Umstände ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der verschiedenen in Rede stehenden Mitgliedstaaten und die Gründe für diesen Aufenthalt sowie die familiären und sozialen Beziehungen, die sie und das Kind dort pflegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 55 und 56). |
46 |
Schließlich kann auch die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigt werden, wenn sie sich in äußeren Umständen manifestiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 40, vom 9. Oktober 2014, C, C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 52, sowie vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 46). |
47 |
Nach dem Hinweis auf diese allgemeinen Überlegungen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass im vorliegenden Fall das Kind MO in Brüssel geboren wurde, dort mit seinen beiden Eltern wohnte und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Festlegung der Modalitäten der elterlichen Verantwortung nach der Trennung der Eltern noch immer in Brüssel bei HR lebte, wobei HR de facto für das Kind Sorge trug. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass HR, die seit mehreren Jahren in eben dieser Stadt lebt, dort eine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausübt. Diese Umstände sprechen demnach dafür, dass sich HR und das von ihr abhängige Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des vorlegenden Gerichts dauerhaft in belgischem Hoheitsgebiet aufhielten. Zudem lässt ein solcher Aufenthalt angesichts seiner Dauer, Regelmäßigkeit, Umstände und Gründe grundsätzlich eine gewisse Integration des betreffenden Elternteils in ein soziales Umfeld erkennen, an dem das Kind teilhat. |
48 |
Außerdem wird das familiäre Umfeld eines Säuglings, wenn seine Eltern getrennt wohnen, zwar weitgehend durch den Elternteil bestimmt, bei dem es im Alltag lebt. Der andere Elternteil gehört aber ebenfalls zu diesem Umfeld, sofern das Kind noch regelmäßig Kontakt zu ihm hat. Soweit eine solche Beziehung besteht, ist sie daher für die Bestimmung des Ortes des Lebensmittelpunkts des Kindes zu berücksichtigen. |
49 |
Welches Gewicht dieser Beziehung beizumessen ist, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Für die Zwecke einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass das Kind in der Stadt, wo es sich normalerweise aufhält, ursprünglich auch zusammen mit diesem anderen Elternteil gewohnt hat, ebenso wie die Tatsache, dass dieser Elternteil noch immer in dieser Stadt wohnt und wöchentlich Kontakt mit dem Kind hat, zeigen, dass Letzteres in der fraglichen Stadt in ein familiäres Umfeld integriert ist, das aus seinen beiden Eltern besteht. |
50 |
Der Vorlageentscheidung ist zwar auch zu entnehmen, dass sich das Kind MO mehrmals, manchmal bis zu drei Monate, in Polen, dem Mitgliedstaat, aus dem HR stammt und in dem ihre Familie wohnt, aufhielt. |
51 |
Insoweit steht jedoch fest, dass die Gründe für diese Aufenthalte von MO in Polen Urlaube seiner Mutter und die Festtage waren. Vergangene Aufenthalte eines Kindes mit seinen Eltern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen von Ferien sind aber grundsätzlich gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen ihres normalen Lebensrhythmus. Solche Aufenthalte können daher in der Regel im Rahmen der Feststellung des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes keine ausschlaggebenden Umstände darstellen. Dass diese Aufenthalte im vorliegenden Fall manchmal mehrere Wochen, ja Monate gedauert haben, ändert für sich genommen nichts an diesen Überlegungen. |
52 |
In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, dass HR aus dem fraglichen Mitgliedstaat stammt und das Kind daher die Kultur dieses Staates teilt – was insbesondere die Sprache, in der es sich hauptsächlich verständigt, und der Umstand, dass es dort getauft worden ist, belegen – sowie Beziehungen zu den Mitgliedern seiner in diesem Staat ansässigen Verwandtschaft unterhält. |
53 |
Zwar hat der Gerichtshof, wie HR und die polnische Regierung in ihren Erklärungen betont haben, in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 55), entschieden, dass die geografische und familiäre Herkunft des Elternteils, der für das Kind Sorge trägt, bei der Bestimmung der Integration in ein soziales und familiäres Umfeld dieses Elternteils und, davon abgeleitet der Integration des Kindes, eine Rolle spielen können. |
54 |
Wie jedoch in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargelegt, setzt die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 eine umfassende Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls voraus. Die Hinweise, die im Rahmen einer Rechtssache gegeben wurden, können demnach nur mit Vorsicht auf eine andere übertragen werden. |
55 |
Insoweit war Frau Mercredi in der dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829), zugrunde liegenden Rechtssache vom Vereinigten Königreich, wo sie zuvor mit ihrer Tochter gewohnt hatte, auf die Insel Réunion (Frankreich) übersiedelt, als Letztere erst zwei Monate alt war. Zum Zeitpunkt dieser Verbringung hatte Frau Mercredi das alleinige Sorgerecht für das Kind im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003. Da sich Mutter und Tochter zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dieser Rechtssache erst seit einigen Tagen auf der fraglichen Insel aufhielten, ging es darum, festzustellen, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Sinne dieser Verordnung im Vereinigten Königreich bestehen blieb oder ob er unter Berücksichtigung eines solchen Ortswechsels nach Frankreich verlegt worden war. In diesem Zusammenhang stellten die Umstände, dass Frau Mercredi von dieser Insel stammte, dass ihre Familie noch immer dort lebte und dass sie Französisch sprach, Indizien dar, die geeignet waren, ihren dauerhaften Umzug und somit die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Tochter zu belegen. |
56 |
Hingegen können in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens die geografische Herkunft des Elternteils, der de facto für das Kind Sorge trägt, und die Beziehungen, die Letzterer mit seiner Familie in dem betreffenden Mitgliedstaat pflegt, für die Bestimmung des Orts des Lebensmittelpunkts des Kindes nicht über die objektiven Umstände hinwegtäuschen, die darauf hindeuten, dass es sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung dauerhaft mit eben diesem Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt. |
57 |
Was zudem die kulturellen Bindungen eines Kindes zu dem Mitgliedstaat, aus dem seine Eltern stammen, anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese Bindungen das Bestehen einer gewissen Nähe zwischen dem Kind und dem fraglichen Mitgliedstaat aufzeigen können, die im Grunde einer Bindung aufgrund der Staatsangehörigkeit entspricht. Die Sprachkenntnisse des Kindes und seine Staatsangehörigkeit können auch gegebenenfalls einen Hinweis auf den Ort, an dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, A, C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 39). |
58 |
Der Unionsgesetzgeber hat jedoch in der Verordnung Nr. 2201/2003 in Bezug auf die elterliche Verantwortung nur wenig Raum für solche Überlegungen gelassen. Insbesondere kann nach dieser Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, nur unter den in den Art. 12 und 15 dieser Verordnung erschöpfend aufgezählten Umständen und Voraussetzungen Vorrang vor der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts haben. |
59 |
Diese Regelung beruht auf einer bestimmten Auffassung vom Wohl des Kindes. Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Detiček, C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52). |
60 |
Man kann daher für die Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Kindes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 den kulturellen Bindungen des Kindes oder seiner Staatsangehörigkeit nicht auf Kosten objektiver geografischer Überlegungen eine vorrangige Bedeutung beimessen, ohne die Absicht des Unionsgesetzgebers zu missachten. |
61 |
Schließlich kann der Umstand, dass der Elternteil, der für das Kind de facto Sorge trägt, gegebenenfalls die Absicht hat, mit ihm wieder in den Herkunftsmitgliedstaat dieses Elternteils zu übersiedeln, in einem Kontext wie dem der Rechtssache des Ausgangsverfahrens nicht entscheidend sein. |
62 |
Wie zwar in Rn. 46 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, kann die Absicht der Eltern einen maßgeblichen Faktor für die Bestimmung des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes darstellen. |
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Doch zum einen bedeutet der Umstand, dass de facto ein Elternteil für ein Kind Sorge trägt, nicht, dass sich die Absicht der Eltern in allen Fällen auf den alleinigen Willen dieses Elternteils reduziert. Soweit nämlich beide Eltern Träger des Sorgerechts für das Kind im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind und dieses Recht ausüben möchten, ist der Wille jedes einzelnen von ihnen zu berücksichtigen. |
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Zum anderen ist die Absicht der Eltern, da ja die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 jedenfalls weitgehend auf objektiven Umständen beruht, grundsätzlich für sich genommen insoweit nicht entscheidend. Es handelt sich dabei gegebenenfalls nur um ein „Indiz“, das ein Bündel anderer übereinstimmender Gesichtspunkte vervollständigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C‑111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 47 und 51). |
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Daher kann der Wille des de facto für das Kind Sorge tragenden Elternteils, sich künftig mit dem Kind in dem Herkunftsmitgliedstaat dieses Elternteils niederzulassen, ob er nun nachweislich besteht oder nicht, für sich genommen nicht zur Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in diesem Mitgliedstaat führen. Wie die tschechische Regierung vorträgt, ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Frage des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind nicht mit der Frage einer etwaigen künftigen Verlegung dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat zu verwechseln. Dass dieser Elternteil zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, sich künftig in seinem Herkunftsmitgliedstaat niederzulassen, lässt daher nicht den Schluss zu, dass das Kind dort bereits zu diesem Zeitpunkt wohnte. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne dieser Verordnung der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte zu bestimmen, wo sich dieser Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. Dabei sind in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt folgende Umstände gemeinsam ausschlaggebend:
Hingegen können in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens folgende Umstände nicht als entscheidend angesehen werden:
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Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne dieser Verordnung der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte zu bestimmen, wo sich dieser Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. Dabei sind in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt folgende Umstände gemeinsam ausschlaggebend: |
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Hingegen können in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens folgende Umstände nicht als entscheidend angesehen werden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.
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Referenzen
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